Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Senat hat das klagabweisende erste Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen zur erneuten Prüfung, ob die Wirkung der PflichtteilsentZiehung der Erblasserin durch Verzeihung beseitigt wurde« Auf.das Urteil vom 7« Juni 1961 - V ZR 18/60.{LI Von den im Erbvertrag der Erblasserin als Pflichtteilsentziehungsgrunde angeführten Verhaltensweisen der Klägerin scheidet das Berufungsgericht die sieh auf geschäftliche Streitigkeiten beziehenden Vorgänge aus, da sie.in rechtlicher Hinsicht keinen der Tatbestände des § 2333 BGB erfüllten« Ein Rechtsirrtum ist insoweit weder geltend gemacht noch ersichtlich« für nachgewieäen und für einen Pflichtteils ent ziehungs-grund (§ 2353 Er« 2 BGB) hält das Berufungsgericht wiederum, daß dis Klägerin ihre Mutter bei einer Auseinandersetzung in der Autogarage (im Jahr 1-953) ins Gesicht geschlagen habet. Bereits 1955 habe die Erblasserin mit der Klägerin ein aussöhnendes Gesprach/geführt, Auf Grund /dieses Gesprächs sei es zu dem danach andauernden persönlichen Aus-’ tausch gekommen. Die Revision macht weiter die Vernehmungsunwürdi'gkeit der Klägerin geltend, weil sie den Schlag ins Gesicht der Mutter .bestritten-, dadurch die Blatter der Lüge bezichtigt und ihre, der Klägerin, Tochter zu unwahrer Zeugenaussage zu veranlassen versucht habe* Es Kann offenbleiben, ob der Grundsatz, -daß unser Verfahrensrecht ein Vernehmungshindernis der Unglaubwürdigkeit der Aussageperson nicht kennt, nicht nur bei Zeugen., .Sachv ortrag in einem selbst v/esentlichen Teil vom Gericht als widerlegt gewürdigt wird, allgemein unaufrichtig und deshalb auch in änderen Punkten unglaubwürdig sei; daß die Klägerin hinsichtlich der Handgreiflichkeit die Unwahr-, licit gesagt hat, beseitigte noch nicht notwendig ihre Glaubwürdigkeit .in der Frage der späteren Verzeihung, Auch :der ! Denn die Rüge der Verletzung des Dnsiittelbarkeits-grundsatzes muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil der gerügte Mangel durch Rügeverzicht oder Rügeunterlassung nach f 295 ZPO geheilt werden kann (EGHZ asO) und im vox'** liegenden Palle geheilt y/ox'den ist: Beide Parteien haben durch ihre Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz nach Ab- . Juli 1962, GA 316, 317)o Der damalige Prozeßbevoilmüchtigte der Revisions-*; klägerin im besonderen hat diese Beanstandung auch Schrift™ ■ sätzlich nicht vorgebracht, obwohl er vor der Durchführung des Beweisbeschlusses die ferrainansetzung durch den er^ suchten.Richter.(wegen eigener zeitlicher Verhinderung) eindringlich bekämpft hatte (Schriftsätze vom 25. c) Das Berufungsgericht verwertet als Anzeichen dafür, daß das 7e r s.öhnungs ge spr äeh der Klägerin mit der Erblasserin 1955 tatsächlich stattfands auchdie von der Klägerin .b.e-: kündete Tatsache, daß ihr die Erblasserin nach der Aussöhnung auch ein von ihrem im Beide gebliebenen Sohn Britz zugekommenes.Münzarmband geschenkt habe*’ RS, Erklärt' diese' Aussage der Klägerin für glaubhaft, zu demal die bei der -Ter*' nehmung abwesende Beklagte nicht'geltend, gemacht habe» die; Klägerin habe das Armband schon früher bekommen» Die Bevision' rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 159 ZPO); nach : ihrer Meinung hätte das Berufungsgericht die Klägerin fragen.: müssen*- warum sie diesen Vorfall erst, im Schlußtermin offen« bare9 und hätte der Beklagten Gelegenheit geben müssen«, lös« gelöst von dieser ÖberraschungsauSsage dazu Stellung zu ■.nehmen«, worauf die Beklagte vorgetragen hätte«, die Beklagte , habe sich das Armband während vorübergehenden Wohnens im Elternhaus 1946/47 ohne Wissen der Mutter angeeignet„ Di©: Rüge enthält in beiden Punkten eine Überspannung di er An« forderungen an die richterliche Aufklärungspflieht» Der Tat« richter war weder gehalten«, die bei 3ener Vernehmung per» sönlich