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BGH · V ZR 208/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 208/64

Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Lebensjahr verstorbene bisherige Beklagto Friedrich “ fm folgenden weiterhin als der Beklagte bezeichnet^ für dessen Erben Rechtsanwalt Dr. zu dem Nachlaßpfleger bestellt ist, waren Brüder Mit notariellem Erbvertrag vom 3. besitzes und für den Fall, daß es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte, auch zu dem Erben eingesetzt; der Bruder Emil und seine Kinder sind Nacherben• Durch notarielle Erklärung vom 29» Oktober I960 hat Friedrich diesen Vertrag wegen Irrtums über das künftige Verhalten des Klägers ihm gegenüber angofochtcn. Wenn das Präsidium des Gerichts im Gcschäftsvertoilungsplan einem Senat ein oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgosehricbeno Richterzahl hinaus zuteilt, weil es die Uborbesotzung dos - Spruchkörpers für unvermeidbar hält, so kann diese Ent- j Das Feststcllungsbegehren des Klägers müsse sachlich schon deshalb Erfolg haben, weil der Beklagte bereits bei Abgabe der Anfecl&mgserklarung am 29» Oktober I960 geschäftsunfähig gewesen und die; Anfechtung daher unwirksam sei« August 1963 vorgenommenen Untersuchung dos Beklagten der eindeutige psychische Befund einer schweren senilen Domonz mit erheblichen Störungen der Merkfähigkeit sowie des Kritik- und Urteilsvermögens ergeben, durch die er Beeinflussungen von außen sehr zugänglich gewesen sei und die wegen der sehr stark ausgeprägten geistig-seelischen Abbauerscheinungen eine freie Y/illensbestimmung nicht mehr möglich mache. Für die Frage,auf welchen Zeitpunkt die beim Beklagten festgostolltc senile Demenz zurückzuvcrlogon sei, gehe der Sachverständige zu Recht von der Tatsache aus, daß keinem der Zeugen in den Jahren zuvor eine akute Veränderung im geistig-seelischen Zustand des Beklagten aufge-fallcn sei. Der Sachverständige ziehe deshalb aus diesem Beweisergebnis zutreffend den Schluß, daß sich die bei dem Beklagten im August 1963 mit Sicherheit festgestellte senile Demenz langsam und für Außenstehende und Laien unmerklich entwickelt habe. Die senile Demenz habe sich aber bei dem Beklagten v/oitorhin in einer starken Beeinflußbarkeit geäußert, die sich aus den Zeugenaussagen für die gesamte Zeit bis I960 ergebe und die auch schon der Zeuge Obermedizinalrat Dr, in seinem Aktenvermerk über den am 20. über das Zustandekommen der Anfechtungserklärung; seine Darstellung zeige deutlich, daß der Beklagte hierbei keinerlei Initiative entfaltet und auch keine eigenen Überlegungen angestellt habe. Zutreffend habe der Sachverständige weiter darauf hingewioson, daß die Diskrepanz, die sich daraus ergebe, daß sich der Beklagte trotz des anhängigen Prozesses, in dem schwere Vorwürfe gegen den Kläger erhoben wurden, mit seinem Bruder keineswegs über^-worfen habe, für eine schwere Störung der Willens- und Handlungsfähigkeit spreche. Es hat das Gutachten, die Aussagen dor Zeugen sowie den Inhalt der Entmündigungsakten tatrichterlicher Würdigung unterzogen und dabei den Einwendungen des Beklagten gegen die Begutachtung und seiner Stellungnahme zu dem Beweiser-gobnis ausdrücklich Rechnung getragen. Im übrigen muß es genügen^9 daß dem Tatricht er die Darlegungen dos Sachverständigen wie hier schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne daß dem Richter dabei ein Verstoß gegen