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BGH · V ZR 210/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 210/60

Das 43377 a große, mit einem älteren Wohnhaus bebaute Grundstück Westliche Karl EflHHV~Straße fl^in gehörte einer Erbengemeinschaft o An dieser war der Beklagte mit 17/144 beteiligt* Er wollte den südwestlichen Teil des Grundstücks, auf dem das Haus steht* zu Alleineigentum erworben* Deshalb schloß er, nachdem die übrigen Uiterben im Januar 1957 ihre Erbanteile von insgesamt 127/144 käuflich an eine Gemeinnützige Baugesellschaft übertragen hätten, am 20* Februar 1957 mit dem Kläger, der seinerseits Interesse an dem unbebauten Grundstücksteil hatte, einen notariellen Kaufvertrag* Darin (§2) verpflichtete er sich, sein gesetzliches Vorkaufsrecht als Miterbe gegenüber!' Nachdem das Grundstück im August 1957 neu vermessen und in zwei Einzelgrundstücke von 35*79 a (unbebaut) und 7 5 98 a (mit dem Haus) auf ge teilt Yforden - .war, erklärten die Parteien in notarieller Verhandlung vom 28* Dezember 1957s An der Erbengemeinschaft* die nur noch aus den genannten i Gleichzeitig ließen die Parteien das neue Teilgrundstück von 35*79 a an den Kläger auf.Sie trafen außer- j dem noch Vereinbarungen über ein dem Kläger an dem anderen Teilgrundstück eingeräumtes Vorkaufsrecht und über ein Fensterrecht des Beklagten. Der Kläger* der inzwischen als Eigentümer des Grundstücks von 35*79 a im Grundbuch eingetragen worden ist* hält sich für benachteiligt* weil dieses Teilgrundstück seinem Flächeninhalt nach kleiner sei als 127/144 des ursprünglichen Gesamtgrundstückes * Wäre die Aufteilung* so macht er geltend* genau*, entsprechend den beiderseitigen Erban- Dezember.1957 angesichts seines Inhalts - Umdeutung des früheren Kaufvertrages in einen Erbteilungsvertrag«, Wegfall der Kaufpreisvereinbarung,, Bestellung eines Vorkaufsrechts für den Kläger, Regelung nächbarrechtlicher Verhältnisse - eine endgültige und abschließende Auseinandersetzung zv/ischen den Parteien, die für gegenseitige Geldansprüche keinen Raum mehr lasse; da der Kläger dies gewußt habe, stehe ihm auch kein Anfech tungsrecht zu. Februar 1957 sollte der Beklagte sich kraft seines Miterben-Vorkaufsrechts (§ 2034 BGB) das Alleineigentum am Gesamtgrundstück verschaffen Und alsdann den größeren, unbebauten Teil davon dem Kläger zu einen Quadratmeterpreis von 31 DM käuflich überlassen. April 1957 nicht wie vorgesehen der Beklagte, sondern der Kläger selbst die 117/144 Erbanteile der Gemeinnützigen Baugesollschaft erwarb} für eine Abv/ick-lung nach Maßgabe von § 433 BGB - Übereignung der KaufSache und Zahlung des Kaufpreises - war jetzt kein Baum mehr. Daran änderte sich auch dadurch nichts, daß einige Monate später die Neuvermessung stattfand und zur Entstehung von zwei Teilgrundstücken führte, die zwar ihrer äußeren Beschaffenheit nach den Abmachungen im früheren Kaufvertrag entsprachen - Aufteilung des Gesamtgrundstücks in eine große unbebaute Fläche und ein kleines Beststück in der bisherigen Südv/estecke mit dem Gebäude -, die aber flächenmäßig (und wertmäßig) zueinander nicht in demselben Verhältnis standen wie die Erbanteile der Parteien. (hier: das Gesamtgrundstück) in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen ließ* Diesen Anforderungen wurden die beiden im August 1957 neugebildeten Teilgrundstücke nicht gerecht* Schon mit der Gleichartigkeit haperte es, da das eine bebaut und das andere unbebaut war; hieran wäre allerdings die Teilung nicht gescheitert, denn der Kläger maß dem Wohnhaus auf dem kleineren Teilgrundstück, das der Beklagte erhalten sollte, keine Bedeutung bei, was daraus hervorgeht, daß das Gebäude laut Schilderung des Zeugen Dr. Sch^^bei der Vereinbarung vom 28* Dezember 1957 außer Ansatz blieb (vgl* ferner S. 1 unten des Anwaltschreibens vom ."25 * März 1958)« Bine Schwierigkeit jedoch, die sich nicht beheben ließ, lag in der PlächengröSe der beiden Grundstücksteile, die mit den Erbquoten der Parteien nicht im Einklang stand* Den Umständen nach war es auch ausgeschlossen, das Gelände räumlich anders aufzuteilen und dem Kläger ein größeres Stück zuzuweisen. Bei dieser Sachlage blieb den Parteien, wenn sie die Erbengemeinschaft aufheben wollten, entweder die Möglichkeit, das gemeinschaftliche Grundstück zur Zwangsversteigerung zu bringen und den Erlös im Verhältnis ihrer Erbquoten zu teilen (§§ 2042 Abs. 2, 753 BGB), oder sie mußten sich vertraglich auf eine andere, von den gesetzlichen Teilungsregeln abweichende Porm der Auseinandersetzung einigen (Kipp/Coing, Erbrecht 11. Wenn indessen die Revision meint, diese - von ihr als fehlerhaft bekämpfte - Vertragsauslegung laufe darauf hinaus, daß die Beteiligten einen Ausgleichsanspruch des Klägers ("Anspruch auf den Differenzbeträg") durch rechtsändernde Vereinbarung aufgehoben hätten, so verkennt sie die Rechtslage. Bei richtiger Betrachtungsweise besagt die angeführte Wendung nur, daß der Kläger bei den Vertragsverhandlungen nicht darauf bestanden habe, sich wegen des unterschiedlichen Größenver-hältnisscs der neuvermessenen Grundstücke und der Erbanteile noch eine Geldzahlung auszubedingen; hätte er darauf bestanden, dann wäre möglicherweise die angestreble Einigung gescheitert und man hätte, um überhaupt auseinanderzu-komnen, das Gesamtgrundstück versteigern müssen<> Unter den geschilderten Umständen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Revision selbst dann, wenn sie mit ihren Angriffen gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts durchdränge, der Erfolg versagt werden müßte, weil dem Kläger mangels gesetzlicher Grundlage kein Zahlungsanspruch zustünde, er vielmehr nur die allgemeinen Rechte aus den §§ 2042 Abs. 2, 749 ff BGB geltend machen könnte. Urteil des erkennenden Senats vom 24« Januar 1962, V ZR 6/61) und ob dem Kläger ausnahmsweise - weil hier außer dem angeblichen Äusgleichs-anspruch keine weitere Teilungsmasse mehr vorhanden ist -das Recht zuzugestehen wäre, nicht erst auf Abschluß des noch ausstehenden Auseinandersetzungsvertrages, d.h. Zustimmung zu einem vorzulegenden Teilungsplan, sondern gleich unmittelbar auf Zahlung zu klagen. Dezember 1957: infolge Übertragung der Erbteile auf den Kläger anstatt auf den Beklagten sei der Kaufvertrag vom 20- Februar 1957 "in einen Erbteilungsvertrag unzudeuten", nicht als Umdeutung eines nichtigen Rechts-goschäftes im technischen Sinne (§ 140 BGB), sondern als rein tatsächliche Anpassung des früheren Vertrages an die veränderte Rechtslage auf gef aßt hat, wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Dezember 1957 dahin aus, daß es nach dem Willen der Parteien bei den vom Kläger bereits geleisteten Zahlungen sein Bewenden behalten sollte, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Zahlungen - deren genaue Höhe der Kläger übrigens nie angegeben hat - einem Quadratmeterpreis von 31 DM entsprachen oder nicht; die Auslegung stützt sich dabei u.a. auf die Vertragsklausel, wonach die frühere Kaufpreisvereinbarung "entfällt". Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision behauptet, drei verschiedene Deutungen der Klausel für möglich gehalten: erstens daß in > einem Erbteilungsvertrag kein Raum für Kaufpreisvereinbarungen sei, zweitens daß der Kläger den Kaufpreis bereits für den Erwerb der Miterbenanteile gezahlt habe, und drittens daß irgendwelche gegenseitigen Geldansprüche wegen der mit den Erbanteilen nicht genau übereinstimmenden Aufteilung des Grundstücks nicht bestehen sollten und der Beklagte infolgedessen nichts mehr zu bezahlen hatte. Ebensowenig rechtfertigt der Hinweis auf die Eigenschaft des Klägers als Geschäftsmann und Inhaber eines großen Versandhauses den Vorwurf der Revision, das Oberlandesgericht sei zu Unrecht von einem Erfahrungssatz des*Inhalts ausgegangen, daß ein Nichtjurist aus drei verschiedenen Bedeutungen eines Satzes, zu deren Verständnis immerhin ein gewisses Maß juristischer Kenntnisse gehöre, gerade die für ihn ungünstigste Bedeutung erkenne und stillschweigend hinnehme. Ausdruck bringen, dem Kläger als erfahrenem Geschäftsmann sei nach den ganzen Umständen und angesichts des sonstigen Vertragsinhalts - z.B. Vorkaufsrechts-Bestellung, Regelung nachbarlicher Verhältnisse -nicht verborgen geblieben, daß es sich hier um eine erschöpfende und vollständige Auseinandersetzung ("Schlußstein") handelte, und er habe nicht angenommen, daß man in Zukunft einen weiteren, vierten notariellen Vertrag abschließen v/erde. es entgegen der Meinung der Revision schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung nicht so sehr (und jedenfalls nicht entscheidend) auf dieses Schweigen abstellt als vielmehr auf die vorbehaltlose Unterschiiftsleistung des Klägers in voller Kenntnis der Tatsache, daß er eine kleinere, seinem Erbanteil nicht voll entsprechende Fläche erhielt (BIT S. Aus demselben Grunde greift auch die weitere Revisionsrüge nicht durch, nach gesetzlichen Auslegungsregeln (§ 157 BGB) und Benkgesetzen sei es unmöglich, aus dem in jener Vertragsklausel vereinbarten Wegfall einer Kauf preisschuld des Klägers einen rechtsändernden vertraglichen Verzicht auf eine bestehende Schuld des Beklagten zu entnehmen. Dezember 1957 das mit den Erbquoten nicht übereinstimmende Größen-verhältnis der beiden Teilgrundstücke unbekannt gewesen, falsch war; denn aus dem Schreiben ergab sich eindeutig seine Kenntnis. Die Revision versucht nunmehr, diesem Schreiben eine neue Deutung zu geben, indem sie unter Hinweis auf, § 286 -ZPO und § 157 BGB geltend macht, aus ihm gehe hervor, daß die Parteien sich bereits im August 1957 über die Vornahme eines Geldausgleichs geeinigt hätten. Hierbei handelt es sich aber um eine Tatsachenbehauptung, die in den Vorinstanzen noch nicht aufgestellt worden war; insbesondere der .Kläger hat in seinem mehrere Wochen nach, der Vernehmung des Zeugen Dr. Schulz eingereichten Schriftsatz vom 3» Mai I960 nichts?Derartiges behauptet. Daß dem Zeugen bei der Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages ein Fehler unterlaufen ist, hat das Berufungsgericht nicht übersehen; es erwähnt dies ausdrücklich in den Entscheidungsgründen seines Urteils (S» 9)9 Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt daher nicht vor. Dezember 1957 eine Auflassung des dem Beklagten zugeteilten Grundstücks von 7.98 a nicht protokolliert wurde, mußteilin dem Kläger keineswegs, wie die Revision meint, den Eindruck erwecken, eine endgültige und abschließende Auseinandersetzung stehe noch bevor und er halte als Miteigentümer (Gesamthandseigentümer) des nicht aufgelassenen HausgrundStücks für seinen "Ausgleichsanspruch" eine Sicherung in der Hand. Ausdrücklicher Erörterungen darüber, ob dem Kläger insoweit ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten erwachsen und was gegebenenfalls aus diesem Anspruch gev/orden sei, bedurfte es angesichts der verhältnismäßig geringfügigen Höhe des gezahlten Betrages um so weniger, als nach der Vertragsauslegung des Berufungsrichters durch die Vereinbarungen vom 28.

Zitierte Normen: § 2034 BGB § 286 ZPO
GrundstückBGBAuseinandersetzungParteiAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 210/60
Verkündet am 7. Februar 1962 mmm Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2205 052
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 dcs__Betriob3Inhabers Bruno	B
RflHHH^flstraße Mfc
m
Klägers und Revisionsklägera, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« fl
 gegen
den Ingenieur Richard Karl RfHflB^-Straße
Y/estliche
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,
 hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juni I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Das 43377 a große, mit einem älteren Wohnhaus bebaute Grundstück Westliche Karl EflHHV~Straße fl^in
 gehörte einer Erbengemeinschaft o An dieser war der Beklagte mit 17/144 beteiligt* Er wollte den südwestlichen Teil des Grundstücks, auf dem das Haus steht* zu Alleineigentum erworben* Deshalb schloß er, nachdem die übrigen Uiterben im Januar 1957 ihre Erbanteile von insgesamt 127/144 käuflich an eine Gemeinnützige Baugesellschaft übertragen hätten, am 20* Februar 1957 mit dem Kläger, der seinerseits Interesse an dem unbebauten Grundstücksteil hatte, einen notariellen Kaufvertrag* Darin (§2) verpflichtete er sich, sein gesetzliches Vorkaufsrecht als Miterbe gegenüber!' der Baugesellschaft auszuüben, so daß diese ihm die erworbenen Erbanteile übertragen müsse, und verkaufte an den Kläger zu dem Preise von 31 DM je Quadratmeter (§ 4) den noch zu vermessenden größeren Teil des Grundstücks; der ihm danach verbleibende Grundstücksrest sollte laut § 3 des Vertrages 17/14.4 des Gesamtgrundstückes, mindestens jedoch diejenige Bodenfläche umfassen, "die durch die Y/est- und Südgrenze des Grundstücks und die verlängerte Ost- und Nordgrenze des Hauses gebildet wird"*
In der Folgezeit erklärte der Beklagte gegenüber der Gemeinnützigen Baugesellschaft die Ausübung seines Vorkaufsrechts* Daraufhin fand am 12* April 1957 zwisehen den Parteien und der Baugesellschaft eine notariell beurkundete Verhandlung folgenden Inhalts statt: Der Beklagte trat den Anspruch, der ihm auf Grund seines äusgeübten Vorkaufsrechts gegen die Baugesellschaft zustand, an den Kläger ab; in Erfüllung dieses Anspruchs übertrug die Baugesellschaft ihre 127/144 Erbanteile auf den Kläger; der Kläger erstattete der Baugesellschaft den von ihr bereits an die
 
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übrigen Miterben gezahlten Kaufpreisteil von 90 000 DM sowie die ihr durch den Erwerb der Erbanteile entstan-
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denen Unkosten von 1 507*76 DM und verpflichtete sich,	■
den noch aus stehenden Hestkauf preis unmittelbar an die übrigen Mitcrben zu entrichten. Diese Verpflichtung hat der Kläger erfüllt.
