* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

der Beklagten, bei der der für den Zustand der Treppe verantwortliche Hausbesitzer Keßling gegen Haftpflicht versichert war, daß sie sich wegen ihrer Ansprüche gegen K^^^und dessen Ange-\ stellte als abgefunden erkläre, wenn ihr "von der Versicherungs-AG £3er Beklagten/’ 2 000 TM *... In dem Gutachten ist ausgeführt,, daß die Klägerin in den letzten zehn Jahren vor dem Unfall ausschließlich wegen rheumatischer Leiden, Ischias und Lumb;ago zeitweilig krank gewesen sei, nun aber an einer Hirnleistungsschwäche (erschwerte Auffassungsgabe, verlangsamte Denkvorgänge, Merk- und Gedächtnisschwäche, schnelle Erregbarkeit und Ermüdbarkeit ^Sprachstörungen in Form eines bei Erregung sich steigernden Stotterns) sowie an einer vegetativen Dystonie,l Herz- und Kreislauflabilität .und Arthrosis deformans leide und unfähig sei, ihren Dienst als Stadtsekretärin zu verse-:, hen» Da bei der letzten, ai 13« Juli 1949 stattgefundenen Untersuchung durch das Gesundheitsamt vor dem Unfall die nervösen und psychischen Störungen nicht bestanden hätten, müßten sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem am 8» August 1949 erlittenen Schädelbasisbruch und der schweren Gehirnerschütterung stehen» Die Beklagte, die die Klage abgewiesen wissen will, bestreitet ihre Pässivlegitimation und bringt dazu vor, sie habe den Vergleich nur als Vertreterin des Versicherungsnehmers Kpjpp abgeschlossen, nicht aber dessen Schuld gegenüber der Klägerin übernommen. Sachlich macht sie gegen die Klage geltend, daß'die Pensionierung'der Klägerin nicht auf den Unfall, sondern auf deren schon vor dem Unfall bestehendes Rheuma- und Lumbagoleiden zurückzuführen sei, Sie beruft sich,;dazu auf das chirurgische Gutachten des Professors Dr. Herzog in K^Up vom, 1-7. Es hat die Passivlegitimation der Beklagten und - entgegen den Gutachten Herzog, Sack und Trüb - den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Vorzeitigen Pensionierung der Klägerin bejaht* Bie Beklagte hat Berufung eingelegt und den Antrag auf Klagabweisüng weiter verfolgt* In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens macht sie geltend, der Vergleich enthalte einen Schiedsgutachtervertragj die Beurteilung der Gutachter Herzog und Sack sei daher für die Parteien bindend. Selbst wenn übrigens die Pensionierung durch den Unfall bedingt sein sollte, müßte berücksichtigt werden, daß die Klägerin .infolge ihres schon vor dem Unfall bestehenden schlechten Gesundheitszustandes auf alle Palle auch ohne den Unfall vorzeitig hätte pensioniert werden müssen* * Bie Beklagte sei also höchstens verpflichtet, die Bifferenz für diejenigen Jahre zu bezahlen., Io Das Berufungsgericht hat zur Frage, ob die Beklagte bei dem Abschluß des Vergleichs nur als Vertreterin des Versicherungsnehmers Keßling gehandelt habe oder ob sie - wie es meint - dabei eigenen Namens tätig wurde und Schuld als eigene übernommen habe? Klägerin sie von ihrem Standpunkt aus nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte habe verstehen müssen, Die Beklagte sei daher der Klägerin aus dem Vergleich verpflichtet (§ 164 Abs 2 BGB), obwohl der Versicherer, . gegenhalten könnte, sie (Beklagte) habe nicht sich selbst, sondern nur den im Vergleich einmal kurz als Anspruchsgegner bezeichneten K^JJ^^verpflichten wollen, wie das im Versicherungswesen üblich sei„ Anders würde es allenfalls dann sein können,wenn die Beklagte bei den Verhandlungen über den Vergleich die Klägerin hätte erkennen lassen, daß sie nur für einen gütlichen Ausgleich ^anstrebe* Wenn nämlich'dem neutralen ärztlichen Gutachter die Klärung des ursächlichen Zusammenhangs übertragen wor-den;sei, dann müsse ,das Gutachten für die Parteien auch bindend sein. Zusammenhang zwischen dem^Unfall'und der Pensionierung habe Die von ihr übernommene1 Verpflichtung würde also für die Beklagte nicht von Vorteil gewesen sein, wenn sie nur den von dem Berufungsgericht darin gefundenen Sinn gehabt hätte Die Verpflichtung würde überflüssig gewesen sein, wenn sie nicht dahin zu verstehen wäre, daß die Klägerin sich dem neutralen Gutachter «beugen werde«, Ihr Zweck könne nur gewesen sein, unnötige Gerichtskosten zu' spanen, da auch ein. Gericht nur auf Grund eines neutralen Gutachtens entscheiden könne» So wie das Berufungsgericht die Veriragsbe-Stimmung auffasse, müßte sie bei einem für die Klägerin ungünstigen Ausgang der Begutachtung allein zur Erhöhung der Kosten der Beklagten führen» Eine Versicherungsgesellschaft aber pflege ökonomisch zu disponieren. Die Rüge geht fehl» Daß das Berufungsgericht die Worte ’’zwecks Klärung des ursächlichen Zusammenhangs” zwar erwähnt, aber nicht ausdrücklich