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BGH · V ZB 214/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 214/60

Br. begehrte nach der Barstellung dor Klägerin für die käufliche Überlassung des Grundstücks, einschließlich seines eigenen Verzichts auf die Rechte aus der Vormerkung, einen Kaufpreis von 0,50 HM je Quadratmeter für die Verkäuferin Fr^H^P und für sich sowie die späteren Eigentümer des durchschnittenen Grundstücks das Rocht, von diesem Grundstück aus an den Gleiskörper einen Gleisanschluß zu legen und die Gleise bis zu dem Bahnkörper der Reichsbahn zu befahren. "Das Deutsche Reich - Reichsfiskus (luftfahrt) -, vertreten durch das luftkreiskommando IV in KiB, räumt dem jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 431/52 und 435/52 Flur 2 der Gemarkung GBB das Recht ein, eine Gleisanlage von den bezeichneten Grundstücken an den Gleisanschluß auf dem Grundstück Plur 2 Parzelle Nr. 432/52 der Gemarkung GBB anzuochließen. Das luftkreiskommando bewilligt und beantragt die Eintragung des Anschlußrechts auf der im Grundbuch von GBH^ Band 92 Bl. 1131 verzoich-neten Parzelle Nr. 432/52 Plur 2 der Gemarkung Geseke.” Eigentümer des belasteten Grundstücks müsse die Gleisanlage unterhalten und wiederherstellen, auch erstrecke sich ihre Grunddienstbarkeit bis zu dem Anschluß an die Bundesbahn. Hach Ablehnung dieses Anspruchs hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Gleisanlage auf dem Grundstück Flur 2 Kr. 432/52 - jetzt Flur 28/133 - der Gemarkung G^^^, und zwar bis zu dem östlich gelegenen, noch vorhandenen Gleisanschluß wieder herzustellen; Das Berufungsgericht.legt die Grunddienstbarkeit der Klägerin dahin aus* daß der jeweilige Eigentümer der Par-sellen Nr. 431 und 433/52 eine Gleisanlage von seinen Grundstücken an die Gleisanlage auf dem Grundstück l?r. 432/52 anschlicßcn und über dieses Grundstück auch fahren dürfe9 wenn und soweit auf diesem Grundstück eine Gleisanlage vorhanden sei; cs sei abey keine dingliche Vereinbarung des Inhalts getroffen, daß der Eigentümer des dienenden Grundstücks eine Gleisanlage auf diesem zu halten oder zu unterhalten habe. Eine Einigung über die Dauer des Fahrtrechts (zu ergänzen: auf dem 1937 schon vorhandenen Gleis), die Instandhaltung der (vorhandenen) Gleisanlage oder über sonstige nähere Einzelheiten sei nicht getroffen worden« Die Klägerin habe aber auch nicht zu behaupten und zu beweisen vermocht, daß nebenher eine weitergehondc Vereinbarung in dieser Bichtung erörtert und bindend zustandegekommen sei« Dr« sei es nach seinen Aussagen auf das Hecht angekommen» Gleisanlagen des Beichs mitbenutzen zu dürfen, abgesehen davon sei er gar nicht Vertragspartei; die Witwe habe keine sonstige Vereinbarung über den Inhalt der Dienstbarkeit getroffen. Klar ausgesprochen iet zwar, daß die Berechtigte nicht nur an das Gleis auf dem dienenden Grundstück an-schließen, sondern auch auf diesem fahren darf.Es bleibt aber offen, ob die Grunddienstbarkeit überhaupt nur solange Bestand haben sollte, als der Reichsfiskus die Gleise für den eigenen Betrieb erhält (, in welchem Fall der Berechtigte während des Bestands der Grunddienstbarkeit ohne eigene Aufwendungen ohne weiteres an das bestehende Gleis hätte anschließen können) oder ob die Dienstbarkeit zwar auch im Falle eines Abbaues des (im Zeitpunkt ihrer Bestellung vorhandenen) Gleises weiterbeotehen bleiben sollte, über die Erhaltung dieses Gleises jedoch keine Vereinbarung festgcotellt werden kann. Bei Beiden in Betracht kommenden AuslegungsmÖglich-keiton ißt weder der Hauptantrag noch sind die Hilfsanträge Nr* 1 bis 3 begründet* Bine andere, dritte Auslegung der der Grunddienstbarkeit zu Grunde liegenden Eintragung und Eintragungobewilligung als die beiden erwähnten, welche das Revisionsgericht gegobenonfalls von Amts wegen festzustellen hätte (Senatsurteil vom 10. Jedenfalls kann der Revision darin nicht gefolgt worden, das "Gleisbenutzungsrecht” der Klägerin verbiete in jedem Pall dem Eigentümer, das Gleis, das im Zeitpunkt der Entstehung der Grunddienstbarkeit gelegen hat, absubauen, weil die Belassung dieses Gleises Inhalt der Grunddienstbarkeit gewesen sei. Als Inhalt einer Grunddienstbarkeit kommt nach § 1018 BGB nur in Betracht, daß der Berechtigte in einzelner Beziehung benutzen darf, daß auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder daß die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem be- * lasteten