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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündli che Verhandlung vom 6„ Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundes richter Dr.von Normann, Dr* Hückinghaus, Schuster, Di%Oeohß und Dr* Großmann für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom Lu traße und frühere traße betriebenes Handelsunternehmen, das von der Firma Franz GmbH in H Februar 1951 das Handelsunternehmen an die Kla gerin und den Kaufmann zur gesamten Hand her auszugeben, während die Klägerin und alle be stehenden Verbindlichkeiten dieser Firma selbstschuldnerisch übernehmen und außerdem der Firma Franz Gegenwert von 350 000 DM leisten mußten Zu dieser Leistung von 150 000 DM an die Beklagte klärte sich die Klägerin deshalb bereit, weil zwischen den Vergleichsparteien schon vorher eine besondere mündliche Abrede über die Verwendung möglicherweise zuviel gezahlter Steuern getroffen worden war, die nach dem übereinstimmenden Willen der März Nach dieser münd liehen Abmachung sollte sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von 150 000 DM an die Beklagte insoweit vermindern, als die Beklagte oder die Franz GmbH zuviel gezahlte "Ertragssteuern" zurückerstattet erhalten sollten. des Vergleichs enthaltene Verpflichtung der Witwe zur Zahlung von insgesamt 150 000 DM ent-wenn und soweit Rückzahlungen auf gezahlte fällt Steuern erfolgen, was sich natürlich nicht nur auf von der Grundstücksgesellschaft, sondern insbesondere und namentlich auf von der Franz GmbH gezahl te Steuern bezieht erkläre ich Ihnen namens der Firma Franz und Grundstücksgesellschaft traße daß beide Firmen sich damit einverstanden erklärt haben dann nicht einzufordern, wenn die Steuerbehörde die sen Betrag aus zuviel gezahlten Ertragssteuern der Firma Franz GmbH oder der Grundstücksgesell schaft mbH zurückerstattet« Liegt der zurückzuerstatten de Steuerbetrag unter der Summe von 150 000 DM, so ermäßigt sich die Vergleichsforderung um diesen zurückgezahlten Betrag» Ein Mehr als 150 000 DM verbleibt selbstverständlich den in Betracht kommenden steuer- 13o Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22* März 1951 ist in Höhe eines Betrags von zahlen brauche die 150 000 DM an die Beklagte oweit die Beklagte und die Firma Franz cht zu GmbH begründete Steuerrückerstattungsansprüche hätten Da bei käme aber nur eine Rückerstattung von der Körperschafts An Körperschaftssteuer habe die Firma Franz GmbH in der Zeit vom 21« Juni 1948 bis zu dem 31, Dezember 1949 Hinzu komme ein Betrag von 520 DM, mit dem die Klägerin aufgerechnet habe« iil-Hiebei handle es sich um Kosten, die der Klägerin aus zwei von der Beklagten erwirkten Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlüssen entstanden seien, die auf Erinnerung der Klägerin wieder aufgehoben worden seien« März 1951 außer in Höhe des durch Teilanerkenntnisurteil vom 26, Januar 1955 erledigten Betrags wegen eines weiteren Betrags von 520 DM für unzulässig erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen* Die Klägerin hat im Berufungsverfahren den Antrag gestellt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Zwangs Vollstreckung aus dem Vergleich vom März 1951 über den Betrag von 15 216,03 DM - Anerkenntnisurteil vom 26, Januar hinaus in Höhe eines weiteren Betrags von 103 543?24 DM für unzulässig zu erklären Sie hat dazu erklärt, sie wolle im Interesse der Prozeß Vereinfachung sich damit abfinden, daß die Rückerstattung der Körperschaftssteuer zur Begleichung der Gewerbesteuer- die sich gegen einen vor dem Wiedergutmachungssenat geschlos senen Vergleich richte * Zur Entscheidung darüber sei das dentliche Gericht berufen* 2* Das Berufungsgericht erörtert weiters Die Schuld von 150 000 HM, die die Klägerin nach dem Prozeßvergleich an die Beklagte zu zahlen habe, ermäßige sich auf Grund der mündlichen Abmachungen der Parteien um die Steuerrückerstattung an Körperschaftssteuer, die die Firma Franz GmbH erhal ten habe, abzüglich der Gewerbesteuerrückstände derselben Firma bis 31 * Januar 1951 * Die mündliche Abrede über die Anrechnung etwaiger Steuerrückerstattungen sei jedoch nicht in allen Ein- Bei dem Streit um die Gegenleistung für die zurückzugebenden Vermögen hätten die Klägerin und Goldschmidt nur noch 350 000 DM aufwenden wollen, während die Beklagte und die Firma Franz F^H0 GmbH insgesamt 500 000 DM verlangt hätten. Das Ergebnis der Vergleichsverhandlungen sei gev/esen, daß die beiden Rückerstattungsberechtigten zwar insgesamt 500 000 DM aufbringen sollten, andererseits aber die Klägerin von ihrer Schuld von 150 000 IM gegenüber der Beklagten in dem Maß befreit werden sollte, als die Beklagte oder die Firma Franz GmbH Rückzahlungen auf zuviel bezahlte Steuern erhalte. Diese Ansicht der Klägerin würde bedeuten, daß die Klägerin in dem Maß von ihrer Schuld befreit würde, in dem die Beklagte und die Firma Franz GmbH durch die Berück- Er würde im Widerspruch stehen zu der Auffassung der Klägerin, daß alle Steuerrückzanlungen den Rückerstattungsberechtigten zustünden und ebenso zu der Berechnung der Klägerin zur Ermittlung der auf ihre Steuerschulden anzurechnenden Steuerrückzahlungen * Denn dabei berücksichtige die Klägerin auch die Steuerüberzahlungen der Firma aus der zweiten Hälf te 1948 und aus dem Jahr 1949* Diese Steuerrückzahlungen stünden aber mit der Rückerstattung nicht in ursächlichem Zusammen hang« b) Die Schuld der Klägerin habe durch Steuerrückzahlungen sowohl an Körperschaftssteuer als auch an Gewerbesteuern vermindert werden sollen. Das ergebe sich aus den beiden Schreiben der früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 9» März 1951« Die Klägerin wolle nun die Gewerbesteuer in Ge-werbeertrag- und Gewerbekapitalsteuer aufspalten und die letztere ausscheiden. Auf die Unterscheidung zwischen Gewerbeertragsteuer und Gewerbekapitalsteuer und auf die weitere Frage, ob die Rückerstattungsverpflichteten mit einer Steuerrückzahlung an Körperschaftssteuer Rückstände an Gewerbesteuer hätten abdecken können, komme es aber nicht an, denn die Klägerin sei damit einverstanden, daß die erheblichen Steuerrückzahlungen, die die Firma Franz F^HIB GmbH von ihrer überhöht vorausgezahlten Körperschaftssteuer erhalten habe, mit deren Gewerbesteuerrückständen verrechnet werde* Bei der Beklagten könne dieses Problem nicht auftreten, denn sie habe weder aus Körperschafts- noch aus Gewerbesteuer eine Rückzahlung erhalten, Denn durch die Steuerrückzahlung, die die Firma Franz F^m^^ GmbH möglicherweise erhalte, habe die Schuld der Klägerin gegenüber der Beklagten als entsprechend herabgesetzt angesehen werden sollen. Körperschafts- und Gewerbesteuerschuld der Beklagten abzudecken und lediglich den dann noch verbleibenden dürftigen Rest der einstmals beträchtlichen Steuerrückzahlung auf die Schuld der Klägerin anzurechnen, Zu einer solchen Auslegung könnte man nur kommen, wenn die Klägerin, die zu einem solch großzügigen Verhalten keinen Anlaß gehabt habe, dies irgendwie deutlich zu dem Ausdruck gebracht hätte. Aus dem Abschluß der mündlichen Vereinbarung habe die Beklagte auf einen derartigen Willen der Klägerin nicht schließen können. Die mündlichen Abreden ergänzten nur die Erklärungen der Parteien im Vergleich vom 22, März 1951 > Es sollten der Klägerin nicht neue Verpflichtun- gen auferlegt werden» Die Klägerin habe gemeinsam mit ihrem Schwiegersohn zwar die Steuerschulden der Firma Franz GmbH übernommen, nicht aber die der Beklagten» Gegen Aus- zahlung an die Firma Franz GmbH zur Begleichung gewis ser Steuerschulden der Beklagten verwandt werden dürfen, spre che auch, daß der Klägerin sonst eine Verpflichtung - nämlich die Zahlung der Steuerschuld der Beklagten - auferlegt worden wäre, die sie nicht habe übernehmen wollen und nicht übernommen habe» daß Firma Franz GmbH zurückbezahlten Steuerbeträgen weg die Schulden an Körperschafts- und Gewerbesteuern der Be- mit dem die Klägerin gegenüber der For derung aufgerechnet habe, ohne daß das Urteil des ersten-Rechtszuges hiewegen angegriffen worden sei» Das ergebe Der Anspruch der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich vom 22c März 1953 im Betrag von 150 000 DM sei aber die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich vom 22* März 1951 bereits rechtskräftig fest- Die Klägerin habe im ersten Rechtszug verlangt, die Zwangsvollstreckung im Betrag von 113 290 DM für unzulässig zu erklären«, Dieser Anspruch sei durch das Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 15 216,03 DM erledigt, so daß die Klägerin noch hätte 98 073,97 DM verlangen können* Wenn s.ie demgegenüber die Zwangsvollstreckung wegen eines weiteren Betrags von 103 543,24 DM für unzulässig erklärt haben wolle, so sei darin eine Klagerweiterung zu sehen« Es sei dabei davon auszugehen, daß die Beklagte mit.die- 3» a) Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die an die Firma Franz GmbH zurückzuerstattenden Steuern nicht mit den Körperschaftssteuer-und Gewerbesteuerschulden der Beklagten verrechnet werden dürften. F^^ GmbH gleichrangig und gleichwertig auf die Schuld der Klägerin angerechnet werden sollten. Franz GmbH und die Beklagte« müßten hinsichtlich ihrer steuerlichen Belange und ihrer steuerlichen Abtretung^ ansprüche, soweit sie zur Verrechnung auf die Schuld der Klägerin bestimmt gewesen seien, als eine Einheit angesehen werden * Es verstoße schon gegen den V/ortlaut der Erklärung vom März 1951 besteht nitfht, denn dort ist nur von Rückzahlungen auf zuviel bezahlte Steuern die de, die allerdings berücksichtigt werden sollen, sowohl wenn sie der F Eine Rückzahlung kam aber nur bei der Firma Franz GmbH,, nicht bei der Beklagten in Betracht Die eingehend begründete Feststellung, daß eine Koppelung der Ziehungen der beiden rückerstattungspflichtigen Gesellschaften zu der Klägerin nur bei der Abrede über die Behandlung etwaiger Steuerrückzanlungen vorgenommen worden sei, ist möglich und nicht zu beanstanden denn für die Klägerin sei bereits seit 1950 ein Treuhänder eingesetzt gewesen * Da somit nur die Klägerin die steuerlichen Verhältnisse der Beklagten gekannt habe? die nicht von der Saldierung mit etwaigen Steuerschulden aus den gleichen Titeln einer der beiden Gesellschaften ausgehe? denn für die Gesellschafter der Beklagten, die auch Gesellschafter der Firma Franz F(|^|^ GmbH gewesen seien, hätten beide Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit gebildet. die Beklagte jedoch Steuerschulden gehabt habe und daß die Gesellschafter der Beklagten nicht gewußt hätten? Eine Feststellung, daß die Klägerin über die Steuerverhältnisse der Firma Franz GmbH und der Beklagten Bescheid ge wußt habe, ist nicht getroffen«, Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, die Beklagte durch Fragen zu veranlassen, entsprechende Behauptungen aufzustellen und Beweis dafür anzubieten, denn aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, daß bei Abschluß des Vergleichs keine der Parteien • fr Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsge rieht habe erstmals die Frage zur Erörterung gestellt, ob eine Saldierung der Steuerrückforderungen und der Steuerschulden beider Gesellschaften zulässig gewesen sei. und ob die Klägerin berechtigt sei, etwa zurückerstattete Gewerbesteuerbeträge in Gewerbekapitalsteuer und Gewerbeertragssteuer aufzuspalten„ Die Klägerin sei selbst davon ausgegangen, daß die Saldierung der Steuern beider Gesellschaften vorzunehmen seio Diese Auffassung sei, wie die Entscheidungsgründe zeigten, auch vom Landgericht geteilt worden und die in Betracht kommenden Zeugen seien von diesem über diese rieht entgegen der Auffassung des Landgerichts davon ausge-gangen sei, daß auch die Frage der Generalsaldierung zwischen den Parteien im Streit sei, hätte es den von der Beklagten im Schriftsatz vom 5. und 3 (Bl 97 und 98 GA) Beweis dafür angetreten, daß der Sinn des Abkommens der gewesen sei, der Klägerin die Steuern zukommen zu lassen, die nach Saldierung aller Steuerforderungen im Endbetrag zuviel bezahlt worden seien* Sie hat sich Es hätte daher, wenn das Berufungsgericht eine andere Entscheidung als das Land“ gericht treffen wollte, bei der Besonderheit des Falles, bei dem Wechsel der Begründung der Anspruchs in der ten ge genüber der ersten Instanz, und da das Landgericht die "Koppe lung” stillschweigend zugelassen hatte, dieser Beweis erho-

Zitierte Normen: § 139 ZPO
SteuerFirmaBerufungsgerichtMärzGmbHKlägerinfranzen

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 6* Mai 1955
Symalla? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge schäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Firma
Verwaltungsgesellschaft mbH in
J osef
 vertreten durch ihren Geschäftsführer in

Beklagten, Berufungsbeklagten und Rev is i ons kläge rin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Prof* Dr.
