Klägerin;und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Dezember 1951 in KfHMHI auf der Geldemer Straße auf dem Wege zu dem Büro seiner Firma von einem herabfallenden Stein, der sich aus dem Gesims eines der Beklagten gehörenden Hauses gelöst hatte, so schwer am Kopf getroffen,’ daß er wenige Stunden später an den erlittenen Verletzungen starb» Seine Ehefrau, die Klägerin, beantragte für sich und ihren jüngsten, am 13. Wegen des tödlichen Unfalls ihres Mannes nahm die Klägerin außerdem die Beklagte auf Zahlung einer Unterhaltsrente in Anspruch mit der Behauptung, daß sie als Hauseigentümerin für die Instandsetzung ihres Hauses nicht genügend gesorgt und dadurch den Tod des Ehemannes der Klägerin schuldhaft verursacht habe. Mit der'Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragte sie den Rechtsanwalt L^JHfcin Da die Beklagte bei der Provinzial-Lebensversicherungsan-stalt der Rheinprovinz gegen Haftpflicht versichert war, verwies sie die Klägerin und ihren Anwalt an diese Gesellschaft. - von einem monatlichen Einkommen ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 455 EM ausgehend - für sich persönlich eine Unterhaltsrente von 200 UM (unter Anrechnung der auf sie entfallenden Rente der Berufsgenossenschaft) o In dem entsprechenden Schreiben ihres Anwalts vom 10- Mai 1952 ist bemerkt, daß Bedingung für den Vergleich auf der vorgeschlagenen Basis wäre, daß Bezüge aus irgendwelchen anderen Rechtsgründen, insbesondere aus reichsgesetzlicher Unfallversicherung usw«, auf die Rente nicht zur Anrechnung kämen, Uieses Angebot lehnte die Versicherung der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juni 1952 nahm der Rechtsanwalt BdUnoch einmal ausführlich zu dem Grund des Anspruchs Stellung und wies darauf hin, daß der Nettoverdienst des verunglückten Ehemannes der Klägerin 420 DM betragen würde, so daß,..wenn man - ohne Präjudiz -davon ausginge, daß die Klägerin daran mit 2/5 beteiligt sei, sich für diese unter Berücksichtigung der Rente von 85,10 DM ein Verdienstausfall von 82,90 EM ergebe. Juli 1952) empfohlen; sie hätte die "getroffene Vereinbarung" als für die Gesellschaft noch nicht verbindlich angesehen, wolle es aber trotz ihrer Bedenken wegen des unklaren Wortlauts dabei belassen und hätte deshalb die fälligen Beträge nebst Kosten überwiesen. Die Versicherungsgesellschaft der Beklagten hat, als sie von der Zahlung dieser weiteren Renten Kenntnis bekam, die Zahlung der vereinbarten Unterhalts rente, und zwar seit dem 30. Die Versicherungsanstalt habe erst im September 1952 davon Kenntnis erhalten, daß die Klägerin bereits im Januar 1952 einen weiteren Rentenantrag gestellt hattes Die Beklagte ist der Ansicht, daß der Vergleich nach § 779 BGB sowie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nichtig sei. Außerdem hat die Beklagte den Vergleich wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise wegen Irrtums angefochten mit der Behauptung, die Klägerin habe in Abrede gestellt oder zu demindest verschwiegen, daß sie noch eine weitere Rente beantragt habe« Demgegenüber hat die Klägerin behauptet« sie habe bei den Vergleichsverhandlungen am I, Juli 1952 den Regulierungsbeamten van der Mf|^ auf seine Frage davon unterrichtet, daß sie bereits im Januar 1952 eine Knappschaftsrente beantragt, aber seitdem nichts mehr davon gehört habe» Mit Rücksicht ) auf den langen Zeitraum habe man die Erfolgs aus sichten dieses Rentenverfahrens sehr gering eingeschätzt-, Rechtsanwalt im^und der Zeuge hätten darauf bestanden, daß zur Sicherung ihres Lebensbedarfs die Rente endgültig und unabdingbar festgesetzt werde und sie in der vorgesehenen Höhe auch dann bestehen bleibe, wenn der Klägerin noch sonstige Renten zufallen sollten. Juni 1954 als auch aus dem Schriftsatz selbst; denn es heißt in ihm, es werde Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, um noch Folgendes vortragen zu könnens Wenn der Berufungsrichter dazu sagt, das Vorbringen der Beklagten in diesem Schriftsatz könne keine Berücksichtigung finden und deswegen sei auch nicht nochmals in die mündliche Verhandlung eingetreten worden, weil die darin gebrachten Verteidigungsmittel angesichts der Beweisaufnahme vom 26. April 1954 schon im letzten Verhandlungstermin vom 30, Juni 1954 hätten gebracht werden müssen und daher als verspätet zurückzuweisen seien, so mag das nicht ganz glücklich ausgedrückt sein« Sinn der Ausführungen ist jedenfalls eindeutig, daß der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, der hier zu einer Vertagung auf die Zeit nach den Gerichtsferien geführt hätte, abgelehnt werde, weil die Beklagte, wenn sie schon noch etwas Neues nach der Beweisaufnahme vom 26. Das neue Vorbringen kann aber Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dann geben, wenn sich daraus ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft und eine angemessene Ausübung des Pragerechts (§ 139 ZPO) unterblieben war. Aufl, § 156 ZPO, RG JW 1938, 1912)» Im übrigen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch § 156 ZPO völlig in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt und die Ausübung dieses Ermessens vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen (RGZ 102, 263 £5667)• Hier ist aber auch nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen unangemessenen Gebrauch gemacht hat. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht erwartet, daß etwaiges neues Vorbringen der Beklagten im Anschluß an die Beweisaufnahme vom 26* April 1. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung vom 1, Juli 1952 als ein Vergleich zwischen den Prozeßparteien zu werten ist, aber nicht eine Vereinbarung bedeutet, die der Klägerin unmittelbar Rechte gegen die Versicherungsgesellschaft der Beklagten gegeben hatDie Klägerin hat danach mit Recht auf Grund der Vereinbarung vom 1- Juli 1952 Ansprüche gegen die Beklagte erhoben» August 1952 bereits am 1- Juli 1952 zustande gekommen”» Daraus ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Vergleich vom 1- Juli 1952 sowohl nach dem ausdrücklichen Vorbehalt wie nach gesetzlicher Vorschrift (Urteil des BGH vom 26. Das Berufungsgericht meint ersichtlich nur, daß der Vergleich nach erteilter Bestätigung rückwirkend zustande gekommen sei (§ 184 BGB)- Nach dem ihm unterbreiteten Sachverhalt hatte es auch keinen Anlaß zu untersuchen, wie die Vereinbarung vom 1. könnte, so führt das Berufungsgericht aus, nur dann in Betracht kommen, wenn die Beteiligten bei der Abfassung des Vergleichs die Tatsache als feststehend zugrundegelegt .hätten, daß die Klägerin außer der bereits von der Berufsgenossenschaft gewährten Rente wegen des Unfalls ihres Mannes keine weitere Rente erhalte und auch bisher keine diesbezüglichen Anträge gestellt habe«, Daß das nicht der Pall gewesen ist, stellt das Berufungsgericht auf Grund des * Ergebnisses der Beweisaufnahme tatsächlich fest« Die Passung der Nr 2 der Vereinbarung, in der von Renten (Mehrzahl)-^ die Rede ist, sei, so legt es im einzelnen dar, ausdrücklich mit Rücksicht darauf gewählt, daß noch ein Rentenantrag laufe. Von diesem Antrag sei gesprochen worden« Man habe ihm zwar im Hinblick auf die Länge der Zeit seit der Antragstellung nur noch eine geringe Erfolgsaussicht beigemessen, ihn aber doch nicht für aussichtslos gehalten, und den Vergleich auch für den Pall geschlossen, daß die Klägerin noch eine Knappschaftsrente beziehen sollte. bleiben werde» Sie hätten aber, wie bereits festgestellfc sei, den Vergleich auch für den Pall abgeschlossen, daß die beantragte Knappschaftsrente doch gewährt würde, indem sie unabhängig von dem noch ungewissen Ausgang des Verfahrens die Rentenhöhe ein für allemal fentsetzten,. Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Einwand unzulässiger oder unrichtiger Rechtsausübung gegenüber einem Vergleich, der zwar nicht nach § 779 BGB unwirksam ist, bei dessen Abschluß sich die Parteien aber in einem Irrtum über die Geschäftsgrundlage befunden haben, gehalten (RGZ 152, 405? Ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) soll nach den Darlegungen des Berufungsgerichts schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht gegeben sein. Eine Verletzung dieser Vorschrift könne, so führt es aus, nur dann in Präge kommen, wenn sich die Klägerin in dem Vergleich übermäßig hohe Leistungen ausbedungen hätte, die in auffälligem Mißverhältnis zu der Schadenshöhe stehen würden. liegen, wenn die Klägerin die beantragte Knappschaftsrente verschwiegen hätte; denn bei Abschluß des Vergleichs wäre es auch für die Klägerin noch äußerst zweifelhaft gewe3e ob sie tatsächlich auf Grund des schon seit langer Zeit gestellten Antrages noch etwas bekommen werde- Unter Berücksichtigung dieser Ungewißheit sei die von der Klägerin geforderte Rente nicht unvergleichlich hoch* Erst recht sei kein auffälliges Mißverhältnis festzustellen, « wenn der in der Beweisaufnahme ermittelte Sachverhalt zugrunde gelegt werde, da dann der Versicherungsvertreter -j in Kenntnis des laufenden Rentenverfahrens unter gleichen Bedingungen wie die Klägerin die Aussichten des Verfahrens hätte abschätzen und demgemäß eine nach seiner Auffassung angemessene Unterhaltsrente ohne jeden Zwang hätte vereinbaren können» Zu diesem Vortrag ist zunächst, was den zuletzt angeführten Satz anlangt, zu bemerken, daß hier die Revision ersichtlich von dem neuen Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 8. Juni 1952 insofern nicht vollständig ausgewertet, als darin noch gesagt war, daß der Klägerin bei einer Erhöhung der Lebenshaltungskosten und auch bei einer damit zusammenhängenden Lohnsteigerung das Recht zustehen müsse, eine entsprechende Erhöhung der Rente zu verlangen. muß also auch insoweit nachgegeben haben* Schließlich übersieht die Revision weiter, daß sich in dem von ihr erwähnten Betrag von 77,70 DM, die die Klägerin zusätzlich von der Knappschaft erhält, nach der Aufschlüsselung laut Tatbestand des Berufungsurteils ein Betrag vcn 28,20 DM für den Sohn der Klägerin befindet, der mit den der Klägerin selbst ztistehenden Ansprüchen ebenso wenig unmittelbar etwas zu tun hat, wie der Rentenbetrag, den <. sie für diesen Sohn von der Berufsgenossenschaft erhält, Beträge, die im allgemeinen nur bis zur Vollendung des 18, Lebensjahres gezahlt werden und damit in Kürze in ^ Unerheblich ist, daß das Berufungsgericht nicht alle von der Revision hier erwähnten