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BGH · V ZR 208/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 208/60

Nach der vorgelegtnn Korrespondenz hätten die Geschwister vielmehr genau gewußt, daß die Beklagte diese Mieteinnahmen als ihr persönlich zustehend betrachtete, und es sei nicht ersichtlich, daß sie dieser Auffassung damals widersprochen hätten0 Es sei dafür nur auf den Brief des Bruders vom 50. Dafür, daß das Oberlandesgericht die aus den Jahren 1946 bis 1948 stammenden Briefe des Bruders an die Klägerin nicht beachtet hätte (Revisionsbegründung II 2 b bb), liegt kein Anhaltspunkt vor, zu demal der Inhalt dieser Briefe in seiner allgemeinen Richtung dem im Tatbestand des Berufungsurteils (So 4 oben) ausdrücklich aufgeführten Parteivor-trag der Klägerin entspricht3 der Bruder habe (vor 1954) zusammen mit ihr einen jahrzehntelangen Kampf gegen die Beklagte um die Abgabe der Hausverwaltung oder wenigstens um eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben geführt (was die Beklagte mit damaliger Verhetzung des Bruders erklärt, die nach dessen Rückkehr 1954 besserer Einsicht gewichen sei)o Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich die Nichtberücksichtigung ihrer im ersten Rechtszug vorgebrachten und unter Beweis gestellten Behauptung, die Beklagte habe den durch die Einrichtung eines weiteren Bades beträchtlich gesteigerten Wasserverbrauch in ihrer sogenannten eigenen Wohnung über das gemeinschaftliche Bankkonto der Erbengemeinschaft bezahlt (aaO cc)0 Auch wenn dies al3 wahr unterstellt wird, ergibt sich daraus noch kein zwingender Schluß dafür, daß die Vermietungen nach der objektiven Sachlage oder gar nach dem subjektiven Y/illcn der Beklagten für Rechnung der Erbengemeinschaft erfolgt wären (eine hinsichtlich der WassergeldZahlungen etwa in Betracht kommende Er-staittungspflicht der Beklagten ist nicht Gegenstand der Klage, vgl» unten 4 und III)„ Dafür, daß das Berufungsgericht jene Behauptung übersehen hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor» Die Ausführungen der Revision über Sinn und Inhalt einer Rechnungslegungspflicht ändern an jener gegenständlichen Begrenzung der Klage nichts«, Im übrigen wird die Entscheidung für die Zeit bis 1954 insoweit auch von den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Entlastungserklärung des Bruders getragen (unten II), die sich nach Wortlaut (.Absatzanfang BU S0 IT unten: "Soweit „»„„oo"; BU So 14 oben) und Sinn auch auf eine etwaige Rechnungsiegungs- und Zahlungspflicht in dieser Richtung erstreeken0 Soweit Rechnungslegung für Mieteinhahmen der Beklagten aus dem übrigen Teil des Hauses (außerhalb ihrer "eigenen Wohnung”) in Betracht kommen, unterscheidet das Berufungsgericht zwischen der Zeit von 1928 bis Herbst 1954«, als der Bruder ins Elternhaus zurückkehrte und die Haucverv/altung übernahm, und der späteren Zeit: 1o Für die Jahre bis 1954 hält der Tatrichtcr eine Rechnungslegungspflicht der Beklagten für zwar entstanden, aber ebenso wie eine etwaige Zahlungspflicht dadurch wieder erloschen, daß der Bruder bei Übernahme der Hausverwaltung, zugleich in Vollmacht der Klägerin, die Rentabilität des Hauses genau geprüft und dem Sinne nach gegenüber der Beklagten erklärt habe, sie schulde nichts mehr aus ihrer vorangogangenen Verwaltungstätigkeit (BU So 11/12, 14). Die Revision beanstandet, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Entlastung der Beklagten durch den Bruder in Vollmacht der Klägerin gar nicht von der Beklagten behauptet gewesen sei«, Die Aufstellung einer solchen Behauptung ist jedoch durch ihre ausdrückliche Anführung im Tatbestand des Berufungsurteils ($„ 8) bewiesen (§ 314 ZPO)«, 13 unten) einen Anspruch auf Vorlegung der Unterlagen deshalb, weil die Beklagte ihrer etwaigen prozessualen Vorlegungspflicht (§§ 422 ff ZPO) bereits genügt und auch materiell-rechtlich alles zur Einsichtnahme der Klägerin Erforderliche (§§ 810, 811 BGB) getan habe» Das Berufungsgericht fuhrt dazu aus: Die Beklagte