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BGH · V ZR 209/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 209/60

:>ie Eigenschaft als Dritter kann auch zu verneinen rsein, wenn der Täuschende nicht Vertreter oder Ver-irauensperson des Erklärungcempfängers ist oder zu :;cin scheint, 30 unter besonderen Umstünden, wenn der Schuldner durch arglistige Täuschung die Bestellung einer Sicherheit für den Gläubiger erwirkt. Schon im Sommer 1955 veranlaßte die Beklagten auf eine zwischen den Parteien streitige Weise dazu, eine Zweck-erklärung zu unterschreiben, wonach eine auf dem oben genannten Grundstück lastende Grundschuld als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Klägerin gegen dienen sollte. Biese hat Klage erhoben und beantragt: Bie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Zwangsvollstreckung in das - grundbuchmäßig näher bezeichnete - Anwesen Haus Hr. flP in HflBM a# T|0 wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld von 13 000 BM zu dulden. cs dürfe sich keineswegs um Geld handeln, und sie (die Beklagten) dürften zu keiner Zahlung verpflichtet werden, jeweils versichert, das sei nicht der Pall müsse doch die Grundschuld bezahlen, nachdem er ihr Haus gekauft habe; er benötige ihre Unterschrift nur deshalb, damit er selbst den von ihm für die Beklagten zu erstellenden Neubau finanzieren könne. In Wahrheit habe nicht daran gedacht, mit Hilfe der Grundschuld den Hausbau für die Beklagten zu finanzieren. Vielmehr sei es lediglich darum gegangen, daß die Schulden des bei der Klägerin auf Kosten der Beklagten abgedeckt worden seien. recht geworden, daß er den Beklagten zu 1 schon zu Beginn des Jahres 1956 auf dessen Frage nach der finanziellen Lage des ungeschminkt gesagt habe, um stehe es schlecht und man unterschreibe am besten nichts mehr für ihn* Das Berufungsgericht hat die auf arglistige Täuschung gestützte Anfechtung des Abtretungsvertrags und der Zv/eck-erklärung gegenüber der Klägerin für begründet erachtet. Es stellt zunächst fest, daß die Beklagten zur Unterzeichnung der Abtretungsurkunde und der Zweckerklärung durch eine von verübte arglistige Täuschung be- stimmt worden seien, indem dieser ihnen vorgespiegelt habe, es handle sich nicht darum, daß sie etwas bezahlen müß* ten, die Übertragung der Grundschuld nebst Zweckerklärung diene vielmehr der Finanzierung des Hausbaus für die Beklagten. Las Vorbringen der Beklagten, sie hätten den Sinn der unterschriebenen Erklärungen nicht begriffen, sondern sich auf die Larlegungen verlassen, sei daher glaubhaft. Liese Grundsätze sind im vorliegenden Pall aber nicht anwendbar, weil es sich um arglistige Täuschung handelt, indem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Beklagten ein mit dem wirklichen Sinn der Erklärungen in Widerspruch stehender Urkundeninhalt vorgespiegelt wurde* Eine etwaige Fa£?-äcsig-keit der Beklagten steht der Anfechtung nicht im Wege (RG LZ 1930, 1379; BGH Urteil vom 2. November 1955, IV ZR 100/55)* übrigens würde auch ein durch arglistige Täuschung hervorgerufener Irrtum nicht über den Inhalt der abgegebenen Erklärung, sondern über den mit der Erklärung verfolgten wirtschaftlichen Zv/eck für die Anfechtung ausreichen. 2. Rechtlich nicht gehindert war der Berufungsrichter - im Gegensatz zur Auffassung der Revision den persönlichen Eindruck bei der Anhörung vor dem Oberlandesgericht für die Bildung seiner Überzeugung hinsichtlich der geschäftlichen Ungewandtheit zu verwerten, zu demal da er seine BeweisWürdigung auch noch auf andere Umstände stützt. Baß die Beklagten schon im Jahre 1955 eine ähnliche Zweckerklärung zugunsten der Klägerin zur Sicherung ihrer Forderungen gegen Pfefferle unterschrieben hatten, hatdas Berufungsgericht nicht übersehen, vielmehr im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich festgehal-tcn. Einer besonderen Auseinandersetzung mit dieser Tatsache bedurfte es nicht, zu demal da auch hinsichtlich des Hergangs bei jener Unterschriftleistung zwischen den Parteien Stroit besteht und nicht vorgotragen ist, daß bis zur Unterzeichnung der Zweckerklärung für die Grundschuld zu 13 000 Bit den Beklagten Unzuträglichkoiten entstanden wären, die sie über die wahre Bedeutung einer Zweckerkliirung