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BGH · V ZR 212/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 212/55

Rechtssatz: Der Besteller einer Sicherungsgrundschuld hat gegen den Sicherungsnehmer einen durch die Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Grundschuld* Dieser Anspruch kann schon vor Eintritt der Bedingung abgetreten werden mit der Folge, daß eine spätere Pfändung des Anspruchs ins Leere geht* An Abteilung III des Grundbuchs war jedoch eine Brief-gX'undschuld von 20 000 IM zu Gunsten de» Firma BNIRSchrott und Kutseieea-Verwertung GmbH in Df4MHI eingetragen, welche die Firma JflBBPöer Gläubigerin als ihrer damaligen Auf Grund eines von der Beklagten gegen die Finte J.MM avci 3* Juli 1953 erwirkten Arrestbefehls hatte das Landgericht Hamburg mit Beschluß vom 27. B|) im Falle der teilweieen Befriedigung die Anspruches a) aus dem Miteigentum an dem •• Grundschuldbrief fur_ die im Grundbuch von HeflfcBftMMi Bd. 33, Bl» flBB in Abt. III unter ITr« 6 des Amtsgerichts Hamburg eingetragene-Grundschuld, von BSC 20 000,-, fmehdem die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden war und sn die Firma J3(BB-Schrott auf Grund einer Hchuldmitüberriahme die Restschuld der Firma JflMV in Höh? Bei den nach der Annahme des Kaufangebots noch am ii 1953 mit der Firma Jahnel Uber die übergäbe der mit dem Grundstück verkauften Gegenstände geführten Verhandlungen habe sich* heraus#:stellt, daß die Firma JNHBI Da somit die Firma die im Kaufvertrag der Klägerin gegenüber Übernommenen Verpflichtungen nicht habe erfüllen können, S8i zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten, die sich ur vorhergesehen der Abwicklung des Kaufvertrages entgegenges teilt hätten, noch am 21. Die Firma JdflSlfc habe der Klägerin dafür* alle Ansprüche aus dem Vertrag von 17. Februar 1953 auf Rückübertragung der zur Sicherung i-bereigneten Gegenstände und auf Aushändigung des 6runds(ihuldbriefes nach Tilgung der Schuld abgetreten* Damit sei oine Einigung darüber zustandegekommen, daß alle der Firma jUBfc-öchrott zustehenden Sicherungsrechte mit Zahlung deu festgestellten Schuld-Saldos unmittelbar auf die Klägerin übergehen sollten. Die zwischenzeitliche Pfändung der Beklagten sei ins Befere gegangen, weil die Firma als ihr der Pfand« ng?beschluß im Juli 1953 zugestellt worden sei, h auf Abtretung der Grundschuld und Rückgabe chuldbriefes nicht mehr gehabt habe. erin hat deshalb beantragt, eilen, daß die Klägerin allein zu dem Empfang der Firma jMBB-Schrott und Ifutzeisen-Verwertung HHft>.?HHH 10, am 9. ist der Meinung, die von der Klägerin behauptete Abänderung des Kaufvertrages, wonach diese in teiiweiser Anrechning auf den in bar zu zahlenden Teil des Kaufpreises die Schuld der Firma JHH gegenüber der Firma -Schrott übernommen habe und die Firma von rpflichtung, das Grundstück lastenfrei zu über-^ntbunden worden sei* habe als Hebenabrede zu dem Grundstuckskaufvertrag der Form des § 313 BGB bedurft« Da diese Form nicht gewahrt sei, sei die von der Klägerin behauptete Abtretung des Anspruchs der Firma .JHHkauf Aushändigung des Grundschuldbriefes wegen Formmangels Die Höhe von 45 in gleicher habe ursprün auf Grund von KoBBI Recht ss't'rei geschlossen Gr&ndung bracht wordfe sam« Im übrigen sei am 21« Mai 1953 zwischen und der Firma «MB^Bl eine Abtretung irgend-te auch gar nicht vereinbart worden« n. i KöBBB gegen die Firma eingeklagte he sich aber auf Provisionen aus Schwarz-'ten bezogen, die KöBIIM zwischen der Firma Hordseewerken 3^HB und der DflBBBMioj vermittelt habe. Hie Provisionsabrede zwischen ier Firma JBHBBsei daher gemäß §§ 134, 138 Diese Richtigkeit erfasse auch die zur Re-r Forderung getroffenen Vereinbarungen, so-ler Vergleich als auch der Kaufvertrag, die d wirtschaftlich ein Geschäft zur Erfüllung i^arzmarktgeschäften resultierenden Provisions-Izigs gewesen seien, nichtig sei. Die Bich-Kaufvertrages habe ihrerseits zur Folge, mit dem Kaufvertrag in innerem Zusammenhang retung des Anspruches auf Rückübertragung mld nichtig sei. Diese Regelung sei, als sich nach der Annahme des Kaufangebots durch’ die* Klägerin aus den Sicherungsrechten der Firma ^-Schrott Abwicklungsschwierigkeiten ergeben .hätten, von wiftschaftlichsn Standpunkt aus auch verständig und richtig gewesen« Ks sei daher festzustellen, daß die Mai 1953 formlos ihr Anwartschafts-recht auf übergäbe des Grimdschuldbriefea nach Abdeckung ihres Schuld-SaIdos bei der Firma HflB^Schrott an die Klägerin abgetreten habe« Sin Gläubiger, der eine künftige Forderung abtrete, verfüge damit aber schon . Sei aber die Rückerwerbsberechtigung der Firma Jahnel im Keim schon mit der Abrede Vom 21. Mai 1953 endgültig aus ihrem Vermögen in das der Klägerin Ubergegangen, sodaß sie bei der Klägerin mit der Tilgung der Forderung der Firma BHHh-Sohrott zun vollen Anspruch auf Rückgabe des Grundschuldbriefes habe erstarken können, so sei die spätere Pfändung der Beklagten ins Beere gegangen» Die von der Beklagten behauptete Nichtigkeit der auf den Kaufpreis angerechneten Forderung der Klägerin sei nicht geeignet, eile Nichtigkeit des Kaufvertrages und der iia Zusammenharg mit ihm vorgenommenen Abtretung des durch Zahlung aui schiebend bedingten Anspruchs auf Aushändigung des Grundschuldbriefes zu begründen. Der Beklagten sei zwar enr daß nachträgliche Abänderungen von Binzel-eines Grundotuckskaufvertrages den Inhalt des-Ver-betreffen könnten und dann genau wie der ur-iche Vertrag der notariellen Beurkundung be-Vcn diesem Grundsatz sei jedoch eine Ausnahme en, wenn die Parteien durch die nachträgliche lediglich unvorhergesehene Schwierigkeiten bei icklung der eigentlichen Kaufrechte und -pflichten gen wollten ohne deren Inhalt zu ändern. übrigen stelle schon an und für sich die Abtretung pruchs auf Aushändigung des Grundschuldbriefes rfügnng über diesen Anspruch dar, die alsbald tritt der Klägerin anstelle der Firma JflMH als erir dieses Anspruchs bewirkt habe. Als erfügungsgeschäft sei der Abtretungsvertrag irksam gewesen, wenn das Grundgeschäft aus Grunde nicht rechtswirksam zustande ge-Die Abtretung der Firma sei daher ijrksam zustandegekommen, wenn sie eine nichtige eit zu tilgen bestimmt gewesen sei. Aufl- § 42 II 3 S, 179)'» steht der Vota Heichsgerieht grundsät; lieh vertretene Standpunkt entgegen, daß jede Änderungj die anstelle der ursprünglichen Vereinbarungen trete, hinsichtlich der Vorm nicht anders beurteilt werden könne, als wenn sie sofort sum Bestandteil des Vertrages gemacht worden v.