Als er im Jahre 1951 ein Bauspardarlehen in Höhe von rund 30 000 BM>- i anforderte, machte die Bausparkasse die Auszahlung nach ihren vom Kläger anerkannten Bedingungen davon abhängig, daß die Beklagte neben dem Kläger die gesamtschuldnerische Haftuhg für das Darlehen übernahm. Sie bestreitet den Wegfall des Rechtsgrundes für die Übertragung des Miteigentums, eine in dieser liegende Schenkung und mit der Begründung, der Beklagte habe schon damals die Ehe selbst wiederholt gebrochen gehabt, einen auf ihrer Seite vorliegenden groben Undank. Aber auch wenn die Übertragung des Miteigentums Schenkung gewesen wäre, würde der Kläger kein Recht haben, die Schenkung unter Hinweis auf die Ehebrüche der Beklagten wegen groben Undanks zu widerrufen. Diese Feststellung werde insbesondere durch die Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung in dem Scheidungsrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht gestützt, bei der er zugegeben habe, in einer ganzen Anzahl von Fällen und zwar seit einer Zeit, in der von Ehebrüchen der Beklagten noch nichts bekannt gewesen sei, die Ehe'* gebrochen zu haben. Der Hauptangriff der Revision ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts gerichtet, die Beklagte sei zur Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung nur bereit gewesen, wenn sie etwas dafür erhielt. Sie meint, ihre angebliche Forderung könne aus Gründen der Sicherung für die Mithaftung oder als eQhte Gegenleistung gemeint gewesen sein, und versucht mit mehreren Einzelrügen darzutun, daß nur das erstere der Fall gewesen sei. Damit wendet sich die Revision zugleich gegen.die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Rückzahlung des Darlehens sei der Rechtsgrund für die Übertragung des Miteigentums nicht weggefallen; denn hiermit hat das Berufungsgericht ausdrücklich verneint, daß die Übertragung lediglich der Sicherung der Beklagten gegen eine etwaige Inanspruchnahme aus der Übernahme der Mithaft dienen sollte. Juni 1951, nach dem die Beklagte nie versucht habe, an dem Vermögen des Klägers beteiligt zu sein, und auf das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom H. Oktober 1953, in dem die Beklagte erklärt habe, sie habe "keinen Fetzen" von dem Kläger haben wollen und die Übertragung der Grundstückshälfte sei nur "die selbstverständliche Voraussetzung für ihre Unterschrift" gewesen. Das Landgericht hat in seinem Urteil zur Begründung seiner Auffassung, daß der Rechtsgrund für die Übertragung des Miteigentums weggefallen sei, u. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage aus den von ihm aufgeführten Gründen im Gegensatz zu dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, es habe eine zweckgebundene Eigentumsübertragung nicht Vorgelegen, so ist hieraus zwanglos zu entnehmen, daß es die beiden Schreiben insoweit als unerheblich angesehen hat. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus den Schreiben auch nicht zwingend, daß die Übertragung des Miteigentums nur den Sinn einer Sicherung der Beklagten gehabt haben könne. Hieraus allein nicht den Schluß der Revision zu ziehen, die Beklagte habe, weil sie nicht am Vermögen des Klägers habe beteiligt sein wollen, die Übereignung nur zu ihrer Sicherung gewollt, war das Berufungsgericht nicht gehindert. 2), und in den Entscheidungsgründen, es sei unstreitig» daß der Kläger das Darlehen ohne die Erklärung der Mithaft der Beklagten nicht bekommen haben würde (BU S. ergibt sich zwar, was auch von der Revision selbst als unstreitig bezeichnet wird, daß der Kläger der Beklagten die Grundstückshäl’fte nicht übertragen hätte, wenn er das Bauspardarlehen ohne ihre Mitverpflichtung erhalten hätte. Soweit aber die Revision meint, bei diesem unstreitigen Sachverhalt könne die Gegenleistung des Klägers für die Mithaft der Beklagten nur in deren Sicherung bestanden haben, wendet sie sich, da dieser Schluß nicht zwingend ist, in unzulässiger Weise gegen die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts. die Beklagte eine Gegenleistung nicht zu machen habe, sei eindeutig klar und das Berufungsgericht überschreite deshalb seine Auslegungsbefugnis, wenn