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BGH · V ZR 209/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 209/81

Von Rechts wegen Tatbestand Im Jahr 1972 schloß der Kläger, vertreten durch die BrMBfr Br. Ml GmbH Deutschland, als Auftraggeber mit der Beklagten als Auftragnehmerin einen wBetreuungs- und Verwaltung s vertrag" (im folgenden: Betreuungsvertrag), auf Grund dessen die Beklagte nach dem sogenannten Bauherren- klagte gerichtetes Kaufvertragsangebot notariell beurkund Die Beklagte verweigerte auch die Annahme dieses Angebots Mit der Klage - soweit diese noch nicht rechtskräfl erledigt ist - hat der Kläger die Verurteilung der Beklag zur Einwilligung in das notarielle Vertragsangebot vom 14, Dezember 1979 und zur Auflassung der beiden Eigentum« Wohnungen beantragt. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, weshalb nach Ansicht der Revision nicht nur eine Verpflichtung der Beklagten zur Annahme des Vertragsangebots des Klägers, sondern auch ein Anspruch des Klägers auf Auflassung besteht. 2. Was den auf Annahme des notariellen Vertragsangebots des Klägers gerichteten Klagantrag betrifft, teilt der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine rechtswirksame Verpflichtung der Beklagten begründet worden ist, wonach der Kläger den Abschluß eines Kaufvertrags verlangen kann, der der in § 4 des Betreuungsvertrags geschlossenen Vereinbarung entspricht. vertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, wie sich aus den Vertragsexemplaren sowie dem Musterformular ergibt, die von den Parteien vorgelegt worden sind; im übrigen ist dies dem Senat auch aus verschiedenen Parallelprozessen bekannt, die bei ihm gegen die Beklagte anhängig sind (zur Revisibilität der Auslegung formularmäßiger Vertragsbedingungen s. Voraussetzung der vollen Nachprüfung durch die Revisionsinstanz ist allerdings, daß der Anwendungsbereich des Formularvertrages über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht und daher die Gefahr unterschiedlicher Auslegung besteht (s. April 1974 abgeschlossen worden sind, sofern - wie dies vorliegend der Fall ist - die Rechtsstreitigkeit hieraus erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wird (Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung der ZPO vom 21. Für die Auslegung selbst gilt, daß sie nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, nämlich sich nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften der betreffenden Art normalerweise beteiligten Kreise auszurichten hat; es ist der Sinngehalt der formularmäßigen Vereinbarung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und des gewählten Wortlauts nach objektiven Maßstäben, d.h. danach festzustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (BGHZ 17, 1, 3; 62, 251» 254- sowie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 15. a) Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist der Senat mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß durch § 4 des BetreuungsVertrags eine einseitige Erwerbsverpflichtung der Beklagten begründet und diese unter Garantie gestellt worden ist, ohne daß dem eine den Kläger treffende Veräußerungspflicht gegenüberstünde. b) Weiter folgt der Senat dem Berufungsgericht auc* darin, daß der Kläger auf Grund der in § 4 des Betreuung« Vertrags getroffenen Vereinbarung berechtigt ist, in der Weise auf Abschluß eines Kaufvertrages zu klagen, daß er die Annahme eines von ihm unterbreiteten notariellen Verkaufsangebots durch die Beklagte verlangt (vgl. Auch wenn in § 4 des BetreuungsVertrages die E: heiten der Leistungsabwicklung offengeblieben sind, so s.doch Leistung und Gegenleistung (nämlich Verschaffung de: Eigentumswohnungen gegen Zahlung von 130 % des eingesetz Eigenkapitals und Übernahme der zur Finanzierung der Woh: eingegangenen Kreditverbindlichkeiten) festgelegt worden damit sind die wesentlichen Punkte des abzuschließenden HauptVertrages geregelt, und dessen Inhalt ist Jedenfalls bestimmbar (BGH Urteile vom 17. 