Einzelheiten gebracht und näher gewürdigt hat. Das war bei der hier gegebenen Sachlage nicht erforderliche Das Berufungsgericht hat ersichtlich verneinen wollen, daß objektib und subjektiv ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der geforderten Leistung und dem der Klägerin entstandenen Schaden besteht* Es hat sich dabei im Rahmen der Rechtsprechung zu § 779 BOB gehalten* Danach kann zwar auch ein Vergleich nach § 138 BGB nichtig sein (Palandt 15« Aufl 779 Anm 8 d, RGZ 83, 113; 156j 265 /26J/)., aber es genügt dazu, wie auch sonst, ein objektives Mißverhältnis noch nicht; es muß vielmehr auf Seiten des übermäßige Vorteile beanspruchenden Vertragspartners eine solche Gesinnung vorliegen, daß das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig Denkenden verstößt (RGZ 150, 1 /3/47; NJW 1951, 397)« Davon wird in einem Palle, in dem eine Witwe Schadensersatz für den Tod ihres Ehemannes und Ernährers nach § 844 Abs 2 BGB verlangt, nur selten die Rede sein können« 6, Auch die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) hat das Berufungsgericht auf Grund des von ihm eingehend gewürdigten Ergebnisses der Beweisaufnahme ohne erkennbaren Rechtsirrtum nicht festzustellen vermocht0 Soweit die Revision auf diese Rechtsverteidigung der Beklagten überhaupt zurückkommt, geht sie ersichtlich davon aus, daß der Vortrag im Schriftsatz vom 8* Juli 1954 berücksichtigt werden könne, was jedoch nicht der Pall isto 7. » Zu der Präge der Anfechtung des Vergleichs durch die Beklagte wegen Irrtums hat das Berufungsgericht ausgeführt s Ein etwaiger Irrtum des Zeugen van der bei der Abschätzung der Erfolgsaussichten der Knappschaftsrente berechtige die Beklagte nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB, wie sich aus dem Zweck-des Vergleichs ergebe.-
LZg-214/M ' J/'* Verkündet / am 28., März 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Witwe Magdalena in Str.aße Beklagten und Revisionsklagerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Witwe Gerhard van ff in G-flHHL R1 , Agnes gebo C| Klägerin;und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1956 unter Mitwirkung der Bundes-richter Br. Hückinghaus, Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Dorsche! und Br. Rüthe für Recht erkannt: ■ Die Revision gegen das am 14* Juli 1954 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. i Ton Hechts wegen 3li Tatbestand^ Der Ehemann der Klägerin, welcher als Schachtmeister bei der Birma Hf^^HHHN^GmbH in K0|MNI beschäftigt war, wurde am 14. Dezember 1951 in KfHMHI auf der Geldemer Straße auf dem Wege zu dem Büro seiner Firma von einem herabfallenden Stein, der sich aus dem Gesims eines der Beklagten gehörenden Hauses gelöst hatte, so schwer am Kopf getroffen,’ daß er wenige Stunden später an den erlittenen Verletzungen starb» Seine Ehefrau, die Klägerin, beantragte für sich und ihren jüngsten, am 13. Januar 1958 geborenen,Sohn Hans bei der Tiefbau-Berufsgenossenechaft und bei der LandesVersicherungsanstalt Rheinprovinz die • Zuerkennung von Hinterbliebenenrenten. Die Berufsgenossen-schaft bewilligte schon bald Renten in Hohe von je 85>10 DM für sie und ihren Sohn. Auf den an die LandesVersicherungsanstalt gerichteten Antrag: erhielt sie zunächst keinen Bescheid. Wegen des tödlichen Unfalls ihres Mannes nahm die Klägerin außerdem die Beklagte auf Zahlung einer Unterhaltsrente in Anspruch mit der Behauptung, daß sie als Hauseigentümerin für die Instandsetzung ihres Hauses nicht genügend gesorgt und dadurch den Tod des Ehemannes der Klägerin schuldhaft verursacht habe. Mit der'Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragte sie den Rechtsanwalt L^JHfcin Da die Beklagte bei der Provinzial-Lebensversicherungsan-stalt der Rheinprovinz gegen Haftpflicht versichert war, verwies sie die Klägerin und ihren Anwalt an diese Gesellschaft. Rach längerem Schriftwechsel erklärte sich die Versicherung der Beklagten mit dem Bemerken: 11 zu demal sie die vorgehenden Vergleichsansprüche der Berufsgenossenschaft gemäß einem Teilungsabkommen ohne nähere Prüfung des Haftungsgrundes quotenmäßig erstatten müsse", bereit, eine außergerichtliche Beilegung der Ansprüche der Klägerin zu versuchen. Die Klägerin forderte durch ihren Anwalt zunächst - von einem monatlichen Einkommen ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 455 EM ausgehend - für sich persönlich eine Unterhaltsrente von 200 UM (unter Anrechnung der auf sie entfallenden Rente der Berufsgenossenschaft) o In dem entsprechenden Schreiben ihres Anwalts vom 10- Mai 1952 ist bemerkt, daß Bedingung für den Vergleich auf der vorgeschlagenen Basis wäre, daß Bezüge aus irgendwelchen anderen Rechtsgründen, insbesondere aus reichsgesetzlicher Unfallversicherung usw«, auf die Rente nicht zur Anrechnung kämen, Uieses Angebot lehnte die Versicherung der Beklagten mit Schreiben vom 17. Mai 1952 mit der Begründung ab, daß der Verdienst des verstorbenen Ehemannes der Klägerin mit etwa 350 DM netto zu rechnen sei, daß die Klägerin von diesem Einkommen höchstens 2/5 für sich in Anspruch nehmen könne, d-h. 140 DM, so daß sie unter Berücksichtigung der Unfallrente von 85,10 DM höchstens noch in Höhe von 54,90 DM