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BGH

Gericht: BGH

Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Gemäß § 319 ZPO wird das Urteil vom 29.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
RechtsanwaltRechtsstreitProzeßbevollmächtigtergebBrWortenletzteZeileAnna

Volltext der Entscheidung

Beschluß
 in dem Rechtsstreit
 der Y/itwe Anna straße
 geb.
Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.-
gegen
 die Ehefrau Anna Marie Street, Bi
 geb.
m
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter!
Rechtsanwalt Br.
Gemäß § 319 ZPO wird das Urteil vom 29. Januar 1964 von Amts wegen dahin berichtigt, daß im Schlußsatz des zweitletz ten Absatzes von I der Entscheidungsgründe (Urteilsabdruck Seite 7 letzte Zeile) hinter den Worten: "‘bei Verneinung eines dinglichen Rechts ..., aber" das Y/ort: "Bejahung" eingefügt wird.
Karlsruhe, den 14. April 1964 Bundesgerichtshof^. Zivilsenat
 Br. Augustin
 Br. Mattem