aufgeklärt hätten. liehen Würdigung durch das Berufungsgericht, wenn es hieraus keine Schlüsse glaubte ziehen zu können* Bin näherer Sachvortrag über die Vorgänge, die zur Unterzeichnung dieser Urkunden durch die Beklagten führten, fehlt, es läßt sich daher nicht ohne weiteres schließen, daß die Beklagten die Urkunden ohne Erläuterung verstanden hätten, v/as allein für die Beurteilung ihres Verhaltens bei der Unterzeichnung der hier in Frage stehenden Zv/eckerklärung von Bedeutung sein könnte* Zwar hat der Zeuge Schld^P nach seiner Aussage die Beklagten vor den Gefahren der Grundschuldbestellung und -abtretung sowie der Veräußerung ihres Anwesens nachdrücklich gewarnt, aber wie sich auch ergibt, ohne Erfolg. 6. Keine Verkennung der Beweislast war es, wenn der Berufungsrichter bei Begründung seiner Überzeugung dafür, daß die Beklagten arglistig getäuscht worden seien, ihr Verhalten ohne jene arglistige Täuschung als kaum verstände lieh bezeichnet. Nach § 123 Abs« 1 BGB ist eine Erklärung, wenn nicht der Erklärungsempfänger selbst oder jemand, dessen Handeln sich der Erklärungsempfänger als eigenes anrechnen lassen muß, vielmehr ein Dritter die arglistige Täuschung verübt hat, dem Erklärungsempfänger gegenüber nur anfechtbar, v/enn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. 1. Das Berufungsgericht verneint, daß Pfefferle im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin hinsichtlich der Abtretungs- und Zweckbestimmungserklärung ein Dritter im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Die Klägerin behaupte selbst nicht, daß ihre Organe das Handeln in irgend einer Weise mißbilligt oder auch nur zu dem Ausdruck gebracht hätten, habe nicht im Einverständnis und Interesse der Klägerin gehandelt« Die Klägerin müsse sich daher das Handeln v/ie eigenes Tun zurechnen lassen. Die Klägerin habe es somit voll und ganz überlassen, die von ihr gewünschten Erklärungen der Beklagten herbeizuführen, also sowohl das Verpflichtungsgeschäft v/ie auch die dingliche Einigungserklärung zwischen den Beklagten und der Klägerin soweit vorzubereiten, daß nur noch die Annahme durch die Klägerin erforderlich gewesen sei. Einigkeit besteht darüber, wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, daß nicht alle Personen außer dem Erklärenden und dem Erklärungsempfänger Dritte sind und daß auch nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob der die Täuschung Verübende gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigt ist, für den Erklärungsempfänger zu handeln. Freilich soll demjenigen» der in seinem Interesse eine Täuschung verübt hat (Hauptschuldner)» der Vorteil hieraus möglichst nicht verbleiben; zu berücksichtigen ist aber» daß die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Gegensatz zu der wegen Irrtums (§ 122 BGB) keine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden auslöst* Wenn nichts weiter vorliegt» muß daher in den genannten Fällen den Ausschlag geben»daß in der Hegel der Erklärungsempfän-ger» der die Sicherheit entgegengenommen hat, durch die Anfechtung geschädigt wird (a*M* wohl HG JW 1954, 219 Nr. 8; Staudinger, BGB 11. Nach dieser Richtung ist, wie die Revision richtig ausführt, ein ausreichender Vortrag der Beklagten nicht zu erkennen, etwa dahin, daß sie dem FMHIfc deswegen ihr großes (unberechtigtes) Vertrauen geschenkt hätten, weil sie ihn als Vertrauensmann der Klägerin angesehen und sich auf deren Ansehen verlassen hätten*. c) Die vorgenannten Entscheidungen sind auf die besonderen Verhältnisse des Abzahlungskaufs mit Finanzierung durch ein Kreditinstitut abgestellt* Sie sprechen jedoch nicht aus, daß nur bei Erweckung zu demindest des Anscheins, es handle sich um einen Vertreter oder Vertrauensmann des Erklärungsempfänger© die Eigenschaft der betreffenden Person als Dritter zu verneinen sei* Der Sinn der Entscheidungen ist vielmehr» daß auch wenn man nur diese Personen dem Erklärungsempfänger gleichstellen wollte, die Voraussetzungen der Anfechtung gegeben seien (vgl. oder Vertrauensperson des Erklärungsempfängers) das Handeln nicht formell vom Erklärungsempfänger bevollmächtigter Personen ihm zuzurechnen, wenn, wie hier, die Interesscn-lage und die Billigkeit es erfordern* Im