die Witwe Helene L	gebe	SchM|HH^	in
K# GSB N«Y«,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündli che Verhandlung vom 6„ Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundes richter Dr.von Normann, Dr* Hückinghaus, Schuster, Di%Oeohß und Dr* Großmann für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom
7» April 1954 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen? dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird»
Von Rechts wegen
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Tatbestand
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 Klägerin und ihr Schwiegersohn, der Kaufmann Fred
 waren Gesellschafter der Firma Gebrüder
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betriebenes Handelsunternehmen, das von der
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weitergeführt wurde
 Die Klage
 war außerdem Eigentümerin einer Reihe von
 weiteren Grundstücken. Diese verkaufte sie im Zug der so
 genannten
Arisierung” an die Beklagte, die damals die F
Grunds tücks ges ells chaft
 Straße GmbH in H
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führte. Später verlangten die Klägerin und der Kaufmann
 auf Grund des Rückerstattungsgesetzes die veräußerten Vermögensstücke zurück und es wurden mehrere Wiede gutmacbungsverfahren - eines der Klägerin und des Kaufmanns
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 gegen die Firma Franz
 GmbH und Dr. Franz
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und ein weiteres der Klägerin
 die Beklagte - vor der Wiedergutmachungskammer in geführt. In beiden Verfahren haben die Parteien am 6c März 1951 vor dem 13- Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamm einen Vergleich geschlossen. Am 22. März 1951 vereinbarten sie vor demselben Gericht eine Neufassung dieses
 Vergleichs, in dem sie zur Bereinigung aller Streitigkeiten auf Grund des Rückerstattungsrechts einen “Totalvergleich”
chloss
 Darnach hatte die Firma Franz
 GmbH mit
 Wirkung vom 1. Februar 1951 das Handelsunternehmen an die Kla
 gerin und den Kaufmann
 zur gesamten Hand her
 auszugeben, während die Klägerin und
 alle be
 stehenden Verbindlichkeiten dieser Firma selbstschuldnerisch
 übernehmen und außerdem der Firma Franz Gegenwert von 350 000 DM leisten mußten
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GmbH einen
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Firma
 GmbH Aktien de
 im Nennbetrag
 von 213 OOO DM, die aber unstreitig mit einem Wert von 250 000 DM veranschlagt wurden, und weiter 100 000 DM von den bestehenden Bankkonten des Handelsunternehmens; den et wa fehlenden Betrag wollten die Klägerin und der Kaufmann
 hinzuzahlen»
Die Beklagte erkannte an, daß sie die von ihr herausverlangten strittigen Grundstücke zurückzuerstatten hatte. Über die Gegenleistung der Klägerin ist in Ziffer III, 2 des Vergleichs gesagt;
"Die Witwe	verpflichtet	sich, statt des im Dort-
munder Beschluß vorgesehenen Betrags von 115 000 DM an die Grundstücksgesellschaft BfH^traße 150 000 DK in drei Raten von je 50 000 DM am 1, Januar, 1, Juni und I, November 1952 zu zahlen,”
Zu dieser Leistung von 150 000 DM an die Beklagte klärte sich die Klägerin deshalb bereit, weil zwischen den
 Vergleichsparteien schon vorher eine besondere mündliche Abrede über die Verwendung möglicherweise zuviel gezahlter Steuern getroffen worden war, die nach dem übereinstimmenden Willen der
 März
95
Parteien in den gerichtlichen Vergleich vom 22
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nicht aufgenommen worden war. Nach dieser
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liehen Abmachung sollte sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von 150 000 DM an die Beklagte insoweit vermindern, als die Beklagte oder die Franz
 GmbH zuviel
 gezahlte "Ertragssteuern" zurückerstattet erhalten sollten.
Über diese Vereinbarung schrieben die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 9« März 1951 an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten,
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Übrigens fehlt mir noch die Bestätigung Ihrer
 Partei
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daß die in Ziffer II, 2 /richtigsZiffer III, 2/
des Vergleichs enthaltene Verpflichtung der Witwe
 zur Zahlung von insgesamt 150 000 DM ent-wenn und soweit Rückzahlungen auf gezahlte
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Steuern erfolgen, was sich natürlich nicht nur auf von der Grundstücksgesellschaft, sondern insbesondere
 und namentlich auf von der Franz
 GmbH gezahl
 te Steuern bezieht
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 In einem gleichzeitigen weiteren Schreiben der Anwälte
 der Klägerin an einen Wirtschaftsprüfer Dr*
ist
 das Interesse beider Parteien gehe dahin, "daß gezahl
 te Ertragssteuern (insbesondere Körperschaftssteuer: und Ge werbesteuer) zurückerstattet werden."
