* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des -Bundesgerichtshofd hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 0 Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr„ Augustin und der Bun-dccrichtcr Dr. Piepenbroek, Drj Mattem, Dr. Grell und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8, Zivilsenats des Oborlandosgerichts München vom 3» Juli 1964 aufgehoben,, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an . Kläger dessen mittelbarer G esamtrecht,snachf olger dadurch geworden ist, daß Ludwig (wegen etwaiger Nichtigkeit seiner beiden Verträge mit dem Kläger) von seinem Bruder Adalbert, dem Vater der Beklagten, und dieser wiederum (auf Grund seines Erbvertrags mit dem Kläger) von Kläger beerbt worden 1st. Die sachlichen Einwendungen, die die Beklagte gegen die Rechtswirksamkeit der beiden die Klaggrundlagc bildenden Verträge des Klägers mit dem Erblasser Ludwig erhoben hat, sind auch im neuerlichen Berufungsurteil für unbegründet erklärt worden» In dieser Hinsicht hatte das erste Revisionsurteil (II 1) den Tatoachenvortrag der Beklagten als schlüssig bezeichnet und dem Berufungsgericht -tatsächliche Feststellungen darüber aufgegeben, Bas Oberlandesgcricht hat nunmehr dazu ausgeführt (BU S 23/28): Der Kläger habe bei den dem Abschluß der Vertrage vorangehenden Verhandlungen mit dem Erblasser und seinem Bruder Adalbert im Oktober 1949 seinen Einfluß dahin geltend gemacht, Erbe von ganz zu worden,' und zwar zu einer Zeit, als Ludwig und Adalbert sich über die Heiratsabsicht der Beklagten in großer Erregung befanden; trotzdem könne nicht fectgcstollt werden, daß der Kläger oder seine Mutter die durch jene Heiratsabsicht entstandene Lage planmäßig aus-genutzt hätten; dem Kläger sei nicht zu widerlegen, daß beide Brüder, insbesondere aber Ludwig, schon seit Jahren den Gedanken erwogen und in die Tat umzusebzen versucht hätten, einem männlichen Verwandten zu vererben, teils des Hamens wegen, teils weil sie befürchteten, die Beklagte werde den ererbten Besitz nicht verwalten und Zusammenhalten können; dieser TGödanke an einen männlichen Erben sei den Brüdern mithin nicht prst vom Kläger und seiner Mutter nahegebracht worden, jöne Heiratopläne hätten nur den Anstoß gegeben, die lange gehegten Pläne Wirklichkeit werden zu lassen. Freilich hätten beide Brüder beim Besuch des Klägers und seiner Mutter auf noch keine klare Linie verfolgt, und es sei nicht von der Hand zu weisen, daß bei ihren Überlegungen die Vorstellungen des Klagers und seiner Mutter den Ausschlag gegeben . ge die ErbenStellung verlor, die ihr als Tochter von Adalbert sustand und auf die sie als Nichte von Ludwig hoffen durfte; vom Verhalten dos Klägers und seiner Mutter hebe sich vorteilhaft die menschlich anständige Haltung der übrigen Erbprätondenten ab, die nicht zuletzt aus Rücksicht auf die Beklagte gebeten hätten, von ihrer Erbeinsetzung abzucehen; angesichts der Einstellung dos Erblassers stehe jedoch dahin, ob der Kläger der Beklagten die Erbfolge durch eine Ablehnung gesichert hatte; jedenfalls könne darin, daß.er die Rücksicht auf die Beklagte seinen eigenen Interessen untergeordnet habe, .noch kein sittlich anstößiges, zur Nichtigkeit der Vertrüge führendes Verhalten gesehen werden; das müsse zu dem mindesten für seinen Vertrag mit Ludwig gelten, der nur der Onkel der Beklagten und dem gegenüber diese nicht einmal pflichttcilsbercchtigt gewesen sei« Baß die Mutter des Klägers ein Poppclspiel getrieben habe, indem sie die.'Be^t klagte zu dem Verlassen von MSB!) zu bewegen versuchte, um auf der anderen Seite eben dieses Verhalten bei den beiden Brüdern von MHHHIgegen sie