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BGH · V ZR 214/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 214/77

Die Ablehnung der Revisionsannahme kann bei einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch auf den Grund beschränkt werden. 1. die Schadensersatzpflicht der Beklagten im Rahmen der bezifferten Leistungsklage dem Grunde nach bejaht und die Beklagten verurteilt hat, als Gesamtschuldner an die Klägerin a) 21 197,38 DM (Mietausfallschaden "großes Haus" bezüglich des Obergeschosses nebst Garage sowie einer weiteren Garage und Nebenkosten) nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 3. 2. festgestellt hat, daß die Beklagten nach näherer Maßgabe von Nr. III des Tenors des Berufungsurteils als Gesamtschuldner zu dem Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind; 3. die Beklagten nach näherer Maßgabe von Nr. IV des Tenors des Berufungsurteils zur Unterlassung bestimmter Sprengungen verurteilt hat. Wegen der weitergehenden Haupt- und Nebenforderungen sowie wegen der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird die Revision angenommen. Oktober 1964 für das große Haus den Einbau von Giebelankern und die Absteifung des Gebäudes an, untersagte am 21. Die Klägerin richtete sich im Kellergeschoß einen Schlafraum ein und blieb dort sowie in einer Hälfte des Erdgeschosses wohnen. Der Beklagte zu 2 ist technischer Direktor der Beklagten zu 1 und leitet den Betrieb des Steinbruchs. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 35 024,37 DM verurteilt. Nach Abschluß eines Teilvergleichs hat es durch Schlußurteil den Zahlungsanspruch wegen GebäudeSchäden in Höhe von 168 824,72 DM nebst Zinsen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auf die Berufung der Klägerin und die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 77 324 DM sowie 4 v.H. Zinsen aus 65 928 DM seit dem Auch hat es die Verpflichtungen der Beklagten zu dem Ersatz weiterer Schäden aus den durchgeführten Sprengungen festgestellt und hat die Beklagten zur Unterlassung bestimmter Sprengungen verurteilt. Sie leugnen ihre Ersatzpflicht dem Grunde sowie der Höhe nach und bestreiten u.a. die Passivlegitimation der Beklagten zu 3 und 4 für den Unterlassungsanspruch. 1. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach bejaht, ohne dies durch Zwischenurteil nach § 304 ZPO vorab auszusprechen. a) Entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung werfen die den Anspruchsgrund betreffenden Revisionsrügen nicht auf.(1) Die von der Revision angesprochene Frage, ob bei der Berechnung des Schadensausgleiches im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB eine etwaige Schadensgeneigtheit der beschädigten Bauwerke zu berücksichtigen wäre, stellt Das Berufungsgericht hat insoweit nämlich festgestellt, daß die Schäden im wesentlichen nicht auf Baumängel zurückzuführen sind, und hat im übrigen - soweit Frostschäden an den Außentreppen der beiden Häuser sowie an Teilen des Garagenfußbodens im großen Haus in Betracht kommen - eine SchadenSteilung (§ 254 BGB, § 287 ZPO) für unangemessen erachtet. (2) Die von der Revision als problematisch angesehenen Fragen bezüglich der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB sind bereits höchstrichterlich geklärt. b) Aus sonstigen Gründen ist die Annahme der Revision, soweit sie den Grund des Schadensersatzanspruchs betrifft, ebenfalls nicht geboten. c) Es ist auch zivilprozeßrechtlich nicht unzulässig, die Ablehnung der Revisionsannahme auf den Grund des Anspruchs zu beschränken. Daß die Teilannahme der Revision jedenfalls dann zulässig ist, wenn nur bei einem von mehreren selbständigen KlageanSprüchen ein Grund für die Annahme gegeben ist, hat der X.Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluß vom 2. Daß die Zulassung der Revision auf einzelne - einfache -Streitgenossen beschränkt werden kann, entspricht allgemeiner Auffassung (BGH Urt. v. Ob das Berufungsgericht von der Möglichkeit eines solchen Zwischen- oder Teilurteils tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt der Entlastung des Revisionsgeriehts unerheblich. b) Weder wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung noch aus sonstigen Gründen ist die Annahme der Revision bezüglich folgender Positionen des Schadensersatzanspruchs geboten: Das Revisionsgericht kann diese Schätzung auf der Grundlage des unproblematischen Teilbetrages des Mietausfalls nicht von sich aus anstellen, so daß insoweit die Annahme der Revision geboten ist. Zum Feststellungsanspruch Die Revisionsrüge, daß die Terrassengarage nach dem Gutachten des Sachverständigen erhebliche Baumängel gehabt habe, wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch hat sie im Endergebnis Aussicht auf Erfolg. 1.Die Revision rügt u.a., daß das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch auch gegenüber den Beklagten zu 3 und 4 zugesprochen habe, obwohl letztere nur abhängige Arbeitnehmer des beklagten Unternehmens zu 1 seien. Denn nach den Feststellungen des Berufungsurteils hatten die Beklagten eine hinreichend selbständige und eigen- Auch die weiteren von der Revision erhobenen Rügen zu dem Unterlassungsanspruch werfen weder Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf, noch haben sie im Endergebnis Aussicht auf Erfolg.

