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BGH · III ZR 171/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 171/55

- Prozeßbevollmächtigte II, Dr, Instanz; Rechtsanwälte und Br. in wird auf den Antrag des Antragsgegners vom 5» November 1955 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6„ Oktober 1955 insoweit einstweilen eingestellt, daß die Zwangsvollstreckung nicht in Konten des Antragsgegners bei Kreditinstituten durchgeführt werden darf.Gründe s zu schützen, jedenfalls dann aus, wenn dem Vollstreckungs-Schuldner schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die schlechte Vermögenslage des Vollstreckungsgläubigers bekannt war. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, daß ihm die schlechte Vermögenslage des Antragstellers erst nachträglich bekannt geworden sei, wenn er auch schon vorher gewisse Zweifel gehabt haben mag. Daß objektiv die Lage des Antragstellers so war, daß ein Antrag gemäß § 713 Abs 2 ZPO geboten gewesen wäre, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners. Auch bei dieser Sachlage ist der Grund gegeben, der dem III, Zivilsenat in seinem Beschluß vom 4- Mürz 1955 (BGHZ 16, 376) als der entscheidende erschien, daß die Rechtslage des Vollstreckungsschuldners, der einen Antrag aus § 713 Abs 2 ZPO unterlassen hat, eine bessere wäre- als wenn er ihn gestellt hätte, Es ist daher auch in diesem Falle nicht möglich, die Zwangsvollstreckung allgemein einstweilen einzustellen.

Zitierte Normen: § 713 ZPO
ZwangsvollstreckungStuttgartAntragsgegnersKontoAntragsgegnerBeschlußZPOVollstreckungsschuldnerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Pur aas «acns cmagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	ZPO	§	719	Abs	2,	§	713	Abs	2
Rechtssatz:	Io	Wenn	der Vollstreckungsschuldner einen Antrag
 auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 713 Abs 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht gestellt hat, kann einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs 2 ZPO auch dann nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner die bereits bestehende schlechte Vermögenslage des Vollstrek-kungsgläubigers zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicnt gekannt hat«
2« Wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Berufungsurteil in bestimmte Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners diesem einen nicht , zu ersetzenden Nachteil bringen würde, kann die Zwangsvollstreckung durch Freistellung einzelner Vermögenswerte (z„B. Konten bei Kreditinstituten) beschränkt werden (Bestätigung von BGH£ vom 28.9.1955 — III ZR 171/55).
Aktenzeichens V ZR 211/55
Beschluß des BGH vom 10. November 1955
IG Stuttgart OLG Stuttgart
V_ZR 2j
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
 des Druckerei- und Verlagsbesitzers Walter I
wi
 Antragsgegners, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof-Dr.
gegen
 den Baukaufmann Fritz-Walter straße d.
in Si
 Antragsteller, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II, Dr,
 Instanz; Rechtsanwälte und Br.	in
 wird auf den Antrag des Antragsgegners vom 5» November 1955 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6„ Oktober 1955 insoweit einstweilen eingestellt, daß die Zwangsvollstreckung nicht in Konten des Antragsgegners bei Kreditinstituten durchgeführt werden darf.
Gründe s
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Der Antragsgegner hat es in der Berufungsinstanz unterlassen, einen Antrag gemäß § 713 Abs 2 ZPO zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 376; 17, 123) schließt dies die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu dem Zweck, den Vollstreckungsschuldner vor dem Verlust des Erstattungsanspruch im Sinne des § 717 ZPO
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zu schützen, jedenfalls dann aus, wenn dem Vollstreckungs-Schuldner schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die schlechte Vermögenslage des Vollstreckungsgläubigers bekannt war. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, daß ihm die schlechte Vermögenslage des Antragstellers erst nachträglich bekannt geworden sei, wenn er auch schon vorher gewisse Zweifel gehabt haben mag. Daß objektiv die Lage des Antragstellers so war, daß ein Antrag gemäß § 713 Abs 2 ZPO geboten gewesen wäre, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners. Auch bei dieser Sachlage ist der Grund gegeben, der dem III, Zivilsenat in seinem Beschluß vom 4- Mürz 1955 (BGHZ 16, 376) als der entscheidende erschien, daß die Rechtslage des Vollstreckungsschuldners, der einen Antrag aus § 713 Abs 2 ZPO unterlassen hat, eine bessere wäre- als wenn er ihn gestellt hätte, Es ist daher auch in diesem Falle nicht möglich, die Zwangsvollstreckung allgemein einstweilen einzustellen.
Der Antragsgegner mache aber weiter geltend, durch eine Pfändung seiner Konten werde sein Verlagsbetrieb nahezu lahmgelegt. Es ist nicht zu verkennen, daß der Antragsgegner durch die Pfändung der Konten, .die et bei Kredibinsti tuten unterhält, in der Abwicklung seiner täglichen Geschäfts-Vorfälle, durch Zahlungen und Entgegennahme von Zahlungen im 7/ege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in einer Weise behindert ist, daß dadurch die Fortsetzung seines Gewerbebetriebs in Frage gestellt ist. Außerdem wird durch eine Evrangsvollstreckung in diese Konten die Kreditwürdigkeit eines Kaufmanns bei den Kreditinstituten, bei denen er Konten unterhält, so erschüttert, daß sein Schaden dem gleich kommen kann, den er durch eine Ladung zu dem Offenbarungseid
 
erleiden kann (vgl BGHZ v« 28.9,1955 - III ZR 171/55 - zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen - in NJW 1955, 1655).
Die Zwangsvollstreckung, die im übrigen dem Antragsteller offensteht, war daher, wie geschehen, zu beschränken,
 Karlsruhe, den 10. November 1955 Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat
 Dr. Tasche	Dr„	Oechßler