aktiv legitimiert sei. Sie bot vergleichsweise 35 IM und erklärte, daß sie, falls der Vergleichsversuch scheitern sollte, den Ansprüchen der Klägerin auch dem Grunde n^ch mit Entschiedenheit entgegen-treten werde- In seinem Antwortschreiben vom 6. Juni 1952 nahm der Rechtsanwalt BdUnoch einmal ausführlich zu dem Grund des Anspruchs Stellung und wies darauf hin, daß der Nettoverdienst des verunglückten Ehemannes der Klägerin 420 DM betragen würde, so daß,..wenn man - ohne Präjudiz -davon ausginge, daß die Klägerin daran mit 2/5 beteiligt sei, sich für diese unter Berücksichtigung der Rente von 85,10 DM ein Verdienstausfall von 82,90 EM ergebe. Er erklärte, nur im Vergleichswege wäre seine Mandantin, die aber grundsätzlich auf dem Standpunkt stände, daß ihr höhere Einkünfte zustehen, bereit, ihren Anspruch auf 75 DM zu begrenzen. Bei einer Erhöhung der Lebenshaltungskosten und auch bei einer damit zusammenhängenden Lohnsteigerung 3V müßte der Klägerin das Hecht zustehen, eine entsprechende Erhöhung der Rente zu verlangen. Daraufhin teilte die Versicherung dem Hechtsanwalt Igm^mit, daß ihr Hegulie-rungsbeamter van der Mm sich in Kürze mit ihm in Verbindung setzen werde«, Am 1. Juli 1952 fand im Büro des Rechtsanwalts 1^H| eine Besprechung statt, an der die Klägerin, ihr Anwalt, der Regulierungsbeamte der Versicherungsgesellschaft der 0 Beklagten, van der M^|, und ein Angestellter Q^mder früheren Arbeitgeberin des verstorbenen Ehemannes der Klägerin teilnahmen. Es kam dabei zur folgenden schriftlichen Vereinbarung, die von den genannten Beteiligten unterschrieben wurdes \ * % "io) Zur Abgeltung 'der Ansprüche der Wwe. van gegen Frau Igg^oder sonstige Dritte zahlt die Prov. Lebensversicherungsanstalt als Haftpflichtversichert der Wwer I^flU an die Wwe. van eine monatlich im voraus zu zahlende Unterhalts-rente von je 75,- DM, beginnend mit dem 14.12.1951 ^ bis zu dem 8.11.1968. 2. ) Auf die Unterhaltsrente sind irgendwelche aus an- deren Hechtsgründen der Wwe. van F^J^ zufließende Renten oder sonstige Leistungen nicht anzurechnen. 3. ) Die Kosten .... Die Prov. Lebensversicherungsanstalt wird diese getroffene Vereinbarung noch bestätigen«” Die Bestätigung wurde mit Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 6. August 1952 erteilt. In diesem heißt es, der Regulierungsbeamte habe die Annahme dieses Vorschlages (gemeint der Vereinbarung vom 1. Juli 1952) empfohlen; sie hätte die "getroffene Vereinbarung" als für die Gesellschaft noch nicht verbindlich angesehen, wolle es aber trotz ihrer Bedenken wegen des unklaren Wortlauts dabei belassen und hätte deshalb die fälligen Beträge nebst Kosten überwiesen. Am 17* September 1952 erhielt die Klägerin von der Niederrheinischen Knappschaft, die den an die Bandesver-sicherungsanstalt Rheinprovinz gerichteten Antrag der Klägerin vom 24- Januar 1952.auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente etwa Mitte Juli 1952 zuständigkeitshalber übernommen hatte, mitgeteilt, daß ihr und ihrem Sohn durch Bescheid vom 4o September 1952 Renten in Höhe von 54,50 DM und 28,20 UM zuerkannt worden seien«, Die Versicherungsgesellschaft der Beklagten hat, als sie von der Zahlung dieser weiteren Renten Kenntnis bekam, die Zahlung der vereinbarten Unterhalts rente, und zwar seit dem 30. September 1952 eingestellt. Mit Schreiben vom 8. Januar 1953 hat sie dem Rechtsanwalt Ufftk gegenüber den Vergleich vorsorglich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage angefochten. Nach Vorangegangenem Armenrechtsverfahren hat die Klägerin im März 1953 gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1. ) 375 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 14. Februar 1953 zu zahlen, und 2. ) eine monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsren- te von 75 DM für die Zeitspanne vom 14. März 1953 bis 8. November 1968 zu zahlen. Die Beklagte hat Beantragt, die Klage abzuweisen, Sie hat geltend gemacht, die Beteiligten seien bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen, daß die Klägerin außer der Unfallrente von der Berufsgenossenschaft in Höhe von 85,10 DM keine weiteren Rentenbeztige erhalten werde. Der Regulierungsbeamte van der Mf^habe sich ausdrücklich danach erkundigt, ob noch weitere Renten zu erwarten seien und ab noch ein weiterer Rentenantrag laufe. Die Klägerin habe diese Fragen verneint..Nur auf Grund dieses Sachverhalts habe die Versicherung die Rentenvereinbarung in Höhe von 75 IM getroffen. Für sie sei es, wie die übrigen Beteiligten gewußt hätten, sehr wesentlich gewesen, ob die Klägerin noch weitere Rentenbezüge in Aussicht hatte, da die Haftpflichtversicherungen für derartige Leistungen regreßpflichtig seien. Das Nichtbestehen weiterer Renten-, ansprüche sei damit zur Vergleichsgrundlage geworden. Diese sei aber fortgefallen, da die Klägerin noch eine zusätzliche Rente von der Knappschaft beziehe. Die Versicherungsanstalt habe erst im September 1952 davon Kenntnis erhalten, daß die Klägerin bereits im Januar 1952 einen weiteren Rentenantrag gestellt hattes Die Beklagte ist der Ansicht, daß der Vergleich nach § 779 BGB sowie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nichtig sei. Sie vertritt