Denkgosetze zur Last fiele und ohne daß ihm hätte erkenntlich werden müssen, daß der Sachverständige seinerseits nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffs oder von Erfahrungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt sein könne, dom der Tatrichter folgen v/ill (vgl. In den Ausführungen über die Geschäftsunfähigkeit hat das Oborlandes-gericht entgegen dem Vorbringen dor Revision die Landverkäufe des Beklagten nicht beanstandet. zuhalten, daß der Zeuge hinsichtlich der geistigen Verfassung des Beklagten Verfallserscheinungen nicht mit Sicherheit bekundet hat. Die Bemerkung “Ich bin auch heute morgen noch bei ihm gewesen und auch da habe ich mich mit ihm unterhalten und denselben Eindruck wie früher gehabt” - hat das Berufungsgericht ersichtlich mit zu der Feststellung veranlaßt, der Zeuge habe beim Beklagten keine oder nur unwesentliche Ausfälle hinsichtlich des Geisteszustandes wahrzunehmen geglaubt. Im übrigen hat das Oborlandosgoricht auf Grund seines aus allen Aus-sagen gewonnenen Gesamteindrucks ohne Rechtsverstoß bemerkt, die - inhaltlich noch feststellbaren - Unterhaltungen sämtlicher Zeugen mit dem Beklagten hätten durchweg einfache alltägliche Dinge betroffen. Die Bekundungen über seine Gespräche, die sich um den Versteigerungstermin beim Amtsgericht Bielefeld und den Prozeß des Beklagten mit drohten, sind nach der sich aus dem Zusammen- hang der Gründe ergebenden Ansicht des Berufungsgerichts unbestimmt und lassen keinen Schluß zu, ob geistiger Abbau beim Beklagten stüttgefunden hat oder nicht. Oktober I960, der im Berufungsurteil angeführt i3t, handelt es sich um die Niederschrift dos Zeugen Dr. V^pPB (Beiakte AG Bielefeld E 22/60 Bl. 57)» Ohne Rechtsirrtura hat das Ober-landcogericht dieser Niederschrift Dr. V^p|PP entnommen, daß 3ich der Beklagte nach dem Eindruck des Zeugen "deutlich abgebaut” gezeigt hat. d) Y/enn das Oberlandesgericht den Unterredungen, die die Zeugen und mit dem Beklagten über Grundstückskäufe führten, kein entscheidendes Gev/icht bei der Beurteilung des Geisteszustandes des Beklagten beimißt und dabei ausführt, es habe sich hier nur um einfache Fragen gehandelt, so kann die Revision nicht mit dem Hinweis Erfolg haben, bei GrundStücksverkäufen handele es sich nicht um einfache geschäftliche Angelegenheiten. faltet und auch keine eigenen Überlegungen angestellt habe; in Verbindung mit dem späteren Verhalten des Beklagten - nach der glaubhaften Aussage des Zeugen R^BB habe der Beklagte Ende I960 auf Vorhaltungen erklärt, der Erbvertrag sei doch in Ordnung - lege die Darstellung sogar den Schluß nahe, daß Fritz gar nicht recht begriffen hatte, worum es bei der Anfechtung gegangen sei. Die Revision verkennt, daß die Beweiswürdigung auf tatrichterlichem Gebiet liegt und nur nachprüfbar ist, wenn eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt (RG HRR 1935, 1076), oder das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und dos Beweisergobnisses berücksichtigt (RG LZ 1932, 1250).. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß das Oberlandesgericht nicht den gesamten Inhalt der Aussage Dr. berücksichtigt hätte. Im übrigen zwingt die Bekundung Dr. er habe bis Ende I960 alle Informationen vom Beklagten selbst erhalten, deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob Fritz damals noch geschäftsfähig war, weil diese Informationen von anderen Personen beeinflußt sein können.

