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BGH · V ZK 215/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 215/61

Die Beklagte sieht in jener Gleichmäßigkeitsklausel des Auscinandersetzungsvertrags von 1933 nur eine Regelung des Vaterguts und keine Bindung der Mutter hinsichtlich ihres eigenen Vermögens, jedenfalls nicht im Sinne von Zuwendungen in gleicher Art und zu gleichem Zeitpunkt* Das Berufungsgericht bezieht die Gleichmäßigkeitsklausel schon dem Gegenstand nach nur auf das Vatergut, nämlich auf diejenigen Leistungen, zu denen sich die Hutter gleichzeitig gegenüber den drei Kindern verpflichtete zu dem Ausgleich dafür, daß sie bei der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die sämtlichen Sachwerte des Gesamtgut3 übernahm«, 47/50) So verstanden ergebe die Klausel auch durchaus einen Sinn: nämlich für den Pall, daß die Mutter ihre größtenteils bis zu ihren Tod gestundeten Ausgleichsleistungen in irgendeinen Umfang vorzeitig erbringen sollte, die gleichmäßige Verteilung dieser vorzeitigen Leistungen auf alle drei Kinder oicherzustellen (BU S. Könne sich hiernach die Klausel nach ihrem Wortlaut und nach eindeutigem Zweck und Inhalt des gesamten Ver-* trags nicht auf das Muttergut beziehen, so bedürfte es schon äußerst gev/ichtiger Argumente für eine Auslegung in Sinne des Klägers; diese seien aber nicht zu finden» Hach der glaubhaften Bekundung des Zeugen Br. sei der Wille der damaligen Vertragschließenden auf eine Bindung der Mutter nur in jenem beschränkten Sinn gegangen (BU S. Kinder nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts von vornherein nicht; insoweit kamen nur Erwartungen und Hoffnungen in Betracht; die Klauselv/orte "auf ihre Gesamtgutsanteile” auf das Muttergut zu beziehen, ist deshalb nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts kaum möglich* Wieso die Revision umgekehrt die Beschränkung auf das Vatergut schon nach dem Wortlaut der Klausel für unmöglich hält, ist nicht verständlich. Hit Recht hebt das Berufungsgericht schließlich unbeanstandet darauf ab, daß derselbe Ausdruck "Gesamtgutsanteile (der Kinder)" noch an anderen Stellen des Vertrags vorkommt und dort jeweils nur auf das Vatergut bezogen werden kann, insbesondere in dem der Gleichstellungsklausel unmittelbar vorangehenden Satz desselben Absatzes (BU S. 2. Dem Berufungsgericht ist entgegen der Meinung der Revision ferner darin beizutreten, daß die Klausel, auch in dieser engen Bedeutung verstanden, einen vernünftigen Sinn hat, indem die Mutter verpflichtet wurde, bei vorzeitigen Brfüllungsleistungen auf ihre durch die Auseinandersetzung begründeten Gleichstellungsverbindlichkeiten alle Kinder gleichmäßig zu berücksichtigen. im Einzelfall zu verstehen ist» Aber ähnliche Schwierigkeiten könnten auch auf tauchen, wenn man die Klausel mit dem Kläger auf das Muttergut bezöge, weil dieses ja zu dem größten Teil nicht in Werten bestand, die sich in drei gleichartige Teile hätten zerlegen lassen, sondern in einer Vielzahl von Grundstücken und Grundstücksanteilen von untereinander kaum völlig gleichem Wert (die von der Revisionserv/iderung hypothetisch erwogene Aufteilung de3 gesamten Grundbesitzes zu je 1/3-Miteigentum unter die drei Kinder war wohl kaum von den Vertragschließenden gev/ollt; eine dahingehende Auslegung würde andererseits, wie die Revisionserwiderung richtig ausführt, an der Unbegründetheit der vorliegenden Klage im Ergebnis nichts ändern). Aber wenn man die Bestimmtheit und damit Gültigkeit der Klausel bejaht (wobei die Bedeutung des Begriffs "gleichmäßig" im Einzelfall nach §§ 157, 242 BGB zu ermitteln ist), so sind diese Auslegungsschwierigkeiten ebenso überwindbar, wenn man die Klausel (nur) auf das Vatergut, wie wenn man sie (auch) auf das Muttergut bezieht. Aus dem gleichen Grunde trifft die Meinung der Revision nicht zu, bei einer dem Sinn und Zweck der Klausel entsprechenden Auslegung könne mit ihr nicht das bereits verteilte Vatergut, sondern nur das Muttergut gemeint sein, für welches allein es einen Sinn gehabt habe, zur Vermeidung aller künftigen Streitigkeiten "lapidar, aber klar" die gleichmäßige Berücksichtigung aller Kinder zu bestimmen. 3. Die Feststellung, daß sich im übrigen jener Vertrag in gesamten nach Inhalt und Zweck nur mit der Verteilung des Vaterguts und nicht auch des Mutterguts befasse, wird von der Revision nicht angegriffen» Daß die Vollmachten der beim Vertragschluß mitwirkenden Bevollmächtigten nur auf die Auseinandersetzung des väterlichen Nachlasses und der fortgesetzten Gütergemeinschaft und nicht auch ausdrücklich auf eine Auseinandersetzung des mütterlichen Vermögens lauteten, ist vom Berufungsgericht ersichtlich nicht als entscheidend angesehen, sondern nur beiläufig erwähnt worden (BTJ S. 53> vgl» das Wort “übrigens” im Satz vorher); es ist deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits nicht erheblich, ob die Vollmachten auch eine Klausel in dem von Kläger geltend gemachten Umfang gedeckt hätten. 