habe einen Hefter mit fagesauszügen der Bank für Handel, Gewerbe und Landwirtschaft aus der Zeit der Verwaltertätigkeit des Bruders zu den Gerichtsakten eingereicht und vorgetragen, sie besitze keine anderen Unterlagen aus dieser Zeit und sei mit Übersendung der eingereichten Schriftstücke an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zur Einsichtnahme an sie einverstanden (Tatbestand BU S. Vorlegung hinaus auch einen Anspruch auf Aushändigung der Urkunden zugebilligt hat, wird von der Revision zu Unrecht beanstandet» Das war schon\erfahrensrechtlich nicht möglich, weil der einschlägige Klagantrag nur auf Vorlegung und nicht auf Aushändigung gerichtet war» Soweit die Revision die Erfüllungswirkung des Verhaltens der Beklagten deshalb sollte bezweifeln wollen, weil die Klägerin Vorlegung der Urkunden an einem anderen Ort als bei Gericht und auf der Kanzlei ihres Anwalts, nämlich etwa in ihrer Wohnung, verlangen könne, so trifft auch dies nicht zu» Wo innerhalb des Aufbewahrungsortes (§ 811 BGB) die Vorlegung zu erfolgen hat, bestimmt sich gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben; der Senat tritt angesichts des geringen Umfangs der Unterlagen (vgl» GA II Bl» 209) der Würdigung des Berufungsgerichts bei, daß eine Einsichtnahme der Klägerin im Büro ihres ortsansässigen Anwalts ihren berechtigten Belangen voll genügt» Wenn in der Revisionsverhandlung vorgetragen wurde, die Klägerin sei gesundheitlich zu dem Aufsuchen ihres Anwalts nur Schwerin der Lage, so ist weder behauptet noch ersichtlich, daß dies bereits in den Tatsacheninstanzcn worden vorgetragen/wäre; dieses Vorbringen ist daher im Revisions-rechtszug unbeachtlich» Die Revision übersieht weiter, daß der Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich al3 Sachvor-trag äor Beklagten anführt, andere Unterlagen aus dieser Zeit besitze sie nicht; diese Feststellung kann durch den gegenteiligen Vortrag der Revision nicht entkräftet werden (§ 3H ZPO)o Die ersichtliche Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte weitere Unterlagen aus jener Zeit tatsächlich nicht mehr besitzt (vgl» auch Schriftsatz der Klägerin vom 9» Juni 1962, GA II 210), wird von der Revision nicht angegriffen» 3» Für die Zeit ab 1955 führt das Berufungsgericht aus (BU So 13) s Es sei nicht ersichtlich, wieso die Beklagte insoweit im Stande und verpflichtet sein solle, "über die Verwaltung des HausgrundStücks" schlechthin Rechnung zu legen0 Voraussetzung dafür wäre, daß gerade sie die der Erbengemeinschaft zustehende Hausverwaltung tatsächlich auo-geübt oder mindestens die entsprechenden Einkünfte bezogen habe» Das treffe aber nicht zu. BGHZ 35, 103, 106/7)» Allerdings hatte die Klägerin in erster Instanz mit ihrem Rechnungslegungsanspruch obgesiegt* Aber das Berufungsgericht hatte im Aufklärungsboschluß dos Binzeirichters vom 16« Februar 1959 (GA I 188, 191) deutliche Zweifel am Vorliegen einer Hausverwaltertätigkoit der Beklagten in der neueren Zeit geäußert: es hatte dort ausdrücklich darauf, ihingewiesen, daß der Klagantrag "zeitlich mindestens vom Herbst 1954 an kaum gerechtfertigt erscheint, wenn damals der Bruder die Hausverwaltung übernommen hat und von dessen Tode an 1» nur die sog« Pension von der Beklagten betrieben, 2« der ganze zweite Stock von der Klägerin genutzt, 3« die Einnahmen der übrigen Räume zwecks Deckung der Steuern nur ein besonderes (auf wessen Namen lautendes?) Mob sie ihren Antrag entsprechend abändern will oder in welchem Sinne sie eine Hausverwaltung der Beklagten auch seit dem Herbst 1954 behaupte" (aaO II a)« Der auf diese Hinweise folgende Schriftsatz der Klägerin vom 25« März 1959 (&A I 197-99) begnügt sich mit der Brklärung, sie könne "nur immer wieder feststellen", daß die Beklagte auch seit dem Tode des Bruders wiederum Haus und Haus-konto verwaltep ein Beweisantritt dazu ist weder in diesem noch in ihren folgenden Schriftsätzen enthalten, obwohl die Klägerin angesichts jenes Aufklärungsbeschlusscs besonderen Anlaß dazu gehabt