vorliegenden Fall ist einmal das hohe Interesse zu berücksichtigen, das die Klägerin wegen Gefährdung ihres Kredites an Erlangung dieser Grundschuldsicherung hatte, wie es in der Aussage des Oberprüfers insbesondere dem vom Berufungsgericht festgestellten starken Druck des Zeugen auf 2um Ausdruck kommt. Weiter fällt ins Gewicht die Tatsache, daß die Kenntnis der Klägerin von der schlechten finanziellen Lage des derentwegen ihr eigener Rechner schon früher den Beklagten gesagt hatte, man unterschreibe besser nichts mehr für die Klägerin nicht abgehalten hat, nachdrücklich darauf hinzuwirken, daß die Beklagten diesem Rate zuwiderhandelten, ein schon vom Berufungsrichter mit Recht, wenn auch in anderem Zusammenhang, zu Lasten der Klägerin gev/erteter Umstand. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen muß dem Berufungsgericht beigepflichtet werden, daß hier von der Klägerin nicht nur veranlaßt worden i.3t, esse der Klägcrin/handeln (anders in dem Fall der Ent-scheidung RG HRR 1939 Nr. 1346), und daß die Klägerin sich die arglistige Täuschung des wie eine eigene anrechnen lassen muß. Der Grundsatz, daß schlechthin ein Geldinstitut sich die Erklärungen seiner Schuldner, insbesondere bei der Krediteröffnung, anrechnen lassen muß, die zu dem Einstehen Dritter für fremde Schuld führen, soll damit nicht aufgestellt werden. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung hilfsweise noch darauf, daß die Klägerin infolge fahrlässigen Verhaltens keine Kenntnis von der arglistigen Täuschung erhalten habe (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auf diese Ausführungen und' die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision kommt es jedoch nicht mehr an, da sie nur für den Fall von Bedeutung wären, daß als Dritter im Sinn des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen wäre, was nach den Darlegungen zu II.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 123 BGB
DritterBGBGrundschuldBerufungsgerichtTäuschungErklärungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2501 027
achschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 BffB § 123
:>ie Eigenschaft als Dritter kann auch zu verneinen rsein, wenn der Täuschende nicht Vertreter oder Ver-irauensperson des Erklärungcempfängers ist oder zu :;cin scheint, 30 unter besonderen Umstünden, wenn der Schuldner durch arglistige Täuschung die Bestellung einer Sicherheit für den Gläubiger erwirkt.
Urt«. v. 20. Juni 1962 - V ZR 209/60 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
V ZR 209/60
Verkündet am 20* Juni 1962 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundoheamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der SlBt- und BaBHHHi^B	eingetragene Genos-
senschaft mit unbeschränkter Haftpflicht in wBHHHB (Krs. BB^)t gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder 1 • Otto Bo^ll^B* 2. Martin GBK> 3. Reinhold KBI^, daselbst,
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
1 • den Landwirt Johann B^BBB in HflBB a#
2.	seine Ehefrau Anna iBHIB ä^b. XBB» ebenda,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	~
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. fasche und der Bundesrichter Schuster , Br. Preitag, Br. Mattem und Offterdinger für Hecht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. August I960, den Parteien an Verkündungsstatt zugeatellt am 14./15. September I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 
Tatbestand;
Die Beklagten sind - in allgemeiner Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Eigentümer des Anwesens Haus Nr. 9 in	afT^fc.
In Abt. III Nr. 9 ist unter dem 25. April 1956 für die Beklagten als Gesamtschuldner eine Eigentümergrund-schuld in Höhe von 13 OOO DM, zahlungsfällig und seit dem 25- April 1956 verzinslich eingetragen worden. Unter dem 30. April 1956 ist vermerkt, daß diese Grundschuld von den Beklagten von Anfang an an die Klägerin abgetreten worden ist.
Die Klägerin verfolgt den dinglichen Anspruch aus der Grundschuld. Die Beklagten machen demgegenüber die Nichtigkeit der Abtretung der Grundschuld an die Klägerin v/egen arglistiger Täuschung, hilfsweise v/egen Irrtums geltend.
Sie halten der Klägerin auch den Einwand unzulässiger Rechts ausübung entgegen.