4. Hiernach ist die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Vertragstext gegeben hat, entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings kommt es für die Feststellung des Klausel inhalts nicht nur auf den Hext der Erklärung, sondern auch auf den ihr zugrunde liegenden Willen der Erklärenden an (§§ 133, 157 BGB), der einer Beweisaufnahme, insbesondere durch Feststellung von Beweisanzeichen (Indizien) zugänglich ist. Wenn das Oberlandesgericht ausführt, im Hinblick auf den (von ihm im Sinne der Beklagten gewürdigten) Hext der Klausel bedürfte es schon Uäußerst gewichtiger Argumente”, um ihr trotzdem den vom Kläger gewünschten Sinn beizulegen, so wäre dies mit der Revision dann zu beanstanden, wenn der Hatrichter damit einen all- a) Die Revision stellt ab auf eine nach ihrer Meinung eindeutige Gleichmäßigkeitsklausel in der dem Abschluß des notariellen Vertrags vorausgehenden, als Ergänzung des sBHBl^chen Entwurfs vom 16. Es kann dahingestellt bleiben, ob und welche Rechtliche Bindung diese privatschriftliche Urkunde bewirkt hat, dio auf den Rand ihrer Vorderseite quer vom Bruder Hans, zugleich für die Hutter, sov/ie von Dr. unterschrieben ist (die Revision hält sie für einen Vorvertrag zu dem Auseinandersetzungevertrag vom 3. Was aber den damaligen Parteiwillen anlangt, so entnimmt das Berufungsgericht auch dieser "Ergänzungsvereinbarung" nicht, daß sich der Wille zu gleichmäßigen Leistungen an die Kinder auf das Muttergut erstreckt hätte,. Die zweite Gleichmäßigkeitsklausel der sogenannten Ergänzungsvereinbarung (dort S« 9) befindet sich (als zweitletzter Satz) an Schluß des Gesamttextes in Abschnitt VI ("Erbteilungovertrag") unter der Unterüberschrift "betr, Verzinsung des Vaterguts"; dieser Unterabschnitt beginnt mit der Bestimmung, daß die Kinder (nicht etwa auf das Huttergut, sondern) auf das Vatergut (obwohl ihnen dieses an 3ich anteilsmäßig schon Jetzt gebührte) einen "Vorempfang" von je 10 000 EM zinslos erhalten und "alle weiteren Zahlungen über diesen Betrag hinaus" ab 1« Juli 1932 mit 6 fa verzinst werden sollten"; es folgen komplizierte Sonderbestimmungen für die Verzinsungspflicht der Ehefrau des Klägers im Hinblick auf ihre Zahlungspflichten aus dem zweiten "Seeheim"-Vertrag; hieran schließt sich unvermittelt (ohne Trennung durch einen Absatz) die von der Revision angeführte Gleichmäßigkeitsklausel, welche lautet: Der Tatrichter (BU S« 69 oben) verkennt nicht, daß der Wortlaut dieser Klausel keine Beziehung auf die Gesamtgut santeile oder das Vatergut der Kinder enthält, bezieht diesen Satz aber seinem Zusammenhang nach wiederum nur auf "das Vatergut, d.h. die aus dem väterlichen Anteil stammenden Gesamtgutsanteile der Kinder", weil nichts darauf hindeute, daß hier wieder "überraschend und ausnahmsweise" das Huttergut gemeint sein solle. Aus diesem Grunde hat er auch auf die ihm durch Testament eingeraunten Übernahmerechte verzichtet und die Übernahme der Grundstücke einer späteren Einigung unter den Geschwistern überlassen Das Berufungsgericht würdigt den Anfangssatz dieser Briefsteile dahin, er könne nzu demindest auch” als nur auf die Vatergutsanteile bezüglich verstanden werden; diese Auffassung ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich möglich. 66/67) sind jedoch hiermit nicht auch die Wünsche des Klägers nach einer Verteilung der vorhandenen Grundstücke unter den Kindern oder nach einer Bindung der Mutter hinsichtlich des Vermögens unter lebenden gemeint, denn diese Wünsche seien längst als unerfüllbar abgelehnt worden; der Kläger sei denn auch laut seinen Antwortschreiben vom 70. Januar 1933 (eine Antwort des Klägers auf den Brief Dr. Schmidt vom 1« Januar 1933 liegt nicht vor) mit einer seinen früheren und abgelehnten Wünschen nicht entsprechenden Regelung einverstanden gewesen und habe nur auf einer Sonderregelung hinsichtlich des Holdereggenguts für seine Ehefrau bestanden (was ihm durch den schließlichen notariellen Vertrag auch gewährt wurde); hiergegen bringt die Revision nichts vor« 2« Was das spätere Verhalten der Beteiligten anlangt, so hat allerdings im (ersten) Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Mutter Egg in den Jahren 1940/42 (IG Kempr ten 2 0 30/40) - wo der Kläger neben der Zurückschaffung von veräußerten Teilen des Holdereggenguts und dessen ungeschmälerter Bewahrung u«a«, gestützt auf die umstrittene Gleichmäßigkeitslclausel, Auskunft über die Zuwendungen der Mutter an den Sohn Hans seit 3« Februar 1933 verlangte - die Mutter nicht die gegenständliche Beschränkung der Klausel auf das Vatergut, sondern ihre rechtliche Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen die Testierfreiheit und wegen sittenwidriger Knebelung, sowie mangelnde Kenntnis der Tragweite geltend gemacht (aaO Bl. 19 R/20, 37, 38). Aber der Tatrichter hat auch dies nicht übersehen, auch nicht, wie die Revision meint, nur unvollständig gewürdigt; er hält diese Unterlassung der Mutter deshalb nicht für entscheidend, weil jene angebliche Vertragsverletzung im damaligen Rechtsstreit nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt habe gegenüber dem (den beiden ersten Anträgen jener Klage zugrunde liegenden) Vorwurf des Klägers, die Mutter habe das durch den Auseinandersetzungsvertrag begründete Zustimmungsrecht seiner Ehefrau hinsichtlich Verfügungen über den Holdereggengutsanteil verletzt. Es konnte weiter erwogen werden, daß der gegenständliche Umfang der Gleichmäßigkeitsklausel keineswegs eindeutig war (die damals beklagte Mutter bezeichnete