- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Westfo vom 10o Dezember 1962 aufgehoben0 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesenö Von Rechts wegen Tatbestandi Die Beklagte befaßte sich in den Jahren 1958 bis 1961 in erheblichem Umfang mit Finanzierungsgeschäfteno Unter anderem diskontierte sie die ihr vom Kläger übergebenen, von Landwirten blanko akzeptierten Finanzierungswechsel, die sie regelmäßig als Ausstellerin unterzeichnet©o Hierfür berechnete sie etwa ab Frühjahr I960 bei Wechseln mit einer Laufzeit von durchschnittlich 3 Monaten 10 # als Diskont Spesen» Den Dis konterlös von 90 der Wechselbe träge überwies sie an den Klägero Ihr war dabei bekannt, daß er von seinen Kunden weitere 3 bis 5 i* der vollen Wechselbeträge als Provision einbehielt* Sie indossierte die Wechsel alsbald weiter. gung von zwei vom Vertrag erfaßten Wechseln über 2 4" 5 DM und 2 0:5 DM ein "Gewinnbeteiligungsvertrag" zwischen dem Kläger und dem Landwirt zugrunde lag, hatte dieser mit Ausnahme der vier Prolongationswechsel die übrigen im ^ertrag aufgeführten Wechsel dem Kläger "gefälligkeitshalber'* übergeben» Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars gt o Ha(mvoic 10o September i960 (UR»~Nr, 384/60) auf Grund des notariellen Vertrags vom 26o September *960 und aus der im Grundbuch von Rhfl^l Band 8®Blatt 36®Pin Abs, III Nr, 7 a eingetragenen Teilgrundschuld von 44 000 DM nebst Zinsen, Hiergegen richtet sich die Vollstreckungsabwehrklage des Klägerso Er hat ausgelührtj Die Abtretung der Teilgrund“ schuld durch SjHm^UflHBan die Beklagte sei nichtig, weil die zwischen der Beklagten und dem Landwirt aus den Wechselgeschäften festgestellten Forderungen nichtig seien. Io Das Oberlandesgericht versagt der Beklagten die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde vom 10c September I960 sowie der Teilgrundschuld von 44 000 DM nebst Zinsen mit der Begründung, die Abtretung der Berechtigungen an die Beklagte sOi nach § 138 BGB nichtig« Dabei nimmt das Berufungsgericht an, die Parteien hätten Darlehensverträge miteinander geschlossen„ Die Beklagte habe mit ihrem "Disagio" von 10 $ in Wirklichkeit Darlehens zinsen gefordert und erhalten, die zwischen 46,51 i und 32,52 $ lägen» Die hohen Zinssätze seien objektiv unsittliche Es bestehe ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den Leistungen und Gegen- Mit dieser Feststellung, die im Rahmen der auf § 138 BGB gegründeten Einwendungen des Klägers getroffen ist, hat das Berufungsgericht die beweislose Behauptung der Beklagten, der Kläger habe im Namen und in Vollmacht die den Wechselbeziehungen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte mit ihr abgeschlossen, für widerlegt erachtet. Diese Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts enthält keinen Rechtsverstoß, Weiterhin beanstandet die Revision zu Unrecht die An-sicht des Berufungsurteils, es handle sich bei den von den Parteien geschlossenen Geschäften um Darlehens- und keine Kaufverträge, Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß sich der Kläger eigenen Kredit bei der Beklagten beschafft hatte, den er in eigenem Namen weiterleitete, Die Beklagte hat auch in den Wechselabrechnungen mit dem Kläger von dessen Guthaben gesprochen. Die Abtretung hat S(m0-U0|0 in der vom notariellen Vertrag vom 26» September I960 gesonderten Urkunde vom selben Tage (Grundakten des Amtsgerichts Rh0^0zu Band €0 Blatt 360 So 90) erklärt« Für die Frage, ob sie ihre Sittenwidrigkeit in sich trägt, wie die Revisionsböäntwortung meint, erscheint zunächst von Bedeutung, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck der Sicherung von Vorteilen diente, die die Beklagte durch sittenwidrige Rechtsgeschäfte erlangt hatte* 2» a) Die Abtretung geht auf § 3 der notariellen Vereinbarung vom 26« September I960 zurück* Die Revision meint, nach diesem Vertrag seien Einwände gegen den Bestand der der Abtretung zugrunde liegenden Forderungen ausgeschlossen» Dem kann aber nicht gefolgt werden» Hach der Auffassung des Berufungsgerichts kommt jener Vereinbarung die Eigenschaft eines Vergleichs mit deklaratorischem Schuldanerkenntnis zu* das dem Schuldner nicht verwehrt, sich auf die Richtigkeit des - sittenwidrige Ausbeutungsgeschäfte bestätigenden - Anerkenntnisses selbst zu berufen» Im Ergebnis ist diese Ansicht nicht zu beanstanden» Bei der Beurteilung der Recht«Wirksamkeit eines Vergleichs, der Ansprüche aus einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft regelt, kommt es darauf an, ob in dem Vergleich die Rechtslage des sittenwidrig Benachteiligten objektiv so erheblich verbessert worden ist, daß von einem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung unter Berücksichtigung der Richtigkeit des Rechtsgeschäfts und der sich daraus ergebenden ^echtsvorteile für den Benachteiligten nicht mehr gesprochen werden kann (vgl0 BGH Urteil vom 3» April 1963 - VIII ZR 217/61 HJW 1963, 1197)» *<ird in einem Vergleich ein wegen Sittenwidrigkeit nichtiges Schuldverhältnis lediglich wiederholt (vgl» BGH Urteil