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BGH

Gericht: BGH

infolgedessen, zu dem Besitz berechtigt; außerdem zog sie die Erbeneigenechaft der Verkäuferin in Zweifel und behielt sich für den Pall, daß das Testament ihres Ehemannes nichtig sein sollte, ihre Rechte vor. Sie hat ferner behauptet, die Kläger hätten das gesamte Vermögen der Erbin übernommen, und hat deshalb wegen ihres Pflichtteilsan-spruchs ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Auch habe sie das Testament angefochten und die Einziehung des Erbscheins beantragt; dies sei den Klägern bei Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen, weshalb sie sich nicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen könnten, ganz abgesehen davon, daß bei Kaufabschluß die Verkäuferin noch gar nicht als Eigentümerin eingetragen gewesen sei. Jedenfalls ergibt sich seine nunmehrige Besitzer-Eigenschaft sowohl aus § 857 BGB als auch daraus, daß er spätestens mit dem Erbfall die tatsächliche Gewalt nach § 854 Abs. 1 BGB erlangt hat (vgl. Der Erfolg der Klage hängt von der doppelten Voraussetzung ab, daß die Kläger Eigentümer des Grundstücks sind und daß der beklagten Partei kein Recht zu dem Besitz gemäß § 986 BGB zusteht. Was zunächst den zweiten Punkt anbetrifft, so hatte sich die bisherige Beklagte in der Tat auf ein solches Recht berufen, indem sie einerseits behauptete, Mieterin der herausverlangten Räume zu sein (§ 535 Satz 1 BGB), Ihre dahingehende Behauptung im Termin vom 29» Januar I960 - die zudem fälschlich vom "gesamten Vermögen der Beklagten" sprach - war unsubstantiiert und enthielt keinerlei Einzelheiten über die wirtschaftlichen Verhältnisse der in Kanada wohnenden Elisabeth In dem späteren Schriftsatz vom 23» April I960 hat sie sogar behauptet, daß ihre Tochter, vertreten durch die Mäklerin Edith UfllHR das Grundstück vor seiner Veräußerung an die Kläger noch mit Grundschulden in Höhe von 62 800 DM belastet habe, deren Gegenwert alsbald in bar ausgezahlt worden sei; danach bildete das Grundstück also in dem für die Anwendbarkeit des § 419 3GB maßgebenden Zeitpunkt (vgl. Dies war in den Vorinstanzen seitens der Beklagten in Abrede gestellt worden: Josef <*er Erblasser, habe das Grundstück seinerzeit nicht mit eigenen Mitteln erworben und bebaut, das Geld dafür stamme ausschließlich von seiner Ehefrau, der früheren Beklagten; diese sei nur aus politischen Gründen im Dritten Reich nicht als Eigentümerin in Erscheinung getreten (Schriftsatz vom 28. Der Schlußfolgerung, die Kläger hätten somit von Elisabeth kein Eigentum am Grundstück erlangen können, ist indessen das Berufungsgericht nicht beigetreten. Es hat darauf abgestellt, daß das Grundbuch die Testamentserbin als Alleineigentümerin auswiea: Für den Eigentumserwerb komme es auf den Grundbuchinhalt im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung an und nicht darauf, ob der Veräußerer bereits bei Abschluß des Kaufvertrages eingetragen gewesen sei. Sollte sich in dem Verfahren auf Einziehung des Erbscheins herausstellen, daß das Testament des Josef nichtig und seine Tochter daher nicht Alleinerbin und Alleineigentümerin des verkauften Anwesens geworden sei, dann hätten die Kläger trotzdem infolge öffentlichen Glaubens des Grundbuchs Eigentum erworben. Sie habe jedoch nicht einmal behaupten, geschweige denn unter Beweis stellen können, daß die Kläger alle Tatsachen und Umstände gekannt hätten, aus denen möglicherweise auf eine Nichtigkeit des Testaments geschlossen werden könnte. Da es der Beklagten ira Zeitpunkt der Urteilsfällung, fast drei Jahre nach dem Erbfall, noch immer nicht gelungen sei, eine Einziehung des Erbscheins zu erreichen, obwohl sie alle gegen das Testament sprechenden Umstände gekannt habe und habe vortragen können, sei es kaum denkbar, daß den Klägern, die höchstens von der Erbin und nicht von