aaO Bl. 20 den Auseinandersetzungsvertrag von 1933 nicht ohne Grund als "sehr verwickelt und unklar") und deshalb ein Streit hierüber unter Umständen zu weit größerem Prozeßumfang führen konnte, als der Binwand der Sittenv/idrigkeit (vgl. den Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits), so daß es auch dann, wenn die Mutter oder ihr Anwalt schon zur Zeit des damaligen Prozesses die Problematik des gegenständlichen Umfangs der Klausel voll erkannt haben sollten, prozeßtaktisch vertretbar sein konnte, mit ihrer Geltendmachung zunächst zurückzuhalten (jenes Verfahren wurde bereits im ersten Rechtszug durch einen allerdings von Kläger später erfolgreich angefochtenen Prozeßvergleich beendet). Juni 1942 (aaO Bl. 147) übernommen worden sei, bezeichnet das Berufungsgericht mit Recht insofern als unrichtig, als dieser Vergleich nur die erbrechtliche Ausgleichungsbedürftigkeit (§§ 2050 ff BGB) künftiger Zuwendungen der Mutter (über jährlich je 250 DM hinaus) vorsah, aber keine Verpflichtung der Mutter, schon unter Lebenden gleichmäßig zuzu-vvenden (BU S. GA II 277) über die Gleichmäßigkeit künftiger Zuwendungen der Mutter an die Kinder sei gewesen, daß alle Kinder bei der Mutter gleiche Rechte haben und mit einem Drittel an den Immobilien beteiligt sein würden (GA III 742). Das Berufungsgericht lehnt die Vernehmung deshalb ab, weil mangels jeglicher überzeugender Umstände, die einen Bezug der Klausel auf das (künftige) Muttergut dartun könnten, der Kläger einen solchen Bezug nicht durch die von ihn beantragte (Zeugen- oder Partei-) Vernehmung seiner Ehefrau beweisen könne, die Inhaberin des eingeklagten Anspruchs sei. darauf gründen würde, die Zeugin sei als Ehefrau des Klägers und Inhaberin des eingeklagten Anspruchs, also wegen ihres Interesses am Rechtsstreit von vornherein zur Zeugenschaft ungeeignet» Aber die Ablehnung rechtfertigte sich, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, aus den Grunde, weil Beweisgegenstand nicht eine unmittelbar erhebliche Tatsache, sondern nur ein Beweisanzeichen (Indiz) v/ar: Für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebend ist das, was am 3» Februar 1933 zu notarieller Urkunde, und nicht das, was vorher in Nürnberg mündlich vereinbart worden ist» Die Ehefrau des Klägers war im notariellen Termin nicht persönlich anwesend, sondern durch den Zeugen Br«. Das Berufungsgericht hebt bei Begründung seiner Beweisablehnung ausdrücklich darauf ab, daß für einen Bezug der in notariellen Vertrag enthaltenen Klausel auf das Muttergut (sonst) keinerlei überzeugende Umstände vorlägen, und bringt dadurch mit hinlänglicher Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß es den vom Beweisantragsteller gewünschten Schluß von der unter Beweis gestellten Tatsache (Sinn der Nürnberger Besprechung) auf die unmittelbar erhebliche Tatsache (Sinn des notariellen Vertrags) nicht ziehen will. Ra auch sonst kein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Revi-sionoklägers ersichtlich ist, war seine Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurückzuv/eisen, ohne daß es auf weitere Streitpunkte ankam.

Zitierte Normen: § 1485 BGB § 97 ZK
VatergutKindsinnenAuseinandersetzungMutterKlauselBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZK 215/61
Verkündet am 28. September 1962 Juotizhauptsekretär alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2205
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Oberb^di^l^orsijR. Dr. Robert in NflHHH, ^SHHHHpweg CR
Klägers, Berufungsklägers und Revisions klägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Gutsbesitzersehefrau liesel bei
 geb.	in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisions beklagte,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1962 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Rothe,
 Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 19. September 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Bhefrau des Klägers und die Beklagte sind Schwestern. Ihr Vater starb 1925» ihre Mutter 1949. Zwischen den Eltern hatte allgemeine Gütergemeinschaft bestanden, die von der Mutter zunächst fortgesetzt und 1932 aufgehoben wurde.
Am 3. Februar 1933 schloß die Mutter mit ihren drei Kindern, nämlich den beiden Töchtern und dem später verstorbenen Sohn Hans Ed» unter Zustimmung der Tochtermän-ncr einen notariellen "Vertrag über die Auseinandersetzung des Gesamtgutes einer beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft11 • Darin erhielt die Mutter das ganze (mit netto rund 218 000 GH bewertete) Gesamtgut zu Alleinbesitz und Allein-eigentum übertragen und verpflichtete sich zu Ausgleichszahlungen in (entsprechend früheren Empfängen) unterschiedlicher Hohe an die Kinder, im wesentlichen mit Stundung bis zu dem Tod der Mutter. Im Anschluß an die Feststellung, durch die vorstehende Auseinandersetzung" seien "die 3 Kinder hinsichtlich der Aussteuer, des Heirat sgutes und der Gesamtgutsanteile einander vollständig gleichgestellt", enthält der Vertrag den Satz (S. 16 unter III 2 Ende):
"Künftige Zuwendungen seitens der Mutter an die 3 Kinder haben gleichmäßig auf ihre Gesamtgutsanteile zu erfolgen."
Um die Bedeutung dieses Satzes geht im wesentlichen der Streit der Parteien in vorliegenden Prozeß.
