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BGH · V ZR 212/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 212/94

Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Das Urteil des Senats vom 26. Abschnitt III 2 der Entscheidungsgründe, erster Abschnitt, letzter Satz [Urteilsumdruck S. Hagen Lambert-Lang Tropf Krüger Klein

Zitierte Normen: § 319 ZPO
Rechtsanwalt25KleinProzeßbevollmächtigterHagenAbschnitt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 212/94	BESCHLUSS
	vom
	25. April 1996
	in dem Rechtsstreit
 Edeltraut HflBB>	OflMWeg 1B, B^BBBl
	Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
	gegen
 Monika kBBB> Ho4	■■■i Weg SB, bBBB,
	Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
\
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. April 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang,
 Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 26. Januar 1996 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt (§ 319 ZPO). Abschnitt III 2 der Entscheidungsgründe, erster Abschnitt, letzter Satz [Urteilsumdruck S. 11, erster Abschnitt, letzter Satz], wird wie folgt gefaßt:
Hierbei wird der Tatrichter zu beachten haben, daß die Kenntnis der wahren Eigentumslage von der Vorstellung der Beklagten, sie dürfe über das zu treuhänderischen Zwecken überlassene Gebäude nicht verfügen, zu unterscheiden ist.
Hagen	Lambert-Lang	Tropf
 Krüger	Klein