hatte« Aus diesem Grunde ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf die erstinstanzlichen Beweisanträge nicht cingo-gangen ist« Dasselbe gilt für das Unterbleiben einer eidlichen Parteivernehmung darüber, daß die Beklagte nach dem Tod des Bruders wiederum die Verwaltung des Hauses "an sich gerissen" habe; denn dieser Beweisantrag ist nur in der Klagschrift enthalten (GA I 2/3)« Bs kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob dieser Beweisantrag in der Bezeichnung des Beweisthemas und des Beweismittels genügend bestimmt war o nämlich der Verwaltung des Hauses, geschuldet werde (vgl* § 254 ZPO)o Infolgedessen kommt es auf die in der Bevisionc-antwort erhobenen Bedenken gegen die Schlüssigkeit beider - auf Leistung an die Klägerin persönlich und nicht an die Erbengemeinschaft gerichteter - Klaganträge nicht mehr an, Da das Berufungsgericht über den Zahlungsanspruch materiell ohne Rechtsirrtum in verneinendem Sinne entschieden hat, kann im Hinblick auf § 563 ZPO auch offen bleiben, ob die Einbeziehung dieses vom Landgericht noch nicht verbeschiedenen Klagteils in das Berufungsurtoil verfahrensrechtlich zu billigen ist, zu demal die Revision in dieser Hinsicht keine Einwände erhebt Nach allem war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»

Zitierte Normen: § 1006 BGB § 314 ZPO § 810 BGB § 3 ZPO
BGBZeitBerufungsgerichtErbengemeinschaftGAKlägerinBruderRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 208/60
2207 014
Verkündet am 13o Februar 1963
Schorm, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Regina Maria K<
, X<(
geh
 in P<
istraße
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisici klägerin.
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
S	in	9	L^mi^straße
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisions beklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30o Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, fasche sowie der Bundesrichter Dr„ Augustin, Dr«> Rothe, Dr„ Freitag und Br» Mattem
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) von 20o September I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Schwestern,, Sie haben Ende 1927 zusammen mit ihrem Bruder Dr» Wilhelm St	ihren	Vater
 zu je 1/3 und am 22» Januar 1955 diesen Bruder zu je 1/2 beerbt» Zu dem noch nicht auseinandergesetzten Nachlaß des
 Beklagte und seit 1954 auch die Klägerin»
Die Parteien streiten u» a» darüber, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis die Beklagte seit dem Tod des Vaters die Hausverwaltung geführt habe»
Die Anfang 1957 erhobene Stufenklage richtet sich aufs
1 * Rechnungslegung über die Verwaltung des Hauses ab 1. Januar 1928,
2» Zahlung des der Klägerin zustehenden hälftigen Anteils»
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Erotantrag (sowie rechtskräftig einer Widerklage) stattgegeben» Im Bc-.rufungsverfahren hat die Klägerin für die Zeit der Hausverwaltung durch den Bruder (d« i» von September 1954 bis zu seinem Tode am 22» Januar 1955) den Erstantrag dahin geändert, daß statt der Rechnungslegung die Vorlegung der Unterlagen aus der Verwaltertätigkeit des Bruders begehrt wird»
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten beide Xlaganträge abgewiesen»
Vaters gehört das Hau sgr und stück L^m^straße^ in F	(fiM).	Darin	wohnt	seit	dem	Tod	des	Vaters	die
 Mit der Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der genannten Änderung für 1954/55 «> Die Beklagte bittet um Zurückwei-sund des Rechtsmittels«,

Das Berufungsgericht hält die eingeklagten Ansprüche für unbegründet: soweit sie die möblierte Vermietung von Räumen der sogenannten "eigenen Wohnung*' der Beklagten (sog«, Fremdenpension) betreffen, mangels Zugehörigkeit zu dem Nachlaß; im übrigen für die Zeit bis zur Verwaltungsübernahme durch den Bruder (September 1954) wegen Schulderlasses, für die Zeit der Hausverwaltung des Bruders (Unteriagenvorlegung für die Monate September 1954 bis Januar 1955) wegen Schulderfüllung und für die spätere Zeit wegen Fohlens einer HausverwaltungStätigkeit der Beklagten,