Grundstücke dem anderen Grundstücke.gegenüber ergibt. Unter eine Benutzung diesor Art fällt das Recht der Klägerin, auf dem Schienenweg über das belastete Grundstück Eisenbahnwagen zu den beiden herrschenden Grundstücken zuführen und von ihnen wegführen zu lassen. Die Revision hat aber auch keinen Erfolg, wenn man die andere erwähnte Auslegung zu Grunde legt, daß nämlich der Klägerin das Recht zusteht, über das Grundstück Eisenbahnwagen auf einem Schienenweg zu fahren, welches auch bei Entfernung der vom Eigentümer gelegten Gleisanlage erhalten bleibt. In diesem Fall ist der Inhalt dor Grunddienstbarkeit, der auch hier in einer bestimmten Benutzung des Grundstücks besteht, zu unterscheiden von einer besonders zu vereinbarenden Nebenverpflichtung, nämlich der Unterhaltung einer Anlage auf dem belasteten Grundstück, die zur Ausübung der Grunddienstbarkeit gehört und über welche Unterhaltung sich § 1021 BGB verhält. Im vorliegenden Fall geht der Streit - anders als in den beiden von der Revision angozogenon Streitfällen -nicht um das unzweifelhafte Recht der Klägerin, Gleise von den beiden herrschenden Grundstücken an ein Gleis des dienenden Grundstücks anzuschließcn und über diesem, auf dem dienenden Grundstück verlegten Gleis Wagen zu fahron, sondern um die Frage, ob die im Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeit auf dem dienenden Grundstück vom Eigentümer errichtet gewesene Gloioanlage durch ihn in Interesse dos Berechtigten aufrecht zu erhalten und zu unterhalten war, im Sinne einer Nebenverpflichtung der Grunddienstbarkeit, auf welche Verpflichtung die Vorschriften über die Reallaoten entsprechend anzuwenden wären (§ 1021 BOB), oder ob wenigstens ein schuldrechtlichor Anspruch dieses Inhalts zugunsten des Zeugen Br. HflB gegenüber dem Beutschen Reich entstanden war und gegenüber der Beklagten als Anspruchsschuldnerin im Sinn dos Allgemeinen Kriegsfolgengesetzos erhalten geblieben ist. Bas Berufungsgericht hat zu dieser Frage ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß die Eintragung im Grundbuch und die dort angezogene Eintragungsbewilligung keine Vereinbarung über die Erhaltung der Gleisanlagen durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks erkennen läßt. essenlage eine Vereinbarung dahin zu entnehmen ist9 daß das Deutsche Reich das Befahren eines Schienenwegs nicht nur auf dem belasteten Grundstück, sondern auf allen Grund stücken bis zu dem Anschluß an das Geleise der damaligen Reichsbahn dulden sollte« Bine solche Verpflichtung, mag sie nur schuldrechtlicher Art gewesen sein oder dinglichen Charakter (Anwartschaft) angenommen haben, berührt aber nicht die im vorliegenden Prozeß allein erhebliche Frage nach der Erhaltung des im Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeit vom Deutschen Reich schon errichteten Schienenwegs • Desgleichen sind keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür vorgotragen, daß eine schuldrcchtliche Vereinbarung dieses Inhalts zwischen Dr. H^m^ und dem Vertreter des Deutschen Reichs (Bürgermeister FeflH^) zustandegekommen ist« meint, der Portfall der Möglichkeit, auf dem von dem Deutschen Reich errichteten Geleise die Bahngeloiae zu erreichen, störe dermaßen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, daß damit die'Geschäftsgrundlage des Übercignungsvertrageo v/eggefallen sei (Gutachten Prof. Das Berufungsgericht ist dagegen der Ansicht, die Geschäftsgrundlage sei nicht v/eggefallen, auch könnte allenfalls die Verkäuferin: (Witwe aber die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Dr. An- Selbst wonn - in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck auch immer -die Erhaltung der Gleisanlage durch das Reich und die Verwendung des Grundstücks als Bahnanschluß Geschäftsgrund- läge des Grundstückskaufvertrags gewesen wäre, so hätte bei ihrem Wegfall Br» nur seine Leistung (Ver- sieht auf die Hechte aus der Vormerkung), nicht aber die Leistung der Verkäuferin an sich zurückfordern können. Bas Berufungsgericht hat daher im Ergebnis mit Recht den Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks auf die Klägerin schon aus diesem Grunde verneint. Bemnach ist auch der Hilfsantrag Nr. 4 unbegründet, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob der damit erhobene Anspruch überhaupt gegen die Beklagte geltend gemacht werden könnte und ob er nicht mindestens mangels rechtzeitiger Anmeldung (§ 26 ff AKG) untergegangen wäre.