ausopielen zu können, sei eine zwar nicht ifcrnlicgcndo, aber doch unbewiesenagebliebene Vermutung. Ebenfalls nicht erwiesen sei, daß die Mutter dos Klägers den Umschwung zuungunsten der Beklagten her-beigeführt habe; daß Ludwig in der Zwischenzeit zwischen den beiden Verhandlungen der fBrüder mit dem Notar ein privat schriftlich cs Testament niederschrieb, dessen Entwurf !die Handschrift der Mutter des Klägers zeige, sei noch kein zwingender Beweis dafür, daß diese die endgültige Entschlußfassung maßgebend beeinflußt habe» Ber Kläger und seine Mutter hätten den Brüdern versichert, im Familienbesitz zu erhalten und fortzufüh’ren; daß der Kläger entgegen dieser Versicherung (schon damald) eine anderweitige Verwertung des Schloßguts beabsichtigt habe, sei Per hiernach festgostellte Sachverhalt, zu dem Verfahrensrügon zwar vom Revioionsbeklagten, nicht aber von der Revisipnsklägerin erhoben sind, reicht nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus, um die Annahme eines Sittenverstoßes (§ 138 BGB) beim Adoptionsvertrag oder auch nur beim Erbvertrag des Erblassers Ludwig zu begründen. Fest-gestellt ist zwar, daß der Kläger mit seiner Mutter eine für ihn günstige Lage genützt und-dabei die Rücksicht auf die Beklagte seinen eigenen Interessen untergeordnet hat. Mit Recht rügt die Revision jedoch Verletzung .des § 139 BGB insoweit, als die Erstreckung einer Nichtigkeit ■des Erbvertrags Adalbert auf die beiden Verträge Ludwig • (Erbvertrag und Ado^tionsvertrag) in'Betracht kommt. Bas Oberlandesgericht hat (BU S* 39/40) die Frage der Abhängigkeit der Verträge Ludwig auch von der Wirksamkeit des Vertrags Adalbert ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) und im Rahmen des Aussctzungsantrags geprüft* Es hat eine Aussetzung abgelehnt, weil der Erblasser Ludwig um die Jahreswende 1950^51 seinen Erbvertrag gegenüber dem Zeugen Major Freiherr von Ma|MH[|V bestätigt und dadurch zitm Ausdruck gebracht habe, daß er d©n von ihm geschlossenen Erbvertrag ohne Rücksicht1 auf das Schicksal des Erbvertrags Adalbert aufrechterhalten wolle. Zur Annahme des für § 139 EGB maßgebenden Einheitlichkcitswillens ist nicht nötig, daß zwischen den mehreren Geschäften ein rechtlicher Zusammenhang bereits durch roch.togeschäftliche Bedingungen hergcstellt wird (dieser Pall ist in RGZ 1o3, 295, 298 nur als eine von mehreren Möglichkeiten erwähnt); es genügt der unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsschließenden und ihres erklärten Willens mit Rücksicht auf die Veik ehrssitte (§ 157 BGB) zu ermittelnde Einheitlichkeitsv/ille der Beteiligten zur Zeit des Vor-tragsschlüsses „ Ein ’v/irtschaftl'icher Zusammenhang genügt zwar für 'sich allein noch picht, um die Einheitlichkeit im Sinn des § 139 BGB zu begründen; er kann jedoch ein maßgebendes Indiz für das Vorliegen dos entscheidenden Partoiv/illens zur Einheitlichkeit sein. § 139 BGB gilt auch dann, wenn ein Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts wirksam angefochton wird; auch in diesem Ball- ist in der Regel das ganze Rechts-geschäft nichtig (RGB 146, 234, 239)» Baß die Anfech- ’ tung des Erbvertrags Adalbert für sich allein möglich war, ist (anders als in dem genannten Entscheidüngs-fall RGZ 146 aaO) schon deshalb unproblematisch, weil es sich um zwei verschiedene Personen auf der Erblasser-ocite und um höchstpersönliche Rechtsgeschäfte handelte« habt hätten* wenn sic damals mit .der Nichtigkeit des einen Gccchäftsteils gerechnet hätten; auch wenn sie den realen Willen zur Einheitlichkeit hatten, ist nicht ausgeschlossen, daß Die, hätten sie die Möglichkeit späterer Anfechtung dos einen Erbvertrags (Adalbert) und