Nachdem das Grundstück im August 1957 neu vermessen und in zwei Einzelgrundstücke von 35*79 a (unbebaut) und 7 5 98 a (mit dem Haus) auf ge teilt Yforden - .war, erklärten die Parteien in notarieller Verhandlung vom 28* Dezember 1957s An der Erbengemeinschaft* die nur noch aus den genannten	i
beiden Grundstücken bestehe* seien beteiligt der Beklagte mit 17/144 und der Kläger mit 127/144 Anteilen; infolge der Übertragung der Erbteile auf den Kläger anstatt auf den Beklagten sei der Kaufvertrag vom 20. Februar 1957 in einen Erbteilungsvertrag umzudeuten mit der im § 3 vereinbarten flächenmäßigen Aufteilung des Grundstücks; auf Grund des Kaufvertrages erhalte nunmehr der Kläger das Teilstück von 35 779 a und der Beklagte das Teilstück von 7*98 a; da der Kläger bereits die Erbteilskaufpreise bezahlt habe* entfalle die Kaufpreisvereinbarung des § 4 des Kaufvertrages. Gleichzeitig ließen die Parteien das neue Teilgrundstück von 35*79 a an den Kläger auf. Sie trafen außer- j dem noch Vereinbarungen über ein dem Kläger an dem anderen Teilgrundstück eingeräumtes Vorkaufsrecht und über ein Fensterrecht des Beklagten.
Der Kläger* der inzwischen als Eigentümer des Grundstücks von 35*79 a im Grundbuch eingetragen worden ist* hält sich für benachteiligt* weil dieses Teilgrundstück seinem Flächeninhalt nach kleiner sei als 127/144 des ursprünglichen Gesamtgrundstückes * Wäre die Aufteilung* so macht er geltend* genau*, entsprechend den beiderseitigen Erban-
teilen erfolgt, so hätte er 281 qm mehr erhalten; hei Zugrundelegung des vereinbarten Kaufpreises von 31 BI»! je Quadratmeter habe er mithin 8 711 DM zuviel bezahlt» Biesen Betrag nebst 9 # Zinsen seit dem 15» Oktober 1958 verlangt er vom Beklagten erstattet» Ber Beklagte, der um Klageabweisung geboten hat, beruft,sich auf § 3 des Kaufvertrages von 20» Februar 1957, wonach die ihm gebührende Fläche den ganzen bebauten Südwestteil des Erbgrundstücks umfassen und daher möglicherweise größer sein sollte als 17/144 der Gesamtfläche» Er behauptet, die Parteien hätten in der Verhandlung vom 28» Dezember 1957 die Erbengemeinschaft vollständig auseinandergesetzt, ohne daß noch irgendwelche Zahlungen von der einen oder anderen Seite zu leisten seien; die frühere KaufpreisVereinbarung sei damals ausdrücklich als hinfällig bezeichnet worden, auch habe der Kläger, obgleich ihm bekannt gewesen sei, daß das ihm überlassene Teilgrundstück weniger als 127/144 der Gesamtfläche ausmachtc, sich keinerlei Ansprüche Vorbehalten»
Ber Kläger stellt demgegenüber .= einen stillschweigenden Verzicht auf Ausgleichsansprüche in Abrede; er hat hilfsweise, falls in seiner Erklärung vom 28» Bezember 1957 ein solcher Verzicht zu erblicken wäre, diese Erklärung wegen Irrtums angefochten»
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben: die Irrtumsanfechtung greife durch, weil die Parteien am 28» Bezember 1957 irrigerweise davon ausgegangen seien, daß das Grundstück durch die Heuvermessüng im Verhältnis ihrer Erbanteile geteilt worden sei« In der Berufungsinstanz hat der Kläger eingeräumt, ihm sei an jenem Tage bekannt gewesen, daß das an ihn auf gelassene Grundstück kleiner als 127/144 der Gesamtfläche war; er habe aber angenommen, der Beklagte werde ihm dafür einen entsprechenden Ausgleich gewähren; das sei damals auch die Absicht des Beklagten gewesen« Bas Oberlandesgericht hat nach
 Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es erblickt in dem Vertrag vom 28. Dezember.1957 angesichts seines Inhalts - Umdeutung des früheren Kaufvertrages in einen Erbteilungsvertrag«, Wegfall der Kaufpreisvereinbarung,, Bestellung eines Vorkaufsrechts für den Kläger, Regelung nächbarrechtlicher Verhältnisse - eine endgültige und abschließende Auseinandersetzung zv/ischen den Parteien, die für gegenseitige Geldansprüche keinen Raum mehr lasse; da der Kläger dies gewußt habe, stehe ihm auch kein Anfech tungsrecht zu.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgrunde i
1. Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe den Vertrag vom 28. Dezember 1957 falsch ausgelegt und zu Unrecht angenommen, daß der Kläger dadurch seines Ausgleichsanspruches verlustig gegangen sei; in Wirklichkeit bestehe der Anspruch noch. Sie geht also von der Annahme aus, der Beklagte sei grundsätzlich verpflichtet gewesen, wegen des von den beiderseitigen Erbquoten abweichenden Größenverhältnisses der neuvermessenen Teilgrundstücke an den Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zu leisten, und es komme lediglich darauf ah, ob die Parteien am 28. Dezember 1957 etwas Gegenteiliges vereinbart und die Verpflichtung des Beklagten nachträglich aufgehoben hätten. Dieser Ausgangspunkt ist verfehlt* Denn durch die früheren Vorgänge
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- insbesondere den Kaufvertrag vom 20. Februar, die Erbteil süb er tragung vom 12. April und die Neuvermessung vom August 1957 - war kein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch des Klägers begründet worden.