3. Zu Recht beanstandet dagegen die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts und die von ihm daraus gezogenen Folgerungen, ein Vertragsangebot des Klägers dürfe über die in dem Betreuungsvertrag ausdrücklich geregelten Punkte hinaus nur angemessene Bedingungen vorsehen, als angemessen aber könnten im allgemeinen auch im Bereich des dispositiven Rechts nur die gesetzlichen Regelungen angesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgerich insoweit überhaupt eine Vertragsauslegung vorgenommen und seine Ansicht, die Beklagte sei grundsätzlich nur verpflicb solche Rechte und Pflichten anzuerkennen, wie sie im Gesetz selbst vorgesehen sind, im Wege der Auslegung des Betreuung Vertrages gewonnen hätte. Die Revision beanstandet daher zi Recht, daß das Berufungsgericht die aus dem Gesamtinhalt des BetreuungsVertrages folgenden tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten (etwa die Umstände, daß die Beklagte Bevollmächtigte und Beauftragte des Klägers - auch hinsich' lieh der Finanzierung des Bauvorhabens - gewesen sei, worii der Kläger eine Treuhänderstellung der Beklagten sehen wil: und daß es sich um den Ankauf gebrauchter Eigentumswohnung handle) ebensowenig berücksichtigt habe wie den Sinn und Zweck der getroffenen Regelungen, insbesondere der die Beklagte im Zusammenhang mit der AnkaufsVerpflichtung treffe den Verpflichtung zur Übernahme der grundbuchmäßig gesiche ten Fremdmittel. Je nach dem Ergebnis der Auslegung dürfte auch die sogenannte Unklarheitenregel nicht außer Betracht bleiben, wie sie inzwischen in § 5 des AGB-Gesetzes ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, aber unabhängig hiervon schon seit langem zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Formularverträgen gehört (statt vieler BGHZ 5, 111; 47, 207, 216 sowie die Nachweise bei Ulmer/ Brandner/Hensen aaO § 5 Rdn. 1 i.V. m. Insbesondere wird mit der gegebenen Begründung den Umständen des Falles nicht gerecht die Ansicht des Berufungsgerichts, es gehe über das hinaus, was der Kläger verlangen könne, wenn unter II. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Identität von dinglichem und persönlichem Schuldner, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, davon auszugehen, daß die Übernahme eines Grundpfandrechts in Anrechnung auf den Kaufpreis (um eine solche Anrechnung handelte es sich Jedenfalls dem wirt schaftlichen Gehalt nach bei der hier vereinbarten Übernahm der grundpfandmäßig gesicherten Fremdfinanzierung) grundsätzlich die Vereinbarung einer befreienden Übernahme auch der persönlichen Schuld in sich schließt (Senatsurteil vom 22. Im Fall einer solchen befreienden Schuldübemahme wäre mit dem Kaul der Eigentumswohnungen durch die Beklagte für den Kläger diese Angelegenheit erledigt; unabhängig davon, wie sich die Rückführung der Grundpfandkredite weiterentwickeln wür< könnte Jedenfalls er von der Gläubigerbank nicht mehr in A spruch genommen werden. Voraussetzungen für eine befreiende Schuldübernahme im Verhältnis zu dem Gläubiger brauchte den Kläger um so weniger zu berühren, als die Kreditbeschaffung - wenn auch im Namen des Klägers - ohnehin von vornherein der Beklagten oblag. Jedenfalls mußte der Kläger nicht damit rechnen, daß er bei Genehmigungsverweigerung von seiten des Gläubigers - unbeschadet einer internen Freistellungsverpflichtung der Beklagten nach §§ 415, 416 BGB - dem Kreditgläubiger gegenüber noch Jahrelang, möglicherweise Jahrzehntelang, verpflichtet bleiben würde. Da für eine solche Einschränkung aus ihrer Garantiezusage nichts herzuleiten ist, muß sie als verpflichtet angesehen werden, den garantierten wirtschaftlichen Erfolg eines völligen "Ausstiegs" des Klägers mit den geeigneten Mitteln, erforderlichenfalls somit auch durch Ablösung der Fremdverbindlichkeiten, herbeizuführen. schließenden Kaufvertrages in erheblichem Umfang erst dur sachgerechte Auslegung des bisher zwischen ihnen Vereinbarten zu ermitteln ist und sich Je nach dem Ergebnis der Auslegung zu Einzelpunkten für Jede der Parteien eine Jeweils neue Situation ergeben kann, besteht hier eine gesteigerte richterliche Hinweispflicht und ist es geboten, die Jeweilige Situation - einschließlich etwa möglicher unterschiedlicher Kombinationen von Vertragsbestimmungen - mit den Parteien umfassend zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben, durch die Stellung entsprechender Anträge - sei es in der Form von Haupt- oder Hilfsanträgen - der Rechtslage Rechnung zu tragen.

