Der Inhaber eines Wertpapierdepots kann auf den Zeitpunkt seines Todes durch Vertrag mit seiner Bank zugunsten eines Britten für diesen einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Bank auf Übereignung der Wertpapiere begründen (Fortführung von RGZ 106, 1). Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Es verneint ein Recht der Beklagten auf die Aktien als (Allein-)Erbin oder Vermächtnisnehmerin mangels einer (form-)gültigen Verfügung der Erblasserin von Todes wegen. Ein solches Rechtsgeschäft zwischen der Erblasserin und der Beklagten selbst mache diese nicht geltend. Ein allerdings vorliegender Vertrag zugunsten Dritter zwischen der Erblasserin und ihrer Bank habe nur einen schuldrechtlichen Anspruch der Beklagten gegen die Bank auf Verschaffung dos Aktienrechts (Miteigentum an der Sammelurkunde) begründen, aber nicht dinglich das Aktienrecht (Miteigentum an der Sammelurkunde) auf die Beklagte übertragen können. a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Erblasserin habe der Bank Vollmacht erteilt, über die Papiere nach ihrem Tod zugunsten der Beklagten zu verfügen. Denn unangreifbar ist jedenfalls die tatrichterliche Feststellung, daß die Bank von einer etwaigen Vollmacht keinen Gebrauch gemacht hat, indem sie mit der Aushändigung der Papiere an die Beklagte nur ihre schuldrechtliche Verwahrerpflicht erfüllen, aber keine dingliche Rechtsänderung vornehmen wollte, wofür sich das Berufungsgericht noch auf den sogleich zu erörternden Hinweis im Begleitschreiben der Bank hätte beziehen können. Die Frage des Verschuldens der Beklagten (im Sinn von § 823 BGB) ist - vorbehaltlich der Frage der Widerrechtlich-kcit (darüber unten) - ebenfalls ohne Rechtsverstoß bejaht, weil die Bank in ihrem die Gutschriftüberweisung begleitenden Schreiben die Beklagte ausdrücklich auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage und die Möglichkeit späterer Haftungsansprüche gegen die Beklagte hingewiesen habe (vgl, GA 11). Daß sich die Beklagte durch diesen Hinweis nicht habe beeindrucken zu lassen brauchen, v/ie die Revision meint, trifft nicht zu; es kommt nicht darauf an, ob sie die spätere juristische Konstruktion des Berufungsgerichts voraussehen konnte, sondern jener Hinweis auf Rechtszweifel genügte in der Regel für die Annahme von (bewußter) Fahrlässigkeit: indem die Beklagte die Papiere in Kenntnis jenes Hinweises entgegennahm und veräußerte, handelto sie unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) auf ihr eigenes Risiko, auch wenn sie dieses praktisch für nicht ins Gewicht fallend hielt. b) Mit Recht rügt jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht nur darauf abgestellt hat, ob die Beklagte dinglich Miteigentum an der Aktiensammelurkunde erwarb, und nicht auch geprüft hat, ob sie im Verneinungsfalle wenigstens einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlaß auf Übertragung dieses Miteigentums hatte. dagegen kann nach feststehender Rechtsprechung durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zuge-v/endet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechens-empfängcrs eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; RGZ 80, 175, Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei Ansprüchen gegen eine Bank nur dann gelten sollte, wenn sie auf die Leistung von Geld gerichtet sind (so das Berufungsgericht in seinem unangefochten gebliebenen Teil), und nicht auch dann, wenn sie auf Übereignung von Wertpapieren gehen. In beiden Fällen ist Gegenstand der Zuwendung nach §§ 328, 331 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch, den der Dritte (hier etwa: die Beklagte) von