Für die Klage eines Hof eigentiimero auf Feststellung, daß er berechtigt sei, die in einem Erbvertrag enthaltene Hoferbenbestimmung zu widerrufen, ist nicht das Landwirt schaft ogo rieht , sondern das ProzeBgorieht zuständig. Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin sowie der Bundesrichtor Schuster, Dr0 Piepenbrock, Dr» Freitag und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des 7» Zivilsenats des Gberlandesgerichts Celle vom 12o Juli 1962 und der 4* Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 6, Mars 1962 aufgehoben» Die Klägerin hat beim Landgericht Lüneburg, in dessen Bezirk der Hof liegt, Klage erhoben mit dem Anträge, fest-zustollen, daß sie berechtigt sei, die im Erbvertrag vom fl. Es ist der i\ul f as sung , daß die örtliche Zuständigkeit dos Landgerichts LUneburg nicht ge geh on sei, daß die Klage vielmehr, vieil ein heson-dercr Gerichtsstand nicht in Betracht komme, gemäß § 13 ZPO vor dem für den Wohnsitz der Beklagten zuständigen Landgericht Kiel erhöhen werden müsse. 257)» Bei einem Streit über die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder des Landwirtschafts-gerichto handelt es sich deshalb um eine frage der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts» Hach § 1 Ir, 5 LwVG entscheidet das Landwirt schaf t sgericht in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütorn« Eine ausdrückliche Zuständigkeits-rc go lung für hö forschtliehe Streitigkeiten enthält § 18 Abo» 1 HöfeO, wonach für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeördnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber, die Landwirtschaftsgerichto ausschließlich zuständig sind» Die Beantwortung der frage, ob über ein feststollungs-begehren das Prozeßgericht oder das Landwirt schaf t sgericht zu entscheiden hat, hängt von dem geltend gemachten Anspruch ab» Maßgebend ist der gestellte Antrag? während die Zuständigkeit dos Prozeßgerichts gegeben ist, wenn der Antrag aus bürgerlich-recht liehen Bestimmungen hergoleitet wird (vgl» OGH RdL 1949? Sichtig ist, daß, wie die Revision ausführt, die Klägerin der Beklagten deren Stel-lung als Ersatzhoferbin streitig machen will. Im Übrigen ist es anerkannt, daß über die in § 37 Abs. 1 LVO geregelten Fälle hinaus auch andere aus der Höfeordnung abgeleitete Ansprüche - entsprechend der Feststellungsklago im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit gemäß § 256 ZPO ~ durch ein Feststellungs-Verfahren vor dem Landwirtschaftsgoricht zur Klärung gebracht werden können, ohne daß allerdings diesen Entscheidungen die erweiterte Rochtskraftwirkung der in einem Verfahren nach § 37 LVO getroffenen Feststellung zukommt (vglo Fritsch aaO S« 81 und die dort Fußn. Vorau s s o t zung für die Zulässigkeit eines solchen Feststollungsverfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht ist jedoch, daß cs sich um eine zur Zuständigkeit des Land-wirtSchaftsgerichte gehörende Streitigkeit handelt (vgl. Bas Landwirtschaft sgoricht hat bei einer im Rahmen seiner Zuständigkeit zu treffenden Mt Scheidung auch überbürgerlich-roehtliche Vorfragen zu befinden» So muß beispielsweise das Lendwirt□chaftsgoricht in einem Hof-erbonfo st st ellungsvorfehren gemäß § 37 Abo » 1 f LVO auch über die footiorfähigkeit dos Erblassers und über die Rechts-Wirksamkeit einer Verfügung von Todos wogen sowie über deren Auslegung entscheiden» Wenn jedoch eine bürgerlich-rechtliehe Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Feststellung der Hoferbfolge grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren nach § 37 LVÖ zu erfolgen hat. Bas schließt jedoch nicht aus, daß bürgerlich-rechtliehe Vorfragen, von deren Beantwortung die Hoferbfolge abhängt, in einem Verfahren vor dem Prozeßgericht zur Entscheidung gebracht werden können, sofern die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind. Gegenstand dos gegenwärtigen Rechtsstreits ist lediglich die Frage, ob die Klägerin berechtigt ist, die in dem Erbvertrag enthaltene Einsetzung der Beklagten als Ersatzhoforhin zu widerrufen. Die Entscheidung über diese Frage hängt nach dem bisherigen Saehvortrag davon ab, ob es sich bei der Bestimmung der Beklagten zur