der Beklagten informiert worden seien, eine etwaige - übrigens vom Nachlaßgericht verneinte - Testamentsnichtigkeit hätte bekannt sein können. Die Revision, die diese Ausführungen als fehlerhaft bekämpft, verkennt nicht, daß es an sich Sache der.früheren Beklagten gewesen wäre, Grundbuchunrichtigkeit sowie Kenntnis der Kläger hiervon darzulegen und zu beweisen. Die Beklagte hätte in diesem Palle durch Benennung von Zeugen und Antrag au£ Einholung von Sachverständigengutachten Beweis dafür angetreten, daß der Erblasser, als er das privatschriftliche Testament errichtete, Geschriebenes nicht mehr habe lesen können (§ 2247 Abs.4 BGB) und daß er infolge hochgradiger Hirnarteriosklerose testierunfähig gewesen sei (§ 2229 Abs.4 BGB); ferner wäre behauptet und in das Zeugenwissen der Mäklerin Gerda sowie der Rechtsanwältin Dr. Gerda K0|Bgestellt worden, daß die Kläger durch sie Einzelheiten über den Gesundheitszustand des Erblassers erfahren hätten und über die Rechteunwirksamkeit des Testaments aufgeklärt worden seien. An Tötsachenbehauptungen fehlte es zudem keineswegs, denn die frühere Beklagte hatte in ihren Schriftsätzen sowohl auf die mangelnde Testierfähigkeit ihres Ehemannes (GA Bl. 78 f) als auch wiederholt auf das schwebende Erfcscheinseinziehungsverfataren hingewiesen (GA Bl. 6, 13, 24, 56, 89, 98), und sie hatte ferner behauptet, daß die Kläger bei Kaufabschluß von diesem Ver-, fahren gewußt hätten (Bl. 87)* Beweismittel hatte sie allerdings nur für den letztgenannten Punkt angegeben. Jeder Rechtsanwalt weiß, daß man i® Zivilprozeß für seine Behauptungen Beweis antreten muß (§ 282 ZPO), konnte das Berufungsgericht nach Lage der Sache annehmen, die Prozeß-bevollmächtigte der Beklagten sehe sich gegenwärtig außerstande, die Unrichtigkeit des Grundbuches zu beweisen, und sie nehme aus diesem Grunde ihre Zuflucht allein zu dem Aussetzungsantrag aus § 148 ZPO. denen sich eine objektive Unrichtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt der Veräußerung ergeben soll, da das Urteil zugunsten der Beklagten diese Unrichtigkeit unterstellt und lediglich auf die subjektive Seite, d.h. auf die mangelnde Kenntnis der Kläger, abgehoben hat. Denn § 892 BGB versagt nur solchen Grundstiickserwerbern den Schutz des öffentlichen Glaubens, die wirklich die Unrichtigkeit des Grundbuchs kennen; durch ‘’Kennenmüssen” im Sinne grobfahrlässiger Unkenntnis wird - anders als bei beweglichen Sachen (§ 932 Abs. 2 BGB) - der Eigentumserwerb ebensowenig verhindert, wie dies bei bloßen Zweifeln gegenüber einer gründbuch-liehen Eintragung der Pall ist (Siebert/Baur, BGB 9* Aufl. Elisabeth zugeleitet worden war und Einzelheiten über den Gesundheitszustand des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung enthielt; der Schriftsatz war» wie aus dem Aktenzeichen - VI 3700/57 AG München - 13 T 79/60 LG München I - hervorgeht, im Erbscheinseinziehungsverfahren beim Nachlaß- oder Beschwerdegericht eingereicht worden, und zwar ersichtlich von einem der übrigen Verfahrensbeteiligten, ■ also entweder von der früheren Beklagten Karolina oder von ihrem Sohne Ludwig, dem jetzigen Hach der eigenen Darstellung der Revision handelte es sich also bei dem, was die Kläger zu hören bekamen, um Parteibehauptungen und Meinungsäußerungen aus Anlaß rechtlicher Streitigkeiten; sie rührten, wie den Klägern bekannt war, von Personen her, die zur Grundstücksverkäuferin Elisabeth im Gegensatz star.den und ihre Rechts- Daß die Kläger unter den hier gegebenen Umständen den Inhalt jenes Schriftsatzes für bare Münze genommen und daraus die Überzeugung gewonnen hätten, das Grundbuch sei unrichtig, ist nicht dargetan. Durch blosses Anhören unverbürgter Behauptungen - zu demal wenn sie im Rahmen eines Rechtsstreits aufgestellt worden sind und sich daher als zweckbedingt erweisen - erlangt man noch keine Kenntnis von