äre (RG WarnReehtsp 1911 Nr. 318; Staudirger 3G3 9- Aufl.. Ein* r -Entscheidung dieser Präge bedarf es jedoch deshalb nicht, weil weiter nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß hat, es als eine formpflichtige Abänderung nicht anzusehen ist, wenn die Vertragsparteien nur zwecks Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts unvorhergesehen hervorgetreteneh Schwierigkeit eine nur .diese Abwicklung berührende neue Vereinbarung treffen, durch die der Inhalt der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen als solcher nicht berührt wird, da die gegenteilige Auffassung auf eine durch den Wortlaut und den Zweck des § 313 BGH nicht gebotene Ausdehnung dieser Vorschrift hinauslaufej die len Bedürfnissen des Grundstücksverkehrs 2 von den tets getragen, m Kaufangebots als solcher berührt wird («TW 1921, 1231 Rie Auffassung des Berufungsgerichts, der Vereinbarung der Klägerin mit der Pirma , 7ai 1953 nicht der Pall war, wird jedoch Schlichen Peststellungen des Berufungsgerichts srnach hat sich bei den nach der Annahme des zynischen der Klägerin und der Pirma Jj geführten Verhandlungen Uber die übergäbe der mit,dem Grundstück verkauften Gegenstände herausgestellt, daß auf Grund des Vertrages zwischen der Firma- JMMb und der Pirma SBBfc-Schrott vom 17. Pebruar 1953 .der Pirma BMMfc&chrott ein Teil der ah die Klägerin mitverkauften Gegenstände sur Sicherheit übereignet war und zur weiteren Sicherung dec* Porderungen der Pirma B(BMhSchrott gegen die Pirma JflHl die für die Firma BMP-Schrott eingetragene Grunlschuld diente. Ra somit die von der Firma in den Kaufvertrag übernommene Verpflichtung, das Grundstück in Abteilung III lastenfrei zu liefern, nicht erfüllt werden konnte, sind die Klägerin und die Firma daraufhin dahin ubereingekottmen, daß die Klägerin den restj.ichenSchuld-Saldo der Firma JflBRl gegenüber der Firns HflHpr^clirett' tibernahm und die Firma' JäflHb ihre-Ansprüche'gegen die'’Firma MBÄ-Schrott aus dem Vertrag vom 17. Die [Revision ist demgegenüber der Meinung, es habe sieh bei der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dar Firma vom '21. Eine solche Erschwerung der Lage der Firma JjflHP lag jedoch nicht vor, da die Firra ausführt, war, ihre zudecken, wie das Berufungsgericht zutreffend nach dem ursprünglichen Kaufvertrag genötigt Schuld bei der Firma H^B-3chrott selbst ab-um der Klägerin gegenüber ihre Verpflichtung, die in debt Kaufvertrag auf ge führten beweglichen Sachen zu Übereignen und das .Grundstück lastenfrei zu übergeben, zu erfülle)!. Mit der Begründung, es mache keinen Unterschied aus, ob die Firma vor der Übergabe des Grundstücks den durch die Grundschuld gesicherten Schuld-^aldo selbst abzahlte oder ob die Klägerin die Abdeckung-unter Anrechnung auf ihre Kaufpreisschuld vornehmen sollte,, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine wesentliche Änderung Ses Kaufvertrages auch nicht in dem Umstand ge-Seheh, rdäß das Grundstück nach der Vereinbarung vom 21. Darin lag aber eine eo erhebliche und deshalb nach § 313 BGB förmbedürftige Abweichung von dem fprmgerecht geschlossenen Vertrag, daß auf eine gerichtliche öder notarielle Beurkundung der mündlichen Vereinbart«g nicht verzichtet, werden konnte* . Die: Revision beruft sich noch auf.ÄGZ 120, 166, 169* Das Reichsgericht habe dort in einem ähnlichen Falle aus-geführt, daß, wenn in einem Kaufvertrag ein Kaufpreis in Geld festgesetzt sei und in Anrechnung hierauf eine Belastung übernommen werde, der Vertrag nicht in der Weise zerlegt zerden könne, wie wenn zunächst das Entstehen einer Geldforderung und dann anstelle dieser ge-r Leistung die Annahme einer anderen verabredet worden wäre. w.eil sie Aus tragliohlgSfieb.uldete.Leiotung sein solle» Die Revision ist der Meinung, im vorliegenden Falle sei eine solche Vereinbaitmg in Abweichung vom ursprünglichen Kaufvertrag gesoffen worden vpid die Vereinbarung, sei wesentlich, das Entgelt flip $Las Grundetück betreffe. ist jedoch für den vorliegenden fall nichts zu entnehme#» Das Reichsgericht wollte, damit,'wie sich aus seinen urmitte-lba.r;anschlie3enden weiteren Ausführungen ergibt, *ur darlegent “dÄ3< soweit der Käufer eines Grundstücks eine ;?remdfeela stung in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt,' überhaupt keiiie Geldforderuhg des Verkäufers entsteht und daher der in Geld auegeworfene Kaufpreis insoweit nur .eine.;Rechnungsgröße ist. Das Reichsgericht hat diese.Erwägungen auch nur zur Beantwortung der* von ihm allein zu entscheidenden frage a.ngestellt, ob dasselbe auch dann gilt, wenn in Ahrechiiung auf den Kaufpreis der Käufer eine ICigsntUrnergrundschuld des Verkäufers übernimmt oder für ii-esen - eine Grundschuld neu eingetragen wird, die Übernahme oder Eintragung insoweit also die .geschuldete Leistung selbst sein soll, oder ob insoweit eine Geldforde: rang des Vea&äufSPs entstehen und diese durch di? Sie Kat sich nur verpflichtet, in Anrechnung üfpreis den Schuld-SaIdo der firina jfl^l/beii ■^-Schrott zd;begleichen und eich gegen Abtretung d&r Ansprüche der firma Jftttßß gegen die firms chrott aus dem Vertrag vom 17. u die Vereinbarung zwischen der Klägerin und Xai 1953 der Perm des § 313 BGB nicht bedurfte, slid die von der Hevision aus der vermeintlichen Kiohtigkeit iieser Vereinbarung gezogenen rechtlichen Polgerungen gegenstandslos» Die Revision ist sodann der Meinung, die Klägerin' habe zwar eventuell nach Abdeckung des endgültigen Saldos Die Revi sion tibersieht hierbei, daß die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma .vom nicht die nach 1192, 1154 BGB aller- Hai 1953 dings dor Sch schuld, sonde schuldrechtlicheu Anspruchs der Firma Firma Herausgabe de Spruch ist at gegen die Sfchrott auf Übertragung der Grundschuld und s Briefs zu dem Gegenstand hatte» Dieser An-er rechtswirksam durch die Vereinbarung vom 21. &ai 11953, mit der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts alle Ansprüche der Firma JjflflHlaus ihre a Sicherangs- und Übereignungen ertrag mit der Firma •Schrott von 17* Februar 1953 auf die Klägerin übertragen mir den, an die Klägerin abgetreten worden» Der Recbtsw-irksamkeit der Abtretung steht insbesondere nicht entgegen» daß die Abtretung schon vor der Tilgung der durch die Grundschuld gesicherten Forderung der Firma HMB-Schrott durch die Klägerin erfolgte. Die Tilgung der gesicherten Forderung war nur eine auf-schiebende Bedingung für den bereits mit dem Abschluß des Vertrags vom 17. Hai 1953 aus dem Vermögen Firma jflMI in das der Klägerin liber ge gangen, ist» die rpätere Pfändung der Beklagten ins leere' b) Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als bie rügt, die Feststellung des Inhalts der Verr-einbarung zwischen der Klägerin und der Firma A vom 21. Hai 1953 ermittelte Abrechnungs-zwischen der Klägerin und dev Firma Jahnel sollte urd das Berufungsgericht die Aussagen cn über den Ixihalt der Vereinbarungen vom zu demal sic mit den Angaben des unbeteiligten kerill übereinstimmfcen, flu* glaubwürdig ge-, bestand für das Berufungsgerieht kein An-** Gründen seines Urteils noch auf das Schrei-igorin vom 21. 62 GA) in den vor-echts&treit eingeführten Vortrag der Klägerin pchen der Firma Hansa-Schrott und der Klägerin pwesener Rechtsstreit (29 0 261/53) nicht ägorin hatte in jenem Rechtsstreit ausgefiihrt, chdert sie von der Eirca Hansa-Schrott mit vom 13- Juli 1953 von der Vorpfändung der 3e-Ker.ntnis gesetzt worden sei, am 17. zwischen der Klägerin und der Firma IMHhSchrott eine Besprechung stattgefunden, in der man dahin übereinge-kommen uei, Über die mündliche Vereinbarung vom 21. Zeugen ItalflMfciind DofltHIb war und von diesen bestätigt wurde» brauchte das Berufungsgericht, nachdem es die Angaben der Zeugen Über den- Inhalt der Vereinbarung vöm 2io Mai 195:3 für glaubwürdig erachtet- hat, auch hierauf nicht mehr einzugehen. Entgegen der Meinung der Revision brauchte sich das Berufungsgericht auch nicht mit der von der Beklagten in ihren Schriftsatz vom 6. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Berttfungsgericht die Feststellung des Inhalts der Vereinba rung vom 21. Das Bcrufmigsgericht hat diese Feststellung jedoch auf die Aussagen aller bei der Verhandlung vom 21. Kai 1953 anwesend gewesenen Zeugen, insbesondere auf die Übereinstimmung der Angaben des an der Auseinandersetzung, zwischen der Klägerin und der Firma JflHV völlig unbeteiligten Zeugen DoflflHHB mit den Aussagen der Übrigen Zweifel von der on e darauf gestützt, daß die Vereinbarung, als der Annahme des Kaufangebots durch die Klägerin oherangerechten der Firma iMHfe-Schrott Ab-^hwierigkeiten ergeben hätten, vom wirt-i Standpunkt aus verständig und richtig Als 4sage des Zeugen ist in den Gründen aber auch n, daß das Bestreben der Firma JflHBkbei dlung vom 21, Hai 1953 dahin gegangen sei, s us der ganzen Angelegenheit herauszukommen, i^fungsgericht daraus im Zusammenhang mit den übrigen Zeugen den Schluß gezogen hat, gaß gten bei der Verhandlung vom 21, Jäai 1953 bgesehen hätten, alle Ansprüche äet:Firma dem Vertrag mit der Firma HBflfc-Schrott vom * 1953 auf die Klägerin zu übertragen (BTJ S. Mai 1953 nicht bestätigt und weite rhin ausführt, man könne nur mit sachfreinden Erwägungen za den Feststellungen des Berufungsgerichts kommen, wandet sie sich ausdrücklich gegen die in der Revisions Instanz nicht nachprüfbare BeweiswUrdigung des '3 ernf n ngske ::i cht s« und mit welchem Inhalt die Ver-ien nachträglich eine weitere den Vertrag be-Vereinbarung getroffen haben. utreffen sollte, nicht geeignet, die W'iöhtig-ufvertrags und dieim Zusammenhang hiermit Vertretung des durch Zahlung aufsoliiebend be-p|ruchs auf Aushändigung des Grundschuldbriefes Die von der Beklagten aus der von ihr be-chtigkeit der Provisionsforderung des Gesell-gegen die Finna zunächst gezogene .ing, es sei damit auch der zwischen KöflU JdW geschlossene Vergleich nichtig, mag da er als eine Wiederholung der Provisions-eugesehen werden könnte« Dieselbe Wirkung kann Dichtigkeit der Provisionsforderung:des Gesellselbst wenn nach dem Vortrag der Belaufvertrag diese Förderung sichern' sollte, auch auf den Kaufvertrag haben, da, wie das . i)ä dje Rechtslage dieselbe ist, wenn die Provisions: Tcrderung des Gesellschafters KGWKJt nicht nach § 138 BGB, sondern nach § 134 BGB nichtig wäre, bedarf os keines .Singehens mehr auf die weiter*© Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe auch 5 134 BGS vorletzt> '

Zitierte Normen: § 313 BGB § 134 ZPO § 313 BGB § 1 AnfG § 138 BGB
BGBAbtretungFirmaGrundZeugeAnspruchVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk !
Nicht für-die Amtliche Sammlung !
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1» Gesetz* BGB § 3X3
Recbtssatz: Nachträgliche Abänderungen eines form-gültig abgeschlossenen und noch nicht durch Auflassung und Eintragung erfüllten Grundatäcksveräußerungsvertrags bedürfen nicht der Form des § 313 3GB, wenn sie nur die Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts unvorhergesehen hervorgetretenen Schwierigkeit sum Gegenstand haben und durch sie der Inhalt der
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beiderseitigen Leistungsverpflichtungen als solcher nicht berührt wird*
2* Gesotzs BGB §§ 161, 398, 1191
Rechtssatz: Der Besteller einer Sicherungsgrundschuld hat gegen den Sicherungsnehmer einen durch die Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Grundschuld* Dieser Anspruch kann schon vor Eintritt der Bedingung abgetreten werden mit der Folge, daß eine spätere Pfändung des Anspruchs ins Leere geht*
Aktenzeichens V ZR 212/55
Urteil des BGH vom 2* Oktober 1957 OLG Hamburg
V ZR 212/55
—»—T—>
VerkUndet am 2, Oktober 1957 HHBI Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Barnen des Volkes
 der Akt!enge
 sämlich in
 Beklagten, Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin, - ProzeSbevollmächtigter: Rebhtsanwalt 
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbavollmächtigter: Rechtsanwalt flHMHHt -
hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die; mündliche. Verhandlung vom 2. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. fasche und der Bundesrichter Br «Augustin, Br« OechGler, Br. Hothe und Br. Freitag
 für Hecht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Juli 1955 (den Parteien am 10. und 11. August 1955 an Verkündungs-Statt zugestellt) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
gegen
 Bisen- und Schrotthandel GmbH,
Hr. mm, vertreten durch ihre
 und Br. Li
 Von Rechts 'wegen
 Tatbestand*
Mit notarieller Erklärung vom 30. April 1953 hatte die Firma Karl F. J4HB in	ihr	im	Grundbuch
 von	Bd.	33	Bl. WHKteingetragene8 Grund-
stück mit der darauf stehenden BUrobaracke und einer Reihe beweglicher Gegenstände der Klägerin zu dem Kauf angeboten.
Von dem Gesamtkayfpreis von. 105 000 ESI sollten 6 000 IM
auf das Grundstück, 5 000. DM auf die Bürobaracke und 94 000 DH
auf die beweglichen Gegenstände entfallen. Der Kaufpreis
 sollte in Höhe von 45 000 DH verrechnet und im übrigen in bar bezahlt werden- In Abteilung III des Grundbuches sollte das Grundstück/lastehfrei geliefert werden*
Die Klägerin nahm dieses Angebot mit notarielle» Erklärung vom 21. Itei 1953 an und wurde auf Grund der Auflassung vom 25» Juni 1953 am 25. September 1953 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.. !
An Abteilung III des Grundbuchs war jedoch eine Brief-gX'undschuld von 20 000 IM zu Gunsten de» Firma BNIRSchrott und Kutseieea-Verwertung GmbH in Df4MHI eingetragen, welche die Firma JflBBPöer Gläubigerin als ihrer damaligen
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Gesohäftspärtnerin aut Grund eines Sicherungs- und 3ber-eignungsvertragea vom 17. Februar 1953 zur Sicherung ;von Ansprüchen aus laufender Geschäftsverbindung eingeräumt hatte.
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. Auf Grund eines von der Beklagten gegen die Finte J.MM avci 3* Juli 1953 erwirkten Arrestbefehls hatte das Landgericht Hamburg mit Beschluß vom 27. Juli 1953, dem eine Verpfändung vom 20. Juli 1953 (erste Vorjifändung vom . 9. Juli 1953 - Bl. 34, 73 GA) vorausgegangen war, die Ansprüche der Firma JflMH gegen die Firma HflMK-Öchroiit gepfändet, und zwar
«AD im Palle der vollen Befriedigung aus der im Gruud-
aus d
buch von KaS	3d. 33, Bl. flHV in Abt. III
unter 2Trf 6 des Amtsgerichts Hamburg eingetragenen Grund schuld von DM 20 000,- durch Herausgabe des Grundscbuldbriefes an den Gerichtsvollzieher als Sequester;
B|) im Falle der teilweieen Befriedigung die Anspruches a) aus dem Miteigentum an dem •• Grundschuldbrief fur_ die im Grundbuch von HeflfcBftMMi Bd. 33, Bl» flBB in Abt. III unter ITr« 6 des Amtsgerichts Hamburg eingetragene-Grundschuld, von BSC 20 000,-,
*b) xsbf\Aufhebung der Gemeinschaft am Grundschuldbrief .ge$&ß s 749. BGB,
c)	guf Berichtigung des Grundbuches gemäß § 894 BGB,
d)	auf Vorlegung des Briefes, beim Grundbuchamt zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes gemäß § 896
• BGB, und zwar auch in Höhe des Restanspruches von K 12 808, 40 zuzüglich der Kosten der Zwargs-' Vollstreckung in Höhe von rd* BM 300,-w.
fmehdem die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden war und sn die Firma J3(BB-Schrott auf Grund einer Hchuldmitüberriahme die Restschuld der Firma JflMV in Höh? von 6 18o,15 B7* beglichen hatte, hinterlegte die Firma ]!MHh-&ckrott den GrunäSchuldbrief sowie eine notarielle Blanko-Abtretungsorklarung nebst Sintragungsantrag und Bewilligung bei äeri Amtsgericht Hamburg ‘zu Gunsten der Parteien miter Verzicht auf Rücknahme*
Bic Klägerin nimmt ,die hinterlegten Urkunden mit folgender Bogrllnduug fUr sich in Anspruch!
