Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Hinsichtlich des Feststellungsanspruchs wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6. Neben dem zwischenzeitlich rechtskräftig zuerkannten Anspruch auf Unterlassung der Geräuscheinwirkungen in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, soweit sie 40 dB(A) übersteigen, hat der Kläger auch die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen habe, der ihm durch die unzulässige Geräuscheinwirkung entstanden sei und noch entstehe. Die von der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegte Revision ist durch Beschluß des Senats vom 12. Das Berufungsgericht führt zu dem Feststellungsanspruch aus: Es liege auf der Hand, daß die bereits über einen längeren Zeitraum andauernde, nicht unwesentliche Lärmbeeinträchtigung des Klägers in der Benutzung seines Wohngrundstücks durch die damit verbundenen Schlafstörungen geeignet seien, zu gesundheitlichen Schäden zu führen. Die vom Kläger begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht setzt die Entstehung eines Schadens und seine Verursachung durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Ersatzpflichtigen voraus. Daß ein substantiierter Vortrag über den entstandenen Schaden entbehrlich sein sollte, ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision in der mündlichen Verhandlung angezogenen BGH-Urteil ZZP Bd. 85 (1972) S. Der fehlende Vortrag kann auch nicht durch den Hinweis der Revisionserwiderung auf Darstellungen im Schrifttum (Griefahn, Kampf dem Lärm, 1976, 115) über die Wirkungen von Schallreizen auf den Schlaf des Menschen ersetzt werden. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht die richterliche Fragepflicht (§ 139 ZPO) dadurch verletzt, daß es den Kläger nicht zu weiterem Sachvortrag über gesundheitliche Schäden veranlaßte.
BUNDESGERICHTSHOF sj IM NAMEN DES VOLKES V ZR 212/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. Februar 1980 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Herbert KflHHHH KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herbert KHHft Christoph-EflBB- Straße fl, UHHHB, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Josef W| 9 Straße i, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 1977 im Kostenpunkt und zu dem Feststellungsanspruch (Urteilsausspruch unter III) aufgehoben. Hinsichtlich des Feststellungsanspruchs wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 13. November 1975 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung teilweise geändert wird. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges fallen dem Kläger zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks Pätzingerstraße 1 in Landshut. Er bewohnt mit seiner Familie das darauf stehende Einfamilienhaus. Die Beklagte betreibt auf dem Nachbargrundstück (Chris toph-D®B®-Straße 13) seit längerer Zeit ein Kühlhaus. Die darin verwendeten Umluftventilatoren verursachen in unregelmäßigen Abständen ganztägig Geräusche, die auf das Grundstück des Klägers eindringen. Der Kläger behauptet u.a., er sowie seine Familienangehörigen seien durch diese rechtswidrige Einwirkung gesundheitlich geschädigt worden. Dies sei infolge der zunehmenden Lärmempfindlichkeit für die Zukunft sogar in verstärktem Maße zu erwarten. Zum Beweis hat er die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt. Neben dem zwischenzeitlich rechtskräftig zuerkannten Anspruch auf Unterlassung der Geräuscheinwirkungen in der Zeit von 22 bis 7 Uhr, soweit sie 40 dB(A) übersteigen, hat der Kläger auch die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen habe, der ihm durch die unzulässige Geräuscheinwirkung entstanden sei und noch entstehe. Das Berufungsgericht hat dem Kläger neben dem Unterlassungsanspruch auch diesen Feststellungsanspruch zuerkannt. Die von der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegte Revision ist durch Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1979 nur bezüglich des Feststellungsantrags angenommen worden (§ 554 b ZPO). Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt zu dem Feststellungsanspruch aus: Es liege auf der Hand, daß die bereits über einen längeren Zeitraum andauernde, nicht unwesentliche Lärmbeeinträchtigung des Klägers in der Benutzung seines Wohngrundstücks durch die damit verbundenen Schlafstörungen geeignet seien, zu gesundheitlichen Schäden zu führen. Diese allgemein bekannte Tatsache (Hinweis auf das Senatsurteil vom 25. September 1970,V ZR 155/67, LM BGB § 823 (Ef) Nr. 15, teilweise abgedruckt MDR 1971, 37) bedürfe zu ihrer Feststellung nicht der Erhebung der angebotenen Beweise. Die Beklagte treffe auch ein Verschulden, zu demindest in Form der Fahrlässigkeit, an dem Gesundheitsschaden. Die Feststellungsklage sei zulässig, weil die Lärmeinwirkung noch andauere und daher der durch die Lärmbeeinträchtigung bewirkte Gesundheitsschaden des Klägers derzeit noch nicht abschließend festgestellt werden könne. II. Diese Begründung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom Kläger begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht setzt die Entstehung eines Schadens und seine Verursachung durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Ersatzpflichtigen voraus. Der Vortrag des Klägers entbehrt schon der für einen substantiierten Sachvortrag erforderlichen Angaben darüber, welche Art gesundheitlicher Schäden eingetreten sein sollen. Daß ein substantiierter Vortrag über den entstandenen Schaden entbehrlich sein sollte, ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision in der mündlichen Verhandlung angezogenen BGH-Urteil ZZP Bd. 85 (1972) S. 245. In diesem Fall war der geltend gemachte Schaden vorgetragen. Es ging um die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts und die an diesen bei einem Feststellungsurteil zu stellenden Anfordemmgen. Der fehlende Vortrag kann auch nicht durch den Hinweis der Revisionserwiderung auf Darstellungen im Schrifttum (Griefahn, Kampf dem Lärm, 1976, 115) über die Wirkungen von Schallreizen auf den Schlaf des Menschen ersetzt werden. Die Ausführungen des Senats im Urteil vom 25. September 1970, auf die das Berufungsgericht verweist, beziehen sich auf die Frage des Verschuldens des Störers. Dafür genügte, daß der Störer mit den in jenem Fall durch ärztliches Zeugnis festgestellten Gesundheitsstörungen nach den dort gegebenen Umständen rechnen mußte. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht die richterliche Fragepflicht (§ 139 ZPO) dadurch verletzt, daß es den Kläger nicht zu weiterem Sachvortrag über gesundheitliche Schäden veranlaßte. Es war vielmehr Sache des anwaltlich vertretenen Klägers, von sich aus auch derartige Schäden schlüssig darzulegen. Da der Feststellungsanspruch schon mangels eines schlüssigen Sachvortrags über eine bestimmte Gesundheitsstörung unbegründet ist, bedarf es nicht der weiteren Prüfung, ob die Beklagte unter den gegebenen Umständen ein Verschulden trifft. Die Kostenentscheidung ergibt sich bei der erforderlichen Aufteilung des Streitwerts (Unterlassungsanspruch: 45 000 DM ; Feststellungsanspruch: 5 000 DM) aus §§ 92, 97 ZPO. Hill Offterdinger Hagen Linden Räfle