gewürdigt hat, ist unerheblich, Auch wenn sie berücksichtigt werden, braucht darin keineswegs .eine ’’Klärung” in dem Sinne gefunden zu werden, daß der Klägerin dadurch von vornherein und endgültig kraft Vertrages die Möglichkeit abgeschnitten werden sollte, im Rechtsstreit die Erhebung des Sachverständigen-Beweises zu beantragen. Daß die von der Klägerin übernommene Verpflichtung - wie das Berufungsgericht sie für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend auffaßt - vor allem für den nicht gerade wahrscheinlichen Pall praktische Bedeutung haben mochte, daß das neutrale Gutachten auch den Vergleichspartner überzeugte, dem es ungünstig war, ist ohne Bedeutung, Ähnlich wie bei der in Abschnitt A behandelten Frage kommt es auch in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, daß die Klägerin sich in der für ihre Zukunft unter Umständen entscheidend wichtigenErage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Unfall und, der Pensionierung nicht unabänderlich als an das neutrale Gutachten gebunden zu betrachten brauchte, indem sie die wenig weittragend erscheinende Verpflichtung übernahm, sich zwecks Klärung des Zusammenhangs einem neutralen Gutachter zu stellen; einem Gutachter übrigens , der nach der praktischen Handhabung der Verpflichtung allein von der Beklagten beauftragt werden würde. der Klägerin nicht zu dem Nachteil gereichen, daß bei streng logischer Analyse, wie sie die Beklagte trotz der von ihr als einfach bezeichneten Rechtslage erst in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, aus der Verpflichtung der Klägerin auf eine Bindung an das neutrale Gutachten geschlossen werden könnte«, Die Erfahrung lehrt, daß nicht gerade sei-ten Abmachungen getroffen werden, deren praktische Bedeutung gering ist«, Übrigens ist die Bedeutung der Verpflichtung der Klägerin für die Beklagte garnicht so gering, wie die Revision meint., Bas Berufungsgericht hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall der Klägerin und ihrer vorzeitigen Pensionierung für gegeben erachtet und das folgendermaßen begründet % Herzog befasse sich nur mit der für den Rechtsstreit bedeutungslosen chirurgischen Seite des Gesundheitszustandes der Klägerin,, Immerhin bemerke er bezüglich der nervösen und psychischen Störungen, daß sie einen leicht verängstigten lindruck mache, auch stottere, obwohl sie immer wieder beruhigt worden sei, und daß ihre Denkvorgänge häufig verlangsamt erschienen; soweit bestätige Herzog den Befund des Stadtarztes. Gesamtheit eine Erwerbsminderung von mehr als 50$ „ Auf Grund der Unfallfolgen könne eine länger als zweijährige meßbareErwerben angenommen werdeno Auch Sack schließt nach Auffassung des Berufungsgerichts demnach die ürsächlichkeit des Unfalls für die Pen-sionierung der Klägerin keineswegs aus» Denn ursächlich sei - so meint es - ein Ereignis auch dann«, wenn es nur eine der Bedingungen für den eingetretenen Erfolg bilde * Auch wenn daher die durch den Unfall hervorgerufene Erwerbsminderung nur im Zusammenhang mit dem bereits bestehenden Leiden der Klägerin die völlige Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt habe,-so habe die Beklagte doch in vollem Umfang für das Schadensereignis einzusteheno Deshalb sei es auch unerheblich, wenn das Gutachten Trüb zu dem Ergebnis gelange, daß die Pensionierung nicht allein wegen der nervösen seelischen Störungen, sondern in gleicher Weise auch wegen unfallfremder Gesundheitsstörungen erfolgt sei. Er habe sich mit dem eigentlichen Problem nicht auseinandergesetzt , folgere vielmehr nur, daß die jetzigen nervösen und psychischen Beschwerden unfallbedingt sein müßten weil sie vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen seien. Mit dem Gutachten Bühl er $1 sei daher der der Klägerin obliegende Beweis nicht erbracht daß ihre vorzeitige Pensionierung durch den Unfall verursacht worden sei. Wenn das Berufungsgericht schließlich meine, es sei unerheblich, daß die Pensionierung nicht allein wegen der nervösen seelischen Störungen, sondern in gleicher Weise auch wegen unfallfremder Gesundheitsstörungen erfolgt sei, so habe es verkannt, daß es insoweit einer Auslegung des Vergleichs bedurft hätte * Unzweifelhaft habe die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung nicht unabhängig von anderen Ursachen übernommen, die zu einer Pensionierung mit führen müßten. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung im wesentlichen aus dem stadtärztlichen Gutachten hergeleitet und das Gutachten Buhler nur unterstützend verwertete Im Sinne einer bloßeh Bestätigung des stadtärztlichen Gutachtens aber durfte es das Gutachten Buhler verwenden obgleich letzteres - für sich allein betrachtet -,als Grundlage für eine Überzeugung des Berufungsgerichts im Sinne der Klägerin vielleicht nicht voll ausgereicht haben mochte» Hinzu kommt, daß-Buhler - in deutlicher Stellungnahme gegen das Gutachten Sack - der ihm zwingend erscheinenden', nach seiner Ansicht nicht wegdiskutierbaren Auffassung klaren . also noch länger als vier Jahre nach dem Unfall/ feststellbare Hirnieistungs-schwäche verursacht hat«” - Das Berufungsgericht hat das Gesetz auch nicht dadurch verletzt, daß es eine für die Klägerin günstige Bemerkung Sacks verwertet hat, obwohl es dessen Gutachten im Ergebnis nicht folgen zu können glaubt. Die lüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 254-BGB nicht beachtet, ist unverständlich; denn dafür, daß die Klägerin ihre Unfallfremden Gesundheitsstörungen etwa verschuldet habe, spricht nach der'Art dieser Störungen und nach dem Vorbringen der Beklagten nichts« Der Anwendung der Bestimmung, auf die sich*die Revision stützen zu können meint, fehlt also offenbar jede Grundlage» L Das Berufungsgericht hat - dem Gutachten Buhler folgend - nicht mit Sicherheit festzustellen vermocht, daß die Klägerin wegen ihrer nicht unfallhedingten Leiden schon vorseitig in den Ruhestand hätte treten müssen. IIo Hach Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht damit die Beweislast verkannt» Wenn der allgemeine Körperzustand der Klägerin - so meint die Revision - nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Pensionierung ausschiieße, so habe sie den Beweis für . Dieser Angriff geht fehl* Der Klägerin ist der selbstverständlich von ihr zu erbringende Beweis dafür gelungen, daß "für ihre (vorzeitige) Pensionierung der Unfall ursächlich war*1 (vgl Wortlaut des Vergleichs vom 9» November 1950) . aber nach dem 1» Januar 1952, also mit dieser Maßgabe ebenfalls vorzeitig, auch dann erfolgt sein oder noch erfolgen, wenn sie den Unfall.nicht erlitten hatte; denn ihre unfallfremden körperlichen Schäden würden bereits während dieses Zeitraumes zu ihrer dauernden Dienstunfähigkeit geführt haben. klagten zur Folge hätte, mag der'Sinn des Vergleichs sein» Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es der Beklagten indessen, diesen Umstand zu beweisen, auf den sie sich deshalb beruft, weil sie damit in zeitlicher Hinsicht eine einschränkende Modifizierung der von der Klägerin begehrten Feststellung erreichen willo Deshalb war die Revision mit der sich aus ergebenden Kostenfolge zurückisuweisen.

Zitierte Normen: § 164 BGB § 286 ZPO
UnfallBerufungsgerichtSackvergleichenGutachtenPensionierungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

OiLSl*
’"VerKünäef am 7* April 1 Hoffmeister., Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts-s
/
Im Namen des Volke s In dem Rechtsstreit
m Hans F
Versiaherungs-Aktiengesellschaft traße 0, vertreteh*durch den Vorstand
 und Gonrad Ti
 einz Si
 Beklagten; und Revisionsklägerin,
n
>■ Prozeßbevollmächtigters'Rechtsanwalt Br,

gegen
 di e Etadts ekretärin i0R0 Auguste L
in	F^^	f^phStraße^,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
■:-y
fl
i
:|
hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1956 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Dr. Großmann,
 Br. Spieler, Dr.' Dorschei und Dr. Rothe
, ''y ;f v fly ft	li: 0 • ■ ■	: •	0' - ■' -' ’’	'	: "1 y
für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 1954 - den Parteien an Verkündungs Statt am 50 und 60 Mai 1954 zugestellt - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
 Ta$>estand^
am 20, Mai 1899 geborene Klägerin* die im Beamtenverhältnis als Sekretärin hei der Stadtverwaltung tätig war, hielt sieh im August 1949 wegen eines Rheuma--und Lumbagoleidens zur Kur im Hause	in	Bj
 auf. In der Nacht vom 8. zu dem 9» August 1949 stürzte sie in diesem Hause über eine Treppe. Sie erlitt dadurch einen
 Schädelbasisbruch, eine schwere Gehirnerschütterung sowie Prellungen des rechten Schulter- und des linken Fußgelenks ,
Die Klägerin verlor ferner durch den Sturz auch den Geruchs sinn =
Am 9c November 1950 vereinbarte die Klägerin schriftlich mit der Bezirksdirektion.	der	Beklagten,	bei
 der der für den Zustand der Treppe verantwortliche Hausbesitzer Keßling gegen Haftpflicht versichert war, daß sie sich wegen ihrer Ansprüche gegen K^^^und dessen Ange-\ stellte als abgefunden erkläre, wenn ihr "von der Versicherungs-AG £3er Beklagten/’ 2 000 TM *... „ innerhalb 20 Tagen gezahlt werden0w
In der Vereinbarung heißt es weiters
"Von der Vergleichssumme von,IM 2000sind die Ansprüche auf Zahlung der noch zu beziffernden Differenz zwischen Gehalt und Pension sowie niedrigerer und normaler Pension, die infolge des Unfalls vom 8./9.8.1949 entstehen, nicht erfaßt.