Zitierte Normen: § 304 ZPO § 254 BGB
BGBGrundFrageBerufungsgerichthausenZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 554 b
Die Ablehnung der Revisionsannahme kann bei einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch auf den Grund beschränkt werden.
BGH, Beschl. v. 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77 - OLG Bamberg
LG Hof
BUNDESGERICHTSHOF
v zr 214/77 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. der Firma RiHBIBGmbH, Am
 gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Gerhard KflHBHt und Karl-Horst KflUHB ebenda,
2. des technischen Direktors Hans
3.
des Sprengmeisters Walter K^^,
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4. des Sprengmeisters Heinrich
 Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
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 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Prof.Dr. Hagen und Linden
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Mai 1977 wird nicht angenommen, soweit das Berufungsgericht
1.	die Schadensersatzpflicht der Beklagten im Rahmen der bezifferten Leistungsklage dem Grunde nach bejaht und die Beklagten verurteilt hat, als Gesamtschuldner an die Klägerin
a)	21 197,38 DM (Mietausfallschaden "großes Haus" bezüglich des Obergeschosses nebst Garage sowie einer weiteren Garage und Nebenkosten) nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 3. Mai 1974 sowie
b)	weitere 3 896 DM (sonstige Schäden außer Zins- und Nutzungsausfall) nebst 4 v.H.
Zinsen seit dem 26. Januar 1976
zu zahlen;
2.	festgestellt hat, daß die Beklagten nach näherer Maßgabe von Nr. III des Tenors des Berufungsurteils als Gesamtschuldner zu dem Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind;
 
3.	die Beklagten nach näherer Maßgabe von Nr. IV des Tenors des Berufungsurteils zur Unterlassung bestimmter Sprengungen verurteilt hat.
Wegen der weitergehenden Haupt- und Nebenforderungen sowie wegen der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird die Revision angenommen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt Vorbehalten.
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 Die Klägerin ist Eigentümerin zweier aneinander grenzender Grundstücke. Auf dem einen befinden sich ein Mehrfamilienhaus (im folgenden: "großes Haus") sowie eine freistehende Doppelgarage. Das Kellergeschoß enthält eine zweite Doppelgarage. Eine dritte (eintorige) Garage ist an das Haus angebaut. Auf dem benachbarten Grundstück befindet sich ein Einfamilienhaus (im folgenden: "kleines Haus").
An den drei Bauwerken entstanden seit 1962 oder 1963 Risse, die sich in den folgenden Jahren nach Zahl und Ausdehnung vergrößerten. Wegen Einsturzgefahr ordnete das Landratsamt am 8. Oktober 1964 für das große Haus den Einbau von Giebelankern und die Absteifung des Gebäudes an, untersagte am 21. September 1966 die Benutzung
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der nördlichen Haushälfte und ordnete am 6. Oktober 1967 die sofortige Räumung des ’’großen Hauses" an. Die Klägerin richtete sich im Kellergeschoß einen Schlafraum ein und blieb dort sowie in einer Hälfte des Erdgeschosses wohnen.
In einer Entfernung von mehreren 100 m befindet sich ein Steinbruch, der 1954 an die Beklagte zu 1 verpachtet wurde. Der Beklagte zu 2 ist technischer Direktor der Beklagten zu 1 und leitet den Betrieb des Steinbruchs.
