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BGH · V ZR 208/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 208/61
NachlaßBGBgewinnenPensionUnternehmenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
* . BC-B § 2042
Bine Teilauseinandersetzung ist gegen den Willen eines I.Iiterben~zuläsoig, wenn besondere Gründe vor^ liegen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden. Ein solcher Pall kann gegeben sein, wenn ein Miterbe den durch die Weiterführung ■eines zu dem Nachlaß gehörenden gewerblichen Betriebes erzielten Gewinn für sich behält und ein anderer Hiterbe Herausgabe des ihm bei der endgültigen Auseinandersetzung zufallenden Anteils am Gewinn verlangt.
BGB § 1922 Abs. 1
Die Zugehörigkeit eines gewerblichen Betriebes
(hier: Premdenpension) zu dem Nachlaß ist nicht, davon
 abhängig, ob die Weiterführung des Unternehmens
 durch einen Miterben mit oder ohne Einverständnis
■**-
der übrigen Miterben erfolgt.
BGH, Urt. v. 13. März 1963 - V ZR 208/61 - Kammergericht
LG Berlin
V za 208/61
Verkündet am 13. März 1963 HflB, Justizangestellter als Urkundcbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 des Promflcnpensionsinhabers Kurt in DflHI V/	Straße
 Beklagten, Berufungsbeklagton, Eerufungs-und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterj:
Rechtsanwalt P
gegen
 die Schneiderin Johanna K SeMBB^^Pstraße W, bei Gl
 Klägerin, Berufüngsklägerin, Berufungsund Revisionsbeklagte,
- Prozeßbcvollmächtigter
 Rechtsanwalt Br. We
' * ^ hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd
 liehe Verhandlung vom 13. März 1963 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Br:, lasche sowie der Bundesrichter
 Br. Aügustin, Br.. Piepenbrock-, Br. Rothe und Br. Preitag
 für Recht erkannt:.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil dos 12. Zivilsenats des Kammergerichts in’Berlin vom 19.» Oktober 1961' insoweit aufgehoben, als die ■ Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. rZivil karamer' des Landgerichts Berlin.: vom 16/ Mai 1961 zurückgewiesen' ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung ‘an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen, wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Bie Kosten de.s Revisionsverfahrens werden zu 1/3 dem Beklagten auferlegt. Bie Entscheidung über die restlichen-Kasten der Revisionsinstanz wird dem Berufungsgericht übertragen.
.Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Schwester der Klägerin, Frau Ella MHHB geh. KHHft, hatte seit etwa 1937 in einer im Hause JHIBHHHB Straße Bf in Berlin gelegenen, aus 7 Zimmern bestehenden Mietwohnung eine Frondenponsion betrieben. Frau MHHB, die zu den rassisch verfolgten Personen gehörte und deshalb im Jahre 1939 die Pension auf ihre Tochter e:HB übertragen hatte, starb im Jahre 1942. Ihre alleinige Erbin wurde die Klägerin. Am 1-, Juni 1948 heiratete Ellen	den	Beklagten,	starb	3-6	dp	eh	.bereits am
2, Juli 1948. Sie .würde, kraft. Gesetzes je zur Hälfte vom Beklagten, und ihrem Vater Johannes MHHB beerbt.. Der Beklagte nahm nach dem- Tode seiner Ehefrau den gesamten Nachlaß in Be- . sitz. Die Pension betrieb, er zunächst unter .der bisherigen''
Bezeichnung "Pension IBI" und seit 1950,. nachdem er die.
\ . ‘ . ■
Konzession hierfür erhalten hatte., unter dem Hamen "Pension FflBHBBR” -weiter..
Im September 1948 hatte der.Beklagte durch seinen Prozeß-, bevollmächtigten seihen Schwiegervater von dem Tode seiner Ehefrau unterrichtet und ihm einen ungefähren Überblick .über den Nachlaß gegeben. In einer'im Auf trage des Beklagten von einem Taxator arigefertigten AufStellung vom il. April 1949 wurde die Einrichtung der. Pension mit 5 335 DM bewertet. Im März 1952 suchte der Beklagte seinen Schv/iegervater auf und verhandelte • mit ihn Uber* den Nachlaß. In notarieller Urkunde vom 1. April 1952 übertrug Johannes MflBHI.den Erbanteil am Nachlaß seiner Tochter schenkuhgswei-ae auf die Klägerin. Diese hatte seit Hai 1949 unter Berufung auf ihre RechtsStellung als Alleinerbin der Frau Ella -MBH’ gegen den Beklagten ein Rücker-otattungsverfahren betrieben. Der Anspruch der Klägerin wurde jedoch -in allen Instanzen, zuletzt durch Beschluß des Obersten Rückeratattungsgerichts vom 23. April 1959, zurückgewiesen mit der Begründung, daß.die Pension nicht zu dem Nachlaß der Frau Ella MHHB, sondern zu dem Nachlaß ihrer Tochter gehöre.
