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BGH

Gericht: BGH

Klein Gaier Wenzel Schneider Krüger

Zitierte Normen: § 319 ZPO
offenbarerBundesgerichtshofesKleinschneidernUnrichtigkeitWenzelGaierZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
 beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 29. Juni 2001 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß es in I. Satz 2 der Entscheidungsgründe statt "die Beklagte" "der Revisionsbeklagte" heißen muß.
Klein
 Gaier
Wenzel
 Schneider
Krüger