Bei den nach der Annahme des Kaufangebots noch am ii 1953 mit der Firma Jahnel Uber die übergäbe der mit dem Grundstück verkauften Gegenstände geführten Verhandlungen habe sich* heraus#:stellt, daß die Firma JNHBI
großen Teil dieser Gegenstände gemäß dem Sicherungs- und
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Obere1 gnungs?ertrag vom 17 «Februar 1953 an die 'Firma H^te-Schr
 
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übereignet Firma H
und ala weitere Sicherung der Forderungen der Schrott die Grundschuld bestellt hatte. Da somit die Firma	die im Kaufvertrag der Klägerin
 gegenüber Übernommenen Verpflichtungen nicht habe erfüllen können, S8i zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten, die sich ur vorhergesehen der Abwicklung des Kaufvertrages entgegenges teilt hätten, noch am 21. i£ai 1953 unter 'Hinzuziehung € ines Vertreters der Firma HMB^-Schrott. der Schuld-Salc o der Firma	per 21. Mai 1953 errechnet
 und dann vereinbart worden, daß die Klägerin diesen
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Schuld-Sa lco unter Anrechnung auf ihre Kaufpreisschuld gegenüber < er Firma JfljBfr abdecken sollte. Die Firma JdflSlfc habe der Klägerin dafür* alle Ansprüche aus dem Vertrag von 17. Februar 1953 auf Rückübertragung der zur Sicherung i-bereigneten Gegenstände und auf Aushändigung des 6runds(ihuldbriefes nach Tilgung der Schuld abgetreten* Damit sei oine Einigung darüber zustandegekommen, daß alle der Firma jUBfc-öchrott zustehenden Sicherungsrechte mit Zahlung deu festgestellten Schuld-Saldos unmittelbar auf die Klägerin übergehen sollten. Diese Vereinbarung hätten die beteiligten Firmen im Juli 1953 noch ausdrücklich schriftlich bestätigt. Kächdem die Klägerin die zunächst mit 4 945, 53.1ߣ und später mit 6 180,15 DK errechnete. Schuld der Firma	gegenüber der Firma MB(K>chrott
 abgedeokt iahe, stehe ihr auf Grund der Abtretung vom 21. *£ai 19p3 der Anspruch auf Aushändigung des Grundschuld-. Die zwischenzeitliche Pfändung der Beklagten sei ins Befere gegangen, weil die Firma	als ihr
 der Pfand« ng?beschluß im Juli 1953 zugestellt worden sei, h auf Abtretung der Grundschuld und Rückgabe chuldbriefes nicht mehr gehabt habe.
einen Ansp des Grunds
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Die Klag festzust von der GmbH, D Amtsgeri zieht a
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 ihrer H gehen.
erin hat deshalb beantragt,
 eilen, daß die Klägerin allein zu dem Empfang der Firma jMBB-Schrott und Ifutzeisen-Verwertung HHft>.?HHH 10, am 9. Februar 1954 beim cht Hamburg r Hinterlegungsstelle - unter Ver-
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Eücknahme hinterlegten Urkunden, und zwar*
eines Deutschen Grundschuldbriefes Br« HHI Uber 20 G00 DB?T (zinslos) ; eingetragen in dem Grundbuch vpn hHHHr l-MMH, Band 33, Bl« HHt Abteilung III Hr. 6,	....	.
einer Abtretungserklärung nebst iinträgungs-anträg und Bewilligung' der. Firma HflBfc-Schrott und ITutseis en-Ve rwertung GmbH vom 1. Februar 1554 über die in der Urkunde zu a) verbriefte Grundschuld
 echtigt ist.
Beklagte hat beantragt,
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Klage abzuweigen.c
ist der Meinung, die von der Klägerin behauptete Abänderung des Kaufvertrages, wonach diese in teiiweiser Anrechning auf den in bar zu zahlenden Teil des Kaufpreises die Schuld der Firma JHH gegenüber der Firma -Schrott übernommen habe und die Firma
 von
rpflichtung, das Grundstück lastenfrei zu über-^ntbunden worden sei* habe als Hebenabrede zu dem Grundstuckskaufvertrag der Form des § 313 BGB bedurft«
Da diese Form nicht gewahrt sei, sei die von der Klägerin behauptete Abtretung des Anspruchs der Firma .JHHkauf Aushändigung des Grundschuldbriefes wegen Formmangels
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 der Klägerin welcher Reci
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 aus folgend|e
Die Höhe von 45 in gleicher habe ursprün auf Grund von KoBBI Recht ss't'rei geschlossen Gr&ndung bracht wordfe
 sam« Im übrigen sei am 21« Mai 1953 zwischen und der Firma «MB^Bl eine Abtretung irgend-te auch gar nicht vereinbart worden«
lagt* hält weiterhin schon den Kaufvertrag n Gininden für nichtig:
Lfpreisforderuäg der Firma JfllB sei in 000 HM mit einer Gegenforderung der Klägerin Höhe verrechnet worden. Diese Gegenforderung glich dem Gesellschafter KiBBB der Klägerin nes Vergleichs zugestanden, der in einem {gegen die Firma JMBBB anhängig gemachten vor dem Oberlandesgericht Hamburg (6 U 55/53) worden sei, und sei dann von KöBB^bei der klägerisohen Firma als Sacheinlage einge-
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 Forderung ha markt ge echäj JflBB? den Kütten-Unioh KöBBB und BGB nichtig gelung diee£ daß sowohl rechtlich der aus Sch forderung tigkeit des daß auch dib stehende Abt der Grundsc
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i KöBBB gegen die Firma	eingeklagte
 he sich aber auf Provisionen aus Schwarz-'ten bezogen, die KöBIIM zwischen der Firma Hordseewerken 3^HB und der DflBBBMioj vermittelt habe. Hie Provisionsabrede zwischen ier Firma JBHBBsei daher gemäß §§ 134, 138 Diese Richtigkeit erfasse auch die zur Re-r Forderung getroffenen Vereinbarungen, so-ler Vergleich als auch der Kaufvertrag, die d wirtschaftlich ein Geschäft zur Erfüllung i^arzmarktgeschäften resultierenden Provisions-Izigs gewesen seien, nichtig sei. Die Bich-Kaufvertrages habe ihrerseits zur Folge, mit dem Kaufvertrag in innerem Zusammenhang retung des Anspruches auf Rückübertragung mld nichtig sei.