anwesende und anwaltlich vertretene Beklagte in der genannten Weise zu befragen, noch dazu, der Klägerin vorzu-halten, warum sie dies nicht schon früher habe vortragen / ' lassen» Es kann deshalb offenbleiben, ob auf der Verwertung dieses Anzeichens - eines von vielen * das angefochtene Urteil beruht« hat das Berufungsgericht bei Würdigung des Gesamt-« Vorgangs ausdrücklich angeführt» Den Gesamtvorgang (Bürgschaft sablehnung der Mutter und Ausruf der Klägerin) hat es dahin gewürdigt,, daß er der Annahme einer Verzeihung im Sinne des Bortfalls der Kränkungsempfindung bei der Erb-lasserin nicht entgegenstehe» Mit der gegenteiligen Auffassung setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des fatrichters» e) Zur Brage schließlich, warum die Mutter trotz Wegfalls: der Kränkung s empfind urtg die PflichtteilsentZiehung nicht testamentarisch rückgängig gemacht habe, erwägt das Berufungsgericht; im Hinblick auf den Altersabbau bei.der Mutter» der mit dem Schlaganfall und dem nicht lange danach folgenden Tod zutage getreten sei, sei es durchaus möglich, daß ihr die 1953 angeordnete PflichtteilsentZiehung nicht mehr gegenwärtig gewesen sei» Damit folgt das Berufungsgericht allerdings nicht der Behauptung <äer Beklagten, die Mutter sei damals nicht nachlässig und vergeßlich, sondern noch durchaus zu' vernünftigen Entschließungen in wirtschaftlichen Dingen in der läge gewesen» Es besteht aber entgegen der Meinung der Revision, kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übersehen hätte.»
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 448
Pur hie Präge* oh die Parteivernehmung zulässig iats kommt esnicht auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung« sondern auf den ihrer Durchführung an»
BGH, Urt» Vi 18» Dezember I964 - Y ZR 2o7/62 - OLG Köln
ID Bonn
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V ZR 207/62
Verkündet am IS« Dezember 1964
- JUsti2hauptsekretar ars Urkündsbearnter der Geschäftsstelle
I si . N a m e n des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
der Witwe. Margot G ^straße 38,
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- und : Rechtsanwalt
gegen
die Ehefrau Maria W tflHB geh. HflHBHB in
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Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr0 Rothe, Br. Freitag,
Br. Mattem und Gffterdinger
für Reeht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in. Köln vom 26:o Juli 1962 wird auf Kosten der Beklagten zur ückg ewi es en o
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin klagt auf Zahlung von 7 500 DM nebst Zinsen als Pflichtteil nach der Mutter*
Der erkennende. Senat hat das klagabweisende erste Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen zur erneuten Prüfung, ob die Wirkung der PflichtteilsentZiehung der Erblasserin durch Verzeihung beseitigt wurde« Auf.das Urteil vom 7« Juni 1961 - V ZR 18/60.{LI BOB § 2337 Er« 1} wird Bezug genommen®
Das Berufungsgericht hat nunmehr die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wonach die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist«
Mit der jetzigen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe;
Von den im Erbvertrag der Erblasserin als Pflichtteilsentziehungsgrunde angeführten Verhaltensweisen der Klägerin scheidet das Berufungsgericht die sieh auf geschäftliche Streitigkeiten beziehenden Vorgänge aus, da sie.in rechtlicher Hinsicht keinen der Tatbestände des § 2333 BGB erfüllten« Ein Rechtsirrtum ist insoweit weder geltend gemacht noch ersichtlich«
für nachgewieäen und für einen Pflichtteils ent ziehungs-grund (§ 2353 Er« 2 BGB) hält das Berufungsgericht wiederum,
daß dis Klägerin ihre Mutter bei einer Auseinandersetzung in der Autogarage (im Jahr 1-953) ins Gesicht geschlagen habet. Durch diesen Teil des Berufungaurteils ist die Revisionsklägerin nicht beschwert.