Am 12. März 1951 erwiderten die Rechtsanwälte der Be
 klagten
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erkläre ich Ihnen namens der Firma Franz
 und Grundstücksgesellschaft
 traße
daß beide
 Firmen sich damit einverstanden erklärt haben
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 unter II, 2 /richtig: III, 27 des Vergleichs vom
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März 1951 vorgesehenen Betrag von 150 000 DM zug
 sten der Grundstücksgesellschaft
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dann nicht einzufordern, wenn die Steuerbehörde die
 sen Betrag aus zuviel gezahlten Ertragssteuern der
 Firma Franz
 GmbH oder der Grundstücksgesell
 schaft mbH zurückerstattet« Liegt der zurückzuerstatten
 de Steuerbetrag unter der Summe von 150 000 DM, so ermäßigt sich die Vergleichsforderung um diesen zurückgezahlten Betrag» Ein Mehr als 150 000 DM verbleibt
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Am 3. Oktober 1952 schrieb ‘der Vertreter der Beklagten an die Rechtsanwälte der Klägerin%
und 1,11.1952 zu-zahlen. Auf diese Zah] angerechnet werden bis zur Höhe von 15C träge, die das Finanzamt unserer Mandar
 den Steuervorauszahlungen zurückerstat I
ge sollte m*Eo keine Beeinträchtigung c gen Anspruchs darstellen, sondern nur « men Frau	gegenüber,	wenn wirklic
 amt entsprechende Beträge zurückerstatl nicht der Fall ist, bleibt der Anspruch Vergleich protokolliert, mit den Fällig stehen."
*
Da die Klägerin die nach dem Vergleich v bereits fällig gewesenen Teilbeträge nicht be die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem erreichte am 3° November 1952 die Eintragung hypothek von 100 000 DM und nach Fälligkeit c
betrags - auf Grund eines Arrestbefehls des A
vom ?. Oktober 1952 - von 50 600 DM auf Grüne gerin.
Darauf reichte die Klägerin die Vollstre ge beim Landgericht Dortmund ein und beantrag lung der Zwangsvollstreckung. Diesem Antrag g rieht am 8. November 1952 bis zur Entscheidur
 Streits statt.
"Zur Rechtslage gestatte ich mir, vorab zu bemerken,
 daß nach dem Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs Frau	sich unter II Ziffer 2 /richtig! III, 27
verpflichtet hat, 150 000 DM in drei Raten am 1,1. v 1.$.
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6
1

Inzwischen hatte das Finanzamt H bescheide gegen die Firma Franz
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die Steuer
 GmbH vom 25. Oktobei 1952 über Körperschaftssteuer und Abgabe "Notopfer Berlin"
für die Zeit vom 21 * Juni 1948 bis 5
Dezember
950, sowie
 die Steuerbescheide gegen die Beklagte vom gleichen Tag über dieselben Steuern und Abgaben für denselben Zeitraum
 und die Stadt
 am 31. Oktober 1952 die Gewerbe
 GmbH und die Be
 Steuerbescheide für die Firma Franz
 klagte für die Jahre 1948 (II« Hälfte) bis 1950 erlassen
«
Aus ihnen ergab sich für die Firma Franz
 GmbH
eine Überzahlung von Körperschaftssteuer nebst
 Abgabe "Notopfer Berlin" von b) ein Rückstand an Gewerbesteuer von
190 408,52 DM
71 129 9 25 "
für die Beklagte
a)	ein Rückstand an Körperschaftssteuer nebst
 Abgabe "Notopfer Berlin" im Betrage von
b)	ein Rückstand an Gewerbesteuer von
 Die Klägerin hat weiter den Antrag gestellt?
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem
13o Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22* März 1951	ist	in Höhe eines Betrags von
113 290 DM unzulässig, und zwar unter Berücksichtigung des Anerkenntnisurteils vom 26. Januar 1953«
Diesen Betrag errechnet die Klägerin wie folgt?
S
zahlen
 brauche die 150 000 DM an die Beklagte oweit die Beklagte und die Firma Franz
 cht zu
 GmbH begründete Steuerrückerstattungsansprüche hätten
 Da
bei käme aber nur eine Rückerstattung von der Körperschafts
*♦
Steuer in Frage, denn die Parteien hätten vor Abschluß des Vergleichs nur über die Körperschaftssteuer verhandelt«
An Körperschaftssteuer habe die Firma Franz GmbH in der Zeit vom 21« Juni 1948 bis zu dem 31, Dezember 1949
zu entrichten gehabt die Beklagte dagegen nur
 zusammen
315 610

DM
108.242^
423 859,
u
DM
Die Firma Franz
 Steuer vorausbezahlt gehabt
 die Beklagte
 zusammen
GmbH habe an Körperschafts
503 350,—
33 279 *
536 629
DM
DM
DM,
Somit bestehe ein Steuerrückerstattungsanspruch von
536 629 DM
423 859 DM
112 770 DM
Hinzu komme ein Betrag von 520 DM, mit dem die Klägerin aufgerechnet habe« iil-Hiebei handle es sich um Kosten, die der Klägerin aus zwei von der Beklagten erwirkten Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlüssen entstanden seien, die auf
 Erinnerung der Klägerin wieder aufgehoben worden seien«
♦ •
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, soweit der geltend gemachte Anspruch nicht gemäß dem Anerkenntnisurteil vom 26o Januar 1953 anerkannt worden sei«.