Der Kläger bezieht den Satz auf das Muttergut. Er sieht darin ein bedingtes Schenkungsversprechen der Mutter unter Lebenden gegenüber jedem Kind auf Zuwendungen aus ihrem eigenen Vermögen (Muttergut) in gleicher Art, zu gleicher Zeit und in gleicher Höhe, v/ie. sie ein anderes Kind etwa erhalten werde. Im Hinblick auf eine angeblich unentgeltliche Zuwendung der Mutter an den Sohn Hans durch einen Grundstücksübergabevertrag im Jahr 1939 begehrt er auf Grund Klag- und Einziehungsermächtigung seiner Ehefrau von der Beklagten als Miterbin und angeblicher Vermögensübernehmerin nach der Mutters
1.	Auflassung an seine Ehefrau und Eintragungsbe-v/illigung hinsichtlich des Anwesens "Baumgarten” in IflHk (das die Beklagte bei einer leilaus-einandersetzung der Erben über den mütterlichen Nachlaß im Jahr 1950 zugeteilt erhalten hatte), und zwar lastenfrei bis auf 74 200 DM; vorsorglich Zahlung eines Geldbetrags an seine Ehefrau, den er in erster Instanz auf 227 264 DM nebst Zinsen bezifferte und in zweiter Instanz auf
84 500 DM mal x s 133 (x = Baukostenindex des statistischen Landesamtes München am lag der Zahlung, 138 = Baukostenindex 1939);
2.	Rechnungslegung gegenüber seiner Ehefrau über Einnahmen und x\usgaben des Anwesens ab 1, April 1939 und Zahlung der sich hieraus ergebenden Reineinnahmen nebst Zinsen an sie; vorsorglich, Zahlung von mindeotens 6 # aus 84 800 DM seit 1.4.1939 (als Nutzungsausgleich).
Die Beklagte sieht in jener Gleichmäßigkeitsklausel des Auscinandersetzungsvertrags von 1933 nur eine Regelung des Vaterguts und keine Bindung der Mutter hinsichtlich ihres eigenen Vermögens, jedenfalls nicht im Sinne von Zuwendungen in gleicher Art und zu gleichem Zeitpunkt*
Sic leugnet ihre gesamtschuldnerische Erbenhaftung und eine VermögensÜbernahme sowie die Unentgeltlichkeit des Übergabevertrags von 1939 in objektiver und subjektiver Hinsicht. Sie macht schließlich ein Zurückbehaltungsrecht sowie Verjährung geltend.
Beide Parteien haben die Aufrechnung mit verschiedenen angeblichen Ansprüchen erklärt.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung zur Zahlung von 72 599*48 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es bezieht die Klausel dem Gegenstand nach auf das Muttergut, aber dem Umfang nach nur auf Gleichwertigkeit und nicht auf Gleichartigkeit.
Hachdem beide Parteien hiergegen Berufung eingelegt hatten, wurde die Klage vom Oberlandesgericht in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge v/eiter. Er hat neuerdings dem seinerzeitigen Bevollmächtigten seiner Ehefrau, Steuerberater Br. Otto	ln	MfliHB/Obb.,	den	Streit
 verkündet. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe s
X o
Das Berufungsgericht bezieht die Gleichmäßigkeitsklausel schon dem Gegenstand nach nur auf das Vatergut, nämlich auf diejenigen Leistungen, zu denen sich die Hutter gleichzeitig gegenüber den drei Kindern verpflichtete zu dem Ausgleich dafür, daß sie bei der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft die sämtlichen Sachwerte des Gesamtgut3 übernahm«,
Dafür spreche zunächst der Wortlaut der Klausel, nämlich die Verwendung des Wortes ^Gesamtgutsanteile"
(der Kinder), das bei Auseinandersetzung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft kaum auf das Vermögen des überlebenden Ehegatten (hier der Mutter) beziehbar, vielmehr nur mit Bezug auf das Vermögen des verstorbenen Ehegatten (hier des Vaters) sinnvoll sei; der Begriff "Zuwendung” andererseits sei nicht auf unentgeltliche Leistungen beschränkt, sondern auch auf die von der Mutter geschuldeten Ausgleichszahlungen beziehbar (BU S. 47/50) So verstanden ergebe die Klausel auch durchaus einen Sinn: nämlich für den Pall, daß die Mutter ihre größtenteils bis zu ihren Tod gestundeten Ausgleichsleistungen in irgendeinen Umfang vorzeitig erbringen sollte, die gleichmäßige Verteilung dieser vorzeitigen Leistungen auf alle drei Kinder oicherzustellen (BU S. 50/52). Für die Beschränkung der Klausel auf das Vatergut sprächen auch Zweck und Inhalt des Gesamtvertrags, der in allen seinen übrigen Teilen nur über das Vatergut und nirgends über das Ii utergut bestimme,, ebenso wie die Vollmachten der bei ceinen Abschluß mitwirkenden Bevollmächtigten (Bruder
 
 Hans für die Beklagte und deren Ehemann, Steuerberater Dr. SflB für den Kläger und seine Ehefrau) nur die Auseinandersetzung des Vaterguts und der fortgesetzten Gütergemeinschaft beträfen (BU S. 52/55).
Könne sich hiernach die Klausel nach ihrem Wortlaut und nach eindeutigem Zweck und Inhalt des gesamten Ver-* trags nicht auf das Muttergut beziehen, so bedürfte es schon äußerst gev/ichtiger Argumente für eine Auslegung in Sinne des Klägers; diese seien aber nicht zu finden» Hach der glaubhaften Bekundung des Zeugen Br. sei der Wille der damaligen Vertragschließenden auf eine Bindung der Mutter nur in jenem beschränkten Sinn gegangen (BU S. 55/60). Bas Gegenteil ergebe sich weder aus den den Vertrag vorausgehenden Verhandlungen (BU S. 60/69) noch aus dem Verhalten der Beteiligten nachher (BU S. 70-76).
Biese Auslegung hält den Bevisionsangriffen stand.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Text der Klausel enthalten keinen Rechtsirrtum.