 
Die
 Mit
abweisung
 Die
Klage hatte in den Vorinstanze'rf Erfolg«
der Heyision verfolgt die Beklagte ihren Klageantrag weiter,
 Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision,
 Wie
die ISntsc
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 Das Zeugen L*
sntscheidungegrOnde:
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des Berufungsgericht, zutreffend hervorhebt, hängt Lung des Rechtsstreits davon ab, ob im Zeit-
der Vorpfändung die Firma J|
noch die Aushändigung des Grundschuldbrfefes verlangen konntes odor ob dieser Anspruch damals., gemäß einer Abtretung vom 21. ::ai 1953 schon auf die. Klägerin liberge-
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Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der ■i (RechtsberaterC Prokurist und. vorinstanzlicher PtozeßbevollmäQhtigter der Klägerin), Eaflp (da-- maliger «Prokurist der Firma, JMMR und DoHHHfeh (Geschäftsführer der Firma RB(Bk-Gchrott) das letztere angenommen und führt, dazu aus:
Die Beteiligten hätten es bei den Verhandlungen am 21. Mai 1953 darauf abgesehen gehabt, alle Ansprüche der Firma
 öus ihrem Vertrag mit der Firma IMHIfc-Schrott vom 17. Februar 1953 auf die Klägerin zu übertragen. Diese Regelung sei, als sich nach der Annahme des Kaufangebots durch’ die* Klägerin aus den Sicherungsrechten der Firma ^-Schrott Abwicklungsschwierigkeiten ergeben .hätten, von wiftschaftlichsn Standpunkt aus auch verständig und richtig gewesen« Ks sei daher festzustellen, daß die
 
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Firma JflBV 3m 21. Mai 1953 formlos ihr Anwartschafts-recht auf übergäbe des Grimdschuldbriefea nach Abdeckung ihres Schuld-SaIdos bei der Firma HflB^Schrott an die Klägerin abgetreten habe« Sin Gläubiger, der eine künftige Forderung abtrete, verfüge damit aber schon . Uber diese Forderung. Entstehe die Forderung später, so erwachse sie kraft fortwirkender Verfügung des ursprünglichen Gläubigers sogleich und ohne sein weiteres Zutun dem reuen Gläubiger. Mit der Abtretung habe sich der alte Gläubiger endgültig seiner Hechtsposition begeben. Spätere Verfügungen könnten daher, gleichviel ob sie durch den alten Gläubiger selbst oder im Wege einer gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung erfolgten, keine sachlich-rechtlichen Wirkungen mehr herbeiführen (RG Jff 1913, 132 Er. 8). Sei aber die Rückerwerbsberechtigung der Firma Jahnel im Keim schon mit der Abrede Vom 21. Mai 1953 endgültig aus ihrem Vermögen in das der Klägerin Ubergegangen, sodaß sie bei der Klägerin mit der Tilgung der Forderung der Firma BHHh-Sohrott zun vollen Anspruch auf Rückgabe des Grundschuldbriefes habe erstarken können, so sei die spätere Pfändung der Beklagten ins Beere gegangen»
Eine Dichtigkeit des Abtretungsvertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten sei nicht gegeben. Die von der Beklagten behauptete Nichtigkeit der auf den Kaufpreis angerechneten Forderung der Klägerin sei nicht geeignet, eile Nichtigkeit des Kaufvertrages und der iia Zusammenharg mit ihm vorgenommenen Abtretung des durch Zahlung aui schiebend bedingten Anspruchs auf Aushändigung des Grundschuldbriefes zu begründen. Es sei Sache der Firma jtfHlb gewesen, darüber zu entscheiden, ob sie
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bereit eine m zu lass sei, kc recJmuaa für ei rechne! falls berecb'i
gewesen sei* sich auf ihre Ka ufpreisf ordern tig üblicherweise zweifelhafte Forderung anrechnen en. Wenn die Firma JfllHl einvere fcanden gewesen nne die Beklagte aus der Hechtsnatur der ver-gsweise untergegangenen Forderung keine Rechte herleiten* Sine etwaige Nichtigkeit der ver-ten4 Forderung habe Überdies die Firma JflHBi allen-ur zu einem Nachzahlungsanspruch an die Klägerin
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 des Ans eine Ve den Hin Gläubig 1953 ha der EIS
e Vereinbarung vom 21. Mai 1953 habe auch nicht des § 313 BGB bedurft. Der Beklagten sei zwar enr daß nachträgliche Abänderungen von Binzel-eines Grundotuckskaufvertrages den Inhalt des-Ver-betreffen könnten und dann genau wie der ur-iche Vertrag der notariellen Beurkundung be-Vcn diesem Grundsatz sei jedoch eine Ausnahme en, wenn die Parteien durch die nachträgliche lediglich unvorhergesehene Schwierigkeiten bei icklung der eigentlichen Kaufrechte und -pflichten gen wollten ohne deren Inhalt zu ändern. Die e|ilige Ansicht laufe auf eine durch den Wortlaut Zweck des § 313 BGB nicht gebotene Ausdehnung Forschrift hinaus, die den Bedürfnissen des Icksverkehrs nicht Rechnung trage.
übrigen stelle schon an und für sich die Abtretung pruchs auf Aushändigung des Grundschuldbriefes rfügnng über diesen Anspruch dar, die alsbald tritt der Klägerin anstelle der Firma JflMH als erir dieses Anspruchs bewirkt habe. Ab 21. Mai be c.zr Ilorausgabeanspruch also schon zu dem Vermögen %erin ge?iört. Der Abtretungsvertrag habe selbst

-10-
dann keiner tretenen Foih abstraktes sogar dann v irgend eines kommen sei« auch dann wi
 Verbindlich*
Fora bedurft, wenn zur Begründung der abge-dsruxig Formzwang nötig gewesen wäre. Als erfügungsgeschäft sei der Abtretungsvertrag irksam gewesen, wenn das Grundgeschäft aus Grunde nicht rechtswirksam zustande ge-Die Abtretung der Firma	sei	daher
 ijrksam zustandegekommen, wenn sie eine nichtige eit zu tilgen bestimmt gewesen sei.
geriehts, di
 mündliche Ve der Form des
 Die Rev Forms waug de unterliegt, nach dem Wil äußerungsges
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Bie Revision rügt im besonderen Verletzung der §§ 134, 138* 139, 513, 398, 1154, 1194 BGB und des § 286 ZPO.
3ie ist unbegründet.
a) 3s enthält zunächst die Auffassung des Berufungs-
nacb der Annahme des Kaufangebote der Firma
 durch di^ Klägerin noch am 21. ISai 1953 getroffene reinberung der Vertragsparteien habe nicht § 313 BGB bedurft, keinen Rechtsirrtum.
.ision geht zwar zutreffend davon aus, daß dem s § 313 3GB der gesamte Veräußerungsvertrag
 mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich len der Parteien das schuldrechtliehe Ver-ekäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Veräußerungsverträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers betreffen (Urteil des. Senats vom 13. Bovember 1953 - V ZR 173/52 = TAI Nr. 3 2u § 313 BGB mit Rachweis der' Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Streitig ist jedoch, inwieweit nachträgliche Abänderungen eines formgültig abgeschlossenen und noch nicht durch
 
AuflassuxLg und Eintragung erfüllten Grundstücks? eräußerungs-vertrager der* Vorm des § 313 3GB bedürfen. Der Auffassung, solche Abänderungen seien nur dann fornbedürftig, wenn durch si* die bereits begründete Verpflichtung zur Grundstücksübe reignuilg inte	wesentlich	abgeändert,	ins-
besondere erweitert oder erschwert, nicht aber, wenn diese Verpflichtung nur eingeschränkt, insbesondere durch Erweitert ng der Gegenleistungen, oder aufgehoben werde (BGB mm: 10. Aufl» § 313 Anm. 2 Abs, 4| Palandt BGB 16, Aufl« § 313 Am« 10$ Enneecerus-Behmann, Schuldrecht 14. Aufl- § 42 II 3 S, 179)'» steht der Vota Heichsgerieht grundsät; lieh vertretene Standpunkt entgegen, daß jede Änderungj die anstelle der ursprünglichen Vereinbarungen trete, hinsichtlich der Vorm nicht anders beurteilt werden könne, als wenn sie sofort sum Bestandteil des Vertrages gemacht worden v.äre (RG WarnReehtsp 1911 Nr. 318; Staudirger 3G3 9- Aufl.. 5 313 A II 2; Soergel BGB 8. Aufl,
5 313 II 6 3t Jroan BGB § 313 Anm. 10 b, jeweils mit weitei’en Nachweisen) »
Ein* r -Entscheidung dieser Präge bedarf es jedoch deshalb nicht, weil weiter nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß hat, es als eine formpflichtige Abänderung nicht anzusehen ist, wenn die Vertragsparteien nur zwecks Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts unvorhergesehen hervorgetreteneh Schwierigkeit eine nur .diese Abwicklung berührende neue Vereinbarung treffen, durch die der Inhalt der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen als solcher nicht berührt wird, da die gegenteilige Auffassung auf eine durch den Wortlaut und den Zweck des § 313 BGH nicht gebotene Ausdehnung dieser Vorschrift hinauslaufej die len Bedürfnissen des Grundstücksverkehrs
♦
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keine Rechnung trage und zu. unsachgemäßen Ergebnissen fuhren müss4 (HG2 103, 328, 331; 140, 335, 339; JW 1921, 1231 Sr. 7 + Recht 1922 Hr. 30; JR 1927 Hr. 1383;
Gruchot 69, 476, 478 - WarhRechtspr 1927 Sr. 89. Rer . in der letzten Entscheidung vom Reichsgericht vertretenen
 Auffassung, betreffende zu erblicket
 eine die bloße Abwicklung des Kaufgeschäfts Abänderung sei: insbesondere darin regelmäßig daß der Verkäufer dem Käufer die Kaufschuld nachträglich ganz oder teilweise erlasse, ist der Senat Jedoch in seinem Urteil vom 8. Oktober 1954 - V ZR 81/53 = § 313 BGB nicht beigetrete»}.