 Die Angriffe der Revision haben keinen Erfolg,
 lo
Voraussetzung eines Rechnungslegungsanspruchs ist jedenfalls, daß es sich bei den von der Beklagten geführten Geschäften und gezogenen Einnahmen um solche der Verwaltung des Hauses als eines Bestandteils des Nachlasses handelte. Diese Voraussetzung wird vom Berufungsgericht ohne Rechte« irrtum dem Sinne nach insoweit verneint, als die Beklagte von ihrer sogenannten eigenen^Wohnung im Haus Zimmer möbli« vermietet und Mietzinsen dafür eingenommen hat (sog, Frccöer pension, BU S«, 10/ll)o
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Io Das Berufungsurteil-fuhrt aus: Die Vermietung dieser Zimmer brauche keineswegs notwendig auf Rechnung der Erbengemeinschaft erfolgt zu sein, zu demal die mitver-micteten Möbel nach unwiderlegter Darstellung der Beklagten ihr allein gehört hätten (§ 1006 BGB). Die Klägerin habe auch keine entsprechenden Vereinbarungen unter den Miterben unter Beweis gestellt. Nach der vorgelegtnn Korrespondenz hätten die Geschwister vielmehr genau gewußt, daß die Beklagte diese Mieteinnahmen als ihr persönlich zustehend betrachtete, und es sei nicht ersichtlich, daß sie dieser Auffassung damals widersprochen hätten0 Es sei dafür nur auf den Brief des Bruders vom 50. 11. 1946 an den Wohnungsausschuß der Stadt Friedberg hingewiesen, wo ausgeführt werde, daß die Beklagte "seit 18 Jahren aus dem Vermieten von möblierten Zimmern ihren Lebensunterhalt bestreite" und daß es nicht angängig sei, "einer Wohnungsinhaberin die seit vielen Jahren bestehende Existenzgrundlage" zu nehmen. Ob die Beklagte von 1928 bis September 1954 etwa verpflichtet gewesen sei, ihrerseits eine für die "eigene Wohnung" in leerem Zustand angemessene Vergütung an die Erbengemeinschaft zu zahlen, könne hier unerörtert bleiben, weil das nichts mit der geforderten Abrechnung über die tatsächlich erzielten Einnahmen zu tun habe«.
2c Die Revision hält § 2041 BGB für verletzt, weil das Grundstück zu dem Nachlaß gehöre und dieser noch nicht auseinonder-gocetzt 3ei. Bei dem im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Erwerb durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf den Nachlaß bezieht, ist das Erfordernis der Beziehung zu dem Nachlaß umstritten. Der Zweck der Vorschrift, Nachlaßgläubiger und Miterben zu schützen, spricht für eine weite Auslegung dahin, daß diese Beziehung sowohl durch die objektive Sachlage als auch durch den subjektiven Willen der Handelnden
 
jeweilä für sich allein begründet werden kann, daß .also bei einer objektiv gegebenen Beziehung zu dem Nachlaß ein entgegenstehender Parteiwille unerheblich ist (so die neuerdings vordringende Auffassung : Kipp/Coing, Erbrecht 110 Bearbo § 114 III 2; Bartholomeyczik, Erbrecht 5» Aufl*
§ 36 I 6; OLG München NJW 1956, 1880; Staudinger/Lehinann,
BGB 11 o Auf 1 o § 2C^T,BAnnio 3 b; Pälandt/Keidel, BGB 22„ Aufl,
§ 204-1 Anm. 1; vgl ./RGRK 11. Aufl. § 2041 Ann. 2, 3; Planck/ Ebbecke, BGB 4. Aufl. § 2041 Anm. 1; anders KG JPG 15, 155; CGHZ 2, 226)o Aber auch bei Zugrundelegung dieser Auffassung ist das Erfordernis der Beziehung zu dem Nachlaß bei der sogenannten eigenen Wohnung der Beklagten hinsichtlich der Zimmervermietungen und der Einnahmen daraus ohne Rechtsirrtum vom Berufungsgericht verneint worden. Biese Rechtsgeschäfte sind nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters nicht nur von der Beklagten von vornherein für sich selbst und nicht für den Nachlaß gewollt gewesen, sondern haben auch ihre objektive Grundlage nicht im Grundstückseigentum der Erbengemeinschaft, auch nicht in dem von der Erbengemeinschaft ererbten Besitz (§ 857 BGB), sondern in der von der Beklagten seit ?_928 unstreitig allein und ohne Widerspruch der Klägerin oder des Bruders ausgeübten tatsächlichen und nutzungsmäßigen Herrschaft über die einschlägigen Räume sowie in der wirtschaftlichen und arbeitsmäßigen Eigenleistung der Beklagten bei der Möblierung und Betreuung der Zimmere.