Zitierte Normen: Art. 101 GG § 97 ZPO
GutachtenZeugeKlägerdosRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2037
V ZR 208/64	URTEIL	Verkündet	am
8. Februar 1966 llxtth'., Justiz-angestcllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Br. R
als Nachlaßpflegor für Friedrich Kl
m
io Erben des verstorbenen Landwirts
 Beklagten und Rcvisionsklägcrs9
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Landwirt Heinrich
*
Kläger und Revisionsbcklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
2

/
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichtor Dr» Rothe, Dr» Mattem, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil dos 6. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Hamm vom 18. September 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen,,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der über 80 Jahre alte Kläger und der während des Revisionsverfahrens im 90. Lebensjahr verstorbene bisherige Beklagto Friedrich	“	fm folgenden weiterhin als
 der Beklagte bezeichnet^ für dessen Erben Rechtsanwalt Dr.	zu dem Nachlaßpfleger bestellt ist, waren Brüder
 Mit notariellem Erbvertrag vom 3. September 1954 hat Friedrich	den	Kläger	zu dem Hoforben seines Grund-
besitzes und für den Fall, daß es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte, auch zu dem Erben eingesetzt; der Bruder Emil und seine Kinder sind Nacherben• Durch notarielle Erklärung vom 29» Oktober I960 hat Friedrich	diesen	Vertrag	wegen Irrtums über das
 künftige Verhalten des Klägers ihm gegenüber angofochtcn. Der Kläger hat daraufhin Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Anfechtung erhoben. Der Klage wurde vom Landgericht und Oborlandesgericht stattgegeben. Der Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 31. Oktober 1962 - V ZR
129/62 -, auf das verwiesen wird, das Urteil des Ober-lunchsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderwoiten
 
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/icsen. Daraufhin hat das Oberlandcsgcricht nach Erhebung von Beweisen die Berufung des Beklagten wiederum zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die neuerliche Revision des Beklagten, mit der er den Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurUckzuweisen.

I,
Die Revision rügt zunächst, daß der erkennende Senat dos Oberlandesgorichts Hamm nach der Geschäftsordnung vom 18. September 1964 mit einem Senatspräsidenten und vier Oborlandesgerichtsräten nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Da die Gcschäftsverteilung und die Geschäftsordnung des Oberlandesgorichts keine Angaben darüber enthielten, wie die Spruchkörper im einzelnen zu besetzen seien, liege nach der Rechtsprechung dos'Bundesverfassungsgerichts eine gesetzwidrige Besetzung des Gerichts vor.
Dio Rüge ist unbegründet.
Die Besetzung oinos Senats mit einem Vorsitzenden und vier beisitzenden Richtern verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Überbesetzung unvermeidbar ist, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 18, 544 = NJW 1965, 1219). Wenn das Präsidium des Gerichts im Gcschäftsvertoilungsplan einem Senat ein oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgosehricbeno Richterzahl hinaus zuteilt, weil es die Uborbesotzung dos - Spruchkörpers für unvermeidbar hält, so kann diese Ent-	j
Scheidung des Präsidiums nur darauf nachgeprüft werden,	!
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ob es den Begriff der Unvermeidbarkeit verkannt hat (vgl» Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1965 - V ZR 125/64 - S. 7 f und vom 21. Oktober 1965 - II 2/65 -S. 4 f). In dieser Hinsicht sind jedoch Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Revision vorgebracht worden„
II.
A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Das Feststcllungsbegehren des Klägers müsse sachlich schon deshalb Erfolg haben, weil der Beklagte bereits bei Abgabe der Anfecl&mgserklarung am 29» Oktober I960 geschäftsunfähig gewesen und die; Anfechtung daher unwirksam sei«
Dies folge zur Überzeugung dos Gerichts aus dem Gutachten dos Sachverständigen Dr.	in	Verbindung	mit	dem
 Ergebnis der Bev/ei sauf nähme und dom Inhalt der Akten E 22/60 AG Bielefeld.
