Rechtesatzs Bei nicht entschuldigtem Grenzüberbau (§ 912 BGB) v/ird das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie der Grundstücke real geteilt» Die Klägerin erhält im' Zusammenhang mit der Fremd-nuizung ihrer G-rundstücke seit 1946 einen Betrag von monatlich insgesamt 96,47 RM/I)M bezahlt, und zwar bis 1948 vom Amt für Besatzungskosten der Stadt HfHHHfe seitdem von der Beklagten ?■ der Betrag ist als "4 c/o Verzinsung auf den vollen B odenrahmenwert ** errechnet» Beklagten vom 18« August 1951) erhielt die Klägerin nach ihrer Behauptung Kenntnis davon, daß die Beklagte Bauarbeiten auf ihren Grundstücken vornahm« Seit dieser Zeit kämpft sie auf gerichtlichem Weg um ihr Eigentum und daraus abgeleitete Herausgabe- und Zahlungsansprüche gegen die Stadt und die Beklagte« zu dem Teil (hinsichtlich der nicht vom Hochhaus bedeckten Geländeteile'), ihren Besitz, hält sich auf Grund • Requisition der Besatzungsmacht und Inanspruchnahme durch deut-sehe Stellen zu dem Besitz für berechtigt, mindestens für 1*. Die Klägerin sieht die Beklagte .als- bösgläubige Besitzerin ohne ein Recht.zu dem Besitz und daher zur Herausgabe der Grundstücke und der .bisherigen und künftigen Nutzungen:so-,: wie zur Auskunfterteilung über die Nützungen verpflichtet an, 7.7. Schikane, Rechtsmißbrauch und Arglist der Klägerin sowie gegenüber dem Auskunftsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht il der Beklagten,'weil dieses nur gegenüber den Herausgabe-ansprüoher möglich und geltend gemacht sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten A dagegen, zurüclcgewiesen, Es hält die Entscheidung des Land-tg gerichts im Ergebnis und Mim -wesentlichen“ in der Begrün- I düng für zutreffend, stellt fest, daß die Beklagte seit ,.m 1, April 1949 Besitzer und .eine nutzungsrechtlichc Grund- ■ läge für sie jedenfalls spätestens mit der formellen Requisi-tiollsaufhebung im November 1949 entfallen sei, und; verneint Rechtömißbraüch der Klägerin, Hit der. obwohl das Oborlandesgericht Wegfall 4 der besitzrechtlichen Grundlage erst ab November 1949 annelnA me, und Verletzung des materiellen Rechts ( §§ 912, 260 BGB) ,! weil ein Fall des Grenzüberbaus vorliege, deshalb Heraus gab can spräche und infolgedessen auch der auf diesen aufgebaute Auskunf tsanspruch nicht gegeben seien, • AI gäbeanspruchs nach §§ -987 ff BGB % .Eigentum der Klägerin und ; Besitz :der Beklagten'C§ 985'BGB) sind von den Vorinstanzen zu ti < ff end bejälith ein Recht der Belclaglpn zu dem Besitz (§ 986 BG mi i d v:< rne i n t worden » Zutreffend gehen die Beiden Vorinstanzen davon aus, daß Voraussetzung des zuerkannten Auskunftsanspruchs ( § 260 BGB) das Bestehen eines Wutzungsherausgabeanspruchs ist» Als Wutzimgsherausgabeänspruch kommt nur ein solcher aus ;§§ 987 ff BGB in; Betracht,, wi e die V o r inst a n z o n oben fall s richtig ä:nuehmen0, lilr den überbau— Rentenanspruch aus § 912 7 7Abö7 : 2, BGB ?7 welcher der Klägerin nach Auffassung der Revi- 7 ; s'ioil' zusteht ? : wären Bemessungsgrundlage1 nicht" die Wutsun-,genj, v/elelie die .Beklagte bezogen hatsondern der frühere 7f® Wert' der Grind s tücltd ( zur; Z ei t der Gr enzü'b e rs c hr oi tung, 7, ; 777 § 912;Abs» :2 Satz 2 BGB)5 und damit allenfalls die Nutzem-’ — :;geii, welche die Klägerin aus den .Grundstücken in ihrem , ’.früheren'Zustand hält ziehen können; der. anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte über den Zustand aber, nicht Grundlage eines Auskunfts-ansprüchs mit dem eingeklagten Inhalt» Mit Rocht haben daher die Vorinstanzen für den zugesprochenen Auskunftsanspruch geprüft? ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Wutzungqh gäbe an Spruch zusteht» Ihrer Entscheidung Ist’ zwar ’’.nicht in aller mitten oer Bog <,{ ab^'c im K hei To Das Eigentum der Klägerin an den beiden Grunds tüclt| •ist hinsichtlich des Grund -und Bodens unbestritten^ ein:19p Sachverhalt; durch den sie es verloren haben könnte,, ist • 'I nicht behauptet. j der:v Grundstücken der Klägerin errichteten Teil des Hochhauses zusteht, der Klägerin oder, der 'Beklagten, ist von'den t Vorinstänzen nicht erörtert5 sie berührt zwar nicht den Bestand, aber.den Umfang des Auskunftsanspruchs (unten IV) -und ist daher schon in diesem Stadium des Verfahrens zu entscheiden» Nach Auffassung des Senats steht der Klägerin: das Eigentum an dem auf ihrem Grund und Boden errichteten Gebäudeteil zu (unten 3 Ende)» Der Besitz der Beklagten an den Grundstücken (Grund und Boden) der Klägerin ist hinsichtlich der vom Hochhaus überbauten Teile ebenfalls unstreitig»" Die Beklagte ist un-1 mittelbarer Alleinbesitzer, und zwar nach ihrem eigenen unbestrittenen Vortrag seit dem 1» April 1949 (ob Eigen- oder Fremdbesitzer, spielt in diesem Zusammenhänge keine Rolle)»' 3t Ein Recht zu dem Besitz hat; die Bek'J oweit ist den Vor ins tanzen-' beizutreten« Ein Besitzrecht auf Grund der Requisition durch die Besatzungsmacht bestand allenfalls für dieses es-konnte Zwar für die Besatzungsmacht auch durch deutsche Behörden und ' ;/%fj Privatpersonen als Besitzdiener oder auch Besitzmittler ( § 868 BGB) ausgeübt werden, erlosch aber spätestens mit der formellen Aufhebung der