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BGH · V ZR 209/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 209/96

- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Beklagte zu 2 und Revisionsbeklagte zu 1, Beklagter zu 3, Widerkläger und Revisionsbeklagter zu 2, Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Hagen Schneider Vogt Klein Wenzel

Zitierte Normen: § 319 ZPO
Rechtsanwalt15KleinProzeßbevollmächtigterHagenschneidern

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 209/96	BESCHLUSS
vom 15. Januar 1998 in dem Rechtsstreit
1.
Martin V
Kläger zu 1, Widerbeklagter zu 1 und Revisionsklager.
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
von
2. Gisela VI
Klägerin zu 2 und Widerbeklagte zu 2,
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz: Rechtsanwalt
 gegen
1.
2. Gudrun V|
Beklagte zu 2 und Revisionsbeklagte zu 1,
3.
Matthias V
Beklagter zu 3, Widerkläger und Revisionsbeklagter zu 2,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
 beschlossen:
Das Urteil vom 31. Oktober 1997 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß auf S. 16 Zeile 8 an die Stelle des Wortes "ihm" das Wort "ihnen" tritt.
Hagen
 Schneider
Vogt
 Klein
Wenzel