vom 2» Oktober 1957 - V ZR 212/55 WM 1957, 1458, 1461) r ) Es ist ferner zu fragen, ob die objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs, 1 BGB, auf den das Oberlandesge-rieht sein Erkenntnis gestützt hat, hinsichtlich der zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensgeschäfte, soweit sie den im Vertrag vom 26, September I960 aufgeführten Wech selforderungen der Beklagten zugrunde lagen, erfüllt sind. Das Berufungsgericht meint nun, der Beklagten, die ihre Einlösungsschuld als Wechselausstel lerin auf insgesamt über 120 000 DM beziffert, sei bekannt gewesen, daß S(HHp-U^pppEigentümer von erheblichem Grur besitz war, so daß er aus diesem Grund genügend Sicherheit wegen der Akzepte bot0 Zunächst warf sich aber die Frage auf, wie es, was das Bisiko anlangt, um die Verhältnisse des Klägers Stande Zwar kann weiter die Revision nicht schon mit dem Hinweis durchdringen, das hohe Risiko der Bf klagten ergebe sich bereits daraus, daß ni< in der Lage gewesen sei, auch nur einen Wechsel einzulöser Nach dem von der Beklagten in der Revisionsinstanz überreichten Gutachten (So 5,6), das sie von dem vereidigten Buchprüfer Dr« J^H^phat erstellen lassen, geht aus ihrer Unterlagen hervor, daß eine Anzahl Wechsel nicht von ihr eingelöst wurden und nicht feststellbar ist, "ob die nichl von der Firma eingelösten Wechsel von Herrn UfUpp oder von Herrn RfBD eingelöst worden sind"» Die Revision bemerkt aber zu Recht, daß nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien S^HIB-UpPHF verschuldet unc sein Grundbesitz bis zur 7/10 Grenze belastet war, daß es ihm deshalb nicht möglich war, den Besitz noch weiter zu belasten, und eine Abveräußerung einzelner Parzellen nichl genehmigt worden wäre» Die Ansicht des Berufungsgerichts entbehrt angesichts dieser beengten wirtschaftlichen Lage nach dem unstreitigen Part ei vortrag der aus-reichenden Begründung« Besondere Beachtung verdient bei der Erörterung des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ferner der Gewinnbeteiligungsvertrag des Klägers mit Ls ist ungeklärt, weshalb auf Grund dieses Vertrags Wechsel begab« Durch den Gewinnbeteiligungsvertrag sollten möglicherweise nach dem Wilier der Beteiligten die Disagio-Verluste ausgc glichen oder gemindert werden« Die Beklagte hat unter Be- UBB an seinen eigenen Geschäftserfolgen teilnehmen lassen wollte« Der Kläger selbst hat sich als Finanzmakler bezeichnet und angeführt, er habe sich mit der Kreditbeschaffung auf Wechselbasis befaßt« Ob und inwieweit sich der Gewinn» beteiligungsvertrag, in dem von "lukrativen Geschäften" die Rede war, auf diese Tätigkeit oder etwa auch auf andere Tätigkeiten oder Vorhaben des Klägers bezog, ist ungeklärt, obwohl die Beklagte auf diesen Vertrag und unter Beweisantritt ferner auf Grundstücksspekulationen U^m^phingewiesen hat, denen das Geld aus der Verwertung der Wechsel "einzig und allein ««««« dienen sollte"« Wenn das Berufungsurteil als Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz festhält, sPHB^PHHfhabe den jeweiligen Diskont erlös aus dem Ankauf seiner Wechselakzepte erhalten sollen, um die Sanierung seines Hofes zwischenfinanzieren zu können, so steht diese Feststellung in Widerspruch zu der vom Oberlandesge* rieht nachträglich durch Berichtigungsbeschluß vom 20« Mai 1965 in Bezug genommenen Berufungsbegründung der Beklagten. (Der Kläger bezog insoweit auch keine Provision),PUr die Annahme, daß die dem Kläger allein für seine Bedürfnisse gegebenen Darlehen den Tatbestand des § "38 Abs<, BGB erfüllten, fehlt es an hinreichenden tatrichterlichen Festst« Lungen im Berufungsurteilo Es ist durchaus möglich, daß ein-Abzug von 10 $ auch unter Berücksichtigung der vierteljährlich 3 $ des Kredits betragenden Unkosten des Darlehensgebers bei kurzer Laufzeit des Darlehens nach jener VorschriJ zu beanstanden ist0 Ein auffälliges Mißverhältnis kann abei auch bei einem solchen Abzug noch nicht unter allen Umständen und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles ai genommen werden (vgl« BGH Urteil vom !0o April 1958 - VII ; 94/57, BB 1958, 754, siehe ferner die Urteile IV ZR 180/55 15o Februar 1956, WM 1956, 459, 460; VII 2R 158/60 vc 9°No-vember 1961, BB 1962, 156; VII ZR 46/63 vom 24« Mai 1965, •/f ) Die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs0 t BGB werden anhand der nötig gewordenen neuen Feststellungen zu dem objektiven Tatbestand zu prüfen seine Der Zuspruch der Klage läßt sich daher auch aus diesem Grund nicht auf™ rechterhalteno Im übrigen ist zu den bisherigen Urteilsausführungen folgendes zu sagen» Die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs» 1 BGB werden, wie die Revision zu Recht rügt, von den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht getragen» Verwerflich handelt jeder, der im Wirtschaftsleben die schwächere Lage des anderen bewußt ausnutzt, um übermäßigen Gewinn zu erzielen, oder der das tut, indem er sich böswillig oder in grob fahrlässiger Leichtfertigkeit der Erkenntnis verschließt, daß sich der andere nur aus den Nachteilen