Requisitionsbefehle, die im November 1949 mit Rückwirkung auf i« April 1949 erfolg be 5 eine solche rückwirkende Änderung war zwar nicht hinsichtlich des Besitzes, wohl aber hinsichtlich des Rechts Zum , 4 Besitz möglich» Ein Be si tzrechtstatbestand .nach deutschem Recht ist / von den Vorinstanzen zutreffend verneint worden0 Das gilt insbesondere für die von der Beklagten anfänglich behauptete Inanspruchnahme nach dem Reichs!eistungsgesc'tz.. wozu das Landgericht erschöpfend und zutreffend Stellung genommen hato Ein Besitzrecht kraft Enteignung stand der Beklagten zur Zeit ihrer Besitzerlangung ( 1, April 1949) sicher nicht zur Seite» da das Enteignungsverfahren erst am 29° November 1950 von der Bürgerschaft beschlossen wurde; es würde aber auch/ später nicht begründet; denn die Besitzeinweisung wurde von der Beklagten zwar unter dem 18, August 1951 beantragt? Feststellung des Landgerichts bis zu der erfolglosen Beendigung des Enteignungsverfahrens im Jahre 1954 nicht verfügte Ein billigendes oder auch duldendes Verhalten•der •Klägerin ist von den Vorinstanzen ausdrücklich verneint worden? J damit•einem dahingehenden Beseitigungsanspruch der Klägerin aus § 1004 BGB entgegen (Röquette, 1BG § 22 Ann, 5 S0 55l/32-)1p aber nicht seinem Übergang in den Besitz der Beklagten und damit dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB (a„A, anbehei- ’» > nend OLG Düsseldorf, Zeitschrift für Mi et- und Raumrecht •• ;Ah§g 1953, 350), Die Frage des Überbaus ist: von der Revision in anderem Züsam-4 menhang .aufgeworfen, aber schon hier zu prüfen. • chend der Vorschrift des § 912 BGB erfolgender, entschuldig ter überbau 'bewirkt zunächst ’ eigentumsmäßig * daß der über j die Grundstücksgrenze gebaute Teil des Gebäudes, weseritli- /lg eher Bestandteil nicht des überbauten Grundstücks (Analogie]! Meisncr/Stern/ JM Hodes, Nachbarrecht 3» Aufl0 1956 So. 308 Fußnote 79)« Was 'Jj die Besitzverhältnisse anlangt, so kann der überbau für den'l .Eigentümer des überbauten Grundstücks nicht nur eine Beein/I ' • j$Sj ländeteil und damit eine teilweise Besitzentziehung hinsichtf lieh des Grundstücks (das Landgericht hat, soweit das Hoch-J haus reicht, auch hinsichtlich des Grund und Bodens Besitz der Beklagten, ausdrücklich festgestellt, und das Berufungs~1 gericht tritt ihm hierin ersichtlich bei) ., So wie die Bul- j dungspflicht des § 9'2 BGB bei Besitzstörung den Beseitigung« ansprüch des § 1004 BGB ausscliließt (§ 1004 Ahs.-> 2), so muß 1 Besitzentziehung auch der Herausgabeanspruch des § 985 BGB | ausgeschlossen sein? der berechtigte überbau gibt insoweit -' dem überbauenden Nachbarn an dem in fremdem Eigentum bleiben-den bebauten Grund und Boden ein Recht zu dem Besitz im Sinne 1 Denn die für das Gegenrecht aus § 936 BGB behauptungspflichtige Beklagte hat bisher das Vorliegen der Voraussetzungen eines berechtigten Überbaus in tatsächlicher Hinsicht nicht schlüssig vorgetragen. Als St amgründ stück kommen im vorliegenden Ball dasjenige IT ach-bargrundstück oder diejenigen Nachbargrundstucke in Frage, auf dem oder auf denen sich der Kern des Hochhauses befindet und von dem oder von denen aus auf die Grundstücke der Klägerin hinübergebaut wurde; die Beklagte hat nicht vorgetragen, welche Grundstücke das sind und daß sie im maßgebenden Zeitpunkt gutgläubig gewesen sei. auf Besatzungsrecht ( Requisition) >stützte,j| .'muß als für § 912 BGB maßgebender Zeitpunkt derjenige angc-- seher werden, iri dem die Beklagte seit dem Viegfal 1 der bc-an.tzimgsrechtlichen' genannten Zeitpunkt' die Tatsache der Grdnzüberschreitun oder seine zunächst mangelnde Berechtigung dazu weder gekannt noch 'grobfahrlässig nicht gekannt haben; auch das ist von der Beklagten erstmals in der Revisionsinstanz gel; tend gemacht und bisher mit keinerlei konkreten Tatsachen-behauptungen belegt„ Sachverhalt liegen dieVoraussetzungen eines 'entschuldigten Überbaus nicht vor; auf die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs der Klägerin kommt es daher nicht mehr an. seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) in den genann teil Punkten genügt hat, ist nicht zu prüfen, da ein etwai ger Verstoß dagegen von der Revision nicht gerügt 'ist.-' Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und ein Teil des Schrifttums vertreten auf Grund von §§ 94 Abs..1 Satz 1 , 90-5, 946 BGB die erstere Auffassung (RGZ 70, 20!,' 209; 130, 266; 162, 212; Planck-Strecker BGB 5» Aufl. Auf 1 „ § 125 Pußiio 42 sowie in einer Reihe von Spezialarbeiten , vor allem von Heisner/Stern/lIodes aaO Fußnote 78) gibt dem Gedanken der natürlich-wirtschaftlicheri Einheit des Gebäudes gegenüber der nur durch das Gesetz geschaffenen Grundstücksabgrenzung den Vorzug und läßt deshalb in Kollisionsfalle das Eigentum am Grund und Boden (§ 94 Abs, 1 Satz 1 BGB) l hinter dem Eigentum am Gebäudestammteil (§§ 94 Abs, 2, 93) zurücktreten ( dabei wird dieses Eigentum meist den überbauenden Grundstückseigentümer zugeschrieben, bisweilen jedoch - -A, Schmitt BayrZ 1914, 60, Ebel AcP 141, 183, 192 - dem Eigentümer desjenigen Grundstücks, über dem sich der quantitativ größere Teil des Gebäudes befindet), Der Senat folgt für. • i > ' lAiy tigt Überbauende verdient auch eigen turasmäßig den Schutz .