Zitierte Normen: § 1021 BGB § 97 ZPO
GrundstückRechtgleisenGleisanlageGrunddienstbarkeitAnspruchBrKlägerinEigentümer

Volltext der Entscheidung

2501 051
V ZB 214/60
Verkündet am 16. Mai 1962 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Firma Be^MI^ Po FlflBP * Co. , KG in die Gesellschafter Karl Vi Straße ■ und Dr. Bernd BU< itraßc A
Boi
____„ BtU___
vertroten durch
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 die Bundesrepublik Beutschlond, vertreten durch die Ober-finanzdircktion Münster ,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichto in Hamm/Westf*. vom 14. Juli I960 wird auf Kosten der Klägerin , zurückgov/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bas Deutsche Reich erbaute im Jahre 1935 südlich G{ Kreis	oinc	Gleisanlage	von	einem	Gleis	dor	Reichs-
bahn zu dem seinerzeit erstellten Militärflugplatz
 in	Nach	Abtrennung	der	für	die	Trasse	erfor-
derlichen Grundstücke erwarb das Reich diese abgetrennten Grundstücke (Grundakten des Amtsgerichts GdflBi Band 92 Bl. 1131).
Etwa 700 m vom Rcichebahngleio entfernt ist das Grundstück der Witwe	das	dor Zeuge Br«	schon
1927 gekauft hattu und das zu seinen Gunsten mit einer Auflassungsvormcrkung im Grundbuch belastet war, in dor Mitte der Breite nach (knapp 300 n) durchschnitten worden; es sind die Grundstücke Hr. 431/52 (nördlicher Teil) - jetzt Flur 28/131 -, Hr. 432/52 (Bahngrundstück) - jetzt Flur 28 Kr. 133 - und Hr. 433/52 (südlicher Teil) - jetzt Plur 28/154 - gebildet worden. Bio Verhandlungen mit dom Vertreter des Reichsfiakuo, dem Bürgermeister Fe^[|^9 führte für Frau	der	Zeuge Br.	mündlich.
Br.	begehrte nach der Barstellung dor Klägerin
 für die käufliche Überlassung des Grundstücks, einschließlich seines eigenen Verzichts auf die Rechte aus der Vormerkung, einen Kaufpreis von 0,50 HM je Quadratmeter für die Verkäuferin Fr^H^P und für sich sowie die späteren Eigentümer des durchschnittenen Grundstücks das Rocht, von diesem Grundstück aus an den Gleiskörper einen Gleisanschluß zu legen und die Gleise bis zu dem Bahnkörper der Reichsbahn zu befahren. Am 16. Juli 1937 wurden die erforderlichen Grundstücke durch gerichtlich beurkundete Verträge von den Eigentümern an den Reichsfiskuo verkauft und aufgelassen, darunter auch das Grundstück Kr. 432/52
 
um 0,50 HM je Quadratmeter (BI- 13 der Grundakten 3d. 12, Bl. 1131)* Durch Erklärung vom 16. August 1937 verzichtete Dr. KBHB&uf sein Hecht aus der Vormerkung hinsichtlich des abgetrennten Grundstücks Sr. 432/52 (Bl. 63 der Grundakten AG GflHi Band 94 Blatt 1209). Nach Eintragung des Reichs als Eigentümer gab der Vertreter des luftkreis-koramandoo IV am 18. September 1937 eine Eintragungobc-willigung folgenden Inhalts gegenüber dom Grundbuchamt ab (Blatt 36 Grundakten Band 92 Blatt 1131):
"Das Deutsche Reich - Reichsfiskus (luftfahrt) -, vertreten durch das luftkreiskommando IV in KiB, räumt dem jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 431/52 und 435/52 Flur 2 der Gemarkung GBB das Recht ein, eine Gleisanlage von den bezeichneten Grundstücken an den Gleisanschluß auf dem Grundstück Plur 2 Parzelle Nr. 432/52 der Gemarkung GBB anzuochließen.