Die	verpflichtet sich zu zahlens
a)	Die noch zu beziffernde Differenz zwischen dem Gehalt und der Pension bis zu dem 65. Lebensjahr,
b)	danach die Differenz, die dadurch entsteht,,
daß Frlo	eine	niedrigere Pension erhält
 als sie be^formaler Pensionierung bekommen hätteo
25fo der sich aus der Abrechnung von a) und b) erge^ Lenden Schadens summe gehen zu Lasten des Frl«
V or au ssetzung für die ZahjyjhÄ zu a) und b) ist die F es t s t ellung, daß Fr Jo Iiflp vorzeitig pensioniert wird und für die PehsionieiS^ier Unfall vom 8*/908. 1949 ursächlich war» Frl»:	verpflichtet	sich,
 zwecks Klärung des ursächlichen Zusammenhangs sich einem neutralen ärztlichen Gutachter zur Untersuchung zu stellen»”
Am 23° November 1950 teilte die Bezirkdirektion
 der Klägerin mit, daß die Direktion der Beklagten dem Vergleich zugestimmt habe»
Die Klägerin ist auf Grund des durch den Stadtarzt erstatteten kreisärztlichen Gutachtens des Städtischen Gesundheitsamts in dBBMIB vom 51p Juli 1951- zu dem 1. Januar 1952 pensioniert worden»

In dem Gutachten ist ausgeführt,, daß die Klägerin in den letzten zehn Jahren vor dem Unfall ausschließlich wegen rheumatischer Leiden, Ischias und Lumb;ago zeitweilig krank gewesen sei, nun aber an einer Hirnleistungsschwäche (erschwerte Auffassungsgabe, verlangsamte Denkvorgänge,
 Merk- und Gedächtnisschwäche, schnelle Erregbarkeit und Ermüdbarkeit ^Sprachstörungen in Form eines bei Erregung sich steigernden Stotterns) sowie an einer vegetativen Dystonie,l Herz- und Kreislauflabilität .und Arthrosis deformans leide und unfähig sei, ihren Dienst als Stadtsekretärin zu verse-:, hen» Da bei der letzten, ai 13« Juli 1949 stattgefundenen Untersuchung durch das Gesundheitsamt vor dem Unfall die nervösen und psychischen Störungen nicht bestanden hätten, müßten sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem am 8» August 1949 erlittenen Schädelbasisbruch und der schweren Gehirnerschütterung stehen»
Die Beklagte teilt diese Auffassung nicht und lehnt^-deshalb die Zahlungen nach dem Vergleich (abgesehen von dem Betrage von 2 000 DM) ab„
Die Klägerin begehrt daher die Feststellung, daß die Beklagte an sie zu zahlen habe
a)	ab 1o1o1952 75$ der Differenz zwischen ihrem Gehalt und ihrer Pension bis zu ihrem 65. Lebensjahr und
b)	danach 75$ der Differenz, die dadurch entsteht, daß sie eine niedrigere Pension erhält, als sie bei normaler Pensionierung erhalten hätte.
Sie hat Bescheinigungen ihrer behandelnden Ärzte Dr,	in	vom	12.	August	1952 und Dr.
in	vom	17° August 1952 und ferner
 das Gutachten des Staatlichen Gewerbearztes Professor Dr. Hagen für den Regierungsbezirk D^m^| vom 20. November 1952 vorgelegt, in denen ausgeführt ist, daß die vorzeitige Pensionierung der Klägerin als Folge des Unfalls anZusehen ist*
Die Beklagte, die die Klage abgewiesen wissen will, bestreitet ihre Pässivlegitimation und bringt dazu vor, sie habe den Vergleich nur als Vertreterin des Versicherungsnehmers Kpjpp abgeschlossen, nicht aber dessen Schuld gegenüber der Klägerin übernommen. Sachlich macht sie gegen die Klage geltend, daß'die Pensionierung'der Klägerin nicht auf den Unfall, sondern auf deren schon vor dem Unfall bestehendes Rheuma- und Lumbagoleiden zurückzuführen sei, Sie beruft sich,;dazu auf das chirurgische Gutachten des Professors Dr. Herzog in K^Up vom, 1-7. Dezember 1951 und auf das intern-neurologische Gutachten des Professors Dr. Sack in K^jp^ vom 19. Dezember 1951» Diesen beiden ihr von der Beklagten bezeichneten Ärzten hatte sich die Klägerin in Erfüllung der von ihr in dem Vergleich
 übernommenen Verpflichtung zur Untersuchung gestellt»
Nach Einholung eines Gutachtens des Oberregierungsund Medizinalrats Br* Trüb in	und	nach Vernehmung des Zeugen.	dem die Klägerin in der Zeit
 vom t> Januar 1931 bis zu dem 31. Dezember 1948 dienstlich unterstellt gewesen ist, hat das Landgericht dei; Klage stattgegeben.*: Es hat die Passivlegitimation der Beklagten und - entgegen den Gutachten Herzog, Sack und Trüb - den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Vorzeitigen Pensionierung der Klägerin bejaht*
Bie Beklagte hat Berufung eingelegt und den Antrag auf Klagabweisüng weiter verfolgt* In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens macht sie geltend, der Vergleich enthalte einen Schiedsgutachtervertragj die Beurteilung der Gutachter Herzog und Sack sei daher für die Parteien bindend. Selbst wenn übrigens die Pensionierung durch den Unfall bedingt sein sollte, müßte berücksichtigt werden, daß die Klägerin .infolge ihres schon vor dem Unfall bestehenden schlechten Gesundheitszustandes auf alle Palle auch ohne den Unfall vorzeitig hätte pensioniert werden müssen* * Bie Beklagte sei also höchstens verpflichtet, die Bifferenz für diejenigen Jahre zu bezahlen., die bis. zu diesem Zeitpunkt verstreichen*.
Bas Oberlandesgericht hat ein Gutachten des Professors Br. Bühl er in	darüber	eingeholt, ob die Klä- .■>.
gerin auf Grund ihres vor dem Unfall bestehenden allgemei-
nen Gesundheitszustandes schon vor Vollendung ihres 65* Lebens^ jahres hätte pensioniert werden müssen, und hat dann die » .