• der RechtsOrdnung, Deswegen hat die Anwendung des Wortlaut/ mäßig passenden § 94 Abs,'- .1 Satz 1 BGB hier auch ihre inhe- Hiernach sind eigentumsmäßig die auf dem Grund und Boden der Klägerin befindlichen Teile des Hochhauses wesentlicher Bestandteil nicht des übrigen Hochhausteils, sondern des jeweils überbauten Grundstücks der Klägerin und damit 1 deren Eigentum geworden ( § 94-6 BGB) , wobei die Eigen turns-grenze jeweils von einer lotrecht auf der Grenzlinie gedachten Wand gebildet wird, : Der Besitz der Beklagten, der nach der vom Berufungsgericht ersichtlich übernommenen Feststellung des Landgericht äurtei is sowohl die herübergebauten Hochhausteile als auch die von ihn oedeckten Teile des Grund.und Bodens der . Bodens als auch, der darauf befindlichen Hochhaus teile ■ durch ein .Recht zu dem Besitz nicht gedeckt,. Wie atisgeführt, hat der Besitz der Beklagten am Grund und Boden der Klägerin und dem darüber befindlichen Hochhaus teil keine rechtliche Grundlage, und zwar schon vorn Zeitpunkt der Besitzergreifung am 1a April 1949 an, weil die Requisitionsbefehle mit Rückwirkung auf diesen Tag aufgehoben wurden und ein anderer Rechtsgrund von vornherein nicht vorhanden war. Der ent-sprechenden Anwendung des .§ 988 BGB steht , im vorliegenden -Fall nicht, entgegen, daß die Klägerin unstreitig während der ganzen Dauer der Besitzzeit der Beklagten eine Zahlung von monatlich 96,47 DM erhalten hat und erhält; denn gleichgültig, ob es sich dabei um Verzinsung oder Kutzungs-./l| :J| seit 1c April 1949 aus dem auf dem Grund und Boden der Klägerin befindlichen Hochhausteil und damit zugleich av.s'il Beim die Klägerin ist in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres .Nutzungsherausgabeanspruchs im ungewissen und die Beklagte in der Lage, unschwer die zur Beseitigung, dieser Ungewißheit erforderliche Auskunft zu'erteilen- (BGH JR 1954, 460)» Gegenstand des Nutzungsherausga- h| beanspruchs ist einmal der objektive Wert, den der Vorteil, den fraglichen Grund und Boden zu gebrauchen, all-gemein hat (BGH aaO)5 schon darüber ist die Klägerin (anders als in dem vom BGH aaO entschiedenen Fall) im ungewissen, weil ihr der Besitz der Grundstücke schon voider Besitzergreifung durch die Beklagte entzogen war, nämlich durch die Besatzungsmacht, und sie deshalb schon über den Zustand, in dem sich der Grund und Boden zur Zeit der Besitzer 1 angung durch die Beklagte befand, keine eigene Kenntnis hat« Gegenstand des Nutzuhgsh e rausgabeanspruchs ist aber darüber hinaus auch der Wert, den der Gebrauchsvorteil des herübcrgebautcn Gebäudeteils objektiv hat5 denn der Hochhausteil gehört, wie dargelegt, zu dem Grundeigentum der Klägerin (insofern liegt ein anderer Sachverhalt vor als in den Entscheidungen BGHZ 7, 208, 218 und JZ 1954 aaO5 vgl« demgegenüber auch LIvl Nr« 3' zu § 987 BGB) 5 über den objektiven Nutzungswert des Hochhausteils weiß erst recht nur die Beklagtef nicht die Klägerin Bescheid Die im Rahmen des § 988 BGB (hinsichtlich der vor Klagerhebung gezogenen Nutzungen) erhebliche Frage,) inwieweit die Beklagte bereichert ist (§ 8'!8 BGB), kann in diesem Stadium des Verfahrens offenbleibcnj sie kann eine inhaltliche Beschränkung zwar)des Nutzungsherausgabc Anspruchs, aber nicht des Auskunftsanspruchs bedeuten5 im übrigen wurde B e r e i che rung sv; 0 gf o,l 1 von der dafür behauptungspflichtigen. Beklagten bisher nicht substantiiert geltend gemacht» Dasselbe gilt von der Präge des Zurückbehaltungsrechts der Beklagten nach § 1000 oder § 273 BGB .(vgl „RGZ 102, 110),auf das übrigens in der Berufungsinstanz nicht mehr abgehoben wurde,und von den geltend gemachten Gegenansprüchen der Beklagten, insbesondere aus § 951 BGB»
Für das Nachschlagewerk; Für die Amtliche Sammlung!
Gesc t z s BGB § § 93, 94, 905, 912, '#•
Rechtesatzs Bei nicht entschuldigtem Grenzüberbau (§ 912 BGB) v/ird das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie der Grundstücke real geteilt»
Aktenzeichens V ZR .215/56 Urteil des BGIi vom 30. April 1953
IG Hamburg OLG Hamburg
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V_ZR_215/56 '
V e r kiln cl e t am 3 Ö 0 Ap ri 1 1958 Symallä, Justizobersekretär als Urlamdsb earn ter der Geschäftsstelle
I ra H a m e n d e s V o 1 fc es In dem Rechtsstreit
AlflBi 4P? 'vertreten durch den Vorstand Dipl.-Handelsleh-
Beklagten, Berufungsklägerin und //Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
/.f fff/Aff/fffl/\:g e g e n ■■■•
die Krankenschwester Melitta S c hl
wohnhaft in HJ
____, zur Zeit
Hoteipension Ina Ci
Klägerin? Berüfungsbeklagte und Revisionsbeklagte, ff
Prozeßbevollmächtigter:: Rechtsanwalt Dr.
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf.die mündliche Verhandlung vom 30. April 1958 unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundcsrrchtcr Dr0 Au~ ‘-gust in, Schuster, Dr. Preitäg und Dr. Mattem * ,’*/*
für Recht erkannt? f
Die Revision gegen das Urteil des
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U Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-
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desgerichts zu Hamburg vom 25. Mai '1956.