Zitierte Normen: § 38 ZPO § 313 BGB
BGBParteiFallVereinbarungKlägerAuslegungBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Di NAMEN DES VOLKES
V ZR 209/81	URTEIL	Verkündet	am
4. März 1983 Friederich,
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Hartwig DOVt, HVBBWft W, Btft	V,
Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: * Rechtsanwälte Dr.	und
 Dr. mmmm -
gegen
II Bl
 mbH, Dr. Jürgen
 und V^ga^gMpgeseilschaft für vertreten durchihren Geschäftsführer OsfHBIstraße VI, Kitt VI,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Einwilligung in Vertragsangebot und Erklärung der Auflassung gerichteten Hauptanträge sowie die auf Abgabe eines Vertragsangebots und Erklärung der Auflassung gerichteten Hilfsanträge abgewiesen worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Jahr 1972 schloß der Kläger, vertreten durch die BrMBfr Br. Ml GmbH Deutschland, als Auftraggeber mit der Beklagten als Auftragnehmerin einen wBetreuungs- und Verwaltung s vertrag" (im folgenden: Betreuungsvertrag), auf Grund dessen die Beklagte nach dem sogenannten Bauherren-
Modell in MflHB zwei Eigentumswohnungen für den Kläger errichten ließ. Die Gesamtkosten für beide Wohnungen betrugen 259 500 DM, wovon 51 900 DM durch Eigenkapital aufzubringen waren und die restlichen 207 600 DM durch grund pfandrechtlich gesichertes Fremdkapital. § 4 des Vertrage enthält unter der Überschrift "Rücknahmegarantie" folgend Bestimmung:
"Die Auftragnehmerin garantiert dem Auftraggeber auf Wunsch den Rückkauf der erstellten Eigentumswohnung (en) gegen Zahlung von 130 % des für den Erwerb des Grundstücksanteils und für die Erstellung der Wohnung eingesetzten Barkapitals unter Übernahme der grundbuchmäßig gesicherten Fremdfinanzierung nach Ablauf der ersten Vermietungsperiode von 5 Jahren. Hierfür wird keine gesonderte Gebühr erhoben."
Der Kläger verlangte rechtzeitig die Rücknahme der beiden Wohnungen; die Beklagte lehnte dies ab.
Am ML	1979 ließ der Kläger ein an die Be-
klagte gerichtetes Kaufvertragsangebot notariell beurkund Die Beklagte verweigerte auch die Annahme dieses Angebots
 Mit der Klage - soweit diese noch nicht rechtskräfl erledigt ist - hat der Kläger die Verurteilung der Beklag zur Einwilligung in das notarielle Vertragsangebot vom 14, Dezember 1979 und zur Auflassung der beiden Eigentum« Wohnungen beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Im Wege der Anschlußberufung hat der Kläger hilfsweise beantragt, dii Beklagte zu verurteilen, ein dem Wortlaut des Angebots v<
 
14. Dezember 1979 entsprechendes (eigenes) Angebot an den Kläger abzugeben und ebenfalls die Auflassung zu erklären. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgeviesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	Zu Unrecht wird in der Revisionserwiderung die Ansicht vertreten, hinsichtlich der auf Erklärung der Auflassung gerichteten Haupt- und Hilfsanträge sei die Revision als unzulässig zu verwerfen, da sie insoweit nicht begründet worden sei. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, weshalb nach Ansicht der Revision nicht nur eine Verpflichtung der Beklagten zur Annahme des Vertragsangebots des Klägers, sondern auch ein Anspruch des Klägers auf Auflassung besteht.