Die Beklagten zu 3 und 4 führten als Sprengmeister die GewinnungsSprengungen für die Beklagte zu 1 durch.
Die Klägerin führt die Schäden an ihren Bauwerken auf die Sprengungen in dem Steinbruch zurück. Sie hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz verlangt; außerdem hat sie Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz künftiger Schäden infolge der Sprengungen begehrt und Unterlassung verlangt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 35 024,37 DM verurteilt. Nach Abschluß eines Teilvergleichs hat es durch Schlußurteil den Zahlungsanspruch wegen GebäudeSchäden in Höhe von 168 824,72 DM nebst Zinsen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen hat das Landgericht die Klage (durch das Teilurteil) abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin und die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 77 324 DM sowie 4 v.H. Zinsen aus 65 928 DM seit dem
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3. Mai 1974- und aus 11 396 DM seit dem 26. Januar 1976 zu zahlen. Auch hat es die Verpflichtungen der Beklagten zu dem Ersatz weiterer Schäden aus den durchgeführten Sprengungen festgestellt und hat die Beklagten zur Unterlassung bestimmter Sprengungen verurteilt. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten das Ziel der gänzlichen Klageabweisung weiter. Sie leugnen ihre Ersatzpflicht dem Grunde sowie der Höhe nach und bestreiten u.a. die Passivlegitimation der Beklagten zu 3 und 4 für den Unterlassungsanspruch.
Der Senat nimmt die Revision nur teilweise an und lehnt ihre Annahme im übrigen ab.
I.	Zum Schadensersatzanspruch
1. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach bejaht, ohne dies durch Zwischenurteil nach § 304 ZPO vorab auszusprechen.
a)	Entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung werfen die den Anspruchsgrund betreffenden Revisionsrügen nicht auf.
(1)	Die von der Revision angesprochene Frage, ob bei der Berechnung des Schadensausgleiches im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB eine etwaige Schadensgeneigtheit der beschädigten Bauwerke zu berücksichtigen wäre, stellt
 
sich hier schon aus tatsächlichen Gründen nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit nämlich festgestellt, daß die Schäden im wesentlichen nicht auf Baumängel zurückzuführen sind, und hat im übrigen - soweit Frostschäden an den Außentreppen der beiden Häuser sowie an Teilen des Garagenfußbodens im großen Haus in Betracht kommen - eine SchadenSteilung (§ 254 BGB, § 287 ZPO) für unangemessen erachtet.
(2)	Die von der Revision als problematisch angesehenen Fragen bezüglich der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB sind bereits höchstrichterlich geklärt.
b)	Aus sonstigen Gründen ist die Annahme der Revision, soweit sie den Grund des Schadensersatzanspruchs betrifft, ebenfalls nicht geboten. Dies gilt nicht zuletzt für die gegen die tatrichterliche Würdigung der umfangreichen erhobenen Beweise geführten Revisionsangriffe (§ 565 a ZPO). Die Revision hat insoweit im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
c)	Es ist auch zivilprozeßrechtlich nicht unzulässig, die Ablehnung der Revisionsannahme auf den Grund des Anspruchs zu beschränken. Daß die Teilannahme der Revision jedenfalls dann zulässig ist, wenn nur bei einem von mehreren selbständigen KlageanSprüchen ein Grund für
 die Annahme gegeben ist, hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluß vom 2. Juni 1977,
X ZR 58/76, BGHZ 69, 93, 94 bereits ausgesprochen (vgl.
 
 neuestens auch den Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7* November 1978, VI ZR 4/77, betr. die Beschränkbarkeit der Annahme auf solche Teile eines Klageanspruchs, über die durch Teilurteil entschieden werden kann). Der beschließende Senat folgt dieser Auffassung. Er billigt insbesondere die tragende Erwägung jenes Beschlusses, daß kein Grund bestehe, bei der Annahme der Revision abweichend von den Grundsätzen zu verfahren, die bei der beschränkten Zulassung der Revision angewendet werden. Beide Regelungen verfolgen nämlich den gleichen Zweck, das Revisionsgericht zu entlasten.