8
/,v»
Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 22. März 1951 außer in Höhe des durch Teilanerkenntnisurteil vom 26, Januar 1955 erledigten Betrags wegen eines weiteren Betrags von 520 DM für unzulässig erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen*
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren den Antrag gestellt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Zwangs Vollstreckung aus dem Vergleich vom
22
März 1951 über den
 Betrag von 15 216,03 DM - Anerkenntnisurteil vom 26, Januar
1953
und den Betrag von 520 DM, der in dem landgerichtli
 chen Urteil genannt
t
9
hinaus in Höhe eines weiteren Betrags
 von 103 543?24 DM für unzulässig zu erklären
 Sie hat dazu erklärt, sie wolle im Interesse der Prozeß Vereinfachung sich damit abfinden, daß die Rückerstattung der Körperschaftssteuer zur Begleichung der Gewerbesteuer-
chuld der Firma Franz
 GmbH verwandt worden sei.
Daher sei folgender Betrag auf die Schuldverpflichtung der Klägerin anzurechnen:
Überzahlung an Körperschaftssteuer der Firma
 Franz F^|H|GmbH
abzüglich Gewerbesteuerschuld
 abzüglich des durch Anerkenntnisurteil vom
*
26. Januar 1953 bereits berücksichtigten Betrags von
 abzüglich des durch Aufrechnung erloschenen Betrags von
190 408,52 DM
_71. J 29_, 25 119 279,27 DM
15 2J6.0J
104 063,24 MJi
*	i
___ 520^00^
103 543,24 DM
*
9
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 22* März >(1S3
o	*	o
wird über den Betrag von 15 216,03 DM, welcher
 in dem Teilanerkenntnisurteil vom 26„ Januar 1953 ge
 nannt
t und über den Betrag von 520 DM hinaus
9
we]
eher in dem angefochtenen Urteil genannt ist, in Höhe eines weiteren Betrages von 103 543,24 DM für unzuläs
 sig erklärt *
Mit der Revis
 erstrebt die Beklagte die Wiederhers
 lung des landgerichtlichen Urteils, die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.,
Entscheidungsgründes
1. Das Berufungsgericht führt aus: Das Klagbegehren stelle
 ich rechtlich als Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
die
 sich gegen
 einen vor dem Wiedergutmachungssenat geschlos
 senen Vergleich richte * Zur Entscheidung darüber sei das dentliche Gericht berufen*

Die Vollstreckungsgegenklage könne gegenüber Prozeßver-
gleichen erhoben werden* Die zeitliche Beschränkung der Einwer»
düngen gemäß § 767 Abs 2 ZPO finde auf Vollstreckungsgegenklage gegen einen Prozeßvergleich nicht Anwendung, da der Prozeß-
vergleich nicht die Rechtskraftwirkung eines Urteils habe*
XI
könnten vielmehr auch solche Einwendungen geltend gemacht werden, die vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung entstan
#
den seien und seinerzeit hätten geltend gemacht werden können*
Die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Ein
 Rechtsverstoß ist insoweit nicht zu erkennen
 Die Auffassung
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10
*
*
I
entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH
 NJW 1953, 345)•
2* Das Berufungsgericht erörtert weiters Die Schuld von 150 000 HM, die die Klägerin nach dem Prozeßvergleich an die
 Beklagte zu zahlen habe, ermäßige sich auf Grund der mündlichen Abmachungen der Parteien um die Steuerrückerstattung
 an Körperschaftssteuer, die die Firma Franz
 GmbH erhal
 ten habe, abzüglich der Gewerbesteuerrückstände derselben Firma bis 31 * Januar 1951 * Die mündliche Abrede über die Anrechnung
 etwaiger Steuerrückerstattungen sei jedoch nicht in allen Ein-
+
zelheiten festgelegt worden, der wirkliche Wille der Parteien müsse daher durch Auslegung ermittelt werden.
a)	Die Klägerin und Go^H^^^ seien davon ausgegangen, durch die bis zu dem 31. Januar 1951 geleistete Steuerüberzahlung sei das Vermögen, das an die Klägerin und GoSHIHIV zurückzugeben sei, geschmälert worden, so daß also die Steuerrückerstattungsbeträge der Klägerin und	zufließen
 müßten. Dieser Gedanke sei auch bei dem Vergleichswerk vorge-bracht worden. Bei dem Streit um die Gegenleistung für die zurückzugebenden Vermögen hätten die Klägerin und Goldschmidt nur noch 350 000 DM aufwenden wollen, während die Beklagte und die Firma Franz F^H0 GmbH insgesamt 500 000 DM verlangt hätten. Das Ergebnis der Vergleichsverhandlungen sei gev/esen, daß die beiden Rückerstattungsberechtigten zwar insgesamt 500 000 DM aufbringen sollten, andererseits aber die Klägerin von ihrer Schuld von 150 000 IM gegenüber der Beklagten in dem Maß befreit werden sollte, als die Beklagte oder die Firma Franz	GmbH	Rückzahlungen	auf	zuviel	bezahlte	Steuern
 erhalte. Eine Beschränkung dahin, daß nur der Teil der zu-rückgezahlten Steuerbeträge in Frage komme, der ursächlich auf die Rückerstattung zurückgehe, finde nirgends eine Stütze..