selbst mit dem Tode des Versprechensempfängers (hier: Erblasserin) gegen den Versprechenden (hier? Babei wird ein etwa vorhandener Formmangel des Schenkungsversprechens durch Erfüllung geheilt (§ 518 BGB; RGZ 128 aaO), und der Dritte ist auch im Verhältnis zu den Erben des Versprechensempfängers zu dem Empfangen und Behalten der ihm von der Bank geschuldeten Leistung berechtigt• Infolgedessen kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles schon bei Anwendung deutschen Rechts entscheidend auf die Frage an, ob die Erblasserin der Beklagten die Aktien sehenkweise oder nur zur Bestreitung von Auslagen für sie zugewendet hat; dies kann Vorfrage sein sowohl für die Haftung der Beklagten au3 Delikt (war ihre Verfügung über die Aktien widerrechtlich im Sinn von § 823 BGB?, als auch für die Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung (hat sie ohne rechtlichen Grund erlangt im Sinn von §§ 812 ff BGB?), und zwar in beiden Haftungsfällen bei Verneinung eines dinglichen Rechts der Beklagten an den Aktien, aber eines den Klagvortrag GA 25, für ihre Beerbung sei unstreitig das Recht des Staates New York maßgebend, sowie den Umstand, daß das deutsche Nachlaßgericht mit der gleichen Begründung nach § 2369 BGB einen auf das Vermögen im deutschen Inland beschränkten Erbschein orteilt hat, GA 5). November 1955 richtete sich nach dem Klagvortrag nicht nur an die Filiale im Inland, sondern auch an den Vizepräsidenten der Hauptniederlassung im Ausland, der zugleich ihr Generalbevollmächtigter und späterer Nachlaßverwalter war (GA 25, 74 sowie Anlage hierzu). War die Erblasserin deutsche Staatsangehörige, so wurde sie allerdings grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihren früheren Auslandswohnsitz und Aufenthalt nach deutschem Recht beerbt (Art. 24 Abs. 1 EGBGB; BGHZ 19, 515; Senatsurteil vom 15. War sie dagegen Ausländerin, so wurde sie grundsätzlich nach dem Recht ihres Heimatstaats beerbt, und zwar auch dann, wenn ihr Inlandsaufenthalt in den letzten Lebensmonaten bereits zu einem Inlandswohnsitz geführt haben sollte, was ebenfalls-nicht aufgeklärt ist (Art. 25 Satz 1 EGBGB sowie die obigen Fundstellen). Im letzteren Fall bestimmt das ausländische Recht bereits darüber, ob die Klägerin zur Einklagung von Rechten für den Nachlaß überhaupt und allein befugt ist oder dies etwa einem Nachlaßverwalter (administrator; BGHZ 7, 339, 343) überlassen muß (Aktivlegitimation); denn diese Frage betrifft einerseits den Problemkreis der Verwaltung des Nachlasses und andererseits den Erbschaftserwerb und das Verhältnis der Miterben zueinander und unterliegt deshalb dem Erbstatut (vgl. War die Erblasserin Ausländerin, so bestimmt das ausländische Recht als Erb Statut grundsätzlich auch darüber, ob eine 47)* In diesem Zusammenhang kann wiederum die den sachlichen Kern des Streits zwischen den Parteien bildende Frage von Bedeutung sein, ob die Erblasserin der Beklagten die umstrittenen Werte zu unentgeltlichem Verbleib oder nur zu treuhänderischer Verwertung (Bezahlung von Krankheits- und Beerdigungskosten) zugedacht hatte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2178 038 BGB §§ 328, 331, 2301 Der Inhaber eines Wertpapierdepots kann auf den Zeitpunkt seines Todes durch Vertrag mit seiner Bank zugunsten eines Britten für diesen einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Bank auf Übereignung der Wertpapiere begründen (Fortführung von RGZ 106, 1). BGH, Urt. v. 29- Januar 1964 - V ZR 209/61 ~ OLG Celle LG Hannover V_ZR_209^6l Verkündet am 29. Januar 1964 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle der Witwe Anna straße Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit geb. IiflB in Hl Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungs beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Ehefrau Anna Marie Street, B( gcb. Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs-klägerin und Revisionebeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3>r. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4. Mai 1961 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen geschäftsfähig gewesen sei; auf jeden Pall habe die Beklagte die ihr zugcflossenen Werte nur für die Erben zur Abdeckung dor Nachlaßverbindlichkeiten in Empfang nehmen, aber nicht geschenkt bekommen sollen. Sie hat die Nachlaßkosten abgezogen und begehrt von der Beklagten Leistung von Dego-Anteilen im Nennwert von 14 000 RM (als Teil der 30 000 RM) an die Erbengemeinschaft, und zwar in erster Instanz durch Hinterlegung, im Berufungsverfahren durch Kauf über eine Bank und Gutbringung in deren Büchern. Landgericht und Oberlandosgericht haben diesem Teil der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungoantrag insoweit weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entsöheidungsgründe: Bas Berufungsgericht beurteilt den Pall ohne weiteres nach deutschem Recht. Es verneint ein Recht der Beklagten auf die Aktien als (Allein-)Erbin oder Vermächtnisnehmerin mangels einer (form-)gültigen Verfügung der Erblasserin von Todes wegen. Es verneint auch ein ein solches Recht begründendes Rechtsgeschäft der Erblasserin unter Lebenden. Ein solches Rechtsgeschäft zwischen der Erblasserin und der Beklagten selbst mache diese nicht geltend. Ein allerdings vorliegender Vertrag zugunsten Dritter zwischen der Erblasserin und ihrer Bank habe nur einen schuldrechtlichen Anspruch der Beklagten gegen die Bank auf Verschaffung dos Aktienrechts (Miteigentum an der Sammelurkunde) begründen, aber nicht dinglich das Aktienrecht (Miteigentum an der Sammelurkunde) auf die Beklagte übertragen können. Eine Bevollmächtigung der Erblasserin an die Bank: zu solchem dinglichem Vollzug wäre zwar rechtlich möglich gewesen, sei aber tatsächlich nicht erfolgt; die Bank habe ein solches Vollzugsgeschäft auch nicht vorgenommen. Infolgedessen hätten die Dego-Anteile zu dem Nachlaß gehört. Die Beklagte habe darüber zu ihren Gunsten verfügt (§§ 929, 931, 934 BGB) und dadurch das Recht der Erben gomeinschaft (Miteigentum an der Sammelurkundo) verletzt. Die Beklagte treffe auch Verschulden, v/eil die Bank sie ausdrücklich auf die Rechtszweifel hingewiesen habe. Sie sei daher der Erbengemeinschaft jedenfalls im eingeklagten Umfang zu dem Schadensersatz verpflichtet (§ 823 BGB). Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. I. Auch wenn man die Anwendbarkeit deutscher Sachnormen unterstellt, kann dem Berufungsgericht nicht in allem gefolgt werden. a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Erblasserin habe der Bank Vollmacht erteilt, über die Papiere nach ihrem Tod zugunsten der Beklagten zu verfügen. Es kann dahingestellt bleiben, ob in tatsächlicher Hinsicht die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts angreif- . bar und in rechtlicher Hinsicht eine solche postmortale Vollmacht möglich ist. Denn unangreifbar ist jedenfalls die tatrichterliche Feststellung, daß die Bank von einer etwaigen Vollmacht keinen Gebrauch gemacht hat, indem sie mit der Aushändigung der Papiere an die Beklagte nur ihre schuldrechtliche Verwahrerpflicht erfüllen, aber keine dingliche Rechtsänderung vornehmen wollte, wofür sich das Berufungsgericht noch auf den sogleich zu erörternden Hinweis im Begleitschreiben der Bank hätte beziehen können. 