2.	Was den auf Annahme des notariellen Vertragsangebots des Klägers gerichteten Klagantrag betrifft, teilt der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine rechtswirksame Verpflichtung der Beklagten begründet worden ist, wonach der Kläger den Abschluß eines Kaufvertrags verlangen kann, der der in § 4 des Betreuungsvertrags geschlossenen Vereinbarung entspricht.
Dabei ist der Senat auch insoweit, als dieser Ansicht eine Auslegung des Betreuungsvertrags zugrunde liegt, zu voller Nachprüfung berechtigt. Denn bei dem Betreuungs-
 
vertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, wie sich aus den Vertragsexemplaren sowie dem Musterformular ergibt, die von den Parteien vorgelegt worden sind; im übrigen ist dies dem Senat auch aus verschiedenen Parallelprozessen bekannt, die bei ihm gegen die Beklagte anhängig sind (zur Revisibilität der Auslegung formularmäßiger Vertragsbedingungen s. etwa BGHZ 7, 365, 368; 62, 251, 253; BGH Urtei] vom 15. März 1978, IV ZR 77/77, WM 1978, 708). Voraussetzung der vollen Nachprüfung durch die Revisionsinstanz ist allerdings, daß der Anwendungsbereich des Formularvertrages über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht und daher die Gefahr unterschiedlicher Auslegung besteht (s. etwa BGHZ 8, 55, 56; BGH Urteil vom 28. Januar 19 II ZR 93/52, LM ZPO § 549 Nr. 15). Auch dies ist hier der Fall, wie aus den verschiedenen anhängigen Verfahren gerichtsbekannt ist. Allerdings enthält der Betreuungsvertrag in § 5 eine Gerichtsstandsklausel, wonach K4BI als Gerichts stand bestimmt ist. Diese Klausel gilt auf Grund der Neufassung des § 38 Abs. 1 ZPO Jedoch nur noch im Verkehr zwischen Vollkaufleuten und ist im übrigen unwirksam; die Neufassung ist auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen in solchen Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. April 1974 abgeschlossen worden sind, sofern - wie dies vorliegend der Fall ist - die Rechtsstreitigkeit hieraus erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wird (Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung der ZPO vom 21. März 1974, BGBl I 755). Daraus folgt, daß hier eine einheitliche Auslegung durch ein Oberlandesgericht nicht gewährleistet ist, da die Gerichtsstandsklausel zu demindest insoweit nicht eingreift, als ihr § 38 ZPO entgegensteht (s. auch hierzu das bereits erwähnte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708).
Für die Auslegung selbst gilt, daß sie nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, nämlich sich nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften der betreffenden Art normalerweise beteiligten Kreise auszurichten hat; es ist der Sinngehalt der formularmäßigen Vereinbarung unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und des gewählten Wortlauts nach objektiven Maßstäben, d.h. danach festzustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (BGHZ 17, 1, 3; 62, 251» 254- sowie das bereits zitierte BGH-Urteil vom 15. März 1978, WM 1978, 708, 709; s. auch die Nachweise bei Ulmer/Brandner/Hensen, AGB 4. Aufl. § 5 Rdnra. 13 ff mit Fußn.).
a) Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist der Senat mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß durch § 4 des BetreuungsVertrags eine einseitige Erwerbsverpflichtung der Beklagten begründet und diese unter Garantie gestellt worden ist, ohne daß dem eine den Kläger treffende Veräußerungspflicht gegenüberstünde.
Auf dem Boden dieser Auslegung ist der höchstvorsorgliche Hinweis der Revisionserwiderung gegenstandslos, der Anspruch aus einer Garantieverpflichtung sei seinem Inhalt nach nur auf Schadloshaltung, nämlich auf Ersatz des NichterfüllungsSchadens, gerichtet. Im übrigen mag zwar in Fällen einer Garantie im üblichen Sinn, bei der sich die Garantie auf die Sicherung einer Forderung gegen eine andere Person richtet, der Anspruch aus der Garantie im allgemeinen nur auf Schadloshaltung gehen; dies trifft aber nicht zu, wenn, wie hier, eine eigene Leistung garantiert wird.