einer dadurch bewirkten Nichtigkeit dieses Vertrags bedacht, für diesen Fall doch die beiden anderen Ver-trüge (Ludwig) allein abgeschlossen hätten» Bei diesem hypothetischen Willen handelt es sich zv/ar nicht um eine Tatsache im strengen Wortsinn, feststeHungen über ihn gehören aber trotzdem zu dem Bereich des Tatrichters. (§ 139 Halbsatz 1 BGB) oder als hypothetisch zu unterstellenden (Halbsatz 2 aaO) Willen-zur Unabhängigkeit seiner Verträge vom Erbvertrag Adalbert in Betracht, wobei hinsichtlich der Beweiskraft des Indizes zu berücksichtigen ist, daß Ludwig sein neuerliches Verhalten mit seinem Bedürfnis nach Kühe kurz vor dem Tode motiviert hat. gerechten Uouabachlusseo des Erbvertrags bedurft (§§ 141 , 2276 BGB)o Andererseits könnte für die Frage des Partciwillens im Zeitpunkt der Vertragocchlüsse von Bedeutung sein, daß und unter welchen Umständen . Die umstrittene Rechtswirksamkeit der beiden Verträge Ludwig hängt also davon ab, welchen realen und gegebenenfalls hypothetischen ’Willen der Erblasser Ludwig und.der Kläger zur Zeit ihrer Vertragsschlüsse hinsichtlich der Abhängigkeit vom Erbvertrag Adalbert hatten, sowie bei Bejahung des Abhängigkeitswillens, ob der Erbvertrag Adalbert infolge seiner Anfechtung;?-oder aus sonstigen Gründen nichtig ist - ein Gesichtspunkt ?der die Verbindung des vorliegenden und des Pa-rnftolprozcsaco zweckmäßig erscheinen lassen könnte*

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 138 BGB § 564 ZPO § 139 BGB
BGBErbvertragMutterErblasserVertragKlägerLudwigAdalbert

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BC-B § 139
Zur Präge der rechtlichen Einheit zwischen äußerlich getrennten Verträgen (hier: Adoptionsvertrag und.Ei'b-vertx’äge zweier Erblass er).
I
Bail, Urt. v. 20. Mai 1966 - V ZR 21-4/64 OLG München ‘	LG	München	I
V/
/
BUNDESGERICHTSHOF
	IM NAMEN DES VOLKES	
V 7.H 2H/64	URTEIL	Verkündet am 20. Mai 1966 Hirth Justisangeoteilter
	in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Hausfrau Maria Anna Lkrs.	Haus	Nr.
von
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Rechtsanwalt Otto G-corg Mi
 Lkrs. B
Prhr. von Ritter zu Am
 Kläger und Revisiönohoklagter
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanv/alt Pr.hr. von
2
Dor V. Zivilsenat des -Bundesgerichtshofd hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 0 Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr„ Augustin und der Bun-dccrichtcr Dr. Piepenbroek, Drj Mattem, Dr. Grell und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8, Zivilsenats des Oborlandosgerichts München vom 3» Juli 1964 aufgehoben,, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an . das, Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger begehrt Feststellung seines Alleinerbrechts nach dem 1951 verstorbenen Oberstleutnant a0D„ Ludwig Freiherr von IJHHV (Erblasser) *
Durch Urteil vom 4. November 1959 - V ZR 146/56 auf welches!Bezug genommen wird, hat der erkennende Senat das der Klage stattgebende erste Berufungsurteil aufgehoben und dio Sache an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Diescg hat unter Abweisung eines weiteren Klagantrags die Feststellungsklagc erneut zugesprochen.
Mit der erneuten Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungcantrag weiter» Der Kläger begehrt wiederum Zurückweisung des Rechtsmittels»
Ob die Beklagte ihren Vater Adalbert Freiherr von MHBIBbccrbt hat, ist inzwischen ebenfalls streitig geworden. Hierüber schwebt ein Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Obcrlandesgericht München in der Berufungsinstanz und ist dort bis zur Entscheidung des vorliegenden Prozesses ausgesetzt (2.0 218/59?