Das luftkreiskommando bewilligt und beantragt die Eintragung des Anschlußrechts auf der im Grundbuch von GBH^ Band 92 Bl. 1131 verzoich-neten Parzelle Nr. 432/52 Plur 2 der Gemarkung Geseke.”
Eine entsprechende Eintragung ist zu lasten des Grundstücks Nr. 432/52 (jetzt Flur'28 Nr. 133) erfolgt. Hinsichtlich dor weiteren Parzellen, auf denen die Schiene bis zu dem Reichsbahnanschluß verlief, wurde keine Erklärung abgegeben und keine Eintragung vorgenommen.
Dr. H«H» verkaufte im Jahre 1939 die beiden Grundstücke Nr. 431 und 433/52 an die Klägerin und ließ beide Grundstücke namens der Witwe fBHHK an die Klägerin auf, die darauf ein Zementwerk errichton wollte. Dies unterblieb damals aus kriegsbedingten Gründen.
Nach dem Kriege wurde das Bahngleis zu dem Flugplatz in StBHP abgebaut. Die Klägerin ist der Ansicht, der
 
Eigentümer des belasteten Grundstücks müsse die Gleisanlage unterhalten und wiederherstellen, auch erstrecke sich ihre Grunddienstbarkeit bis zu dem Anschluß an die Bundesbahn. Sie verlangte erstmals Tnit dem Schreiben vom 15. Januar 1954 (Bl. 15 GA) von der Oberfinanzdircktion HUB (WgBBBB), "das Gleis längs unserer Grundstücke wiedorherzusteilen, damit für uns ein Anschluß gegeben ist”. Hach Mahnung im Schreiben vom 30. Dezember 1957 (Bl. 17) meldete sie mit Schreiben vom 16. September 1958 (Bl. 18) den Anspruch auf Wiederherstellung der Gleisanlage auf dem Grundstück Flur 2 Parzelle 432/52 der Gemarkung GMBfc nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz an. Hach Ablehnung dieses Anspruchs hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben und beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, die Gleisanlage auf dem Grundstück Flur 2 Kr. 432/52 - jetzt Flur 28/133 - der Gemarkung G^^^, und zwar bis zu dem östlich gelegenen, noch vorhandenen Gleisanschluß wieder herzustellen;
in erster Linie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die durch den Abbau dieser Gleisanlage eingotrotene Beeinträchtigung zu beseitigen;
in zweiter Linie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Gleisanlage auf dem Grundstück Flur 2 Hr. 432/52 der Gemarkung GflBl wieder herzustellen.
Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage abgowiesen. ln der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 2 AKG den weiteren Hilfsantrag gestellt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie einen nach gerichtlichem Ermessen bzw. nach sachverständiger Ermittlung fcotzusotzendcn, sich mindestens auf
i 40 000 DM belaufenden Geldbetrag nebst 5 # Zinsen jährlich seit KlagZustellung zu zahlen und hilfsweiso in vierter Linie9 den Beklagten zu verurteilen9 die im Grundbuch von G^|^
Band 92 Blatt 1131 vcrzeichneto Barzelle Blur 28 Nr* 133 der Gemarkung	an	eie	zurückzuübor-
tragen und aufzulassen.
Den letzten Hilfsantrag stellte sie unter dom rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Goschüftsgrundlago. Ihre Berufung blieb jedoch ohno Erfolg*
1 Mit der Hevision verfolgt die Klügerin ihre Anträge weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Hevision beantragt.
Entscheidungsgründe s
I.