seiner Lage heraus auf die beschwerenden Bedingungen einläßt (RGZ 150, 1, 5)» Auf eine solche Gesinnung kann unter Umständen bereits aus einem besonders groben Mißverhältnis geschlossen werden (BGH Urteil vom 6» Juli 1966 - VIII ZR 92/64 S« 17)* Das Berufungsgericht sieht schon darin, daß die Beklagte einen Abzug von 10 % vorgenommen hat, eine verwerfliche Gesinnung» Es erblickt ein ausbeuterisches Gewinnstreben ferner darin, daß die Beklagte über einen längeren Zeitraum mit dem Kläger auf dieser Grundlage Wechselgeschäfte in erheblichem Umfang abgeschlossen hat sowie daß sie Kenntnis davon hatte, daß der Kläger selbst von seinen Kunden weitere 3 $> bis 5 # Provision gefordert und erhalten hat» Allein die Tatsache, daß die Beklagte von dem gewährten Darlehen 10 unter Einschluß ihrer Kosten abgezogen hat, rechtfertigt die Annahme einer verwerflichen Gesinnung noch nicht für alle Fälle von Vsechselfinanzierungeh, an denen UB^B hat zwei Wechsel im Rahmen des Gewinnbeteiligungen Vertrags und die übrigen in jener Vereinbarung aufgeführten Wechsel (mit Ausnahme der vier Prolongationswechsel) dem Kläger gefälligkeitshalber gegeben, ohne daß im einzelnen feststeht, wie der Gewinnbeteiligungsvertrag mit der Wechselbegebung zusammenhing und wofür der Kläger die Gelder, die sich auf die ihm gefälligkeitshalber übergebenen Akzepte bezogen, verwenden wollte« Anders mag es bei den Wechseln liegen, auf die hin die Beklagte dem Kläger Darlehen gewährte und dieser wiederum uf^lBdie Darlehensvaluten unter Abzug seiner eigenen Provision weitergab« Auf diese Forderungen bezog sich aber der Vertrag vom 26o September I960 mit Ausnahme der vier Prolongationswechsel, denen das Berufungsgericht "eine Sonderstellung" (BU 13) eingeräumt hat, nicht« Ohne Klärung dieser Fragen kann noch nicht angenommen werden, daß die Sinnesart der begünstigten Beklagten verwerflich war«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 138 Aa, Bb Bür die Frage, ob ein Darlehensgeschäft wegen der Höhe der Zinsen (32,52 bis 46,5t $) sittenwidrig ist, kommt es wesentlich auf das mit der Hingabe des Geldes verbundene Bisiko an« Dieses Bisiko kann auch durch mit Dritten geschaffene Vertragsverhältnisse (hier Wechselbegebungen) beeinflußt sein« BGH, Urto Vo 28o Oktober t966 - V ZR 208/63 - OLG Hamm LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V_2R_208/63 URTEIL Verkündet am 28o Oktober !966 Hirth ' Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Josef B » Getreide~und Futtermittelgroßhandlung^^^^ in Inhaber Kaufmann Josef in BoHB\ Kaiser-AYflH^->ätr<> Beklagten und Revisionsklägerin« - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 gegen den Kaufmann Helmut R in WaflHHHIH Chaussee Nx\TJP, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br m o Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 210 Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr-, Augustin sowie der Bundesrichter Dr« Rothe, Br« Mattern, Offterdinger und Uro Grell für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wirdddas Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/ Westfo vom 10o Dezember 1962 aufgehoben0 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesenö Von Rechts wegen Tatbestandi Die Beklagte befaßte sich in den Jahren 1958 bis 1961 in erheblichem Umfang mit Finanzierungsgeschäfteno Unter anderem diskontierte sie die ihr vom Kläger übergebenen, von Landwirten blanko akzeptierten Finanzierungswechsel, die sie regelmäßig als Ausstellerin unterzeichnet©o Hierfür berechnete sie etwa ab Frühjahr I960 bei Wechseln mit einer Laufzeit von durchschnittlich 3 Monaten 10 # als Diskont Spesen» Den Dis konterlös von 90 der Wechselbe träge überwies sie an den Klägero Ihr war dabei bekannt, daß er von seinen Kunden weitere 3 bis 5 i* der vollen Wechselbeträge als Provision einbehielt* Sie indossierte die Wechsel alsbald weiter. Der Kläger ließ sich von den Landwirten auch mehrfach Gefälligkeitsakzepte aushändigen, die er in gleicher Weise von der Beklagten diskontieren ließ*-- Ging ein Wechsel mangels Zahlung zu Protest, hatte der Kläger an die Beklagte eine vereinbarte Konventionalstrafe von 500 CM zu zahlen* In den Jahren "959 bis -960 erhielt der Kläger auch von dem Landwirt S®®^U®H^US eine gros- se Anzahl Blankoakzepte, die entweder zur Kreditbeschaffung für diesen dienen sollten oder ihm '’dem Klager) aus Gefälligkeit überlassen worden waren« Die Beklagte diskontierte die Wechselakzepte und berechnete einen Abzug von zunächst 8 # und etwa ab Februar 960 von "0 Der Kläger beantragte in notarieller Urkunde vom ;0o September '960 (URo-Nr« 384/^960 des Notars F( gt« Ha(®®® in fthflH) die Eintragung'einer .'EigentU-mergrundschuld von 50 000 DM nebst 12 Zinsen seit dem r0, September i960 an seinem Grundstück Gemarkung Rhfl®-Stadt Flur 21 Nr« ®/3 ' jetzt Kartenblatt ‘;® Parzelle 21, eingetragen im Grundbuch von Band Blatt 36®- und unterwarf sich und seine Rechtsnachfolger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunder Zur Absicherung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Landwirt