3o Auch die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht
 durch:
Barauf, ob die Geschwister eine derartige Verwertung jener Räume vereinbart oder ihr trotz Kenntnis nicht widersprochen, sowie ob sie auf ihren Anteil an diesen Mioteinnahmen verzichtet haben (Revisionsbegründung II 2 a, 2 b ac und dd), kommt es nicht mehr an; dadurch erledigen sich die
 
hieran geknüpften Beanstandungen,,
Dafür, daß das Oberlandesgericht die aus den Jahren 1946 bis 1948 stammenden Briefe des Bruders an die Klägerin nicht beachtet hätte (Revisionsbegründung II 2 b bb), liegt kein Anhaltspunkt vor, zu demal der Inhalt dieser Briefe in seiner allgemeinen Richtung dem im Tatbestand des Berufungsurteils (So 4 oben) ausdrücklich aufgeführten Parteivor-trag der Klägerin entspricht3 der Bruder habe (vor 1954) zusammen mit ihr einen jahrzehntelangen Kampf gegen die Beklagte um die Abgabe der Hausverwaltung oder wenigstens um eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben geführt (was die Beklagte mit damaliger Verhetzung des Bruders erklärt, die nach dessen Rückkehr 1954 besserer Einsicht gewichen sei)o
Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich die Nichtberücksichtigung ihrer im ersten Rechtszug vorgebrachten und unter Beweis gestellten Behauptung, die Beklagte habe den durch die Einrichtung eines weiteren Bades beträchtlich gesteigerten Wasserverbrauch in ihrer sogenannten eigenen Wohnung über das gemeinschaftliche Bankkonto der Erbengemeinschaft bezahlt (aaO cc)0 Auch wenn dies al3 wahr unterstellt wird, ergibt sich daraus noch kein zwingender Schluß dafür, daß die Vermietungen nach der objektiven Sachlage oder gar nach dem subjektiven Y/illcn der Beklagten für Rechnung der Erbengemeinschaft erfolgt wären (eine hinsichtlich der WassergeldZahlungen etwa in Betracht kommende Er-staittungspflicht der Beklagten ist nicht Gegenstand der Klage, vgl» unten 4 und III)„ Dafür, daß das Berufungsgericht jene Behauptung übersehen hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor»
4c Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungs-gericht offen gelassen hat, ob der Klägerin Ansprüche hinsichtlich des Eutzungswerts ihrer ’‘eigenen Wohnung” in leerem Zustand entstanden sind» Mit Recht verneint der Tatrichter insoweit eine das Haus verwaltende Tätigkeit, die allein Gegenstand der Klage ist (vgl«, unten III). Die Ausführungen der Revision über Sinn und Inhalt einer Rechnungslegungspflicht ändern an jener gegenständlichen Begrenzung der Klage nichts«, Im übrigen wird die Entscheidung für die Zeit bis 1954 insoweit auch von den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Entlastungserklärung des Bruders getragen (unten II), die sich nach Wortlaut (.Absatzanfang BU S0 IT unten: "Soweit „»„„oo"; BU So 14 oben) und Sinn auch auf eine etwaige Rechnungsiegungs- und Zahlungspflicht in dieser Richtung erstreeken0
II»
Soweit Rechnungslegung für Mieteinhahmen der Beklagten aus dem übrigen Teil des Hauses (außerhalb ihrer "eigenen Wohnung”) in Betracht kommen, unterscheidet das Berufungsgericht zwischen der Zeit von 1928 bis Herbst 1954«, als der Bruder ins Elternhaus zurückkehrte und die Haucverv/altung übernahm, und der späteren Zeit:
1o Für die Jahre bis 1954 hält der Tatrichtcr eine Rechnungslegungspflicht der Beklagten für zwar entstanden, aber ebenso wie eine etwaige Zahlungspflicht dadurch wieder erloschen, daß der Bruder bei Übernahme der Hausverwaltung, zugleich in Vollmacht der Klägerin, die Rentabilität des Hauses genau geprüft und dem Sinne nach gegenüber der Beklagten erklärt habe, sie schulde nichts mehr aus ihrer vorangogangenen Verwaltungstätigkeit (BU So 11/12, 14).