 
Die Formvorschrift des § 313 BGB i.V.m. § 125 BGB steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Denn unbeschadet dessen, daß die Erwerbsverpflichtung der Beklagten unter der aufschiebenden Bedingung stand, daß d Kläger den Wunsch zu dem Ausdruck brachte, die Beklagte möge die Eigentumswohnungen ankaufen, wurde sie jedenfalls bereits durch den im Jahr 1972 erfolgten VertragsSchluß begründet. Nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 313 BGB aber unterlag die Vereinbarung einer Brwert Verpflichtung nicht der notariellen Beurkundung (BGHZ 57, 394). Dies änderte sich erst mit der durch das Gesetz von 30. Mai 1973 (BGBl I 501) eingeführten und am 1. Juli 197 in Kraft getretenen Neufassung des § 313 BGB; eine rückwirkende Kraft auf früher abgeschlossene Verträge kommt dieser Gesetzesänderung nicht zu (Senatsurteil vom 28. Se tember 1973, V ZR 183/71, WM 1973, 1356).
b) Weiter folgt der Senat dem Berufungsgericht auc* darin, daß der Kläger auf Grund der in § 4 des Betreuung« Vertrags getroffenen Vereinbarung berechtigt ist, in der Weise auf Abschluß eines Kaufvertrages zu klagen, daß er die Annahme eines von ihm unterbreiteten notariellen Verkaufsangebots durch die Beklagte verlangt (vgl. BGH Urte: vom 18. März 1981, VIII ZR 66/80, WM 1981, 695, 697 unte: II. 5.c). Auch wenn in § 4 des BetreuungsVertrages die E: heiten der Leistungsabwicklung offengeblieben sind, so s. doch Leistung und Gegenleistung (nämlich Verschaffung de: Eigentumswohnungen gegen Zahlung von 130 % des eingesetz Eigenkapitals und Übernahme der zur Finanzierung der Woh: eingegangenen Kreditverbindlichkeiten) festgelegt worden damit sind die wesentlichen Punkte des abzuschließenden
 HauptVertrages geregelt, und dessen Inhalt ist Jedenfalls bestimmbar (BGH Urteile vom 17. Dezember 1952, II ZR 19/52, LM BGB § 705 Nr. 3 und vom 10. November 1975, II ZR 94/73, WM 1976, 180). Des weiteren ist auch die Voraussetzung für ein Ankaufsverlangen des Klägers, nämlich Ablauf der ersten Vermietungsperiode von fünf Jahren, festgelegt worden.
3.	Zu Recht beanstandet dagegen die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts und die von ihm daraus gezogenen Folgerungen, ein Vertragsangebot des Klägers dürfe über die in dem Betreuungsvertrag ausdrücklich geregelten Punkte hinaus nur angemessene Bedingungen vorsehen, als angemessen aber könnten im allgemeinen auch im Bereich des dispositiven Rechts nur die gesetzlichen Regelungen angesehen werden.
Es liegt auf der Hand, daß es zur reibungslosen Abwicklung des Verkaufs einer seit fünf Jahren bezugsfertigen und vermieteten Eigentumswohnung über die in § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages festgelegten Hauptpunkte hinaus einer Reihe weiterer Bestimmungen bedarf. Richtig ist daher der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Vertragsangebot des Klägers auch solche weiteren Bestimmungen enthalten könne, ohne daß bereits deswegen der Rahmen der vereinbarten AnkaufsVerpflichtung überschritten würde.
