Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1996 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Tropf, Schneider und Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 207/95 Versäumnis- URTEIL Verkündet am: 22. März 1996 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Dieter K( 2. Helga beide wohnhaft Istraße Wt, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. und gegen Dieter Bl ^Straße Beklagter und Revisionsbeklagter, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 3£> Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1996 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Tropf, Schneider und Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburg!sehen Oberlandesgerichts vom 18. Mai 1995 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Vogt Schneider Wenzel Klein Tropf