Das Oberlandesgericht sieht jedoch diesmal Verzeihung als gegeben und die Sntziehungsverfügung deshalb als nach! träglich unwirksam geworden an (§ 2337 BOB)- Es folgt dabei in rechtlicher Hinsicht den Ausführungen des ersten Revisionsurteils über den Begriff der Verzeihung, In tatsächlicher Hinsicht stellt es fest: Die Beziehungen zwischen der Klägerin und der Erblasserin'hätten nach den Vorfällen von 1953 zu einem Abbruch der persönlichen Besuche und Beziehungen geführt. Die Beziehungen hätten sich jedoch danach wieder gebessert. Bereits 1955 habe die Erblasserin mit der Klägerin ein aussöhnendes Gesprach/geführt, Auf Grund /dieses Gesprächs sei es zu dem danach andauernden persönlichen Aus-’ tausch gekommen. Die Erblasserin sei wieder zu Besuchen-zur Klägerin gegangen, und zwar jedenfalls häufiger, als dies sachlich etv/a durch den Wunsch erforderlich gewesen wäre* Kontakt mit den jüngeren Generationen im Hause der Klägerin aufrecht zu erhalten, 1-956 habe die Erblasserin nicht nur aus äußeren Gründen.an der Grundsteinlegung des Heubaus der Klägerin teilgenommen» dabei habe sie sich ohne zwingenden Anlaß beim Klettern über den Baufsteg von der Klägerin helfen lassen und die Urkunde zur Grundsteinlegung mit unterschrieben. Am Muttertag 1956 habe die Erblasserin an einer fahrt teilgenommenp die die Klägerin:nnd ihr Ehemann eigens aus Anlaß des besonderen Tages für sie geplant u nd ' nach Bensberg durchgeführt hätten. Auch die geschäftlichen Auseinandersetzungen innerhalb der Eamilie seien noch zu Lebzeiten der Erblasserin beigelegt worden.
Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen haben keinen Erfolg»
a) Der fätrichter hat einen feil seiner Fest Stellungen auf die Aussage der Klägerin gestützt.,- die er als Parlei gemäß § 448 EDO vernommen hat» Diese -Vorschrift setzt allerdings voraus, daß bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Dichtigkeit der Behauptungen der zu.vernehmenden Partei besteht» Aber die Prüfung, ob diese Voraussetzung zutrifft,' ist grundsätzlich Sache.des fatrichters; das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der fatriehter die Grenzen seines Ermessens verkannt oder einen reehtsfehler-haten Gebrauch von ihm gemacht hat« Beides ist nicht der Fall» Daß dem Berufungsgericht zur Zeit der Anordnung der Partei-vernehmung nur derjenige Streitstoff Vorgelegen habe, der im ersten Berufungsurteil zu einer Verneinung der Verzeihung geführt habe-, ist schon deshalb unerheblich, weil es für die' Frage der Zulässigkeit der ParteiVernehmung nicht auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung, sondern auf den ihrer-Durchführung ankommt 5 im letzteren Zeitpunkt war aber bereits eine ganze Seihe'von Zeugen, neu vernommen worden» Entgegen der Meinung der Hevision kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das. Oberlandesgerieht das Vorliegen jener Wahrscheinlichkeits-Voraussetzung in der Zeit zwischen der Vernehmung der Zeugen und der der Partei .(nochmals) geprüft hat; denn ein in der Unterlassung solcher Prüfung etwa liegender Mangel konnte dadurch geheilt werden, daß der fatrichter die Prüfung im Urteil nachholte, und das 1st im vorliegenden Fall geschehen» Die : Verneinung, einer derartigen HeilüngsmÖglichkeit..würde dazu führen, daß.die dann unzulässig gewesene ParteiVernehmung wiederholt werden könnte, und müßte; das kann nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung sein»