Auf welche Weise die erforderlichen Einzelheiten des abzuschließenden Kaufvertrages festzulegen sind (etwa einseitiges Bestimmungsrecht einer Vertragspartei oder Zusammenwirken beider Partner mit der Möglichkeit richter-
 
licher Entscheidung im Fall der Nichteinigung, vgl. auch Senatsurteil vom 21. Dezember 1977, V ZR 179/75, WM 1978, 228) und welcher Vertragsinhalt im einzelnen in Betracht kommt, kann aber wiederum nur das Ergebnis einer - erforderlichenfalls ergänzenden - Auslegung des Betreuungsvertrages nach Maßgabe der oben unter 2. dargelegten, für die Auslegung von Formularverträgen geltenden Gesichtspunkte sein (zur ergänzenden Vertragsauslegung von Allgemeinen Geschäft; bedingungen s. etwa BGHZ 60, 353, 352 und 62, 83, 88 unten; bei formularmäßigen Vertragsbestimmungen sind einer ergänzenden Vertragsauslegung Jedenfalls keine engeren Grenze gesetzt). Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgerich insoweit überhaupt eine Vertragsauslegung vorgenommen und seine Ansicht, die Beklagte sei grundsätzlich nur verpflicb solche Rechte und Pflichten anzuerkennen, wie sie im Gesetz selbst vorgesehen sind, im Wege der Auslegung des Betreuung Vertrages gewonnen hätte. Die Revision beanstandet daher zi Recht, daß das Berufungsgericht die aus dem Gesamtinhalt des BetreuungsVertrages folgenden tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten (etwa die Umstände, daß die Beklagte Bevollmächtigte und Beauftragte des Klägers - auch hinsich' lieh der Finanzierung des Bauvorhabens - gewesen sei, worii der Kläger eine Treuhänderstellung der Beklagten sehen wil: und daß es sich um den Ankauf gebrauchter Eigentumswohnung handle) ebensowenig berücksichtigt habe wie den Sinn und Zweck der getroffenen Regelungen, insbesondere der die Beklagte im Zusammenhang mit der AnkaufsVerpflichtung treffe den Verpflichtung zur Übernahme der grundbuchmäßig gesiche ten Fremdmittel. Je nach dem Ergebnis der Auslegung dürfte auch die sogenannte Unklarheitenregel nicht außer Betracht bleiben, wie sie inzwischen in § 5 des AGB-Gesetzes ihren
 gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, aber unabhängig hiervon schon seit langem zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Formularverträgen gehört (statt vieler BGHZ 5, 111; 47, 207, 216 sowie die Nachweise bei Ulmer/ Brandner/Hensen aaO § 5 Rdn. 1 i.V.m. dem Hinweis auf Rdn. 16 der Kommentierung des § 5 in der 3. Aufl.).
Schließlich kann auch die Frage nach einem etwaigen Wegfall der Geschäftsgrundlage nur auf dem Boden vorangegangener Vertragsauslegung beantwortet werden.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei einer Würdigung unter richtiger Sicht, also bei Auslegung des Betreuungsvertrages, zu anderen Ergebnissen gelangt wäre.
Hierfür spricht generell schon, daß die dispositive Natur der meisten Gesetzesvorschriften im Schuldrecht den Parteien in einem weiten Rahmen die Freiheit läßt, eine von ihnen für angemessen gehaltene abweichende Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu vereinbaren.
Insbesondere wird mit der gegebenen Begründung den Umständen des Falles nicht gerecht die Ansicht des Berufungsgerichts, es gehe über das hinaus, was der Kläger verlangen könne, wenn unter II. 2. auf Blatt 6 seines Angebots vom 14. Dezember 1979 eine Verpflichtung der Beklagten vorgesehen ist, die durch Grundschuld gesicherten Fremdfinanzierungsmittel abzulösen, sofern die Gläubigerbank die Schuldübernahme durch die Beklagte nicht genehmigen sollte, wovon nach übereinstimmender Einschätzung
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beider Parteien auszugehen ist. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Beklagte nicht nur eine LeistungsVerpflichtung, sondern eine Garantie übernommen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Identität von dinglichem und persönlichem Schuldner, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, davon auszugehen, daß die Übernahme eines Grundpfandrechts in Anrechnung auf den Kaufpreis (um eine solche Anrechnung handelte es sich Jedenfalls dem wirt schaftlichen Gehalt nach bei der hier vereinbarten Übernahm der grundpfandmäßig gesicherten Fremdfinanzierung) grundsätzlich die Vereinbarung einer befreienden Übernahme auch der persönlichen Schuld in sich schließt (Senatsurteil vom 22. März 1961, V ZR 165/58, LM BGB § 4l6 Nr. 1). Im Fall einer solchen befreienden Schuldübemahme wäre mit dem Kaul der Eigentumswohnungen durch die Beklagte für den Kläger diese Angelegenheit erledigt; unabhängig davon, wie sich die Rückführung der Grundpfandkredite weiterentwickeln wür< könnte Jedenfalls er von der Gläubigerbank nicht mehr in A spruch genommen werden. Auf dieses wirtschaftliche Ergebni war die von der Beklagten als Garantie gegebene Zusage aus gerichtet. Sie mußte bei einem Vertragspartner den Eindruc erwecken, er könne sich - auf seinen Wunsch - nach dem Abi der ersten Vermietungsperiode aus dem durch den Vertragssc mit der Beklagten eingegangenen finanziellen Engagement ol Schwierigkeit und auf einfache Weise wieder vollständig lc und zwar unter Erzielung eines bestimmten Mindestgewinns.