Im1 gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst von Beklagten Auskunft über den Nachlaß seiner Ehefrau und Rc-oimungslegung verlangt. Der Beklagte-hat.demgegenüber geltend gemacht, nach dem Tode der Erblasserin sei die Konzec- . sion für die Pension erloschen, sodaß der Gewerbebetrieb keinen V/crt mehr darstelle. Der Nachlaß bestehe nur aus den Einrichtuiigsgegenständen. Inzvä sehen hatte der Beklagte am
1.	Oktober 1959 auf Grund einer Vereinbarung mit der Eigentümerin des Hauses	Straße ^Vden Pensionsbe- '
trieb in diesem Hause eingestellt, die Wohnung gegen Zahlung einer Abfindung von 8 .000 DM durch die Vermieterin geräumt und zugleich, unter Verwendung der Einrichtungsgegenstände der alten Pension, in dem in der Nähe gelegenen Hause EIHB-Straße eine Pension eröffnet, die er noch heute betreibt.	■
- Das Landgericht hatte, dem auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichteten.Klageantrag stattgegebeh. Das Kammergericht.hat auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom H* November I960 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen den Anspruch auf Auskunftserteilung ab-gewiesen. In den Sntschoidungsgründen ist ausgeführt, daß auch der Pcnoipnsbetrieb zu dem Nachlaß gehöre. Der Beklagte hat darauf eine Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben eingereicht. Danach will er in der Zeit vom 1. Juli 194-8 bis zu dem 1. Oktober 195§ aus dem Betrieb der Pension ein Roheinkommcn von 108 049 DM erzielt .haben, während die Ausga ben in dieser Zelt angeblich 111 694-,4-6 DM betragen -haben. Von den Ausgaben entfallen. 59 250 DM auf einen Betrag,, den der Beklagte als ’’Entschädigung für die Rührung der Pension1' eingesetzt hat. Der Beklagte errechnet, indem er von einem um die.Abfindung von 8 000 DM und den Wert der Einrichtung
 von 3 370 DM erhöhten Roheinkommen von 119 419 DM ausgeht, einen Aktivsaldo von 7 724,54 DM, von dem nach seiner Ansicht die Hälfte mit 3 862,27 DM der Klägerin zUSteht.
Die Klägerin, hat diese Abrechnung beanstandet. Sie macht geltend, nach den Feststellungen des von ihr mit der Prüfung der Geschäftsbücher und der sonstigen Unterlagen beauftragten Buchsachverständigen habe der Beklagte die Bücher nicht ordnungsmäßig geführt, sondern einen Seil seiner Ausgaben und einen,großen Teil des Umsatzes, der in den letzten Jahren etwa 300 bis 500 UM täglich betragen habe, nicht verbucht. Trotz dieser Mängel habe die'Prüfung ergeben, daß der Beklagte in der Zeit vom 2. Juli 1948 bis zu dem 1. Oktober 1959. ciner-Unsatz von über 260 000 UM verbucht habe, während nur rund 132 000 UM Unkosten eingetragen seien, unter denen sich Privat entnahmen des Beklagten von 9“! 950 DM befänden. Über din Verwertung des restlichen Umsatzes, ergebe sich aus den Büchern nichts. Die Klägerin billigt dem Beklagten fuü* die Führung der Pension eine gewisse Vergütung' zu. Sie hat sich damit einverstanden erklärt, daß der Beklagte., der entsprechend seinem Erbanteil zur Hälfte an dem Gewinn aus der Pension beteiligt ist, zwei Drittel des Gewinnes erhält, während die Klägerin sich mit einem Drittel begnügt. Unter Zugrundelegung der vom Beklagten angegebenen Privatentnah-
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men beziffert die Klägerin das ihr zustehende Drittel am Gewinn auf über 30 000 DM. Hiervon macht eie mit der Klage einen Teilbetrag von 16 0Ö0 DM geltend. Außerdem verlangt 3ic als Anteil an dem Gewinn aus dem Betrieb der Pension in der	Straße,	die	sie ebenfalls,zu dem Nachlaß rechnet,
 für die Zeit vom T. Oktober 1959 Dis zu dem 16. Mai-1961 (letzte mündlicheVerhandlung erster Instanz) die Zahlung eines Teilbetrages von 4 000 DM. Die Klägerin hat deshalb beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 20 000 DM nebst 4 Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
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Der Beklagte hat den ersten Seilanspruch von 16 000 DU in Höhe von 3 862,27 DM-nebst Zinsen anerkannt und im übri-