Diese Ansicht der Klägerin würde bedeuten, daß die Klägerin in dem Maß von ihrer Schuld befreit würde, in dem die Beklagte und die Firma Franz	GmbH	durch	die	Berück-
sichtigung der sich aus der Rückerstattung ergebenden Ver-
+
äußerungsVerluste Steuervorteile erhielten* Auf diesen Gedanken sei die Klägerin erst im Laufe des Prozesses gekommen«
Er würde im Widerspruch stehen zu der Auffassung der Klägerin,
 daß alle Steuerrückzanlungen den Rückerstattungsberechtigten zustünden und ebenso zu der Berechnung der Klägerin zur Ermittlung der auf ihre Steuerschulden anzurechnenden Steuerrückzahlungen * Denn dabei berücksichtige die Klägerin auch die Steuerüberzahlungen der Firma	aus	der	zweiten	Hälf
 te 1948 und aus dem Jahr 1949* Diese Steuerrückzahlungen stünden aber mit der Rückerstattung nicht in ursächlichem Zusammen hang«
b)	Die Schuld der Klägerin habe durch Steuerrückzahlungen sowohl an Körperschaftssteuer als auch an Gewerbesteuern vermindert werden sollen. Das ergebe sich aus den beiden Schreiben der früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 9» März 1951« Die Klägerin wolle nun die Gewerbesteuer in Ge-werbeertrag- und Gewerbekapitalsteuer aufspalten und die letztere ausscheiden. Dem könne nicht zugestimmt werden/ Die
 Gewerbesteuer sei überwiegend eine Gewerbeetragsteuer* Der andere Teil, die Gewerbekapitalsteuer, sei demgegenüber unverhält nismäßig gering. Die Klägerin habe auch Steuerrückzahlungen
 an Gewerbesteuer, ganz gleich ob Gewerbeertrag- oder Gewerbe-
*
kapitalsteuer, angerechnet haben wollen«
Auf die Unterscheidung zwischen Gewerbeertragsteuer und Gewerbekapitalsteuer und auf die weitere Frage, ob die Rückerstattungsverpflichteten mit einer Steuerrückzahlung an Körperschaftssteuer Rückstände an Gewerbesteuer hätten abdecken
 können, komme es aber nicht an, denn die Klägerin sei damit
 einverstanden, daß die erheblichen Steuerrückzahlungen, die die Firma Franz F^HIB GmbH von ihrer überhöht vorausgezahlten Körperschaftssteuer erhalten habe, mit deren Gewerbesteuerrückständen verrechnet werde* Bei der Beklagten könne dieses Problem nicht auftreten, denn sie habe weder aus Körperschafts- noch aus Gewerbesteuer eine Rückzahlung erhalten,
c)	Die Firma Franz	GmbH	sei	nicht	berechtigt	ge-
wesen, mit ihrer erheblichen Körperschaftssteueriückzahlung
 die Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerschulden der Beklagte]! abzudecken. Die Rückerstattungsberdchtigten hätten die Geschäfte mit den verschiedenen Rückerstattungspflichtigen
 stets streng voneinander geschieden, so bei dem Verkauf im Jahre 1936, bei den Rückerstattungsverfahren im Jahre 1950 und auch bei dem Vergleich vom 22. März 1951. Lediglich in den mündlichen Abreden über die Behandlung etwaiger Steuerrückzahlungen trete eine Koppelung ein. Denn durch die Steuerrückzahlung, die die Firma Franz F^m^^ GmbH möglicherweise erhalte, habe die Schuld der Klägerin gegenüber der Beklagten als entsprechend herabgesetzt angesehen werden sollen. Es gehe nicht an, aus dieser mündlichen Abrede zu schließen, daß die Firma
4	4
Franz F^^IK	mit dem Steuerrückzahlungsbetrag nach Ab-
deckung der eigenen Gewerbesteuerschuld befugt sei, auch die
*
Körperschafts- und Gewerbesteuerschuld der Beklagten abzudecken und lediglich den dann noch verbleibenden dürftigen Rest der einstmals beträchtlichen Steuerrückzahlung auf die Schuld der Klägerin anzurechnen, Zu einer solchen Auslegung könnte man nur kommen, wenn die Klägerin, die zu einem solch großzügigen Verhalten keinen Anlaß gehabt habe, dies irgendwie deutlich zu dem Ausdruck gebracht hätte. Aus dem Abschluß der mündlichen Vereinbarung habe die Beklagte auf einen derartigen Willen der Klägerin nicht schließen können. Die mündlichen Abreden ergänzten nur die Erklärungen der Parteien im Vergleich vom 22, März 1951 > Es sollten der Klägerin nicht neue Verpflichtun-
13
gen auferlegt werden» Die Klägerin habe gemeinsam mit ihrem
 Schwiegersohn zwar die Steuerschulden der Firma Franz GmbH übernommen, nicht aber die der Beklagten» Gegen
 Aus-
legung der mündlichen Steuerabrede- dahin, daß die Steuerrück-
zahlung an die Firma Franz
 GmbH zur Begleichung gewis
 ser Steuerschulden der Beklagten verwandt werden dürfen, spre che auch, daß der Klägerin sonst eine Verpflichtung - nämlich die Zahlung der Steuerschuld der Beklagten - auferlegt worden wäre, die sie nicht habe übernehmen wollen und nicht übernommen habe»
Wenn die Beklagte sich darauf berufe
V
daß
 Firma Franz
 GmbH zurückbezahlten Steuerbeträgen
 weg die Schulden an Körperschafts- und Gewerbesteuern der Be-
klagten hätten abgedeckt werden sollen, und erst
♦
bleibende Überschuß die Klägerin von ihrer Schuld von
 dann ver
DM freisteile, so sei die Beklagte
 dafür beweispflichtigo Ein
 Beweis dafür sei nicht angetreten und nicht erbracht
d) Der Klägerin sei also auf ihre Schuld von
000 ?-
anzureehnen der Betrag der Steuer rückzahlung von
190 408,62 DM
nach Abzug der eigenen Gewerbe Steuerschuld der Firma Franz

GmbH von
71 379 * 25
ff
 also
die Klägerin schulde also noch davon gehe ab der Betrag von
023.ii 970*61
520 A
OCiSKI
mit dem die Klägerin gegenüber der For derung aufgerechnet habe, ohne daß das Urteil des ersten-Rechtszuges hiewegen angegriffen worden sei» Das ergebe
4 50»63
/•
Der Anspruch der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus
 dem Prozeßvergleich vom 22c März 1953 im Betrag von 150 000 DM
-	30 450,63 DM - 119 549,37 DM für unzulässig zu erklären«:	*
sei daher berechtigt *
Durch das Teilanerkenntnisurteil vom 26 * Januar 1953
sei aber die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich vom 22* März 1951 bereits rechtskräftig fest-
gestellt im Betrag von 15 216,03 DM, so daß eine Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nur noch in Höhe von 119 549,37 DM
-	15 216,03 DM = 104 333,34 DM in Betracht käme.