den Tatsachen selbst, sofern man nicht den Behauptungen Glauben schenkt; es ist, wie gesagt, nicht ersichtlich, daß die Kläger dies getan haben. Die Revision vermißt ein Eingehen auf schriftsätzliches Vorbringen der früheren Beklagten über einen seit September 1958 zwischen ihr und ihrer Tochter Elisabeth vor dem Landgericht München I schwebenden Grundbuchberichtigungsprozeß, von dem die Kläger Kenntnis gehabt hätten (Schriftsatz vom 23.April I960, S. Sei nämlich den Klägern nach Kaufabschluß, aber noch vor ihrer eigenen Eintragung bekannt geworden, daß die Beklagte das Grundstück für sich beanspruchte, so hätten sie sich gemäß ? der Beklagten erworben und bebaut worden sei und daß man aus politischen Gründen nicht sie, sondern ihren Ehemann als Eigentümer im Grundbuch habe eintragen lassen, war in der Berufungsinstanz zwar behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt worden (Schriftsatz vom 28- September 1959> S. Da die damalige Beklagte anwaltlich vertreten war, konnte das Oberlandesgericht davon ausgehen, sie sei zur Zeit nicht in der Lage, ihre Behauptung zu beweisen, und werde gegebenenfalls den Beweisantritt nachholen« Hiervon abgesehen hätten die Tatsachen, welche die Beklagte im Falle einer Fragerechtsausübung laut Angabe der Revision vorgetragen haben würde, nicht ausgereicht, um ein vorsätzliches und sittenwidriges Handeln der Kläger im Sinne von § 826 BGB zu erweisen. 139 ZPO nicht anders ausgefallen, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Revision darüber, daß das Berufungsgericht deshalb besonderen Anlaß zur Ausübung, des Fragerechte gehabt hätte, weil den mit der Sache befaßten Richtern die tatsächlichen Zusammenhänge aus zwei bei demselben Senat anhängigen Beschwerden geläufig gewesen seien.

Zitierte Normen: § 246 ZPO § 985 BGB § 148 ZPO § 2247 BGB § 139 ZPO § 892 BGB § 139 ZPO § 892 BGB § 286 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO

Volltext der Entscheidung

V_ZR_215/60	'
Verkündet am 2. Kürz 1962
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2205 058
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Ml
 des Ludwig H	---	-——v—-	-—_	.	.
Straße flBVals Alleinerbe der während des Revisions* verfahrene verstorbenen bisherigen Beklagten, V\itwe Karolina HflBHHi get. F
Beklagten und Revisionsklägefs,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Greißler -
gegen
1.	den Kaufmann Ludwig
2.	die Ehefrau'Ingeborg beide,. in 4H| iB,
»
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHHB -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Schuster, Br. Rothe,
 Br. Freitag und Offterdinger
 für Recht erkannt:
«
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
4.	Mai I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Ehemann der früheren Beklagten Karolina der Polizeioberinspektor a.D. Josef	M|
war im Grundbuch als Eigentümer des Hausgrundstücks
 Straße BB eingetragen« In dem Hause wohnte er mit seinen Angehörigen. Josef H0HM starb am 28. Mai 1957 unter Hinterlassung eines Testaments, worin er seine Tochter Elisabeth EfHBHI als Alleinerbin eingesetzt hatte. Seine Witwe und der gemeinschaftliche Sohn Ludwig	der jetzige Beklagte, blieben weiter
 in dem Nachlaßgrundstück. Nachdem zunächst eine Nachlaß-Pflegschaft für die unbekannten Erben angeordnet worden war, erteilte das Nachlaßgeriöht der inzwischen nach Kanada verzogenen Elisabeth	e^nen	Erbschein,
 der sie als Alleinerbin ihres Vaters auswies; sie wurde am 8. September 1958 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Bereits vorher, nämlich durch notariellen Vertrag vom 1. August 1958, hatte die Grundstücksmaklerin Edith UdHBnHmens und in Vollmacht der Elisabeth £BHBHBäa8 Grundstück zu dem Preise von 85 000 DM an die Kläger verkauft und es ihnen auf-gelassen. Die grundbuchliche Eintragung des Eigentumswechsels erfolgte am. 28. November 1958.