Nach dom Vertrag vom 20. Februar 1957 sollte der Beklagte sich kraft seines Miterben-Vorkaufsrechts (§ 2034 BGB) das Alleineigentum am Gesamtgrundstück verschaffen Und alsdann den größeren, unbebauten Teil davon dem Kläger zu einen Quadratmeterpreis von 31 DM käuflich überlassen.
Diese Vereinbarung wurde im wesentlichen gegenstandslos, als am 12. April 1957 nicht wie vorgesehen der Beklagte, sondern der Kläger selbst die 117/144 Erbanteile der Gemeinnützigen Baugesollschaft erwarb} für eine Abv/ick-lung nach Maßgabe von § 433 BGB - Übereignung der KaufSache und Zahlung des Kaufpreises - war jetzt kein Baum mehr.
Die Parteien waren Mitglieder einer Erbengemeinschaft geworden (§§ 2032 ff BGB), und das Grundstück, das den einzigen Vermögensgegenstand bildete, gehörte ihnen als Gesamthandseigentümern (RGZ 83, 27, 30). Der Kläger hatte nunmehr lediglich einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft (§ 2042 Abs. 1 BGB). Daran änderte sich auch dadurch nichts, daß einige Monate später die Neuvermessung stattfand und zur Entstehung von zwei Teilgrundstücken führte, die zwar ihrer äußeren Beschaffenheit nach den Abmachungen im früheren Kaufvertrag entsprachen - Aufteilung des Gesamtgrundstücks in eine große unbebaute Fläche und ein kleines Beststück in der bisherigen Südv/estecke mit dem Gebäude -, die aber flächenmäßig (und wertmäßig) zueinander nicht in demselben Verhältnis standen wie die Erbanteile der Parteien.
Eine Teilung in Natur, wie sie den Parteien ersichtlich vorschwebte, hätte nach §§ 2042 Abs. 2, 752 Satz 1 BGB vorausgesetzt, daß sich der gemeinschaftliche Gegenstand
 
(hier: das Gesamtgrundstück) in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen ließ* Diesen Anforderungen wurden die beiden im August 1957 neugebildeten Teilgrundstücke nicht gerecht* Schon mit der Gleichartigkeit haperte es, da das eine bebaut und das andere unbebaut war; hieran wäre allerdings die Teilung nicht gescheitert, denn der Kläger maß dem Wohnhaus auf dem kleineren Teilgrundstück, das der Beklagte erhalten sollte, keine Bedeutung bei, was daraus hervorgeht, daß das Gebäude laut Schilderung des Zeugen Dr. Sch^^bei der Vereinbarung vom 28* Dezember 1957 außer Ansatz blieb (vgl* ferner S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 12* Januar I960 sowie S. 1 unten des Anwaltschreibens vom ."25 * März 1958)« Bine Schwierigkeit jedoch, die sich nicht beheben ließ, lag in der PlächengröSe der beiden Grundstücksteile, die mit den Erbquoten der Parteien nicht im Einklang stand* Den Umständen nach war es auch ausgeschlossen, das Gelände räumlich anders aufzuteilen und dem Kläger ein größeres Stück zuzuweisen. Damit entfiel ein Anspruch auf Naturalteilung*
Bei dieser Sachlage blieb den Parteien, wenn sie die Erbengemeinschaft aufheben wollten, entweder die Möglichkeit, das gemeinschaftliche Grundstück zur Zwangsversteigerung zu bringen und den Erlös im Verhältnis ihrer Erbquoten zu teilen (§§ 2042 Abs. 2, 753 BGB), oder sie mußten sich vertraglich auf eine andere, von den gesetzlichen Teilungsregeln abweichende Porm der Auseinandersetzung einigen (Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb. § 117 III). Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen ihnen eine solche Einigung in der Tat zustandegekommen, und zwar am 28. Dezember 1957. Das angefochtene Urteil stellt auf Grund des Beweisergebnisses und unter Yfürdigung des Sachund Streitstandes fest, die Parteien seien, als sie damals das größere Teilgrundstück dem Kläger und das kleinere dem Beklagten zuteilten, übereinstimmend gewillt gewesen.
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mit dieser Regelung "den Schlußstein zu setzen”, d.h. eine endgültige und abschließende Auseinandersetzung hinsichtlich des ihnen zur gesamten Hand gehörenden Grundstücks zu troffen; irgendwelche weiteren Erklärungen oder Vereinbarungen hätten sie nicht mehr für erforderlich gehalten. Wenn indessen die Revision meint, diese - von ihr als fehlerhaft bekämpfte - Vertragsauslegung laufe darauf hinaus, daß die Beteiligten einen Ausgleichsanspruch des Klägers ("Anspruch auf den Differenzbeträg") durch rechtsändernde Vereinbarung aufgehoben hätten, so verkennt sie die Rechtslage. Als die Parteien am 28. Dezember 1957 zu dem Notar gingen, stand dem Kläger kein.:\auf Zahlung oder sonstigen Ausgleich gerichteter Anspruch zu; er war, v/ie im vorstehenden dargelegt, lediglich berechtigt, Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Teilungsregeln zu verlangen«
Bei einer vertraglichen Erbauseinandersetzung dagegen, wie sie hier stattgefunden haben soll, lag es völlig im Belieben der Vertragschließenden, in welcher Weise sie der Tatsache, daß das dem Kläger zugewiesene Teilgrundstück kleiner war als sein Erbanteil, Rechnung tragen wollten.