Die Revision macht weiter die Vernehmungsunwürdi'gkeit der Klägerin geltend, weil sie den Schlag ins Gesicht der Mutter .bestritten-, dadurch die Blatter der Lüge bezichtigt und ihre, der Klägerin, Tochter zu unwahrer Zeugenaussage zu veranlassen versucht habe* Es Kann offenbleiben, ob der Grundsatz, -daß unser Verfahrensrecht ein Vernehmungshindernis der Unglaubwürdigkeit der Aussageperson nicht kennt, nicht nur bei Zeugen., sondern auch für die Partei Vernehmung gilt, und zwar auch im Rail des § 448 ZPO, Denn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm steht die Prüfung zu, ob die Veratö'ße der Partei gegen V die Wahrheitspflicht se schwer wiegen, daß das für ihre Vernehmung nach § 448 ZPO nötige Vertrauen fehlt. Eine Rechts-* Verletzung des Tatrichters in dieser Hinsicht ist nicht ersichtlich® Es gibt keinen Srfahrungssatz, daß eine Partei,
,d e^en. .Sachv ortrag in einem selbst v/esentlichen Teil vom Gericht als widerlegt gewürdigt wird, allgemein unaufrichtig und deshalb auch in änderen Punkten unglaubwürdig sei; daß die Klägerin hinsichtlich der Handgreiflichkeit die Unwahr-, licit gesagt hat, beseitigte noch nicht notwendig ihre Glaubwürdigkeit .in der Frage der späteren Verzeihung, Auch :der ! Tatrichtbn:hhaj im vorliegenden Fall entgegen der -Auf^ ; fassung der Revision mit der .Feststellung, daß" die Klägerin;/ jene Handgreiflichkeit verübt habe, nicht /zugleich eine allgemeine Unglaubwürdigkeit der Klägerin festgestellt®.
b) Das Oberlandesgericht hat die meisten Zeugen, auf deren Aussagen es sich stützt, durch das ersuchte Amts.-5 gericht (ßSHlHI) ihres Wohnorts (TflHHHv vernehmen .lassen. Die Revision.sieht hierin eine Verletzung des § 362 (gemeint.wohl: § 355 ioV,m0 § 375) ZPO, weil die Zeugen für eine Reise zu dem Sitz des Oberlandesgerichts
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(Entfernung 20 km) nur etwa 15 km öder 20 Minuten fahrzeit mehr gebraucht hätten und das Berufungsgericht deshalb die Zeugen hätte selbst vernehmen müssen,. Allerdings fordert . das Gesetz grundsätzlich die Beweisaufnahme unmittelbar vor dem Prozeßgerieht und läßt Ausnahmen nur unter besonderen Voraussetzungen zu (§ 555 Abs. 1, vgl. §. 375 ZPO)« Es kann offenbleiben, ob die Verletzung dieser Vorschrift trotz § 355 Abs. 2 ZPO mit der Revision gerügt werden kann (ebenso. EGHZ 40, 179, 183 m. Ahm. Johannsen IM ZPO § 355 Er. 7). Denn die Rüge der Verletzung des Dnsiittelbarkeits-grundsatzes muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil der gerügte Mangel durch Rügeverzicht oder Rügeunterlassung nach f 295 ZPO geheilt werden kann (EGHZ asO) und im vox'** liegenden Palle geheilt y/ox'den ist: Beide Parteien haben durch ihre Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz nach Ab- . Schluß der Beweisaufnahme zur Sache und über das Beweisen-, gebnis verhandelt, ohne die ihnen aus dem BeweisbeSchluß und ihrer Teilnahme bzw. Vertretung beim fermin.bekannte Zeugenvernehmung durch.den ersuchten Richter zu beanstanden (vgl« die Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 1962, GA 316, 317)o Der damalige Prozeßbevoilmüchtigte der Revisions-*; klägerin im besonderen hat diese Beanstandung auch Schrift™ ■ sätzlich nicht vorgebracht, obwohl er vor der Durchführung des Beweisbeschlusses die ferrainansetzung durch den er^ suchten.Richter.(wegen eigener zeitlicher Verhinderung) eindringlich bekämpft hatte (Schriftsätze vom 25. und 29.
Januar 1962, GA 256, 258-62) und später zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausführlich Stellung nahm (Schriftsatz vom 5. Juli 1962,. GA 3C8/315).