Im einzelnen ist hinsichtlich der Vorgeschichte zu erwähnen: Die Beklagten waren etwa im Jahre 1955 mit dem damaligen Landmaschinenhändler	in	Verbindung
 gekommen, bei welchem sie einen Traktor kauften. sagte den Beklagten, welche ihren landwirtschaftlichen Betrieb krankheits- und altershalber aufgeben wollten, mündlich zu, ihr Anwesen käuflich zu übernehmen und ihnen - neben einer Barzahlung - ein Einfamilienhaus im Werte von 25 000 DM zu erstellen.	beauftragte	in	der
 Eolge den Architekten in	mit	der	Fertigung
 der Baupläne; mit der Errichtung des Hauses wurde jedoch nicht begonnen, auch leistete	an	die	Beklagten
 keine Zahlung«	stand	mit der Klägerin in Ge-
schäftsverbindung; er hatte bei ihr Kredit. Schon im Sommer 1955 veranlaßte	die	Beklagten	auf	eine
 zwischen den Parteien streitige Weise dazu, eine Zweck-erklärung zu unterschreiben, wonach eine auf dem oben genannten Grundstück lastende Grundschuld als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Klägerin gegen	dienen	sollte. Biese Grund-
schuld (um die es im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht geht) vmrde am H. Juli 1955 an die Klägerin abgetreten. - Im April 1956 traten bei	unstreitig
 ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten auf. Bei der Klägerin, welche	damals	einen Wechselkredit in
 Höhe von 15 000 BM eingeräumt hatte, lagen von PÜHBI als Aussteller unterschriebene, nicht eingelöste Wechsel im Gesamtbetrag von rund 20 000 Bll. Anläßlich einer Prüfung am 6. April 1956 ließ der Prüfer, - Oberprüfer vom Raiffoisenverband in St^^|^, die Eheleute kommen und verlangte weitere Sicherheiten für. den V/echsel-kredit.	erwähnte	eine	von den Beklagten am
26. März 1956 eingetragene und bewilligte Eigentümergrundschuld über 13 000 DH, zu deren Bestellung die Beklagten auf zwischen den Parteien streitige Weise veranlaßt worden waren. Ber Oberprüfer	bereitete daraufhin die
”Zv/eckerklärungM sowie eine Urkunde über die Abtretung der Grundsehuld von 13 000 BM an die Kläger vor und übergab die Schriftstücke an	mit	der	Aufforderung,
 beide Urkunden von den Beklagten unterschrieben bis 10. April 1956 ihm zurückzubringen. Einzelheiten für Verhandlungen ZY/ischen dem Oberprüfer	und	welche	in	Gegenwart des Rechners der Beklagten	stattfand,	sind
 streitig. Es ist bestritten, auf welche Weise die Beklagten veranlaßte, die Zweckerklärung und die Abtre-
 
P*
tungserklärung zu unterschreiben* Fest steht, daß die Beklagten am 14. April 1956 in Begleitung des Zeugen SchU der damals bei	angestellt war, bei dem Bezirksnotar	in	erschienen, welcher ihre Unter-
schrift unter der Abtretungserklärung beglaubigte.
fiel bald darauf, nämlich im Mai 1956, in Konkurs. Gegen	wurde	ein	Strafverfahren	wegen
 Untreue, Betrugs und Urkundenfälschung eröffnet, das mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu 4 Jahren Gefängnis und 900 DM Geldstrafe endete. Bas Strafurteil enthält auch Feststellungen über die Vorgänge bei der Bestellung der jetzt streitigen Grundschuld.
Bie Beklagten haben die Abtretung der Grundschuld und die Zweckerklarung vom 10. April 1956 durch Anwalts-schroiben vom 4. Juli 1956 wegen arglistiger Täuschung und wogen Irrtums über den Inhalt der Erklärung der Klägerin gegenüber angefochten.
Biese hat Klage erhoben und beantragt: Bie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Zwangsvollstreckung in das - grundbuchmäßig näher bezeichnete - Anwesen Haus Hr. flP in HflBM a# T|0 wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld von 13 000 BM zu dulden.
Bie Beklagten haben um Klageabweisung nachgesucht.
Sie haben ausgeführt, die Zweckerklärung vom 10. April 1956, wie auch die Abtretung der Eigentümergrundschuld an die Klägerin seien durch arglistige Täuschung erwirkt worden. Man habe ihnen nämlich seitens des	wie
 schon im Sommer 1955t so auch damals, auf ihre Erklärung,
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cs dürfe sich keineswegs um Geld handeln, und sie (die Beklagten) dürften zu keiner Zahlung verpflichtet werden, jeweils versichert, das sei nicht der Pall müsse doch die Grundschuld bezahlen, nachdem er ihr Haus gekauft habe; er benötige ihre Unterschrift nur deshalb, damit er selbst den von ihm für die Beklagten zu erstellenden Neubau finanzieren könne. Da die Beklagten von Grundschulden nichts verstünden und auch den Inhalt der Zv/eckerklärung nicht begriffen hätten, hätten sie den Erklärungen PflHP Glauben geschenkt und die Unterschriften geleistet. In Wahrheit habe	nicht
 daran gedacht, mit Hilfe der Grundschuld den Hausbau für die Beklagten zu finanzieren. Vielmehr sei es lediglich darum gegangen, daß die Schulden des	bei
 der Klägerin auf Kosten der Beklagten abgedeckt worden seien. Bei diesen betrügerischen Machenschaften habe der mit	befreundete	Rechner	der	Klä-
gerin teils direkt, teils indirekt mitgewirkt, v/ic auch der erste Vorsitzende der Klägerin, fie^^, hätten gewußt, daß sich PflBBP in äußerst schlechter Lage befinde. Sie hätten auch erkennen müssen, daß die Sicherungsübernahme durch die Beklagten für diese v/irt-schaftlich unsinnig sei und ihren Ruin bedeuten müsse. Abgesehen von der Anfechtung hafte die Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung.