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gen Abv.-eicung der.Klage beantragt. Er ist der. Auffassung, daß er der.Klägerin über den anerkannten Betrag hinaus nichts schulde. Die Erbengemeinschaft, die zwischen den Parteien bestanden habe, sei mit der Aufgabe der Pension in der ‘JaM-Straße ■ aufgehoben. Die Klägerin sei an der jetzigen Pension nicht beteiligt und könne deshalb, auch keinen Anteil an dom dort von ihm erzielten Gewinn verlangen. Inzwischen habe er festgestollt, daß seine allgemeinen Unkosten für den Betrieb der Pension in der	Straße
147 683,54 DU betragen hätten; Zum mindesten sei der Haentlaß um den V/ert der von ihm geleisteten Dienste ohne rocht- . liehen Grund bereichert.
Das Bandgericht hat.unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 16 000 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteieh^Beru-fung eingelegt. Die Klägerin hat den abgewiesenen Anspruch auf Zahlung von'4 000 DM auf 6 100 DM erhöht. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuv/eiaen und unter Berücksichtigung des anerkannten Betrages von 3 862,27.DM die Klage abzuweisen. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin den Anspruch.für die' Zeit seit dem 1. Oktober ; 1959 den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Höhe dieses Anspruchs die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Die, Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entseheidungsgrünaej
 Die Revision ist teilweise begründet.
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I. Die Klägerin, die durch den Erwerb des Erbanteils in die Rechtsstellung des Miterben Johannes	einge-
treten ist, erhebt einen Anspruch auf Beteiligung an den Gewinn, den der Beklagte seit dem Tode seiner Ehefrau aus dem Betrieb der Pension erzielt-hat. Sie macht mit der Klage, v/ie das Kammergerieht zutreffend ausführt, einen Bereicherungsanspruch der Erbengemeinschaft geltend ('§§ 2039, 2041,
 312 BGB). Ein solcher Anspruch kann'sich auch gegen einen Miterben richten (vgl. RG2 65, 5, 8).
. Das Klagebegehren stellt sich entgegen der Auffassung dor Revision nicht als unzulässigo Teilauseinandersetzung dar. Die Auseinandersetzung unter den Erben hat sich zwar in. der Regel auf den ganzen Nachlaß zu erstrecken. Sie kann jedoch nicht nur, wenn.alle Erben einverstanden sind, sondern auch dann auf einen Teil des Nachlasses beschränkt werden, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (vgl. RGZ 9^, 325, 326, 327; Urteil des Senats vom 24. Januar 1962, V ZR 6/61, und das dort angeführte Schrifttum). Dies ist der Pall, wenn der Beklagte, der einzige Miterbe der Klägerin,-in den Nachlaß fallende Gewinne aus dem Betrieb der Pension für sich entnommen hat. Grundsätzlich kann jeder Miterbe nur Beistung an alle Erben fordern (§,2039 Satz 1 BGB). Das Kammergericht hält die Klägerin gleichwohl für berechtigt, Zahlung an eich zu: verlangen. Es bemerkt hierzu unter Hinweis auf den das Verhältnis der .Miterben zueinander beherrschenden -Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), es wäre ein sinnloser Formalismus wenn die Klägerin gezwungen sein sollte.; zunächst gemäß § 2039 Satz 2 BGB auf Hinterlegung, des Gev/irms 2u klagen, damit demnächst der hinterlegte Betrag: unter beide Parteien verteilt werde. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Miterbe in einem:-Pall der vorliegenden Art'unmittol-
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bar anteilmäßige Leistung an sich fordern könne, ist im Ergebnis nicht zu. beanstanden. Der' Grundsatz, daß ein Mit- . erbe nur Leistung an alle Erben verlangen kann, findet keine Anwendung, wenn mit der Leistung an einen Miterben die Aus- . einanderSetzung in zulässiger Vfeise vorweggenommen wird (vgl. Lange, Erbrecht § 45 S. 569 Fußn. 1 und das dort angeführte Schrifttum). Ein solcher Fall ist gegeben, da andere Hiterben als die Parteien nicht vorhanden sind, ein Bestehen von Nachlafiverbindiichkeitcn nicht geltend gemacht ist und die Klägerin nurden Anteil verlangt, der ihr bei der endgültigen Auseinandersetzung zufallen würde- (vgl. hierzu RG \YarnIlspr 1913, 236; Josef bei Gruchot 49) 32, 63 ff).
