Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Im Übrigen hat es die Klägerin in der Fland, die jetzige Lage (besitzloses Eigentum ohne Nutzungsentschädigung) dadurch zu beenden, dass sie dem Beklagten bindend die Übereignung des Grundstücks zu den mit der Bundesrepublik Deutschland ausgehandelten Konditionen anbietet. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 213/07 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen hat es die Klägerin in der Fland, die jetzige Lage (besitzloses Eigentum ohne Nutzungsentschädigung) dadurch zu beenden, dass sie dem Beklagten bindend die Übereignung des Grundstücks zu den mit der Bundesrepublik Deutschland ausgehandelten Konditionen anbietet. Sollte der Beklagte dies ablehnen, wäre nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung eine neue Situation entstanden, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu Fall brächte. Die Klägerin könnte dann erneut klagen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 36.666,66 €. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 22.06.2007 -40 23/07 -OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2007 - 12 U 79/07 -