Damit entfällt auch die Grundlage für die weitere Rüge das Berufungsgericht hätte bei ordnungsmäßiger Zeugenver- ; nehmung von der anschließenden ParteiVernehmung der Klägerin abgesehen.
c) Das Berufungsgericht verwertet als Anzeichen dafür, daß das 7e r s.öhnungs ge spr äeh der Klägerin mit der Erblasserin 1955 tatsächlich stattfands auchdie von der Klägerin .b.e-: kündete Tatsache, daß ihr die Erblasserin nach der Aussöhnung auch ein von ihrem im Beide gebliebenen Sohn Britz zugekommenes.Münzarmband geschenkt habe*’ RS, Erklärt' diese' Aussage der Klägerin für glaubhaft, zu demal die bei der -Ter*' nehmung abwesende Beklagte nicht'geltend, gemacht habe» die; Klägerin habe das Armband schon früher bekommen» Die Bevision' rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 159 ZPO); nach : ihrer Meinung hätte das Berufungsgericht die Klägerin fragen.: müssen*- warum sie diesen Vorfall erst, im Schlußtermin offen« bare9 und hätte der Beklagten Gelegenheit geben müssen«, lös« gelöst von dieser ÖberraschungsauSsage dazu Stellung zu ■. nehmen«, worauf die Beklagte vorgetragen hätte«, die Beklagte , habe sich das Armband während vorübergehenden Wohnens im Elternhaus 1946/47 ohne Wissen der Mutter angeeignet„ Di©:
Rüge enthält in beiden Punkten eine Überspannung di er An« forderungen an die richterliche Aufklärungspflieht» Der Tat« richter war weder gehalten«, die bei 3ener Vernehmung per» sönlich anwesende und anwaltlich vertretene Beklagte in der genannten Weise zu befragen, noch dazu, der Klägerin vorzu-halten, warum sie dies nicht schon früher habe vortragen / ' lassen» Es kann deshalb offenbleiben, ob auf der Verwertung dieses Anzeichens - eines von vielen * das angefochtene Urteil beruht«
d) Ohne Erfolg beanstandet die’Revision schließlich die Würdigung der Bürgschaftsablehnung der Mutter und der Reaktion der Klägerin darauf im Jahr 1957«
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Bürgschaft sablehnung auf wirtschaftlichen und allgemeinen geschäftlichen Erwägungen der feuttef beruhte» Wieso hierin rechtsfehlerhaft eine isolierte Betrachtungsweise statt der gebotenen Betrachtung des Verhaltens des Gekränkten in seiner Gesamtheit liegen soll, ist nicht verständlich»
Den Ausruf der Klägerin: "Ich habe kein Elternhaus mehr" usw. hat das Berufungsgericht bei Würdigung des Gesamt-« Vorgangs ausdrücklich angeführt» Den Gesamtvorgang (Bürgschaft sablehnung der Mutter und Ausruf der Klägerin) hat es dahin gewürdigt,, daß er der Annahme einer Verzeihung im Sinne des Bortfalls der Kränkungsempfindung bei der Erb-lasserin nicht entgegenstehe» Mit der gegenteiligen Auffassung setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des fatrichters»
e) Zur Brage schließlich, warum die Mutter trotz Wegfalls: der Kränkung s empfind urtg die PflichtteilsentZiehung nicht testamentarisch rückgängig gemacht habe, erwägt das Berufungsgericht; im Hinblick auf den Altersabbau bei.der Mutter» der mit dem Schlaganfall und dem nicht lange danach folgenden Tod zutage getreten sei, sei es durchaus möglich, daß ihr die 1953 angeordnete PflichtteilsentZiehung nicht mehr gegenwärtig gewesen sei» Damit folgt das Berufungsgericht allerdings nicht der Behauptung <äer Beklagten, die Mutter sei damals nicht nachlässig und vergeßlich, sondern noch durchaus zu' vernünftigen Entschließungen in wirtschaftlichen Dingen in der läge gewesen» Es besteht aber entgegen der Meinung der Revision, kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übersehen hätte.»
f) Da das Berufungsurteil auch sonst keinen von imts wegen zu berücksichtigenden Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Revisionsklägerin erkennen läßt,.' war die Revision als: un* begründet mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 2PÖ zurückzuweisen®
Schuster Rothe Br® Pr ei tag Mattem Offterdinger