Die Kläger haben die Witwe Karolina HfBBBHB auf Herausgabe der von ihr innegehabten Wohnung im Erdgeschoß .- bestehend aus vier Zimmern, Küche und Bad ferner von zwei Zimmern im Dachgeschoß sowie der Garage und des Gartens, sämtlich auf dem Anwesen	StraßeBB
verklagt. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, ist dem Herausgabebegehren im ersten Rechtszuge mit dem Einwand entgegengetreten, sie sei Mieterin und
 
infolgedessen, zu dem Besitz berechtigt; außerdem zog sie die Erbeneigenechaft der Verkäuferin in Zweifel und behielt sich für den Pall, daß das Testament ihres Ehemannes nichtig sein sollte, ihre Rechte vor. Das Landgericht hat Karolina ^■■■■1 antragsgemäß zur Herausgabe verurteilt und ihr eine Räumungsfrist bis zu dem 1. März I960 gewährt. In der Berufungsinstanz ist die Beklagte, unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens, erstmals mit der Behauptung hervorgetreten, nicht sie, sondern ihr Sohn Ludwig sei Mieter der beiden Dachgeschoßzimmer. Sie hat ferner behauptet, die Kläger hätten das gesamte Vermögen der Erbin übernommen, und hat deshalb wegen ihres Pflichtteilsan-spruchs ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Auch habe sie das Testament angefochten und die Einziehung des Erbscheins beantragt; dies sei den Klägern bei Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen, weshalb sie sich nicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen könnten, ganz abgesehen davon, daß bei Kaufabschluß die Verkäuferin noch gar nicht als Eigentümerin eingetragen gewesen sei.
Die Beklagte hat außerdem beantragt, das Verfahren solange auszusetzen, bis über ihren Antrag auf Erbscheinseinziehung entschieden worden sei. Das Oberlandesgericht hat - unter gleichzeitiger Verlängerung der Räumuhgsfrist bis zu dem 2)0. November I960 - die Berufung der Karolina HflHB zurückgewiesen.
Diese hat.gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Sie ist auch nach dem 30. November I960 in den herausverlangten Räumen verblieben; der erkennende Senat hat wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes durch Beschluß vom 9* Dezember I960 die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt. Am 27. April 1961 ist Karolina
 ver
storfcen und von ihrem Sohn Ludwig beerbt worden. Ludwig
 der nach wie vor die streitigen Räume bewohnt, hat anstelle seiner Mutter das auf Antrag ihres Prozeßbe-vollmäcfctigten ausgesetzte Verfahren aufgenommen. Er beantragt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
1.	Der jetzige Beklagte ist durch die Verfahrensaufnahme gemäß §§ 246 Abs. 2, 239 ZPO verfahrensrechtlich
 an die Stelle seiner bisher verklagten Mutter getreten. Gegen ihn richtet sich auch nach sachlichem Recht jetzt der Herausgabeanspruch der Kläger (§ 985 BGB), da er unmittelbarer Besitzer der streitigen Räume ist. Ob er dies schon bei Lebzeiten seiner Mutter war oder ob damals nur ein Besitzdienerverhältnis im Sinne von § 855 BGB vorlag, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt sich seine nunmehrige Besitzer-Eigenschaft sowohl aus § 857 BGB als auch daraus, daß er spätestens mit dem Erbfall die tatsächliche Gewalt nach § 854 Abs. 1 BGB erlangt hat (vgl. Siebert/Rothe, BGB 9* Aufl. § 857 Anm* 2).
2.	Der Erfolg der Klage hängt von der doppelten Voraussetzung ab, daß die Kläger Eigentümer des Grundstücks sind und daß der beklagten Partei kein Recht zu dem Besitz gemäß § 986 BGB zusteht.