Die Klägerin hat u.a. erwidert, PfHIB» der übrigens als Rechner kein Organ der Beklagten sei, habe weder bei der Unterzeichnung der Zv/eckerklärung noch bei der Unterschrift-leiotung unter die Abtretungsurkunde am 10. April 1956 mitgewirkt. Bio Klägerin habe von einer etwaigen Täuschung der Beklagten durch PÜIHIB auch nichts gewußt und nichts wissen müssen. Sie habe keine ihr den Beklagten gegenüber obliegende Pflicht vorletzt. Palls eine solche Pflicht über-
haupt bestanden haben sollte, sei ihr	dadurch	ge-
recht geworden, daß er den Beklagten zu 1 schon zu Beginn des Jahres 1956 auf dessen Frage nach der finanziellen Lage des	ungeschminkt	gesagt	habe,	um
 stehe es schlecht und man unterschreibe am besten nichts mehr für ihn*
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter* Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Hechtsmittels*
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die auf arglistige Täuschung gestützte Anfechtung des Abtretungsvertrags und der Zv/eck-erklärung gegenüber der Klägerin für begründet erachtet.
Es stellt zunächst fest, daß die Beklagten zur Unterzeichnung der Abtretungsurkunde und der Zweckerklärung durch eine von	verübte arglistige Täuschung be-
stimmt worden seien, indem dieser ihnen vorgespiegelt habe, es handle sich nicht darum, daß sie etwas bezahlen müß* ten, die Übertragung der Grundschuld nebst Zweckerklärung diene vielmehr der Finanzierung des Hausbaus für die Beklagten. Das ergebe, führt der Berufungsrichter aus, die Beweisaufnahme trotz der klaren Formulierung der beiden genannten Urkunden. Das Berufungsgericht habe sich bei der Anhörung der Beklagten überzeugt, daß beide in geschäftlichen Dingen völlig unbewandert . -rsien, schon beim
 
Lesen Schwierigkeiten hätten und offensichtlich auch verhältnismäßig einfache rechtsgeschäftliche Erklärungen nicht zu erfassen und in ihren Auswirkungen nicht zu beurteilen vermöchten. Las Vorbringen der Beklagten, sie hätten den Sinn der unterschriebenen Erklärungen nicht begriffen, sondern sich auf die Larlegungen verlassen, sei daher glaubhaft. Laß die Beklagten trotz der Äußerungen	den	wirklichen Sinn der Erklä-
rungen erkannt, aber gleichwohl unterschrieben hätten, sei ausgeschlossen; vielmehr hätten sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts niemals unterschrieben.
Lie Revision wendet sich gegen diesen Teil des Berufungsurteils in mehrfacher Hinsicht, aber ohne Erfolg.
1.	Lie Revision weist auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung hin, nach der derjenige, der eine Unterschrift leistet, ohne sich den Inhalt der Unterzeichneten Erklärung anzusehen und sich den leicht verständlichen Inhalt notfalls erklären zu lassen, nicht anfechten könne (RGZ 134, 31; BUH Urteil vom 15* Juni 1951,
I ZR 121/50, NJW 1951, 705). Liese Grundsätze sind im vorliegenden Pall aber nicht anwendbar, weil es sich um arglistige Täuschung handelt, indem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Beklagten ein mit dem wirklichen Sinn der Erklärungen in Widerspruch stehender Urkundeninhalt vorgespiegelt wurde* Eine etwaige Fa£?-äcsig-keit der Beklagten steht der Anfechtung nicht im Wege (RG LZ 1930, 1379; BGH Urteil vom 2. November 1955, IV ZR 100/55)* übrigens würde auch ein durch arglistige Täuschung hervorgerufener Irrtum nicht über den Inhalt der abgegebenen Erklärung, sondern über den mit der Erklärung verfolgten wirtschaftlichen Zv/eck für die Anfechtung ausreichen.
 
/ /
f ;
2.	Rechtlich nicht gehindert war der Berufungsrichter - im Gegensatz zur Auffassung der Revision den persönlichen Eindruck bei der Anhörung vor dem Oberlandesgericht für die Bildung seiner Überzeugung hinsichtlich der geschäftlichen Ungewandtheit zu verwerten, zu demal da er seine BeweisWürdigung auch noch auf andere Umstände stützt. Ebensowenig bedurfte es zur Feststellung der geistigen Schwerfälligkeit der Beklagten der Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen. Der Berufungsrichter konnte sich die erforderliche Sachkenntnis Zutrauen. Um die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkten Geschäftsfähigkeit handelt es sich nicht, wie auch die Revision in anderem Zusammenhang nicht verkennt (S. 19),
so daß die von der Rechtsprechung in dieser Hinsicht entwickelten Grundsätze über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht anwendbar sind.