weiterhin die Meinung, daß der Vergleich gegen die guten Sitten verstoße, weil die Klägerin mehr erhalte, als sie äußerstenfalls gesetzlich beanspruchen könne. Die Rentenbezüge für sie und ihren Sohn seien mit insgesamt 322,90 DM nur unwesentlich geringer als das frühere Nettoeinkommen ihres verunglückten Ehemannes« - 7 _ Außerdem hat die Beklagte den Vergleich wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise wegen Irrtums angefochten mit der Behauptung, die Klägerin habe in Abrede gestellt oder zu demindest verschwiegen, daß sie noch eine weitere Rente beantragt habe« Demgegenüber hat die Klägerin behauptet« sie habe bei den Vergleichsverhandlungen am I, Juli 1952 den Regulierungsbeamten van der Mf|^ auf seine Frage davon unterrichtet, daß sie bereits im Januar 1952 eine Knappschaftsrente beantragt, aber seitdem nichts mehr davon gehört habe» Mit Rücksicht ) auf den langen Zeitraum habe man die Erfolgs aus sichten dieses Rentenverfahrens sehr gering eingeschätzt-, Rechtsanwalt im^und der Zeuge hätten darauf bestanden, daß zur Sicherung ihres Lebensbedarfs die Rente endgültig und unabdingbar festgesetzt werde und sie in der vorgesehenen Höhe auch dann bestehen bleibe, wenn der Klägerin noch sonstige Renten zufallen sollten. Aus diesem Grunde sei auch der Absatz 2 in den Vergleich aufgenommen -worden. Der Sinn dieser Bestimmung sei gerade der gewesen, den Schadensfall abschließend und endgültig zu regeln und jegliche Einwendungen sowie etwaige Abänderungsbestrebungen der Versicherin nach § 323 ZPO ein für allemal auszuschlie- y ßen = Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt« Sie hat insbesondere gerügt, daß das Landgericht die Beweisaufnahme unrichtig gewürdigt habe und beantragt, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweiseno Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt, 3V- Das Berufungsgericht hat weiter Beweis erhoben und die Rentenakte der Niederrheinischen Knappschaft sowie die Handakten des Rechtsanwalts die bereits im ersten Rechtszuge Vorgelegen hatten, herangezogen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie- sen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung. Die Klägerin erbittet Zurückweisung der Revision. Entscheidung gründe s I. Die Hauptrüge der Revision ist eine Verfahrensrüge. Die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 8. Oktober 1954 (gemeint 8. Juli 1954, Blatt 118 ff GA) in den Entscheidungsgründen wegen Verspätung soll unzulässig gewesen sein, weil der Vortrag in diesem Schriftsatz im ersten Rechtszuge noch gar nicht habe geltend gemacht werden könnenc Es soll deshalb § 529 ZPO verletzt sein. Die Rüge ist unbegründet. Bei dem bezeichneten Schriftsatz handelt es sich weder um einen vorbereitenden Schriftsatz im Sinne von §§ 129 ff ZPO, da er erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangen-ist, noch um einen gemäß § 272 a ZPO nachgelassenen Schriftsatz, letzteres ergibt sich sowohl aus dem Protokoll über die Verhandlung vom 30. Juni 1954 als auch aus dem Schriftsatz selbst; denn es heißt in ihm, es werde Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, um noch Folgendes vortragen zu könnens Wenn der Berufungsrichter dazu sagt, das Vorbringen der Beklagten in diesem Schriftsatz könne keine Berücksichtigung finden und deswegen sei auch nicht nochmals in die mündliche Verhandlung eingetreten worden, weil die darin gebrachten Verteidigungsmittel angesichts der Beweisaufnahme vom 26. April 1954 schon im letzten Verhandlungstermin vom 30, Juni 1954 hätten gebracht werden müssen und daher als verspätet zurückzuweisen seien, so mag das nicht ganz glücklich ausgedrückt sein« Sinn der Ausführungen ist jedenfalls eindeutig, daß der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, der hier zu einer Vertagung auf die Zeit nach den Gerichtsferien geführt hätte, abgelehnt werde, weil die Beklagte, wenn sie schon noch etwas Neues nach der Beweisaufnahme vom 26. April 1954 hätte Vorbringen wollen, das wenigstens in der letzten mündlichen Verhandlung am 30. Juni 1954 hätte tun können und hätte tun müssen. Es könnte danach allenfalls § 156 ZPO verletzt sein. Insoweit ist eine Büge jedoch nicht erhoben; selbst wenn man die erhobene Rüge in eine, solche aus § 156 ZPO umdeuten wollte, würde^sie doch nicht begründet sein. Wie nachträglich eingereichte Schriftsätze zu behandeln sind, ist streitig und hat Literatur und Praxis seit langem beschäftigt (Buchholz, "Bas Einreichen von Schriftsätzen nach der letzten mündlichen Verhandlung", NJW 1955, 535, und Erdsiek, "Rückgabe nachträglich eingereichter Schriftsätze?", NJW 1955, 939, dazu auch Bull, "Schriftsätze nach der Verhandlung”, DRZ 1955, 220; auch schon Schumann und Heilberg, "Bas Nachschieben von Schriftsätzen im Zivil-prozeßo Seine Ürsachen0 Seine Beseitigung." JW 1933, 814 und 816). Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob 10 - O diese Schriftsätze, wie z.B, vorgeschlagen wird, einfach zurückgegeben werden können (dazu Stein-Jonas 17- Aufl zu § 133 Anm II 2; zu .