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BGH

Gericht: BGH

Der Vo Zivilsenat deo Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin sowie der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock, Br» Mattem, Offterdingei' und Dr0 Grell flii' Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 2 b Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom lo Oktober 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die (außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz dos Schadens, der ihm infolge des durch die Errichtung der Großcchiffahrtsstraße Rhein-Main-Donau verringerten Fischbestandes im Main an seinen Fischereirechten entstanden ist, soweit dieser nicht durch Besatzauflagen gedeckt ist, und war a) von der Beklagten zu 1 Ersatz allen bis zu dem 1» April 1956 entstandenen Schadens sowie deo Schadens, der seit dem 1» April 1956 durch den betrieb ihrer Kraftwerke verursacht ist, Bie Rüge der Revision, der erkennende Senat des Oberlandesgerichts Bamberg sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO), weil ihm nach dem Geschäfts-, verteilungsplan für das Jahr 1964 zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung insgesamt sechs Richter angehört hätten, ist begründet. .Mitglieder an» Diese Änderung der Geschäftsverteilung ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil es für die Präge der Besetzung des Gei’ichts auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, auf die das Urteil ergangen ist (BGHZ 10, 130, 132)o Die letzte mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz hat am 25o Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» sowie der Oberlandesgerichtsräte Dr» G^HBP und statt- 294 = NJW 1964, 1020), 2o Juni 1964 (BVerfGE 18, 65 = UJW 1964, 1667) und 3» Februar 1965 (DKiZ 1965, I64) zur Auslegung des Artikels 101 Aba» 1 Satz 2 GG aufgestellt hat» Hiernach ist die Besetzung eines Gerichts verfassungswidrig, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder gestattet, daß es in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht, wie das bei der Besetzung eines Senats mit einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern der Fall ist»

Zitierte Normen: § 551 ZPO
VorsitzendeVerhandlungBesetzungBrKlägerdosZivilsenatSchaden

Volltext der Entscheidung

f r
/
BUNDESGERICHTSHOF 2037 083
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZR_ 215/61
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15* Februar 1966 Lahres, Justiz-angestelltö
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
d
T
os Fischermeisters Gottfried
 in
Klägers - Prozeßbevollmächtigter:
und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.
gegen
 die	A &. in
 vertreten durch den Vorstand: Br Walter	und	Br*	Bernhard	U
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion in WM
Beklagte und Revisionsbeklagte-,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte ProfoDr.
und Br,
o
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a
Der Vo Zivilsenat deo Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin sowie der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock, Br» Mattem, Offterdingei' und Dr0 Grell
 flii' Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 2 b Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom lo Oktober 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die (außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird»
Die gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Revisions- und Berufungsvorfahrens werden niedergeschlagen»
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz dos Schadens, der ihm infolge des durch die Errichtung der Großcchiffahrtsstraße Rhein-Main-Donau verringerten Fischbestandes im Main an seinen Fischereirechten entstanden ist, soweit dieser nicht durch Besatzauflagen gedeckt ist, und war
a) von der Beklagten zu 1 Ersatz allen bis zu dem 1» April 1956 entstandenen Schadens sowie deo Schadens, der seit dem 1» April 1956 durch den betrieb ihrer Kraftwerke verursacht ist,
 
b) von der Beklagten zu 2 Ersatz des vom loApril 1956 ab entstandenen Schadens mit Ausnahme des Schadens, der seit dem 1. April 1956 durch den Betrieb der Kraftwerke der Beklagten zu 1 verursacht ist.
Außerdem begehrt der Kläger die Bests Teilung, daß die Beklagte zu 1 den durch ihre Kraftwerke künftig entstehenden Schaden., die Beklagte zu 2 allen sonstigen künftigen Schaden zu ersetzen hat0
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. Bio Beklagten bitton um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bntscheidungsgründe:
Bie Rüge der Revision, der erkennende Senat des Oberlandesgerichts Bamberg sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO), weil ihm nach dem Geschäfts-, verteilungsplan für das Jahr 1964 zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung insgesamt sechs Richter angehört hätten, ist begründet.
Rach der Auskunft des Präsidenten des Oberlandes-gerichts Bamberg vom 24* November 1964 war dessen 2» Zivilsenat, dem alle Zivilsachen aus den Landgerichtsbezirken Schweinfurt und Würzburg zugeteilt waren, bis zu dem 51. August 1964 mit dem Senats Präsidenten Br. sowie den Oberlandesgerichtsräten Br.
Di’o	und besetzt. Kit Wirkung vom
 lo September 1964 wurde der Geschäftsverteilungsplan dahin abgeändert, daß aus dem bisherigen zweiten Zivilsenat zwei Senate unter der Bezeichnung 2 a und 2 b Zivilsenat gebildet
 wurden» Vorsitzender dieser beiden Senate war Senatspräsident Dr.	Dem	2	a	Zivilsenat	gehörten außerdem die Oberlandesgerichtsräte Dr»	Dr.
und	dem	2	b	Zivilsenat die Oberlandeogerichts-
rüte Dr«	Dr»	und	Hals ständige
.Mitglieder an» Diese Änderung der Geschäftsverteilung ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil es für die Präge der Besetzung des Gei’ichts auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, auf die das Urteil ergangen ist (BGHZ 10, 130, 132)o Die letzte mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz hat am 25o Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr»	sowie
 der Oberlandesgerichtsräte Dr» G^HBP und	statt-
gefunden o Das angefochtene Urteil ist in der Sitzung dos 2o (richtig: 2 b) Zivilsenats vom 1» Oktober 1964, an der dieselben Bichter wie bei der letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren, verkündet worden»
Die Besetzung dos Berufungsgerichts entsprach nicht den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 24» März 1964 (BVerfGE 17? 294 = NJW 1964, 1020), 2o Juni 1964 (BVerfGE 18, 65 = UJW 1964, 1667) und 3» Februar 1965 (DKiZ 1965, I64) zur Auslegung des Artikels 101 Aba» 1 Satz 2 GG aufgestellt hat» Hiernach ist die Besetzung eines Gerichts verfassungswidrig, wenn die Zahl seiner ordentlichen Mitglieder gestattet, daß es in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht, wie das bei der Besetzung eines Senats mit einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern der Fall ist»
Der erkennende Senat legt den vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Überbesetzung der Gerichte seiner Entscheidung zugrunde» Daß die Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vom Vorsitzenden
 
aus sachgerechten Gründen berufen worden sind, ist für die Beurteilung ohne rechtliche Bedeutung«, Es ist deshalb unerheblich, daß, wie sich aus der Äußerung des Senatsvorsitzenden ergibt, die Nichtehesachen jeweils in bestimmten Sitzungsgruppen bearbeitet worden sind und daß für eine Willkür des Vorsitzenden bei der Auswahl der Hichter keine Anhaltspunkte vorliegen«, Das zu Mißbilligende liegt hier nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in der Ermessensentscheidung dos Vorsitzenden, sondern in der unzulässigen Regelung der Geochäftsverteilung, die von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen muß, welche Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind«, Der 2„Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg war danach in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzte
 Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und dos ihm zugrundeliegenden Verfahrene zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 ZPO)«,
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten de3 Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht vorzubehalten, während die gerichtlichen Gebühren
 und Auslagen des Revisions- und Berufungsverfahrens niederzuschlagen waren (BGHZ 27, 163, 170)»
Dr„ Augustin	Dr»	Piepenbrock
 Offterdinger
Grell
 Mattorn