Ersatzanerbin (Ersatzhoforbin) um eine orbvertragliche oder um eine einseitige Verfügung der Klägerin handelt. Wenn ein Brbvertrag, der einen Hof zu dem Gegenstand hat, als eine Abmachung im Sinne des § 18 Abo. 1 HöfeO zu bezeichnen sein sollte, so bedeutet da3 nicht, daß sämtliche Streitigkeiten aus einem solchen Brbvertrag vom Bandwirtsehaft sgcricht zu entscheiden wären. Wenn bei einem Streit der Beteiligten die Höfeordnung überhaupt kcine Anwendung findet, der Anspruch vielmehr - wie im vorliegenden Fall - auf rein bürgorlich-roehtliche Vorschriften gestützt wird, so ist das Prozeßgerieht zuständig. Hach § 27 Abs» 1 ZPO können Klagen, welche die Feststellung dos Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbochaftsbesitzor, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zu dem Gegenstand haben, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat» Hach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift setzt der Gerichtsstand der Erbschaft den Eintritt eines Erbfalles voraus. § 27 Bern» I; Wieczorok, ZPO § 27 Anm» Ala) ausführt, um Ansprüche aus Rechtsverhältnissen handeln, die durch den Erbfall als solchen entstehen«, Bas ist bei dem Festst ellungsbegehren der Klägerin nicht der Fall. Bieser Gerichtsstand gilt nur für Klagen aus Verträgen, die ein Schuldverhältnis zu dem Gegenstand haben (BGHZ 7, 184, 185), also.nicht für Streitigkeiten über das in einem Erbvertrag geregelte Erbrecht (vgl«, Baumbach/ Baut erbach aaO § 29 Anm«, 1 Al Stoin/Jonas/Schönke aaO § 29 Bern. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens fallen gemäß § 276 Abs» 3 Satz 2 ZPO der Klägerin zur Last, während die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges dem Landgericht Kiel zu übertragen war (vgl.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein LwVG § 1 Kr. 5; HöfeO § 18 Abo. 1 Für die Klage eines Hof eigentiimero auf Feststellung, daß er berechtigt sei, die in einem Erbvertrag enthaltene Hoferbenbestimmung zu widerrufen, ist nicht das Landwirt schaft ogo rieht , sondern das ProzeBgorieht zuständig. BGH, UrtoVoöoJanuar 1965 - V ZR 213/62 - OLG Celle LG Lüneburg BUNDESGERICHTSHOF ✓ IM NAMEN DES VOLKES V ZR 213/62 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 80 Januar 1965 Symalla Justizhaupts e kr«, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Bäuerin Marie de B Klägerin., Berufungs- und Revisionsklä - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr0 in Sl die Meßgehilfin Gesche-Maria Ha in RoflHHh KfBP Landstraße (p? Beklagte-, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin sowie der Bundesrichtor Schuster, Dr0 Piepenbrock, Dr» Freitag und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des 7» Zivilsenats des Gberlandesgerichts Celle vom 12o Juli 1962 und der 4* Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 6, Mars 1962 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Kiel verwiesen» Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens» Die IntScheidung über die Kosten des ersten Rechtsauges wird dom Landgericht Kiel übertragen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines früheren Erbhofes und jetzigen Hofes, der 90,3050 ha groß ist» Am®» 1937 schloß sie mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag, in dem folgendes bestimmt ist: "Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres beiderseitigen Nachlasses ein, und die Ehefrau de B®P bestellt hiermit ihren Ehemann zu dem Anerben ihres in S®MP belogenen Erbhofes, eingetragen im Grundbuche von Band X Arti- kel II, und als Ersatz erben die etwa, am 1957 geborene Gosche-Marie ilaflHi^B in H®|®straße, eine Schwestertochter des Ehemannes de " Der Ehemann der Klägerin ist im Jahre 1945 gestorben. Die in dem Erbvertrag bezeichnete Ersatz erb in ist die Beklagte. Die Klägerin behauptet, sie habe die Ersatzerbeneinsetzung der Beklagten widerrufen und ein Testament mit anderweitiger Hof erb enbe Stimmung errichtet. Sie ist der Ansicht, daß sie zu diesem Widerruf berechtigt sei, und trägt dazu vor, sie sei beim Abschluß des Erbvertrages davon ausgegangen, daß sie vor ihrem Ehemann versterben v/erde und daß dieser, weil er v/egen einer angeblichen