Berufung zurückgewiesen*
Mit der Revision sucht die Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klagabweisung zu erreichen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Ac Passivlegitimation.
Io Das Berufungsgericht hat zur Frage, ob die Beklagte bei dem Abschluß des Vergleichs nur als Vertreterin des Versicherungsnehmers Keßling gehandelt habe oder ob sie - wie es meint - dabei eigenen Namens tätig wurde und
 Schuld als eigene übernommen habe? im wesentlichen folgendes erwogens Hätte der von der Beklagten abgeschlos-sene Vergleich nur für und gegen K^|^|^} wirken sollen, so würde ein dahin zielender Wille der Beklagten erkennbar haben hervortreten''müssen. Aus dem Wortlaut des Vergleichs sei ein solcher Wille indessen nicht zu ersehenj im Gegenteil erweise er, daß die Beklagte sich als persönliche Schuldnerin verpflichtet habe0 Das ließendie Worte flDie verpflichtet sich zu zahlen c 0 ,0” zweifelsfrei erkennen,, Eine andere Deutung würde dem klaren Wortlaut des Vergleichs Zwang antun.. Die Beklagte müsse die von ihr abgegebene Erklärung so gegen sich gelten lassen, wie die . Klägerin sie von ihrem Standpunkt aus nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte habe verstehen müssen, Die Beklagte sei daher der Klägerin aus dem Vergleich verpflichtet (§ 164 Abs 2 BGB), obwohl der Versicherer, . < der mit dem Verletzten in VergleichsVerhandlungen trete, dies im allgemeinen als Vertreter des Versicherungsnehmers tue 0
IIy Hieran knüpft die Revision mit der eingehend entwickelten Rüge an, wenn auch die Beklagte den Vergleich nicht
 
ausdrücklich in Keßljings Namen geschlossen habe, so ergäben doch die Umstände, daß dies in dessen Namen habe geschehen sollen (§ 164 Abs 1 Satz 2
Die Rüge ist unbegründet«, Die völlig einleuchtende, ja bei unbefangener Würdigung der Sachlage geradezu auf der Hand liegende Auslegung, die der Vergleich in dem an-gef ochtenen Urteil gefunden hat, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Bei der Auslegung, s©weit dafür angesichts der unzweideutigen, offenbar von der Beklagten formulierten Passung der Erklärung überhaupt Raum ist, muß vom Standpunkt der Klägerin ausgegangen werden, für die ja die Erklärung bestimmt war«, Sie brauchte sich keine. Gedanken darüber zu machen, ob	trotz	des nach außenhin völlig selbstän-
digen Dazwiachentretens der Beklagten im Rechtssinne ihr Verhandlungspartner geblieben war und ob deshalb die Beklagte keine Veranlassung haben mochte,	Schuld	zu
 übernehmenc Es würde Treu und Glauben und der Verkehrssitte unmißverständlich widersprechen, wenn die Beklagte der geschäftlich sicher nicht sonderlich gewandten und vor allem im Versicherungswesen unerfahrenen Klägerin mit Erfolg ent-. gegenhalten könnte, sie (Beklagte) habe nicht sich selbst, sondern nur den im Vergleich einmal kurz als Anspruchsgegner bezeichneten K^JJ^^verpflichten wollen, wie das im Versicherungswesen üblich sei„ Anders würde es allenfalls dann sein können,wenn die Beklagte bei den Verhandlungen über den Vergleich die Klägerin hätte erkennen lassen, daß sie nur für	einen	gütlichen	Ausgleich	^anstrebe*
In dieser Beziehung hat sie indessen nichts vorgebracht *
Bc Schiedsgutachtervertrags
 Io Das Berufungsgericht hat in der einschlägigen Abma^ chung des Vergleichs aus’ folgenden Gründen keinen Schieds-gutachtervertrag erblickt % In dem Vergleich heiße es ledig-
%

lieh, daß die Klägerin sich verpflichte, zwecks Klärung des ursächlichen Zusammenhangs sich einem neutralen ärztlichen Gutachter zur Untersuchung zu stellen.: Diese Verpflichtung besage nur, daß die Klägerin einer ärztlichen Untersuchung nichts in den Weg legen werde . Ohne ihre Bereitschaft hätte für die Beklagte.keine Handhabe bestanden, die Klägerin einem von ihr (Beklagter) beauftragten Gutachter zuzuführena Die Verpflichtung der Klägerin, sich einer Untersuchung zu unterziehen, bedeute nicht, daß das Ergebnis der Untersuchung die Parteien binden solle.