§ 156 Anm 1$ Baumbach zu § 133 Anm 2 B), ist hier nicht erforderlich« Die sachliche Berücksichtigung des in solchen Schriftsätzen neu Vorgebrachten würde.jedenfalls eine Verletzung des § 128 ZPO bedeuten (RGZ 115, 222 £2237) > auf die allerdings (RG aaO) verzichtet werden könnte, hier aber nicht verzichtet ist. Das neue Vorbringen kann aber Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dann geben, wenn sich daraus ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft und eine angemessene Ausübung des Pragerechts (§ 139 ZPO) unterblieben war. Dann muß Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet werden (RGZ 102, 263 £2667). Es ist aber ständige Rechtsprechung, daß der Anlaß zu der Wiedereröffnung niemals in nachträglichem tatsächlichen Vorbringen liegen darf, sondern immer nur in dem zur Zeit des Verhandlungsschlusses vorliegenden Prozeßstoff (Stein-Jonas 17- Aufl § 133 Anm II 2, § 156 Anm I, § 272 a Anm I 3? Zoller Kommentar, 7. Aufl, § 156 ZPO, RG JW 1938, 1912)» Im übrigen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch § 156 ZPO völlig in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt und die Ausübung dieses Ermessens vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen (RGZ 102, 263 £5667)• Hier ist aber auch nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen unangemessenen Gebrauch gemacht hat. Die Handakten des Rechtsanwalts die in Verbindung mit den Akten der Niederrheinischen Knappschaft MfIBRAnlaß zu dem neuen Vorbringen in dem' Schriftsatz vom 8. Juli 1954 gegeben haben sollen, haben bereits im ersten Rechtszuge Vorgelegen«» Rechtsanwalt L^m|hatte sie anläßlich seiner Zeugenvernehmung vor dem Einzelrichter am 18* Mai 1953 zu den Gerichtsakten überreicht. Der Anwalt der Beklagten hatte gleichzeitig beantragt, ihm diese Akten zu treuen Händen zur Verfügung zu stellen« Das ist am 3* Juni 1953 geschehen« Sie sind mit Schriftsatz vom 15o Juni 1953 zurückgereicht und in diesem Schriftsatz auch ausgewertet. Im Urteilstatbestand erster Instanz ist auf die Handakten Bezug genommene Sie sind dann allerdings zurückgegeben, aber mit Schriftsatz vom 22. Januar 1954 in der Berufungsinstanz erneut überreichte Die Akten der Knappschaft sind vom Berufungsgericht gemäß Beschluß vom 1. Februar 1954 erfordert und am 12« Februar 1954 bei ihm eingegangen«. Sie sind dem Anwalt der Beklagten zusammen mit den Hand- ’'J akten des Rechtsanwalts anläßlich des Beweisauf- nahmetermins vom 26* April 1954 zu treuen Händen ausgehändigt und am 29- April 1954 zurückgereicht. Die Ladung zu dem Schlußverhandlungstermin ist etwa einen Monat später, am 28. Mai 1954, zugestellt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht erwartet, daß etwaiges neues Vorbringen der Beklagten im Anschluß an die Beweisaufnahme vom 26* April 1954 spätestens zu dem Termin am 30, Juni 1954 vorbereitet sein würde. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn es . die Wiedereröffnung der Verhandlung abgelehnt hat. Die Zurückweisung des neuen Vorbringens würde im übrigen auch aus §§ 279, 279 a, 283 ZPO, die nach ständiger Rechtsprechung in der Berufungsinstanz neben.§ 529 ZPO gelten (Urteil ^ des erkennenden Senats vom 15. Mai 1953, V ZR 95/52), gerechtfertigt sein. II. Hach den Ausführungen zu I kann der Senat danach im Gegensatz zur Annahme der Revision den sachlichen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 8* Juli 1954 weder als wahr unterstellen noch überhaupt berücksichtigen. Es ist vielmehr von dem dem Berufungsgericht unterbreiteten Sach- 12 - verhalt, wie er sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30- Juni 1954 darstellt, auszugehen, 1. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung vom 1, Juli 1952 als ein Vergleich zwischen den Prozeßparteien zu werten ist, aber nicht eine Vereinbarung bedeutet, die der Klägerin unmittelbar Rechte gegen die Versicherungsgesellschaft der Beklagten gegeben hatDie Klägerin hat danach mit Recht auf Grund der Vereinbarung vom 1- Juli 1952 Ansprüche gegen die Beklagte erhoben» Insoweit werden von der Revision Angriffe auch nicht geltend gemacht - 2aIm Ergebnis unbedenklich ist es auch, daß das Berufungsgericht davon spricht, der Vergleich sei "infolge schriftlicher Bestätigung vom 6. August 1952 bereits am 1- Juli 1952 zustande gekommen”» Daraus ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Vergleich vom 1- Juli 1952 sowohl nach dem ausdrücklichen Vorbehalt wie nach gesetzlicher Vorschrift (Urteil des BGH vom 26. November 1952, II ZR 95/52 = Lind-Möhr Nr 2 zu § 43 WG) nach der Zustimmung der Versicherungsgesellschaft der Beklagten bedurfte«. Das Berufungsgericht meint ersichtlich nur, daß der Vergleich nach erteilter Bestätigung rückwirkend zustande gekommen sei (§ 184 BGB)- Nach dem ihm unterbreiteten Sachverhalt hatte es auch keinen Anlaß zu untersuchen, wie die Vereinbarung vom 1. Juli 1952 rechtlich in der Zwischenzeit bis zur Bestätigung vom 6- August 1952 zu beurteilen war» 3. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB, auf die sich die Beklagte in erster Linie gestützt hat. 13 - V. könnte, so führt das Berufungsgericht aus, nur dann in Betracht kommen, wenn die Beteiligten bei der Abfassung des Vergleichs die Tatsache als feststehend zugrundegelegt .hätten, daß die Klägerin außer der bereits von der Berufsgenossenschaft gewährten Rente wegen des Unfalls ihres Mannes keine weitere Rente erhalte und auch bisher keine diesbezüglichen Anträge gestellt habe«, Daß das nicht der Pall gewesen ist, stellt das Berufungsgericht auf Grund des * Ergebnisses der Beweisaufnahme tatsächlich fest« Die Passung der Nr 2 der Vereinbarung, in der von Renten (Mehrzahl)-^ die Rede ist, sei, so legt es im einzelnen dar, ausdrücklich mit Rücksicht darauf gewählt, daß noch ein Rentenantrag laufe. Von diesem Antrag sei gesprochen worden« Man habe ihm zwar im Hinblick auf die Länge der Zeit seit der Antragstellung nur noch eine geringe Erfolgsaussicht beigemessen, ihn aber doch nicht für aussichtslos gehalten, und den Vergleich auch für den Pall geschlossen, daß die Klägerin noch eine Knappschaftsrente beziehen sollte. Diese tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts, die -auf einer eingehenden Würdigung der Beweisaufnahme beruhen, werden von der Revision nicht im einzelnen angegriffen. Ein Rechtsirrtum ist auch nicht erkennbar. } 4. Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht ausführt, durch die zusätzliche Gewährung der Knappschaftsrente habe sich die Geschäftsgrundlage, das heiße, die beim Vergleichsabschluß zutage getretene und nicht, beanstandete Vorstellung .eines Beteiligten oder beider Vertragsteile von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser für den Geschäftswillen grundlegender Umstände, nicht so verändert, daß das Pesthalten der Beklagten an dem Vergleich gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Die Beteiligten hätten zwar damit gerechnet, daß der Antrag auf Gewährung der Knappschaftsrente ohne Erfolg r 14 - 3^ bleiben werde» Sie hätten aber, wie bereits festgestellfc sei, den Vergleich auch für den Pall abgeschlossen, daß die beantragte Knappschaftsrente doch gewährt würde, indem sie unabhängig von dem noch ungewissen Ausgang des Verfahrens die Rentenhöhe ein für allemal fentsetzten,. Daraus ergebe sich, daß die Vorstellung, das Rentenverfahren werde voraussichtlich erfolglos bleiben, nicht für die Willensbildung der Parteien grundlegend gewesen sei, daß die Vorstellung vielmehr auch die Möglichkeit umfaßt habe, ^ das Rentenverfahren könne auch anders ausgehen- Ein Irrtum ^ über die Geschäftsgrundlage liege somit nicht vor- « Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Einwand unzulässiger oder unrichtiger Rechtsausübung gegenüber einem Vergleich, der zwar nicht nach § 779 BGB unwirksam ist, bei dessen Abschluß sich die Parteien aber in einem Irrtum über die Geschäftsgrundlage befunden haben, gehalten (RGZ 152, 405? Urteil des BGH vom 21. Pebruar 1952, IV ZR 103/51, NJW 1952, 778). Die Revision hat insoweit auch keine Rechtsrüge erhoben. © 5. Ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) soll nach den Darlegungen des Berufungsgerichts schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht gegeben sein. Eine Verletzung dieser Vorschrift könne, so führt es aus, nur dann in Präge kommen, wenn sich die Klägerin in dem Vergleich übermäßig hohe Leistungen ausbedungen hätte, die in auffälligem Mißverhältnis zu der Schadenshöhe stehen würden. Ein solches Mißverhältnis zwischen der vereinbarten Unterhaltsrente und der eingetretenen Schadenshöhe würde aber, so meint das Berufungsgericht, selbst dann nicht vor- ♦ 15 - liegen, wenn die Klägerin die beantragte Knappschaftsrente verschwiegen hätte; denn bei Abschluß des Vergleichs wäre es auch für die Klägerin noch äußerst zweifelhaft gewe3e ob sie tatsächlich auf Grund des schon seit langer Zeit gestellten Antrages noch etwas bekommen werde- Unter Berücksichtigung dieser Ungewißheit sei die von der Klägerin geforderte Rente nicht unvergleichlich hoch* Erst recht sei kein auffälliges Mißverhältnis festzustellen, « wenn der in der Beweisaufnahme ermittelte Sachverhalt zugrunde gelegt werde, da dann der Versicherungsvertreter -j in Kenntnis des laufenden Rentenverfahrens unter gleichen Bedingungen wie die Klägerin die Aussichten des Verfahrens hätte abschätzen und demgemäß eine nach seiner Auffassung angemessene Unterhaltsrente ohne jeden Zwang hätte vereinbaren können» Die Revision meint demgegenüber, ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) sei doch gegeben, und trägt dazu vors Der Bevollmächtigte der Klägerin habe ohne Kenntnis des Antrages bei der Knappschaft für die Klägerin unter Zugrundelegung eines hohen-Nettoverdienstes des verstorbe-nen Ehemannes 168 IM verlangt und sei, unter Absetzung der Rente der Berufsgenossenschaft mit 85,10 DM, zu einer J Forderung von 82,90 IM gelangt. Das sei nach Auffassung der Klägerin die oberste Grenze dessen gewesen, was sie fordern könne. Wenn nunmehr die Klägerin noch (weitere) 77,70 DM (von der Knappschaft) erhalte, so habe sie ihrer eigenen Auffassung nach höchstens noch monatlich 5,20 DM zu fordern«. Auch dieser Anspruch sei jedoch zweifelhaft gewesen, weil ihm ein überhöhter Verdienst des Verstorbenen zugrunde gelegt sei« Ein Anspruch auf 75 DM habe nicht bestanden= Ein- auffälliges Mißverhältnis sei gegeben. Dieses Zahleriverhältnis mache jedenfalls die Arglist der J Klägerin offenbar, die die Bestätigung eines Abkommens verlangt habe, obgleich sie gewußt