es diese Vertragsbestimmung mit dem Zusatz versehe, daß die Beklagte nicht zu weiteren Gegenleistungen verpflichtet sein sollte. d) Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe sich nicht vergegenwärtigt, daß der Kläger schon Eigentümer des Wohn- und Geschäftsgrundstücks gewesen sei und das Darlehen der Bausparkasse zu dem Aufbau nicht habe ausreichen können. Dem steht zunächst entgegen, daß, was die Revision auch nicht verkennt, im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgehalten ist, daß der Kläger Alleineigentümer des Grundstücks war. Von der Revision wird auch nicht gerügt, daß das Berufungsgericht einen dahingehenden Vortrag des Klägers übersehen hat. Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 139 ZPO, mit der die Revision geltend macht, es wäre unter Sachverständigengutachten gestellt worden, daß Leistung und Gegenleistung in einem wucherischen Mißverhältnis gestanden hätten und schon deshalb der Vertrag nach § 138 BGB nichtig wäre. e) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch selbst nicht an eine zweckgebundene Eigentums Übertragung gedacht, sonst hätte er nicht bis in den Prozeß hinein von Schenkung gesprochen, rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, der Kläger habe das Darlehen erst im Laufe des Rechtsstreits zurückbezahlt. Darin hat das Berufungsgericht neben anderen ein weiteres Indiz für seine Auffassung gesehen, daß die Übertragung des Miteigentums nicht zweckgebunden war. f) Soweit die Revision meint, es sei nicht einzusehen, daß eine nur zweckgebundene Übertragung im Vertrag hätte zu dem Ausdruck kommen müssen, und mit Rücksicht hierauf sowie auf die vom Landgericht vertretene gegenteilige Auffassung die vom Berufungsgericht aus dem Schweigen des Vertrags gezogene Folgerung nicht als zwingend ansieht, wendet sie sich, wie sich auch schon aus der Fassung dieser Rüge ergibt, in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts. April 1951 die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, hat das Berufungsgericht auch zu Recht den Umstand mit herangezogen, daß in dem Vertrag eine nur zweckgebundene Eigentumsübertragung nicht zu dem Ausdruck gekommen ist. Der in diesem Zusammenhang weiterhin geäußerten Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es für die Parteien selbstverständlich gewesen sei, nur dem Verlangen der Bausparkasse auf Sicherung nachzugeben und einen formellen Vertrag abzuschließen, steht entgegen, daß die Bausparkasse, wie das Berufungsgericht auch ausdrücklich hervorhebt, die Übertragung des Miteigentums an die Beklagte nicht verlangt hat. Mit einer weiteren Rüge der Verletzung des § 286 ZPO macht die Revision dem Berufungsgericht noch zu dem Vorwurf, es habe sich in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht auf die Aussage des Notars berufen; dieser habe nämlich ausdrücklich erklärt, die Frage, was geschehen solle, wenn die Mithaft Wegfälle, sei nicht erörtert worden; er habe also über den Willen der Parteien nichts aussagen können. g) Die Revision meint schließlich, die Übernahme der Kosten des Vertrags durch die Eeklagte bedeute nichts; diese habe nämlich, was das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen habe, kein Vermögen gehabt; die Kosten seien deshalb auch von dem Kläger bezahlt worden, wie dieser, wenn er nach § 139 ZPO befragt worden wäre, unter Beweis gestellt hätte* Darauf, ob der Kläger die Kosten des Vertrags tatsächlich bezahlt hat, kommt es nicht an* Palls die Revision mit ihren Rügen zu dem Ausdruck bringen will, die Tragung der Kosten durch den Kläger sei von vornherein beabsichtigt gewesen, so muß sie sich entgegenhalten lassen, daß kein Grund dafür ersichtlich ist und von ihr auch nicht angegeben wird, warum der Vertrag eine entsprechende Vereinbarung nicht enthält. Dasselbe gilt von dem von der Revision weiter herange-zogenen Umstand, der Kläger hätte das Miteigentum nicht einer Ehefrau zukommen lassen, die schon zur Zeit des Vertrags ohne seine Kenntnis in dauernden ehebrecherischen Beziehungen zu dem Steuerberater Kisseler gestanden habe. Denn selbst wenn dies der Pall gewesen und der Kläger beim