Wie der Sachverständige in seinem ersten Gutachten vom 29o August 1963 dargelegt habe, habe sich bei der von ihm am 23. August 1963 vorgenommenen Untersuchung dos Beklagten der eindeutige psychische Befund einer schweren senilen Domonz mit erheblichen Störungen der Merkfähigkeit sowie des Kritik- und Urteilsvermögens ergeben, durch die er Beeinflussungen von außen sehr zugänglich gewesen sei und die wegen der sehr stark ausgeprägten geistig-seelischen Abbauerscheinungen eine freie Y/illensbestimmung nicht mehr möglich mache. Für die Frage,auf welchen Zeitpunkt die beim Beklagten festgostolltc senile Demenz zurückzuvcrlogon sei, gehe der Sachverständige zu Recht von der Tatsache aus, daß keinem der Zeugen in den Jahren zuvor eine akute Veränderung im geistig-seelischen Zustand des Beklagten aufge-fallcn sei. Alle Zeugen hätten bekundet, daß die geistige Verfassung des Beklagten nach ihrem Eindruck in den letzten
 
Jahren im wesentlichen gleich geblieben sei und daß sie sich sogar heute noch ebenso gut mit ihm unterhalten könnten wie früher. Der Sachverständige ziehe deshalb aus diesem Beweisergebnis zutreffend den Schluß, daß sich die bei dem Beklagten im August 1963 mit Sicherheit festgestellte senile Demenz langsam und für Außenstehende und Laien unmerklich entwickelt habe. Unter Berücksichtigung der nach dem ersten Gutachten erhobenen Beweise gelange er dann zu Recht zu dem Ergebnis, daß der die Geschäftsfähigkeit ausschließende Zustand jedenfalls schon im Jahre I960 bestanden habe. Insoweit sei von wesentlicher Bedeutung, daß der Beklagte bereits i960 - wie in der folgenden Zeit - schwierigeren Anforderungen, die an ihn gestellt worden seien, nicht gewachsen geweoon sei. Die senile Demenz habe sich aber bei dem Beklagten v/oitorhin in einer starken Beeinflußbarkeit geäußert, die sich aus den Zeugenaussagen für die gesamte Zeit bis I960 ergebe und die auch schon der Zeuge Obermedizinalrat Dr,	in	seinem	Aktenvermerk
 über den am 20. Oktober I960 im Entmündigungsverfahren .statt-gefundenen Erörterungsiermin zu der Bemerkung veranlaßt hatte, daß der Beklagte in allen seinen finanziellen Angelegenheiten restlos der Frau	vertraut habe. In
 dieselbe Richtung weise auch die Aussage des Notars Dr.
über das Zustandekommen der Anfechtungserklärung; seine Darstellung zeige deutlich, daß der Beklagte hierbei keinerlei Initiative entfaltet und auch keine eigenen Überlegungen angestellt habe. Zutreffend habe der Sachverständige weiter darauf hingewioson, daß die Diskrepanz, die sich daraus ergebe, daß sich der Beklagte trotz des anhängigen Prozesses, in dem schwere Vorwürfe gegen den Kläger erhoben wurden, mit seinem Bruder keineswegs über^-worfen habe, für eine schwere Störung der Willens- und Handlungsfähigkeit spreche.
B) Was die Revision hiergegen vorbringt, hat keinen Erfolg.
AH
 
1.	Das Oberlandesgericht ist dem Sachverständigen Dr. SchfUB^ im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Yfiirdigung der Zeugenbeweise gefolgt. Dabei ergeben die Ent scheidungsgründc aber klar, daß das Berufungsgericht selbständig die Bekundungen der Zeugen beurteilt hat. Es hat das Gutachten, die Aussagen dor Zeugen sowie den Inhalt der Entmündigungsakten tatrichterlicher Würdigung unterzogen und dabei den Einwendungen des Beklagten gegen die Begutachtung und seiner Stellungnahme zu dem Beweiser-gobnis ausdrücklich Rechnung getragen. Das Oberlandesgoricht hat nicht etwa die Bewoiswürdigung dem Sachverständigen überlassen und dessen Gutachten ohne eigene Nachprüfung übernommen. Im übrigen muß es genügen^9 daß dem Tatricht er die Darlegungen dos Sachverständigen wie hier schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne daß
 dem Richter dabei ein Verstoß gegen Denkgosetze zur Last fiele und ohne daß ihm hätte erkenntlich werden müssen, daß der Sachverständige seinerseits nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffs oder von Erfahrungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt sein könne, dom der Tatrichter folgen v/ill (vgl. Urteil dos Senats vom 9o Februar 1965 - V ZR 271/62 - S. 10).
2.	a) Der Aussage des Zeugen	hat das Berufungs-
gericht entnommen, daß er beim Beklagten in letzter
 Zeit Ausfälle in geistiger Hinsicht bemerkt hat, diese aber nur unwesentlich waren. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß das Oberlandssgericht die weitere Bekundung nicht berücksichtigt hätte, er,	habe	I960 einmal
 Land vQm Beklagten gekauft, die Einräumung eines Wegerechts von ihm aber nicht erlangen können. In den Ausführungen über die Geschäftsunfähigkeit hat das Oborlandes-gericht entgegen dem Vorbringen dor Revision die Landverkäufe des Beklagten nicht beanstandet. Ein Revisionsgrund ist insoweit nicht gegeben.