Was zunächst den zweiten Punkt anbetrifft, so hatte sich die bisherige Beklagte in der Tat auf ein solches Recht berufen, indem sie einerseits behauptete, Mieterin der herausverlangten Räume zu sein (§ 535 Satz 1 BGB),
 
und andererseits aus ihrem Pflichtteilsanspruch in Verbindung mit angeblicher Vermögensübernahme (§ 419 BGB) ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB herzuleiten versuchte,. Ein Mietverhältnis lag indessen nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen im Berufungsurteil, gegen die auch die Revision keine Einwendungen erhebt, nicht vor. Das vermeintliche Zurückbehaltungsrecht würde zwar schwerlich, wie das Urteil angenommen hat, am mangelnden. "Sachzusammenhang" gescheitert sein, da sowohl die Erbenstellung der Grund Stücksverkäuferin (§ 1937 BGB) als auch der Pflichtteilsanspruch ihrer Mutter (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf dem Testament des Josef IjflHH^BIund damit auf "demselben rechtlichen Verhältnis" (§273 Abs. 1 BGB) beruhen dürfte. Aber die frühere Beklagte hat keine Vermögensübernahme dargetan. Ihre dahingehende Behauptung im Termin vom 29» Januar I960 - die zudem fälschlich vom "gesamten Vermögen der Beklagten" sprach - war unsubstantiiert und enthielt keinerlei Einzelheiten über die wirtschaftlichen Verhältnisse der in Kanada wohnenden Elisabeth In dem späteren Schriftsatz vom 23» April I960 hat sie sogar behauptet, daß ihre Tochter, vertreten durch die Mäklerin Edith UfllHR das Grundstück vor seiner Veräußerung an die Kläger noch mit Grundschulden in Höhe von 62 800 DM belastet habe, deren Gegenwert alsbald in bar ausgezahlt worden sei; danach bildete das Grundstück also in dem für die Anwendbarkeit des § 419 3GB maßgebenden Zeitpunkt (vgl. darüber BGHZ 33, 123) ersichtlich nicht den einzigen Verraögenswert der Testamentserbin. Auf das Zurückbehaltungsrecht ist übrigens die Revision ebenfalls nicht zurückgekommen.
5« Der Streit beschränkt sich im gegenwärtigen Verfahrensstande auf die andere der beiden Voraussetzungen, d.h. auf die Frage, ob die Kläger Grundstückseigentümer sind. Dies war in den Vorinstanzen seitens der Beklagten in Abrede gestellt worden: Josef	<*er Erblasser,
 habe das Grundstück seinerzeit nicht mit eigenen Mitteln erworben und bebaut, das Geld dafür stamme ausschließlich von seiner Ehefrau, der früheren Beklagten; diese sei nur aus politischen Gründen im Dritten Reich nicht als Eigentümerin in Erscheinung getreten (Schriftsatz vom 28. September 1959)* Außerdem, sei Josef HHHHB fcei Abfassung seines testaments von falschen Vorstellungen ausgegangen und habe sich nicht im Vollbesitz seiner Geisteskräfte befunden; eine rechtswirksame letztwillige Verfügung liege daher nicht vor (Schriftsatz vom 18. März I960).
Der Schlußfolgerung, die Kläger hätten somit von Elisabeth	kein	Eigentum	am	Grundstück	erlangen
 können, ist indessen das Berufungsgericht nicht beigetreten. Es hat darauf abgestellt, daß das Grundbuch die Testamentserbin als Alleineigentümerin auswiea: Für den Eigentumserwerb komme es auf den Grundbuchinhalt im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung an und nicht darauf, ob der Veräußerer bereits bei Abschluß des Kaufvertrages eingetragen gewesen sei. Sollte sich in dem Verfahren auf Einziehung des Erbscheins herausstellen, daß das Testament des Josef	nichtig	und	seine Tochter
 daher nicht Alleinerbin und Alleineigentümerin des verkauften Anwesens geworden sei, dann hätten die Kläger trotzdem infolge öffentlichen Glaubens des Grundbuchs Eigentum erworben. Ein gutgläubiger Erwerb wäre mangels sonstiger Richtigkeitsgründe nach § 892 BGB nur ausgeschlossen gewesen, wenn die Kläger die Unrichtigkeit des
 
Grundbuchs gekannt, also gewußt hätten, daß die Verkäuferin nicht Alleineigentümerin sei. Eine solche Kenntnis müsse die Beklagte beweisen. Sie habe jedoch nicht einmal behaupten, geschweige denn unter Beweis stellen können, daß die Kläger alle Tatsachen und Umstände gekannt hätten, aus denen möglicherweise auf eine Nichtigkeit des Testaments geschlossen werden könnte. Da es der Beklagten ira Zeitpunkt der Urteilsfällung, fast drei Jahre nach dem Erbfall, noch immer nicht gelungen sei, eine Einziehung des Erbscheins zu erreichen, obwohl sie alle gegen das Testament sprechenden Umstände gekannt habe und habe vortragen können, sei es kaum denkbar, daß den Klägern, die höchstens von der Erbin und nicht von der Beklagten informiert worden seien, eine etwaige - übrigens vom Nachlaßgericht verneinte - Testamentsnichtigkeit hätte bekannt sein können.