Brandstifung zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sei, aller Voraussicht nach nicht Anerbe geworden wäre. Für diesen Fall hätte die Beklagte als Eroatzanerbin an seine Stolle treten sollen. Irgendeine nähere Beziehung zur Beklagten und deren Familie habe nicht bestanden. Im übrigen handele es sich bei der Ersatzorboneinsetzung der Beklagten um eine einseitige und deshalb frei widerrufliche letztwillige Verfügung. Die Klägerin hat beim Landgericht Lüneburg, in dessen Bezirk der Hof liegt, Klage erhoben mit dem Anträge, fest-zustollen, daß sie berechtigt sei, die im Erbvertrag vom fl. ■■■■B 1937 ausgesprochene Berufung der Beklagten zur Ersatzanerbin (Ersatzhoforbin) des Erbhofes (jetzt Hofes) der Klägerin zu widerrufen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hält die örtliche Zuständigkeit des angerufonen Gerichts nicht für gegeben, sondern den allgemeinen Gerichtsstand ihres Wohnsitzes für maßgebend. Das Landgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewieson, das Oberlandosgerieht die Berufung, M 4 mi-fc dor äio Klägerin hilfsweieo die Vox\veis\xxxg. der Saciie (xiclvbig: AXgaBe gemäß § X2 Lv/VO) an das Beoad\vixt sclaaits— goxiclrfc beantragt Uot 9 zuriicKgevviesen» mit der Eevision vorfolgt die Klägerin ihxe Berufungsanträge weiter. HiXis--v/oise beantragt sie Verweisung dos Rechtsstreits an das Landgericht Kiol. Die BekXagto Bii-fcot um Zurückvieisung dos Rechtsmittels« Bon in den Eevisionsinstanz gesieilten Hilfsantrag Bai die Beklagte unter Vörvmlarung gegen die. Kosten anerkannt, Bat Scheidung Bas OBerlandosgoxieht hält in Über einstimmung mit dem Landgericht die Klage für unsulässig. Es ist der i\ul f as sung , daß die örtliche Zuständigkeit dos Landgerichts LUneburg nicht ge geh on sei, daß die Klage vielmehr, vieil ein heson-dercr Gerichtsstand nicht in Betracht komme, gemäß § 13 ZPO vor dem für den Wohnsitz der Beklagten zuständigen Landgericht Kiel erhöhen werden müsse. Bas Berufungsgericht hat die Zuständigkeit dos Landwirt schafts gor icht a verneint <> Da sowohl über die sachliche Zuständigkeit wie auch über die örtliche Zuständigkeit des Prozeß gor ichts Stroit Besteht, 1st in erster Linie die Präge der sachlichen Zuständigkeit zu prüfenB Auf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit dos angorufonon Gerichts kommt es nur dann an, wenn die sachliche Zuständigkeit dos Prozeßgorichts zu Bejahen ist * io Nach § 12 Abs. 2 LwVG hat äas Prozeßgcricht, wenn ln einem Rechts at r o it eine Landwirt schaf taoacho anhängig gemacht wird, üio Sache an äas £Ur Landwirt sohaitasachen zuständige Gericht abzugeben» Die Prüfung der Zuständigkeit geschieht von Amts wegen, so daß die Abgabe der Sache eines Antrages nicht bedarf» Es ist anerkannt, daß die Landwirtschaftsgerichte Abteilungen der ordentlichen Gerichte sind, denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Hahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt (BGHZ 12, 254? 257)» Bei einem Streit über die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder des Landwirtschafts-gerichto handelt es sich deshalb um eine frage der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts» Hach § 1 Ir, 5 LwVG entscheidet das Landwirt schaf t sgericht in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütorn« Eine ausdrückliche Zuständigkeits-rc go lung für hö forschtliehe Streitigkeiten enthält § 18 Abo» 1 HöfeO, wonach für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeördnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber, die Landwirtschaftsgerichto ausschließlich zuständig sind» Die Beantwortung der frage, ob über ein feststollungs-begehren das Prozeßgericht oder das Landwirt schaf t sgericht zu entscheiden hat, hängt von dem geltend gemachten Anspruch ab» Maßgebend ist der gestellte Antrag? wobei auch dessen Begründung horanzuziehon ist» Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß? wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf höfe-rechtliche Vorschriften stützt ? das Landwirtschaft sgericht zuständig ist? während die Zuständigkeit dos Prozeßgerichts gegeben ist, wenn der Antrag aus bürgerlich-recht liehen Bestimmungen hergoleitet wird (vgl» OGH RdL 1949? 