2. Sesetzs BGB § 328 ( Rechtssatzs Durch Vertrag zwischen dem Gläubiger und einem anderen kann für den Schuldner als Dritten ein Anspruch gegen den Gläubiger begründet wprden, daß dieser seine Forderung nicht geltendiAaDüe (RGZ 127, 129). Im Dezember 1947 taten sich der Kläger als falls im Baufach tätig war, zu dem Zweck zusammen, in ItflflBHPlBauten auszuführen» Es kam im Jahre 1948 zur Ausführung von Bauarbeiten für die Firma Animalinwerke steten Bauarbeiten .5 000 DM beträgt; davon sollte ein Teilbetrag in 14 Tagen, der Best spätestens bis Ende Marz 1948 (richtigs 1949) bezahlt werden« ' Ende 1948 erwirkte der Kläger gegen den Beklagten zu 1 eine einstweilige Verfügung, durch die diesem geboten wurde, Sich jeder Verfügung über die Außenstände des Klägers, insbesondere des Inkassos zu enthalten« Der Beklagte zu 1 ließ durch Bechtsanwalt Dr« Hfll in IflMMHBB Y/idersprucfc.einlegen» 2. Zur Sicherstellung des Antragstellers (Klägers) gegen etwaige Inanspruchnahme von Seiten des Finanzamtes, der Ortskrankcnkasse und sonstige öffentliche Stollen und zur Sicherung der noch nicht bezahlten Lohngelder, sind sich die Streitsteile darüber einig, daß die ihnen gegen die Firma Animalienwerko (r lalin) ger und von SchfHBP ein "Einigungsprotokoll'1 unterzeichnet, nach dem die Bestschuld des SchflpH) aus den gelei- Soweit aus dieser Einzahlung nach Abdeckung der oben erwähnten Verbindlichkeiten noch Überschüsse verbleiben, sind sich die Parteien darüber einig, daß der Überschuß gesperrt bleibt, bis zur endgültigen Auseinandersetzung zwischen den Streitsteilen oder einer sonstigen von dieser Vereinbarung abweichenden Vereinbarung* Für den Fall, daß die Firma Animalinwerke die Forderung von 8 445 DM nicht oder nicht restlos begleicht, verpflichtet sich der Antragsgegner bis zur Auffüllung des Betrages auf 8 445 DM von seiner Forderung gegen Blasius SchMHBF, Die Streitsteile sind sich darüber einig, daß der Anwalt des Antragstellers bei der Firma Animalienwerke die Einzahlung der erwähnten Forderung von 8 445 DM und für den ganzen oder teil-weisen Ausfall dieser Forderung__im Benehmen mit den Rechtsanwalt Dr« iflHR auch die Einzahlung der gegen Blasius SchfliHM bestehenden Forderung auf das Sperrkonto soweit erfor^ derlich, verlangen kann« Die Streitsteile sind sich darüber einig, daß das zwischen ihnen bestehende und von ihnen bestrittene Gesellschaftsverhältnis jedenfalls am 15« Dezember 1948 aufgelöst worden ist« Zur Abfindung aller Ansprüche des Antragstellers KflBVaus diesem etwaigen Gesellschaftsverhältnis verpflichtet sioh der Antragsgegner ihm den Betrag von 1 000 DM zu bezahlen, und zwar durch, Abtretung seiner Forderung gegen Blasius SchflMfr in dieser Höhe, die hiermit erfüllungshalber vollzogen wird« Die Streitsteile sind sioh darüber einig, daß der Antragsgegner SfHJ^für alle etwaigen Forderungen, die im Zusammenhang mit den Bauausführungen des,sHBtin entetan- 8. Von den Kosten dieses Vergleiches übernimmt der Antragsteller 1/3, der Antragsgegner 2/3 und die ichtslcosten» Die Kosten einschließlich Ge-htskosten können nach Befriedigung der unter erwähnten öffentlichen Lasten und Zahlung der agelder aus dem restlichen Sperrkonto im bei-ueitigeh Einvernehmen der Anwälte beglichen Gexi ric 2) <3 0 teile Rechtst zahlt Rechte^ .April Ijn Verlauf des Rechtsstreits gegen Blasius Sc] 111/49 DG München II) gingen die damaligen Streit« lavon aus* daß ein Teilbetrag von 1 OOO DM an nwalt Dr« HdflBHMtfÜr den Kläger XflHB be-verden sollte« SchflBBileistete während des treits Teilzahlung auf seine Schuld, so u«a« im 1949 Zahlungen von 7?0 DM und 800 Iftg< Gleichzeitig habe ich Sie darauf hingewiesen, daß Herr üflHBFdie Annahme der Zahlung nach Ablauf der Palst ablehnen wird* Da Sie meiner Aufforderung rieht nachgekommen sind, erklärlich hiermit namens und im Aufträge von Herrn kMBü den Rücktritt von dem vor dem Landgericht München II abge-• * schloesenen Vergleich vom 28. Außerdem stehe ihm (Kläger) gegen die Beklagten ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§§ 826, 823 Abs» 2 BGB, 266 StGB) zu: Her Beklagte zu 1 habe während des Bestehens der Gesellschaft ohne Wissen und Zustimmung des Klägers aus Mitteln der Gesellschaft und unter Verwen* dung ihrer Arbeiter für sich das Wohnhaus KflHH^Btraße in QHHBHBl errichtet, das einen Gebäudewert von 15 000 DA habe, eingeklagt werde die Hälfte hieraus in Höhe v|on 7 500 DM. Gpgen die Beklagte zu 2 stützte der Kläger die Klage auf eine gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu 1 ne unerlaubte Handlung, als auch auf ungerechtfertigt icherung. Forderung Ton 1 000 TM nach Br. 7 des Vergleichs dadurch bezailt worden sei, daß der Kläger seine Forde-HOflHHH zwecks fionorarzablung abgetreten habe, 1er das Geld von Schuster erhalten habe« Das .Baus auf d sm Grundstück der Beklagten zu 2 habe der Beklagte zu 1 allein aus deren Mitteln errichtet« rf'-'Mit dir Revision beantragt der Kläger ihm gegen eine etwaige Veaeäumung der Bevisionsfrist Wiedereinsetzung m gewähreis und unter Aufhebung des Berufungsurteils nach'seinen Berufungsantrag zu entscheiden. Die Zuetellungsurkunde des Poetbe-autet dahin, daß er die Empfängerin selbst ng nicht angetroffen habe, die Zustellung an einen zur Familie gehörenden erwachsenen noch an eine in der Familie dienende erlösen noch an den Vermieter ausführbar gewesen er daher den zuzusteilenden Brief (mit dem der Postanstalt zu mHBHHHniedergelegt iriftliehe Mitteilung über die Niederlegung gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben Brsatzzustellung war nicht, wie die Revision nach § 184 Abs» 2 ZPO unwiiksam, selbst Dzeßbevollmächtigte des Klägers unter der ange-sse in der Wohnung sin besonderes Geschäftslo-Kanzlei); denn § 184 ZPO gilt nur bei Zustel-gesetzlichen Vertreter oder den Vorsteher e, einer Gemeinde, einer Korporation oder ei-V/ohl aber hing die Wirksamkeit der Ersatzzu-^oh Niederlegung davon ab, daß der Zustellungen bedienstete) die Rechtsanwältin in ihrer Woh-$ntraf und eine Brsatzzustellung an die in nannten weiteren Personen nicht erfolgen konn-^^bevollmächtigte des Klägers hatte zur Zeit surteils noch in MHHM, S^HHMHHHHp-$ine Wohnung in dem Sinn, daß dort zu dem Wohnen blierte Räume für die Rechtsanwältin bereit eine Hausgehilfin für sie die Schlüssel zu oh Unter diesen Umstä] iden war die Verwirklichung einer allenfalls noch beste: xenden Absicht der Rechtsanwältin, in die Münchener Räume zurückzukehren (RG JW 1914, 468 8), zur Zeit der Zuste llung des Berufungsurteils eine derart entfernte, daß diese Räume keine Wohnung der Rechtsanwältin im Sinne de r Zustellungsvorschriften mehr waren. die Ersatz Zustellung durch Niederlegung nicht wirksam» E:me Heilung des Mangels nach § 187 ZPO scheidet aus, woil die Zustellung eine Notfrist in dang gesetzt hätte (§ 552 ZPO)» Auf die weitere Rüge der Revision, daß die Mitteilung über die Niederlegung trotz lendungsantrags nicht in die Hand der Rechtsanwältin gekommen sei und demnach, was auch unzulässig gewesen sej., in der MflBBHMWohnung der Rechtsanwältin elhgeworfen worden sei, kommt es daher nicht mehr an» : 'Ra Revisioiisf Wiedereins der Kläger nach dem eben Ausgeführten die list nicht versäumt hat, ist sein Antrag auf Atzung in den vorige# Stand gegenstandslos» Prozeßbergleich gehöre auch dem materiellen ne Partei könne daher gegebenenfalls von ihm itigea Vertrag nach den §§ 320 ff BOB zurück-Rücktritt des Klägers im Schreiben vom 7.Mai och nicht wirksam, weil auf Grund der Beweis-uge Schuster) feststehe, daß der Vertreter Rechtsanwalt Dr. auf Grund Ermäch- :ait Billigung des Klägers noch vor dem Rück-n gesamten Zahlungen des Zeugen Schuster den 000 Bli auf seine Honorarforderungen erhalten rch sei gleichzeitig der Abfindungsbetrag nach Nr. 7 des Vergleiches bezahlt worden. 2« Die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB seien nicht gegeben« Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Geschäfts-grunilage weggefallen und deshalb der Vergleich unwirksam geworden sein solle« Desgleichen seien keine Tatsa- <( fung8t>egründung habe erklären lassen, vom Vergleich mit ui&iaßt wer gegen1 sie' aufgrund den* 3a der Vergleich weiter wirke, könnten nicht Ansprüche erhoben werden, auch nicht des* An'feehtungBgesetzes» al Es bestehen schon Zweifel, ob der Kläger dem jetzigen Revisionsvorbringen entsprechende latsachenbe-hauptungen in den Vorinstanzen genügend klar aufgestellt Iin Gegensatz zu der Behauptung der Revision war die ursprünglich darauf gestützt, daß der Kläger deswe-isil der Beklagte zu 1 trotz Aufforderung und Erist-die in Br, 7 des Vergleichs vereinbarte Abfin-nlung von 1 000 DM nicht getätigt habe, vom Ver-zurückgetreben sei« Im ersten Rechtszug hat sich iger darauf beschränkt - Schriftsatz torn 12. Novem-4- - vorzutragen, "durch nicht näher zu erörternde e” (die Beklagten hatten behauptet, der Kläger habe ellschaftsschuldnern ungerechtfertigte Nachlässe b) habe der Vergleich deshalb keinen Vollzug gefun-il die Außenstände der Gesellschaft nur zu einem 11 beiti'eibbar gewesen seien, bzw» beigetrieben seien, woran der Kläger-später eine Anführung von btum und Rechtsprechung angeschlossen hat, mit der ng, man könne wirklich .von einem Wegfall der Ver-rundlage beim Vergleichsschluß sprechen. In der Berufungsbegründung ging die Behauptung des Klägers dahin (Beweis s Rechtsanwalt Br« die Parteien se;Len bei dem Vergleich von dem Gedanken ausgegangen, daß der Beklagte zu 1 den Gesellschaftsgewinn, der in dem Anwesen KflHHBtotr. st ecke, behalte, dafür die Gesellschaftsschulden abdecke, eine Vergleichssumme von 1 000 BH an den Kläger zahle und g/3 der kosten des damaligen Rechtsstreits trage. Babei ist bemerkenswert, daß der noch vor dem Vergleichsabscbluß die Porde-BtLasius SchflBfc durch das Einigungsprotokoll aber 1948 auf einen erheblich unter der For-dle Animalinwerke liegenden Betrag, nämlich begrenzt hatte» daß die Außenstände ;aus den Bauführungen in Ingolstadt, insbesondere die Forderungen gegen die Animalinwerke und gegen Blasius SchJHHB die Abdeckung der mit diesen Bauten im Zusammenhang stehenden Schulden ermöglichen würden, und man unterstellt, daß diese Voraussetzung sich in der Folge als nicht zutreffend erwiesen hat, so folgt daraus nicht die Unwirksamkeit des Vergleichs« Hach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führt eine begründete Berufung auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Im Vergleich ist jedoch für den Hall, daß diese Bingänge nicht ausreichen sollten, insofern vorgesorgt, als Hr, 7 bestimmt, daß der Beklagte zu 1 für alle etwaigen Forderungen, die im Zusammenhang mit den Bauausführungen des Beklagten za 1 in sind oder noch entstehen würden, haftet und ichtet, den Kläger von derartigen Heftungen Diese Bestimmung war insofern der Interes- des Vergleiches will der Kläger es bei die-iltand des Beklagten zu 1 belassen und lediglich Geldfo rdei'ungen geltend machen» Bei dieser Sachlage ist für einen Rücktritt oder eine Unwirksamkeit des Ver-ich § 242 BGB deswegen, weil die Forderungen ! Beruf ungsge Picht ohne Rechts Irrtum als bisher nicht dar-, getan erachtet, sich nach § 326 BGB vom Vertrage zu lösen* Die' Vorinstinzen haben daher mit Recht der Klage, für dfcren Schlüäsigkeit die ursprüngliche oder nachträgliche Lt des Vergleichs erste Voraussetzung ist, nicht statt gegeben. Bach dsr das Hevisionsgericht bindenden Würdigung des Berufungsgerichts hat er aber diese Zahlung nicht bewiesen, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Klage ohne Rschtsirrtum nicht stattgegeben worden ist. 4. Soweit die Hevision die Abweisung der Klage in der Sichtung gegen die Beklagte zu 2 unter dem Gesichtspunkt bekämpft, daß der Vergleich unwirksam sei, ist dieser Angriff aus den eben dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt« Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie einen Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zu 2 (insbesondere wegen des behaupteten Einbaues vom Material der Gesellschaft in das auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 erbaute Haus) als durch den Vergleich nicht ausgeschlossen erachtet, weil die Beklagte zu 2 an dem Vergleich und an der Bachtragsvereinbarung nicht beteiligt gewesen sei. ?/ie das Berufungsgericht zutreffend ausftihrt, sollten auch etwaige Ansprüche des Klägers gegen dje Beklagte zu 2 durch die Generalabfindungsklau-sel (Sr. 7) erledigt sein, da der Kläger selbst erklärt, d3r Beklagte zu 1 habe den Gesellschaftsgewinn, der in dem Ar wesen der Beklagten zu 2 gesteckt habe, behalten polier.« Soweit, etwa auf Grund der behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten zu 2 zu dem Bachteil des Klägers, eine gesamtschuldnerische Haftung der beiden Beklagten bestanden haben sollte (§ 840 BGB), folgert das Berufungs-gfcricht den Erlaß etwaiger Forderungen gegen die Beklagte. zu 12 mit Hecht aus § 423 BGB« Aber auch im übrigen war es nach der eigenen Ausführung des Klägers der Sinn des Vergleiches, daß der Kläger sioh verpflichtete, gegen die Beklag macken» Da zu 1 war, Spruch darA in Anspruch nur die Be zu 2 darau geiiüber ni mittelbare zugunsten, ken (HGZ 1 § 328 Anm« ist somit e zu 2 keine Forderungen mehr geltend zu die Beklagte zu 2 die Ehefrau des Beklagten +ar ihm mit einem nur ihm zustehenden An-uf, daß der Kläger die Beklagte zu 2 nicht nehme, nicht gedient« Sinnvoll war vielmehr Gründung auch eines Anspruchs der Beklagten daß etwaige Forderungen deB Klägers ihr ge-<fht mehr geltend gemacht würden« Gegen die un-7/irkeamkeit einer derartigen Vergleichsabrede 4ines Britten (§ 328 BGB) bestehen keine Beden-126, 129$ Palandt BGB 16. ^anstandslos ist die Hevisionsrüge, das Beruht hätte nach § 139 ZPO auf eine Erneuerung ten Hechtszug gestellten Zwischenantrags des qie Revision bezeichnet ihn unzutreffend als - hinwirken müssen, festzustellen, daß der unwirksam sei. In den Ente che i dungs gründen des teils (I So 17) ist ausgeführt, aus der Beru-rdung gehe hervor, daß mit der Berufung das Landgerichts in vollem Umfang, also einschließ-w|ischenfeststellung, d.h» der Abweisung der tsfcellungsklage angefochten worden sei« Bas Be-cht hat also auch über den Zwischenfeststel-entschieden*
üur aas Nachschlagewerk! ~ Nicht für die Amtliche Sammlung1. «64 093 1. Gesetzs ZPO § 181 y Rechtssatzs Hat bei langdauernder Abwesenheit der Inhaber einer Wohnung kaum mehr Aussicht, seine allenfalls noch bestehende Absicht zu verwirklichen, dorthin zurückzukehren, so ist eine Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften nicht mehr gegebene 2. Sesetzs BGB § 328 ( Rechtssatzs Durch Vertrag zwischen dem Gläubiger und einem anderen kann für den Schuldner als Dritten ein Anspruch gegen den Gläubiger begründet wprden, daß dieser seine Forderung nicht geltendiAaDüe (RGZ 127, 129). Aktenzeichens v ZR 209/5.5 Urteil des BGH vom 16© September 1957 OBG München • Verkfcndelt 18» September 1957 __ , Justisobersekretär Urkundsbeamter der Oe-schäftsstelle Iq Hamen dee Volkes In dem Rechtsstreit ! Kläger*» und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Paulsen - - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesriehter Augustin, Schuster, Br. Oechßler und Br. Rothe für Recht drkannt: 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3* August' 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewies.en» i gegen die Baülei“ 1» Josef 2o fima Bi traße in Ingolstadt. Beklagte und Revisionsbeklagte Bis Revision gegen das Urteil des „ Von Rechts wegen MSesisM Im Dezember 1947 taten sich der Kläger als falls im Baufach tätig war, zu dem Zweck zusammen, in ItflflBHPlBauten auszuführen» Es kam im Jahre 1948 zur Ausführung von Bauarbeiten für die Firma Animalinwerke steten Bauarbeiten .5 000 DM beträgt; davon sollte ein Teilbetrag in 14 Tagen, der Best spätestens bis Ende Marz 1948 (richtigs 1949) bezahlt werden« ' Ende 1948 erwirkte der Kläger gegen den Beklagten zu 1 eine einstweilige Verfügung, durch die diesem geboten wurde, Sich jeder Verfügung über die Außenstände des Klägers, insbesondere des Inkassos zu enthalten« Der Beklagte zu 1 ließ durch Bechtsanwalt Dr« Hfll in IflMMHBB Y/idersprucfc.einlegen» In der mündlichen Verhandlung vom 28» Januar 1949 schlossen der Kläger, der durch Bechtsanwalt Dr» vertreten wurde, und der Beklagte zu 1 folgenden Vergleich: • > % % * i % tt1« Dis Beteiligten sind sich darüber'einig, daß das. zwischen ihnen an sich strittige Gesellschaftsverhältnis mit dem 15» Dezember >1948 als aufgelöst anzusehen ist« * r % * 2. Zur Sicherstellung des Antragstellers (Klägers) gegen etwaige Inanspruchnahme von Seiten des Finanzamtes, der Ortskrankcnkasse und sonstige öffentliche Stollen und zur Sicherung der noch nicht bezahlten Lohngelder, sind sich die Streitsteile darüber einig, daß die ihnen gegen die Firma Animalienwerko (r lalin) Dr« & Co» GmbB und für den.tThrmachermeister Blasius Sch Inter dem 18» Dezember 1948 wurde u.a« vom Klä- ger und von SchfHBP ein "Einigungsprotokoll'1 unterzeichnet, nach dem die Bestschuld des SchflpH) aus den gelei- GmbH, Dr» Steife I B 9 zustehende Forderung in Höhe von etwa 8 445 DM, in das. bei der Bayer* Hypotheken- und Wechsel-bank Filiale errichte ke Sperrkonto einzuzahlen ist« Soweit aus dieser Einzahlung nach Abdeckung der oben erwähnten Verbindlichkeiten noch Überschüsse verbleiben, sind sich die Parteien darüber einig, daß der Überschuß gesperrt bleibt, bis zur endgültigen Auseinandersetzung zwischen den Streitsteilen oder einer sonstigen von dieser Vereinbarung abweichenden Vereinbarung* Für den Fall, daß die Firma Animalinwerke die Forderung von 8 445 DM nicht oder nicht restlos begleicht, verpflichtet sich der Antragsgegner bis zur Auffüllung des Betrages auf 8 445 DM von seiner Forderung gegen Blasius SchMHBF, WttB den entsprechenden Betrag auf das erwähnte Sperrkonto zur Einzahlung zu bringen« Die Streitsteile sind sich darüber einig, daß der Anwalt des Antragstellers bei der Firma Animalienwerke die Einzahlung der erwähnten Forderung von 8 445 DM und für den ganzen oder teil-weisen Ausfall dieser Forderung__im Benehmen mit den Rechtsanwalt Dr« iflHR auch die Einzahlung der gegen Blasius SchfliHM bestehenden Forderung auf das Sperrkonto soweit erfor^ derlich, verlangen kann« Mit dem Vergleich hat die einstweilige Verfügung des Amtsgeriöhts ItfHHHI vom 30« Dezember 4 948 ihre Erledigung gefunden« Die Streitsteile sind sich darüber einig, daß das zwischen ihnen bestehende und von ihnen bestrittene Gesellschaftsverhältnis jedenfalls am 15« Dezember 1948 aufgelöst worden ist« Zur Abfindung aller Ansprüche des Antragstellers KflBVaus diesem etwaigen Gesellschaftsverhältnis verpflichtet sioh der Antragsgegner ihm den Betrag von 1 000 DM zu bezahlen, und zwar durch, Abtretung seiner Forderung gegen Blasius SchflMfr in dieser Höhe, die hiermit erfüllungshalber vollzogen wird« Die Streitsteile sind sioh darüber einig, daß der Antragsgegner SfHJ^für alle etwaigen Forderungen, die im Zusammenhang mit den Bauausführungen des,sHBtin entetan- den sind oder noch entstehen« haftet und sich verpflichtet, den Antragsteller KflflBHvon de3»artigen Haftungen zu befreien» Mit dieser Regelung sind alle gegenseitigen Ansprüche, bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrunde, zwischen den Streitsteilen ausgeglichen» Der Antragsteller verpflichtet sich; jeglicher einseitigen Verfügungen über etwaige Außenstände des bisherigen Bauunternehmens in sich zu enthalten klagte priv 8. Von den Kosten dieses Vergleiches übernimmt der Antragsteller 1/3, der Antragsgegner 2/3 und die ichtslcosten» Die Kosten einschließlich Ge-htskosten können nach Befriedigung der unter erwähnten öffentlichen Lasten und Zahlung der agelder aus dem restlichen Sperrkonto im bei-ueitigeh Einvernehmen der Anwälte beglichen Gexi ric 2) Loh ders wer len«w Am nämliche:v 3!ag vereinbarten der Kläger und der Erstbe- atschriftlich als Nachtrag zu dem gerichtli- chen Vergleich: “Io Be:, nochmaliger Überprüfung unserer Guthaben und Verpflichtungen sind wir zu dem Ergebnis gekommen« daß die Außenstände möglicherweise zu hoch, dies Verbindlichkeiten aber wahrscheinlich zu gering errechnet wurden» Wir erweitern deshalb den Vergleich von heute moigen dahin, daß zur gemeinsamen Masse auch die Forderung gegen Blasius SchHP gezogen wird» 2o-'Zui L'baldmöglichen Befriedigung der Gläubiger und zun Zweck einer reibungslosen Abwicklung der Liquidation treten wir hiermit sowohl die Forderung gegen Sci^HHM1 wieunserc Ansprüche ge-die Animalinwerke ab an unsere teeßbovollcächtigten, Rechtsanwalt Dr. Hflfe .-.I* Rechtsanwalt Dr. HöMHBBlo Wir beauftragen die Genannten von dieser Abtretung die Gläubiger in Kenntnis zu setzen«11 gen! Pro bsw Entspre nen Abtretung gers und des erwähnten Fo*< jhend den in dem Vergleicbsnadhtrag enthalte-en klagten die damaligen Vertreter des Klä-Beklagten zu 1 die beiden im Prozeßvergleich derungen ein« ~ 5 - <3 0 teile Rechtst zahlt Rechte^ .April Ijn Verlauf des Rechtsstreits gegen Blasius Sc] 111/49 DG München II) gingen die damaligen Streit« lavon aus* daß ein Teilbetrag von 1 OOO DM an nwalt Dr« HdflBHMtfÜr den Kläger XflHB be-verden sollte« SchflBBileistete während des treits Teilzahlung auf seine Schuld, so u«a« im 1949 Zahlungen von 7?0 DM und 800 Iftg< <r*gen die Animalinwerke erwirkten die Rechtsanwälte ,v0ia prbeil auf Zahlung eines-Teilbetrages von 4 500 DM, : $as rechtskräftig wurde. In einer vom 28. Januar 1952 datierten Vereinbarung erteilte der Kläger den Rechtsanwälten Dr« HöflMHflH^und Dr« BflB Entlastung und behielt sich lediglich die Geltendmachung von Rechten vor, soweit sie sich aus der noch zu erteilenden Gesamtabreohnung ergeben würden. Unter dem 15. April 1953 sehrieb die Vertreterin des Klagers an den Beklagten zu 1: "Gemäß dem in Sachen abgeschlos- ---- ---------------- p gegen SB eenen Vergleich (Az. 3 Q 5/49 des Landgerichts München II) haben Sie sich zur Zahlung von Dir! 1 000,- an Herrn SBB|verpflichtet. ])a Sie bis jetzt noch nicht geleistet haben, fo Gere ich Sie hiermit auf im Hamen von Herrn Kfl| bis spätestens 24» April 1953 die Schuld zu begleichen. Gleichzeitig weise ich Sie darauf hin, daß Herr IQBHBdie Annahme der Zahlung nach Ablauf der Drist ablehnen wird." * Diesem Schreiben ließ sie unter dem 7« Mai 1953 ein weiteres Schreiben folgen: ,rMit Schreiben vom 15. April 1953 habe ich Sie ersucht , Ihre längst fällige Schuld gegenüber Herrn KflBfe in Höhe von DM 1 OOO,- aus dem Vergleich vom 2$. Januar 1949 (Az.: 3 Q 5/ 49 d. IG München II) b;.s spätestens 24.-April 1953 zu begleichen. Gleichzeitig habe ich Sie darauf hingewiesen, daß Herr üflHBFdie Annahme der Zahlung nach Ablauf der Palst ablehnen wird* Da Sie meiner Aufforderung rieht nachgekommen sind, erklärlich hiermit namens und im Aufträge von Herrn kMBü den Rücktritt von dem vor dem Landgericht München II abge-• * schloesenen Vergleich vom 28. Januar 1949c11 . Mit dez Klage verlangte der Kläger, den Beklagten zu 1 Zur Zahlung von 10 000 DM nebst 8 $> Zinsen hieraus seit 7. Mai 1953 zu verurteilen, die Beklagte zu 2 gesamt* schüldnerisch mit dem Beklagten zu 1 zur Zahlung von 7 500 DM nebst 8 $ Zinsen hieraus seit 7. Mai 1953. .Zur Bog sei wegen de? lig geworden stünden ihm hur ründung führte der Kläger aus: Der Vergleich am 7. Mai 1953 erklärten Rücktritts hinfäl-Aus der Auseinandersetzung der Gesellschaft a) die :iälfte des 5 050 DM betragenden Gesellschafts-Vermögens: 2 525 DM, b) der iialbe Gewinnanteil in Höhe von 3 000 DM, o) Ersatz für die Hälfte der von ihm bezahlten Gesellte haftsschulden, .im Schriftsatz vom 12. November 1954 mit 1 651,30 DM Steuerschulden und 943,84 DM Schulden an die Bayerische Bauberufsgenossenschaft angegeben, wobei sich der Kläger die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere aus künftigen Zahlungen an die Allgemeine Ortskrankenkasse vorbehielt: 1 297;60 DM. »ach V sowohl begang^ te 3 Haus a ,K2äger£ ,g;er -'nehmen ergleichsabsehluß sei auch die Vertragsgrundlage lien. wegget a Außerdem stehe ihm (Kläger) gegen die Beklagten ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§§ 826, 823 Abs» 2 BGB, 266 StGB) zu: Her Beklagte zu 1 habe während des Bestehens der Gesellschaft ohne Wissen und Zustimmung des Klägers aus Mitteln der Gesellschaft und unter Verwen* dung ihrer Arbeiter für sich das Wohnhaus KflHH^Btraße in QHHBHBl errichtet, das einen Gebäudewert von 15 000 DA habe, eingeklagt werde die Hälfte hieraus in Höhe v|on 7 500 DM. Von der gesamten Forderung, die der Kläger in Höhe von H 522,60 DM gegen den Erstbeklagten habe, werde ein ÜPeilbefbrag von 10 000 3M geltend gemacht. Gpgen die Beklagte zu 2 stützte der Kläger die Klage auf eine gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu 1 ne unerlaubte Handlung, als auch auf ungerechtfertigt icherung. Die Beklagte zu 2 habe gewußt, daß das jas Mitteln der Gesellschaft und ohne Zustimmung des auf ihrem Grundstück errichtet werde, um dem Klä-Möglichkeit des Zugriffs auf das Gebäude.zü ha) 3Le Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Bine Ge-laft habe nicht bestanden, führen sie aus. Der Klä-e nur seine Lizenz als Bauunternehmer zur Verfügst eilt, wofür er Geld und Naturalien erhalten habe. ^Verhältnis sei der Beklagte zu 1 Geschäftsinhaber gewesen. Der Hücktritt vom Vergleich sei unwirksam, da die sellsc ger gung g Im Inn - 8 ~ 3 Forderung Ton 1 000 TM nach Br. 7 des Vergleichs dadurch bezailt worden sei, daß der Kläger seine Forde-HOflHHH zwecks fionorarzablung abgetreten habe, 1er das Geld von Schuster erhalten habe« Das .Baus auf d sm Grundstück der Beklagten zu 2 habe der Beklagte zu 1 allein aus deren Mitteln errichtet« Xm Lau ZwiecheQfe^ 0 * * 28«' Januar hi do Bas aus, daß sei,und si ter Handluh oh Mit du ner Leistun Berufuhgsvii , .' * nicht vorb]*: Ob w Bas * ♦ * frag^dfer B f des ersten Hechtsfcuge erhob der Kläger eine tstellungsklage dahin, daß der Vergleich vom 1949 unwirksam sei« ndgerioht hat die Klage abgewiesen« Es führt r Vergleich wirksam gewesen und geblieben auch auf die etwaige Forderung aus unerlaub-g bezogen habe« r Berufung machte der Kläger die Anträge sei-gsklage weiter geltend. Er erklärte in der rhandlung, neue Tatsachen und Beweismittel Ingen zu können« erlandesgericht erkannte entsprechend dem An-dklagten auf Zurückweisung der Berufung. ,% % * rf'-'Mit dir Revision beantragt der Kläger ihm gegen eine etwaige Veaeäumung der Bevisionsfrist Wiedereinsetzung m gewähreis und unter Aufhebung des Berufungsurteils nach'seinen Berufungsantrag zu entscheiden. Die Beklagten * b|tt£n um ^erwerfung/hilfsweise um Zurückweisung der Revision« ' x ' ^ , A , ' Der erkennende Senat hat darüber, wie das Berufungs- urteil dem Kläger zugestellt worden ist, eine amtliche Auskurft des mit der Zustellung befaßten Gerichtsvollziehers eingeholt, auf dis Bezug genommen wird* x« * Die Beklagten halten die Revision schon deswegen für unzulässig, weil die Hechtsanwältin SiflBBBHl» die das Rechtsmittel am 5® Oktober 1955 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hat, damals schon geisteskrank und daher prozeßunfähig gewesen sei (Baumbach/ Laute**bach ZPO 24» Aufl® § 78 Anm® 1 C). In der von einem prozeßfähigen Vertreter des Klägers , innerhalb der verl&igerten Begründungs frist am 24® Dezember 1955 ein-gereiohten Revisionsbegründung lag jedoch auf jeden Pall eine Genehmigung der Revisionseinlegung und überhaupt der bisherigen Prozeßführung, da in der Revisionsbegründung Ln erster Linie Verurteilung, also Entscheidung in der Siche selbst beantragt wurde0 Die Genehmigung der Handlungen eines Prozeßunfähigen wirkt zurück (RGZ 96, 48; 126? 261; Baumbacb/Lauterbach ZPO § 56 Anm. t)® Daß eine fristgebundene Prozeßhandlung in Frage steht, könnte Bedenken gegen die Rückwirkung begründen, wenn die Rückwirkung nachträglich ohne gerichtliche Entscheidung, wie sie beispielsweise im Wiedereinsetzungsbeschluß liegt, die Rechtskraft beseitigen würde. Wie jedoch noch . darsulegen ist (Nr® 2), war das Berufungsurteil noch nicht wirksam zugeeteilt, als die Revisionsbegründung einging, ebensowenig waren seit dem 3® August 1955 sechs «. Monale verstrichen (§ 552 ZPO). Zur Zeit der Einreichung der levisionsbegründung war das Berufungsurteil somit noch nicht rechts kräf tig« 2. Die des Berufung gung des Be künden ergef) Vollzieher Rechtsanwäl Straße Übergehen w dieneteten in der' Wohnü auch weder Hausgenossefx , wachsen© Be sei und daß Urteil) bei und eine sc in der bei habe0 Diese meint, scholl wenn die Pr gebenen Adr£ kal hatte .( lung'an den einer B?hör$ nes Vereins Stellung du Beamte (Pos nung nicht § 181 ZP0.g$ te» Die Pro :des Berufung; Straße geeignete m$ standen, au von den Beklagten veranlaßte Zustellung surfceils war nicht wirksam» Bine Ausferti-rufungsurteils ist,.wie die vorliegenden Ur-en, am 22* August 1955 durch den Gerichts-2er Poet in MHHHizur Zustellung an die g» stHHHHB HHH», sHHHHVH0tu' als an die Prozeßbevollmächtigte des Klägers ?rden. Die Zuetellungsurkunde des Poetbe-autet dahin, daß er die Empfängerin selbst ng nicht angetroffen habe, die Zustellung an einen zur Familie gehörenden erwachsenen noch an eine in der Familie dienende erlösen noch an den Vermieter ausführbar gewesen er daher den zuzusteilenden Brief (mit dem der Postanstalt zu mHBHHHniedergelegt iriftliehe Mitteilung über die Niederlegung gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben Brsatzzustellung war nicht, wie die Revision nach § 184 Abs» 2 ZPO unwiiksam, selbst Dzeßbevollmächtigte des Klägers unter der ange-sse in der Wohnung sin besonderes Geschäftslo-Kanzlei); denn § 184 ZPO gilt nur bei Zustel-gesetzlichen Vertreter oder den Vorsteher e, einer Gemeinde, einer Korporation oder ei-V/ohl aber hing die Wirksamkeit der Ersatzzu-^oh Niederlegung davon ab, daß der Zustellungen bedienstete) die Rechtsanwältin in ihrer Woh-$ntraf und eine Brsatzzustellung an die in nannten weiteren Personen nicht erfolgen konn-^^bevollmächtigte des Klägers hatte zur Zeit surteils noch in MHHM, S^HHMHHHHp-$ine Wohnung in dem Sinn, daß dort zu dem Wohnen blierte Räume für die Rechtsanwältin bereit eine Hausgehilfin für sie die Schlüssel zu oh - 11 den Räumen hatte (dienstliche Äußerung des Geriohtsvoll-ziehezs EbHBBl vom 21..Februar 1936, Schriftsatz des Klägers vom 24« Dezember 1955 S. 3K Erst am 29« oder 30o September 1955 wurde diese »Wohnung*1 im Zwangsvoll-streoJungsvseg geräumt« Für den Begriff der Wohnung im Sinne der §§ 180 ff ZPO kommt es auf das tatsächliche Wohnei. an, insbesondere darauf, ob der Zustellungsempfän-ger Izl den Räumen den.Mittelpunkt seines Lebens hat und wo et schläft (RG JW 1912, 1106 Nr. 7} HER 1932, 2327} OLG Dresden JW 1916, 1219} Stein/Jonas/Schönke ZPO 18« Aufl» § 181 XX 1$ Wieczorek ZPO § 181 B XX a). Hat der Zustdül'ungsempfänger Räume in dieser Weise benützt, so hebt allerdings nicht jede vorübergehende Entfernung, selbe*; wenn sie länger dauert, die Eigenschaft jener Räume alsi einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf« V.m vorliegenden Fall hakte die Rechtsanwältin aber, wie dnr Kläger glaubhaft und in Übereinstimmung mit den 'Darlegungen der Rechtsanwältin in ihren Schriftsätzen vom 2 Oktober 1955 und 21« November 1955 vorträgt, bereite am 16. November 1954 die Bundesrepublik verlassen« Sie iüt seitdem nicht mehr zurückgekehrt. Sie war ins Ausland gegangen, um sich einem behöx'dlichen Verfahren zu entziehen, das mit der Vorladung vor den Amtsarzt beginnen'sollte. Die Schriftsätze der Rechtsanwältin im Revisionsverfahren ergeben; daß sie sich als zu Unrecht Verfolgte betrachtet, gegen die eine »Art Mafia, eine internationale verzweigte Bande» arbeite. Unter diesen Umstä] iden war die Verwirklichung einer allenfalls noch beste: xenden Absicht der Rechtsanwältin, in die Münchener Räume zurückzukehren (RG JW 1914, 468 8), zur Zeit der Zuste llung des Berufungsurteils eine derart entfernte, daß diese Räume keine Wohnung der Rechtsanwältin im Sinne de r Zustellungsvorschriften mehr waren. Aus diesem 12 - Grund war. die Ersatz Zustellung durch Niederlegung nicht wirksam» E:me Heilung des Mangels nach § 187 ZPO scheidet aus, woil die Zustellung eine Notfrist in dang gesetzt hätte (§ 552 ZPO)» Auf die weitere Rüge der Revision, daß die Mitteilung über die Niederlegung trotz lendungsantrags nicht in die Hand der Rechtsanwältin gekommen sei und demnach, was auch unzulässig gewesen sej., in der MflBBHMWohnung der Rechtsanwältin elhgeworfen worden sei, kommt es daher nicht mehr an» : 'Ra Revisioiisf Wiedereins der Kläger nach dem eben Ausgeführten die list nicht versäumt hat, ist sein Antrag auf Atzung in den vorige# Stand gegenstandslos» Ras Be II. rufungsgericht führt zur Sache selbst aus O .1* Rer ' Recht an. Bpi als gegense treten. Rer • 1953 sei Jei - aufhafcme (Zp des, Klägers . tigung/und * tritt aus dfe ;Betragvon habe,„Hieräh yon"l 000 Prozeßbergleich gehöre auch dem materiellen ne Partei könne daher gegebenenfalls von ihm itigea Vertrag nach den §§ 320 ff BOB zurück-Rücktritt des Klägers im Schreiben vom 7.Mai och nicht wirksam, weil auf Grund der Beweis-uge Schuster) feststehe, daß der Vertreter Rechtsanwalt Dr. auf Grund Ermäch- :ait Billigung des Klägers noch vor dem Rück-n gesamten Zahlungen des Zeugen Schuster den 000 Bli auf seine Honorarforderungen erhalten rch sei gleichzeitig der Abfindungsbetrag nach Nr. 7 des Vergleiches bezahlt worden. Ri ~ 13 ~ Daß der Kläger einen Rücktritt vom Vergleiche erklärt hätte, weil der Beklagte zu 1 mit anderen im Vergleich übernommenen Verpflichtungen in Verzug gekommen wäre, habe der Kläger eelbst nicht behauptet» Br habe auch die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 326 Abs* 1 und 2 B6B nicht dargetan« Hinsichtlich der Befreiung von der Haftung für Steuern und Forderungen der Bayerischen Bauberufs genoss ensrchaft würde hier schon der Umstard im Wege stehen, daß der Kläger diese Verbindlichkeit ter nicht von denen seines MflHHMPUnternebmens habe aussclteiden können* Br habe auch nicht einmal versucht, die nach Abschluß des Vergleichs eingegangenen Außenstände, insbesondere die Zahlungen von Blasius Scbfll^, abzurochnen« Voraussetzung für einen Verzug des Beklagten zu 1 hinsichtlich des gegen ihn gerichteten Befrei-ungs- oder allenfallsigen Brstattungsansprucbs wäre gewesen, laß der Kläger dem Beklagten zu 1 im einzelnen darr getan hätte, inwieweit der Kläger für den Beklagten zu 1 tatsächlich Forderungen aus den Bauausführungen des Be-Itfagtsn zu 1 bezahlt hätte oder solche gegen ihn (Kläger) geltend gemacht worden wären* Eine solche Unterrichtung habe der Kläger nicht einmal behauptet« Zudem sei die bestrittene Behauptung des Klägers, daß unter den vom Kläger weggefertigten Steuern und Forderungen der Bayerischer Baaberufsgenossenschaft sich solche befänden, die im Zusammenhang mit den Bauausführungen des Beklagten zu 1 stünden, nicht bewiesen« Der Kläger habe ausdrück- lich erklärt, er könne keine weiteren Beweise anbieten« 2« Die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB seien nicht gegeben« Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Geschäfts-grunilage weggefallen und deshalb der Vergleich unwirksam geworden sein solle« Desgleichen seien keine Tatsa- cfcten far e vorgeträge listigen T ; Ansprüche .. aeiejtt, - wie inen reehtöerheblichen Irrtum des Klägers n, Scblieölich erttbrige sich auch die Prü- fung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der arg- auschung? weil die Berufungsbegründung keine v entsprechenden neuen Tatsachen enthalte. Die etwaigen Segen die Beklagte zu 2 wegen des Hausbaues der Kläger selbst ausdrücklich in der Beru- <( fung8t>egründung habe erklären lassen, vom Vergleich mit ui&iaßt wer gegen1 sie' aufgrund den* 3a der Vergleich weiter wirke, könnten nicht Ansprüche erhoben werden, auch nicht des* An'feehtungBgesetzes» *111. der Kläger Leistung d sonstigen sei, erhebt führungen Irrtum erka Betracht g - Vergleich 1„ Geigen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß weder wegen Verzugs des Beklagten zu 1 mit der sä Abfindungsbetrags von 1 OOO DM noch mit Deistungen zu dem Rücktritt berechtigt gewesen die Revis5.on keine Einwendungen. Biese Aus-des Berufungsgerichts lassen auch keinen Rechts-nnen« 2. .Bi3 Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den e atscheidenden Teil des Klagevorbringens außer Blassen. Die Klage sei erhoben worden, weil der 3Sine Grundlage verloren gehabt habe, während die. Fristsetzung nach § 326 BGB nur ein zusätzlicher Rechtsbehelf .gewesen sei, dessen mangelnde Wirksamkeit sich erst im Laufe des Rechtsstreits durch die Beweisaufnahme' herausgestellt habe. Grundlage des Vergleichs sei es ge- 4 wesen, daß der Beklagte zu 1 den in dem für ihn erbauten Haus steckenden Gesellschaftsgewinn habe behalten und da- - 15 für dio Gesellschaftsschulden in der im Vergleich vereinbar* ;en Weise abdecken und an den Kläger 1 000 DM habe zahlen sollen. Diese Vergleichsgrundlage sei durch die Zahlungsunfähigkeit und den Konkurs des Hauptschuld-nefcs dar Gesellschaft, der Animalinwerke, entfallen» Vergle:.chsgrundlage sei die Annahme gewesen, daß die aus i:?trägen der Animalinwerke und des Blasius Sch^flB eingehenden Beträge die Befriedigung der Gläubiger ermöglichen würden. Wenn diese Voraussetzung, wie der Kläger un;er Beweis gestellt habe, unrichtig gewesen sei, 'alle damit die Wirksamkeit des Vergleichs» so eut k* Dieser Revisionarüge ist der Erfolg zu versagen« iun,5 Z3l KU 195 hat. Klage gen, w setz dungs gleich der ber Ums tänÜ den Ges gewähr den, Bruchtb worden Bchrif Bemerk a tragsg W 3 al Es bestehen schon Zweifel, ob der Kläger dem jetzigen Revisionsvorbringen entsprechende latsachenbe-hauptungen in den Vorinstanzen genügend klar aufgestellt Iin Gegensatz zu der Behauptung der Revision war die ursprünglich darauf gestützt, daß der Kläger deswe-isil der Beklagte zu 1 trotz Aufforderung und Erist-die in Br, 7 des Vergleichs vereinbarte Abfin-nlung von 1 000 DM nicht getätigt habe, vom Ver-zurückgetreben sei« Im ersten Rechtszug hat sich iger darauf beschränkt - Schriftsatz torn 12. Novem-4- - vorzutragen, "durch nicht näher zu erörternde e” (die Beklagten hatten behauptet, der Kläger habe ellschaftsschuldnern ungerechtfertigte Nachlässe b) habe der Vergleich deshalb keinen Vollzug gefun-il die Außenstände der Gesellschaft nur zu einem 11 beiti'eibbar gewesen seien, bzw» beigetrieben seien, woran der Kläger-später eine Anführung von btum und Rechtsprechung angeschlossen hat, mit der ng, man könne wirklich .von einem Wegfall der Ver-rundlage beim Vergleichsschluß sprechen. Der erste 16 - Richter hat hierau auegeführt, der Vortrag des Klägers lasse volle bändig vermissen, was eigentlich als feststehend von beiden Partnern beim Vergleichsabsohluß an-genommeh worden sei. In der Berufungsbegründung ging die Behauptung des Klägers dahin (Beweis s Rechtsanwalt Br« die Parteien se;Len bei dem Vergleich von dem Gedanken ausgegangen, daß der Beklagte zu 1 den Gesellschaftsgewinn, der in dem Anwesen KflHHBtotr. st ecke, behalte, dafür die Gesellschaftsschulden abdecke, eine Vergleichssumme von 1 000 BH an den Kläger zahle und g/3 der kosten des damaligen Rechtsstreits trage. Ber Beklagte habe jedoch seiner Verpflichtung zur Schuldentilgung nur zu l/4 nachzukommen veamocht und die Verpflichtung zur Kostentilgung nicht erfüllt. Br habe sich nämlich mit dem Bau des Hau- ses finanzier Baß der ke nicht selbst, wo i ma Animalin«e nicht restlcs war im erste später in de erst das Be den Prozeß Kläger selbe rung gegen rom 18. Beza derung gegen auf 5 000 M 11 übernommen, Eingang der Porderung gegen die Animalinwer-jleichsgrundlage war, ergibt der Vergleich n Kr. 4* es heißts »Für den Pall, daß die Pir-rke die pordorung von 8 44-5 BM nicht oder begleicht usw.». Von dem Vergleichsnachtrag n Rechtszug überhaupt nicht die Rede, auch n Schriftsätzen nicht, anscheinend hat ihn rufungsgerieht aus den beigezogenen Akten in eingeführt. Babei ist bemerkenswert, daß der noch vor dem Vergleichsabscbluß die Porde-BtLasius SchflBfc durch das Einigungsprotokoll aber 1948 auf einen erheblich unter der For-dle Animalinwerke liegenden Betrag, nämlich begrenzt hatte» bl Aber auch wenn tatsächlich die Parteien beim Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen sein sollten. daß die Außenstände ;aus den Bauführungen in Ingolstadt, insbesondere die Forderungen gegen die Animalinwerke und gegen Blasius SchJHHB die Abdeckung der mit diesen Bauten im Zusammenhang stehenden Schulden ermöglichen würden, und man unterstellt, daß diese Voraussetzung sich in der Folge als nicht zutreffend erwiesen hat, so folgt daraus nicht die Unwirksamkeit des Vergleichs« Hach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führt eine begründete Berufung auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. keineswegs in jedem Falle zu eirer völligen Wichtigkeit des Geschäfts oder zu einem Rücktiittsrecht für eine oder beide Vertragsparteien« Umfang tnd Inhalt der aus dem Rechtsgeschäft sich ergebenden Rechte und Pflichten sind vielmehr in einem solchen Falle nach dem inneren Sinn und Zweck des Geschäftes unter Berücksichtigung aller Umstände des Binzelfalles, insbesondere der.vorhandenen richtigen Geschäftsgrundlage gemäß den §§ 157, 242 BGB zu beurteilen und zu bemessen, d.h. nach Treu und Glauben an die wirkliche Sachlage anzupassen. Dabei sind-nur solche Eingriffe in das begründete Rechtsverhältnis vorzunehmen, die unumgänglich notwendig erscheinen, um ein mit Treu und Glauben zu vereinbarem les 'Ergebnis zu erzielen (BGH Urt.v. 21. Februar 1952 - IV ZR 105/51 DM BGB § 779 Hr. 2). Sollen die Eingriff* in das Rechtsverhältnis auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt werden, so ist in jedem Fall zu prüfei, ob die gewöhnlichen von der Rechtsordnung gegebenen Behelfe zur Lösung der durch den Wegfall der Ge-schäftagrrndlage entstandenen Fragen nicht ausreichen« Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Dem Vergleich ist zwar zu entnehmen, daß nach der Vorstellung der Par- 9 teien die aus den Bauten IflHHHH^enrbstandenen Verbindlichkeiten jedenfalls in erster Linie aus den AuQen-H31fe der beiderseitigen Hechtsanwälte ab-gedeckt werlden sollten. Im Vergleich ist jedoch für den Hall, daß diese Bingänge nicht ausreichen sollten, insofern vorgesorgt, als Hr, 7 bestimmt, daß der Beklagte zu 1 für alle etwaigen Forderungen, die im Zusammenhang mit den Bauausführungen des Beklagten za 1 in sind oder noch entstehen würden, haftet und ichtet, den Kläger von derartigen Heftungen Diese Bestimmung war insofern der Interes- entstanden sich verpfl zu befreien dungsformel vorhandene Wirksamkeit sein Bes it zs gleiches na der Gesells getrieben w Kaum« Br is te zu 1 mit senlage entsprechend, als der Beklagte, wie der Abfin-zu entnehmen ist, das außer den Forderungen "Gresellschaftsvermögen" behalten sollte, in dessen Besitz er bereits war« Auch für den Fall der Un- des Vergleiches will der Kläger es bei die-iltand des Beklagten zu 1 belassen und lediglich Geldfo rdei'ungen geltend machen» Bei dieser Sachlage ist für einen Rücktritt oder eine Unwirksamkeit des Ver-ich § 242 BGB deswegen, weil die Forderungen ! shaft nicht beitre:Lbbar waren oder nicht bei-rorden sind, wie der Kläger es behauptet, kein ift vielmehr darauf angewiesen, wenn der Beklag-der Erfüllung der Forderung des Klägers auf Befreiung ih Verzug kommt, eine Voraussetzung, die das » Beruf ungsge Picht ohne Rechts Irrtum als bisher nicht dar-, getan erachtet, sich nach § 326 BGB vom Vertrage zu lösen* Die' Vorinstinzen haben daher mit Recht der Klage, für dfcren Schlüäsigkeit die ursprüngliche oder nachträgliche Lt des Vergleichs erste Voraussetzung ist, nicht statt gegeben. Allerdings hätte der Kläger, soweit er auf Verpflichtungen, von denen ihn der Beklagte zu 1 befinden mußte, Zahlung hat leisten müssen, einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1. Der Kläger hat auch behauptet, auf die Forderungen des Finanzamts und der Bayerischen Bauberufsgenossensohaft gezahlt zu haben« Bach dsr das Hevisionsgericht bindenden Würdigung des Berufungsgerichts hat er aber diese Zahlung nicht bewiesen, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Klage ohne Rschtsirrtum nicht stattgegeben worden ist. » 4. Soweit die Hevision die Abweisung der Klage in der Sichtung gegen die Beklagte zu 2 unter dem Gesichtspunkt bekämpft, daß der Vergleich unwirksam sei, ist dieser Angriff aus den eben dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt« Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie einen Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zu 2 (insbesondere wegen des behaupteten Einbaues vom Material der Gesellschaft in das auf dem Grundstück der Beklagten zu 2 erbaute Haus) als durch den Vergleich nicht ausgeschlossen erachtet, weil die Beklagte zu 2 an dem Vergleich und an der Bachtragsvereinbarung nicht beteiligt gewesen sei. ?/ie das Berufungsgericht zutreffend ausftihrt, sollten auch etwaige Ansprüche des Klägers gegen dje Beklagte zu 2 durch die Generalabfindungsklau-sel (Sr. 7) erledigt sein, da der Kläger selbst erklärt, d3r Beklagte zu 1 habe den Gesellschaftsgewinn, der in dem Ar wesen der Beklagten zu 2 gesteckt habe, behalten polier.« Soweit, etwa auf Grund der behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten zu 2 zu dem Bachteil des Klägers, eine gesamtschuldnerische Haftung der beiden Beklagten bestanden haben sollte (§ 840 BGB), folgert das Berufungs-gfcricht den Erlaß etwaiger Forderungen gegen die Beklagte. zu 12 mit Hecht aus § 423 BGB« Aber auch im übrigen war es nach der eigenen Ausführung des Klägers der Sinn des Vergleiches, daß der Kläger sioh verpflichtete, gegen die Beklag macken» Da zu 1 war, Spruch darA in Anspruch nur die Be zu 2 darau geiiüber ni mittelbare zugunsten, ken (HGZ 1 § 328 Anm« ist somit e zu 2 keine Forderungen mehr geltend zu die Beklagte zu 2 die Ehefrau des Beklagten +ar ihm mit einem nur ihm zustehenden An-uf, daß der Kläger die Beklagte zu 2 nicht nehme, nicht gedient« Sinnvoll war vielmehr Gründung auch eines Anspruchs der Beklagten daß etwaige Forderungen deB Klägers ihr ge-<fht mehr geltend gemacht würden« Gegen die un-7/irkeamkeit einer derartigen Vergleichsabrede 4ines Britten (§ 328 BGB) bestehen keine Beden-126, 129$ Palandt BGB 16. Aufl« Einf« vor 5 b)« Auch die Klage gegen die Beklagte zu 2' fitit Hecht abgewiesen worden» '<1 5 * Ge fungsgeric des im ers Klägers -Hilfsantrag Vergleich Berufungen fungsbegrü Urteil des lieh der Z Zwischenfes rufungsgeri lungsantrsg ^anstandslos ist die Hevisionsrüge, das Beruht hätte nach § 139 ZPO auf eine Erneuerung ten Hechtszug gestellten Zwischenantrags des qie Revision bezeichnet ihn unzutreffend als - hinwirken müssen, festzustellen, daß der unwirksam sei. In den Ente che i dungs gründen des teils (I So 17) ist ausgeführt, aus der Beru-rdung gehe hervor, daß mit der Berufung das Landgerichts in vollem Umfang, also einschließ-w|ischenfeststellung, d.h» der Abweisung der tsfcellungsklage angefochten worden sei« Bas Be-cht hat also auch über den Zwischenfeststel-entschieden* des Dr* Na3h alledem war die Revision mit der Kostenfolge § 9J7 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen* Tas bhe • Dr« Augustin Dr.Oechßler Rothe /* IV Schuster