IIo Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht häbe die Wote "zwecks Klärung des ursächlichen Zusammenhangs” nicht gewürdigte Dadurch seieh § 286 ZPO und § 157 BGB verletzt. Wenn nämlich'dem neutralen ärztlichen Gutachter die Klärung des ursächlichen Zusammenhangs übertragen wor-den;sei, dann müsse ,das Gutachten für die Parteien auch bindend sein. Die Klägerin habe sich verpflichtet, sich einem neutralen Gutachter zur Untersuchung zu stellen. Daß die Klägerin als solchen auchJe;Lnen von der Beklagten be-
auftragten Arzt hätte? anerkennen müssen, sei in dem Ver-gleich nicht vereinbart«,„JWürdezsich die .Klägerin nicht, wie geschehen, zur^jB>#ü^«ngv:gesteilt haben, so hätte das der Beklagten ah sibh hur brächt" sein können: denn die Kla-gerin. sei es jä', dib' refle Bewexslast für den ursächlichen
,	'	~v	,1	\y~<. \	-	-
Zusammenhang zwischen dem^Unfall'und der Pensionierung habe Die von ihr übernommene1 Verpflichtung würde also für die Beklagte nicht von Vorteil gewesen sein, wenn sie nur den von dem Berufungsgericht darin gefundenen Sinn gehabt hätte Die Verpflichtung würde überflüssig gewesen sein, wenn sie nicht dahin zu verstehen wäre, daß die Klägerin sich dem neutralen Gutachter «beugen werde«, Ihr Zweck könne nur gewesen sein, unnötige Gerichtskosten zu' spanen, da auch ein.
- 9 ~
Gericht nur auf Grund eines neutralen Gutachtens entscheiden könne» So wie das Berufungsgericht die Veriragsbe-Stimmung auffasse, müßte sie bei einem für die Klägerin ungünstigen Ausgang der Begutachtung allein zur Erhöhung der Kosten der Beklagten führen» Eine Versicherungsgesellschaft aber pflege ökonomisch zu disponieren. Die Rechtslage sei so einfach? daß sie auch v*on der Klägerin nicht habe verkannt werden können»
Die Rüge geht fehl» Daß das Berufungsgericht die Worte ’’zwecks Klärung des ursächlichen Zusammenhangs” zwar erwähnt, aber nicht ausdrücklich gewürdigt hat, ist unerheblich, Auch wenn sie berücksichtigt werden, braucht darin keineswegs .eine ’’Klärung” in dem Sinne gefunden zu werden, daß der Klägerin dadurch von vornherein und endgültig kraft Vertrages die Möglichkeit abgeschnitten werden sollte, im Rechtsstreit die Erhebung des Sachverständigen-Beweises zu beantragen. Daß die von der Klägerin übernommene Verpflichtung - wie das Berufungsgericht sie für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend auffaßt - vor allem für den nicht gerade wahrscheinlichen Pall praktische Bedeutung haben mochte, daß das neutrale Gutachten auch den Vergleichspartner überzeugte, dem es ungünstig war, ist ohne Bedeutung, Ähnlich wie bei der in Abschnitt A behandelten Frage kommt es auch in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, daß die Klägerin sich in der für ihre Zukunft unter Umständen entscheidend wichtigenErage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Unfall und, der Pensionierung nicht unabänderlich als an das neutrale Gutachten gebunden zu betrachten brauchte, indem sie die wenig weittragend erscheinende Verpflichtung übernahm, sich zwecks Klärung des Zusammenhangs einem neutralen Gutachter zu stellen; einem Gutachter übrigens , der nach der praktischen Handhabung der Verpflichtung allein von der Beklagten beauftragt werden würde. Es.kann
10 -
der Klägerin nicht zu dem Nachteil gereichen, daß bei streng logischer Analyse, wie sie die Beklagte trotz der von ihr als einfach bezeichneten Rechtslage erst in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, aus der Verpflichtung der Klägerin auf eine Bindung an das neutrale Gutachten geschlossen werden könnte«, Die Erfahrung lehrt, daß nicht gerade sei-ten Abmachungen getroffen werden, deren praktische Bedeutung gering ist«, Übrigens ist die Bedeutung der Verpflichtung der Klägerin für die Beklagte garnicht so gering, wie die Revision meint., Bas vorprozessuale Gutachten gab zJo der Beklagten eine nicht unwichtige Grundlage für die Beurteilung der Präge, in welchem Umfang es für sie zweckmäßig sei, den Forderungen der Klägerin zu entsprechen, ohne es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen«,
Bas Berufungsgericht hat weder § 286 ZPO noch § 157 BGB verletzt, indem es mangels einer jusd^cklichen Bindung an das Gutachten der Verpflichtung der Klägerin eine so geringe Bedeutung beigemessen hat«,
C Ursächlicher Zusammenhang
 Io . Bas Berufungsgericht hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall der Klägerin und ihrer vorzeitigen Pensionierung für gegeben erachtet und das folgendermaßen begründet %
Bie Klägerin habe zwar vor dem Unfall bereits seit einigen Jahren an'Rheuma, Ischias und Lumbago gelitten und sich deshalb u„a. auch in Bad Steinbeck einer Kur unterzogen, während der sie den Unfall gehabt habe» Bie Klägerin sei ferner in den Wechseljahren und möge dadurch gewisse weitere Beschwerden haben«, Indessen wurden diese Beein-
träcbtigungen ihrer Gesundheit allein nicht zur Pensionierung geführt haben«. Die Klägerin sei von dem Stadtarzt noch knapp vier Wochen vor dem Unfall untersucht worden; dabei hätten die nervösen und psychischen Störungen noch nicht bestanden, die in dem Gutachten des Stadtarztes aufgeführt worden seien und auf Grund deren die Klägerin für unfähig befunden worden sei, ihren Bienst als Stadtsekretärin weiterhin zu versehen«, Zutreffend sei in dem Gutachten daraus der Schluß gezogen worden, daß die Ursache für diese neu aufgetretenen, eine weitere Verwendung der Klägerin nicht mehr zulassenden Störungen in dem beim Sturz erlittenen Schädelbasisbruch und in der Gehirnerschütterung zu suchen sei.	,
Die Gutachten Herzog und Sack vermöchten die Beurteilung durch den Stadtarzt nicht zu entkräften. Herzog befasse sich nur mit der für den Rechtsstreit bedeutungslosen chirurgischen Seite des Gesundheitszustandes der Klägerin,, Immerhin bemerke er bezüglich der nervösen und psychischen Störungen, daß sie einen leicht verängstigten lindruck mache, auch stottere, obwohl sie immer wieder beruhigt worden sei, und daß ihre Denkvorgänge häufig verlangsamt erschienen; soweit bestätige Herzog den Befund des Stadtarztes.	fl
. Sack führe aus, daß die Klägerin ah mehreren krankhaften \ Veränderungen leide, die mit dem Unfall in keinen Zusammen- \ hang zu bringen seien. Jedoch sei die gesteigerte Erregbarkeit 'ihres vegetativen Nervensystems mit lebhaftem Dermografis- ’* r.tus, Haarausfall, neripheren Durchblutungsstörungen und be- ‘ \
' >i - '	L
gleitender psychischer {jbererregbarkeit durch ihre Kopfver- } letzung mit verursacht? Die unfallunabhängigen, Schicksals- \ bedingten krankhaften Veränderungen ergäben nach Sack in ihrer
I
'1
:\
/ i
  .