Das Berufungsgericht.legt die Grunddienstbarkeit der Klägerin dahin aus* daß der jeweilige Eigentümer der Par-sellen Nr. 431 und 433/52 eine Gleisanlage von seinen Grundstücken an die Gleisanlage auf dem Grundstück l?r. 432/52 anschlicßcn und über dieses Grundstück auch fahren dürfe9 wenn und soweit auf diesem Grundstück eine Gleisanlage vorhanden sei; cs sei abey keine dingliche Vereinbarung des Inhalts getroffen, daß der Eigentümer des dienenden Grundstücks eine Gleisanlage auf diesem zu halten oder zu unterhalten habe. Erst recht bestünde keine solche Pflicht hinsichtlich des Zwischenstücks von den belasteten Grundstück bis zu den Gleisanschluß der Bundesbahn (700 m). Insbesondere ergebe sich eine solche dingliche Vereinbarung
 
/
nicht aus der Tür den Inhalt der Dienstbarkeit maßgebenden Eintragung im Grundbuch und der ihr zu Grunde liegenden Eintragungsbcwilligung. Eine Einigung über die Dauer des Fahrtrechts (zu ergänzen: auf dem 1937 schon vorhandenen Gleis), die Instandhaltung der (vorhandenen) Gleisanlage oder über sonstige nähere Einzelheiten sei nicht getroffen worden«
Die Klägerin habe aber auch nicht zu behaupten und zu beweisen vermocht, daß nebenher eine weitergehondc Vereinbarung in dieser Bichtung erörtert und bindend zustandegekommen sei« Dr«	sei	es	nach	seinen Aussagen auf
 das Hecht angekommen» Gleisanlagen des Beichs mitbenutzen zu dürfen, abgesehen davon sei er gar nicht Vertragspartei; die Witwe	habe	keine sonstige Vereinbarung über den
 Inhalt der Dienstbarkeit getroffen. Vereinbarungen im Sinn des § 1021 BGB bestünden danach nicht. Ebensowenig ergebe sich für die Beklagte eine gesetzliche Bflicht, auf ihrem Grundstück eine Gleisanlage zu unterhalten. Vermutlich habe man seinerzeit an eine Beseitigung der Gleise nicht gedacht; aus diesem Umstand könnte aber nicht schon der Schluß gezogen worden, Vertragsgrundlago der Übereignung dos Grundstücks 432/52 auf den Beichsfiskuo sei gewesen, daß das Deutsche Heich auf diesem Grundstück (und den Verbindungsstücken bis zu dem Heichsbahngoleise) dauernd eine Gleisanlage unterhalte« Auch könne eine Bolle gespielt haben, daß die Verkäuferin	Bein	besonderes	Interesse
 und keine bestimmte Vorstellung über die Grunddienstbarkeit gehabt habo, der daran wirtschaftlich interessierte Dr.	aber nicht als Vertragspartner des Beichsfiskus
 aufgetreten sei.
Nicht zu prüfen sei im vorliegenden Bechtotrcit, ob die Eigentümerin der herrschenden Grundstücke berechtigt sei, auf dem dienenden Grundstück und auf dem
 
Zwischenstück eine Gleisanlage auf ihre eigenen Kosten zu errichten*
Der Hilfsantrag Kr* 4 sei unbegründet, da die K1U-: gcrin nicht Hechtsnachfolgerin der Witv/c	sei,*
aber allenfalls nur dieser ein Anspruch auf Rückauflac-sung kraft Rücktritts habe zuotohen können. Eo fehle aber auch an einer Geschäftsgrundlage, deren Wegfall den Vertragspartner zu dem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte. Der Botricb eines Flugplatzes in Störmede sei nicht Geschäftsgrundlage gewesen. Die Wiedererrichtung eines Bahnanschlusses für ein militärisch genutztes Gelände (zu ergänzen: was als Geschäftsgrundlage in Betracht ' komme), sei aber immer noch möglich.
II.
1. Die Ausführungen dos Berufungsgerichts über den Inhalt und den Umfang der Grunddienstbarkeit sind nicht eindeutig. Klar ausgesprochen iet zwar, daß die Berechtigte nicht nur an das Gleis auf dem dienenden Grundstück an-schließen, sondern auch auf diesem fahren darf. Es bleibt aber offen, ob die Grunddienstbarkeit überhaupt nur solange Bestand haben sollte, als der Reichsfiskus die Gleise für den eigenen Betrieb erhält (, in welchem Fall der Berechtigte während des Bestands der Grunddienstbarkeit ohne eigene Aufwendungen ohne weiteres an das bestehende Gleis hätte anschließen können) oder ob die Dienstbarkeit zwar auch im Falle eines Abbaues des (im Zeitpunkt ihrer Bestellung vorhandenen) Gleises weiterbeotehen bleiben sollte, über die Erhaltung dieses Gleises jedoch keine Vereinbarung festgcotellt werden kann.