 
b)	Weiterhin ist der Revisionsbegründung cntgegen-
zuhalten, daß der Zeuge	hinsichtlich	der	geistigen
 Verfassung des Beklagten Verfallserscheinungen nicht mit Sicherheit bekundet hat. Die Bemerkung	“Ich bin
 auch heute morgen noch bei ihm gewesen und auch da habe ich mich mit ihm unterhalten und denselben Eindruck wie früher gehabt” - hat das Berufungsgericht ersichtlich
 mit zu der Feststellung veranlaßt, der Zeuge habe beim Beklagten keine oder nur unwesentliche Ausfälle hinsichtlich des Geisteszustandes wahrzunehmen geglaubt. Im übrigen hat das Oborlandosgoricht auf Grund seines aus allen Aus-sagen gewonnenen Gesamteindrucks ohne Rechtsverstoß bemerkt, die - inhaltlich noch feststellbaren - Unterhaltungen sämtlicher Zeugen mit dem Beklagten hätten durchweg einfache alltägliche Dinge betroffen. Die Bekundungen über seine Gespräche, die sich um den Versteigerungstermin beim Amtsgericht Bielefeld und den Prozeß des Beklagten mit	drohten,	sind	nach der sich aus dem Zusammen-
hang der Gründe ergebenden Ansicht des Berufungsgerichts unbestimmt und lassen keinen Schluß zu, ob geistiger Abbau beim Beklagten stüttgefunden hat oder nicht. Das gilt vor allem von den "Informationen”, die	für
 den Prozeß gegen K^^p^P erhalten haben will. hat hierzu bekundet, er wisse nicht mehr, um was für Informationen es sich dabei gehandelt habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken.
c)	Boi dem Aktanvcrmork vom 20. Oktober I960, der im Berufungsurteil angeführt i3t, handelt es sich um die Niederschrift dos Zeugen Dr. V^pPB (Beiakte AG Bielefeld E 22/60 Bl. 57)» Ohne Rechtsirrtura hat das Ober-landcogericht dieser Niederschrift Dr. V^p|PP entnommen, daß 3ich der Beklagte nach dem Eindruck des Zeugen "deutlich abgebaut” gezeigt hat. Mit ihrem Versuch, aus dem
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Aktenvermerk vom 20» Oktober 1)960 und dem Beschluß vom IT. April 1961 (Bl. 52 obiger Entmündigungsakten) andere Folgerungen als der Tatrichter zu ziehen, begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachen-v/ürdigung.
d)	Y/enn das Oberlandesgericht den Unterredungen, die die Zeugen	und	mit dem Beklagten über
 Grundstückskäufe führten, kein entscheidendes Gev/icht bei der Beurteilung des Geisteszustandes des Beklagten beimißt und dabei ausführt, es habe sich hier nur um einfache Fragen gehandelt, so kann die Revision nicht mit dem Hinweis Erfolg haben, bei GrundStücksverkäufen handele es sich nicht um einfache geschäftliche Angelegenheiten. Die Behauptung trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. In Wirklichkeit greift der Revisionskläger auch insoweit wieder unzulässigerweise die BeweisWürdigung des Tatrichters an.