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wird auf Kosten der Beklagten zurückge- . '
wiesen. ■ , ’
Von Rechts wegen
Die 1901 in Rußland geborene, staatenlose, seit 1926 in Hamburg ansässige Klägerin ist dort Eigentümerin von zwei aneinander grenzenden Grundstücken, auf denen sic seit .1938 in zwei Einzelhäusern ein Altersheim, betrieb«,
Die Gebäude wurden im Luftkrieg bis zur Unbcv;ohnbarkoit beschädigt? der Zerstörungsumfang im einzelnen ist bestritten»
1946 wurden die Grundstücke als Teil eines größeren 'Geländes von der britischen Be s at zungsmach t requiriert .(;schriftliche Requisitionsbefehle an die Stadt von 31» August
1948 mit Rückwirkung auf - 1 „• März bzw. 1» April 1946) „ Die Besatzuiigsmachb ließ auf den Gcsantgcländc die Gebäudcrcsto niederreißen, die Trümmer beseitigen und für angeblich etwa . 20 Millionen RM Fundamente zu zwölf Hochhäusern für Angehörige des Britischen Hauptquartiers legen (sogen» Grindelbcrg-projekt) <, Dann wurde das Bauvorhaben von der .Bcsatsungsmacht fallen gelassen (Baueinstöllung Herbst 1947/Frühjahr .1948; Aufhebung der Requisitionsbefehle 'rückwirkend auf 1v April
1949 durch Verfügungen der Besatzimgsnacht von 19« November . 1949j der Stadt zugestellt am 22» November 1949) ° Die Stadt griff das Projekt zur V/obnungsbeschaffung für die Zivilbevölkerung auf und ließ es durch die in ihren alleinigen Aktienbesitz befindliche..Beklagte .durchführen (26» Januar 1949 Baufor t.führungsheschluß „der. Bürgerschaf t, 1». April 1949,h
Besitzübernahme durch die Stadt, an selben Tag Besitzweiter- ,i-u
1 .• ... ■ ■ ;/wwi
gäbe an die Beklagte).» Die Beklagte hat auf dem überv/iegen-
den Teil der beiden Grundstücke der Klägerin das 20 m breite ■
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Teilstück eines insgesamt 76 m breiten Hochhauses von acht Geschossen errichtet•)auf einem anderen Teil befindet sich
eine angeblich - von derfBeklagten vermietete Tiefgarage und auf dem Rest ein öffentlicher Weg und Grünanlagen„
Die Klägerin erhält im' Zusammenhang mit der Fremd-nuizung ihrer G-rundstücke seit 1946 einen Betrag von monatlich insgesamt 96,47 RM/I)M bezahlt, und zwar bis 1948 vom Amt für Besatzungskosten der Stadt HfHHHfe seitdem von der Beklagten ?■ der Betrag ist als "4 c/o Verzinsung auf den vollen B odenrahmenwert ** errechnet»
1947 trat die Stadt an die Klägerin wegen kaufv/eiscr Überlassung ihrer Grundstücke heran? die Verhandlungen führten, zu keinem Ergebnis„
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Von'1950 an betrieb die Stadt bzw« die Beklagte die Enteignung der Grundstücke der Klägerin? das Verfahren endete 1954 wegen ^Fristversäumung ergebnislos«
Benachrichtigt wurde die Klägerin von der Requisition cle-r Besatsungsmacht. erst .durch Verfügung der Stadt \\WtKK^Ks vom 6o April 1949* von der Aufhebung der Requisition überhaupt nicht, von dem Enteignungsbefugnibbeschluß der Bürgerschaft vom 29« November 1950 nach ihrer Behauptung erst nach dem 1, September 1951« Erst in der zweiten Augusthälfte 1951 (nämlich durch den Besitzei jwe isüngsantrag der . Beklagten vom 18« August 1951) erhielt die Klägerin nach ihrer Behauptung Kenntnis davon, daß die Beklagte Bauarbeiten auf ihren Grundstücken vornahm« Seit dieser Zeit kämpft sie auf gerichtlichem Weg um ihr Eigentum und daraus abgeleitete Herausgabe- und Zahlungsansprüche gegen die Stadt und die Beklagte«
Die Beklagte 'beantragte Klagabweisimg, zu Br„. 1 und 1. r fürsorglich 'Verurteilung' Zug um Zu.g gegen Zahlung von 772 663,67 DM, sowie VollstreckungsscliutzSie... bestreitet . zu dem Teil (hinsichtlich der nicht vom Hochhaus bedeckten Geländeteile'), ihren Besitz, hält sich auf Grund • Requisition der Besatzungsmacht und Inanspruchnahme durch deut-sehe Stellen zu dem Besitz für berechtigt, mindestens für 1*. einen gutgläubigen Besitzer und macht gegenüber den Kei^äuh-gahe anSprüchen (Erst- und Drittklage) ein Zurückbehnltüngs-
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recht wegen ihrer Verwendungen auf die Grundstücke'sowie. •
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gegenüber.■'allen Klagansprüchen den Eihwand. dor--. Schikane und des- Sechismißbrauche sowie das Verbot'des Gebäudeäb-'
bruchs hach § 22 cles \7ohnraumbev;irtsciiaftimgsgesetzes gel-.t
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■Nachdemdie Klägerin im Oktober 1954- das Arniehre eh t beantragt hatte, erhob sie im .Februar 1955 Klage auf 77773-777r1 o Herausgabe der Grundstücke, 77/77
.2. Auskunf berteilung über die von der Beklagten aus : den beiden Grundstücken seit 1, ‘April .1949 gezo-'/;;7r;/7i(.r71. genen Hutzungen, ..7/777-.;
77-3« 'Herrausgabe dieser Nutzungen abzüglich'der ge zahl-' 7 ten monatlich 96,47 DM,
4, Feststellung der .'Pflicht zur Herausgabe der künftigen Nutzungen bis zur Grundstück'srüclc-- gäbe, - - . , : 7.7
Die Klägerin sieht die Beklagte .als- bösgläubige Besitzerin ohne ein Recht.zu dem Besitz und daher zur Herausgabe der Grundstücke und der .bisherigen und künftigen Nutzungen:so-,: wie zur Auskunfterteilung über die Nützungen verpflichtet an, 7.7. 7.7 777 -.77777 7717, 7 .7-7.1".7,^ 17 77-7-/, 7
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Antrag 'au 2 •% ■ Auskunftsanspruch) mit geringfügiger Umformulierung stat - Jj ■gegeben,,. Es bejaht, hinsichtlich der vom Hochhaus bedeckten 'M Geländeteile Besitz der Beklagten, Fehlen eines Rechts süm y Besitz und Kenntnis, mindestens gröbfahrläs’sige Unkenntnis::3| der Beklagten davon, bereits, im Zeitpunkt der Besi tzer]angungl die unstreitig, am 1, April 194-9 stattfand, Es verneint