II.	Die Entscheidung...hängt somit in erster Linie davon ab, ob die Pension zu dem Nachlaß der Ehefrau des Beklagten gehört. .Das Kammergericht -hat diese Frage bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 14. November I960 geprüft und bejaht und diese Auffassung auch im angefochtenen Urteil aufrecKterhalten. ■ Paß, Y/ie die Klägerin meint, mit'Rücksicht auf die Rechtskraft des ersten Berufungsurteils die Zugehörigkeit des Pensionsbetriebes-,zu dem; Nachlaß nicht mehr in Frage' ge3tell worden könne, trifft nicht zu. Bei dem mit der Stufenklage ge muß § 254 ZPO geltend, gemachten Anspruch auf Rechnungslegung und dem.aus der Rechnungslegung sich ergebenden Zahlungsan^-opruch handelt es sich um zwei verschiedenartige selbständige Ansprüche. Die Rechtskraft des Urteils, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, Uber die von ihm geführten erb3chaft-lichen Geschäfte Rechnung zu legen, erstreckt sich deshalb nicht auf die 'Zugehörigkeit der Pension zu dem Nachlaß (vgl. RG JYf 1936,. 2137).	'
Das Berufungsgericht hat im Urteil vom 14. November I960, auf das im angefochtenen Urteil Beiug genommen wird,’ ausgeführt, die Pension der Erblasserin habe nicht nur aus den
 
Räumen, in denen sie betrieben wurde, und den Einrichtungs-Gegenständen bestanden; sie. habe außerdem auch einen besonderen Vcmö gonewert gehabt, der .'Aach dem Tode der Erblas-, serin Bestandteil des Nachlasses geworden sei. Das Erlöschen der Gewerbeerlaubnis der Erblasserin mit deren Tode habe auf den Bestand und den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens keinen Einfluß gehabt. Auch der Umstand, daß der Beklagte eine Gewerbeerlaubnis zur Rührung, des Unternehmens erhalten habe, berühre ebenso wie die Tatsache, daß der Beklagte in das llietverhältnis über die Pensionsräume eingetreten sei, den .Bestand des Unternehmens als gemeinschaftlichen Nachlaß-vormogens nicht. Die Gewinne aus dem Betrieb der Pension seien in den Nachlaß gefallen, obwohl der Beklagte 3ie ganz für sich habe ziehen wollen; denn die vom Beklagten vorge-nommenen Rechtsgeschäfte, aus denen die Gewinne erzielt war-’ den, hätten sich auf den Nachlaß bezogen, mit dessen Mitteln sie durchgeführt worden seien. .
Die Bedenken der Revision hiergegen sind nicht begründet. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, daß nicht nur ein Handelsgeschäft, sondern auch ein sonstiges von Erblasser betriebenes gewerbliches Unternehmen Bestandteil des Nachlasses ist, es sei denn, daß ein solches Unternehmen mit der Person des Inhabers so eng verknüpft ist, daß es von den Erben nicht fortgesetzt werden kann, und deshalb mit dem Tode des Inhabers erlischt". Bei der Fremden-pensioh der Erblasserin handelt es.sich um einen gewerblichen Betrieb, der von den Erben fortgeführt werden konnte..