Sie konnten dafür eine besondere Ausgleichszählung des Beklagten an den Kläger vereinbaren; in diesem Palle wäre eine Zahlungsverpflichtung, die bisher nicht bestand, durch vertragliche Übereinkunft neu begründet «worden. Ebensogut konnten sie aber auch von einer solchen Neubegründung Ab-r stand nehmen und sich mit einer abschließenden Regelung dahingehend begnügen, daß das größere Teilgrundstück dem Kläger und das kleinere dem Beklagten zugewiesen wurde.
Hach der Vertragsauslegung des Berufungsriehters haben sie das letztere getan. Vienn im angefochtenen Urteil beiläufig und etwas mißverständlich von einem "Verzicht" des Klägers auf Ausgleichsansprüche die Rede ist (S. 11), so darf dieser
 Ausdruck nicht, wie die Revision es möchte, im rechtsgeschäftlichen Sinne, nämlich als Hinweis auf einen Erlaßvertrag gemäß § 397 BGB verstanden werden; denn ein solcher hätte einen bereits bestehenden Anspruch vorausgesetzt (Siebert/Schmidt, BGB 9« Aufl. § 397 Anm. 7). Bei richtiger Betrachtungsweise besagt die angeführte Wendung nur, daß der Kläger bei den Vertragsverhandlungen nicht darauf bestanden habe, sich wegen des unterschiedlichen Größenver-hältnisscs der neuvermessenen Grundstücke und der Erbanteile noch eine Geldzahlung auszubedingen; hätte er darauf bestanden, dann wäre möglicherweise die angestreble Einigung gescheitert und man hätte, um überhaupt auseinanderzu-komnen, das Gesamtgrundstück versteigern müssen<>
Unter den geschilderten Umständen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Revision selbst dann, wenn sie mit ihren Angriffen gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts durchdränge, der Erfolg versagt werden müßte, weil dem Kläger mangels gesetzlicher Grundlage kein Zahlungsanspruch zustünde, er vielmehr nur die allgemeinen Rechte aus den §§ 2042 Abs. 2, 749 ff BGB geltend machen könnte.
Zu erwägen bliebe allerdings, ob in diesem Palle die Vereinbarungen vom 28. Dezember 1957 etwa als eine auf einen Teil des Nachlasses beschränkte Auseinandersetzung aufgefaßt werden könnten (über die Zulässigkeit einer solchen TeilauseinandersetZung vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24« Januar 1962, V ZR 6/61) und ob dem Kläger ausnahmsweise - weil hier außer dem angeblichen Äusgleichs-anspruch keine weitere Teilungsmasse mehr vorhanden ist -das Recht zuzugestehen wäre, nicht erst auf Abschluß des noch ausstehenden Auseinandersetzungsvertrages, d.h. Zustimmung zu einem vorzulegenden Teilungsplan, sondern gleich unmittelbar auf Zahlung zu klagen. Einer abschließenden Stellungnahme zu diesen Prägen bedarf es jedoch nicht, da die Revisions rügen sich sämtlich als unbegründet erweisen.
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2. Daß der Berufungsrichter die Bemerkung im Vertrag vom 28. Dezember 1957: infolge Übertragung der Erbteile auf den Kläger anstatt auf den Beklagten sei der Kaufvertrag vom 20- Februar 1957 "in einen Erbteilungsvertrag unzudeuten", nicht als Umdeutung eines nichtigen Rechts-goschäftes im technischen Sinne (§ 140 BGB), sondern als rein tatsächliche Anpassung des früheren Vertrages an die veränderte Rechtslage auf gef aßt hat, wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Sie mißversteht indessen das angefochtene Üfteil, wenn sie vorträgt«, der Kläger habe danach auch unter den veränderten rechtlichen Verhältnissen wirtschaftlich dasselbe leisten sollen«, was vorher ausbedungen gewesen sei«, nämlich einen Breis von 31 DM für jeden ihm tatsächlich zugeteilten Quadratmeter. Das Urteil legt den Vertrag vom 28. Dezember 1957 dahin aus, daß es nach dem Willen der Parteien bei den vom Kläger bereits geleisteten Zahlungen sein Bewenden behalten sollte, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Zahlungen - deren genaue Höhe der Kläger übrigens nie angegeben hat - einem Quadratmeterpreis von 31 DM entsprachen oder nicht; die Auslegung stützt sich dabei u.a. auf die Vertragsklausel, wonach die frühere Kaufpreisvereinbarung "entfällt".
Die Y/ürdigung dieser Klausel verstößt gegen keine Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision behauptet, drei verschiedene Deutungen der Klausel für möglich gehalten: erstens daß in > einem Erbteilungsvertrag kein Raum für Kaufpreisvereinbarungen sei, zweitens daß der Kläger den Kaufpreis bereits für den Erwerb der Miterbenanteile gezahlt habe, und drittens daß irgendwelche gegenseitigen Geldansprüche wegen der mit den Erbanteilen nicht genau übereinstimmenden Aufteilung des Grundstücks nicht bestehen sollten und der Beklagte infolgedessen nichts mehr zu bezahlen hatte.
