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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte am 11.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
15FristRothZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 214/10
vom 15. Juni 2011 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist, § 78b ZPO.
Der Antrag ist nicht innerhalb der bis zu dem 12. Mai 2011 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte am 11. Mai 2011 auf den drohenden Fristablauf und die Möglichkeit sowie die zu beachtenden Erfordernisse eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts hingewiesen worden ist und nicht ersichtlich ist, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die
 Frist einzuhalten, § 233 ZPO. Im Übrigen wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat abgelaufen, § 234 ZPO.
Krüger
 Schmidt-Räntsch
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.02.2010 - 10 O 40/09 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 U 36/10 -
Stresemann