Zu einem solchen Unternehmen gehören außer den Einrichtungs-gegenotänden, die mit den etwaigen dem Betrieb dienenden Rechten das eigentliche Betriebsvermögen bilden, vor allem auch tatsächliche Beziehungen, insbesondere der Ruf des Unternehmens, Geschäftserfahrungen und Verbindungen mit
 dor Kundschaft.^ die dpn sogenannten inneren Wert eines Betriebes ausmachen und Grev/innaussichten für die Polgozeit verkörpern (vgl., dazu BGB RGRKlI. Aufl. § 1922 Anm. 13; Staudinger BGB 11. Aufl. § 1922 Anm. 167» RGZ 167, 260-,
262; BGH vom 22. Januar 1951, IV ZR 172/50, UH BGB 1922 Kr. 1 mit Anm. -von Ascher).
Entgegen der.Meinung der Revision ist die Zugehörigkeit eines gewerblichen Betriebes zu dem Nachlaß nicht davon abhängig, ob die Weiterführung des Unternehmens eines Verstorbenen durch einen Kiterbon im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der übrigen Erben für Rechnung der Erbengemeinschaft erfolgt, oder ob ein Erbe ohne oder gegen den V/illen der Miterben im eigenen Namen.und für eigene Rechnung handelt. Pur die Präge, ob die Pension der Erblasserin zu ihrem Nachlaß gehört, ist es ohne Bedeutung, daß der Beklagte nach dem Tode seiner Ehefrau nicht den Willen gehabt hat*. die Pension für. die Erbengemeinschaft .weiterzuführen. -AiSfch wenn der Beklagte nach außen hin als Inhaber des Betriebes aufgetreten ist und die.Pension im eigenen Namen weiterbetrieben hat, fallen die von'ihm .erzielten Gewinne in den Nachlaß. Ebensowenig.-kommt es darauf any ob der Beklagte gewußt hat, daß er mit der. Weiterführung,des .Betriebes ein fremdes Geschäft besorgte öder ob und bis zu welchem Zeitpunkt er angenommen hat, daß es sich um ein eigenes Geschäft handele. Bios kann zwar für: die Präge,, ob gegen den Beklagten Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag C§ 687 BGB) erhoben werden können, v.on Bedeutung sein, ist jedoch für die Zugehörigkeit der Pension zu dem Nachlaß nicht entscheidend. Die Revision räumt ein, daß, wenn ein gev/erb-liches Unternehmen mit umfassenden Anlagen, ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein Handelsgeschäft nach dem Tode seines Inhabers weitergeführt wird, das .in aller Regel für
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Rechnung der Erben geschehe- Sie meint jedoch, daß dies bei
 einem Unternehmen mit geringem Sachkapital und geringem Be-1 » ■ »
triebawert nicht angenommen, werden könne. Auf die Art und Große sowie auf den Wert des Unternehmens' kommt es jedoch nicht an'. Auch der Gesichtspunkt, daß bei einem'Pensionsbetrieb vor allem Dienstleistungen., des Inhabers und seiner Hilfskräfte im Vordergründe 'stehen, ist, da diese Leistungen vertretbar sind, für die Zugehörigkeit des Betriebes zürn Nachlaß nicht entscheidend. Der Hinweis der .Revision auf die Tätigkeit eines.Schriftstellers oder-Journalisten liegt neben der Sache. Daß,' .wie die Revision ausführt, niemand auf den Gedanken kommen wird, das "Unternehmen" eines Schriftstellers oder Journalisten werde fortgeführt,wenn ein Dritter : die Schreibmaschine des Verstorbenen oder seine Bücherei be-'nutze, hat seinen Grund darin, daß die Berufstätigkeit dieser Personen, deren Bedeutung und Wert allein ihvderr'Persön-liehkeit des geistig Schaffenden liegt und die mit d$m Ableben dieser Persönlichkeit erlischt und bei der die für die Bcrufsauoübung benutzten Gegenstände (Schreibmaschine,.Bücherei) nur den Rang untergeordneter Hilfsmittel haben, kein gewerbliches Unternehmen darstellt, das vererbt v/erden könnte. Unerheblich ist, daß der Beklagte nach dem Tode seiner Ehefrau der alleinige Mieter der Pensiohsräume geworden ist.
Das gleiche gilt für die Tatsache, daß dem Beklagten die 'Gewerbeerlaubnis, die mit dem Tode der Erblasserin erloschen war, erteilt worden ist und daß der Beklagte steuerlich seit 1 \ Jahren als alleiniger Inhaber, .des Betriebes gegolten hat.