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Durch diese Aufspaltung in drei angeblich einander ausschließende Deutungsmöglichkeiten legt die Revision dem Urteilstext (So 11) einen Sinn bei, der nicht darin enthalten ist. Die sogenannte Deutung Nr» 2 stellt, wie das überleitende Wörtchen "denn" zeigt, lediglich die Begründung für das dar, was die Revision Deutung Hr. 1 nennt, und die von ihr als Deutung Nr. 3 bezeichneten Urteilsausführungen geben nichts anderes wieder als das Auslegungsergebnis., zu dem der Berufungsrichter an Hand der Zeugenaussagen und des übrigen von ihm gewürdigten Tatsachenstoffes gelangt ist. Das angefochtene Urteil beruht also nicht auf der Schlußfolgerung, daß der Kläger von drei an	v
sich bestehenden Deutungsmöglichkeiten “nur diese eine"
- dritte - "Möglichkeit und gerade diese habe erkennen können". Ebensowenig rechtfertigt der Hinweis auf die Eigenschaft des Klägers als Geschäftsmann und Inhaber eines großen Versandhauses den Vorwurf der Revision, das Oberlandesgericht sei zu Unrecht von einem Erfahrungssatz des*Inhalts ausgegangen, daß ein Nichtjurist aus drei verschiedenen Bedeutungen eines Satzes, zu deren Verständnis immerhin ein gewisses Maß juristischer Kenntnisse gehöre, gerade die für ihn ungünstigste Bedeutung erkenne und stillschweigend hinnehme. Das Urteil'wollte ersichtlich, wie aus dem Zusammenhang seiner Darlegungen	i
hervorgeht, nur zu dem. Ausdruck bringen, dem Kläger als erfahrenem Geschäftsmann sei nach den ganzen Umständen und angesichts des sonstigen Vertragsinhalts - z.B. Vorkaufsrechts-Bestellung, Regelung nachbarlicher Verhältnisse -nicht verborgen geblieben, daß es sich hier um eine erschöpfende und vollständige Auseinandersetzung ("Schlußstein") handelte, und er habe nicht angenommen, daß man in Zukunft einen weiteren, vierten notariellen Vertrag abschließen v/erde. Diese Auslegung ist möglich und läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Einer ausdrücklichen Feststellung darüber, wie der	,
Beklagte das Schweigen des Klägers aufgefaßt habe, bedurfte
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es entgegen der Meinung der Revision schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung nicht so sehr (und jedenfalls nicht entscheidend) auf dieses Schweigen abstellt als vielmehr auf die vorbehaltlose Unterschiiftsleistung des Klägers in voller Kenntnis der Tatsache, daß er eine kleinere, seinem Erbanteil nicht voll entsprechende Fläche erhielt (BIT S. 11)* Ebensowenig bestand Anlaß zu der von der Revision vermißten Feststellung, weshalb der Beklagte die vom Notar gewählte Formulierung als Verzicht des Klägers erkannt haben müßte. Bei ihrer Rüge, es laufe der Lebenserfahrung zuwider, daß ein Geschäftsmann, ohne überhaupt ein Wort zu verlieren, einen Anspruch von weit über 8 000 DM einfach fallen lasse, übersieht die Revision, daß es sich hier nicht um die Aufgabe eines bestehenden Anspruchs handelte, sondern daß die Vertragschließenden unterlassen haben, einen Ausgleichsanspruch neu zu begründen (vgl. oben zu Nr. 1:). Wenn der Kläger die beabsichtigte Auseinandersetzung -yvon der Gewährung eines Geldahspruches abhängig machen wollte, wäre es seine Sache gewesen, dies bei den Vertragsverhand-lungen zu dem Ausdruck zu bringen. Mithin kann keine Rede davon sein, daß der Beklagte das Schweigen des Klägers nach Treu und Glauben anders verstehen mußte als das Berufungsgericht. Aus demselben Grunde greift auch die weitere Revisionsrüge nicht durch, nach gesetzlichen Auslegungsregeln (§ 157 BGB) und Benkgesetzen sei es unmöglich, aus dem in jener Vertragsklausel vereinbarten Wegfall einer Kauf preisschuld des Klägers einen rechtsändernden vertraglichen Verzicht auf eine bestehende Schuld des Beklagten zu entnehmen. Die Revision verkennt hier wiederum die Rechtslage, wonach eine solche Schuld bislang gar nicht bestand; wollte der Kläger Geldgläubiger des Beklagten werden, so hätte er dies verlautbaren müssen. Im übrigen stützt sich die Auslegung des Berufungsgerichts auf den gesamten Vertragsinhalt und nicht allein auf die erwähnte Klausel.
 
Das angefochtene Urteil wird entgegen der Revision nicht durch das in der Zeugenaussage des Notars Dr. ScbflIP (GA Bend II Blatt 87) auszugsweise wiedergegebene Schreiben des Klägers vom 23» August 1957 erschüttert. Dieses Schreiben ist bei der Entscheidung berücksichtigt worden (BU S. 10); das Oborlandesgericht hat in ihm ein Beweisanzeichen dafür erblickt, daß die Sachdarstellung des Klägers im ersten Rechtszug» ihm sei bei Abschluß des Vertrages vom 28. Dezember 1957 das mit den Erbquoten nicht übereinstimmende Größen-verhältnis der beiden Teilgrundstücke unbekannt gewesen, falsch war; denn aus dem Schreiben ergab sich eindeutig seine Kenntnis. Die Revision versucht nunmehr, diesem Schreiben eine neue Deutung zu geben, indem sie unter Hinweis auf, § 286 -ZPO und § 157 BGB geltend macht, aus ihm gehe hervor, daß die Parteien sich bereits im August 1957 über die Vornahme eines Geldausgleichs geeinigt hätten.