107 5 Barnstedt? LwVG § .1 Anm» 46 j Pritsch, LwVG S» 171 unter X a; Wöhrmann, Landwirtschaftsrocht S» 255? 256 j Wöhrmann/Her-minghauson, LwVG § 1 Anm» 201)» Die Tatsache, daß ein Hof im Sinne der HöfeOrdnung den Gegenstand eines Streites bildet, genügt deshalb allein nicht, um die Zuständigkeit des Landwirt schaf tsgorichts zu begründen. Sichtig ist, daß, wie die Revision ausführt, die Klägerin der Beklagten deren Stel-lung als Ersatzhoferbin streitig machen will. Für die Ent-Scheidung Uber die Hoferbfolge sieht § 37 AbSo 1 Buchst« f IVO ein besonderes Feststellungsverfahren vor, in dem mit bindender Wirkung für und gegen alle Beteiligten die Hof-nachfolgo festgestallt wird. Bin solches Verfahren kommt hior jedoch nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht? weil der Erbfall noch nicht Gingetroton ist. Im Übrigen ist es anerkannt, daß über die in § 37 Abs. 1 LVO geregelten Fälle hinaus auch andere aus der Höfeordnung abgeleitete Ansprüche - entsprechend der Feststellungsklago im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit gemäß § 256 ZPO ~ durch ein Feststellungs-Verfahren vor dem Landwirtschaftsgoricht zur Klärung gebracht werden können, ohne daß allerdings diesen Entscheidungen die erweiterte Rochtskraftwirkung der in einem Verfahren nach § 37 LVO getroffenen Feststellung zukommt (vglo Fritsch aaO S« 81 und die dort Fußn. 63 angeführte Recht-oprechung). Vorau s s o t zung für die Zulässigkeit eines solchen Feststollungsverfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht ist jedoch, daß cs sich um eine zur Zuständigkeit des Land-wirtSchaftsgerichte gehörende Streitigkeit handelt (vgl. Beschluß dos erkennend on Senats als Senat für Landwirt schaff* a-sachcn vom 27. danuar 1953? V BLw 81/52, RdL 1953? 108 = IM LVO § 37 Nr« 8). Bas Landwirtschaft sgoricht hat bei einer im Rahmen seiner Zuständigkeit zu treffenden Mt Scheidung auch überbürgerlich-roehtliche Vorfragen zu befinden» So muß beispielsweise das Lendwirt□chaftsgoricht in einem Hof-erbonfo st st ellungsvorfehren gemäß § 37 Abo » 1 f LVO auch über die footiorfähigkeit dos Erblassers und über die Rechts-Wirksamkeit einer Verfügung von Todos wogen sowie über deren Auslegung entscheiden» Wenn jedoch eine bürgerlich-rechtliehe i \ \ j . Vorfrage für die Feststellung der Hoferbfolge zu dem Gegen- f stand eines selbständigen Verfahrens gemacht wird, indem j etwa ein Beteiligter eine Klage auf Feststellung der Nieh- \ tigkeit eines Testaments wegen TestierUnfähigkeit des Brb- > lassers oder wegen Formungültigkoit einer Verfügung von j Todos wegen erhebt, so ist das Prozeßgericht zuständig ! (vglo Barnstedt aaOj Pritsch aaO S. 173, 174? Wöhrmann, Landv/irtschaftsrecht 256) * Die von der Revision ange- führte Entscheidung dos Senats (BGHZ 18, 63? 65) betrifft einen anderen als den hier vorliegenden Fall, nämlich ein Fest Stellungsvorfahren gemäß § 37 Abs» 1 Buchst, f IVO. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Feststellung der Hoferbfolge grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren nach § 37 LVÖ zu erfolgen hat. Bas schließt jedoch nicht aus, daß bürgerlich-rechtliehe Vorfragen, von deren Beantwortung die Hoferbfolge abhängt, in einem Verfahren vor dem Prozeßgericht zur Entscheidung gebracht werden können, sofern die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind. Ein Verfahren gemäß § 37 Aba. 1 Buchst, f LVO ist zu Lebzeiten des Erblassers nicht möglich. Gegenstand dos gegenwärtigen Rechtsstreits ist lediglich die Frage, ob die Klägerin berechtigt ist, die in dem Erbvertrag enthaltene Einsetzung der Beklagten als Ersatzhoforhin zu widerrufen. Die Entscheidung über diese Frage hängt nach dem bisherigen Saehvortrag davon ab, ob es sich bei der Bestimmung der Beklagten zur Ersatzanerbin (Ersatzhoforbin) um eine orbvertragliche oder um eine einseitige Verfügung der Klägerin handelt. Höforochtliche Vorschriften spielen bei der Entscheidung über den Festst ollungsant rag keine Rollo. Ber von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, daß der Hofeigentümer nach § 6 Abs. 5 HöfeO nur eine v/irt schaftsfähige Person zu dem