 5 a U 2348/64).
Entschoidungsgründe:
Io
 Der zugesprochene Peststellungsantrag ist zulässig • (erstes Revisionsurteil I).	!
Er betrifft schon seinem Wortlaut nach nur das Erbrecht unmittelbar hach Ludwig Freiherr von	^em
 Onkel der Beklagten? und nicht auch die Frage, ob der
i	,
Kläger dessen mittelbarer G esamtrecht,snachf olger dadurch geworden ist, daß Ludwig (wegen etwaiger Nichtigkeit seiner beiden Verträge mit dem Kläger) von seinem Bruder Adalbert, dem Vater der Beklagten, und dieser wiederum (auf Grund seines Erbvertrags mit dem Kläger) von Kläger beerbt worden 1st. Die letztere Frage hatte
 
der Kläger zeitweilig ausdrücklich ebenfalls zu dem Gegenstand seines1Fcststellungsbegehreno gemacht (GA III 644? 653, 654); er hat diese Antragserweiterung aber dann wieder fallen gelassen (GA IV 790, 1047)« Infolgedessen ist der verbliebene Feststellungsantfag nicht über sei“! nen Y/ortlaut hinaus auadehnend auszulegen, und es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher weitergehender Antrag verfahrcnorcchtlich' zulässig wäre (§ 256 ZPO) «
II«
Die sachlichen Einwendungen, die die Beklagte gegen die Rechtswirksamkeit der beiden die Klaggrundlagc bildenden Verträge des Klägers mit dem Erblasser Ludwig erhoben hat, sind auch im neuerlichen Berufungsurteil für unbegründet erklärt worden»
Soweit es sich um die Geschäftsfähigkeit (erstes Revisionsurteil III, neues Berufungsurteil S. 15 - 21) und das Fohlen eines Anfcchtungsgrundes hinsichtlich dieser Verträge.selbst (BU S«-34/39) handelt, sind Bedenken dagegen weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich»
Von den in anderen Richtungen erhobenen Revisionsan-griffen greift einer durch;
III..
Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die abermalige Verneinung der Sittenwidrigkeit' der beiden
5
Vorträge (§ 138 Abs, 1 BGB),
In dieser Hinsicht hatte das erste Revisionsurteil (II 1) den Tatoachenvortrag der Beklagten als schlüssig bezeichnet und dem Berufungsgericht -tatsächliche Feststellungen darüber aufgegeben, Bas Oberlandesgcricht hat nunmehr dazu ausgeführt (BU S 23/28): Der Kläger habe bei den dem Abschluß der Vertrage vorangehenden Verhandlungen mit dem Erblasser und seinem Bruder Adalbert im Oktober 1949 seinen Einfluß dahin geltend gemacht, Erbe von ganz	zu	worden,'	und zwar zu einer Zeit, als
 Ludwig und Adalbert sich über die Heiratsabsicht der Beklagten in großer Erregung befanden; trotzdem könne nicht fectgcstollt werden, daß der Kläger oder seine Mutter die durch jene Heiratsabsicht entstandene Lage planmäßig aus-genutzt hätten; dem Kläger sei nicht zu widerlegen, daß beide Brüder, insbesondere aber Ludwig, schon seit Jahren den Gedanken erwogen und in die Tat umzusebzen versucht hätten,	einem	männlichen	Verwandten	zu	vererben,
 teils des Hamens wegen, teils weil sie befürchteten, die Beklagte werde den ererbten Besitz nicht verwalten und Zusammenhalten können; dieser TGödanke an einen männlichen Erben sei den Brüdern mithin nicht prst vom Kläger und seiner Mutter nahegebracht worden, jöne Heiratopläne hätten nur den Anstoß gegeben, die lange gehegten Pläne Wirklichkeit werden zu lassen. Freilich hätten beide Brüder beim Besuch des Klägers und seiner Mutter auf noch keine klare Linie verfolgt, und es sei nicht von der Hand zu weisen, daß bei ihren Überlegungen die Vorstellungen des Klagers und seiner Mutter den Ausschlag gegeben . hätten; an einem Beweis hierfür fehle es jedoch, Bestehen bleibe fcriier, daß der Kläger und seine Mutter es im Interesse ihrer eigensüchtigen Ziele bewußt hätten geschehen lassen, daß dip Beklagte mit dem Abschluß der Verträ-
