Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte am 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 214/10 vom 15. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist, § 78b ZPO. Der Antrag ist nicht innerhalb der bis zu dem 12. Mai 2011 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte am 11. Mai 2011 auf den drohenden Fristablauf und die Möglichkeit sowie die zu beachtenden Erfordernisse eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts hingewiesen worden ist und nicht ersichtlich ist, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, § 233 ZPO. Im Übrigen wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat abgelaufen, § 234 ZPO. Krüger Schmidt-Räntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 26.02.2010 - 10 O 40/09 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 U 36/10 - Stresemann