 
/
Bei Beiden in Betracht kommenden AuslegungsmÖglich-keiton ißt weder der Hauptantrag noch sind die Hilfsanträge Nr* 1 bis 3 begründet* Bine andere, dritte Auslegung der der Grunddienstbarkeit zu Grunde liegenden Eintragung und Eintragungobewilligung als die beiden erwähnten, welche das Revisionsgericht gegobenonfalls von Amts wegen festzustellen hätte (Senatsurteil vom 10. Mai 1961, LM BGB § 1018 Nr* 5) , kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht*
2* Die Revision faßt das angefochtene Urteil in dem zuerst wiedergegebenen Sinn (Beschränkung der Grunddienstbarkeit auf den 2eiträum, in welchem eine Gleisanlage vorhanden ist) auf* Sie bekämpft diese Auslegung und führt aus, diese Auslegung sei weder durch den Wortlaut der Eintragung noch durch den Text der Bintragungs-bewilligung gedeckt; auch sei sie bei der gebotenen Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der wirtschaftlichen und technischen Umstände sowie der gegebenen Veränderungen nicht haltbar. Die Dienstbarkeit sei nicht an den - in das Belieben dos Eigentümers gestellten -Bestand des Gleises gebunden; umgekehrt vielmehr verbiete das l,GloisbcnutzungsrechtM der Klägerin, daß der Eigentümer des belasteten Grundstücks das vorhandene Gleis abbaue* Die Belaosung des Gleises sei ein Bestandteil der Grunddienstbarkeit* Das Recht der Klägerin sei ähnlich dem Falle eines Wegerechts, in welchem der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Wegeanlago nicht einengen dürfe (RG2 126, 373; OBG Rspr 18, 148). Y/cnn dem Eigentümer des dienenden Grundstücks ein Recht auf Beseitigung der Schienen hätte eingeräumt werden sollen, so hätte ein solches Recht eigens vereinbart werden müssen.
5. Entgegen der Übung :der Reichsbahn bei der Einrichtung von Privatglcisanschlüsscn auf reichsbahneigenem Gelände (vgl* Hehso, Die Privatgleisanschlücse der Reichsbahn $, 59) ist im vorliegenden Pall mit dem Roichsfiskuo eine Grunddienstbarkeit vereinbart worden. Ob die vom Tatrichtcr nach Ansicht der Revision getroffeno Auslegung richtig ist, bedarf keiner endgültigen Prüfung. Jedenfalls kann der Revision darin nicht gefolgt worden, das "Gleisbenutzungsrecht” der Klägerin verbiete in jedem Pall dem Eigentümer, das Gleis, das im Zeitpunkt der Entstehung der Grunddienstbarkeit gelegen hat, absubauen, weil die Belassung dieses Gleises Inhalt der Grunddienstbarkeit gewesen sei. Als Inhalt einer Grunddienstbarkeit kommt nach § 1018 BGB nur in Betracht, daß der Berechtigte
 in einzelner Beziehung benutzen darf, daß auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder daß die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem be- * lasteten Grundstücke dem anderen Grundstücke.gegenüber ergibt. Als Inhalt der vorliegenden Grunddienstbarkeit kommt nur die Benutzung des Grundstücks in einzelner Beziehung in Betracht. Unter eine Benutzung diesor Art fällt das Recht der Klägerin, auf dem Schienenweg über das belastete Grundstück Eisenbahnwagen zu den beiden herrschenden Grundstücken zuführen und von ihnen wegführen zu lassen. Dagegen stellt sich der Gebrauch der ehemals bestehenden Gleisanlage nicht als eine Benutzung des Grundstücks dar. Ob die:s anders wäre, wenn die Anlage ein wesentlicher Bestandteil des belasteten Grundstücks gewesen wäre, bedarf keiner Untersuchung. Es ist nämlich nichts dafür vorgetragen, daß die Schienen und Schwellen, der Steinschotter und die übrigen Teile der Gleisanlage nicht von Erdboden und voneinander hätten getrennt worden können, ohne daß der eine oder andere Teil zerstört oder
-lo-
in seinem Wesen verändert worden wäre oder die Trennung unverhältnismäßig hoho Kosten verursacht hätte, daß ; also diese Teile etwa wesentliche Bestandteile des belasteten Grundstücks (§§ 93, 94 BGB) gewesen wären (vgl. RG WamRspr 1930 Nr. 49; JW 1928, 5615 OLG 28, 18).