ge die ErbenStellung verlor, die ihr als Tochter von Adalbert sustand und auf die sie als Nichte von Ludwig hoffen durfte; vom Verhalten dos Klägers und seiner Mutter hebe sich vorteilhaft die menschlich anständige Haltung der übrigen Erbprätondenten ab, die nicht zuletzt aus Rücksicht auf die Beklagte gebeten hätten, von ihrer Erbeinsetzung abzucehen; angesichts der Einstellung dos Erblassers stehe jedoch dahin, ob der Kläger der Beklagten die Erbfolge durch eine Ablehnung gesichert hatte; jedenfalls könne darin, daß.er die Rücksicht auf die Beklagte seinen eigenen Interessen untergeordnet habe, .noch kein sittlich anstößiges, zur Nichtigkeit der Vertrüge führendes Verhalten gesehen werden; das müsse zu dem mindesten für seinen Vertrag mit Ludwig gelten, der nur der Onkel der Beklagten und dem gegenüber diese nicht einmal pflichttcilsbercchtigt gewesen sei« Baß die Mutter des Klägers ein Poppclspiel getrieben habe, indem sie die.'Be^t klagte zu dem Verlassen von MSB!) zu bewegen versuchte, um auf der anderen Seite eben dieses Verhalten bei den beiden Brüdern von MHHHIgegen sie ausopielen zu können, sei eine zwar nicht ifcrnlicgcndo, aber doch unbewiesenagebliebene Vermutung. Ebenfalls nicht erwiesen sei, daß die Mutter dos Klägers den Umschwung zuungunsten der Beklagten her-beigeführt habe; daß Ludwig in der Zwischenzeit zwischen den beiden Verhandlungen der fBrüder mit dem Notar ein privat schriftlich cs Testament niederschrieb, dessen Entwurf !die Handschrift der Mutter des Klägers zeige, sei noch kein zwingender Beweis dafür, daß diese die endgültige Entschlußfassung maßgebend beeinflußt habe» Ber Kläger und seine Mutter hätten den Brüdern versichert,	im
 Familienbesitz zu erhalten und fortzufüh’ren; daß der Kläger entgegen dieser Versicherung (schon damald) eine anderweitige Verwertung des Schloßguts beabsichtigt habe, sei
 
nicht erwiesen« Schließlich sei auch'nicht bewiesen das Fehlen des Willens, durch den Adoptionsvertrag ein echtes Eltern- und Kindesverhältnis zu begründen»
Per hiernach festgostellte Sachverhalt, zu dem Verfahrensrügon zwar vom Revioionsbeklagten, nicht aber von der Revisipnsklägerin erhoben sind, reicht nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus, um die Annahme eines Sittenverstoßes (§ 138 BGB) beim Adoptionsvertrag oder auch nur beim Erbvertrag des Erblassers Ludwig zu begründen. Fest-gestellt ist zwar, daß der Kläger mit seiner Mutter eine für ihn günstige Lage genützt und-dabei die Rücksicht auf die Beklagte seinen eigenen Interessen untergeordnet hat. Aber picht festgestellt ist, daß der Kläger oder mit seiner Billigung seine Mutter den beiden Brüdern den Gedanken an eine Enterbung der Beklagten erst cingcgoben, eine besonders maßgebliche Energie entfaltet oder sonstwie mit unlauteren Mitteln gearbeitet, insbesondere etwa eine Zwangslage der1 Erblasser ausgenutzt hätten. Nicht- jedes Nützen einer günstigen Lage verstößt schon für sich allein im Sinne der Rechtsordnung gegen die gutbnn Sitten.
IV.