4. Die Revision, die diese Ausführungen als fehlerhaft bekämpft, verkennt nicht, daß es an sich Sache der.früheren Beklagten gewesen wäre, Grundbuchunrichtigkeit sowie Kenntnis der Kläger hiervon darzulegen und zu beweisen.
Sie macht aber dem Berufungsrichter zu dem Vorwurf, er habe entgegen ? 159 ZPO verabsäumt, die Beklagte auf diese Notwendigkeit hinzuweisen. Deren Schriftsatz vom 29.April I960 habe gezeigt, daß sie in einem bedeutsamen Rechtsirrtum befangen gewesen *sei; sie habe dort - um eine Aussetzung des gegenwärtigen Rechtsstreits (§ 148 ZPO) zu erreichen -die offensichtlich unzutreffende Auffassung vertreten, die Entscheidung des Prozesses hänge vom Ausgang des Erbscheinseinziehungsverfahrens ab; in jenem Verfahren müsse der Umfang der Veräußeruhgsbefugnis Elisabeth HHHHHB ermittelt werden, während dem Prozeßgericht solche Ermittlungen nicht oblägen. Angesichts derartig verfehlter
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Vorstellungen, meint die Revision, ware der Richter verpflichtet gewesen, von seinem Pragerecht Gebrauch zu machen und die Beklagte über die Erfordernisse einer sachgerechten Prozeßführung zu unterrichten. Die Beklagte hätte in diesem Palle durch Benennung von Zeugen und Antrag au£ Einholung von Sachverständigengutachten Beweis dafür angetreten, daß der Erblasser, als er das privatschriftliche Testament errichtete, Geschriebenes nicht mehr habe lesen können (§ 2247 Abs. 4 BGB) und daß er infolge hochgradiger Hirnarteriosklerose testierunfähig gewesen sei (§ 2229 Abs. 4 BGB); ferner wäre behauptet und in das Zeugenwissen der Mäklerin Gerda	sowie	der	Rechtsanwältin
 Dr. Gerda K0|Bgestellt worden, daß die Kläger durch sie Einzelheiten über den Gesundheitszustand des Erblassers erfahren hätten und über die Rechteunwirksamkeit des Testaments aufgeklärt worden seien.
Die Rüge ist unbegründet. Keine Zustimmung verdient schon ihr Ausgangspunkt, wonach das Oberlandesgericht auf Grund des § 139 ZPO gehalten gewesen sein soll, eine anwaltlich vertretene Partei in dem angegebenen weiten Umfange über ihre Behauptungs- und Beweislast zu belehren.
Das liefe auf eine mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht zu vereinbarende;Überspannung der richterlichen Fragepflicht hinaus. An Tötsachenbehauptungen fehlte es zudem keineswegs, denn die frühere Beklagte hatte in ihren Schriftsätzen sowohl auf die mangelnde Testierfähigkeit ihres Ehemannes (GA Bl. 78 f) als auch wiederholt auf das schwebende Erfcscheinseinziehungsverfataren hingewiesen (GA Bl. 6, 13, 24, 56, 89, 98), und sie hatte ferner behauptet, daß die Kläger bei Kaufabschluß von diesem Ver-, fahren gewußt hätten (Bl. 87)* Beweismittel hatte sie allerdings nur für den letztgenannten Punkt angegeben. Da
 
Jeder Rechtsanwalt weiß, daß man i® Zivilprozeß für seine Behauptungen Beweis antreten muß (§ 282 ZPO), konnte das Berufungsgericht nach Lage der Sache annehmen, die Prozeß-bevollmächtigte der Beklagten sehe sich gegenwärtig außerstande, die Unrichtigkeit des Grundbuches zu beweisen, und sie nehme aus diesem Grunde ihre Zuflucht allein zu dem Aussetzungsantrag aus § 148 ZPO.
Zu einer Ausübung des Fragerechts bestand daher kein Anlaß. Daran änderte, entgegen der Revision, der Umstand nichts, daß Elisabeth	1.	August	1936,	als
 sie das Grundstück verkaufte, noch nicht als Eigentümerin eingetragen war; entscheidend für §892 BGB ist nicht der Zeitpunkt des Kaufvertrages, sondern der des endgültigen Rechtserwerbs (BGB RGRK 11. Aufl. § 892 Anm. 112). Dieser vollzog sich am 28. November 1958 mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, nachdem vorher, am 8. September 1958, die Verkäuferin als Alleineigentümerin eingetragen worden war. Wenn der von der früheren Beklagten mit Schriftsatz vom 23. April I960 überreichte Grundbuchauszug das Eintragungsdatum vom 28. November 1958 nicht enthielt, so erwuchs auch daraus für das Berufungsgericht keine Verpflichtung, nach § 139 ZPO zu verfahren; denn dieses Datum war in dem Schriftsatz ausdrücklich angegeben (S. 5).