4. Die Revision hat aber auch keinen Erfolg, wenn man die andere erwähnte Auslegung zu Grunde legt, daß nämlich der Klägerin das Recht zusteht, über das Grundstück Eisenbahnwagen auf einem Schienenweg zu fahren, welches auch bei Entfernung der vom Eigentümer gelegten Gleisanlage erhalten bleibt. In diesem Fall ist der Inhalt dor Grunddienstbarkeit, der auch hier in einer bestimmten Benutzung des Grundstücks besteht, zu unterscheiden von einer besonders zu vereinbarenden Nebenverpflichtung, nämlich der Unterhaltung einer Anlage auf dem belasteten Grundstück, die zur Ausübung der Grunddienstbarkeit gehört und über welche Unterhaltung sich § 1021 BGB verhält.
Im vorliegenden Fall geht der Streit - anders als in den beiden von der Revision angozogenon Streitfällen -nicht um das unzweifelhafte Recht der Klägerin, Gleise von den beiden herrschenden Grundstücken an ein Gleis des dienenden Grundstücks anzuschließcn und über diesem, auf dem dienenden Grundstück verlegten Gleis Wagen zu fahron, sondern um die Frage, ob die im Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeit auf dem dienenden Grundstück vom Eigentümer errichtet gewesene Gloioanlage durch ihn in Interesse dos Berechtigten aufrecht zu erhalten und zu unterhalten war, im Sinne einer Nebenverpflichtung der Grunddienstbarkeit, auf welche Verpflichtung die Vorschriften über die Reallaoten entsprechend
- 11
anzuwenden wären (§ 1021 BOB), oder ob wenigstens ein schuldrechtlichor Anspruch dieses Inhalts zugunsten des Zeugen Br. HflB gegenüber dem Beutschen Reich entstanden war und gegenüber der Beklagten als Anspruchsschuldnerin im Sinn dos Allgemeinen Kriegsfolgengesetzos erhalten geblieben ist. Babei ist außer Zweifel, daß ein dingliches Recht nur am Grundstück Kr. 432/53 bestehen könnte, da zu Lasten der übrigen Barzellen in Richtung auf das Bundesbahngleis (Zwischenstück) keine Eintragung erfolgt ist'. Bestünde eine dingliche Unterhaltungspflicht, so hätte die Beklagte die Anlage auf dem belasteten Grundstück in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, jeden störenden Einfluß wieder zu beheben und dementsprechend selbst jede Störung der Anlage zu unterlassen.
Bas Berufungsgericht hat zu dieser Frage ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß die Eintragung im Grundbuch und die dort angezogene Eintragungsbewilligung keine Vereinbarung über die Erhaltung der Gleisanlagen durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks erkennen läßt. Insbesondere kann der Klägerin darin (vgl. Berufungsbegründung S. 4) nicht gefolgt werden, die Bienstbarkeit wäre ohne die Erhaltungspflicht des Beutschen Reichs gegenstandslos gewesen und hätte nicht ausgeUbt worden können. In diesem Falle hätte die berechtigte Klägerin allerdings die zur Ausübung ihrer Grunddienstbarkoit erforderliche Gleisanlage selbst zu errichten und zu erhalten gehabt, in der Ausübung der Grunddienstbarkeit selbst wäre sie jedoch nicht behindert. Bic Bekundung des Zeugen Br.'HflBP» daß nach seiner Vorstellung das damals bestehende Gleis zu dem Gebrauch des Bienstbarkeitsberechtig-ten hätte immer liegen bleiben sollen, hat in der Eintragung jedenfalls keinen eindeutigen Ausdruck gefunden.