Abschluß des Vertrags von der Portdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen wäre, so ergäbe sich daraus noch nicht, daß auch die Beklagte eine dahingehende Vorstellung gehabt oder erkannt und ihren Geschäftswillen hierauf aufgebaut hätte. Die weitere Meinung der Revision, es sei auch das eheliche Verhalten der Beklagten Geschäftsgrundlage gewesen, findet weder in den Feststellungen 4es Berufungsgerichts noch in dem beiderseitigen Parteivortrag eine Stütze. April 1951 sei nicht unter der Voraussetzung der Portdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien geschlossen worden, den Angriffen der Revision stand, dann kommt es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Kläger handle arglistig, wenn er mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Wegfall der Geschäftsgrundlage behaupte, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an. Insoweit bedarf es nur noch eines Hinweises darauf, daß für die Annahme einer - auch nur gemischten - Schenkung ein objektiver Wertunterschied zwischen Leistung und Gegen- -leistung, auf den die Revision mehrfach abstellt, nicht ausreicht, sondern außerdem ein auf die Unentgeltlichkeit gerichteter übereinstimmender Parteiwille erforderlich ist, die Parteien sich also über die Unentgeltlichkeit einig sein müssen (Urteile des Senats vom 30.
2206 011 Y ZR 213/60 Verkündet am 14o März 1962 Justizhauptsekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes des Kaufmanns Walter Sfli (Westf,), K In dem Rechtsstreit J in Straße CP* Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die in Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt CHPPP - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom H. März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 26. September I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Ehefrau Klara J (Westf.), geb. Von Rechts wegen 2 Tatbestand : Die Parteien sind seit 1932 miteinander verheiratet. Seit einigen Jahren leben sie getrennt. Der Kläger war Alleineigentümer des Wohn- und Geschäftsgrundstücks Straße ^Pin Zur Finanzierung der Bebauung des Grundstücks hatte er mit der Bausparkasse "Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot” einen Bausparvertrag abgeschlossen. Als er im Jahre 1951 ein Bauspardarlehen in Höhe von rund 30 000 BM>- i anforderte, machte die Bausparkasse die Auszahlung nach ihren vom Kläger anerkannten Bedingungen davon abhängig, daß die Beklagte neben dem Kläger die gesamtschuldnerische Haftuhg für das Darlehen übernahm. Dazu fanden sich anfänglich weder der Kläger noch die Beklagte bereit. Diese willigte aber schließlich ein, wenn ihr die Miteigentumshälfte an dem Grundstück übertragen würde. Diese Übertragung erfolgte in einem notariellen Vertrag vom 23. April 195*1, der u. a. folgende Bestimmungen enthält: 2. Eine Gegenleistung hat Frau nicht 2U machen. Die Übertragung erfolgt deshalb, weil die Gemeinschaft der Freunde in Wüstenrot die gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute flPH für ein zu bewilligendes Darlehen von 30 000 ■ DM.-* verlangt. 4. Die Kosten dieses Vertrags und seiner Durchführung, namentlich die der Umschreibung im Grundbuch und eine evtl. Grunderwerbsteuer, trägt die Übernehmerin. Am selben Tag errichteten die Parteien vor demselben Notar ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder als Erben des zuletzt Versterbenden einsetzten. Der Kläger hat mit Schreiben seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 6. Oktober 1953 die nach seiner Ansicht in dem Vertrag vom 23- April 1951 liegende Schenkung widerrufen lassen, weil-Sich die Beklagte mit anderen Männern eingelassen habe. Er hat auch das gemeinschaftliche Testament widerrufen. I Im Jahre 1955 hat der Kläger gegen die Beklagte Ehe-Scheidungsklage erhoben, die er in erster Linie auf Ehebruch der Beklagten stützte (2 R 206/55 LG Siegen). Die Klage wurde-durch Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Juli 1957 abgewiesen, weil der Kläger "die Unterhaltung ehebrecherischer Beziehungen bei der Beklagten ebensowenig wie bei sich selbst als ehestörend empfunden" habe. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Oberlandesgericht hatte der Kläger in jenem Verfahren eingeräumt, seit dem Krieg mit einer Anzahl namentlich genannter Frauen ehewidrige und vor allem ehebrecherische Beziehungen unterhalten zu haben. I Im Laufe des gegenwärtigen Rechtsstreits hat der Kläger das Darlehen an die Bausparkasse zurückbezahlt.' Der Kläger ist der Ansicht, durch diese Rückzahlung sei der Rechtsgrund für die Übertragung der Miteigentumshälfte an dem Grundstück weggefallen. Gestutzt hierauf und auf den Widerruf der in dieser Übertragung liegenden Schenkung wegen grobenUndanks hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Rückauflassung der Miteigentumshälfte zu verurteilen. ^ - Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie bestreitet den Wegfall des Rechtsgrundes für die Übertragung des Miteigentums, eine in dieser liegende Schenkung und mit der Begründung, der Beklagte habe schon damals die Ehe selbst wiederholt gebrochen gehabt, einen auf ihrer Seite vorliegenden groben Undank. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe : 1. Das Berufungsgericht führt aus: Die Übertragung der Miteigentumshälfte sei keine Schenkung gewesen, wie sich schon aus Ziff. 2 Satz 2 der notariellen Urkunde ergebe. Da die Bausparkasse die Übertragung nicht verlangt habe, sei aus dieser Vertragsbe-stimmung zu en&iehmen, daß die Beklagte nur bereit gewesen sei, die gesamtschuldnerische Haftung zu übernehmen, wenn sie etwas dafür erhalte. Dies habe auch der in erster Instanz vernommene Zeuge (beurkundender Notar) bestätigt. Der Kläger habe wohl eine unentgeltliche Mithaft gewünscht. Dazu habe sich die Beklagte aber nicht bereit gefunden. Soweit es in Ziff. 2 Satz 1 des Vertrags heiße, daß die Beklagte eine Gegenleistung nicht zu machen habe, besage a dies in Verbindung mit dem nächsten Satz nur, daß die Beklagte weitere, z. B. bare Gegenleistungen, nicht zu erbringen gehabt habe. Außerdem gelte normalerweise, daß, wenn Eheleute sich als Miteigentümer in das Grundbuch eintragen ließen, die beiderseitigen Leistungen für die Vermögensbildung als gleichwertig angesehen würden, zu demal hier die Beklagte noch die Mithaft übernommen habe. Lurch die Rückzahlung des Darlehens durch den Kläger sei der Rechtsgrund für die Übertragung der Miteigentums-hälfte nicht weggefallen. Ohne die Erklärung der Mithaft würde der Kläger das Darlehen nicht bekommen haben. Lies sei unstreitig. Liese Situation habe sich bisher nicht geändert. Lie Frage nach dem Rechtsgrund könne nur auf die Verhältnisse im Jahre 1951 bezogen gesehen werden. An eine 11 zweckgebundene" Eigentumsubertragung habe der Kläger auch selbst nicht gedacht. Sonst würde er nicht bis in den Prozeß hinein von Schenkung gesprochen haben. Schenkung sei immer auf dia Dauer abgestellt. Wenn an eine nur zweckgebundene Übertragung gedacht gewesen wäre, hätte dies auch im Vertrag zu dem Ausdruck kommen müssen. Dies sei aber nicht geschehen und, wie der Zeuge Merzhäuser glaubhaft bestätigt habe, nicht beabsichtigt gewesen. Im Gegenteil ergebe Ziff. 4 des Vertrags, in dem die Beklagte die Kosten übernommen habe, daß an Dauerwirkung gedacht gewesen söi. Es sei nicht anzunehmen, daß die Beklagte, die nur bereit gewesen sei, die Mithaft zu übernehmen, wenn ihr Miteigentum übertragen wurde, die also Qffensichtlich auf ihren Vorteil bedacht gewesen sei, die Kosten für eine Sache übernommen hätte, die letztlich bei zweckgebundener Übertragung allein dem Kläger Vorteil ger-bracht hätte. Das Miteigentum sei der Beklagten auch nicht unter der Voraussetzung der Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien gewährt worden. Es habe keine Prämie für eheliche Treue auflösend bedingt durch Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sein sollen. Dafür ergäben weder der Vertrag vom 23. April 1g51 noch dessen Vorgeschichte einen Anhaltspunkt. Im übrigen handle der Kläger arglistig, wenn er mit der Aufhebung der ehelichen Lebens-gemeinschaft einen Wegfall der Geschäftsgrundlage behaupte und damit ein Rücktrittsrecht für sich ih Anspruch nehme. Er sei es, der sich seit 1954 in einem Dauerverhältnis einem* anderen Frau zugewandt, sich