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Schikane, Rechtsmißbrauch und Arglist der Klägerin sowie gegenüber dem Auskunftsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht il der Beklagten,'weil dieses nur gegenüber den Herausgabe-ansprüoher möglich und geltend gemacht sei. Auch das Gebäude! abbrüchsverbot hält es dem Auskunftsanspruch gegenüber für unerheblich, ’ n
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten A dagegen, zurüclcgewiesen, Es hält die Entscheidung des Land-tg gerichts im Ergebnis und Mim -wesentlichen“ in der Begrün- I düng für zutreffend, stellt fest, daß die Beklagte seit ,.m 1, April 1949 Besitzer und .eine nutzungsrechtlichc Grund- ■ läge für sie jedenfalls spätestens mit der formellen Requisi-tiollsaufhebung im November 1949 entfallen sei, und; verneint Rechtömißbraüch der Klägerin,
Hit der. -Revision verfolgt die Beklagte ihren Kiagab-weisungsantrag weiter. Sie rügt Verletzung des § 286 ZPO., M weil der Auskunf tsanspruch. .zeitlich schön ab 1... April . 1949. 9 äugesprochen wurde,. obwohl das Oborlandesgericht Wegfall 4 der besitzrechtlichen Grundlage erst ab November 1949 annelnA me, und Verletzung des materiellen Rechts ( §§ 912, 260 BGB) ,! weil ein Fall des Grenzüberbaus vorliege, deshalb Heraus gab can spräche und infolgedessen auch der auf diesen aufgebaute Auskunf tsanspruch nicht gegeben seien, • AI
gerin begehrt Zurückweisung der Revision
Die allgemeinen .Voraussetzungen einen Wutzungsheraus- M
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gäbeanspruchs nach §§ -987 ff BGB % .Eigentum der Klägerin und ; Besitz :der Beklagten'C§ 985'BGB) sind von den Vorinstanzen zu ti < ff end bejälith ein Recht der Belclaglpn zu dem Besitz (§ 986 BG mi i d v:< rne i n t worden »
Zutreffend gehen die Beiden Vorinstanzen davon aus, daß Voraussetzung des zuerkannten Auskunftsanspruchs ( § 260 BGB) das Bestehen eines Wutzungsherausgabeanspruchs ist»
Als Wutzimgsherausgabeänspruch kommt nur ein solcher aus ;§§ 987 ff BGB in; Betracht,, wi e die V o r inst a n z o n oben fall s richtig ä:nuehmen0, lilr den überbau— Rentenanspruch aus § 912 7 7Abö7 : 2, BGB ?7 welcher der Klägerin nach Auffassung der Revi- 7 ; s'ioil' zusteht ? : wären Bemessungsgrundlage1 nicht" die Wutsun-,genj, v/elelie die .Beklagte bezogen hatsondern der frühere 7f® Wert' der Grind s tücltd ( zur; Z ei t der Gr enzü'b e rs c hr oi tung, 7, ; 777 § 912;Abs» :2 Satz 2 BGB)5 und damit allenfalls die Nutzem-’ — :;geii, welche die Klägerin aus den .Grundstücken in ihrem , ’.früheren'Zustand hält ziehen können; der. Überbau-Renten- ' anspruch könnte daher vielleicht Grundlage' ■eines Auskünfte-7
anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte über den Zustand
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der Grundstücke zur Zeit der Bauübernahme durch die Beklagte
.( siehe unten) sein ? aber, nicht Grundlage eines Auskunfts-ansprüchs mit dem eingeklagten Inhalt» Mit Rocht haben daher die Vorinstanzen für den zugesprochenen Auskunftsanspruch geprüft? ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Wutzungqh gäbe an Spruch zusteht» Ihrer Entscheidung Ist’ zwar ’’.nicht in aller mitten oer Bog <,{ ab^'c im K hei
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To Das Eigentum der Klägerin an den beiden Grunds tüclt| •ist hinsichtlich des Grund -und Bodens unbestritten^ ein:19p Sachverhalt; durch den sie es verloren haben könnte,, ist • 'I nicht behauptet. Die Frage, wem das Eigentum an dem auf . j der:v Grundstücken der Klägerin errichteten Teil des Hochhauses zusteht, der Klägerin oder, der 'Beklagten, ist von'den t Vorinstänzen nicht erörtert5 sie berührt zwar nicht den Bestand, aber.den Umfang des Auskunftsanspruchs (unten IV) -und ist daher schon in diesem Stadium des Verfahrens zu entscheiden» Nach Auffassung des Senats steht der Klägerin: das Eigentum an dem auf ihrem Grund und Boden errichteten Gebäudeteil zu (unten 3 Ende)»
2. Der Besitz der Beklagten an den Grundstücken (Grund und Boden) der Klägerin ist hinsichtlich der vom Hochhaus überbauten Teile ebenfalls unstreitig»" Die Beklagte ist un-1 mittelbarer Alleinbesitzer, und zwar nach ihrem eigenen unbestrittenen Vortrag seit dem 1» April 1949 (ob Eigen- oder Fremdbesitzer, spielt in diesem Zusammenhänge keine Rolle)»'
3t Ein Recht zu dem Besitz hat; die Bek'J oweit ist den Vor ins tanzen-' beizutreten«
Ein Besitzrecht auf Grund der Requisition durch die Besatzungsmacht bestand allenfalls für dieses es-konnte Zwar für die Besatzungsmacht auch durch deutsche Behörden und
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Privatpersonen als Besitzdiener oder auch Besitzmittler ( § 868 BGB) ausgeübt werden, erlosch aber spätestens mit der formellen Aufhebung der Requisitionsbefehle, die im November 1949 mit Rückwirkung auf i« April 1949 erfolg be 5 eine solche rückwirkende Änderung war zwar nicht hinsichtlich des Besitzes, wohl aber hinsichtlich des Rechts Zum , 4 Besitz möglich»
Ein Be si tzrechtstatbestand .nach deutschem Recht ist / von den Vorinstanzen zutreffend verneint worden0 Das gilt insbesondere für die von der Beklagten anfänglich behauptete Inanspruchnahme nach dem Reichs!eistungsgesc'tz.. wozu das Landgericht erschöpfend und zutreffend Stellung genommen hato Ein Besitzrecht kraft Enteignung stand der Beklagten zur Zeit ihrer Besitzerlangung ( 1, April 1949) sicher nicht zur Seite» da das Enteignungsverfahren erst am 29° November 1950 von der Bürgerschaft beschlossen wurde; es würde aber auch/ später nicht begründet; denn die Besitzeinweisung wurde
von der Beklagten zwar unter dem 18, August 1951 beantragt?