3.	Auch ein weiterer Vorwurf der Verletzung des § 286 ZPO ist nicht begründet. Baß die Beklagten schon im Jahre 1955 eine ähnliche Zweckerklärung zugunsten der Klägerin zur Sicherung ihrer Forderungen gegen Pfefferle unterschrieben hatten, hatdas Berufungsgericht nicht übersehen, vielmehr
 im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich festgehal-tcn. Einer besonderen Auseinandersetzung mit dieser Tatsache bedurfte es nicht, zu demal da auch hinsichtlich des Hergangs bei jener Unterschriftleistung zwischen den Parteien Stroit besteht und nicht vorgotragen ist, daß bis zur Unterzeichnung der Zweckerklärung für die Grundschuld zu 13 000 Bit den Beklagten Unzuträglichkoiten entstanden wären, die sie über die wahre Bedeutung einer Zweckerkliirung aufgeklärt hätten. Auch der Umstand, daß die Beklagten ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Urkunden Ansprüche auf kückübertragung der Grundschuld von 13 000 BM sowie weitere
 gleichartige Ansprüche am 24* Mai 1956 an die Kreisspar-kasse	abgetreten haben» bedurfte keiner ausdrück-
liehen Würdigung durch das Berufungsgericht, wenn es hieraus keine Schlüsse glaubte ziehen zu können* Bin näherer Sachvortrag über die Vorgänge, die zur Unterzeichnung dieser Urkunden durch die Beklagten führten, fehlt, es läßt sich daher nicht ohne weiteres schließen, daß die Beklagten die Urkunden ohne Erläuterung verstanden hätten, v/as allein für die Beurteilung ihres Verhaltens bei der Unterzeichnung der hier in Frage stehenden Zv/eckerklärung von Bedeutung sein könnte*
Auch ist nicht ersichtlich, daß vom Kläger behsup-tet worden i3t, diese Urkunde sei vom Beklagten ohne Hilfe verfaßt worden, wogegen der rechtliche Gehalt der Urkunde spricht.
4.	Bas Berufungsgericht ist auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Bezirksnotars Schl^l^, wie die Revision an sich richtig ausführt, nicht eingegangen. Allein es hatte dazu keine Veranlassung, da die Aussage des Zeugen seinen Feststellungen nicht entgegenstand. Zwar hat der Zeuge Schld^P nach seiner Aussage die Beklagten vor den Gefahren der Grundschuldbestellung und -abtretung sowie der Veräußerung ihres Anwesens nachdrücklich gewarnt, aber wie sich auch ergibt, ohne Erfolg. Bas stimmt mit der geistigen Schwerfälligkeit und Gutgläubigkeit der Beklagten	gegenüber,	die	der	Berufungsrichter	fest-
stellt, gut überein. Wenn die Revision die Verwertung der Angabe des Zeugen vermißt, er habe die Abtretung der Eigentümergrundschuld als unbedenklich bezeichnet, so ist dazu zu sagen, daß die Unbedenklichkeit nur rechtstechnioch gemeint war. Es sollte nämlich die Grundschuld abgetreten werden, bevor sie eingetragen war. Ber Zeuge hielt dies
10	-
deshalb für unbedenklich, v/eil die Eintragung im Grundbuch durch ihn unmittelbar bevorstand.
5.	Me weitere Tatsache, daß unbestrittenermaßen
 die Beklagten dem Zeugen	vier	Gefälligkeits-	-
v/echsel gegeben haben, war für die Präge der arglistigen Täuschung entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung. Damit war nicht notwendigerweise ein unlauteres Handeln verbunden. Die Beklagten haben auch in diesem Pall geltend gemacht,	habe	ihnen	vorgespie-
gelt, er benötige die Wechsel für die Erstellung des für die Beklagten bestimmten Neubaus (Schriftsatz vom 28. Oktober 1957, S. 5)* Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO liegt auch hier nicht vor.
6.	Keine Verkennung der Beweislast war es, wenn der Berufungsrichter bei Begründung seiner Überzeugung dafür, daß die Beklagten arglistig getäuscht worden seien, ihr Verhalten ohne jene arglistige Täuschung als kaum verstände lieh bezeichnet. Der Berufungsrichter hielt sich damit im Rahmen der ihm als Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung.
II.
Nach § 123 Abs« 1 BGB ist eine Erklärung, wenn nicht der Erklärungsempfänger selbst oder jemand, dessen Handeln sich der Erklärungsempfänger als eigenes anrechnen lassen muß, vielmehr ein Dritter die arglistige Täuschung verübt hat, dem Erklärungsempfänger gegenüber nur anfechtbar, v/enn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte.
11
1. Das Berufungsgericht verneint, daß Pfefferle im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin hinsichtlich der Abtretungs- und Zweckbestimmungserklärung ein Dritter im Sinne des Gesetzes gewesen sei.
