- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Beklagte zu 2 und Revisionsbeklagte zu 1, Beklagter zu 3, Widerkläger und Revisionsbeklagter zu 2, Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Hagen Schneider Vogt Klein Wenzel
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 209/96 BESCHLUSS vom 15. Januar 1998 in dem Rechtsstreit 1. Martin V Kläger zu 1, Widerbeklagter zu 1 und Revisionsklager. - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. von 2. Gisela VI Klägerin zu 2 und Widerbeklagte zu 2, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen 1. 2. Gudrun V| Beklagte zu 2 und Revisionsbeklagte zu 1, 3. Matthias V Beklagter zu 3, Widerkläger und Revisionsbeklagter zu 2, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Das Urteil vom 31. Oktober 1997 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß auf S. 16 Zeile 8 an die Stelle des Wortes "ihm" das Wort "ihnen" tritt. Hagen Schneider Vogt Klein Wenzel