Ec ist deshalb mit dem Kammergericht davon auszugehen, daß die nach dem Tode der Erblasserin von deren Ehemann weitergeführte Pension Bestandteil des Nachlasses geworden ist. •
• Dies gilt auch für die seit dem 1. Oktober 1959 in dem Hause EflMnt Straße B|- '.betriebene Pension jeden-
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falls für die Zeit bis zu dem 16. Mai 1961. Ber Beklagte hat, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nach Aufgabe der bisherigen Wohnung keine neue Pension eröffnet, sondern lediglich die bisherige Pension in ein in der Nähe der alten EctriebeStätte gelegenes Haus verlegt. Er hat dorthin nicht nur die Einrichtungsgegenständer sondern auch alle inneren Vermögenswerte der Pension mit übernommen, vor allem auch die von der Vermieterin gezahlte Abfindungssumme zur Einrichtung der neuen Pensionsräume verwandt. Baß der Beklagte allein den Mietvertrag über die Räume im Hause EflNRl Straße A abgeschlossen hat, ist für die Frage der Zugehörigkeit der Pension'zu dem Nachlaß ohne Bedeutung. Gegenüber den Bedenken"der Revision, daß der Pensionsbetrieb des Beklagten unmöglich zeit seines Lebens als.Nachlaßgegenstand behandelt werden kö'nhe, mag darauf hingewiesen werden, : daß der Beklagte jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben kann und daß im übrigen auch der
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innere Wert, den die Pension als Nachlaßgegenstand im Zeitpunkt . des Erbfalles.und in der Nachkriegszeit bei dem damalige il Mangel an-Unterkunftsmöglichkoiten gehabt hat, ira Laufe der Zeit immer geringer wird, bis 'er schließlich gegenüber der Tätigkeit des Beklagten ganz in den Hintergrund tritt.
III.	Bei der Prüfung des Bereicherungsanspruchs der Erbengemeinschaft und des-auf die Klägerin entfallenden Anteils am Gewinn geht das Kammergericht von den vom Beklagten in seiner Rechnungslegung ängegebeiien Beträgen aus. Bas Berufungsgericht ist jedoch der. Auffassung, daß bei. den passiven der Posten von 59 25Q BM unberücksichtigt bleiben müsse, weil dem Beklagten für die-Führung der Pension keine Vergütung zustehe. Ber vom Beklagten errechnete Gewinn von 7 724,54 BM erhöhe sich somit auf 66 974,54 EM, sodaß, wenn dem Beklagten zwei Brittel hiervon belassen
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würden,, der Klageanspruch, von 16 000 DM in voller Höhe be-gründet sei. Auch, wenn die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet.fcsein sollte, dem Beklagten für seine*Dienste eine Vergütung zu Lasten der Erbengemeinschaft zu gewähren, stelle das dem Beklagten verbleibende Drittel von über 22 000 DM eine angemessene Vergütung für seine Arbeit dar.
Die Auffassung de3 Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei der Weiterführung der Pension keine Vergütung für seine Dienstleistungen beanspruchen könne, wird von'der Revision mit Recht beanstandet,. Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden-allerdings keine Anv/endung, weil nach den Feststellungen des Kammergerichts .der Beklagte nicht das Bewußtsein gehabt hat, daß er mit der Führung der . Pension ein fremdes Geschäft besorge .(§'.687 Abs. 1 BGB).
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch die Anwendbarkeit des § 102 BGB verneint, weil diese Vorschrift nur die Fälle betrifft, in denen Früchte als solche herausver-langt werden. Die Voraussetzungen für einen im Falle des § 687 Abs. 1 BGB in Betracht kommenden Bereicherüngsansprueh (§ 812 BGB) hält das Kammergerieht nicht für gegeben, weil die Erbengemeinschaft durch die Tätigkeit des Beklagten keine Aufwendungen erspart habe; denn wenn der Beklagte, so meint das Berufungsgericht, den Betrieb nicht allein geführt hätte, würde es die Klägerin mit dem Beklagten zusammen oder allein getan haben, sodaß kein fremder Geschäftsführer für die Pension hätte eingesetzt werden müssen. Bei diesen Ausführungen berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß die Klägerin, die erst 1952 in die Erbengemeinschaft eingetreten ist r im Rückerstattungsverfahren den Penoionsbetrieb für sich allein beansprucht hat. Die Klägerin wäre jedoch nicht berechtigt gewesen, die. Pension allein weiterzuführen (§ 2056 BGB). Es erscheint auch zwei-
 
felhaft, ob die Klägerin, die bis 1959 in New York gelebt hat, in der Lage gewesen wäre, die Pension zusammen mit dem Beklagten*zu betreiben.	,fc"
Aber auch abgesehen hiervon kann dem Beklagten für seine ücätigkeit eine Vergütung nicht versagt v/erden. Biese Vergütung geht über-den Betrag hinaus, den die Klägerin und das Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligt haben.