Es führt aus:
Hach den Aussagen der Zeugen Oberprüfer	und
PBHHB babe die Klägerin selbst in Richtung auf das Zustandekommen des dinglichen Geschäfts (Abtretung) und des obligatorischen Vertrags (Zweckerklärung) nichts anderes getan, als daß der Oberprüfer	die	Urkunden
 über die Geschäfte vorbereitet und PBHI® übergeben habe mit der Aufforderung, die Schriftstücke mit der Unterschrift der Beklagten zurückzubringen.	habe
 hierbei als Vertreter der Klägerin, nicht etwa des Prüfungsverbandes gehandelt. Die Klägerin behaupte selbst nicht, daß ihre Organe das Handeln	in	irgend	einer
 Weise mißbilligt oder auch nur zu dem Ausdruck gebracht hätten,	habe	nicht	im	Einverständnis und Interesse der
 Klägerin gehandelt« Die Klägerin müsse sich daher das Handeln	v/ie	eigenes	Tun zurechnen lassen. Die Klägerin habe es somit voll und ganz	überlassen,	die
 von ihr gewünschten Erklärungen der Beklagten herbeizuführen, also sowohl das Verpflichtungsgeschäft v/ie auch die dingliche Einigungserklärung zwischen den Beklagten und der Klägerin soweit vorzubereiten, daß nur noch die Annahme durch die Klägerin erforderlich gewesen sei. Da sich der Erklärungsempfänger die Täuschungshandlungen derjenigen Personen anrechnen lassen müsse, deren er sich zur Erledigung seiner Geschäfte bestimmungsgemäß bediene (BGB RGRK
 11.	Aufl. § 123 Anm. 29), auch v/enn sie nicht Vertreter seien, insbesondere wenn die für den ErklärungsempfUnger
J
12	-
ohne Abschlußvollmacht handelnde Person die Vertragsverhandlungen wie hier soweit führe, daß der Erklärungsemp-fänger das Geschäft nurmehr zu genehmigen brauche, sei kein Dritter im Sinne des Gesetzes gewesen.
Das gelte auch deswegen, v/eil derjenige kein Dritter sei, der unmittelbar wirtschaftlich von dem Geschäft betroffen werde. In dieser Hinsicht sei die Lage P^HB^ ebenso zu beurteilen, wie die eines Hauptschuldners, der zugleich in eigenem Interesse den Abschluß des Bürgschaftsvertrags zwischen Gläubiger und Bürge vermittle und dabei den Bürgen täusche (vgl. RG JW 1934» 219 Nr. 8).
2. Die Präge, wer Dritter im Sinn des § 123 Abs. 2 BGB ist, ist lebhaft umstritten. Einigkeit besteht darüber, wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, daß nicht alle Personen außer dem Erklärenden und dem Erklärungsempfänger Dritte sind und daß auch nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob der die Täuschung Verübende gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigt ist, für den Erklärungsempfänger zu handeln. Wer außer diesen Personen nicht Unbeteiligter (so die Motive I 1206; Staudinger»
BGB 11. Auf3*. § 123 Rdn. 37) ist, muß nach Billigkeitsgc-sichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessenlage beurteilt werden (Erman/Westermann, BGB 2. Aufl. § 123 Amu 6).
a)	Im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts ist die Stellung als Dritter nicht ohne weiteres deswegen zu verneinen, weil jemand unmittelbar wirtschaftlich von dem Geschäft betroffen ist, insbesondere in dem Pall, daß die Willenserklärung, deren Anfechtung in Frage steht, die Sicherung einer Forderung gegen denjenigen herbeiführen soll, der die Täuschung verübt (Willenserklärung des Bürgen, des Verpfänders, des Bestellers eines Grundpfand-
- 13-
rcchts). Freilich soll demjenigen» der in seinem Interesse eine Täuschung verübt hat (Hauptschuldner)» der Vorteil hieraus möglichst nicht verbleiben; zu berücksichtigen ist aber» daß die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Gegensatz zu der wegen Irrtums (§ 122 BGB) keine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden auslöst* Wenn nichts weiter vorliegt» muß daher in den genannten Fällen den Ausschlag geben»daß in der Hegel der Erklärungsempfän-ger» der die Sicherheit entgegengenommen hat, durch die Anfechtung geschädigt wird (a*M* wohl HG JW 1954, 219 Nr. 8; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 123 Anm. 37; wie hier: Erman/ Westermann, aaO § 123 Anm* 4, Soorgel/Hefermehl, BGB 2* Aufl. § 123 Rdn. 30; HG WamRspr 1936 Nr. $7).
b)	Die Revision weist auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 20, 36 und 33» 302 hin, in denen die Eigenschaft als Dritter für solche Personen verneint v/ird, die der von ihnen arglistig Getäuschte als Vertreter oder doch Beauftragten, jedenfalls aber als Vertrauensperson des Erklärungsempfängers ansehen durfte und angesehen hat (BGH2 33, 308, 310). Nach dieser Richtung ist, wie die Revision richtig ausführt, ein ausreichender Vortrag der Beklagten nicht zu erkennen, etwa dahin, daß sie dem FMHIfc deswegen ihr großes (unberechtigtes) Vertrauen geschenkt hätten, weil sie ihn als Vertrauensmann der Klägerin angesehen und sich auf deren Ansehen verlassen hätten*.
