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BGH · V ZR 208/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 208/74

Marz 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Juli 1974 aufgehoben, soweit es über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 90 000 DM nebst Verzugszinsen und über die Kosten des Verfahrens entscheidet. In diesem Umfange und zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat in erster Instanz von dem Beklagten die Einwilligung verlangt, daß das Grundstück an sie ,,zurückübertragen,f werde, da sie bei Vertragsschluß geschäftsunfähig gewesen sei. Entscheidungsgründe Das angefochtene Urteil hat durch Zurückweisung der Berufung die Abweisung der Klage bestätigt und damit auch dem Zahlungsantrage den Erfolg versagt. Zwar wird im Berufungsurteil "abschließend vermerkt”, es dränge sich der Gedanke auf, daß die Klägerin, wie sie vortragen lasse, an dem Beklagten ”ihren Narren gefressen” habe und ihm deshalb zunächst Barlehn gewährt, später das dafür verpfändete Grundstück übertragen und den Betrag von 90 000 DM den Tatsachen zuwider als bezahlt habe beurkunden lassen, Rechtsfolgen für den Hilfsanspruch der Klägerin werden hieraus aber nicht gezogen.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
betragenBerufungRechtsstreit21Klägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
V ZR 208/74
Versäumnis
URTEIL
Verkündet am
21. März 1975 Werner,
J usti zhaupt s ekretär
 als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 ugu	_	__ _________________________
straße gesetzlich vertreten durch ihren Vormund Rechtsanwalt U
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Gafetier Walter H^^^gasse,
 Rl
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Marz 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli 1974 aufgehoben, soweit es über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 90 000 DM nebst Verzugszinsen und über die Kosten des Verfahrens entscheidet.
In diesem Umfange und zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verkaufte dem Beklagten am 2. Oktober 1970 ein Hausgrundstück in	zu dem	Preise
 von 150 000 DM. Der notarielle Vertrag bezeichnet einen Betrag von 90 000 DM als "bereits bar bezahlt". Der Kaufpreisrest wurde durch Übernahme von Grundschulden
 
und eine weitere Barzahlung belegt. Der Beklagte ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin hat in erster Instanz von dem Beklagten die Einwilligung verlangt, daß das Grundstück an sie ,,zurückübertragen,f werde, da sie bei Vertragsschluß geschäftsunfähig gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Klägerin in erster Linie die Einwilligung des Beklagten in die Berichtigung des Grundbuchs begehrt. Hilfsweise hat sie, nachdem der Beklagte zugestanden hatte, daß der Betrag von 90 000 DI nicht bezahlt sei, seine Verurteilung zur Zahlung von 90 000 DM nebst Verzugszinsen beantragt. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag zweiter Instanz weiter. Der Beklagte hat sich vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Das angefochtene Urteil hat durch Zurückweisung der Berufung die Abweisung der Klage bestätigt und damit auch dem Zahlungsantrage den Erfolg versagt. Diesen Teil seiner Entscheidung hat der Berufungsrichter nicht begründet.
 
Zwar wird im Berufungsurteil "abschließend vermerkt”, es dränge sich der Gedanke auf, daß die Klägerin, wie sie vortragen lasse, an dem Beklagten ”ihren Narren gefressen” habe und ihm deshalb zunächst Barlehn gewährt, später das dafür verpfändete Grundstück übertragen und den Betrag von 90 000 DM den Tatsachen zuwider als bezahlt habe beurkunden lassen, Rechtsfolgen für den Hilfsanspruch der Klägerin werden hieraus aber nicht gezogen.
Das Berufungsurteil ist daher, soweit es über den Zahlungsanspruch entscheidet, nach § 551 Nr. 7 ZPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen.
Auf den Antrag der Klägerin war es im Wege des Versäumnisurteils insoweit aufzuheben und der Rechtsstreit an den Berufungsrichter zurückzuverweisen.
Hill
 Mattem von der Mühlen
 Dr. Grell Dr. Eckstein