S®|B U®® aus den Wechselfinanzierungsgeschäften trat er ihm noch am selben Tage die Grundschuld in voller Höhe in notari eller Form (UR0~Nr0 385/‘?960 des Notars ^®®Bgf« Ha®p* ®B) ab „ Nachdem der Kläger im Juni ”960 vom Schöffengericht Münster zu einer längeren Freiheitsstrafe und 20 000 DM Geldstrafe verurteilt worden war, erwirkte die Beklagte im September i960, die nach ihrer Buchführung von Januar ~ 4 - bis Ende August I960 insgesamt 38 Wechselakzepte des Landwirts '^wm^ einen Gesamtbetrag von 90 ’28 DM eingelöst hatte, gegen diesen zwei Wechselzahlungabefehleo Der Landwirt dessen Schwester in seinem Namen zunächst den Wuchereinwand gegen sämtliche Wechselforderungen der Beklagten erhoben hatte, schloß mit dieser am 26» September I960 vor dem Notar in Münster einen Vertrag (Ußo-Nro 67/1960)0 Darin bekannte er in § 1, der Beklagten aus einigen bestimmt bezeichne-ten Wechselgeschäften insgesamt 43 647->13 DM zuzüglich Kosten zu verschulden« Diese Summe sollte im Hinblick auf die eigenen Verpflichtungen der Beklagten nach näherer Maßgabe des 5 1 des Vertrags mit 9 $> verzinst werden» "Zur Sicherung" dieser Ansprüche der Beklagten sowie auch "zahlungshalber" trat er zugleich die von dem Kläger abgetretene Grundschuld in Höhe eines Teilbetrages von 44 000 DM nebst .Ü2-’/ Zinsen seit dem 10« September I960 an die Beklagte ab und unterwarf sich wegen der vorbezeichneten Forderungen nebst Zinsen und Kosten der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen« Außerdem verpflichtete sich seine bei der notariellen Verhandlung anwesende Schwester Helga SUD-üfm gegenüber der Beklagten, für die Zahlung der Schuldsumme neben ihrem Bruder einzusteheno Die Beklagte hat in ihren schriftlichen Wechselabrechnungen an den Kläger vom 28» Mai, 4° Juni, 22» Juni und 6« August I960 nur 90 $> der jeweiligen Wechselbeträge zugunsten des Klägers gutgebrachte Nur bezüglich der vom Land-wirt der Beklagten ab 5o Juli I960 übergebe- nen Prolongationswechsel hat eine Diskontspesenberechnung nicht alsbald, sondern erst am 26« September i960 (§ 1 Nr» 3 des notariellen Vertrags) stattgefunden <> Während der Aushändi- 5 gung von zwei vom Vertrag erfaßten Wechseln über 2 4" 5 DM und 2 0:5 DM ein "Gewinnbeteiligungsvertrag" zwischen dem Kläger und dem Landwirt zugrunde lag, hatte dieser mit Ausnahme der vier Prolongationswechsel die übrigen im ^ertrag aufgeführten Wechsel dem Kläger "gefälligkeitshalber'* übergeben» Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars gt o Ha(mvoic 10o September i960 (UR»~Nr, 384/60) auf Grund des notariellen Vertrags vom 26o September *960 und aus der im Grundbuch von Rhfl^l Band 8®Blatt 36®Pin Abs, III Nr, 7 a eingetragenen Teilgrundschuld von 44 000 DM nebst Zinsen, Hiergegen richtet sich die Vollstreckungsabwehrklage des Klägerso Er hat ausgelührtj Die Abtretung der Teilgrund“ schuld durch SjHm^UflHBan die Beklagte sei nichtig, weil die zwischen der Beklagten und dem Landwirt aus den Wechselgeschäften festgestellten Forderungen nichtig seien. Die Beklagte habe für die gegen Akzepte gewährten Darlehen im Jahre 960 eine jährliche Verzinsung von mehr als 40 # verlangt und genommen. Sie habe die finanzielle Notlage des Landwirts dabei ausgenutzt, der in Wech- selgeschäften unerfahren gewesen sei. Nur die in der Zeit vom 5, bis 47» Oktober I960 fälligen Prolongationswechsel über insgesamt 40 490 DM, für die, was unstreitig ist, zunächst keine Zinsen berechnet worden seien, habe noch nachträglich eine Zinsabrechnung stattfinden sollen. Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars FflHHPgt» in Rh£|Bvom 40, September 4960 (Nr, 383/“: 960 der Urkundenrolle) und aus der im Grundbuch von fihflflf Band 8®Blatt Abt, IXX Nr» 7 a eingetragenen Grundschuld von 44 000 D# für unzulässig zu erklären» - 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Sie habe die Wechselakzepte "gekauft Die Einbehaltung eines hohen Diskontbetrages sei nur zu ihrer Sicherung geschehen, da der Landwirt lfm keine weiteren Sicherheiten gestellt habe,, Es habe eich hierbei lediglich um einen vorläufigen Abzug gehandelt o Bei der späteren Endabrechnung hätten der zwar Grundvermögen besessen, aber über keine flüssigen Mittel verfügt.^habe, wieder Beträge gut geschrieben werden sollen,, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben„ Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt» Das Oberlandesgericht hat das Hechtsmittel zurückgewieseno Die Beklagte hat Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges auf KlagabwöiSung gerichtetes Begehren weiterverfolgt» Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen0 Entscheidungsgründe s Io Das Oberlandesgericht versagt der Beklagten die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde vom 10c September I960 sowie der Teilgrundschuld von 44 000 DM nebst Zinsen mit der Begründung, die Abtretung der Berechtigungen an die Beklagte sOi nach § 138 BGB nichtig« Dabei nimmt das Berufungsgericht an, die Parteien hätten Darlehensverträge miteinander geschlossen„ Die Beklagte habe mit ihrem "Disagio" von 10 $ in Wirklichkeit Darlehens zinsen gefordert und erhalten, die zwischen 46,51 i und 32,52 $ lägen» Die hohen Zinssätze seien objektiv unsittliche Es bestehe ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den Leistungen und Gegen- 7 leistungen der Geschäftspartner« Schon die Höhe der Zinssätze lasse auf eine verwerfliche Gesinnung schließen,. Das Geschäftsgebahren der Beklagten sei wegen ausbeuterischen Gewinnstrebens unsittlich,, Die Nichtigkeit der sittenwidrigen Grundgeschäfte habe die Nichtigkeit der Wechselbegebungsverträge zur Folge, "Als Schlußakt des Ganzen" sei "dann schließlich die Nichtigkeit der Abtretung der Teil» grundschuld festzustellen'% Der Kläger könne sich ungeachtet des Schuldanerkenntnisses im Vertrag vom 26o September "960 auf diese Nichtigkeit gegenüber der Beklagten berufen, II, Die Revision greift die Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an. Sie meint zunächst, zwischen den Parteien läge ein Kaufvertrag über Wertpapiere vor, während Uflll Darlehen gewährt worden seien. Die vom Berufungsgericht errechneten Zinssätze könnten bei Kaufgeschäften nicht als sittenwidrig angesehen werden0 Weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen des § <38 Abs, 4 BGB seien gegeben. Jedenfalls habe die vom Oberlandesgericht angenommene Nichtigkeit der von den Parteien vereinbarten Grundgeschäfte nicht die Unwirksamkeit der Abtretung der Teilgrundschuld zur Folge gehabt. Schließlich komme dem Vertrag vom 26, September I960 die Eigenschaft eines vergleichsweise erteilten Abrechnungsanerkenntnisees zu. Der Kläger dürfe auf frühere Einwände gegen den Bestand der der Abtretung zugrunde liegenden Forderungen nicht zurückgreifen, IIIo Die Revision ist begründet, A, Zwar greift die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Das Oberlandesgericht hat auf Grund des gesamten Inhalts der Verhandlungen fest gestellt) a - daß die sittenwidrigen Verträge, die den Wechselgeschäften zugrunde liegen, wenn auch auf dessen Kosten, so doch zwischen den Parteien geschlossen worden sind. Mit dieser Feststellung, die im Rahmen der auf § 138 BGB gegründeten Einwendungen des Klägers getroffen ist, hat das Berufungsgericht die beweislose Behauptung der Beklagten, der Kläger habe im Namen und in Vollmacht die den Wechselbeziehungen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte mit ihr abgeschlossen, für widerlegt erachtet. Diese Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts enthält keinen Rechtsverstoß, Weiterhin beanstandet die Revision zu Unrecht die An-sicht des Berufungsurteils, es handle sich bei den von den Parteien geschlossenen Geschäften um Darlehens- und keine Kaufverträge, Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß sich der Kläger eigenen Kredit bei der Beklagten beschafft hatte, den er in eigenem Namen weiterleitete, Die Beklagte hat auch in den Wechselabrechnungen mit dem Kläger von dessen Guthaben gesprochen. Er hatte vereinbarungsgemäß für jeden mangels Zahlung zu Protest gegangenen Wechsel eine Konventionalstrafe von 500 DM an die Beklagte zu entrichten. Die Beklagte wandte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen Bezahlung zunächst an den Kläger und erst später an SÜD-uH^als Akzeptanten der Wechsel, Soweit beide Parteien in den von der Revision angeführten Schriftsätzen übereinstimmend von Wertpapierkäufen gesprochen haben, meinten sie nach Auffassung des Berufungsgerichts den _'rwerb der Wecbselforderungen. Durch jene schriftsätzlich vorgetragene Rechtsauffassung war das Oberlandesgericbt jedenfalls nicht gehindert, die Geschäfte der Parteien als Darlehensverträge anzusehen. Schließlich geht der Vorwurf der Revision fehl, das Be- 9 rufungsgericht habe verkannt, daß noch eine endgültige Abrechnung des Geschäftsverhältnisses hätte stattfinden sollen,, Das Berufungsgericht hat die dahingehende Behauptung der Beklagten nach dem Beweisergebnis für widerlegt gehalten,, Die Würdigung der Beweisaufnahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden„ Das Oberlandesgericht hatte keinen Anlaß, im Hinblick auf die erwähnte Behauptung der Beklagten die eidliche Vernehmung ihres Inhabers aus einem anderen Prozeß zu berücksichtigen und deshalb auf ihren im ersten Eechtazug gestellten und im zweiten Rechtszug nicht ordnungsmäßig wiederholten Antrag (vgl0 BGHZ 35, '03, '06) einzugehen.-, Akten jenes Rechtsstreits beizuziehen oder gar selbst den Inhaber der Beklagten insoweit eidlich zu verne men« Bür eine eidliche ParteiVernehmung war kein Raum f§448 ZPO). Bo vo Bei Prüfung der Frage, ob die teilweise Abtretung der Grundschuld vom 26« September 960 nach £ '38 BGB nichtig ist, hat das Oberlandesgericht (im Gegensatz zu dem Landgericht) offensichtlich nur Absatz * dieser Bestimmung im Auge gehabte Die besonderen Merkmale des Absatzes 2 hat es nicht erörtert« Auch der Hinweis auf die Bntscheidung d BGH vom Februar ‘;956 - IV ZR T80/53 -■ (WM '956, 459 = Betrieb '956;, 326 = BB ’956, ~y&) spricht dafür, daß es einen Sittenverstoß nach § 138 Abs« BGB angenommen hat«, £s ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß diese Vorschrift auch auf Vollzugs-, insbesondere dingliche Geschäfte dann angewandt werden kann, wenn die Unoittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt, wenn also mit dem dinglichen RechtsVorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in_ ihm die Sittenwidrigkeit begründet ist (vgl» Soergel/Siebe: BGB 9« Auflo § 138 Fdho 7)« So ist bei der Scheckreiterei der Begebungsvertrag wegen Sittenverstoßes nichtig (BGH Ui*' teil vom 3« November 7 960 • II ZR 78/60 MDR '96% ' ^1) Die Abtretung hat S(m0-U0|0 in der vom notariellen Vertrag vom 26» September I960 gesonderten Urkunde vom selben Tage (Grundakten des Amtsgerichts Rh0^0zu Band €0 Blatt 360 So 90) erklärt« Für die Frage, ob sie ihre Sittenwidrigkeit in sich trägt, wie die Revisionsböäntwortung meint, erscheint zunächst von Bedeutung, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck der Sicherung von Vorteilen diente, die die Beklagte durch sittenwidrige Rechtsgeschäfte erlangt hatte* 2» a) Die Abtretung geht auf § 3 der notariellen Vereinbarung vom 26« September I960 zurück* Die Revision meint, nach diesem Vertrag seien Einwände gegen den Bestand der der Abtretung zugrunde liegenden Forderungen ausgeschlossen» Dem kann aber nicht gefolgt werden» Hach der Auffassung des Berufungsgerichts kommt jener Vereinbarung die Eigenschaft eines Vergleichs mit deklaratorischem Schuldanerkenntnis zu* das dem Schuldner nicht verwehrt, sich auf die Richtigkeit des - sittenwidrige Ausbeutungsgeschäfte bestätigenden - Anerkenntnisses selbst zu berufen» Im Ergebnis ist diese Ansicht nicht zu beanstanden» Bei der Beurteilung der Recht«Wirksamkeit eines Vergleichs, der Ansprüche aus einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft regelt, kommt es darauf an, ob in dem Vergleich die Rechtslage des sittenwidrig Benachteiligten objektiv so erheblich verbessert worden ist, daß von einem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung unter Berücksichtigung der Richtigkeit des Rechtsgeschäfts und der sich daraus ergebenden ^echtsvorteile für den Benachteiligten nicht mehr gesprochen werden kann (vgl0 BGH Urteil vom 3» April 1963 - VIII ZR 217/61 HJW 1963, 1197)» *<ird in einem Vergleich ein wegen Sittenwidrigkeit nichtiges Schuldverhältnis lediglich wiederholt (vgl» BGH Urteil vom 2» Oktober 1957 - V ZR 212/55 WM 1957, 1458, 1461) oder sichert eine zur Abwicklung eines solchen Rechtsgeschäfts getroffene Vereinbarung nur die alten Vorteile des Begünstigten,, so ist sie selbst sittenwidrig« Da der Vertrag vom 26» September ?960 nur die alten Vorteile wiederholt, darüberhinaus in ihm sogar eine neue Sicherung bestellt wird, kommt es darauf an, ob der Beklagten die in § ' des Vertrages vom 26« September I960 aufgeführten Wechselforderungen zustehen« Der Vertrag als solcher schließt entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht seinem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt und Zwock zufolge eine Prüfung in dieser Richtung nicht aus« b) Bas Oberlandesgericht prüft eine Sittenwidrigkeit des Grundgeschäfts im Verhältnis der Parteien zueinander und erklärt nach Bejahung des Sittenverstoßes "die Begebungs Verträge über die Wechsel 0 als abstraktes Verpflichtungs geschäft oooc sowie als dinglichen Erwerbsakt für das Sicherungsgeschäft für nichtig”o Es sieht in den "Begebungsver-trägen” die der Durchführung der Verpflichtungsgeschäfte dienenden Sicherungsgeschäfte; ”Als Schlußakt des Ganzen” hebt das Oberlandesgericht schließlich die Nichtigkeit der Abtretung der Teilgrundschuld hervoro Der Revision ist zuzugeben, daß die klagentscheidende Schlußfolgerung von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht getragen wird« cC ) Das Qberlandesgericht befaßt sich nicht mit der frage, ob dem Umstand Bedeutung zukommt, daß auch die im Berufungsurteil nicht als unwirksam erachteten Forderungen aus den Prolongationswechseln durch die Abtretung gesichert werden solltenc r ) Es ist ferner zu fragen, ob die objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs, 1 BGB, auf den das Oberlandesge-rieht sein Erkenntnis gestützt hat, hinsichtlich der zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensgeschäfte, soweit sie den im Vertrag vom 26, September I960 aufgeführten Wech selforderungen der Beklagten zugrunde lagen, erfüllt sind. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger jeweils Darlehen gegeben, bei deren Auszahlung sie etwa ab Februar I960 10 $ für sich abzog. Sie wußte, daß der Kläger wiederum der gleichen Höhe Darlehen unter Abzug der 10 $> und weiterer 3 bis 5 $ Provision gewährte. Unter den im Vertrag vom 26, September I960 aufgeführten Wechseln befanden sich zwei Akzepte, denen der Gewinnbeteiligungsvertrag des Klägers mit "zugrunde lag", während mit Ausnahme von vier Prolongationswechseln sämtliche anderen Wechsel von sBHi’'uflH dem Kläger "gefälligkeitshalber" gegeben wor den waren. Das Oberlandesgericht sieht in dem Abzug von 10 angesichts der kurzen Laufzeit der Wechsel schlechthin ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung "der" Geschäftspartner, Den Maßstab für die Entscheidung, ob Vermogensvortei-le und Wert der Leistungen in einem auffälligen Mißverhältnis stehen, gibt im allgemeinen das verkehrsübliche Äquivalent ab (RG JW 1909» 215), Der versprochene hohe Vermögensvorteil steht aber dann nicht in auffälligem Mißverhältnis zur Leistung, wenn mit dieser ein erhebliches Risiko verbun den ist (Staudinger BGB 11, Aufl, § 138 Rdn, 34), Wie auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, kann es hier für die Beurteilung des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung von Bedeutung sein, inwieweit die Beklagte ein Risiko eingegangen ist. Das Berufungsgericht meint nun, der Beklagten, die ihre Einlösungsschuld als Wechselausstel lerin auf insgesamt über 120 000 DM beziffert, sei bekannt gewesen, daß S(HHp-U^pppEigentümer von erheblichem Grur besitz war, so daß er aus diesem Grund genügend Sicherheit wegen der Akzepte bot0 Zunächst warf sich aber die Frage auf, wie es, was das Bisiko anlangt, um die Verhältnisse des Klägers Stande Zwar kann weiter die Revision nicht schon mit dem Hinweis durchdringen, das hohe Risiko der Bf klagten ergebe sich bereits daraus, daß ni< in der Lage gewesen sei, auch nur einen Wechsel einzulöser Nach dem von der Beklagten in der Revisionsinstanz überreichten Gutachten (So 5,6), das sie von dem vereidigten Buchprüfer Dr« J^H^phat erstellen lassen, geht aus ihrer Unterlagen hervor, daß eine Anzahl Wechsel nicht von ihr eingelöst wurden und nicht feststellbar ist, "ob die nichl von der Firma eingelösten Wechsel von Herrn UfUpp oder von Herrn RfBD eingelöst worden sind"» Die Revision bemerkt aber zu Recht, daß nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien S^HIB-UpPHF verschuldet unc sein Grundbesitz bis zur 7/10 Grenze belastet war, daß es ihm deshalb nicht möglich war, den Besitz noch weiter zu belasten, und eine Abveräußerung einzelner Parzellen nichl genehmigt worden wäre» Die Ansicht des Berufungsgerichts entbehrt angesichts dieser beengten wirtschaftlichen Lage nach dem unstreitigen Part ei vortrag der aus-reichenden Begründung« Besondere Beachtung verdient bei der Erörterung des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ferner der Gewinnbeteiligungsvertrag des Klägers mit Ls ist ungeklärt, weshalb auf Grund dieses Vertrags Wechsel begab« Durch den Gewinnbeteiligungsvertrag sollten möglicherweise nach dem Wilier der Beteiligten die Disagio-Verluste ausgc glichen oder gemindert werden« Die Beklagte hat unter Be- weisantritt vorgebracht, der Kläger habe mit S( derart in Geschäftsverbindung gestanden, daß er S| UBB an seinen eigenen Geschäftserfolgen teilnehmen lassen wollte« Der Kläger selbst hat sich als Finanzmakler bezeichnet und angeführt, er habe sich mit der Kreditbeschaffung auf Wechselbasis befaßt« Ob und inwieweit sich der Gewinn» beteiligungsvertrag, in dem von "lukrativen Geschäften" die Rede war, auf diese Tätigkeit oder etwa auch auf andere Tätigkeiten oder Vorhaben des Klägers bezog, ist ungeklärt, obwohl die Beklagte auf diesen Vertrag und unter Beweisantritt ferner auf Grundstücksspekulationen U^m^phingewiesen hat, denen das Geld aus der Verwertung der Wechsel "einzig und allein ««««« dienen sollte"« Wenn das Berufungsurteil als Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz festhält, sPHB^PHHfhabe den jeweiligen Diskont erlös aus dem Ankauf seiner Wechselakzepte erhalten sollen, um die Sanierung seines Hofes zwischenfinanzieren zu können, so steht diese Feststellung in Widerspruch zu der vom Oberlandesge* rieht nachträglich durch Berichtigungsbeschluß vom 20« Mai 1965 in Bezug genommenen Berufungsbegründung der Beklagten. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht nach Prüfung der Behauptungen der Beklagten anders entscheidet, falls die erwähnten Umstände das Risiko der Beklagten vermehrt haben sollten« if ) Weiterhin ist die Frage aufzuwerfen, inwieweit die dem Kläger von "gefälligkeitshalber" über- gebenen Wechselakzepte die Wirksamkeit der Darlehensverträge beeinflußt haben können« Insoweit ermöglichte U0HV ersichtlich dem Kläger die Aufnahme von Kredit für eigene Zwecke« Dafür wurde SflHH~UPHBvom Kläger offenbar durch die - von der Beklagten und dem Oberlandesgericht ohne weiteres als wirksam erachtete - Abtretung der Eigentümergrundschuld am 0„ September 960 abgesichert0 Eie von der Beklagten auf diese Wechsel hin vorgenommene Finanzierung sollte allem Anschein nach allein dem Kläger zugute kommen, die damit verbundenen Lasten sollten nur vor ihm getragen und nicht auf abgewälzt werden, (Der Kläger bezog insoweit auch keine Provision),PUr die Annahme, daß die dem Kläger allein für seine Bedürfnisse gegebenen Darlehen den Tatbestand des § "38 Abs<, BGB erfüllten, fehlt es an hinreichenden tatrichterlichen Festst« Lungen im Berufungsurteilo Es ist durchaus möglich, daß ein-Abzug von 10 $ auch unter Berücksichtigung der vierteljährlich 