5 Die Frage des Verschuldens der Beklagten (im Sinn von § 823 BGB) ist - vorbehaltlich der Frage der Widerrechtlich-kcit (darüber unten) - ebenfalls ohne Rechtsverstoß bejaht, weil die Bank in ihrem die Gutschriftüberweisung begleitenden Schreiben die Beklagte ausdrücklich auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage und die Möglichkeit späterer Haftungsansprüche gegen die Beklagte hingewiesen habe (vgl, GA 11). Daß sich die Beklagte durch diesen Hinweis nicht habe beeindrucken zu lassen brauchen, v/ie die Revision meint, trifft nicht zu; es kommt nicht darauf an, ob sie die spätere juristische Konstruktion des Berufungsgerichts voraussehen konnte, sondern jener Hinweis auf Rechtszweifel genügte in der Regel für die Annahme von (bewußter) Fahrlässigkeit: indem die Beklagte die Papiere in Kenntnis jenes Hinweises entgegennahm und veräußerte, handelto sie unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) auf ihr eigenes Risiko, auch wenn sie dieses praktisch für nicht ins Gewicht fallend hielt. b) Mit Recht rügt jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht nur darauf abgestellt hat, ob die Beklagte dinglich Miteigentum an der Aktiensammelurkunde erwarb, und nicht auch geprüft hat, ob sie im Verneinungsfalle wenigstens einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlaß auf Übertragung dieses Miteigentums hatte. Ein dinglicher Rechtserwerb der Beklagten auf Grund der. sogenannten Bankanweisung der Erblasserin vom 22. November 1953 ist allerdings zu Recht verneint. Denn dingliche Verträge zugunsten Dritter erkennt die Rechtsprechung für das geltende Rocht nicht an (RGZ 66, 97, 99/100; 98, 279, 281/83; 106, 1, 3). Auch für die (in RGZ 106 aaO gegenüber RGZ 98 aaO erwogene) Möglichkeit einer (gegenüber dem Vollrechtserwerb weniger weitgehenden) dinglichen Gebundenheit der Erben, 6 etwa im Sinn eines Anwartschafttarechts, ist keine Grundlage ersichtlich. dagegen kann nach feststehender Rechtsprechung durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zuge-v/endet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (Valutaverhältnis) um eine unentgeltliche (schenkweise) Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechens-empfängcrs eintreten soll (§§ 328, 331 BGB; RGZ 80, 175, 177/78; 88, 137, 138/39; 106, 1, 2/3; 128, 187, 189; RG Recht 1925 Nr. 444 S. 147; HRR 1930 Nr. 1464 gegen Boehmer, Kipp/ Going, Bartholomeyczik, Nachweise bei BGB RGRK 11. Aufl. § 2301 Anm. 18; in der Grundrichtung übereinstimmend neuerdings Lange, Erbrecht § 31, Keidel bei Palandt, BGB 22. Aufl. § 2301 Anm. 1 sowie - unbeschadet seiner Abweichung von der herrschenden Meinung in der dogmatischen Begründung und in zahlreichen anderen Ergebnissen, insbesondere in der Frage der Haftung für die Nachlaßschulden - Hoffmann AcP 158, 178 ff, 218 ff; vgl. auch BGHZ 8, 23, 31 sowie das Senatsurteil vom 7* Oktober I960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 unter I 3). Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei Ansprüchen gegen eine Bank nur dann gelten sollte, wenn sie auf die Leistung von Geld gerichtet sind (so das Berufungsgericht in seinem unangefochten gebliebenen Teil), und nicht auch dann, wenn sie auf Übereignung von Wertpapieren gehen. In beiden Fällen ist Gegenstand der Zuwendung nach §§ 328, 331 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch, den der Dritte (hier etwa: die Beklagte) von selbst mit dem Tode des Versprechensempfängers (hier: Erblasserin) gegen den Versprechenden (hier? Bank) erwirbt; zu seiner Erfüllung bedarf es in beiden Fällen eines dinglichen Verfügungsgeschäfts (Eigentumsübertragung