Gesamtheit eine Erwerbsminderung von mehr als 50$ „ Auf Grund der Unfallfolgen könne eine länger als zweijährige meßbareErwerben	angenommen	werdeno
 Auch Sack schließt nach Auffassung des Berufungsgerichts demnach die ürsächlichkeit des Unfalls für die Pen-sionierung der Klägerin keineswegs aus» Denn ursächlich sei - so meint es - ein Ereignis auch dann«, wenn es nur eine der Bedingungen für den eingetretenen Erfolg bilde *
Auch wenn daher die durch den Unfall hervorgerufene Erwerbsminderung nur im Zusammenhang mit dem bereits bestehenden Leiden der Klägerin die völlige Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt habe,-so habe die Beklagte doch in vollem Umfang für das Schadensereignis einzusteheno
 Deshalb sei es auch unerheblich, wenn das Gutachten Trüb zu dem Ergebnis gelange, daß die Pensionierung nicht allein wegen der nervösen seelischen Störungen, sondern in gleicher Weise auch wegen unfallfremder Gesundheitsstörungen erfolgt sei. Maßgebend sei nur, ob die Klägerin nicht in den Buhestand versetzt worden sein würde, wenn ihr der Unfall nicht zugestoßen wäre* Die Hirnleistungsschwäche der Klägerin, die Buhler auch noch am 3. Dezember 1953 festgestellt habe, beruhe (nach dessen Gutachten) auf der beim Unfall erlittenen Schweren Gehirnerschütterung» Ohne diese durch den Unfall hervorgerufene krankhafte Veränderung wür-de die Klägerin nicht in den Buhestand versetzt worden sein»	'	’
II» Die Bevision rügt, daß das Berufungsgericht sich auf das Gutachten des Stadtarztes gestützt habe. Es sei nicht ersichtlich, daß dieser ein .anerkannter Spezialarzt sei» .
Er habe sich mit dem eigentlichen Problem nicht auseinandergesetzt , folgere vielmehr nur, daß die jetzigen nervösen und psychischen Beschwerden unfallbedingt sein müßten weil sie vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen seien. Aufgabe des Stadtarztes sei es übrigens nur gewesen, dem'Personal amt der Stadt gegenüber die dauernde. Dienstunfähig-keit der Klägerin zu bejahen oder zu verneinen, nicht aber darüber.hinaus auch die Präge zu klären, worauf denn die etwaige Dienstunfähigkeit zurückznführen sei» Hinzu komme, daß der Stadtarzt Leiter einer Dienststelle der Stadt
 sei, die ein Interesse daran haben dürfte, zu erreichen, daß ein Dritter (die Beklagte) der Klägerin den durch die vorzeitige Pensionierung erwachsenden Ausfall an. Verdienst ersetze.
‘■I

..er, der zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis komme, stelle nur fest, daß sie ’’mit großer Wahrscheinlichkeit” nicht vor dem 65. Lebensjahr pensioniert worden sein würde, wenn sie den Unfall nicht erlitten hätte. Ob die früheren Leiden der Klägerin den Eintritt der Dienstunfähig-^ keit schon vor dem 65. Lebensjahr zur Folge gehabt hätten, habe Buhler nicht ’’mit an Sicherheit grenzenderWahrscheinlichkeit” auszuschließen vermocht. Mit dem Gutachten Bühl er $1 sei daher der der Klägerin obliegende Beweis nicht erbracht daß ihre vorzeitige Pensionierung durch den Unfall verursacht worden sei.
Angesichts des Ergebnisses, zu dem Sack gekommen sei, habe das Berufungsgericht sich zur Stützung seiner abweichenden Auffassung nicht auf eine in seinem (Sacks) G-utach- .5 ten enthaltene Bemerkung stützen dürfen..