1.	Was ihren Wortlaut anlangt, so meint die Revision zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe bei Würdigung des Ausdrucks nZuwendung” verkannt, daß die Vertragsparteien sich über das Vatergut damals abschließend und bis in alle Einzelheiten auseinandergesetzt hätten. Bas Berufungsgericht hat die gleichzeitige vollständige Auseinandersetzung des Vaterguto in diesem Zusammenhang ausdrücklich erwogen (BU S. 49 Mitte). Es hat aber im Hinblick darauf, daß bei dieser Auseinandersetzung die Sach-
 
werte nicht unter Mutter und Kinder aufgeteilt, sondern allein der Mutter zugewiesen und für die Kinder Ausgleichsforderungen gegen die Mutter mit weitgehender Stundung begründet wurden, als möglichen Gegenstand von nZuwendungen” die vorzeitige Erfüllung dieser Ausgleichsfor-derungen angesehen, Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch hinsichtlich des Wortes "Gesamtgutsanteile” verkennt der Tatrichter entgegen der Meinung der Revision nicht, daß mit der gleichzeitigen völligen Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Gesamtgut und Gesamthand aufgelöst wurden und es infolgedessen in Zukunft Gesamtgutsanteile in juristisch-technischem Sinne überhaupt nicht mehr gab (BTJ S. 49 Mitte)* Er erwägt jedoch, daß die künftigen Erfüllungsleistungen der Mutter auf ihre Ausgleichsverpflichtungen wirtschaftlich Leistungen auf die Anteile der Kinder am Vatergut seien und daß man diese Vatergutsanteile "noch während der Auseinandersetzung" (gemeint: während der Abwicklung der durch die rechtlich beendete Auseinandersetzung begründeten Ausgleichspflichten der Mutter) als Gesamtgutsanteile bezeichnen möge (BW S. 49 Ende); dies trifft zu, entgegen der Meinung der Revision, daß der Ausdruck "Gesantgutsanteile" in diesem Zusammenhang, weil juristisch unprüzis, über den . Sinn der Klausel überhaupt keinen Aufschluß geben könne. Am Muttergut dagegen - nämlich am Anteil der Mutter am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1485 BGB) und dem ihr durch den Auseinander-oetzungsvertrag zu Alleineigentum zugewiesenen Vermögen (ferner, wie zu ergänzen ist, erst recht an ihrem Vorbehalts- und Sondergut, § I486 BGB) - bestanden Rechte der
 
Kinder nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts von vornherein nicht; insoweit kamen nur Erwartungen und Hoffnungen in Betracht; die Klauselv/orte "auf ihre Gesamtgutsanteile” auf das Muttergut zu beziehen, ist deshalb nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts kaum möglich* Wieso die Revision umgekehrt die Beschränkung auf das Vatergut schon nach dem Wortlaut der Klausel für unmöglich hält, ist nicht verständlich.
Hit Recht hebt das Berufungsgericht schließlich unbeanstandet darauf ab, daß derselbe Ausdruck "Gesamtgutsanteile (der Kinder)" noch an anderen Stellen des Vertrags vorkommt und dort jeweils nur auf das Vatergut bezogen werden kann, insbesondere in dem der Gleichstellungsklausel unmittelbar vorangehenden Satz desselben Absatzes (BU S. 52/55)o
2.	Dem Berufungsgericht ist entgegen der Meinung der Revision ferner darin beizutreten, daß die Klausel, auch in dieser engen Bedeutung verstanden, einen vernünftigen Sinn hat, indem die Mutter verpflichtet wurde, bei vorzeitigen Brfüllungsleistungen auf ihre durch die Auseinandersetzung begründeten Gleichstellungsverbindlichkeiten alle Kinder gleichmäßig zu berücksichtigen. Wenn die Revision meint, eine gleichmäßige Berücksichtigung hierbei sei deswegen unmöglich gewesen, v/eil die Gleichstellungspflicht der Mutter gegenüber den einzelnen Kindern verschieden hoch war und gerade gegenüber der Ehefrau des Klägers in Gegensatz zu den beiden anderen Kindern teilweise in einer Sachleistung (rechtlicher Hälfteanteil am Holdercggengut) bestand, so kann diese Unterschiedlichkeit im Verpflichtungsumfang allerdings zu Schwierigkeiten in der Beurteilung führen, was unter jener "Gleichmäßigkeit”
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im Einzelfall zu verstehen ist» Aber ähnliche Schwierigkeiten könnten auch auf tauchen, wenn man die Klausel mit dem Kläger auf das Muttergut bezöge, weil dieses ja zu dem größten Teil nicht in Werten bestand, die sich in drei gleichartige Teile hätten zerlegen lassen, sondern in einer Vielzahl von Grundstücken und Grundstücksanteilen von untereinander kaum völlig gleichem Wert (die von der Revisionserv/iderung hypothetisch erwogene Aufteilung de3 gesamten Grundbesitzes zu je 1/3-Miteigentum unter die drei Kinder war wohl kaum von den Vertragschließenden gev/ollt; eine dahingehende Auslegung würde andererseits, wie die Revisionserwiderung richtig ausführt, an der Unbegründetheit der vorliegenden Klage im Ergebnis nichts ändern). Diese Schwierigkeiten könnten allenfalls Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Klausel überhaupt wegen Unbestimmtheit ihres Inhalts begründen (das Berufungsgericht läßt diese Präge ausdrücklich offen). Aber wenn man die Bestimmtheit und damit Gültigkeit der Klausel bejaht (wobei die Bedeutung des Begriffs "gleichmäßig" im Einzelfall nach §§ 157, 242 BGB zu ermitteln ist), so sind diese Auslegungsschwierigkeiten ebenso überwindbar, wenn man die Klausel (nur) auf das Vatergut, wie wenn man sie (auch) auf das Muttergut bezieht.
Aus dem gleichen Grunde trifft die Meinung der Revision nicht zu, bei einer dem Sinn und Zweck der Klausel entsprechenden Auslegung könne mit ihr nicht das bereits verteilte Vatergut, sondern nur das Muttergut gemeint sein, für welches allein es einen Sinn gehabt habe, zur Vermeidung aller künftigen Streitigkeiten "lapidar, aber klar" die gleichmäßige Berücksichtigung aller Kinder zu bestimmen.
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3.	Die Feststellung, daß sich im übrigen jener Vertrag in gesamten nach Inhalt und Zweck nur mit der Verteilung des Vaterguts und nicht auch des Mutterguts befasse, wird von der Revision nicht angegriffen» Daß die Vollmachten der beim Vertragschluß mitwirkenden Bevollmächtigten nur auf die Auseinandersetzung des väterlichen Nachlasses und der fortgesetzten Gütergemeinschaft und nicht auch ausdrücklich auf eine Auseinandersetzung des mütterlichen Vermögens lauteten, ist vom Berufungsgericht ersichtlich nicht als entscheidend angesehen, sondern nur beiläufig erwähnt worden (BTJ S. 53> vgl»
 das Wort “übrigens” im Satz vorher); es ist deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits nicht erheblich, ob die Vollmachten auch eine Klausel in dem von Kläger geltend gemachten Umfang gedeckt hätten.