elf a11 kann allerdings die Beantwortung der rig sein, ob durch die nachträgliche Verein-
ig Kr. 5 zu
 Im Sins Prags .schwie
 barung der Inhalt der beiderseitigen Reistungsver-
pflichtungen Hr. 7 Anm.y daß dies bei «TtfBBl votr. 2 von den tets getragen, m Kaufangebots
 als solcher berührt wird («TW 1921, 1231 Rie Auffassung des Berufungsgerichts, der Vereinbarung der Klägerin mit der Pirma , 7ai 1953 nicht der Pall war, wird jedoch Schlichen Peststellungen des Berufungsgerichts srnach hat sich bei den nach der Annahme des zynischen der Klägerin und der Pirma Jj
 geführten Verhandlungen Uber die übergäbe der mit,dem Grundstück verkauften Gegenstände herausgestellt, daß auf Grund des Vertrages zwischen der Firma- JMMb und der Pirma SBBfc-Schrott vom 17. Pebruar 1953 .der Pirma BMMfc&chrott ein Teil der ah die Klägerin mitverkauften Gegenstände sur Sicherheit übereignet war und zur weiteren Sicherung dec* Porderungen der Pirma B(BMhSchrott gegen die Pirma JflHl die für die Firma BMP-Schrott eingetragene Grunlschuld diente. Ra somit die von der Firma
 in den Kaufvertrag übernommene Verpflichtung, das
13 -
Grundstück in Abteilung III lastenfrei zu liefern, nicht erfüllt werden konnte, sind die Klägerin und die Firma
 daraufhin dahin ubereingekottmen, daß die Klägerin den restj.ichenSchuld-Saldo der Firma JflBRl gegenüber der Firns HflHpr^clirett' tibernahm und die Firma' JäflHb ihre-Ansprüche'gegen die'’Firma MBÄ-Schrott aus dem Vertrag vom 17. Februar 1953 auf Bückübertragurig der zur Sicherheit Uber eigne tan Gegenstände und auf Aushändigung
 des GqwneSchuldbriefes nach Tilgung der Schuld abtrat. *
* * » 1 * .* * *, ♦♦
Die [Revision ist demgegenüber der Meinung, es habe
 sieh bei der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dar Firma	vom	'21.	Mai 1953 nicht lediglich um die Be-
seitigung von Abwicklungsschwierigkeiten, sondern um eine Erschwerung der Lage der-Firma Jflflfe gehandelt, da diese statt Saigeid nur die Befreiung-von ihrer Verpflichtung gegenübei einem Britten erhalten habe. Eine solche Erschwerung der Lage der Firma JjflHP lag jedoch nicht vor,
 da die Firra
 ausführt, war, ihre zudecken,
 wie das Berufungsgericht zutreffend
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nach dem ursprünglichen Kaufvertrag genötigt Schuld bei der Firma H^B-3chrott selbst ab-um der Klägerin gegenüber ihre Verpflichtung, die in debt Kaufvertrag auf ge führten beweglichen Sachen zu Übereignen und das .Grundstück lastenfrei zu übergeben, zu erfülle)!. Mit der Begründung, es mache keinen Unterschied aus, ob die Firma	vor	der	Übergabe	des
 Grundstücks den durch die Grundschuld gesicherten Schuld-^aldo selbst abzahlte oder ob die Klägerin die Abdeckung-unter Anrechnung auf ihre Kaufpreisschuld vornehmen sollte,, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine wesentliche Änderung Ses Kaufvertrages auch nicht in dem Umstand ge-Seheh, rdäß das Grundstück nach der Vereinbarung vom 21. Kai 1953
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entgegen dem notariellen Vertrag zunächst nicht lastenfrei zu übergeben werden brauchte.
Pa soait die in dem Kaufvertrag festgelegte Ver-*;
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pflichtung der Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises in ihrem Weser nicht verändert wurde, die Klägerin vielmehr nur. einen 3 eil ihrer der’ Höhe nach unverändert gebliebenen 2 a uf preis schuld an die Firma HflBI-Schrott zu bezahlen hatte,. steht auch das von der Revision angeführte. Urteil des Senats vom 11* Februar 1955 - V ZS 111/53 = M: Wr. 4 zu § 4 PyeisUberwVO = BB 1955, 302 nicht ..ehtgigen. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden 3 all hatten die Parteien eines Grundstücks-icaufvertrags mUndlieh vereinbart, daß. anstelle der im Vertrag bei rkundeten Barzahlung Wertpapiere geliefert werden sollten. Darin lag aber eine eo erhebliche und deshalb nach § 313 BGB förmbedürftige Abweichung von dem fprmgerecht geschlossenen Vertrag, daß auf eine gerichtliche öder notarielle Beurkundung der mündlichen Vereinbart«g nicht verzichtet, werden konnte*
. Die: Revision beruft sich noch auf.ÄGZ 120, 166, 169* Das Reichsgericht habe dort in einem ähnlichen Falle aus-geführt, daß, wenn in einem Kaufvertrag ein Kaufpreis in Geld festgesetzt sei und in Anrechnung hierauf eine Belastung übernommen werde, der Vertrag nicht in der Weise zerlegt zerden könne, wie wenn zunächst das Entstehen einer Geldforderung und dann anstelle dieser ge-r Leistung die Annahme einer anderen verabredet worden wäre. Vielmehr sei eine derartige über- . nähme von B elastungen, deren Gläubiger andere Personen als der* Verkäufer seien, in der Regel nicht wohl anders zu deuten als dahin, daß die Übernahme selbst die ver-
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-15-
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 tragliohlgSfieb.uldete.Leiotung sein solle» Die Revision ist der Meinung, im vorliegenden Falle sei eine solche Vereinbaitmg in Abweichung vom ursprünglichen Kaufvertrag gesoffen worden vpid die Vereinbarung, sei wesentlich, das Entgelt flip $Las Grundetück betreffe.