Es mag weiter sein, daß aus den Worten Man den Gleis-
anschluß.......anzuschließen" und der damaligen Inter-
essenlage eine Vereinbarung dahin zu entnehmen ist9 daß das Deutsche Reich das Befahren eines Schienenwegs nicht nur auf dem belasteten Grundstück, sondern auf allen Grund stücken bis zu dem Anschluß an das Geleise der damaligen Reichsbahn dulden sollte« Bine solche Verpflichtung, mag sie nur schuldrechtlicher Art gewesen sein oder dinglichen Charakter (Anwartschaft) angenommen haben, berührt aber nicht die im vorliegenden Prozeß allein erhebliche Frage nach der Erhaltung des im Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeit vom Deutschen Reich schon errichteten Schienenwegs • Desgleichen sind keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür vorgotragen, daß eine schuldrcchtliche Vereinbarung dieses Inhalts zwischen Dr. H^m^ und dem Vertreter des Deutschen Reichs (Bürgermeister FeflH^) zustandegekommen ist«
Die Anwendung des § 1022 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt«
Damit erweisen sich der Rauptantrag und die drei ersten Hilfsantrüge als unbegründet, ohne daß es einer Erörterung der vom Berufungsgericht ausgeführten Hilfsbegründung und der dagegen erhobenen Rügen bedürfte« Auch der Hilfsantrag Kr« 3 (gemäß § 9 AKG in Geld umgewandelte Leistung des Kaufpreises) bezieht sich nur auf die Wiederherstellung des gesamten Geleises, ni©ht etwa auf die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an den Parzellen des Zwischenstücks«
IV.
« * * * • 1	1
In letzter.Linie begehrt die Klägerin Rückübertragung der Parzelle Flur 28 Nr. 131 (früher 433/52). Sic
 
meint, der Portfall der Möglichkeit, auf dem von dem Deutschen Reich errichteten Geleise die Bahngeloiae zu erreichen, störe dermaßen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, daß damit die'Geschäftsgrundlage des Übercignungsvertrageo v/eggefallen sei (Gutachten Prof.
 Dr. ¥/eHBl So 11/12); dies führe zur Aufhebung des gesamten Vertragsverhältnisses. Die Ansprüche der Verkäuferin aus diesem Rücktritt könne die Klägerin geltend machen, da sie die Rechte des Dr.	erworben habe.
Die Bestellung der Grunddienstbarkeit habe in einer unteilbaren Leistung bestanden, andererseits seion auch die Leistungen der Witwe	(Eigentumsübertragung)
und des Dr. HdBI (Preigabe von der Vormerkung) wirtschaftlich gesehen unselbständige feile einer Vermögens-Verschiebung gewesen. Daraus sei der Schluß gerechtfertigt, daß jedem der beiden, also auch Dr.	ein
 Recht auf selbständige Geltendmachung der Ansprüche aus der Vereinbarung und auch der Ansprüche, die sich aus einem Rücktritt ergeben, zustehe.
Das Berufungsgericht ist dagegen der Ansicht, die Geschäftsgrundlage sei nicht v/eggefallen, auch könnte allenfalls die Verkäuferin: (Witwe	aber
 die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Dr.	An-
sprüche aus einem eventuell gegebenen Rücktritt geltend machen.
Die Revision trägt vor, das Berufungsgericht habe die Geschäftsgrundlage verkannt und nicht berücksichtigt, daß Dr.	auch	Vertragspartei	gewesen	sei.
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Selbst wonn - in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck auch immer -die Erhaltung der Gleisanlage durch das Reich und die Verwendung des Grundstücks als Bahnanschluß Geschäftsgrund-
 
läge des Grundstückskaufvertrags gewesen wäre, so hätte bei ihrem Wegfall Br»	nur	seine Leistung (Ver-
 sieht auf die Hechte aus der Vormerkung), nicht aber die Leistung der Verkäuferin an sich zurückfordern können.
Bas Berufungsgericht hat daher im Ergebnis mit Recht den Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks auf die Klägerin schon aus diesem Grunde verneint. Zwar stellte die lastenfreie Übereignung des Grundstücks wirtschaftlich gesehen eine Einheit dar (vgl. Gutachten
 4 unten), getrennt bleiben gleichwohl der Anspruch gegen die Witwe	auf Übertragung des
 Eigentums und der Anspruch gegen Br.	auf	Löschung
 der Vormerkung, und dementsprechend auch im Falle des Rücktritts die Ruckabwicklungsansprüche. Abgesehen davon ist in der Tatsacheninstanz für die von der Revision als Geschäftsgrundlage gewürdigte Vorstellung der Parteien kein Beweis angetreten worden. Bemnach ist auch der Hilfsantrag Nr. 4 unbegründet, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob der damit erhobene Anspruch überhaupt gegen die Beklagte geltend gemacht werden könnte und ob er nicht mindestens mangels rechtzeitiger Anmeldung (§ 26 ff AKG) untergegangen wäre.
 
III.
• V.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin auf weist, war die Revision mit der Kostenfolgc aus § 97 ZPO zurückzu-weisen.
Dr« Augustin	Schuster	Rothe
 Dr. Nattern
 Offterdinger