Hierin liegt ersichtlich zugleich die Feststellung, daß die Beklagte dieser Erklärung stillschweigend zugo3timmt habe«, und damit die Annahme eines negativen Schuldanerkenntnisvertrags im Sinne von § 397 Abs«* 2 BGB (vgl«, RG SeuffArch 70 Nr« 75)o
Die Revision beanstandet, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Entlastung der Beklagten durch den Bruder in Vollmacht der Klägerin gar nicht von der Beklagten behauptet gewesen sei«, Die Aufstellung einer solchen Behauptung ist jedoch durch ihre ausdrückliche Anführung im Tatbestand des Berufungsurteils ($„ 8) bewiesen (§ 314 ZPO)«,
Die Überzeugung von der Wahrheit (§ 286 ZPO) dieser Bevollmächtigungsbehauptung entnimmt das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der. Revision nicht allein aus einem schon 1952 geschriebenen Brief des Bruders an die Klägerin (a* unten), sondern auch aus dem Umstand, daß der Bruder 1954 im Einverständnis mit der Klägerin die ganze Hausverwaltung in die Hand genommen habe, aus der Erwägung, daß er dazu ohne eindeutigen Abschluß mit der Beklagten schwerlich bereit gewesen sein würde, sowie aus der Tatsache, daß er damals in einer Wohnung mit der Klägerin (im umstrittenen Haus) wohnteo Jenem Brief des Bruders vom 24«, November 1952 (Wortlaut GA I 26) entnimmt das Berufungsgericht, die Klägerin habe ihren rechtskundigen Bruder bereits mehrere Jahre vor seiner Rückkehr ins Elternhaus immer wieder darum gebeten, ihre Interessen bezüglich des Hauses und insbesondere der Abrechnung der Beklagten wahrzunehmen; daß das Berufungsgericht hiermit den Rechtsbegriff der Vollmacht (etwa im Gegensatz zu dem des Auftrags), verkannt oder gegen den Sprachgebrauch verstoßen habe, ist zwar von der Revision vorgetragen, aber nicht erläutert und nicht ersichtliche Das
 
Verlangen einer schriftlichen Vollmacht durch den Bruder wäre zwar vielleicht zweckmässig gewesen; jedoch war oio weder rechtlich erforderlich, noch sprach das Unterlassen eines solchen Verlangens nach der Lebenserfahrung zwingend gegen eine Vollmachtserteilung überhaupt» Nach allem liegt in der genannten V/ürdigung des VJatrichtera kein Rechtsverstoß.
2» Für die Beit der Verwaltertätigkeit des Bruders (September 1954 bis Januar 1955) verneint das Berufungsgericht (EU S. 13 unten) einen Anspruch auf Vorlegung der Unterlagen deshalb, weil die Beklagte ihrer etwaigen prozessualen Vorlegungspflicht (§§ 422 ff ZPO) bereits genügt und auch materiell-rechtlich alles zur Einsichtnahme der Klägerin Erforderliche (§§ 810, 811 BGB) getan habe» Das Berufungsgericht fuhrt dazu aus: Die Beklagte habe einen Hefter mit fagesauszügen der Bank für Handel, Gewerbe und Landwirtschaft aus der Zeit der Verwaltertätigkeit des Bruders zu den Gerichtsakten eingereicht und vorgetragen, sie besitze keine anderen Unterlagen aus dieser Zeit und sei mit Übersendung der eingereichten Schriftstücke an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zur Einsichtnahme an sie einverstanden (Tatbestand BU S. 9/10); daß der Hefter vorübergehend ihr persönlich ausgehändigt werde, könne die Klägerin umso weniger verlangen, als sie mit der Beklagten in heftiger Feindschaft lebe und eine Einsichtnahme im Büro ihres	Anwalts	ihren	be-
rechtigten Belangen vollauf genüge;inwieweit sie etwa behaupten wolle, die Beklagte besitze noch weitere Unterlagen über die Verwaltung durch den Bruder, sei nicht ersichtlich (Urtoilsgründe S. 13)«
Daß das Berufungsgericht der Klägerin nicht über die