Aber selbst wenn ein Verstoß gegen die richterliche Fragepflicht Vorgelegen hätte, könnte das der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die von ihr nachgebraehten Tatsachenbehauptungen vermögen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kläger Grundstückseigentümer geworden seien, nicht zu widerlegen. Unerheblich sind von vornherein die Behauptungen und Beweisanträge, aus
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denen sich eine objektive Unrichtigkeit des Grundbuchs im Zeitpunkt der Veräußerung ergeben soll, da das Urteil zugunsten der Beklagten diese Unrichtigkeit unterstellt und lediglich auf die subjektive Seite, d.h. auf die mangelnde Kenntnis der Kläger, abgehoben hat. Allein auch das weitere Vorbringen hätte, wenn es schon in der Berufungsinstanz geltend gemacht worden wäre, zu keiner anderen Entscheidung geführt. Denn § 892 BGB versagt nur solchen Grundstiickserwerbern den Schutz des öffentlichen Glaubens, die wirklich die Unrichtigkeit des Grundbuchs kennen; durch ‘’Kennenmüssen” im Sinne grobfahrlässiger Unkenntnis wird - anders als bei beweglichen Sachen (§ 932 Abs. 2 BGB) - der Eigentumserwerb ebensowenig verhindert, wie dies bei bloßen Zweifeln gegenüber einer gründbuch-liehen Eintragung der Pall ist (Siebert/Baur, BGB 9* Aufl.
 § 892 Anm. 26). Die hiernach unerläßliche positive Kenntnis wäre den Klägern durch das, was sie den Revisionsbehauptungen zufolge von den Zeuginnen	KflHP	erfahren	haben,
 nicht vermittelt worden.
Die Mäklerin uflHIB soll ihnen den Inhalt eines Schrift satzes vom 16. Mai 1958 mitgeteilt haben, der ihr in ihrer Eigenschaft als Zustellungsbevollmächtigte der. Elisabeth zugeleitet worden war und Einzelheiten über den Gesundheitszustand des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung enthielt; der Schriftsatz war» wie aus dem Aktenzeichen - VI 3700/57 AG München - 13 T 79/60 LG München I - hervorgeht, im Erbscheinseinziehungsverfahren beim Nachlaß- oder Beschwerdegericht eingereicht worden, und zwar ersichtlich von einem der übrigen Verfahrensbeteiligten, ■ also entweder von der früheren Beklagten Karolina	oder von ihrem Sohne Ludwig, dem jetzigen
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Beklagten und Revisionskläger. Die Rechtsanwältin Dr.
- die ausweislich ihres Schreibens vom 20. September 1958 (GA Bl.10) damals die Interessen der Karolina Hastetter wahrnahm und auch während des zweiten Rechtszuges deren Prozeßbevollmächtigte war - soll die Kläger am 12. September 1958 bei einer Unterredung darauf hingewiesen haben, daß und aus welchen Gründen sie das Testament des Erblassers für unwirksam hielt.
Hach der eigenen Darstellung der Revision handelte es sich also bei dem, was die Kläger zu hören bekamen, um Parteibehauptungen und Meinungsäußerungen aus Anlaß rechtlicher Streitigkeiten; sie rührten, wie den Klägern bekannt war, von Personen her, die zur Grundstücksverkäuferin Elisabeth	im	Gegensatz	star.den und ihre Rechts-
stellung als Testaaaentserbin zu Fall zu bringen trachteten. Daß die Kläger unter den hier gegebenen Umständen den Inhalt jenes Schriftsatzes für bare Münze genommen und daraus die Überzeugung gewonnen hätten, das Grundbuch sei unrichtig, ist nicht dargetan. Zwar mag, wie die Revision geltend macht, Kenntnis der Grundbuchunrichtigkeit im all-gemeinen schon zu bejahen sein bei Kenntnis der einschlägigen Tatsachen (RGRK § 892 Anm. 91)- Im vorliegenden Fall aber fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für eine solche Tat-sachenkenntnis. Durch blosses Anhören unverbürgter Behauptungen - zu demal wenn sie im Rahmen eines Rechtsstreits aufgestellt worden sind und sich daher als zweckbedingt erweisen - erlangt man noch keine Kenntnis von den Tatsachen selbst, sofern man nicht den Behauptungen Glauben schenkt; es ist, wie gesagt, nicht ersichtlich, daß die Kläger dies getan haben. Ähnlich verhält es sich mit den Eröffnungen der Rechtsanwältin Dr. KflIBB* Diese vertrat,
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wie die Kläger wußten, die Gegenseite. Sie hatten daher, entgegen der Meinung der Revision, keine Veranlassung, ihr erhöhte Glaubwürdigkeit beizu demessen und die von ihr geäußerten Rechtsansichten unbesehen als zutreffend hinzunehmen (RGRK aaO Anm. 93).