Mit Recht rügt die Revision jedoch Verletzung .des § 139 BGB insoweit, als die Erstreckung einer Nichtigkeit ■des Erbvertrags Adalbert auf die beiden Verträge Ludwig • (Erbvertrag und Ado^tionsvertrag) in'Betracht kommt.
8
/
1. Unstreitig hat Adalbert', der Vater der Beklagten, am selben Tag wie sein Bruder Ludwig ebenfalls durch Erbvertrag den Kläger zu seinem Alleinorben eingesetzte Biese Verfügung hat er am 22 * Mai 1950 wegen Motiv-irrtumc angefochten. Bie Wirksamkeit dieses Erbvertrags und seiner Anfechtung bildet den Gegenstand des ausgesetzten Parallelprozesses zwischen den Parteien
 Bio Beklagte hat'neuerdings die innerliche Zusammengehörigkeit auch dieses Erbvertrags Adalbert mit den hier umkämpften beiden Verträgen Ludwig betont: beide Brüder hätten das Schißgut, den Vermögenskern, immer nur in einer Hand im Pamilienbe3itz erhalten wissen und es deswegen nur einheitlich an ein und die selbe> Person vererben wollen;.dies sei die ausschließliche und wesentliche Grundlage aller drei Verträge gewesen (GA IV 877? 990/91, 1050). _
Bor Kläger hat dies in tatsächlicher Hinsicht? soweit ersichtlich, nicht in Zweifel gesögen, nur die von der Beklagten daraus unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) gezogene rechtliche Folgerung (Rücktrittsrecht) bekämpft (GA IV 977).
Bas Oberlandesgericht hat (BU S* 39/40) die Frage der Abhängigkeit der Verträge Ludwig auch von der Wirksamkeit des Vertrags Adalbert ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) und im Rahmen des Aussctzungsantrags geprüft*
Es hat eine Aussetzung abgelehnt, weil der Erblasser Ludwig um die Jahreswende 1950^51 seinen Erbvertrag gegenüber dem Zeugen Major Freiherr von Ma|MH[|V bestätigt und dadurch zitm Ausdruck gebracht habe, daß er d©n von ihm
 geschlossenen Erbvertrag ohne Rücksicht1 auf das Schicksal des Erbvertrags Adalbert aufrechterhalten wolle. In anderen Zusammenhang- (S. 36/39) stellt cs dazu fest: nachdem Adalbert seinen Erbvertrag am 22. Mai 1950 wegen Irrtums angcfochtcn hatte, habe der Zeuge in Adalberts Auftrag den Erblasser Ludwig aufgesucht und ihm Adalberts Wunsch übermittelt, auch Ludwig solle seine Verträge rückgängig machen; Ludwig habe zunächst einige Bereitschaft gezeigt, aber zwei bis drei Wochen spater dem Zeugen erklärt, er unterschreibe nichts mehr, er möchte in Frieden sterben; dabei sei er noch unwjiderlogt geschäftsfähig gewesen und habe auch den Anfechtungsgrund gekannt; dieser habe darin bestanden, daß die seinerzeitige Erwartung., die Beklagte werde einen den Erblassern nicht genehmen Mann heiraten und	verlassen, nicht ioingetreten sei,
 die Beklagte vielmehr nicht geheiratet und den Vater nicht verlassen, sondern sich in seiner Krankheit sehr um ihn angenommen habe.