4.	Hiernach ist die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Vertragstext gegeben hat, entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings kommt es für die Feststellung des Klausel inhalts nicht nur auf den Hext der Erklärung, sondern auch auf den ihr zugrunde liegenden Willen der Erklärenden an (§§ 133, 157 BGB), der einer Beweisaufnahme, insbesondere durch Feststellung von Beweisanzeichen (Indizien) zugänglich ist. Wenn das Oberlandesgericht ausführt, im Hinblick auf den (von ihm im Sinne der Beklagten gewürdigten) Hext der Klausel bedürfte es schon Uäußerst gewichtiger Argumente”, um ihr trotzdem den vom Kläger gewünschten Sinn beizulegen, so wäre dies mit der Revision dann zu beanstanden, wenn der Hatrichter damit einen all-
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gemeinen Rechtssatz über gesteigerte Anforderungen an die Beweisführung aufstellen wollte * es ist jedoch unbedenklich, wenn er damit nur eine Abwägung des Bür und Wider in konkreten Einzelfall ausdrücken wollte. In jedem Pall ist jene Ausdrucksweise deshalb im Ergebnis unschädlich, weil die daran anschließende, mehr als 20 Seiten umfassende BeweisWürdigung (BU S. 55-76) zeigt, daß das Berufungsgericht an die Beweiskraft von Beweisanzeichen für einen gegenteiligen Parteiwillen tatsächlich keine zu hohen Anforderungen gestellt hat (s. unten III).
Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die mit Schriftsatz vom
3.	Pebruar 1958 vorgelegten Urkunden *(GA II 259» Mappe sin Ende von GA II) nicht berücksichtigt; das Berufungsurteil hat im Gegenteil, zu diesen Urkunden der Reihe nach auf S. 60 ff ausführlich Stellung genommen (s. auch unten III). Die Rüge der Nichtberücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Juni 1961 ist im Hinblick auf den Umfang dieses Schriftsatzes (12 Seiten) nicht genügend substantiiert (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1962,
V ZR 68/61 S. 15/16).
III.
Auch im übrigen ist die Würdigung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Bas gilt zunächst von den Erwägungen über die dem Vertragschluß vorangegangenen Vorverhandlungen der Jahre 1932 und 1933. Bac Berufungsurteil führt dazu im Tatbestand aus'(S. 5): in einer zwischen dem Kläger und Br. SflH von 21. November 1932 bis zu dem 10. Januar 1933 geführten
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Korrespondenz seien verschiedene Möglichkeiten der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft erörtert und schließlich am 24* Januar 1933 eine Ifachtrags-vereinbarung zu dem Vertragsentwurf vom 16, August 1932 niedorgelegt worden. Es bezeichnet dazu (S, 29) sämtliche übergebenen Urkunden, insbesondere aus dem genannten Schriftwechsel, im einzelnen; und 10 Seiten der Ent-scheidungsgründe (S. 60/69) enthalten eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesen Urkunden im einzelnen, be-r ginnend (S. 60/61) mit den beiden sogenannten "Seeheim”-Yerträgen von 1920 (Erwerb) und 1931 (Teilauseinander-setzung zwischen Mutter und Töchtern) und fortgesetzt mit dem Auseinondersetzungsvertragsentwurf Dr. Schmidt vom 16. August 1932 (S. 61/62) und der Ergänzung dazu vom 24. Januar 1933 (S. 68/69) sowie den dazwischen liegenden Briefen von Br. Schmidt an den Kläger oder umgekehrt vom 21., 25. und 28. November 1932 (S. 62/64), vom 12. und 27. Dezember 1932 ($. 64/65, 67) und vom 1., 5«,
7. und 10. Januar 1933 (S. 65-68).
a) Die Revision stellt ab auf eine nach ihrer Meinung eindeutige Gleichmäßigkeitsklausel in der dem Abschluß des notariellen Vertrags vorausgehenden, als Ergänzung des sBHBl^chen Entwurfs vom 16. August 1932 bezeich-ncten sogenannten Vereinbarung vom 24. Januar 1933.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und welche Rechtliche Bindung diese privatschriftliche Urkunde bewirkt hat, dio auf den Rand ihrer Vorderseite quer vom Bruder Hans, zugleich für die Hutter, sov/ie von Dr. unterschrieben ist (die Revision hält sie für einen Vorvertrag zu dem Auseinandersetzungevertrag vom 3. Februar 1933). Denn eine solche Bindung wäre mit dem Hauptvertrag
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von 3. Februar 1933 insoweit entfallen, als dieser inhaltlich abwich; andererseits kann für die Ermittlung des Parteiwillens und damit für die Auslegung des Hauptvertrags jene "Ergänzungsvereinbarung" auch dann herangezogen werden, wenn sie noch keine rechtliche Bindung bewirkte. Was aber den damaligen Parteiwillen anlangt, so entnimmt das Berufungsgericht auch dieser "Ergänzungsvereinbarung" nicht, daß sich der Wille zu gleichmäßigen Leistungen an die Kinder auf das Muttergut erstreckt hätte,.
Es führt zutreffend an, daß das Gleichmäßigkeits-gebot in jener "Ergänzungsvereinbarung" an zwei Stellen niedergelegt ist, Biese Urkunde sah, ähnlich wie schließlich der ihr folgende notarielle Vertrag selbst, einen (Brutto-)"Gecamtgutsanteil" der Kinder in Höhe von jeweils rund 35 000 DM (S. 3» Abschn, IV) sowie eine Sachwertübernahme durch die Mutter und Gleichstellungszahlungen der Mutter an die Kinder vor ($. 5 ff, Abschn, VI), Die erste Glcichmäßigkeitsklausel (aaO S. 3) befindet sich in Abschnitt IV ("Gesamtgutsteilung") im Anschluß an die Errechnung des (Brutto-)Gesamtgutsanteils der Kinder, der als "Vatergut" und "Vatergutsanaprüche der Kinder" bezeichnet und dem lebenslänglichen Ver-waltungs- und Hutznießungsrecht der Mutter unterstellt wird, und lautet:
"Bei weiteren Leistungen aus diesen Vatergutsansprüchen haben künftighin die Zuwendungen gleichmäßig zu erfolgen."
