* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

- in II Satz 1 und III 2 Satz 2 der Entscheidungsgründe an die Stelle des Datums "16. - in III 1 Satz 2 der Entscheidungsgründe das erste "nicht" entfällt und es statt dessen heißt: - in III 1 Buchst, c Satz 3 der Entscheidungsgründe das Wort "Sachen" entfällt.

Zitierte Normen: § 331 ZPO § 990 BGB
KrügerBundesgerichtshofesKleinEntscheidungsgründeMärzZPOZivilsenatBesitz

Volltext der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung am 22. August 2001
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 29. Juni 2001 wird nach §319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß
-	in I Satz 1 der Entscheidungsgründe es heißen muß:
"Über den Revisionsantrag ist, da der Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331,557 ZPO)."
-	in II Satz 1 und III 2 Satz 2 der Entscheidungsgründe an die Stelle des Datums "16. März 1994" jeweils das Datum "16. März 1995" tritt,
-	in III 1 Satz 2 der Entscheidungsgründe das erste "nicht" entfällt und es statt dessen heißt:
"Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Besitzer das Fehlen des Rechts zu dem Besitz beim Erwerb des Besitzes kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat (§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB)."
-3 -
- in III 1 Buchst, c Satz 3 der Entscheidungsgründe das Wort "Sachen" entfällt.
Wenzel		Schneider		Krüger
	Klein		Gaier