Ci
•1
Wenn das Berufungsgericht schließlich meine, es sei unerheblich, daß die Pensionierung nicht allein wegen der nervösen seelischen Störungen, sondern in gleicher Weise auch wegen unfallfremder Gesundheitsstörungen erfolgt sei, so habe es verkannt, daß es insoweit einer Auslegung des Vergleichs bedurft hätte * Unzweifelhaft habe die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung nicht unabhängig von anderen Ursachen übernommen, die zu einer Pensionierung mit führen müßten. Auf die in § 254 BGB enthaltene gesetzliche Regelung zu dem Ausgleich der beiderseitigen Verursachung habe die Beklagte nicht verzichtete
 Auch mit diesen Rügen dringt die Revision nicht durch, Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswür-digung des Tatrichters. Hat er - wie im vorliegenden Falle -mehrere voneinander abweichende Gutachten zu werten, so ist dem § 286 ZPO genügt, wenn er im Urteil die Gründe angibt, die für seine Überzeugung von der Richtigkeit eines dieser Gutachten leitend gewesen sind. Diesem Erfordernis, das also nichtzur Darstellung sämtlicher für den Beweiswert des Gutachtens in Betracht kommender Umstände nötigt, hat das Berufungsgericht entsprochen. Es hat angemessen erörtert, aus welqhen Erwägungen es im ganzen dem stadtärztlichen Gutachten, das es durch Buhler entgegen der Auffassung von Sack in einem entscheidenden Punkt bestätigt findet, den Vorzug ' vor dem Gutachten Sack gegeben und dementsprechend ohne materiellrechtlichen Irrtum den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Pensionierung bejaht hat. Wenn die Revision darauf hinweist, daß Bühler die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang nur "mit großer Wahrscheinlichkeit ", nicht aber "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bejaht hat, so übersieht die Revision felgendes :
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung im wesentlichen aus dem stadtärztlichen Gutachten hergeleitet und das Gutachten Buhler nur unterstützend verwertete Im Sinne einer bloßeh Bestätigung des stadtärztlichen Gutachtens aber durfte es das Gutachten Buhler verwenden obgleich letzteres - für sich allein betrachtet -,als Grundlage für eine Überzeugung des Berufungsgerichts im Sinne der Klägerin vielleicht nicht voll ausgereicht haben mochte» Hinzu kommt, daß-Buhler - in deutlicher Stellungnahme gegen das Gutachten Sack - der ihm zwingend erscheinenden', nach seiner Ansicht nicht wegdiskutierbaren Auffassung klaren . , Ausdruck gibt, ”daß die durchgemachte schwere Gehirnerschütterung die heute /im Dezember 1953? also noch länger als vier Jahre nach dem Unfall/ feststellbare Hirnieistungs-schwäche verursacht hat«” - Das Berufungsgericht hat das Gesetz auch nicht dadurch verletzt, daß es eine für die Klägerin günstige Bemerkung Sacks verwertet hat, obwohl es dessen Gutachten im Ergebnis nicht folgen zu können glaubt.
Die lüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 254-BGB nicht beachtet, ist unverständlich; denn dafür, daß die Klägerin ihre Unfallfremden Gesundheitsstörungen etwa verschuldet habe, spricht nach der'Art dieser Störungen und nach dem Vorbringen der Beklagten nichts« Der Anwendung der Bestimmung, auf die sich*die Revision stützen zu können meint, fehlt also offenbar jede Grundlage»
D. Frage der vorzeitigen Bensionierung
(hypothetischer Kausalzusammenhang”)
L Das Berufungsgericht hat - dem Gutachten Buhler folgend - nicht mit Sicherheit festzustellen vermocht, daß die Klägerin wegen ihrer nicht unfallhedingten Leiden schon
 vorseitig in den Ruhestand hätte treten müssen. Es hat deshalb die Beklagte insoweit als beweisfällig angesehen,
IIo Hach Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht damit die Beweislast verkannt» Wenn der allgemeine Körperzustand der Klägerin - so meint die Revision - nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Pensionierung ausschiieße, so habe sie den Beweis für . den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Pensionierung mindestens teilweise nicht erbracht*
Dieser Angriff geht fehl* Der Klägerin ist der selbstverständlich von ihr zu erbringende Beweis dafür gelungen, daß "für ihre (vorzeitige) Pensionierung der Unfall ursächlich war*1 (vgl Wortlaut des Vergleichs vom 9» November 1950) . Demgegenüber behauptet die Beklagte einschränkend, die Pensionierung würde zu irgend einem Zeitpunkt vor dem 1. Juni 1964? aber nach dem 1» Januar 1952, also mit dieser Maßgabe ebenfalls vorzeitig, auch dann erfolgt sein oder noch erfolgen, wenn sie den Unfall.nicht erlitten hatte; denn ihre unfallfremden körperlichen Schäden würden bereits während dieses Zeitraumes zu ihrer dauernden Dienstunfähigkeit geführt haben. Daß dieser Umstand den nachträglichen Untergang der bereits entstandenen Rentenverpflichtung der Be-. klagten zur Folge hätte, mag der'Sinn des Vergleichs sein» Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es der Beklagten indessen, diesen Umstand zu beweisen, auf den sie sich deshalb beruft, weil sie damit in zeitlicher Hinsicht eine einschränkende Modifizierung der von der Klägerin begehrten Feststellung erreichen willo
 Deshalb war die Revision mit der sich aus ergebenden Kostenfolge zurückisuweisen.
Dr. Tasche	Dr.	Droßmann
; Dr. Dorschei	4'	Rothe
§ 97 ZPO Dr. Spiel