Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Der Senat versteht Nr. 1 des Tenors des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2003 (1 O^V/02) in dem Sinne, daß darin mit den Wirkungen des § 106 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG festgestellt wird, daß die Parteien vorbehaltlich erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen die in dem Abschlußprotokoil der Notarin Gm- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
.4. MM. 200b BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 213/04 vom * 20. April 2005 in dem Rechtsstreit «» 1Ü$* w&Qm ffcgti ■ «19 OLG Brandenburg Entsch. v. 16.09.04 - 5 U 137/03 LG Potsdam Entsch. v. 21.11.03 -1 O 707/02 VZR 213/04 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 2005 durch den. Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision * in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat versteht Nr. 1 des Tenors des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2003 (1 O^V/02) in dem Sinne, daß darin mit den Wirkungen des § 106 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG festgestellt wird, daß die Parteien vorbehaltlich erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen die in dem Abschlußprotokoil der Notarin Gm- Wt G«AMff»traße 20, flMl PflBV (UR-Nr. 1091/2002) in Verbindung mit deren diesem Protokoll beigefügten Vermittlungsvorschlag vom 10. Juli 2002 (Aktenzeichen SaRB^95) vorgesehenen wechselseitigen Rechte und Pflichten haben (vgl. Senat, Urt. v. 12. Januar 2005, V ZR 139/04 zur Veröff. bestimmt). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.918,71 €. Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann