* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 209/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 209/08

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. 3 Allerdings haben die Beklagten das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt, der eine Wertminderung von 21.090 € bescheinigt hat. Abgesehen davon, dass der letzte Punkt keinen eigenständigen Grund für die Wertminderung darstellt, sondern lediglich eine Auswirkung des geminderten Wertes beschreibt, sind die Gründe zu dem Teil (Bedrohung) von vornherein substanzlos und im Übrigen in ihrer Bedeutung nicht näher erläutert. 4 Auszugehen ist allenfalls von der Ermittlung des Grundstückswertes durch den Sachverständigen. Zwar ist es möglich, dass dieser Wert überschritten wird, wenn nämlich der verbleibende, nicht belastete Teil des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit weitere Nachteile erleidet. der dem Gutachten des Sachverständigen noch den Ausführungen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich in einer Verweisung auf das Gutachten erschöpfen, zu entnehmen.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
GrundstückWertMinderungSachverständigeWertminderungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 209/08
26. März 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. September 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	unzulässig,	da	die	mit der Revision
 geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
2	Die	Beklagten	sind	durch	die	Entscheidung,	die	sie	mit	der Revision an-
fechten möchten, zur Bewilligung eines Gehund Fahrtrechts auf ihren Grundstücken als Grunddienstbarkeit verurteilt worden. Die Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die die Grundstücke erleiden, wenn es bei der Verurteilung bliebe (Senat, BGHZ 23, 205; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, MDR 2004, 296, std. Rspr.). Sie haben nicht dargelegt (dazu: Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, NJW 2002, 2720, 2721), dass diese Wertminderung die Zulässigkeitsgrenze übersteigt.
-3-
3	Allerdings	haben	die	Beklagten	das	Gutachten	eines Sachverständigen
 vorgelegt, der eine Wertminderung von 21.090 € bescheinigt hat. Diese Angabe ist jedoch ohne Aussagekraft. Der Sachverständige hat sein Ergebnis nicht begründet, sondern die Minderung mit einem „Erfahrungswert“ von 30% angesetzt. Als Beeinträchtigungen, die den Wert mindern sollen, sind Geruchs- und Lärmimmissionen, eine verringerte bauliche und sonstige Ausnutzbarkeit, subjektive oder objektive Bedrohung der Sicherheit des Eigentümers und Minderung des Wiederverkaufswertes genannt. Abgesehen davon, dass der letzte Punkt keinen eigenständigen Grund für die Wertminderung darstellt, sondern lediglich eine Auswirkung des geminderten Wertes beschreibt, sind die Gründe zu dem Teil (Bedrohung) von vornherein substanzlos und im Übrigen in ihrer Bedeutung nicht näher erläutert. Es fehlt damit an einer Grundlage für eine verlässliche Bewertung.
4	Auszugehen ist allenfalls von der Ermittlung des Grundstückswertes durch den Sachverständigen. Danach beträgt der Wert des 380 qm großen Grundbesitzes der Beklagten - ohne Berücksichtigung der Belastung - 70.300 €. Bei einer Größe der von dem Wegerecht in Anspruch genommenen Fläche von 84 qm entfällt darauf ein Betrag von rund 15.500 €, der als Wertminderung in Betracht kommt. Zwar ist es möglich, dass dieser Wert überschritten wird, wenn nämlich der verbleibende, nicht belastete Teil des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit weitere Nachteile erleidet. Ob das der Fall ist, ist aber we-
der dem Gutachten des Sachverständigen noch den Ausführungen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich in einer Verweisung auf das Gutachten erschöpfen, zu entnehmen.
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch	Roth
 Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 14.08.2007 -20 439/06 -OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.09.2008 - 7 U 9/08 -