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aber nach der von der Bezugnahme des Berufungsurteils umfaßten ■
Feststellung des Landgerichts bis zu der erfolglosen Beendigung des Enteignungsverfahrens im Jahre 1954 nicht verfügte Ein billigendes oder auch duldendes Verhalten•der •Klägerin ist von den Vorinstanzen ausdrücklich verneint worden? ein Revisionsangriff dagegen ist nicht erhoben; es kann deshalb dahingestellt bleiben, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt es in diesem Zusammenhang erheblich wäre. Auch das Gebäudezerstörungsverbot des § 22 WBG kann kein Recht de:r Beklagten zu dem Besitz begründen? es stellt zwar
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einer Veränderung des baulichen Zustands des Hochlip.uocp .\untL.,, J damit•einem dahingehenden Beseitigungsanspruch der Klägerin aus § 1004 BGB entgegen (Röquette, 1BG § 22 Ann, 5 S0 55l/32-)1p aber nicht seinem Übergang in den Besitz der Beklagten und damit dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB (a„A, anbehei- ’» > nend OLG Düsseldorf, Zeitschrift für Mi et- und Raumrecht •• ;Ah§g 1953, 350),
Nicht erörtert haben die Vorinstanzen die Möglichkeit ;'•■■ eines Besitzrechts der Beklagten kraft Überbaus (§912 BGB)
Die Frage des Überbaus ist: von der Revision in anderem Züsam-4 menhang .aufgeworfen, aber schon hier zu prüfen. Ein. entspre- /:
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• chend der Vorschrift des § 912 BGB erfolgender, entschuldig ter überbau 'bewirkt zunächst ’ eigentumsmäßig * daß der über j die Grundstücksgrenze gebaute Teil des Gebäudes, weseritli- /lg eher Bestandteil nicht des überbauten Grundstücks (Analogie]! zu § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern des auf dem Nachbargrunl stück (Stammgrundstück.) befindlichen Stämmgebäudes ( § 94 Abi 2 BGB) und damit des Stammgrundstücks selbst wird (§.'9.4'
Abs. 1 Satz.1) und dadurch ins Eigentum des.Überbauenden . >1 fällt (§ 946 BGB? vglo RGZ.1.60, 177? 169., 175? Mo- Wolff,'
Der Bau auf fremdem Boden 1900, So 153/34? Meisncr/Stern/ JM Hodes, Nachbarrecht 3» Aufl0 1956 So. 308 Fußnote 79)« Was 'Jj die Besitzverhältnisse anlangt, so kann der überbau für den'l .Eigentümer des überbauten Grundstücks nicht nur eine Beein/I
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trächtigung in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über *j| daslGrundstück und damit eine Störung im Besitz bedeuten,
sondern Je nach .dem.,Herrschaf tsumfang auch eine völlige.-Einbuße der tatsächlichen Gewalt über den überbauten Ge~
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ländeteil und damit eine teilweise Besitzentziehung hinsichtf lieh des Grundstücks (das Landgericht hat, soweit das Hoch-J haus reicht, auch hinsichtlich des Grund und Bodens Besitz der Beklagten, ausdrücklich festgestellt, und das Berufungs~1 gericht tritt ihm hierin ersichtlich bei) ., So wie die Bul- j dungspflicht des § 9'2 BGB bei Besitzstörung den Beseitigung« ansprüch des § 1004 BGB ausscliließt (§ 1004 Ahs.-> 2), so muß 1 Besitzentziehung auch der Herausgabeanspruch des § 985 BGB | ausgeschlossen sein? der berechtigte überbau gibt insoweit -' dem überbauenden Nachbarn an dem in fremdem Eigentum bleiben-den bebauten Grund und Boden ein Recht zu dem Besitz im Sinne 1
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des § S86 BGB« Mit dem Sachherausgaheanspruch des § 985 BGB.| würden aber auch die Nutzungsheraüsgabeansprüche der §§ 987-' ft BGB und darauf gegründete Auskunftsansprüche entfallen;
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Diese Erwägungen nötigen jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen' Urteils. Denn die für das Gegenrecht aus § 936 BGB behauptungspflichtige Beklagte hat bisher das Vorliegen der Voraussetzungen eines berechtigten Überbaus in tatsächlicher Hinsicht nicht schlüssig vorgetragen. Ein' Überbau 1st berechtigt im Sinne des § 912 BGB, wenn er von dein Eigentümer des Stammgrundstücks ausgeht und ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; ein von betroffenen Nachbarn (hier? Klägerin) zu behauptender Ausnahme fall liegt dann vor, wenn er weder vor noch sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Als St amgründ stück kommen im vorliegenden Ball dasjenige IT ach-bargrundstück oder diejenigen Nachbargrundstucke in Frage, auf dem oder auf denen sich der Kern des Hochhauses befindet und von dem oder von denen aus auf die Grundstücke der Klägerin hinübergebaut wurde; die Beklagte hat nicht vorgetragen, welche Grundstücke das sind und daß sie im maßgebenden Zeitpunkt gutgläubig gewesen sei. Für die Eigentümer-Stellung und die Gutgläubigkeit maßgebender Zeitpunkt ist normalerweise der des Beginns der Grehzüberschreituhg; dä -im vorliegenden Fall die Hochhausfundamente. bereits von der .Besatzungsraacht gelegt worden waren, die ihren Besitz am■ ■
1 ■ rühd und Boden. auf Besatzungsrecht ( Requisition) >stützte,j| .'muß als für § 912 BGB maßgebender Zeitpunkt derjenige angc-- seher werden, iri dem die Beklagte seit dem Viegfal 1 der bc-an.tzimgsrechtlichen' Besitzgrundlage,4dDi0 nach dem 31, Marz / 1949', mit der' (Wieder-) Aufnahme der Bauarbeiten begonnen hatt Weder über diesen Zeitpunkt noch über die Eigentums verhält-. <g|
: niese an-'den KachbafgrundS'bücken in. diesem; Zeitpunkt hat. d i e Bficilegte Konkretes vörgetragen (in-'letzterer Hinsicht genügt;!) nicht die all.gemeine Angabe Bl. 13, 30 der Akten, die meiste
Gründstuckseigenturner hätten ihre Grundstücke freiwi11ig ver-i
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kauft und nur bei ganz wenigen sei die Einleitung des Ent-eignungsverfahrens notwendig geworden) „ Der Überbauer darf/: im. genannten Zeitpunkt' die Tatsache der Grdnzüberschreitun oder seine zunächst mangelnde Berechtigung dazu weder gekannt noch 'grobfahrlässig nicht gekannt haben; auch das ist von der Beklagten erstmals in der Revisionsinstanz gel; tend gemacht und bisher mit keinerlei konkreten Tatsachen-behauptungen belegt„
... lach dem hiernach zugrunde zu legenden. Sachverhalt liegen dieVoraussetzungen eines 'entschuldigten Überbaus nicht vor; auf die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs der Klägerin kommt es daher nicht mehr an. Ob 'das '.'Berufungsgericht' seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) in den genann teil Punkten genügt hat, ist nicht zu prüfen, da ein etwai ger Verstoß dagegen von der Revision nicht gerügt 'ist.-'
Pur den hiernach vorliegenden Fall des unc-ntschuldig-ten Überbaus eines. Gebäudes ist die Frage bestritten, wer •• Eigentümer des hinübergebauten Gebäudeteils ist, der Eigen-'# türaer des überbauten _Grund und Bodens (hier; Klägerin) oder der Eigentümer des Gebäude-Stammteils (hier möglicherweises Beklagte). Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und ein Teil des Schrifttums vertreten auf Grund von §§ 94 Abs..1 Satz 1 , 90-5, 946 BGB die erstere Auffassung (RGZ 70, 20!,' 209; 130, 266; 162, 212; Planck-Strecker BGB 5» Aufl. § 94 Aiiriii 4, § 912 Anm. 2 b <?> ■ RGEK BGB 10. Auf 1. § 94 Ann. 1, 3 ; . Koche bei Palandt BGB 16. Aufl. § 912 Am. 4 b$ Wclff/Raiscr Sachenrecht 10. Beärb. § 55 Fußnote 13; Wostermann Sachen- |; recht 2. Aufl. § 64 i)« Die gegenteilige Ansicht (begründet -von Riezler bei Staudinger BGB 1. Aufl. § 94 Anm. 7, vertreten von Coing ebenda 11. Aufl. § 94 Randnote 20, Seufer
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ebenda i 1 „■ Auf Is § 921 Randnote 1'2, Danckelinann bei Palandt aaO § 94 Ann, 5> Ennec ceinis/Lehmann, Allgemeiner Teil 11,
Auf 1 „ § 125 Pußiio 42 sowie in einer Reihe von Spezialarbeiten , vor allem von Heisner/Stern/lIodes aaO Fußnote 78) gibt dem Gedanken der natürlich-wirtschaftlicheri Einheit des Gebäudes gegenüber der nur durch das Gesetz geschaffenen Grundstücksabgrenzung den Vorzug und läßt deshalb in Kollisionsfalle das Eigentum am Grund und Boden (§ 94 Abs, 1 Satz 1 BGB) l hinter dem Eigentum am Gebäudestammteil (§§ 94 Abs, 2, 93) zurücktreten ( dabei wird dieses Eigentum meist den überbauenden Grundstückseigentümer zugeschrieben, bisweilen jedoch - -A, Schmitt BayrZ 1914, 60, Ebel AcP 141, 183, 192 - dem Eigentümer desjenigen Grundstücks, über dem sich der quantitativ größere Teil des Gebäudes befindet), Der Senat folgt für. den Pall des:tunentschuldigten Überbaus der Auffassung des Reichsgerichts, die niemals aufgegeben worden ist (die bisweilen für. die gegenteilige Auffassung zitierten Entschci-nl düngen RGZ 160, 172 und 169, 1.78 betreffen Falle eines-durch § 95 gedeckten Überbausf RG-Z 160 äaO deutet zwar Zv/eifbl ab läßt die Präge über § 95 hinaus jedoch ausdrücklich, offen)!