Hierbei handelt es sich aber um eine Tatsachenbehauptung, die in den Vorinstanzen noch nicht aufgestellt worden war; insbesondere der .Kläger hat in seinem mehrere Wochen nach, der Vernehmung des Zeugen Dr. Schulz eingereichten Schriftsatz vom 3» Mai I960 nichts?Derartiges behauptet. Bereits aus diesem Gründe kann die Revision mit dem neuen Sachvor-trag im gegenwärtigen Verfahrens stände nicht gehört werden (§ 561 Ahs.. \ ZPO). Außerdem ist die Auslegung, die sie den Schreiben vom 23. August 1957 geben möchte, keines-

wegs zweifelsfrei. Die von ihr angeführten Worte (der Beklagte wünsche dem Kläger ”für den noch verbleibenden Teil ...... den Gegenwert in. bar zu erstatten”) stehen nämlich
 nicht mit^der Mitteilung über das Vermessungsergebnis im Zusammenhang, sondern schließen sich unmittelbar - ohne Punkt oder sonstiges Satzzeichen - an andere Erörterungen an, die, einen inzwischen .eingetretenen Todesfall sowie dadurch hervorgerufene Unklarheiten und Übernahmewünsche betreffen (vgl. dazu Zeugenaussage Dr. Schulz GA Band II Blatt 87 unten); das Schreiben erweist sich sonach als
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unklar«, und die von der Revision versuchte Deutung ist nicht die einzig mögliche. Und selbst wenn sie richtig wäre, würde das nicht ausschließen, daß die Parteien in den vier Monaten, die zwischen dem genannten Schreiben und dem Vertragsabschluß vom 28. Dezember 1957 liegen, ihre Absichten geändert hätten.
Mit ihren Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. Sch®B greif t die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Daß dem Zeugen bei der Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages ein Fehler unterlaufen ist, hat das Berufungsgericht nicht übersehen; es erwähnt dies ausdrücklich in den Entscheidungsgründen seines Urteils (S» 9)9 Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt daher nicht vor.
Der Umstand, daß am 28. Dezember 1957 eine Auflassung des dem Beklagten zugeteilten Grundstücks von 7.98 a nicht protokolliert wurde, mußteilin dem Kläger keineswegs, wie die Revision meint, den Eindruck erwecken, eine endgültige und abschließende Auseinandersetzung stehe noch bevor und er halte als Miteigentümer (Gesamthandseigentümer) des nicht aufgelassenen HausgrundStücks für seinen "Ausgleichsanspruch" eine Sicherung in der Hand. Denn nach der für die Revisiönsinstanz gemäß § 561 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellung des Berufungsurteils (S. 9) wurde die Nichtauflassung damals uübersehenu; sie war also sämtlichen Beteiligten und damit auch dem Kläger unbekannt, so üaß dieser daraus keinerlei Schlußfolgerungen zu ziehen vermochte (vgl. Zeugenaussage Dr. Sch^^: «Die Parteien waren damals
 darüber einig, daß auch dieses kleinere Teilstück zugleich aufgelassen werden sollte"; letzteres sei "lediglich beim Diktieren der Urkunde übersehen worden").
Da der Brief vom 23. August 1957» wie bereits dargetan, das neue Tatsachenvorbringen des Klägers über eine
 angebliche Ausgleichsvereinbarung nicht rechtfertigt, muß auch der Versuch der Revision scheitern, ihn nachträglich als "Tatsachengrundlage" für eine Irrtumsanfechtung zu verwerten»
Die Revision vermißt im Berufungsurteil eine Untersuchung über die Bedeutung des Vertrages vom 12« April 1957, ohne jedoch anzugeben, wieso es darauf für die Entscheidung angekommen wäre. Daß beide Parteien an jenem Vertrag beteiligt waren, hat das Oberlandesgericht ebensowenig übersehen wie die Tatsache, daß der Kläger damals die Unkosten der Gemeinnützigen Baugesellschaft in Höhe von 1 507,76 DM bezahlte. Ausdrücklicher Erörterungen darüber, ob dem Kläger insoweit ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten erwachsen und was gegebenenfalls aus diesem Anspruch gev/orden sei, bedurfte es angesichts der verhältnismäßig geringfügigen Höhe des gezahlten Betrages um so weniger, als nach der Vertragsauslegung des Berufungsrichters durch die Vereinbarungen vom 28. Dezember 1957 die gesamte Grundstücksangelegenheit und damit auch dieser Punkt erledigt war.
Der Schriftsatz vom 10. Januar 1962, den der Kläger nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist noch eingereicht hat, beschränkt sich auf verfahrene rechtlich unzulässige Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung im angefochtenen Urteil. Das gilt insbesondere von dem Versuch, dem Kaufvertrag vom 20. Pebruar 1957 einen von der Auslegung des Berufungsgerichts (BU S. 7 f) abweichenden Sinn beizulegen; verkauft hat der Beklagte nicht die "Erbteile seiner Geschwister", sondern den unbebauten Teil des Grundstücks.
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3- Da das Berufungsurteil auch keine sonstigen von Ants wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen,
 Dr. Augustin	Schuster	Rothe
 Dr, Freitag	Offterdinger