•
c)	Die vorgenannten Entscheidungen sind auf die besonderen Verhältnisse des Abzahlungskaufs mit Finanzierung durch ein Kreditinstitut abgestellt* Sie sprechen jedoch nicht aus, daß nur bei Erweckung zu demindest des Anscheins, es handle sich um einen Vertreter oder Vertrauensmann des
 Erklärungsempfänger© die Eigenschaft der betreffenden Person als Dritter zu verneinen sei* Der Sinn der Entscheidungen ist vielmehr» daß auch wenn man nur diese Personen dem Erklärungsempfänger gleichstellen wollte, die Voraussetzungen der Anfechtung gegeben seien (vgl. BGHZ 20, 40 unten)* Dementsprechend wird z.B* in BGHZ 33» 309 nur gesagt, or möge im Sinn des § 123 BGB Dritter sein. Die genannten Entscheidungen stehen daher nicht im Wege, auch unter anderen Voraussetzungen, als den in den genannten Entscheidungen aufgezeigten (Täuschender wenigstens Schein-ve:;;-'*szs*.# oder Vertrauensperson des Erklärungsempfängers) das Handeln nicht formell vom Erklärungsempfänger bevollmächtigter Personen ihm zuzurechnen, wenn, wie hier, die Interesscn-lage und die Billigkeit es erfordern* Im vorliegenden Fall ist einmal das hohe Interesse zu berücksichtigen, das die Klägerin wegen Gefährdung ihres Kredites an Erlangung dieser Grundschuldsicherung hatte, wie es in der Aussage des Oberprüfers	insbesondere dem vom Berufungsgericht
 festgestellten starken Druck des Zeugen auf	2um
 Ausdruck kommt. Gewiß ist es richtig, daß nicht die Klägerin die Abtretung der Grundschuld den Beklagten vorgeschlagen hat, sondern daß der Anstoß hierzu von PfflHB ausging* Aber daß die Klägerin in der Person des Oberprüfers den das Berufungsgericht mit Recht als für die Klägerin mit ihrer Zustimmung handelnd ansieht, die sich ihr bietende Gelegenheit, die ungedeckte Schuld zu sichern, mit Nachdruck wahrgenommen hat und daß das Angebot nur die Folge einer energischen Aufforderung II zur Sicherung war, steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts außer Zweifel* Dazu kommt, daß die Klägerin trotz der ländlichen Verhältnisse und ihrer Kenntnis von der Geschäftsungewandtheit der Beklagten von jeder Vorhandlung mit den Beklagten abgesehen und diese ganz dem
 überlassen hat. Weiter fällt ins Gewicht die Tatsache, daß die Kenntnis der Klägerin von der schlechten finanziellen Lage des	derentwegen	ihr eigener
 Rechner schon früher den Beklagten gesagt hatte, man unterschreibe besser nichts mehr für	die
 Klägerin nicht abgehalten hat, nachdrücklich darauf hinzuwirken, daß die Beklagten diesem Rate zuwiderhandelten, ein schon vom Berufungsrichter mit Recht, wenn auch in anderem Zusammenhang, zu Lasten der Klägerin gev/erteter Umstand. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen muß dem Berufungsgericht beigepflichtet werden, daß hier von der Klägerin nicht nur veranlaßt
 worden i.3t, im eigenen Interesse, sondern auch im Inter-»
zu /	,
esse der Klägcrin/handeln (anders in dem Fall der Ent-scheidung RG HRR 1939 Nr. 1346), und daß die Klägerin sich die arglistige Täuschung des	wie eine eigene
 anrechnen lassen muß. Der Grundsatz, daß schlechthin ein Geldinstitut sich die Erklärungen seiner Schuldner, insbesondere bei der Krediteröffnung, anrechnen lassen muß, die zu dem Einstehen Dritter für fremde Schuld führen, soll damit nicht aufgestellt werden. Solches Einstehenmüssen wird vielmehr eine durch besondere Umstände gebotene Ausnahme bleiben.
III.
Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung hilfsweise noch darauf, daß die Klägerin infolge fahrlässigen Verhaltens keine Kenntnis von der arglistigen Täuschung erhalten habe (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auf diese Ausführungen und' die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision kommt es jedoch nicht mehr an, da sie nur für den Fall von Bedeutung wären, daß	als	Dritter	im Sinn
 des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen wäre, was nach den Darlegungen zu II. nicht zutrifft.
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I
t
IV.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Da Verstöße des Berufungsgerichts gegen .das materielle Recht auch sonst nicht ersichtlich sind, war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 2P0 zurückzuwei-sen.
Br. Tasche	Schuster	Br. Freitag
 Br. Mattem	Offterdinger