5.	Daraus ergibt sich zugleich die Unbegründetheit der weiteren Verfahrensrügen. Die Revision vermißt ein Eingehen auf schriftsätzliches Vorbringen der früheren Beklagten über einen seit September 1958 zwischen ihr und ihrer Tochter Elisabeth vor dem Landgericht München I schwebenden Grundbuchberichtigungsprozeß, von dem die Kläger Kenntnis gehabt hätten (Schriftsatz vom 23.April I960, S. 5), und rügt Verletzung des § 286 ZPO. Sei nämlich den Klägern nach Kaufabschluß, aber noch vor ihrer eigenen Eintragung bekannt geworden, daß die Beklagte das Grundstück für sich beanspruchte, so hätten sie sich gemäß ? 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht, wenn sie gleichwohl gegenüber dem Grundbuchamt ihren Eintragungsantrag aufrechterhielten und dadurch den Anspruch der Beklagten vereitelten; angesichts dieser Schadensersatzpflicht der Kläger stehe ihrem Herausgabeanspruch im gegenwärtigen Rechtsstreit der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB). Das Berufungsgericht wäre deshalb, so meint die Revision, auch in diesem Zusammenhang zur Ausübung des Fragerechts verpflichtet gewesen, um die frühere Beklagte zur Vervollständigung ihres Sachvortrages und zu Beweisanträgen Uber das seinerzeit zwischen den Eheleuten Hastetter bestehende TreuhandVerhältnis zu veranlassen.
Ein Anwendungsfall des § 139 2P0 lag hier indessen ebensowenig vor wie oben (Nr. 4) hinsichtlich des Erbscheinseinziehungsverfahrens. Daß das Grundstück mit Mitteln
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der Beklagten erworben und bebaut worden sei und daß man aus politischen Gründen nicht sie, sondern ihren Ehemann als Eigentümer im Grundbuch habe eintragen lassen, war in der Berufungsinstanz zwar behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt worden (Schriftsatz vom 28- September 1959> S. 3). Da die damalige Beklagte anwaltlich vertreten war, konnte das Oberlandesgericht davon ausgehen, sie sei zur Zeit nicht in der Lage, ihre Behauptung zu beweisen, und werde gegebenenfalls den Beweisantritt nachholen« Hiervon abgesehen hätten die Tatsachen, welche die Beklagte im Falle einer Fragerechtsausübung laut Angabe der Revision vorgetragen haben würde, nicht ausgereicht, um ein vorsätzliches und sittenwidriges Handeln der Kläger im Sinne von § 826 BGB zu erweisen. Was sie danach über den Sachund Streitstand des Grundbuchberichtigungsprozesses wußten, war wiederum nichts anderes als einseitige Parteibehauptungen, deren Richtigkeit dahinstand. Für die Annahme jedenfalls, daß sie auf Grund solcher Mitteilungen ernstlich an der Veräußerungsbefugnis der inzwischen (8. September 1958) als Eigentümerin im Grundbuch eingetragenen Elisabeth	gezweifelt	oder
 gar diese Eintragung als unrichtig angesehen hätten,
1ietetder Tatsachenvortrag keinen genügenden Anhalt.
6.	Wäre mithin die Entscheidung auch bei Anwendung des ? 139 ZPO nicht anders ausgefallen, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Revision darüber, daß das Berufungsgericht deshalb besonderen Anlaß zur Ausübung, des Fragerechte gehabt hätte, weil den mit der Sache befaßten Richtern die tatsächlichen Zusammenhänge aus zwei bei demselben Senat anhängigen Beschwerden geläufig gewesen seien.
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7« Das angefochtene Urteil läßt auch keine sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler erkennen. Daher war die Revision mit der .Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hückinghaus	Schuster	Rothe
 Dr. Freitag	Offterdinger