Das Berufungsgericht würdigt diese Klausel ohne Rechtsirrtum dahin, sie sei derjenigen im endgültigen Vertrag äußerst ähnlich und beziehe sich eindeutig nur auf das Vatergut.
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Die zweite Gleichmäßigkeitsklausel der sogenannten Ergänzungsvereinbarung (dort S« 9) befindet sich (als zweitletzter Satz) an Schluß des Gesamttextes in Abschnitt VI ("Erbteilungovertrag") unter der Unterüberschrift "betr, Verzinsung des Vaterguts"; dieser Unterabschnitt beginnt mit der Bestimmung, daß die Kinder (nicht etwa auf das Huttergut, sondern) auf das Vatergut (obwohl ihnen dieses an 3ich anteilsmäßig schon Jetzt gebührte) einen "Vorempfang" von je 10 000 EM zinslos erhalten und "alle weiteren Zahlungen über diesen Betrag hinaus" ab 1« Juli 1932 mit 6 fa verzinst werden sollten"; es folgen komplizierte Sonderbestimmungen für die Verzinsungspflicht der Ehefrau des Klägers im Hinblick auf ihre Zahlungspflichten aus dem zweiten "Seeheim"-Vertrag; hieran schließt sich unvermittelt (ohne Trennung durch einen Absatz) die von der Revision angeführte Gleichmäßigkeitsklausel, welche lautet:
"Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, daß künftige Zuwendungen an die Kinder durch die Mutter gleichmäßig zu erfolgen haben,"
Der Tatrichter (BU S« 69 oben) verkennt nicht, daß der Wortlaut dieser Klausel keine Beziehung auf die Gesamtgut santeile oder das Vatergut der Kinder enthält, bezieht diesen Satz aber seinem Zusammenhang nach wiederum nur auf "das Vatergut, d.h. die aus dem väterlichen Anteil stammenden Gesamtgutsanteile der Kinder", weil nichts darauf hindeute, daß hier wieder "überraschend und ausnahmsweise" das Huttergut gemeint sein solle. Diese Würdigung ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Daß für die zweite Klausel ein besonderer Absatz vorgesehen gewesen, aber im Schreibmaschinentext vergessen worden sei, ist zwar von der Revision behauptet.
 
von Berufungsgericht aber nicht festgestellt, eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben; infolgedessen kann nicht mit Erfolg gerügt werden, das Berufungsgericht habe diesen Umstand verkannt*
b) Die Revision hebt weiter ab auf den Brief Er» sSHH an den Kläger vom 1. Januar 1933, der folgende Sätze enthältj
11 Me Verpflichtung durch Ihre Frau Schwiegermutter, daß Zuwendungen an die Kinder nach der Auseinandersetzung gleichmäßig voi*zunehinen sind, v/urde ebenfalls angenommen ... * Ihr Herr Schwager Hans .... versicherte mir, daß jedes der Kinder auch späterhin bei der Hutter gleiche Rechte haben müsse. Aus diesem Grunde hat er auch auf die ihm durch Testament eingeraunten Übernahmerechte verzichtet und die Übernahme der Grundstücke einer späteren Einigung unter den Geschwistern überlassen
 Das Berufungsgericht würdigt den Anfangssatz dieser Briefsteile dahin, er könne nzu demindest auch” als nur auf die Vatergutsanteile bezüglich verstanden werden; diese Auffassung ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich möglich. Das Berufungsgericht meint, daß diese Deutung (Beziehung nur auf das Vatergut, nicht - auch oder nur - auf das Huttergut) deshalb die weit größere Y/ahrschoinlichkeit für sich habe, weil in den folgenden Sätzen davon die Rede ist, daß die Übernahme der Grundstücke einer späteren Einigung der Geschwister überlassen werden solle; auch diese Würdigung enthält keinen Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht zieht weiter den zeitlich folgenden Brief Dr. SflHH an den Kläger vom 7. Januar 1933 heran, in welchem Dr. SflHB darauf
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hinweist, daß in seinem Vorschlag "alle früheren Wünsche" des Klägers "sichergestellt" seien? nach Auffassung des Tatrichtero (S. 66/67) sind jedoch hiermit nicht auch die Wünsche des Klägers nach einer Verteilung der vorhandenen Grundstücke unter den Kindern oder nach einer Bindung der Mutter hinsichtlich des Vermögens unter lebenden gemeint, denn diese Wünsche seien längst als unerfüllbar abgelehnt worden; der Kläger sei denn auch laut seinen Antwortschreiben vom 70. Januar 1933 (eine Antwort des Klägers auf den Brief Dr. Schmidt vom 1« Januar 1933 liegt nicht vor) mit einer seinen früheren und abgelehnten Wünschen nicht entsprechenden Regelung einverstanden gewesen und habe nur auf einer Sonderregelung hinsichtlich des Holdereggenguts für seine Ehefrau bestanden (was ihm durch den schließlichen notariellen Vertrag auch gewährt wurde); hiergegen bringt die Revision nichts vor«
2« Was das spätere Verhalten der Beteiligten anlangt, so hat allerdings im (ersten) Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Mutter Egg in den Jahren 1940/42 (IG Kempr ten 2 0 30/40) - wo der Kläger neben der Zurückschaffung von veräußerten Teilen des Holdereggenguts und dessen ungeschmälerter Bewahrung u«a«, gestützt auf die umstrittene Gleichmäßigkeitslclausel, Auskunft über die Zuwendungen der Mutter an den Sohn Hans seit 3« Februar 1933 verlangte - die Mutter nicht die gegenständliche Beschränkung der Klausel auf das Vatergut, sondern ihre rechtliche Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen die Testierfreiheit und wegen sittenwidriger Knebelung, sowie mangelnde Kenntnis der Tragweite geltend gemacht (aaO Bl. 19 R/20, 37, 38).