Per Gegenmeinung ist zuzugeben,:daß die vertikale Aufspaltung"
('Realteilung) eines Bauwerks in (Allein-) Eigc i la I
* den er Personen natürlichem Empfinden wen j g on top rich l „Daran;
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laßt, sich jedoch nicht allgemein die Ablehnung einer c1 >
■: ■ .. ." ■ ■: ■ ■ . " 1 .• : ■ - . . . ", ■■ ■ , . : eigen AufSpaltung ableiten!:Vielmehr muß.für ' jedo der vor-
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schiedenen Fallmöglichkeiten gesondert geprüft werden, hJ1 auf welche Ueise der jeweilige Konflikt zwischen den einän-der widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen!//-
der Beteiligten ergebnismäßig am angemessensten gelöst Wird»
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Für den Fall der in zulässigem Überbau errichteten und ge- ,. memsam benutzten Grenzmauer zweier Gebäude, wo der Konflikt
nicht nur zwei Grundstückeigentümer, sondern auch zwei' Ge-
häudeeigentümer umfaßt, hat sich der Senat im gleichzei- . big verkündeten Urteil V ZR 178/56 gegen die vertikale RigentumsaufSpaltung und für Miteigentum der beiden Grurid'/fi eigentümer nach Bruchteilen entschieden. Im' vorliegenden "/ •lall des unentschuldigten Überbaus eines (nicht "gomeinsa-/ men”.) Gebäudes führt weder die Annahme von Miteigentum .. | beider Nachbarn (in welchem Anteilsverhältnis?) noch erst/ recht die Annahme von - Alleineigentum des zu Unrecht über- B bauenden’zu einem-das Rechtsempfinden befriedigenden Ergebnis, sondern am ehesten die vertikale Eigen tum sauf toi lung « Das grundsätzlich., richtige Bestreben nach auch ei geh turns- .• mäßiger Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten (vgl0 dä genannte' Senatsurteil ,V ZR 178/56) findet da seine Grenze, A wo,.bei Schaffung der wirtschaftlichen Einheit fremdes Eigentum verletzt wird. Der Bodeneigentümer, nicht der ünberoch-f
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tigt Überbauende verdient auch eigen turasmäßig den Schutz .• der RechtsOrdnung, Deswegen hat die Anwendung des Wortlaut/ mäßig passenden § 94 Abs,'- .1 Satz 1 BGB hier auch ihre inhe-
're: B ehe chtigung c
Hiernach sind eigentumsmäßig die auf dem Grund und Boden der Klägerin befindlichen Teile des Hochhauses wesentlicher Bestandteil nicht des übrigen Hochhausteils, sondern des jeweils überbauten Grundstücks der Klägerin und damit 1 deren Eigentum geworden ( § 94-6 BGB) , wobei die Eigen turns-grenze jeweils von einer lotrecht auf der Grenzlinie gedachten Wand gebildet wird, :
Der Besitz der Beklagten, der nach der vom Berufungsgericht ersichtlich übernommenen Feststellung des Landgericht äurtei is sowohl die herübergebauten Hochhausteile als auch die von ihn oedeckten Teile des Grund.und Bodens der
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Klägerin umfaßt, ist sowohl hinsichtlich dieses Grund und
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Bodens als auch, der darauf befindlichen Hochhaus teile ■ durch ein .Recht zu dem Besitz nicht gedeckt,.
Infolgedessen liegen die allgemeinen Voraussetzungen für einen Nutzungsherausgabeanspruch der Klägerin vor.
III,
Die besonderen Voraussetzungen eines Nutzungsherausgabe- 4 j ahspruchs auf Grund des. Besitzer-Eigentümerverhältnisses sind : :;j ebenfalls gegeben, allerdings nicht aus § 990/BGB/ sondern ceils aus § 987, teils in entsprechender Anwendung dos § 988 und daher zu dem Teil in inhaltlich geringerem Umfang, ::i!
als die Vorinstanzen annehmen. - 74
1, Der vom Berufungsgericht bejahte Nutzungsheraus-gabsanspruch. aus § 990 BGB setzt Bösgläubigkeit des Besitzers voraus, nämlich entweder beim Bcsitzerv/erb vorhandene Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis’"vom Pohlen eines Rechts zu dem Besitz oder spätere Kenntniserlangung da-
von? im erster.en Pall beginnt die Nutzungsherausgabepflicht
.
zeitlich mit dem Besitzerwerb, im letzteren Pall mit Kennt-niserlangung. Das Oberlandesgericht stellt zu dieser subjektiven Seite überhaupt nichts fest. Das Landgericht trifft
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‘zwar die Peststellung der Bösgläubigkeit, und 'zwar/ im SinneU$i der Kenntnis, mindestens jedoch der grobfahrlässigen Unkenntf! nis, und zwar bereits. auf den Zeitpunkt des Besitzoxv/erbs9" §j|
nämlich den 1,. April 1949. Aber die allgemeine Verweisung de'öf
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Berufungsurteils auf die Begründungdes Landgerichtsurteils;- i ( ‘’im wesentlichen”) kann auf diesen entscheidenden. Punkt schon deshalb nicht bezogen werden, weil gerade die einschlägige Feststellung des landgerichtlichen Urteils in der .