Die Klägerin habe im ersten Rechtszug verlangt, die Zwangsvollstreckung im Betrag von 113 290 DM für unzulässig zu erklären«, Dieser Anspruch sei durch das Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 15 216,03 DM erledigt, so daß die Klägerin noch hätte 98 073,97 DM verlangen können*
Wenn s.ie demgegenüber die Zwangsvollstreckung wegen eines weiteren Betrags von 103 543,24 DM für unzulässig erklärt haben wolle, so sei darin eine Klagerweiterung zu sehen« Es sei dabei davon auszugehen, daß die Beklagte mit.die-
*
ser einverstanden sei, die Klagerweiterung sei auch sachdienlich«,
3» a) Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die an die Firma Franz	GmbH
zurückzuerstattenden Steuern nicht mit den Körperschaftssteuer-und Gewerbesteuerschulden der Beklagten verrechnet werden dürften. Sie meint, aus den Schreiben sowohl der Vertreter der Klägerin vom 9"© März 1951 wie des Vertreters der Beklagten vom 12. März 1951 ergebe sich, daß sowohl zuviel bezahlte
 Steuern der Beklagten als zuviel bezahlte Steuern der Franz
F^^ GmbH gleichrangig und gleichwertig auf die Schuld der Klägerin angerechnet werden sollten. Beide Gesellschaften«, die
*
Franz
 GmbH und die Beklagte« müßten hinsichtlich
 ihrer steuerlichen Belange und ihrer steuerlichen Abtretung^ ansprüche, soweit sie zur Verrechnung auf die Schuld der Klägerin bestimmt gewesen seien, als eine Einheit angesehen werden * Es verstoße schon gegen den V/ortlaut der Erklärung vom
9
März
951
wenn das Berufungsgericht willkürlich d
de
 Franz
GmbH zurückerstatteten Steuern auf die Schuld
 der Kläger
 anrechnen
9
aber nicht vorweg eine Verrechnung
*
mit den Steuerschulden der Beklagten zulas
 woll
Wenn d
beiden Gesellschaften hinsichtlich der Steuerrückerstattungs-
ansprüche als eine Einheit angesehen worden seien, so
 be sich daraus die zwangsläufige Folge, daß eine Saldierung
 vorzunehmen sei, sofern eine der Gesellschaften keine Rück
 Zahlungsansprüche besessen, sondern Steuern geschuldet habe,
+
Die Auffassung des Berufungsgerichts gehe fehl, daß lediglich in der mündlichen Abrede über die Behandlung etwaiger Steuer-nachzanlungen eine Koppelung eingetreten sei, es seien vielmehr die steuerlichen Rückzahlungsansprüche beider Gesellsch ten gekoppelt gewesen*
D
Revisi
 greift damit die Auslegung eines Einze
 trags an, was in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Maß möglich ist« Ein Widerspruch mit dem Wortlaut der Anwalts schreiben vom 9* und 12. März 1951 besteht nitfht, denn dort
 ist nur von Rückzahlungen auf zuviel bezahlte Steuern die
 de, die allerdings berücksichtigt werden sollen, sowohl wenn
 sie der F
Franz
 GmbH als wenn sie der Beklagt
 erstattet werden. Eine Rückzahlung kam aber nur bei der Firma
 Franz
GmbH,, nicht bei der Beklagten in Betracht
 Die
eingehend begründete Feststellung, daß eine Koppelung der
 Ziehungen der beiden rückerstattungspflichtigen Gesellschaften
*
zu der Klägerin nur bei der Abrede über die Behandlung etwaiger Steuerrückzanlungen vorgenommen worden sei, ist möglich
 und nicht zu beanstanden
16
*
*
*
♦
b) Die Revision meint weiter? ihre Auslegung entspreche Treu und Glauben? denn für die Klägerin sei bereits seit 1950 ein Treuhänder eingesetzt gewesen * Da somit nur die Klägerin die steuerlichen Verhältnisse der Beklagten gekannt habe? würde eine Auslegung des Vergleichs? die nicht von der Saldierung mit etwaigen Steuerschulden aus den gleichen Titeln einer der beiden Gesellschaften ausgehe? gegen Treu und Glauben verstoßen? denn für die Gesellschafter der Beklagten, die auch Gesellschafter der Firma Franz F(|^|^ GmbH gewesen seien, hätten beide Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit gebildet.
Die Weigerung? eine Saldierung zuzulassen? verstoße auch deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Treuhänder der Klägerin von den steuerlichen Verhältnissen beider Gesellschaften Kenntnis gehabt und die Klägerin gewußt habe? daß die Gesellschafter der Beklagten diese Kenntnis nicht gehabt hätten. Sie
 hätte daher erkennen müssen? daß die Gesellschafter der Be-
♦
klagten davon ausgegangen seien, daß beide Gesellschaften Steuerrückstände (richtig RückerstattungsanSprüche) hätten oder daß mindestens keine Steuerrückstände einer Gesellschaft vorlägen. Das Berufungsgericht hätte daher der Beklagten gemäß § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen? zu behaupten und Beweis dafür anzutreten? daß die Klägerin bzw» der für sie tätige Vertreter, Bankdirektor Gu^BIBP gewußt habe? daß die Firma Franz F^m^^ GmbH Steuerrückforderungsansprüche? die Beklagte jedoch Steuerschulden gehabt habe und daß die Gesellschafter der Beklagten nicht gewußt hätten? daß noch Steuerschulddn der Beklagten vorhanden gewesen seien,. Bei einem solchen Sachverhalt hätte die Klägerin eine Offenbarungspflicht gehabt.
17
Diese Einwendungen können keinen Erfolg haben. Eine Feststellung, daß die Klägerin über die Steuerverhältnisse
 der Firma Franz
 GmbH und der Beklagten Bescheid ge
 wußt habe, ist nicht getroffen«, Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, die Beklagte durch Fragen zu veranlassen, entsprechende Behauptungen aufzustellen und Beweis dafür anzubieten, denn aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt
 sich, daß bei Abschluß des Vergleichs keine der Parteien
+
wußte, welcher Betrag an Steuern vom Finanzamt oder der Stadt
 Hi
zurückerstattet oder verrechnet werde. Es wurden darüber
 erst nachträglich langwierige Verhandlungen mit dem Finanzamt
 geführt. Die Hevis
 geht auch bei diesen Erwägungen da
 aus, daß die beiden rückerstattungspflichtigen Gesellschaften
 von ihren Gesellschaftern hinsichtlich der Steuerrückerstat-
tungsansprüche und ihrer Steuerschulden als eine
 tschaf
liehe Einheit angesehen worden seien, eine Auffassung, die indies er Allgemeinheit vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß
 abgelehnt worden
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Ein Verstoß gegen T
und Glauben kann
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in der Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht auffaßt,
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nicht gesehen werden, wenn das Berufungsgericht darauf hinweist, daß der Klägerin die Bezahlung der Steuerschulden der Beklagten auferlegt worden wäre, wenn die Steuerrückzahlung an die Franz
 GmbH zur Begleichung der Steuerschulden der Beklagten hätte verwendet werden dürfen ui*d daß die Klägerin die Schulden der Beklagten im Gegensatz zu den Schul-
den der Firma Fr te.