c) Die Bekundung des Zeugen Pr.	steht
 mit den Feststellungen des Berufungsurteils nicht in Widerspruch. Per Zeuge hat ausgesagt, wahrscheinlich habe ihn Fritz	während	das Entmündigungsver-
fahren lief, gefragt, wie er vom Erbvertrag loskommon könne. Jedenfalls habe er damals zu dem Ausdruck gebracht, er habe jetzt zu seinem Bruder kein Vertrauen mehr, und so sei es dann zu der Anfechtungserklärung gekommen. Piese Erklärung sei allerdings von ihm, dem Zeugen, im wesentlichen formuliert worden; er habe sich dabei danach gerichtet, welche Gründe vielleicht länger als ein Jahr zurückgelegen hätten und wie die Aussicht bestanden habe, daß mit dieser Begründung die Anfechtung als wirksam anerkannt werden würde. Er habe die Anfechtungserklärung im einzelnen erörtert;allerdings habe er ja vom Beklagten nicht mehr besondere Informationen zu allen Einzelheiten benötigt, weil er aus der Tätigkeit als Notar den Komplex im wesentlichen gekannt habe. Pas Berufungsgericht hat diese Bekundung irrtumsfrei dahin gewürdigt, die Barstellung des Zeugen über das
 
Zustandekomraon der Anfechtungserklärung zeige deutlich, daß Fritz	hierbei	keinerlei Initiative ent-
faltet und auch keine eigenen Überlegungen angestellt habe; in Verbindung mit dem späteren Verhalten des Beklagten - nach der glaubhaften Aussage des Zeugen R^BB habe der Beklagte Ende I960 auf Vorhaltungen erklärt, der Erbvertrag sei doch in Ordnung - lege die Darstellung sogar den Schluß nahe, daß Fritz	gar nicht recht
 begriffen hatte, worum es bei der Anfechtung gegangen sei. Die Revision verkennt, daß die Beweiswürdigung auf tatrichterlichem Gebiet liegt und nur nachprüfbar ist, wenn eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt (RG HRR 1935, 1076), oder das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und dos Beweisergobnisses berücksichtigt (RG LZ 1932, 1250).. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß das Oberlandesgericht nicht den gesamten Inhalt der Aussage Dr.	berücksichtigt hätte.
Über alle Einzelheiten brauchte sich der Tatrichter nicht ausdrücklich auszusprGehen. Im übrigen zwingt die Bekundung Dr.	er	habe	bis	Ende I960 alle Informationen
 vom Beklagten selbst erhalten, deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob Fritz	damals
 noch geschäftsfähig war, weil diese Informationen von anderen Personen beeinflußt sein können. Darauf, daß der Beklagte für Beeinflussungen durch seine Umgebung "in besonderem Maße anfällig war”, hat der sachverständige Zeuge Dr.	auf	Grund	seines persönlichen Eindrucks
 hingewiesen.
f) Im Gutachten Dr. Sc]^m|^ ist anhand des Beweis-ergebnissos festgestellt, daß im geistig-seelischen Zustand Fritz Koppenbergs in den letzten Jahren keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dabei hat der Sachverständige ersichtlich unter Billigung des Berufungsgerichts dem Herzanfall, den Fritz K^^PIpp ^aüre 1962 erlitten hatte,
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koine entscheidende Bedeutung für den geistig-seelischen Zustand beigemessen. Damit, daß die Revision eine gegenteilige Wirkung jenes Anfalls behauptet, greift sie abermals in das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung ein.
Die Aussage des Zeugen Dr.	hat	das	Ober-
landesgcricht, wie der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, berücksichtigt, auch der Sachverständige hat sie in seinem ersten Gutachten angeführt. Das Berufungsgericht hat die Bekundung in dem Zusammenhang gewürdigt, in dem es feststellt, daß die Unterhaltungen der Zeugen durchweg einfache alltägliche Dinge betrafen. Gerade dieser Zeuge hat ausdrücklich erklärt, er habe über Dinge anderer als alltäglicher Art mit Fpitz inicht gesprochen.
g) Schließlich ist die Rüge unbegründet, das Obcr-landcsgericht hätte ein Obergutachten einholen müssen.
Eine solche Pflicht hat die Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der erstatteten Gutachten angenommen (vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 1966 - V ZR 130/65 -S. 10 mit weiteren Uachw.), Die Frage der Geschäftsfähigkeit bot solche Schwierigkeiten auch bei Berücksichtigung des Umstands nicht, daß sic "für die rückwirkende Zeit ... beantwortet werden muß". Die hier obwaltenden Schwierigkeiten betrafen die Feststellung des tatsächlichen Verhaltens dos Beklagten, nicht dessen fachärztliche Beurteilung. Das Gutachten Dr.	zeigt ferner keinen
 groben Mangel.
III.
Da das angefochteno Urteil, soweit esvdem Feststellungsbegehren im Hinblick auf die Geschäftsunfähigkeit des
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Beklagten stattgegeben hat, auch Im übrigen zu Bedenken keinen Anlaß gibt, muß der Revision ohne Erörterung der Hilfsbegründung der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Df- Augustin	Rothe	Dr.	Mattem
 Offterdinger
Dr. Grell