2, Die Feststellungen-des angefochtenen Urteil jedoch schon .jetzt einen Nut zungsherausgabeanspruch ‘•'ölt nach Eintritt der Rechtshängigkeit ( § 987 BGB)
Cfegenseit-igkeit stellen .(-synallagrm
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Zeitpunkt ist der der Klagzustellung ( §§ 25? Abs» i, 265 Abs , 1 ZPO.; , die nach dem Tatbestand des Beruf imgsurieirs am 2 :., Februar i 955 stä^iaiidiv t ':yyd Ata ■ na k- ■'t -Ah1-
13° Darüber hinaus ergibt sieh ein-Hutzungsherausgabe...
Anspruch in Vollem seitlichem Umfang des eingeklagten Aus-3cunf tsanspruohs, aber inhaltlich auf die Bereicherung beschränkt, aus entsprechender Anwendung des § 988 BGB. Wie atisgeführt, hat der Besitz der Beklagten am Grund und Boden der Klägerin und dem darüber befindlichen Hochhaus teil keine rechtliche Grundlage, und zwar schon vorn Zeitpunkt der Besitzergreifung am 1a April 1949 an, weil die Requisitionsbefehle mit Rückwirkung auf diesen Tag aufgehoben wurden und ein anderer Rechtsgrund von vornherein nicht vorhanden war. Dahingestellt bleiben kann, ob die rückwirken- a« de Beseitigung des Rechtsgrundes unter Satz 1 (Erlangung ohne rechtlichen Grund) oder Satz 2 des § 812 Abs. 1 BGB fällt ( späterer Wegfall des rechtlichen Grunds5 vgl..-BGB RG.RK 10« Auf!.. § 812 Anm. 9 cj-). Die Recht sgründ 10sig-keit des Besitzerwerbs ist aber seiner ..Unentgeltlichkeit im Sinne des ■§ 988 BGB gleichzusteilen, wie. in der neueren Rechtsprechung anerkannt ist (RGZ GS 163, 34.85. OGH JZ 1949?
3475 BGHZ 7, 208, 218? 10, 350, 357? NJW 1.952, 778). Der ent-sprechenden Anwendung des .§ 988 BGB steht , im vorliegenden -Fall nicht, entgegen, daß die Klägerin unstreitig während der ganzen Dauer der Besitzzeit der Beklagten eine Zahlung von monatlich 96,47 DM erhalten hat und erhält; denn gleichgültig, ob es sich dabei um Verzinsung oder Kutzungs-./l| en 0Schädigung handelt, fehlt es jedenfalls an einer - .rechts* wirksamen oder unwirksamen - Einigung der Bart eien darüber, daß diese Zahlungen zur Besitzüberlassung im Verhältnis.der
RGZ 163; 356) c, Aus diesem. Grunde ist -die Beklagte ver-pflichtet zur Herausgabe derjenigen Hutzungen, die sie . :J| seit 1c April 1949 aus dem auf dem Grund und Boden der
Klägerin befindlichen Hochhausteil und damit zugleich av.s'il
* „< * * • 1® dem Grund und Boden der Klägerin gezogen hat»
Der Nut lung she raus gäbe an spruch -rechtfertigt den zuge-7f|| sprochenen Auskunftsanspruch, und zwar in .vollem Umfang»
Beim die Klägerin ist in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres .Nutzungsherausgabeanspruchs im ungewissen und die Beklagte in der Lage, unschwer die zur Beseitigung, dieser Ungewißheit erforderliche Auskunft zu'erteilen- (BGH JR 1954, 460)» Gegenstand des Nutzungsherausga- h| beanspruchs ist einmal der objektive Wert, den der Vorteil, den fraglichen Grund und Boden zu gebrauchen, all-gemein hat (BGH aaO)5 schon darüber ist die Klägerin (anders als in dem vom BGH aaO entschiedenen Fall) im ungewissen, weil ihr der Besitz der Grundstücke schon voider Besitzergreifung durch die Beklagte entzogen war, nämlich durch die Besatzungsmacht, und sie deshalb schon über den Zustand, in dem sich der Grund und Boden zur Zeit der Besitzer 1 angung durch die Beklagte befand, keine eigene Kenntnis hat« Gegenstand des Nutzuhgsh e rausgabeanspruchs ist aber darüber hinaus auch der Wert, den der Gebrauchsvorteil des herübcrgebautcn Gebäudeteils objektiv hat5 denn der Hochhausteil gehört, wie dargelegt, zu dem Grundeigentum der Klägerin (insofern liegt ein anderer Sachverhalt vor als in den Entscheidungen BGHZ 7, 208, 218 und JZ 1954 aaO5 vgl« demgegenüber auch LIvl Nr« 3' zu § 987 BGB) 5 über den objektiven Nutzungswert des Hochhausteils weiß
erst recht nur die Beklagtef nicht die Klägerin Bescheid
Die im Rahmen des § 988 BGB (hinsichtlich der vor Klagerhebung gezogenen Nutzungen) erhebliche Frage,) inwieweit die Beklagte bereichert ist (§ 8'!8 BGB), kann in diesem Stadium des Verfahrens offenbleibcnj sie kann eine inhaltliche Beschränkung zwar)des Nutzungsherausgabc Anspruchs, aber nicht des Auskunftsanspruchs bedeuten5 im übrigen wurde B e r e i che rung sv; 0 gf o,l 1 von der dafür behauptungspflichtigen. Beklagten bisher nicht substantiiert geltend gemacht» Dasselbe gilt von der Präge des Zurückbehaltungsrechts der Beklagten nach § 1000 oder § 273 BGB .(vgl „RGZ 102, 110),auf das übrigens in der Berufungsinstanz nicht mehr abgehoben wurde,und von den geltend gemachten Gegenansprüchen der Beklagten, insbesondere aus § 951 BGB»
Die Einwendung des hechtsmißbrauehs, soweit sie auch, gegenüber ■ dem Aunlnmftsansprueh ei’hobcn sein soll 1 i uch hm. gc ijerriDor unbegründet inso\/eii ist den lirihstansen eborifa] La be Lau the I on „
Da Rechtstehler im übrigen nicht war.die Revision als unbegründet mit § 97 ZPO zurückzuwe'isen„
Die Tasche Dr„ Augustin
Dr, Freitag
ersichtlich sind, :'i ler Kostenfolge des;
»Schuster Dr„ Mattem