db4-von,* fer Revision.angesogenen Ausführungen des Reichsgerichts. ist jedoch für den vorliegenden fall nichts zu entnehme#» Das Reichsgericht wollte, damit,'wie sich aus seinen urmitte-lba.r;anschlie3enden weiteren Ausführungen ergibt, *ur darlegent “dÄ3< soweit der Käufer eines Grundstücks eine ;?remdfeela stung in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt,' überhaupt keiiie Geldforderuhg des Verkäufers entsteht und daher der in Geld auegeworfene Kaufpreis insoweit nur .eine.;Rechnungsgröße ist. Das Reichsgericht hat diese.Erwägungen auch nur zur Beantwortung der* von ihm allein zu entscheidenden frage a.ngestellt, ob dasselbe auch dann gilt, wenn in Ahrechiiung auf den Kaufpreis der Käufer eine ICigsntUrnergrundschuld des Verkäufers übernimmt oder für ii-esen - eine Grundschuld neu eingetragen wird, die Übernahme oder Eintragung insoweit also die .geschuldete Leistung selbst sein soll, oder ob insoweit eine Geldforde: rang des Vea&äufSPs entstehen und diese durch di? zu* üb irnshmende edä^ heu. einzutragende Grund schuld nur gesichert werde» Söll* Im übrigen hat die Klägerin die. Grunduchuld- der firme'	ohrot1	auch gar nicht
 übernommen. Sie Kat sich nur verpflichtet, in Anrechnung üfpreis den Schuld-SaIdo der firina jfl^l/beii ■^-Schrott zd;begleichen und eich gegen Abtretung d&r Ansprüche der firma Jftttßß gegen die firms
 chrott aus dem Vertrag vom 17. Februar 1953 damit einverstanden erklärt,, daß das Gruadstüok entgegen dem
 auf den K$ . der Firma
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Vertrag zunächst nicht lastenfrei zu ftber-bra achte*
u die Vereinbarung zwischen der Klägerin und
I vom 21. Xai 1953 der Perm des § 313 BGB nicht bedurfte, slid die von der Hevision aus der vermeintlichen Kiohtigkeit iieser Vereinbarung gezogenen rechtlichen Polgerungen gegenstandslos»
Die Revision ist sodann der Meinung, die Klägerin' habe zwar eventuell nach Abdeckung des endgültigen Saldos
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der Birma	bei der Birma HgB^Schrott, die erst
 nach der Zustellung der Vorpfändung erfolgt sei, einen schuldrechtl:.chen Anspruch auf Übertragung der .Grundschuld und dos Briefes gehabt» Dieser Anspruch habe aber nur in der Form der §5 1192, 1154 3GB, also durch schriftliche Abtretungserkläfung und Übergabe des Briefes durch-geftthrt werdon können» Bine Übertragung der Grundechuld sei jedoch n:.cht mehr geschehen und wegen der Vorpfändung mit Rücksicht auf die Rechte der Beklagten auch nicht mehr möglich*
Die Revi sion tibersieht hierbei, daß die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma	.vom
 nicht die nach 1192, 1154 BGB aller-
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riftfora bedürfende Abtretung der Grund-m die keiner Form bedürfende Abtretung des
21. Hai 1953 dings dor Sch schuld, sonde
 schuldrechtlicheu Anspruchs der Firma
 Firma Herausgabe de Spruch ist at
 gegen die
 Sfchrott auf Übertragung der Grundschuld und s Briefs zu dem Gegenstand hatte» Dieser An-er rechtswirksam durch die Vereinbarung vom 21. &ai 11953, mit der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts alle Ansprüche der Firma JjflflHlaus
 ihre a Sicherangs- und Übereignungen ertrag mit der Firma •Schrott von 17* Februar 1953 auf die Klägerin übertragen mir den, an die Klägerin abgetreten worden» Der Recbtsw-irksamkeit der Abtretung steht insbesondere nicht entgegen» daß die Abtretung schon vor der Tilgung der durch die Grundschuld gesicherten Forderung der Firma HMB-Schrott durch die Klägerin erfolgte. Die Tilgung der gesicherten Forderung war nur eine auf-schiebende Bedingung für den bereits mit dem Abschluß des Vertrags vom 17. Februar 1953 entstandenen und deshclb schon vor der Tilgung abtretbaren Anspruch
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der Firma 'Jehnel. Da dieser Anspruch somit schon mit • der Vereinbarung vom 21. Hai 1953 aus dem Vermögen Firma jflMI in das der Klägerin liber ge gangen, ist» die rpätere Pfändung der Beklagten ins leere'
598, 161 BGB; BGZ 143, 113, 116; Palandt aaO ?1 Anu, 2 b ca; vgl. auch OIG Dürseldoi*f ITJW 1957, DG Freibarg UJW 1956, 144 mit Anmerkung von Hochb; Eäbel KdW 1953» 1247, 1248 A II 2 b). Ob das BeruCungsgexdcht die von der Klägerin durch die Abtretung vota 21. i£s4 1953 erlangte Rechtsposition zutreffend als Anwartschaftsrecht (vgl« hierzu Da Wr« 1 15 KO — KdW 1955, 544; Palandt aaO Einf. vor
 asr ging
(§5 5 ii 1282
zu §
 § 153 Anm. 3? Westermann, Sachenrecht 3» Aufl. § 5 III 5 a) bezeichnet, hat-, kann demgegenüber da hinge-steift bleiben«
b) Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als bie rügt, die Feststellung des Inhalts der Verr-einbarung zwischen der Klägerin und der Firma A vom 21. Kai 1953 sei unter mehrfacher Verletzung, des 5 285 ZPO zustande .gekommen.
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le Ix letzung vdr Klägerin v satz zu de gefaxten 3 (Bl. 39 nicht erv Revision Berufungsgje Pas Schrei Vernehmung den Aussagje; der Verba* Verhältnis fe 8thp.lt ea dieser Seu 21« iCai Zeugen Poe halten hat la.7, in de ben der Kl
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liegenden in dem zwi anhängig g gewürdigt
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 dem Berufungsurteil ist zwar das die Ver-m 21- Zal 1953 bestätigende Schreiben der oia selben fag (Bl. 37 GA), in dem im Gegen-x erst nach dem Eingang der Vorpfändung ab-ohreihen der Klägerin vom 20. Juli 1953 * von aer Grundschuld nicht die Rede ist, nt. Floraue kann entgegen der Meinung der jedoch nicht geschlossen werden,. daß das rieht dieses Schreiben nicht geprüft hat. ben war nämlich eingehend Gegenstand der der Zeugen Inders und Hajek. Pa es nach n dieser beiden Zeugen lediglich das in a|dlung vom 21. Hai 1953 ermittelte Abrechnungs-zwischen der Klägerin und dev Firma Jahnel sollte urd das Berufungsgericht die Aussagen cn über den Ixihalt der Vereinbarungen vom
 zu demal sic mit den Angaben des unbeteiligten kerill übereinstimmfcen, flu* glaubwürdig ge-, bestand für das Berufungsgerieht kein An-** Gründen seines Urteils noch auf das Schrei-igorin vom 21. Hai 1955 einzugehen.
2. Pib Revision macht dem Berufungsgericht weiter-r hin sum Vojr.vurf, es habe den von der Beklagten in ihrem voi£ 4. April 1955 (31. 62 GA) in den vor-echts&treit eingeführten Vortrag der Klägerin pchen der Firma Hansa-Schrott und der Klägerin pwesener Rechtsstreit (29 0 261/53) nicht
 ägorin hatte in jenem Rechtsstreit ausgefiihrt, chdert sie von der Eirca Hansa-Schrott mit vom 13- Juli 1953 von der Vorpfändung der 3e-Ker.ntnis gesetzt worden sei, am 17. Juli 1953
 
zwischen der Klägerin und der Firma IMHhSchrott eine Besprechung stattgefunden, in der man dahin übereinge-kommen uei, Über die mündliche Vereinbarung vom 21. Mai 1953 ninht ein nachträgliches-Gedächtnisprotokoll anzu-feriigen, sondern - wie es auch geschehen sei - einen bestätigenden Schriftwechsel zu führen.
Da [dieser Vortrag Gegenstand der Vernehmung der
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Zeugen ItalflMfciind DofltHIb war und von diesen bestätigt wurde» brauchte das Berufungsgericht, nachdem es die Angaben der Zeugen Über den- Inhalt der Vereinbarung vöm 2io Mai 195:3 für glaubwürdig erachtet- hat, auch hierauf nicht mehr einzugehen.
