Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Gemäß § 319 ZPO wird das Urteil vom 29.
Beschluß in dem Rechtsstreit der Y/itwe Anna straße geb. Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.- gegen die Ehefrau Anna Marie Street, Bi geb. m Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br. Gemäß § 319 ZPO wird das Urteil vom 29. Januar 1964 von Amts wegen dahin berichtigt, daß im Schlußsatz des zweitletz ten Absatzes von I der Entscheidungsgründe (Urteilsabdruck Seite 7 letzte Zeile) hinter den Worten: "‘bei Verneinung eines dinglichen Rechts ..., aber" das Y/ort: "Bejahung" eingefügt wird. Karlsruhe, den 14. April 1964 Bundesgerichtshof^. Zivilsenat Br. Augustin Br. Mattem