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Aber der Tatrichter hat auch dies nicht übersehen, auch nicht, wie die Revision meint, nur unvollständig gewürdigt; er hält diese Unterlassung der Mutter deshalb nicht für entscheidend, weil jene angebliche Vertragsverletzung im damaligen Rechtsstreit nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt habe gegenüber dem (den beiden ersten Anträgen jener Klage zugrunde liegenden) Vorwurf des Klägers, die Mutter habe das durch den Auseinandersetzungsvertrag begründete Zustimmungsrecht seiner Ehefrau hinsichtlich Verfügungen über den Holdereggengutsanteil verletzt. Der Tatrichter hätte noch darauf Hinweisen können, daß die damalige Verteidigung der Mutter trotz Verschiedenheit der rechtlichen Einkleidung im sachlichen Kern doch in derselben allgemeinen Richtung lag, indem sie sich nämlich gegen den vom Kläger geltend gemachten Binöungsumfang wehrte.
Es konnte weiter erwogen werden, daß der gegenständliche Umfang der Gleichmäßigkeitsklausel keineswegs eindeutig war (die damals beklagte Mutter bezeichnete aaO Bl. 20 den Auseinandersetzungsvertrag von 1933 nicht ohne Grund als "sehr verwickelt und unklar") und deshalb ein Streit hierüber unter Umständen zu weit größerem Prozeßumfang führen konnte, als der Binwand der Sittenv/idrigkeit (vgl. den Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits), so daß es auch dann, wenn die Mutter oder ihr Anwalt schon zur Zeit des damaligen Prozesses die Problematik des gegenständlichen Umfangs der Klausel voll erkannt haben sollten, prozeßtaktisch vertretbar sein konnte, mit ihrer Geltendmachung zunächst zurückzuhalten (jenes Verfahren wurde bereits im ersten Rechtszug durch einen allerdings von Kläger später erfolgreich angefochtenen Prozeßvergleich beendet). Dem heutigen Vertrag des Klägers,
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daß die Gleichmäßigkeitsklausel in den jenes Verfahren abschließenden Prozeßvergleich vom 29. Juni 1942 (aaO Bl. 147) übernommen worden sei, bezeichnet das Berufungsgericht mit Recht insofern als unrichtig, als dieser Vergleich nur die erbrechtliche Ausgleichungsbedürftigkeit (§§ 2050 ff BGB) künftiger Zuwendungen der Mutter (über jährlich je 250 DM hinaus) vorsah, aber keine Verpflichtung der Mutter, schon unter Lebenden gleichmäßig zuzu-vvenden (BU S. 72/73).
Nach allem ist auch die Würdigung des späteren Parteiverhaltens durch das Berufungsgericht rechtlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend.
5.	Die Revision rügt NichtberUcksichtigung des Be-weicantrags des Klägers auf Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin. Sie war benannt für die Behauptung; Sinn der dem Vertragschluß von 1933 vorausgehenden Nürnberger Absprache zwischen den Beteiligten (am 24« Januar 1933? vgl. GA II 277) über die Gleichmäßigkeit künftiger Zuwendungen der Mutter an die Kinder sei gewesen, daß alle Kinder bei der Mutter gleiche Rechte haben und mit einem Drittel an den Immobilien beteiligt sein würden (GA III 742). Das Berufungsgericht lehnt die Vernehmung deshalb ab, weil mangels jeglicher überzeugender Umstände, die einen Bezug der Klausel auf das (künftige) Muttergut dartun könnten, der Kläger einen solchen Bezug nicht durch die von ihn beantragte (Zeugen- oder Partei-) Vernehmung seiner Ehefrau beweisen könne, die Inhaberin des eingeklagten Anspruchs sei.
Der Revision ist darin beizutreten, daß die Ablehnung dann einen Rechtsverstoß enthielte, wenn sie sich
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darauf gründen würde, die Zeugin sei als Ehefrau des Klägers und Inhaberin des eingeklagten Anspruchs, also wegen ihres Interesses am Rechtsstreit von vornherein zur Zeugenschaft ungeeignet» Aber die Ablehnung rechtfertigte sich, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, aus den Grunde, weil Beweisgegenstand nicht eine unmittelbar erhebliche Tatsache, sondern nur ein Beweisanzeichen (Indiz) v/ar: Für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebend ist das, was am 3» Februar 1933 zu notarieller Urkunde, und nicht das, was vorher in Nürnberg mündlich vereinbart worden ist» Die Ehefrau des Klägers war im notariellen Termin nicht persönlich anwesend, sondern durch den Zeugen Br«. sBH als Bevollmächtigten vertreten; sie konnte daher eigenes Wissen höchstens über den Inhalt der Nürnberger Besprechung, nicht aber über den Inhalt der danach zu notarieller Urkunde abgegebenen Erklärungen haben; dementsprechend betraf auch der Beweisantrag nur den Inhalt jener Besprechung, nicht dieser Erklärungen. Bas inhaltliche Ergebnis der Nürnberger Besprechung konnte allerdings einen Schluß von mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit auf den Sinn des notariell Erklärten sulassen; zwingend war dieser Schluß jedoch nicht. Das Berufungsgericht hebt bei Begründung seiner Beweisablehnung ausdrücklich darauf ab, daß für einen Bezug der in notariellen Vertrag enthaltenen Klausel auf das Muttergut (sonst) keinerlei überzeugende Umstände vorlägen, und bringt dadurch mit hinlänglicher Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß es den vom Beweisantragsteller gewünschten Schluß von der unter Beweis gestellten Tatsache (Sinn der Nürnberger Besprechung) auf die unmittelbar erhebliche Tatsache (Sinn des notariellen Vertrags) nicht ziehen will. Darin liegt die Ablehnung des Eeweisantrago wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache,
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v/as verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Febraur I960, V ZR 179/58).
IV.
Ra auch sonst kein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Revi-sionoklägers ersichtlich ist, war seine Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurückzuv/eisen, ohne daß es auf weitere Streitpunkte ankam.
Br. Augustin
 Br. Mattem
 Rothe
Offterdinger
 Br. Freitag