2, Biese Feststellungen reichen nicht aus, um auch eine Richtigkeit der beiden Verträge Ludwig nach § 139 BGB zu verneinen (§ 564 Abs. 1 ZPO); sie gestatten andererseits aber auch noch nicht, eine solche Richtigkeit bereits jetzt zu bejahen (§ 565 Abo. 3 ZPO):	,
ITach gefestigter Rechtsprechung l^ann ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinn des § 139 BGB auch bei e;iner Mehrheit von äußerlich getrennten, insbesondere in getrennten Urkunden niedergelegten Geschäften vorliegen, wenn nämlich der-Wille der Vertragspartei eri darauf gerichtet
i
ist, daß die äußerlich getrennten Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen (RGZ 78, 41? 43/44; 79? 434? 436; WarnRcpr. 1.918 Hr. 214; Senatsurteil vom 13« November 1953,
- 10
/
V ZR 173/52 LM BGB § 313 Nr. 3; BGH Urteil vom 13. November 1954-y it ZR 23/54 WM 1955» 690; Urteil vom 18. April 1962, VIII ZR 245/61 LM BGB § 817 Nr. 17; vgl. Urteil vom 22, Dezember 1953» IV ZR 87/53 LM BGB § 139 Nr. 8). Einheitlichkeit im Sinn; von § 139 BGB wird v/edor dadurch ausgeschlossen, daß die Rechtsgeschäfte verschiedenen juristischen Gcschäftstypen an-gohören, noch dadurch, daß an ihnen zu dem Teil verschiedene Personen beteiligt sind. Zur Annahme des für § 139 EGB maßgebenden Einheitlichkcitswillens ist nicht nötig, daß zwischen den mehreren Geschäften ein rechtlicher Zusammenhang bereits durch roch.togeschäftliche Bedingungen hergcstellt wird (dieser Pall ist in RGZ 1o3, 295, 298 nur als eine von mehreren Möglichkeiten erwähnt); es genügt der unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsschließenden und ihres erklärten Willens mit Rücksicht auf die Veik ehrssitte (§ 157 BGB) zu ermittelnde Einheitlichkeitsv/ille der Beteiligten zur Zeit des Vor-tragsschlüsses „ Ein ’v/irtschaftl'icher Zusammenhang genügt zwar für 'sich allein noch picht, um die Einheitlichkeit im Sinn des § 139 BGB zu begründen; er kann jedoch ein maßgebendes Indiz für das Vorliegen dos entscheidenden Partoiv/illens zur Einheitlichkeit sein.
Allerdings spricht bei äußerlicher Trennung der Geschäfte eine tatsächliche Vermutung für das Pehlen eines solchen Einheitlichkeitswillens (RGZ 79 aäO» 103, 295, 297/99; RG JW 1924, 1506; Senatsurteil vom 13. November 1953 ,aaO) . Aber diese Vermutung ist entkräftbar.
Im vorliegenden Pall kann die äußerliche Trennung zwanglos mit der liöchstperoönlichen Natur der Verträge erklärbar sein (§§1750 a.P.» 2274 BGB). Beren höchstpersönliche Natur schließt andererseits die Möglichkeit der recht-
!
11
liehen Zusammenfassung zu einer Einheit im Sinn: von § 139 BGB nicht aus.(vgl.. § 2277 Abs. 1 Satz 2 BGB; die Entscheidung BGH2 29» 129 steht nicht entgegen)0
§ 139 BGB gilt auch dann, wenn ein Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts wirksam angefochton wird; auch in diesem Ball- ist in der Regel das ganze Rechts-geschäft nichtig (RGB 146, 234, 239)» Baß die Anfech- ’ tung des Erbvertrags Adalbert für sich allein möglich war, ist (anders als in dem genannten Entscheidüngs-fall RGZ 146 aaO) schon deshalb unproblematisch, weil es sich um zwei verschiedene Personen auf der Erblasser-ocite und um höchstpersönliche Rechtsgeschäfte handelte«