Er konnte davon ausgehen, daß das Risiko insoweit allein 1 der Gegenseite lag und es deren Sache war, auf welche Weii sie den garantierten Erfolg herbeiführte. Die Schaffung d
 
Voraussetzungen für eine befreiende Schuldübernahme im Verhältnis zu dem Gläubiger brauchte den Kläger um so weniger zu berühren, als die Kreditbeschaffung - wenn auch im Namen des Klägers - ohnehin von vornherein der Beklagten oblag. Jedenfalls mußte der Kläger nicht damit rechnen, daß er bei Genehmigungsverweigerung von seiten des Gläubigers - unbeschadet einer internen Freistellungsverpflichtung der Beklagten nach §§ 415, 416 BGB - dem Kreditgläubiger gegenüber noch Jahrelang, möglicherweise Jahrzehntelang, verpflichtet bleiben würde. Eine solche Verkettung des wirtschaftlichen Schicksals des Klägers mit demjenigen der Beklagten auf lange Zukunft würde Sinn und Zweck der Garantiezusage widersprechen.
Hieran muß sich die Beklagte festhalten lassen. Wenn sie ein solches Verständnis ihrer GarantieZusage vermeiden wollte, hätte sie klarstellen müssen, daß ein vollständiges Ausscheiden des Klägers aus seinem finanziellen Engagement im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohmmgseigenturns nur gewährleistet werde für den Fall, daß der Gläubiger sich mit der befreienden Schuldübernahme einverstanden erklärte. Da für eine solche Einschränkung aus ihrer Garantiezusage nichts herzuleiten ist, muß sie als verpflichtet angesehen werden, den garantierten wirtschaftlichen Erfolg eines völligen "Ausstiegs" des Klägers mit den geeigneten Mitteln, erforderlichenfalls somit auch durch Ablösung der Fremdverbindlichkeiten, herbeizuführen.
4.	Der Senat hält es indes nicht für angezeigt, die Vertragsauslegung in vollem Umfang selbst vorzunehmen; dies würde den Interessen beider Parteien nicht gerecht. Gerade weil der Inhalt des zwischen den Parteien abzu-
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schließenden Kaufvertrages in erheblichem Umfang erst dur sachgerechte Auslegung des bisher zwischen ihnen Vereinbarten zu ermitteln ist und sich Je nach dem Ergebnis der Auslegung zu Einzelpunkten für Jede der Parteien eine Jeweils neue Situation ergeben kann, besteht hier eine gesteigerte richterliche Hinweispflicht und ist es geboten, die Jeweilige Situation - einschließlich etwa möglicher unterschiedlicher Kombinationen von Vertragsbestimmungen - mit den Parteien umfassend zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben, durch die Stellung entsprechender Anträge - sei es in der Form von Haupt- oder Hilfsanträgen - der Rechtslage Rechnung zu tragen. Es wir auch weitgehend von dem Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages abhängen, ob die Beklagte bereits Jetzt zur Aui lassung verurteilt werden kann.
Das angefochtene Urteil ist daher - in dem hier zur Erörterung stehenden Umfang - aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Linden
 Vogt	Räfle