Tritt die Bedürftigkeit des Schenkers erst nach dem Tode des Beschenkten ein, richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen die Erben des Beschenkten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Auf die Revision des Klägers wird, das Urteil des 3. § 90 BSHG einen Rückforderungsanspruch der Übergeberin gegen die Beklagten wegen Verarmung der Schenkerin nach § 528 BGB auf sich über. Das Landgericht' hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 39.240,60 DM nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen. § 822 BGB bestehe schon deshalb nicht, weil § 822 BGB einen rechtsgeschäftlichen unentgeltlichen Erwerb des Dritten voraussetze, die Beklagten aber das Grundstück als Erben erworben hätten. Das Berufungsgericht verkennt die'Stellung der Beklagten als Erben und damit als Gesamtrechtsnachfolger des Grundstückserwerbers nach § 1922 BGB. Aul die Beklagten sind damit alle Rechte und Pflichten aus dem durch den Obertragungsvertrag vom 2. Da § 1967 BGB nur voraussetzt, daß die Verbindlichkeiten vom Erblasser "herrühren" , gehen auch die "verhaltenen", noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben über (BGHZ 32, 367, 369; 80, 205, 210). Die Übergeberin hat demnach das Recht, (auch in Zukunft) unter den in § 528 Abs. 1 BGB genannten Vorausset- zuhgen ein Geschenk zurückzufordern, nicht dadurch verloren, daß dieses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des Übernehmers übergegangen ist. Mit der gegebenen Begründung kann ein Rückförderungs-anspruch wegen Bedürftigkeit der Schenkerin nach § 528 '.Abs.1 BGB deshalb nicht verneint werden. Bei der Frage, ob die Übergeberin dem Erblasser ihren Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück unentgeltlich zugewendet hat, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Übernahme dinglicher Belastungen in der Regel keine Gegenleistung darstellt, sondern lediglich den Wert des Geschenks mindert (BGHZ 107, 156 ff).
Nachschlagewerk: j ä BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 528 Abs. 1, 1967; BSHG § 90 ■ Tritt die Bedürftigkeit des Schenkers erst nach dem Tode des Beschenkten ein, richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen die Erben des Beschenkten. ■ BGK, Urt. v. 7. Juni 1991 - V ZR 214/89 - OLG Oldenburg LG Osnabrück BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR"214/89 URTEIL Verkündet am: 7. Juni 1991 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1991. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird, das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 31. Mai 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die.Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch notariellen Vertrag vom 2. März 1981 "übertrugen" die Eheleute Johann und Gertrud "im Wege vorweggenommener Erbfolge" ihr Hausgrundstück in auf ihren Sohn Hans Heinrich der seinen Eltern dafür u.a. ein Wohnrecht einräumte, sich verpflichtete, an seine Geschwister * Zahlungen zu leisten, und.Grundpfandrechte übernahm, mit denen das Grundstück belastet war. Die Auflassung wurde erklärt und der'Eigentümsübergang in-das Grundbuch eingetragen. Der Erwerber starb 1985 und wurde von der Beklagten zu 1, seiner Ehefrau, Und den Beklagten zu 2 bis 4, seinen Kindern, beerbt. ■ Johann G. ist verstorben? die Übergeberin Gertrud G. befindet sich seit Februar 1987 in einem Altenpfle- geheim. Der klagende Landkreis gewährt ihr seitdem Hilfe zur Pflege durch Übernahme der durch ihre Rente nicht gedeckten Heimpflegekosten nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Er leitete durch Bescheid vom 24. April 1987 nach . § 90 BSHG einen Rückforderungsanspruch der Übergeberin gegen die Beklagten wegen Verarmung der Schenkerin nach § 528 BGB auf sich über. Das Landgericht' hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 39.240,60 DM nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger im Wege der .Anschlußberufung beantragt,.an ihn insgesamt 55.349,26 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die 'Verurteilung der Beklagten nach seinen zuletzt gestellten Anträgen; die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision. ■Entscheidunosoründe .. ; - I. ■ Das Berufungsgericht läßt offen, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt. Es meint, die Erben des Beschenkten hafteten jedenfalls nicht aus S 528 Abs. 1 BGB, da dieser ■.Rückförderungsanspruch nicht bereits zu Lebzeiten des Beschenkten entstanden sei. Die ünterhaltsbedürftigkeit der . Schenkerin sei erst nach dem Tode des Beschenkten eingetre- ten. Ein Anspruch aus § 528 i.V.m. § 822 BGB bestehe schon deshalb nicht, weil § 822 BGB einen rechtsgeschäftlichen unentgeltlichen Erwerb des Dritten voraussetze, die Beklagten aber das Grundstück als Erben erworben hätten. Auch sonstige, vor allem vertragliche, Ansprüche gegen die Beklagten seien nicht gegeben. . II. Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht verkennt die'Stellung der Beklagten als Erben und damit als Gesamtrechtsnachfolger des Grundstückserwerbers nach § 1922 BGB. Die Erben treten in die volle Rechtsstellung des Erblassers ein. Sie erwerben sein Vermögen so, wie es diesem zugestanden hat. Aul die Beklagten sind damit alle Rechte und Pflichten aus dem durch den Obertragungsvertrag vom 2. März 1981 begründeten Rechtsverhältnis so übergegangen, wie dieses zwischen der Übergeberin und dem Erwerber bestand. Da § 1967 BGB nur voraussetzt, daß die Verbindlichkeiten vom Erblasser "herrühren" , gehen auch die "verhaltenen", noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben über (BGHZ 32, 367, 369; 80, 205, 210). Mithin sind Erblasserschulden auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten •, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre (vgl. MünchKomm/Siegmann, BGB, 2. Auf1., § 1967 Rdn. 10). Die Übergeberin hat demnach das Recht, (auch in Zukunft) unter den in § 528 Abs. 1 BGB genannten Vorausset- 5 zuhgen ein Geschenk zurückzufordern, nicht dadurch verloren, daß dieses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des Übernehmers übergegangen ist. Mit der gegebenen Begründung kann ein Rückförderungs-anspruch wegen Bedürftigkeit der Schenkerin nach § 528 '.Abs. 1 BGB deshalb nicht verneint werden. Das Berufungsgericht wird vielmehr die sonstigen Voraussetzungen eines Zahlungsanspruches (vgl. dazu auch BGHZ 94, 141) zu prüfen haben. Bei der Frage, ob die Übergeberin dem Erblasser ihren Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück unentgeltlich zugewendet hat, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Übernahme dinglicher Belastungen in der Regel keine Gegenleistung darstellt, sondern lediglich den Wert des Geschenks mindert (BGHZ 107, 156 ff). Hagen Räfle Lambert-Lang' Wenzel - Tropf