an Geld oder an dor Aktienurkunde;anders hier Hoffmann aaO 220/1), zu dessen Vornahme die Bank gegenüber dem Britten aus ihrem Rechtsverhältnis zu dem Versprechensempfänger (BoclcungsVerhältnis) verpflichtet ist. Ob die Erben dos Versprechonsempfängers die durch das Vollzugsgeschäft eintretende dingliche Rechtsverschiebung endgültig hinnehmen müssen, hängt davon ab, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen ihrem Erblasser und dem Britten bestanden (Valuta-vcrhältnis). \7ollte jener dem Dritten eine unentgeltliche Zuwendung machen, so konnte dies entweder durch unmittelbaren Abschluß eines Schenkungeversprechens zwischen dem Kontoinhaber und dem Bedachten geschehen (eine solche Möglichkeit liegt im vorliegenden Pall angesichts des Zusammenwohnens der beiden nicht fern) oder dadurch, daß der Kontoinhaber zugleich mit dem Abschluß des Vertrags zugunsten des Britten das Angebot seines Schenkungsversprechens gegenüber dem Partner dieses Vertrags (Bank) zur Weiterleitung an den Bedachten erklärt und dieser es entsprechend dem Willen des Kontoinhabers stillschweigend annimmt (RGZ 128 aaO). Babei wird ein etwa vorhandener Formmangel des Schenkungsversprechens durch Erfüllung geheilt (§ 518 BGB; RGZ 128 aaO), und der Dritte ist auch im Verhältnis zu den Erben des Versprechensempfängers zu dem Empfangen und Behalten der ihm von der Bank geschuldeten Leistung berechtigt• Infolgedessen kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles schon bei Anwendung deutschen Rechts entscheidend auf die Frage an, ob die Erblasserin der Beklagten die Aktien sehenkweise oder nur zur Bestreitung von Auslagen für sie zugewendet hat; dies kann Vorfrage sein sowohl für die Haftung der Beklagten au3 Delikt (war ihre Verfügung über die Aktien widerrechtlich im Sinn von § 823 BGB?, als auch für die Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung (hat sie ohne rechtlichen Grund erlangt im Sinn von §§ 812 ff BGB?), und zwar in beiden Haftungsfällen bei Verneinung eines dinglichen Rechts der Beklagten an den Aktien, aber eines 8 t schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruchs gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Arglisteinrede (dolo petit qui petit quod redditurus eot). Zur tatrichterlichen Prüfung dieser Präge muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und die Sache wie geschehen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. II. Im neuerlichen Berufungsverfahren v/ird darüber hinaus im Hinblick auf die Auslandsberührungen des Sachverhalts die internationalprivfttreehtliche Präge zu prüfen sein, ob überhaupt die deutsche oder eine ausländische Rechtsordnung zu dem Zuge kommt.. Es handelt sich nach dem Klagvortrag um die Rückab-v/icklung einer dem Recht widersprechenden Vermögensverschiebung, nämlich die Rückholung von dem Nachlaß angeblich zu Unrecht verloren gegangenen Vermögensstücken (Dego-Aktien) zu dem Nachlaß. Die ursprüngliche Vermögensträgerin (Erblasserin) hatte bis kurz vor ihrem Tode Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland (New York, USA). Über ihre Staatsangehörigkeit ist bisher keine Feststellung getroffen; doch spricht vieles dafür, daß sie Ausländerin war (vgl. den Klagvortrag GA 25, für ihre Beerbung sei unstreitig das Recht des Staates New York maßgebend, sowie den Umstand, daß das deutsche Nachlaßgericht mit der gleichen Begründung nach § 2369 BGB einen auf das Vermögen im deutschen Inland beschränkten Erbschein orteilt hat, GA 5). Pie umstrittenen Werte der Erb-, lasserin lagen nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils bei der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Bank. Nie