Hiernach können die beiden Verträge Ludwig auch dann, wenn sie selbst nicht unmittelbar von einem Nichtigkeitsgrund betroffen sind, nach § 139 BGB nichtig sein, wenn sic mit dem Erbvertrag Adalbert ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift bilden und wenn der Erbvertrag Adalbert seinerseits von einem Nichtigkeitsgrund betroffen ist« Eine solche Erstreckung einer Nichtigkeitides Erbvertrags Adalbert - sei es aufgrund rechtewirksamer Anfechtung (um die im Parallel-prozeß gestritten wird) oder aufgrund eigener Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) - auf die beiden Verträge Ludwig tritt in diesem Pall nach § 139 Haijpsatz 2 BGB nur dann nicht ein, wenn anzunehmen ist, daß die Verträge,Ludwig auch ohne den Vertrag Adalbert geschlossen worden wären« Biese Präge ist mit der Bejahung einer Einheitlichkeit der drei Verträge im Sinne dos § 139 Halbsatz 1 BGB noch nicht swingend in verneinendem Sinne entschieden; denn für diese Einheitlichkeit kommt es auf den Willen an, den die Beteiligten beim Vertragsschluß, wirklich ge-
12
habt* haben, für den Auonahmefall von Halbsatz 2 aaO dagegen auf den Y/illcn, den Die - hypothetisch - ge-
i
habt hätten* wenn sic damals mit .der Nichtigkeit des einen Gccchäftsteils gerechnet hätten; auch wenn sie den realen Willen zur Einheitlichkeit hatten, ist nicht ausgeschlossen, daß Die, hätten sie die Möglichkeit späterer Anfechtung dos einen Erbvertrags (Adalbert) und einer dadurch bewirkten Nichtigkeit dieses Vertrags bedacht, für diesen Fall doch die beiden anderen Ver-trüge (Ludwig) allein abgeschlossen hätten» Bei diesem hypothetischen Willen handelt es sich zv/ar nicht um eine Tatsache im strengen Wortsinn, feststeHungen über ihn gehören aber trotzdem zu dem Bereich des Tatrichters. Dabei kommt es hier nicht auf den hypothetischen Willen des Erblasser Adalbert, sondern nur auf den des Erblassers hudwig und des Klägers an»
Maßgebend ist der Wille zur Zeit des Abschlusses der Verträge» Daß Ludwig später gegenüber dem Zeugen von Maoo:cnbach ein Abrücken von seinen Erbvertrag trotz der Anfechtung des Erbvertrags Ludwig ablchnte,
i
besagt noch nichts Endgültiges gegen eine Nichtigkeitserstreckung, sondern kommt nur als mögliches Indiz für einen schon bei Vertragsschlüß vorhanden gewesenen1 ..
(§ 139 Halbsatz 1 BGB) oder als hypothetisch zu unterstellenden (Halbsatz 2 aaO) Willen-zur Unabhängigkeit seiner Verträge vom Erbvertrag Adalbert in Betracht, wobei hinsichtlich der Beweiskraft des Indizes zu berücksichtigen ist, daß Ludwig sein neuerliches Verhalten mit seinem Bedürfnis nach Kühe kurz vor dem Tode motiviert hat. Dieses spätere Verhalten des Erblassers stellt auck nicht etwa eine Bestätigung des Erbvertrags Ludwig dari durch dio eine Nichtigkeit aus § 139 BGB
13 -
gegenstandslos geworden wäre; denn um diese Wirkung hervorzurufen, hätto_ es (anders als für die vom Berufungsgericht allein erörterte Ausschaltung des An-fcchtungsgrundcs aus § 2078 BGB, BU S0 36) eines form-
j
gerechten Uouabachlusseo des Erbvertrags bedurft (§§ 141 , 2276 BGB)o Andererseits könnte für die Frage des Partciwillens im Zeitpunkt der Vertragocchlüsse von Bedeutung sein, daß und unter welchen Umständen . der Erblasser kurz vor Abschluß der Verträge ein einseitiges Testament niedergeschrieben hat (BU So 31)»
Die umstrittene Rechtswirksamkeit der beiden Verträge Ludwig hängt also davon ab, welchen realen und gegebenenfalls hypothetischen ’Willen der Erblasser Ludwig und.der Kläger zur Zeit ihrer Vertragsschlüsse hinsichtlich der Abhängigkeit vom Erbvertrag Adalbert hatten, sowie bei Bejahung des Abhängigkeitswillens, ob der Erbvertrag Adalbert infolge seiner Anfechtung;?-oder aus sonstigen Gründen nichtig ist - ein Gesichtspunkt ?der die Verbindung des vorliegenden und des Pa-rnftolprozcsaco zweckmäßig erscheinen lassen könnte*
H -
Da zu den erörterten-Fragen hinreichende tatsächliche Feststellungen fohlen, war auch das neuerliche Berufungsurteil aufzuheben und die Sache nochmals an das Berufungsgericht zurückzuvcrv/cisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird»
Dr., Augustin	Dr,	Piepenbrock	Mattem
!
Dr, Grell
 von der Mühlen