Daß die Zulassung der Revision auf einzelne - einfache -Streitgenossen beschränkt werden kann, entspricht allgemeiner Auffassung (BGH Urt. v. 17. April 1952, III ZR 182/51, LM ZPO § 546 Nr. 9; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 143, 3 a, S. 812; Vorndran, Die Beschränkung der Revision zu den oberen Bundesgerichten mit Ausnahme des Strafprozeßrechts, Diss. - Freiburg - 1957, S. 117;
Seil, Probleme der Rechtsmittelbegründung im Zivilprozeß, Erlanger Juristische Abhandlungen Bd. 14, S. 83; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, NJW-Schriftenreihe Heft 14, Rdn. 59; Prütting, Die Zulassung der Revision, Erlanger Juristische Abhandlungen Bd. 18, S. 230; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 546 Anm. 5 b; Baumbach/ Lauterbach, ZPO 36. Aufl. § 546 Anm. 2 a). Die Zulässigkeit der Beschränkung gilt hiernach, wie dargelegt, insoweit auch für die Annahme der Revision (vgl. Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 554 b Rdn. 3; Rosenberg/Schwab aaO § 143, 3 b; Thomas/Putzo aaO § 554 Anm. 3 a; Baumbach/ Lauterbach aaO § 554 b Anm. 1).
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Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Zulassung der Revision - und damit auch die Annahme des Rechtsmittels - auf solche Teile des Streitgegenstandes zu beschränken, über die das Berufungsgericht durch (selbständig anfechtbares) Zwischen- oder Teilurteil hätte gesondert entscheiden dürfen (Tiedtke,
 WM 1977, 666, 672/673; Rosenberg aaO § 143, 3 a; Grunsky, ZZP 84, 129; noch weitergehend - Beschränkung der Revisions Zulassung auf einzelne einen tatsächlich und rechtlich selb ständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs angehenden Angriffs- oder Verteidigungsmittel - BGHZ 53, 152, 155). Ob das Berufungsgericht von der Möglichkeit eines solchen Zwischen- oder Teilurteils tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt der Entlastung des Revisionsgeriehts unerheblich. Ausreichend ist vielmehr, daß die Zivilprozeßordnung insoweit die Möglichkeit einer abgetrennten Behandlung von Teilen eines einheitlichen Streitgegenstandes immerhin vorsieht.
2.	Zur Höhe der bezifferten Schadensersatzklage ist ebenfalls nur eine Teilannahme der Revision geboten.
a)	Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung werfen folgende Teile des Schadensersatzbegehrens auf:
(1) Mietausfall (BU 116), soweit die Wohnungen die vorgeschriebene Mindesthöhe nicht erreichen. Dies betrifft folgende Positionen:
 
großes Haus Dachgeschoß (nebst Garage) großes Haus Untergeschoß (nebst Garage) kleines Haus (einheitlich geschätzter Mietausfallschaden aus Erd- und Obergeschoß
 abzüglich 22,5 % Bewirtschaftungskosten
13 ISO, — DM 11 110,-- DM
13 6qqt — DM 44 890,-- DM 10 100T	TM
34 789,75 DM
(2) Nutzungsausfallschaden (eigengenutzte Wohnung -BU 117/118)	9	940 DM.
b)	Weder wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung noch aus sonstigen Gründen ist die Annahme der Revision bezüglich folgender Positionen des Schadensersatzanspruchs geboten:
(1) Mietausfall (BU 116):
großes Haus (Obergeschoß und eine
 Garage)	28	215»—	DM
eine Garage	2	150»--	DM
30~345,— DM
Als Bewirtschaftungskosten sind 22,5 %
der Mieteinnahmen abzuziehen, das sind 6 827,62 DM.
Ferner ist abzusetzen die von der Lan-desbrandverSicherungsanstalt gezahlte Mietentschädigung	in Höhe von	*>	120DM
20 597,38 DM
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(2) Nicht abwälzbare Bewirtschaftungs kosten (BU 117)
800 DM
(3)	4 % Zinsen (Prozeßzinsen) von 21 197,38 DM (Pos. 1+2) seit dem 3. Mai 1974 (vgl. BU 130).