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Vorlegung hinaus auch einen Anspruch auf Aushändigung der Urkunden zugebilligt hat, wird von der Revision zu Unrecht beanstandet» Das war schon\erfahrensrechtlich nicht möglich, weil der einschlägige Klagantrag nur auf Vorlegung und nicht auf Aushändigung gerichtet war» Soweit die Revision die Erfüllungswirkung des Verhaltens der Beklagten deshalb sollte bezweifeln wollen, weil die Klägerin Vorlegung der Urkunden an einem anderen Ort als bei Gericht und auf der Kanzlei ihres Anwalts, nämlich etwa in ihrer Wohnung, verlangen könne, so trifft auch dies nicht zu» Wo innerhalb des Aufbewahrungsortes	(§	811	BGB) die Vorlegung
 zu erfolgen hat, bestimmt sich gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben; der Senat tritt angesichts des geringen Umfangs der Unterlagen (vgl» GA II Bl» 209) der Würdigung des Berufungsgerichts bei, daß eine Einsichtnahme der Klägerin im Büro ihres ortsansässigen Anwalts ihren berechtigten Belangen voll genügt» Wenn in der Revisionsverhandlung vorgetragen wurde, die Klägerin sei gesundheitlich zu dem Aufsuchen ihres Anwalts nur Schwerin der Lage, so ist weder behauptet
 noch ersichtlich, daß dies bereits in den Tatsacheninstanzcn
 worden
vorgetragen/wäre; dieses Vorbringen ist daher im Revisions-rechtszug unbeachtlich»
Die Revision bemängelt die Erfüllung der Vorlegungspflicht auch deshalb, weil die Beklagte nicht erklärt habe, daß es sich bei den überreichten Urkunden um die der Vorlegungspflicht unterliegenden Unterlagen handle und daß sie vollständig seien» Dabei übersieht sie jedoch, daß ausweislich der vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Schriftsätze die Ürkundenvorlegung (S„ 2 des Schriftsatzes vom 8» 6» 1959, GA II 2C6) in unmittelbarem zeitlichem Anschluß, in Beantwortung und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25» März 1959 (GA I 197/98)
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erfolgte, der erstmals den Klagantrag auf Vorlegung enthielt und zur Begründung ausführte, die Beklagte besitze die aus der Zeit der Hausverwaltung des Bruders angefallenen Unterlagen«. Die Revision übersieht weiter, daß der Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich al3 Sachvor-trag äor Beklagten anführt, andere Unterlagen aus dieser Zeit besitze sie nicht; diese Feststellung kann durch den gegenteiligen Vortrag der Revision nicht entkräftet werden (§ 3H ZPO)o Die ersichtliche Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte weitere Unterlagen aus jener Zeit tatsächlich nicht mehr besitzt (vgl» auch Schriftsatz der Klägerin vom 9» Juni 1962, GA II 210), wird von der Revision nicht angegriffen»
3» Für die Zeit ab 1955 führt das Berufungsgericht aus (BU So 13) s Es sei nicht ersichtlich, wieso die Beklagte insoweit im Stande und verpflichtet sein solle, "über die Verwaltung des HausgrundStücks" schlechthin Rechnung zu legen0 Voraussetzung dafür wäre, daß gerade sie die der Erbengemeinschaft zustehende Hausverwaltung tatsächlich auo-geübt oder mindestens die entsprechenden Einkünfte bezogen habe» Das treffe aber nicht zu. Der ganze zweite Stock werde seit 195$ von der Klägerin selbst benutzt, die nichts dafür bezahle» Die Mieten, die die Beklagte für möblierte Zimmer ihrer "eigenen Wohnung" einnehme, ständen nicht direkt der Erbengemeinschaft zu» Und um die dem Konto "Wilhelm St^|^ Erben" zufließenden Zahlungen der "neutralen" Mieter kümmere sich die Beklagte nach ihrem unwiderlegten Vortrag nicht.