3 $ des Kredits betragenden Unkosten des Darlehensgebers bei kurzer Laufzeit des Darlehens nach jener VorschriJ zu beanstanden ist0 Ein auffälliges Mißverhältnis kann abei auch bei einem solchen Abzug noch nicht unter allen Umständen und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles ai genommen werden (vgl« BGH Urteil vom !0o April 1958 - VII ; 94/57, BB 1958, 754, siehe ferner die Urteile IV ZR 180/55 15o Februar 1956, WM 1956, 459, 460; VII 2R 158/60 vc 9°No-vember 1961, BB 1962, 156; VII ZR 46/63 vom 24« Mai 1965, WM 1965, 918, 919 und VIII ZR 92/64 vom 6, Juli 1966}. Die Auffassung des Berufungsgerichts, Zinsen von 46,5? $ bis 32,52 $> für im wesentlichen risikofreie Kreditierungen hätten zur Zeit der von den Parteien getätigten Geschäfte die“ Gefahr heraufbeschworen,^daß die Verteuerung des Kredits auf dem Kapitalmarkt auch die Warenpreise erhöhte, obwohl hierzu volkswirtschaftlich kein Anlaß bestand, oder aber der Darlehensgeber wirtschaftlich ruiniert wurde, wird im allgemeinen zutreffenQ Für die Annahme eines besonders gro ben Mißverhältnissee fehlt es aber an auareichenden Feststellungen des Tatrichters zur Risikofrage dieser Kreditgeschäfte unter den Parteien , und insbesondere zu der Frage, welcher Verwendung der Kläger die Gelder zuführ die mit den ihm gefälligkeitshalber gegebenen Wechseln zu» sammenhingen» •/f ) Die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs0 t BGB werden anhand der nötig gewordenen neuen Feststellungen zu dem objektiven Tatbestand zu prüfen seine Der Zuspruch der Klage läßt sich daher auch aus diesem Grund nicht auf™ rechterhalteno Im übrigen ist zu den bisherigen Urteilsausführungen folgendes zu sagen» Die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs» 1 BGB werden, wie die Revision zu Recht rügt, von den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht getragen» Verwerflich handelt jeder, der im Wirtschaftsleben die schwächere Lage des anderen bewußt ausnutzt, um übermäßigen Gewinn zu erzielen, oder der das tut, indem er sich böswillig oder in grob fahrlässiger Leichtfertigkeit der Erkenntnis verschließt, daß sich der andere nur aus den Nachteilen seiner Lage heraus auf die beschwerenden Bedingungen einläßt (RGZ 150, 1, 5)» Auf eine solche Gesinnung kann unter Umständen bereits aus einem besonders groben Mißverhältnis geschlossen werden (BGH Urteil vom 6» Juli 1966 - VIII ZR 92/64 S« 17)* Das Berufungsgericht sieht schon darin, daß die Beklagte einen Abzug von 10 % vorgenommen hat, eine verwerfliche Gesinnung» Es erblickt ein ausbeuterisches Gewinnstreben ferner darin, daß die Beklagte über einen längeren Zeitraum mit dem Kläger auf dieser Grundlage Wechselgeschäfte in erheblichem Umfang abgeschlossen hat sowie daß sie Kenntnis davon hatte, daß der Kläger selbst von seinen Kunden weitere 3 $> bis 5 # Provision gefordert und erhalten hat» Allein die Tatsache, daß die Beklagte von dem gewährten Darlehen 10 unter Einschluß ihrer Kosten abgezogen hat, rechtfertigt die Annahme einer verwerflichen Gesinnung noch nicht für alle Fälle von Vsechselfinanzierungeh, an denen 17 ~ beteiligt war» Hier geht es nur um die Fällef die von der Vereinbarung vom 26 „ September I960 erfaßt sind« UB^B hat zwei Wechsel im Rahmen des Gewinnbeteiligungen Vertrags und die übrigen in jener Vereinbarung aufgeführten Wechsel (mit Ausnahme der vier Prolongationswechsel) dem Kläger gefälligkeitshalber gegeben, ohne daß im einzelnen feststeht, wie der Gewinnbeteiligungsvertrag mit der Wechselbegebung zusammenhing und wofür der Kläger die Gelder, die sich auf die ihm gefälligkeitshalber übergebenen Akzepte bezogen, verwenden wollte« Anders mag es bei den Wechseln liegen, auf die hin die Beklagte dem Kläger Darlehen gewährte und dieser wiederum uf^lBdie Darlehensvaluten unter Abzug seiner eigenen Provision weitergab« Auf diese Forderungen bezog sich aber der Vertrag vom 26o September I960 mit Ausnahme der vier Prolongationswechsel, denen das Berufungsgericht "eine Sonderstellung" (BU 13) eingeräumt hat, nicht« Ohne Klärung dieser Fragen kann noch nicht angenommen werden, daß die Sinnesart der begünstigten Beklagten verwerflich war« IV« Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bei Bestand bleiben« Es muß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Auf die sonst von der Revision erhobenen Rügen kommt es nicht mehr an« Sollte die Beklagte nur einen Teil der Wechselforderungen, etwa der aus den Prolongationswechseln, wirksam erworben haben, wird das Oberlandesgericht erwägen müssen, welche Bedeutung diesem Umstand im Rahmen einer wegen des sonstigen Geschäftsgebahrens der Beteiligten anzunehmenden Dichtigkeit der Abtretung zukommt0 Eine solche Betrachtung wird die in RG2 162, 302, 307 f? 93, 74» 75 ausgesprochenen Grundsätze zu berücksichtigen habenD Bei abermaliger Zurückweisung der Berufung wird im Urteilstenor bereits klarzustellen sein, daß die Zwangsvollstreckung der Beklagten für unzulässig erklärt wird (vglo RGZ 65, 26',;. 128)4>r Dr<, Augustin Rothe Dr* Mattem Offterdinger Er» Grell