Hof- nachfolgcr bestimmen kann , ist für die Bntscheidung im gegenwärtigen Rochtsstreit ohne Bedeutung. Unter den Abmachungen im Sinne des § 18 Abs. 1 HöfeO sind Vereinbarungen höferochtlichen Inhalts zu verstehen. Zu den Angelegenheiten der Höfoördnung gehört vor allem die Bestimmung dos Hoferben, die nach § 7 Abs. 1 HöfeO durch Verfügung, von lodes wegen (Testament oder Brbvertrag) oder'durch Übergabevortrag erfolgt. Wenn ein Brbvertrag, der einen Hof zu dem Gegenstand hat, als eine Abmachung im Sinne des § 18 Abo. 1 HöfeO zu bezeichnen sein sollte, so bedeutet da3 nicht, daß sämtliche Streitigkeiten aus einem solchen Brbvertrag vom Bandwirtsehaft sgcricht zu entscheiden wären. Wenn bei einem Streit der Beteiligten die Höfeordnung überhaupt kcine Anwendung findet, der Anspruch vielmehr - wie im vorliegenden Fall - auf rein bürgorlich-roehtliche Vorschriften gestützt wird, so ist das Prozeßgerieht zuständig. Bine Abgabe der Bache an das Bandwirtschaftsgoricht gemäß § 12 Abs. 2 BwVG kommt deshalb nicht in Betracht. XI. Bas Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit dos Bandgerichts Lüneburg verneint. Die Angriffe der Revision hiergegen sind nicht begründet. Bio Auffassung dos Ober1andosgerichts, daß die Voraussetzungen dos dinglichen Gerichtsstandes (§ 24 ZPO) nicht gegeben seien, ist frei von Rechtsirrtum. Sie wird auch von der Revision nicht beanstandet. Lagegen glaubt die Revision, daß sowohl der besondere Gerichtsstand dor Erbschaft (§27 ZPO) wie auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§29 ZPO) gegeben seien. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. _ 0 _ Hach § 27 Abs» 1 ZPO können Klagen, welche die Feststellung dos Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbochaftsbesitzor, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zu dem Gegenstand haben, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat» Hach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift setzt der Gerichtsstand der Erbschaft den Eintritt eines Erbfalles voraus. Es muß sich, wie auch das Berufungsgericht unter Hinv/eis auf das Schrifttum (Baumbaeh/Lauterbach, ZPO 28o Auflo § 27 Anm«, 1; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18«, Aufl«, § 27 Bern» I; Wieczorok, ZPO § 27 Anm» Ala) ausführt, um Ansprüche aus Rechtsverhältnissen handeln, die durch den Erbfall als solchen entstehen«, Bas ist bei dem Festst ellungsbegehren der Klägerin nicht der Fall. Eine Ausdehnung dos Gerichtsstandes der Erbschaft auf alle das Erbrecht betreffenden Rechtsstreitigkeiten ist entgegen der AuC&tssung der Revision nicht möglich. Bern Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nicht gegeben ist. Bieser Gerichtsstand gilt nur für Klagen aus Verträgen, die ein Schuldverhältnis zu dem Gegenstand haben (BGHZ 7, 184, 185), also.nicht für Streitigkeiten über das in einem Erbvertrag geregelte Erbrecht (vgl«, Baumbach/ Baut erbach aaO § 29 Anm«, 1 Al Stoin/Jonas/Schönke aaO § 29 Bern. I Ij Wieczorek aaO § 29 Anm«, A II, B I b j Rosenberg, Lehrbuch dos Zivilprozeßrechts 9° Aufl. § 35 II 1)« Einer Stellungnahme zu der Frage, ob und inwieweit überhaupt bei erbrechtlichen Verträgen, etwa bei Streitigkeiten aus einem Erbschuftokauf (§ 2371 BGB), der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben sein kann (vgl. Wieczorok aaO § 29 Anm«, Bla), bedarf es im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht, weil ein solcher Fall nicht vorliegt, vor allem ein Schuld-verhältnio nicht den Gegenstand des Streites der Parteien bildet. .j / - Po - III. Dio Klage ist deshalb beim örtlich unzuständigen Ge- richt erhoben• Infolgedessen mußte auf den Hilfsantrag der Klägerin der Rechtsstreit unter Aufhebung der Vorentscheidungen an das Landgericht Kiel verwiesen werden. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens fallen gemäß § 276 Abs» 3 Satz 2 ZPO der Klägerin zur Last, während die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges dem Landgericht Kiel zu übertragen war (vgl. BGHZ 12, 52, 70). Br« Augustin Schuster Br- Piepenbrock Bundesrichter Br- Breitag ist Offterdingor erkrankt und dienstunfähig? an der Unterzeichnung ist er verhindert . Br* Augustin