Die Revision rügt unvollständige Beweiserhebung und Be weis Würdigung (§ 286 ZPO), jedoch zu Unrecht»
Was die durch Frotokollabschrift belegte Zeugcnaus-
 
a
sage des Rechtsanwalts Dr«	im	Jahr	1958	im	Rechtsstreit	(AG	Friedberg C 285/57) anlangt,
 ihm sei aus mehreren Prozessen bekannt, daß die Beklagte "als die maßgebliche Person im Hauso aufgetreten’.* sei (GA I 134, vglo 131 unten), so kann ihre verfahrcnsrccht-liche Verwertbarkeit und ihre materielle Entscheidungs-erheblichkeit dahingestellt bleiben,, Offen bleiben kann auch die Erheblichkeit der durch Aktenerhebung unter Beweis gestellten Behauptung, die Beklagte habe in jenen (von Rechtsanwalt Dr«	nach	seiner genannten Zeugen-
aussage für eine Zimmermieterin geführten) Verfahren selbst angegeben, sie sei allein die Verwalterin des Hauses» Denn ein Rechtsverstoß entfällt schon deshalb', weil diese im ersten Rechtszug gestellten Beweisanträge im Berufungever- ' fahren nicht konkret wiederholt worden sind, sondern nur in Form einer allgemeinen und deshalb hierfür nicht ausreichenden Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatzvortrag (Berufungsantwort GA I 177, sowie II 210;
BGHZ 35, 103, 106/7)» Allerdings hatte die Klägerin in erster Instanz mit ihrem Rechnungslegungsanspruch obgesiegt* Aber das Berufungsgericht hatte im Aufklärungsboschluß dos Binzeirichters vom 16« Februar 1959 (GA I 188, 191) deutliche Zweifel am Vorliegen einer Hausverwaltertätigkoit der Beklagten in der neueren Zeit geäußert: es hatte dort ausdrücklich darauf, ihingewiesen, daß der Klagantrag "zeitlich mindestens vom Herbst 1954 an kaum gerechtfertigt erscheint, wenn damals der Bruder die Hausverwaltung übernommen hat und von dessen Tode an 1» nur die sog« Pension von der Beklagten betrieben, 2« der ganze zweite Stock von der Klägerin genutzt, 3« die Einnahmen der übrigen Räume zwecks Deckung der Steuern nur ein besonderes (auf wessen Namen lautendes?) Konto eingezahlt wurden" (aaO I b); und es hatte der Klägerin aufgegeben, bis 25» Llärz 1959 schriftsätzlich mitsuteilcn,
 
Mob sie ihren Antrag entsprechend abändern will oder in welchem Sinne sie eine Hausverwaltung der Beklagten auch seit dem Herbst 1954 behaupte" (aaO II a)« Der auf diese Hinweise folgende Schriftsatz der Klägerin vom 25« März 1959 (&A I 197-99) begnügt sich mit der Brklärung, sie könne "nur immer wieder feststellen", daß die Beklagte auch seit dem Tode des Bruders wiederum Haus und Haus-konto verwaltep ein Beweisantritt dazu ist weder in diesem noch in ihren folgenden Schriftsätzen enthalten, obwohl die Klägerin angesichts jenes Aufklärungsbeschlusscs besonderen Anlaß dazu gehabt hatte« Aus diesem Grunde ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf die erstinstanzlichen Beweisanträge nicht cingo-gangen ist«
Dasselbe gilt für das Unterbleiben einer eidlichen Parteivernehmung darüber, daß die Beklagte nach dem Tod des Bruders wiederum die Verwaltung des Hauses "an sich gerissen" habe; denn dieser Beweisantrag ist nur in der Klagschrift enthalten (GA I 2/3)« Bs kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob dieser Beweisantrag in der Bezeichnung des Beweisthemas und des Beweismittels genügend bestimmt war o
III«
Hat das Berufungsgericht hiernach den eingeklagtcn Rechnungslegungsanspruch ohne Rechtsirrtum verneint, so ist damit auch dem weiter geltend gemachten Zahlungsanspruch die Grundlage entzogen« Denn wie der unstreitige Charakter der Klage als Stufenklage ergibt, bezieht sich der Zahlungsantrag nur auf dasjenige, was au3 dem auch der Rechnungslegung (Brstantrag) unterliegenden Rechtsverhultni
 
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nämlich der Verwaltung des Hauses, geschuldet werde (vgl*
 § 254 ZPO)o Infolgedessen kommt es auf die in der Bevisionc-antwort erhobenen Bedenken gegen die Schlüssigkeit beider - auf Leistung an die Klägerin persönlich und nicht an die Erbengemeinschaft gerichteter - Klaganträge nicht mehr an, Da das Berufungsgericht über den Zahlungsanspruch materiell ohne Rechtsirrtum in verneinendem Sinne entschieden hat, kann im Hinblick auf § 563 ZPO auch offen bleiben, ob die Einbeziehung dieses vom Landgericht noch nicht verbeschiedenen Klagteils in das Berufungsurtoil verfahrensrechtlich zu billigen ist, zu demal die Revision in dieser Hinsicht keine Einwände erhebt
 Nach allem war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr„ Augustin Dr„ Rothe Dr„ Freitag Dr.ITattern
 Dro Tasche