GmbH gerade nicht übernehme
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 Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsge rieht habe erstmals die Frage zur Erörterung gestellt, ob eine Saldierung der Steuerrückforderungen und der Steuerschulden beider Gesellschaften zulässig gewesen sei. In er
 ster Linie sei der Streit der Parteien dahin gegangen
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 ückgezahlten Beträge nur der feil zur Anrechnung k
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men dürfe, der ursächlich auf die Rückerstattung zurückgehe
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und darauf, ob zu den zurückerstatteten Steuern nur die Ge-
werbeertragssteuer und nicht die Gewerbekapitalsteuer zähle
♦
und ob die Klägerin berechtigt sei, etwa zurückerstattete Gewerbesteuerbeträge in Gewerbekapitalsteuer und Gewerbeertragssteuer aufzuspalten„ Die Klägerin sei selbst davon ausgegangen, daß die Saldierung der Steuern beider Gesellschaften vorzunehmen seio Diese Auffassung sei, wie die Entscheidungsgründe zeigten, auch vom Landgericht geteilt worden und
 die in Betracht kommenden Zeugen seien von diesem über diese
*
Frage gar nicht vernommen worden* Wenn nun das Berufungsge-
%
rieht entgegen der Auffassung des Landgerichts davon ausge-gangen sei, daß auch die Frage der Generalsaldierung zwischen den Parteien im Streit sei, hätte es den von der Beklagten im
 Schriftsatz vom 5. Februar 1953 (nicht 1954!) angebotenen Beweis erheben und nötigenfalls gemäß § 139 ZPO seiner Fragepflicht genügen müssenc
*
+
9
Diesem Einwand kann der Erfolg nicht versagt werden. Die
 Beklagte hatte im Schriftsatz vom 5- Februar 1953? Seite 2
■
und 3 (Bl 97 und 98 GA) Beweis dafür angetreten, daß der Sinn des Abkommens der gewesen sei, der Klägerin die Steuern zukommen zu lassen, die nach Saldierung aller Steuerforderungen im Endbetrag zuviel bezahlt worden seien* Sie hat sich
+
dafür auf die in der Verhandlung vom 26» Januar 1953 benannten Zeugen, nämlich die Rechtsanwälte Dr.	Dr,	GrMi
 und Dr.	Wirtschaftsprüfer Dr. WifllHilB und Se-
natspräsident ZflB» berufen. Der am 18« Juni 1953 auf Grund
 der Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 21. April 1953 (Bl
+*
 130 GA) vernommene Fabrikbesitzer und Konsul Dr.	wur-
de am 26. Januar 1953 noch nicht benannt. Auf die Vernehmung
 des Senatspräsidenten Z^|^ haben die Parteien im Termin vom 18. Juni 1953 für die erste Instanz verzichtet. In der Beru-
19
4
-P
ungsbeantwortung (Schriftsatz vom 23-1.1954 Bl 220 GA)
hat die Beklagte ausdrücklich unter anderem auf den Schriftsatz vom 5o Februar 1953 Bezug genommen., Es hätte daher, wenn das Berufungsgericht eine andere Entscheidung als das Land“ gericht treffen wollte, bei der Besonderheit des Falles, bei
 dem Wechsel der Begründung der Anspruchs in der
 ten ge
 genüber der ersten Instanz, und da das Landgericht die "Koppe
 lung” stillschweigend zugelassen hatte, dieser Beweis erho-
*
ben werden müssen, mindestens hätte das Berufungsgericht durej Fragen klären müssen, ob dieser Beweisantritt aufrecht erhal-
ten wird. Da diese Frage der Zulässigkeit der Saldierung für
 di
Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung
t
war das
 Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Ver handlung, die sich namentlich auf die Vernehmung der Zeugen erstrecken wird, und zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird
 sich dabei auch damit auseinandersetzen müssen, daß es sich u
zwei verschiedene Steuerschuldner handelt, das Wort "Saldierung” also nicht paßt. Dem Berufungsgericht war auch die Ent
*
Scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu über-
tragen.
d) Die Revision macht endlich geltend, die Auffassung
9
des Berufungsgerichts werde der Gesamtlage nicht gerecht
 es habe die wirtschaftlichen Zusammenhänge außer acht ge
+
lassen. Die beiden Rückerstattungsverfahren seien als einheit-
licher Rückerstattungskompl
 zu betrachten und seien durch
 einen einheitlichen Vergleich erledigt worden
 Das nötige da
 zu
9
auch die Abreden über die Steuerrückzahlung und die noch
 vorhandenen Steuerschulden einheitlich zu betrachten und hinsichtlich der Feststellung der Höhe der anzurechnenden Steuer rückerstattung eine einheitliche Behandlung beider Steuer-
huldner vorzunehmen, deren Ergebnis die von der Beklag
 in
20
*
♦
»
Anspruch genommene und ursprünglich von der Klägerin kaum bestrittene Zulässigkeit der "Saldierung” der Steuerschuld (richtige des Rückzahlungsanspruchs) mit den Steuerverbindlichkeiten beider Gesellschaften sei. Diese allgemeinen Erwägungen können aber gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Koppelung nur hinsichtlich der münd-
♦
liehen Vereinbarung über die Steuerrückerstattung bestehe,, nicht durchdringeno
 Dr-v»Normann	Dr»	Hückinghaus	Schuster
 Dr. Oechßler	Dr,	Großmann
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