(4)	Doppelgarage (Reparaturkosten) Abdichten von Rissen AbStützung Umzug 1966/67 Umzug 1974 Auslagen
2 000 DM 1 000 DM
188 DM 108 DM 300 DM 300 DM
3 896 DM
(5)	4 % Zinsen von 3 896 DM (Pos. 4) seit dem 26. Januar 1976 (vgl. BU 130).
c)	Den weiter geltend gemachten Zinsverlust hat das Berufungsgericht geschätzt (7 500 DM, vgl. BU 119/120, 122). Das Revisionsgericht kann diese Schätzung auf der Grundlage des unproblematischen Teilbetrages des Mietausfalls nicht von sich aus anstellen, so daß insoweit die Annahme der Revision geboten ist.
II. Zum Feststellungsanspruch
 Die Revisionsrüge, daß die Terrassengarage nach dem Gutachten des Sachverständigen erhebliche Baumängel gehabt habe, wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch hat sie im Endergebnis Aussicht auf Erfolg.
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III. Zun Unterlassungsanspruch
1. Die Revision rügt u.a., daß das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch auch gegenüber den Beklagten zu 3 und 4 zugesprochen habe, obwohl letztere nur abhängige Arbeitnehmer des beklagten Unternehmens zu 1 seien.
In der neueren Literatur wird zwar zunehmend in Frage gestellt, daß weisungsgebundene Arbeitnehmer auf Unterlassung von Störungen in Anspruch genommen werden können, die sie bei ihnen aufgetragenen Arbeiten verursacht haben (Ballerstedt, JZ 1953, 389, 390; Jehner, Die Bestimmung des Störers im Sinn des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB und die Begründung seiner Haftung, Diss. - Tübingen -S, 53; BGB-RGRK 12. Aufl. § 1004 Rdn. 59; Erman/Hefermehl,
BGB 6. Aufl. § 1004 Rdn. 16; Palandt/Bassenge, BGB 37. Aufl. § 1004 Anm. 4 a; nicht ganz klar Wetzel, Die Zurechnung des Verhaltens Dritter bei Eigentumsstörungstatbeständen, Tübingen 1971 S. 136, Fußn. 2; Pleyer aaO).
Eine besondere rechtliche Behandlung solcher Arbeitnehmer gegenüber sonstigen Beauftragten kommt aber ernsthaft nur insoweit in Betracht - und wirft daher eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf -, als ihnen kein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt (vgl. auch BGH Urt. v. 3. Februar 1976, VI ZR 23/72, JZ 1976, 595). Im vorliegenden Falle läßt sich die Störereigenschaft der Beklagten zu 3 und 4 unter jenem Gesichtspunkt jedoch nicht in Frage stellen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsurteils hatten die Beklagten eine hinreichend selbständige und eigen-
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verantwortliche Stellung. Der vorliegende Fall nötigt daher nicht zu einer rechtsgrundsätzlichen Stellungnahme zur Störereigenschaft weisungsgebundener Arbeit-nehmer.
2. Auch die weiteren von der Revision erhobenen Rügen zu dem Unterlassungsanspruch werfen weder Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf, noch haben sie im Endergebnis Aussicht auf Erfolg.
a)	Daß einer Unterlassungsklage mit der Maßgabe stattgegeben werden kann, daß sowohl Sprengerschütterungen, die GebäudeSchäden auslösen, als auch Erschütterungen,
 die über eine technische Bezugsgröße (Schwunggeschwindigkeit) hinausgehen, untersagt werden, bedarf keines höchstrichterlichen Ausspruchs.
b)	Die rechtliche Bedeutung der vom Fachnormenausschuß Bauwesen ausgearbeiteten Voraorm DIN 4150 Teil 3
(’’Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen") ist auf Seite 101 Abs. 2 des Berufungsurteils hinreichend klargestellt und bedarf ebenfalls keiner höchstrichterlichen Entscheidung.
c)	Ob eine "sicherheitshalber" vorgenommene Herabsetzung des für unschädlich erachteten Grenzwertes (Erschütterung s stärke) im freien Ermessen des Tatrichters liegt, ist in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungs-
erheblich, da der Tatrichter hier einzelfallbezogen argumentiert und auf die besonderen Verhältnisse auf dem betroffenen Grundstück (setzungsempfindlicher Untergrund) abgestellt hat.
Hill	Richter am Bundesgerichts-	Dr.	Eckstein
 hof Offterdinger ist beurlaubt .
Hagen
 Hill
Linden