sogenannte Bankanweisung der Erblasserin vom i 22. November 1955 richtete sich nach dem Klagvortrag nicht nur an die Filiale im Inland, sondern auch an den Vizepräsidenten der Hauptniederlassung im Ausland, der zugleich ihr Generalbevollmächtigter und späterer Nachlaßverwalter war (GA 25, 74 sowie Anlage hierzu). War die Erblasserin deutsche Staatsangehörige, so wurde sie allerdings grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihren früheren Auslandswohnsitz und Aufenthalt nach deutschem Recht beerbt (Art. 24 Abs. 1 EGBGB; BGHZ 19, 515; Senatsurteil vom 15. April 1959, V ZR 5/58, IM EGBGB Art. 7 ff - Deutsches Internationales Privatrecht - Nr. 9 = NJW 1959, 1517 = MDR 1959, 651 = WH 1959, 662 = RabelsZ I960, 515 m. Anm. Knauer; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 38 A I 1 S. 412; Nußbaum, Deutsches Internationales Privatrecht 1952 § 50 II a S.- 349/50; Kegel bei Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. Vorbcm. 3 vor Art. 24 EGBGB). War sie dagegen Ausländerin, so wurde sie grundsätzlich nach dem Recht ihres Heimatstaats beerbt, und zwar auch dann, wenn ihr Inlandsaufenthalt in den letzten Lebensmonaten bereits zu einem Inlandswohnsitz geführt haben sollte, was ebenfalls-nicht aufgeklärt ist (Art. 25 Satz 1 EGBGB sowie die obigen Fundstellen). Im letzteren Fall bestimmt das ausländische Recht bereits darüber, ob die Klägerin zur Einklagung von Rechten für den Nachlaß überhaupt und allein befugt ist oder dies etwa einem Nachlaßverwalter (administrator; BGHZ 7, 339, 343) überlassen muß (Aktivlegitimation); denn diese Frage betrifft einerseits den Problemkreis der Verwaltung des Nachlasses und andererseits den Erbschaftserwerb und das Verhältnis der Miterben zueinander und unterliegt deshalb dem Erbstatut (vgl. Kegel aaO Vorbom. 16, 18 vor Art. 24 EGBGB; Raape aaO § 38 D VIII S. 443; Nußbaum aaO § 50 II b S. 352; Knauer aaO 319/20). War die Erblasserin Ausländerin, so bestimmt das ausländische Recht als Erb Statut grundsätzlich auch darüber, ob eine 10 wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt, durch die der Beklagten die umstrittenen Werte zugewendet worden sind (vgl. Kegel aaO Vorbem. 27 ff; Raape aaO § 38 B S. 422 ff; Nußbaum aaO § 51 I S. 359 ff); dafür kommt möglicherweise das nach New York gegangene Stück der Bankanweisung vom 22. November 1955 in Betracht (vgl. dazu hinsichtlich, der möglichen Bedeutung eines "trust" das genannte Senatsurteil vom 15. April 1959 sowie Knauer Anmerkung dazu aaO 332 ff), und zu ihrer Beurteilung können u.U, die Beziehungen zwischen der ausländischen Bank und ihrer inländischen Zweigniederlassung hinsichtlich des Dego-Depots erheblich sein (die rechtliche Unselbständigkeit der Zweigniederlassung gegenüber der Hauptniederlassung gilt grundsätzlich auch, wenn Staatsgrenzen zwischen ihnen liegen; RGZ 108, 265, 267; Kegel aaO Rdn. 27 zu Art. 10; s. jedoch in schuld-rechtlicher Hinsicht-auch BGHZ 2, 218, 223; 9, 34, 38 ff, sowie Raape § 42 II S. 485 Rußn. 47)* In diesem Zusammenhang kann wiederum die den sachlichen Kern des Streits zwischen den Parteien bildende Frage von Bedeutung sein, ob die Erblasserin der Beklagten die umstrittenen Werte zu unentgeltlichem Verbleib oder nur zu treuhänderischer Verwertung (Bezahlung von Krankheits- und Beerdigungskosten) zugedacht hatte. (Zur intornationalprivatrechtlichen Behandlung von i 11 Bereicherungsansprüchen s. das genannte Senatsurteil, die Anmerkung von Knauer dazu sowie Zweigert, SJZ 1947, 247 ff-, Baapc aaO § 51 S. 527 ff, Kegel aaO Vorbem. 264 ff vor Art. 7.) Br. Tasche Schuster Rothe Br. Freitag Er- Mattem J