habe, daß sie dadurch ungerechtfertigt bereichert würde«, Zu diesem Vortrag ist zunächst, was den zuletzt angeführten Satz anlangt, zu bemerken, daß hier die Revision ersichtlich von dem neuen Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 1954 ausgeht, das aber, wie zu I näher dargelegt ist, nicht berücksichtigt werden kann. Im übrigen hat die Revision das Schreiben des Rechtsanwalts vom 6. Juni 1952, wenn sie daraus den Schluß ziehen zu können glaubt, die Klägerin habe selbst 82,90 DM als oberste Grenze dessen angesehen, was sie fordern könne, ersichtlich mißverstanden. In dem Schreiben heißt es ausdrücklich zu dem Schluß, daß die Klägerin grundsätzlich auf dem Standpunkt stehe, daß ihr höhere Einkünfte zuständen, und in dem Absatz, in dem die Berechnung mit den 168 IM abzüglich 85,10 DM = 82,90 IM enthalten ist, ist eingangs erwähnt, daß die Klägerin “ohne Präjudiz11 (einmal) davon ausgehen wolle, daß sie an dem Nettoverdienst ihres Mannes (nur) mit 2/5 beteiligt sein würde«, Sie hatte nämlich früher fast die Hälfte (Sehre ben vom 10. Mai 1952 = 200 DM) beansprucht. Die Revision hat auch das Schreiben des Rechtsanwalts Lgp^^om 6. Juni 1952 insofern nicht vollständig ausgewertet, als darin noch gesagt war, daß der Klägerin bei einer Erhöhung der Lebenshaltungskosten und auch bei einer damit zusammenhängenden Lohnsteigerung das Recht zustehen müsse, eine entsprechende Erhöhung der Rente zu verlangen. Das ist in die Vereinbarung vom 1, Juli 1952 nicht übernommen, obwohl Rechtsanwalt LfJÜI schon im Schreiben vom 10. Mai 1952 mit Recht auf die außerordentliche Konjunktur auf dem Baumarkt und die immer noch in Bewegung (nach oben) befindlichen Löhne der Bauarbeiter hingewiesen hatte. Die Klägerin ~ 17 - muß also auch insoweit nachgegeben haben* Schließlich übersieht die Revision weiter, daß sich in dem von ihr erwähnten Betrag von 77,70 DM, die die Klägerin zusätzlich von der Knappschaft erhält, nach der Aufschlüsselung laut Tatbestand des Berufungsurteils ein Betrag vcn 28,20 DM für den Sohn der Klägerin befindet, der mit den der Klägerin selbst ztistehenden Ansprüchen ebenso wenig unmittelbar etwas zu tun hat, wie der Rentenbetrag, den <. sie für diesen Sohn von der Berufsgenossenschaft erhält, Beträge, die im allgemeinen nur bis zur Vollendung des 18, Lebensjahres gezahlt werden und damit in Kürze in ^ Portfall kommen werden. Unerheblich ist, daß das Berufungsgericht nicht alle von der Revision hier erwähnten Einzelheiten gebracht und näher gewürdigt hat. Das war bei der hier gegebenen Sachlage nicht erforderliche Das Berufungsgericht hat ersichtlich verneinen wollen, daß objektib und subjektiv ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der geforderten Leistung und dem der Klägerin entstandenen Schaden besteht* Es hat sich dabei im Rahmen der Rechtsprechung zu § 779 BOB gehalten* Danach kann zwar auch ein Vergleich nach § 138 BGB nichtig sein (Palandt 15« Aufl 779 Anm 8 d, RGZ 83, 113; 156j 265 /26J/)., aber es genügt dazu, wie auch sonst, ein objektives Mißverhältnis noch nicht; es muß vielmehr auf Seiten des übermäßige Vorteile beanspruchenden Vertragspartners eine solche Gesinnung vorliegen, daß das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig Denkenden verstößt (RGZ 150, 1 /3/47; 156,.267; Urteil des BGH vom 5« März 1951, IV ZR 107/50, NJW 1951, 397)« Davon wird in einem Palle, in dem eine Witwe Schadensersatz für den Tod ihres Ehemannes und Ernährers nach § 844 Abs 2 BGB verlangt, nur selten die Rede sein können« f PS w - 16' - li II: t r 6, Auch die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) hat das Berufungsgericht auf Grund des von ihm eingehend gewürdigten Ergebnisses der Beweisaufnahme ohne erkennbaren Rechtsirrtum nicht festzustellen vermocht0 Soweit die Revision auf diese Rechtsverteidigung der Beklagten überhaupt zurückkommt, geht sie ersichtlich davon aus, daß der Vortrag im Schriftsatz vom 8* Juli 1954 berücksichtigt werden könne, was jedoch nicht der Pall isto y 7. » Zu der Präge der Anfechtung des Vergleichs durch die Beklagte wegen Irrtums hat das Berufungsgericht ausgeführt s Ein etwaiger Irrtum des Zeugen van der bei der Abschätzung der Erfolgsaussichten der Knappschaftsrente berechtige die Beklagte nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB, wie sich aus dem Zweck-des Vergleichs ergebe.- Ein derartiger Irrtum sei unbeachtlich, da der Vergleich u*a. den Sinn gehabt habe, die insoweit bestehende Ungewißheit in die Auseinandersetzung einzubeziehen und diese einer abschließenden Regelung zuzuführen* Dieser Erfolg würde aber vereitelt, wenn jede Partei bei einer ihr ungünstigen Entwicklung den Vergleich wieder anfechten könnte <■ .Diesen Ausführungen ist im Ergebnis darin beizutreten, daß, wenn überhaupt, nur ein unbeachtlicher Irrtum im Motiv in Betracht kommen könnte«, Sowohl der Inhalt der Vereinbarung vom 1. Juli 1952, insbesondere die Nr 2 daselbst, wie auch der Inhalt der Beitritts- oder Genehmigungserklä-rung der Versicherungsgesellschaft vom 6. August 1952 sind eindeutige V 11 Ji L 1» 19 - Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisenc Dr. Hückinghaus Schuster Pr„ Piepenbrock Dr, Dorschei Rothe /