Bei den aus dem Betrieb der Pension erzielten Gewinnen handelt es sich .um Brächte im Sinne des § ..99 Abs. 2 BGB (BGHZ 7, 208, 218). Biese Gewinne sind im wesentlichen auf die persönliche Tätigkeit' des Beklagten.zurückzuführen.
Ber Wort der Arbeitsleistung des -Beklagten kann deshalb bei der Prüfung der Präge, welchen Gewinn der Pensionsbetrieb. erbracht hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 4. April 1962 (V ZR 170/60, ilBR 1962, 556) ausgeführt hat, 1st bei Ertragnissen eines gewerblichen Unternehmens auch der Wert der persönlichen "Arbeitsleistung des Fruchtschuldners erstattungsfähig. Auch wenn .der -Klageanspruch nicht unmittelbar auf § 102 3GB gestützt v/erden kann, erscheint es doch gerechtfertigt, daß bei der Gev/innberechnung eine angemessene Vergütung für die langjährige lätigkeit des Beklagten, auf der die erzielten Gewinne vorv/iegend beruhen, in Ansatz gebracht wird. Es erübrigt sich somit eine Stellungnahme, .zu der Frage,,ob der Vergütungc-anspruch des Beklagten auch aus § 748 in Verbindung mit § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB hergeleitet werden könnte oder ob, wie das Kammergerieht meint, die vom Beklagten in Rechnung gestellte Vergütung für eigene Bienstleistungen nicht zu den "Kosten der Erhaltung oder Verwaltung" des Nachlasses’ gehört. Ba die Entscheidung über die-Höhe des Anspruchs der Klägerin davon abhängt, welchen Gewinn der Beklagte unter Berücksichtigung einer .angemessenen Vergütung' für.seine Leistungen aus dem Betrieb der Pension erzielt hat, bedarf
u -
. dar Sachverhalt einer erneuten tatrichterlichen Prüfung, wobei die Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen angebracht sein wird.
Pie vorstehenden Ausführungen gelten auch für den Anspruch, der auf eine Beteiligung an dem Gewinn aus dem Betrieb der Pension für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zun 16:. Hai- 1961.gerichtet ist. Bas Kammergericht hat diesen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Es bemerkt hierzu, der Beklagte habe nicht behauptet, daß er die Pension in der Eislebener Straße mit Verlust betrieben habe, sodaß die Klägerin auch für diese Zeit bestimmt mit einer Gewinnbeteiligung rechnen könne. Der Erlaß des Grundurteils ist danach nicht zu beanstanden. Die Revision hat hiergegen auch .keine Einwendungen erhoben. Die Präge, in weichem Umfang die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zu dem 16. Hai 1961 noch an dem Gewinn aus dem Betrieb der Pension zu beteiligen ist, muß im Verfahren übeiudie Höhe des Anspruchs entschieden werden. Dabei kann auch von Bedeutung sein, bis zu welchem Zeitpunkt der Mietvertrag über die Räume in dem Hause	Straße B
von der Erblasserin abgeschlossen war. Die. weitere Präge, ob und in welchem Maße der- wirtschaftliche Erfolg der Pension etwa auf besonderen Fähigkeiten' und Leistungen de£ Beklagten beruht, wird bei der für. die Tätigkeit des Beklagten anzu-aetzenden Vergütung zu prüfen sein.
IV.	Die Revision des Beklagten mußte deshalb, soweit sie gegen den Erlaß des Grundurteils gerichtet is~fc, als. unbegründet zurückgewiesen werden. Im übrigen war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über einen Teil der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die restlichen Kosten del1 'Revisionsinstanz' war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Tasche
 Dr. Augustin	Dr.	PiepenbrocK
Rothe.
Dr. Preitag