Entgegen der Meinung der Revision brauchte sich das Berufungsgericht auch nicht mit der von der Beklagten in ihren Schriftsatz vom 6. Juli 1955 (Bl. 109 ff‘GA) been Glaubwürdigkeit des Zeugen IMMHB und den Revision angeführten angeblichen Widersprüchen zwi^che?)» der Aussage dieses Zeugen und den von ihm in seiner Kigennchaft alsi Frozeßbevollmächtigter der Klägerin Unterzeichneten Schriftsätzen auseinanderzusetzen. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Berttfungsgericht die Feststellung des Inhalts der Vereinba rung vom 21. Mai 1953 allein oder im wesentlichen auf Grund der Aussage dieses Zeugen getroffen hätte. Das Bcrufmigsgericht hat diese Feststellung jedoch auf die Aussagen aller bei der Verhandlung vom 21. Kai 1953 anwesend gewesenen Zeugen, insbesondere auf die Übereinstimmung der Angaben des an der Auseinandersetzung, zwischen der Klägerin und der Firma JflHV völlig unbeteiligten Zeugen DoflflHHB mit den Aussagen der Übrigen
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Z.eugen eow:L sich nach aus den 31 wickluugss echoftlieh gewesen se:L
.4c Dii habe auch ihren Ause4 an sieh vei mehrfach :1 sollte, a wartaotaftA
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e darauf gestützt, daß die Vereinbarung, als der Annahme des Kaufangebots durch die Klägerin oherangerechten der Firma iMHfe-Schrott Ab-^hwierigkeiten ergeben hätten, vom wirt-i Standpunkt aus verständig und richtig
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!Das 3 Zeuge Haje gelöscht w dieser Tei Bsrufungsuif weitere Au festgeholtc! der'Vertan endgültig 3a das Ber Angaben de die Beteil: es darauf JlHMU aus 17* Februar so war ein
 Ksvlelon meint ferner, das Berufungsgericht loht gewürdigt, daß die Übrigen Zeugen in gen voneinander abwichen und daß die Aussagen t^erspruchsvoll seien« So habe der Zeuge	.
von, daß die Grundschuld gelöscht werden . erereeits aber von der Übertragung des Anrecht.? auf RäckUbereignang gesprochen«
isser Vorwurf ist nicht begründet«
ruftingsgeriebt hat nicht übersehen, daß der
 nur davon gesprochen tat, daß die Grund schuld
$rden sollte, Dies ergibt sich daraus, daß
 der Aussage des Zeugen ih den Gründen des ' » *
teile (S, 24) ausdrücklich erwähnt ist. Als 4sage des Zeugen ist in den Gründen aber auch n, daß das Bestreben der Firma JflHBkbei dlung vom 21, Hai 1953 dahin gegangen sei, s us der ganzen Angelegenheit herauszukommen, i^fungsgericht daraus im Zusammenhang mit den übrigen Zeugen den Schluß gezogen hat, gaß gten bei der Verhandlung vom 21, Jäai 1953 bgesehen hätten, alle Ansprüche äet:Firma dem Vertrag mit der Firma HBflfc-Schrott vom * 1953 auf die Klägerin zu übertragen (BTJ S. 15) Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen,
• die Grundschule hebe* gelösclit werden sollen, nicht mehr erforderlich, I»ie Aussage des beugen ist auch nicht in sich wide::*spruchsvoll, da sich, wie sich aus der Aussage eindeutig ergibt, die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf RücRujereigaung nicht auf die Grundschuld, sondern auf die ägr.Fipna HflB^Schrott übereigneten Gegenstände /bezog.
5.- Soweit die Revision entgegen den Feststellungen *ahgsgerichts geltend macht, auch der Zeuge 3)b( Vereinbarung vom 21. Mai 1953 nicht bestätigt und weite rhin ausführt, man könne nur mit sachfreinden Erwägungen za den Feststellungen des Berufungsgerichts kommen, wandet sie sich ausdrücklich gegen die in der Revisions Instanz nicht nachprüfbare BeweiswUrdigung des '3 ernf n ngske ::i cht s«
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des Beruf habe die
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sich häbe streite i . und der' 5 Inhalt Entscheid tragsparte : treffende
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 ichfc ersichtlich ist, inwiefern das 3erufungs-s?g-sn den Grundsatz, daß schriftliche Verträge' die Yemufcang der Vollständigkeit und Richtigkeit für .
n, verstoßen haben soll'. Gegenstand des Rechtest nicht die Auslegung des*zwischen der Klägerin. Irma o'flMB geschlossenen Kaufvertrages, dessen i den Parteien.nicht bestritten wird, sondern die ung/’&er Frage,: ob. und mit welchem Inhalt die Ver-ien nachträglich eine weitere den Vertrag be-Vereinbarung getroffen haben. : ■
nie Revision rligt weiterhin,, das Berufungsgericht seiner Auffassiwig-.. die Abtretung des Anwaltschafts-Rückgabe des Grundschiildbriefes sei als ab-Verf^ungsgcschäft. auch dann wirksam gewesen,t wenn ctge schüft aus irgend einem Grunde nicht rechts-.
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 wirksam zust § 158 BGB da auch dem >Jrf
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Oh die dahingestell Hilfserwägur Linie ohne klagten habate Klägerin, mi verrechnet Beklagten z keit' des,Ka genommene 4h dingten Ans zu begründ ei
 andegekommen sein sollte, verkannt, daß zu zwinge, hei nichtigen Grundgeschäften älliuigsgeschäft die Gültigkeit .abzusprechen.
er Angriff der Revision begründet' ist, kann t bleiben, da er eich lediglich gegen eine ichtet und das Berufungsgericht in erster Eiechtsverstoß angenommen hat, die von der Be-aptete Dichtigkeit der Gegenforderung der
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haupteten JPi
 schafters K Schlußfolgern und .der-Firink' zwar zjitrefi Vereinbarung ;die etfrslge sehe fibers 3KÖ •klagten der jedoch n5,cht
 Berufungsgea
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JjflHHI war, Förderung zu Beklagten n: trag mit der des Kaufpreis
t welcher der Kaufpreis in Ebbe von 45 000 JM sei	'
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wlorden sei7/selbst wenn diese Behauptung der. utreffen sollte, nicht geeignet, die W'iöhtig-ufvertrags und dieim Zusammenhang hiermit Vertretung des durch Zahlung aufsoliiebend be-p|ruchs auf Aushändigung des Grundschuldbriefes Die von der Beklagten aus der von ihr be-chtigkeit der Provisionsforderung des Gesell-gegen die Finna	zunächst	gezogene
.ing, es sei damit auch der zwischen KöflU JdW geschlossene Vergleich nichtig, mag da er als eine Wiederholung der Provisions-eugesehen werden könnte« Dieselbe Wirkung kann Dichtigkeit der Provisionsforderung:des Gesellselbst wenn nach dem Vortrag der Belaufvertrag diese Förderung sichern' sollte, auch auf den Kaufvertrag haben, da, wie das . icht zutreffend ausführt, es Sä che der .Firma. ; eine nichtige und daher nicht bestehende . . erfüllen« Seihst wenn, was jedoch von der einmal vorgetragen wurde, der Äaufvefr- ’ in ihm enthaltenen Verrechnung eines .flieile : es mit einer1 nichtigen Gegenforderung der
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Kiäg'ö^; mit £io hä nach-§ .3 A ördhuufi gesei*
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Recht
 in in der Absicht geschlossen worden wäre, hier-c Gläubiger der Firma JtfBBi zu benachteiligen,
;ie dies nicht die Dichtigkeit des Kaufvertrages .138 BGB, sondern nur dessen Anfechtbarkeit nach
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a|ifG zur Folge gehabt ($ydow-Busch-Krieg Konkurs-tg 13. Aufl» § 1 AnfG Anau 5; Warneyer,. Anfechtungen 9 § 1 Anm. VII; Böhle-Stamschräder, Anfechtungs- .
§ 1 Annu VII 2, /jeweils mit Hinweis auf die
 fcpreonung),
der 3 • ZPO-, ‘
§i 134
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.gerich
 Gesell
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i)ä dje Rechtslage dieselbe ist, wenn die Provisions: Tcrderung des Gesellschafters KGWKJt nicht nach § 138 BGB, sondern nach § 134 BGB nichtig wäre, bedarf os keines .Singehens mehr auf die weiter*© Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe auch 5 134 BGS vorletzt>	'
Bia. in. diesem Zusammeiihang schließlich noch mit «griindung erhobene Rüge der Verletzung des § 286 das Berufungsgelricht habe das die Anwendung der 138 BGB begründende Vorbringen der Beklagten .gewürdigt? ist unbegründet, da das Berufungs-t,die Dichtigkeit der. Provisiönsjorderung des schaftors JCcVHBunterstellt hat«
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Ausführungen des Berufungsgerichts auch im ien RechtsIrrtum enthalten, war somit die der Kostenfolge des § 97 ZFÖ zurückzu-
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