von der Beklagten getrennt und die eheliche Lebensgemeinschaft später aufgehoben habe. Er habe kein Recht zu dem Getrenntleben, denn er habe, wie das Eheschei-f dungsurteil zutreffend festgestellt habe, kein Recht zur Scheidung. Aber auch wenn die Übertragung des Miteigentums Schenkung gewesen wäre, würde der Kläger kein Recht haben, die Schenkung unter Hinweis auf die Ehebrüche der Beklagten wegen groben Undanks zu widerrufen. Nach dem Ehescheidungsurteil habe der Kläger die Ehebrüche der Beklagten nicht als ehestörend empfunden. Diese Feststellung werde insbesondere durch die Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung in dem Scheidungsrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht gestützt, bei der er zugegeben habe, in einer ganzen Anzahl von Fällen und zwar seit einer Zeit, in der von Ehebrüchen der Beklagten noch nichts bekannt gewesen sei, die Ehe'* gebrochen zu haben. V/enn der Kläger so selbst fortgesetzt die Ehe gebrochen habe, könne er es billigerweise nicht als groben Undank empfinden, wenn die Beklagte sich in gleicher Weise gegen die Ehe vergangen habe. 2. Der Hauptangriff der Revision ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts gerichtet, die Beklagte sei zur Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung nur bereit gewesen, wenn sie etwas dafür erhielt. Die Revision macht dem Berufungsgericht insoweit zu dem Vorwurf, es habe nicht erwogen, weswegen die Beklagte für die Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung etwas habe erhalten wollen. Sie meint, ihre angebliche Forderung könne aus Gründen der Sicherung für die Mithaftung oder als eQhte Gegenleistung gemeint gewesen sein, und versucht mit mehreren Einzelrügen darzutun, daß nur das erstere der Fall gewesen sei. Damit wendet sich die Revision zugleich gegen.die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Rückzahlung des Darlehens sei der Rechtsgrund für die Übertragung des Miteigentums nicht weggefallen; denn hiermit hat das Berufungsgericht ausdrücklich verneint, daß die Übertragung lediglich der Sicherung der Beklagten gegen eine etwaige Inanspruchnahme aus der Übernahme der Mithaft dienen sollte. Die gegen beide Auffassungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe sind indessen nicht begründet. a) Die Revision verweist zuhächst unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZPO auf das Schreiben der Beklagten an den Zeugen voa 19. Juni 1951, nach dem die Beklagte nie versucht habe, an dem Vermögen des Klägers beteiligt zu sein, und auf das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom H. Oktober 1953, in dem die Beklagte erklärt habe, sie habe "keinen Fetzen" von dem Kläger haben wollen und die Übertragung der Grundstückshälfte sei nur "die selbstverständliche Voraussetzung für ihre Unterschrift" gewesen. Das Berufungsgericht hat diese beiden Schreiben zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Berufungsgericht die Schreiben übersehen hat. Das Landgericht hat in seinem Urteil zur Begründung seiner Auffassung, daß der Rechtsgrund für die Übertragung des Miteigentums weggefallen sei, u. a. auf die Schreiben und gerade auf die von der Revision zitierten Stellen Bezug genommen. Die Präge des Wegfalls des Rechtsgrunds stand weiterhin sowohl in der Berufungsbegründung als auch in der Berufungserwiderung im Mittelpunkt. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage aus den von ihm aufgeführten Gründen im Gegensatz zu dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, es habe eine zweckgebundene Eigentumsübertragung nicht Vorgelegen, so ist hieraus zwanglos zu entnehmen, daß es die beiden Schreiben insoweit als unerheblich angesehen hat. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus den Schreiben auch nicht zwingend, daß die Übertragung des Miteigentums nur den Sinn einer Sicherung der Beklagten gehabt haben könne. In ihrem Schreiben vom 19« Juni 1951 hat die Beklagte von dem Notar eine Auskunft darüber erbeten, ob das Testament ohne ihr Zutun und gegen ihren Willen geändert werden könne. Die Beklagte spricht dann zwar davon, daß sie nie versucht habe, an dem Vermögen bzw. an einer Erbschaft ihres Gatten beteiligt zu sein. Unmittelbar im Anschluß hieran heißt es aber weiter, es stimme allerdings auch, daß sie ohne Vermögensrechte auch keine schuldnerischen Verpflichtungen eingehen wolle. In dem Schreiben vom 14. Oktober 1953» das mit der Begründung, sie könne mit dem Kläger darüber nicht sprechen, eine Gesamtdarstellung über den Verlauf ihrer Ehe wiedergibt, spricht die Beklagte an der hier in Betracht kommenden Stelle davon, daß der Kläger ohne ihre Unterschrift niemals in der Lage gewesen wäre, das Haus zu bauen und zu erhalten, daß Rechtsanwalt und Notar damals die Übereignung als eine ganz selbstverständliche Voraussetzung und sittliche Pflicht bezeichnet hätten und daß sie sich sehr bemüht habe, die Gesellschaft Wüstenrot zu veranlassen, dem Kläger das Geld allein zu geben, da sie ja keinen Petzen habe haben wollen. Hieraus allein nicht den Schluß der Revision zu ziehen, die Beklagte habe, weil sie nicht am Vermögen des Klägers habe beteiligt sein wollen, die Übereignung nur zu ihrer Sicherung gewollt, war das Berufungsgericht nicht gehindert. Die Revision muß sich außerdem entgegen halten lassen, daß die beiden Schreiben, das Schreiben an den Kläger mehr als zwei Jahre, nach der notariellen Urkunde vom 23. April 1951 liegen und deshalb nicht ohne weiteres etwas darüber sagen können, welches die Einstellung der Beklagten zu dem Vermögen des Klägers in dem hier maßgebenden Seitpunkt des Abschlusses des Vertrags war. Bei diesem Ergebnis stellen die Rügen nichts anderes als den unzulässigen Versuch der Revision dar, ihre eigene Meinung an die Stelle der Auffassung des Berufungsgerichts zu setzen. b) Was die Revision aus dem Schriftwechsel mit der Bau- ( Sparkasse entnimmt, ist in dem angefochtenen Urteil ausdrück- 1 lieh festgehalten. Es heißt nämlich in dessen Tatbestand, daß sich anfänglich weder der Kläger noch die Beklagte dazu bereit gefunden hätten, daß die Beklagte neben dem Kläger die gesamtschuldnerische Haftung für das Darlehen übernahm (BU S. 2), und in den Entscheidungsgründen, es sei unstreitig» daß der Kläger das Darlehen ohne die Erklärung der Mithaft der Beklagten nicht bekommen haben würde (BU S. 5). Daraus 10 - ergibt sich zwar, was auch von der Revision selbst als unstreitig bezeichnet wird, daß der Kläger der Beklagten die Grundstückshäl’fte nicht übertragen hätte, wenn er das Bauspardarlehen ohne ihre Mitverpflichtung erhalten hätte. Soweit aber die Revision meint, bei diesem unstreitigen Sachverhalt könne die Gegenleistung des Klägers für die Mithaft der Beklagten nur in deren Sicherung bestanden haben, wendet sie sich, da dieser Schluß nicht zwingend ist, in unzulässiger Weise gegen die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts. c) Nicht beigetreten werden kann der Revision auch darin, die Bestimmung in Ziff. 2 des Vertrages, nach der. die Beklagte eine Gegenleistung nicht zu machen habe, sei eindeutig klar und das Berufungsgericht überschreite deshalb seine Auslegungsbefugnis, wenn es diese Vertragsbestimmung mit dem Zusatz versehe, daß die Beklagte nicht zu weiteren Gegenleistungen verpflichtet sein sollte. Das Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis auf Grund des weiteren Inhalts der Ziff. 2 des Vertrages gekommen und hat das Ergebnis durch die Aussage des Notars als bestätigt angesehen. Diese Gesamtauslegung ist nach dem Wortlaut des Vertrags möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend, d) Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe sich nicht vergegenwärtigt, daß der Kläger schon Eigentümer des Wohn- und Geschäftsgrundstücks gewesen sei und das Darlehen der Bausparkasse zu dem Aufbau nicht habe ausreichen können. Dem steht zunächst entgegen, daß, was die Revision auch nicht verkennt, im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgehalten ist, daß der Kläger Alleineigentümer des Grundstücks war. Inwieweit der Umstand, daß das Darlehen der 11 Bausparkasse zu dem Aufbau etwa nicht ausgereicht hatte, von Eedeutung sein konnte, ist nicht ersichtlich. Von der Revision wird auch nicht gerügt, daß das Berufungsgericht einen dahingehenden Vortrag des Klägers übersehen hat. Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 139 ZPO, mit der die Revision geltend macht, es wäre unter Sachverständigengutachten gestellt worden, daß Leistung und Gegenleistung in einem wucherischen Mißverhältnis gestanden hätten und schon deshalb der Vertrag nach § 138 BGB nichtig wäre. Denn es fehlt schon die weitere Angabe, daß auch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB unter Beweis gestellt worden wäre * e) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch selbst nicht an eine zweckgebundene Eigentums Übertragung gedacht, sonst hätte er nicht bis in den Prozeß hinein von Schenkung gesprochen, rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, der Kläger habe das Darlehen erst im Laufe des Rechtsstreits zurückbezahlt. Einem Übersehen dieses Umstandes steht jedoch schon entgegen, daß ihn das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich aufgeführt hat (BU S. 3). Im übrigen mißversteht die Revision die dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts. Dieses wollte mit ihnen, wie sich aus dem unmittelbar folgenden Satz seiner Ausführungen ergibt, nur zu dem Ausdruck bringen? daß der Kläger, da eine Schenkung immer auf die Dauer abgestellt sei, die übertragene Gruhdstückshälfte der Bekla&ten auf die Dauer, also ohne Rücksicht auf eine etwaige Rückzahlung des Darlehens durch ihn belassen wollte. Darin hat das Berufungsgericht neben anderen ein weiteres Indiz für seine Auffassung gesehen, daß die Übertragung des Miteigentums nicht zweckgebunden war. 12 f) Soweit die Revision meint, es sei nicht einzusehen, daß eine nur zweckgebundene Übertragung im Vertrag hätte zu dem Ausdruck kommen müssen, und mit Rücksicht hierauf sowie auf die vom Landgericht vertretene gegenteilige Auffassung die vom Berufungsgericht aus dem Schweigen des Vertrags gezogene Folgerung nicht als zwingend ansieht, wendet sie sich, wie sich auch schon aus der Fassung dieser Rüge ergibt, in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts. Da der notarielle Vertrag vom 23. April 1951 die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, hat das Berufungsgericht auch zu Recht den Umstand mit herangezogen, daß in dem Vertrag eine nur zweckgebundene Eigentumsübertragung nicht zu dem Ausdruck gekommen ist. Der in diesem Zusammenhang weiterhin geäußerten Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es für die Parteien selbstverständlich gewesen sei, nur dem Verlangen der Bausparkasse auf Sicherung nachzugeben und einen formellen Vertrag abzuschließen, steht entgegen, daß die Bausparkasse, wie das Berufungsgericht auch ausdrücklich hervorhebt, die Übertragung des Miteigentums an die Beklagte nicht verlangt hat. Mit einer weiteren Rüge der Verletzung des § 286 ZPO macht die Revision dem Berufungsgericht noch zu dem Vorwurf, es habe sich in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht auf die Aussage des Notars berufen; dieser habe nämlich ausdrücklich erklärt, die Frage, was geschehen solle, wenn die Mithaft Wegfälle, sei nicht erörtert worden; er habe also über den Willen der Parteien nichts aussagen können. Gerade daraus konnte aber das Berufungsgericht entnehmen, daß auch nicht beabsichtigt war, eine zweckgebundene Eigentums-Übertragung im Vertrag zu dem Ausdruck zu bringen. Eine weitergehende Folgerung hat das Berufungsgericht aus der Aussage des Notars nicht gezogen. Die Rüge ist deshalb nicht begründet. g) Die Revision meint schließlich, die Übernahme der Kosten des Vertrags durch die Eeklagte bedeute nichts; diese habe nämlich, was das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen habe, kein Vermögen gehabt; die Kosten seien deshalb auch von dem Kläger bezahlt worden, wie dieser, wenn er nach § 139 ZPO befragt worden wäre, unter Beweis gestellt hätte* Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben» Darauf, ob der Kläger die Kosten des Vertrags tatsächlich bezahlt hat, kommt es nicht an* Palls die Revision mit ihren Rügen zu dem Ausdruck bringen will, die Tragung der Kosten durch den Kläger sei von vornherein beabsichtigt gewesen, so muß sie sich entgegenhalten lassen, daß kein Grund dafür ersichtlich ist und von ihr auch nicht angegeben wird, warum der Vertrag eine entsprechende Vereinbarung nicht enthält. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehindert, in der Übernahme der Vertragskosten durch die Beklagte ein weiteres Indiz für seine Auffassung zu sehen, daß die Übertragung des Miteigentums nicht zweckgebunden war, also nicht lediglich eine Sicherung der Beklagten für ihre Mithaft sein sollte. 3.?Die Revision greift sodann die Auffassung des Berufungsgerichts an, es ergäben sich weder aus dem Vertrag vom 23. April 1951 noch aus dessen Vorgeschichte Anhaltspunkte dafür, daß die Übertragung des Miteigentums entsprechend der Ansicht des Klägers nur unter der Voraussetzung der Portdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien erfolgt sei. 14 - Sie meint insoweit zunächst, das Berufungsgericht habe auch hier übersehen, daß die Beklagte den mehrfachen Wert der Haftungssumme trotz einer nominellen Gegenleistung erhalten habe. Dieser Umstand besagt jedoch nichts darüber, daß die Portdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft Geschäftsgrundlage des Vertrags war. Dasselbe gilt von dem von der Revision weiter herange-zogenen Umstand, der Kläger hätte das Miteigentum nicht einer Ehefrau zukommen lassen, die schon zur Zeit des Vertrags ohne seine Kenntnis in dauernden ehebrecherischen Beziehungen zu dem Steuerberater Kisseler gestanden habe. Denn selbst wenn dies der Pall gewesen und der Kläger beim Abschluß des Vertrags von der Portdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen wäre, so ergäbe sich daraus noch nicht, daß auch die Beklagte eine dahingehende Vorstellung gehabt oder erkannt und ihren Geschäftswillen hierauf aufgebaut hätte. Dem stehen gerade die in dem Ehescheidungsurteil schon für die Zeit des Abschlusses des Vertrags festgestellten ehebrecherischen Beziehungen der Beklagten entgegen. Die weitere Meinung der Revision, es sei auch das eheliche Verhalten der Beklagten Geschäftsgrundlage gewesen, findet weder in den Feststellungen 4es Berufungsgerichts noch in dem beiderseitigen Parteivortrag eine Stütze. Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht hätte den Tatbestand unter dem Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB prüfen müssen, da der Widerruf der Schenkung vom 6. Oktober 1953 auch die Irrtumsanfechtung umfasse. Hierzu hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, da der Kläger sich in den Tatsacheninstanzen hierauf nicht berufen hat. Es fehlen in dieser Hinsicht auch nähere Tatsachenbehauptungen . 15 - Hält aber somit die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 23. April 1951 sei nicht unter der Voraussetzung der Portdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien geschlossen worden, den Angriffen der Revision stand, dann kommt es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Kläger handle arglistig, wenn er mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Wegfall der Geschäftsgrundlage behaupte, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an. 4. Dasselbe gilt, hinsichtlich der weiteren Hilfs-begriindung des Berufungsgerichts, di!e Klage sei auch.bei Unterstellung der Übertragung des Miteigentums als Schenkung unbegründet, weil das Verhalten der Beklagten keinen groben Undank im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB darstelle. Insoweit bedarf es nur noch eines Hinweises darauf, daß für die Annahme einer - auch nur gemischten - Schenkung ein objektiver Wertunterschied zwischen Leistung und Gegen- -leistung, auf den die Revision mehrfach abstellt, nicht ausreicht, sondern außerdem ein auf die Unentgeltlichkeit gerichteter übereinstimmender Parteiwille erforderlich ist, die Parteien sich also über die Unentgeltlichkeit einig sein müssen (Urteile des Senats vom 30. November 1959, V ZR 130/58 und vom 16. Dezember 1959, V ZR 147/58). Hieran fehlt es aber hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. 5. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers ent- 16 halten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Rothe Dr. Freitag Offterdinger -'S.