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BGH · V ZR 207/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 207/56

Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin betreibt in I4HHP eine FlaohsSpinnerei* Das ftir diesen Betrieb benötigte Y/asscr entnimmt sie dem Y/asserlauf der Sieber auf Grund eines ihr am 27* November 1924 verliehenen und im YJasserbuch für die Sieber eingetragenen Wasserrochts. Auf Grund dieser Verhandlung hat das Landgericht die Klage angewiesen, weil die Klägerin den Beweis nicht erbi-acht habe, daß die Abwässer der Beklagten die von ihr bohauptoton Schäden verursacht haben, und sie ein eigenes Verschulden insofern treffe, als sie das von ihr verwendete SiOberwasser nicht ordnungsmäßig aufbereitet habe. Die Klägerin hat in der BerufungsbegrUndung erneut das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kanitz angegriffen und behauptet, Klauenöl werde in ihrer Weberei in OflHHfe nicht verwendet* Nachdem der ztinächst auf den 3* Februar 1955 anberaumte Verhandlungstermin auf ihre Bitte wiederholt verlegt worden war., hat die Klägerin im Termin vom 22* September 1955 nach Ablehnung eines Vertagungsantrages gegen sich Versäumnisurteil ergehen lassen, durch das ihre Berufung zurückgewiesen worden ist* Urteil rechtzeitig Einspruch eingelegt und mit Schriftsatz vom 10» Dezember 1955 ein PrüfungsZeugnis des Uiedersüclisi schon IJatcrialprüfungs-amts über die Zusammensetzung der von ihr entnommenen Abwässerproben der Beklagten sowie ein von ihr cingeholtos Gutachten des Prof» Dr* Krocpelin vorgelogt, in dem dieser auf Grund einer vergleichenden mikroskopischen Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen ist, es spreche eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Schmutznioderschlag auf dem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Gewebe und die Trübstoffe der Abwässerproben der Beklagten aus dem gleichen Material beständen, und zwar aus einem Krcsol-(bzw* Phenol-) Formaldehyd-Kunstharz. Juni 1956 hat die Klägerin schließlich geltend gemacht* Dr. Kanitz habe nicht die Verschmutzungen; auf die es ihr ankomme, sondern ganz andere Verschmutzungen untersucht* und sich hierfür auf eine von ihr veranlaßte Äußerung des Prof. In der mündliohen Verhandlung vom 14» Juni 1956 hat die Klägerin mehrere Stoffproben vorgelegt, von denen einige die von Dr. Kanitz untersuchten gelbbraunen Streifen und andere graue punktierte Linien enthalten. Dr. Kroepelin untersucht haben soll, hat die Klägerin als diejenigen Verunreinigungen bezeichnet, aus denen sie ihre Schadensersatzansprüche wegen der Gewebe-schaden herleite. Sie hat vor allem bestritten, daß die den von der Klägerin eingeholten Privatgutachten zugrunde liegenden Proben * ordnungsmäßig entnommen worden sind. Februcr 1954 bewiesen, daß die von ihn untersuchten gelbbraunen Verunreinigungen der ihn übergebenen leincnprobcn nit den Abwässern der Beklagten nichts zu tun haben und es sich bei diesen Verschmutzungen insbesondere nicht un Phenole, sondern um Spuren von fettem öl handelt. Juni 1956, der Sachverständige Br. Kanitz habe nicht die Verunreinigungen ihrer Game und Gewebe untersucht, auf die es hier ankoirmo, so daß sein Gutachten wertlos sei, als eine neue Beweiseinrede Es hat in diesem Verhalten der Klägerin eine grobe Nachlässigkeit gefunden und die Beweiseinrede nach § 529 Abs. 2 und 3 ZPO nicht zugelassen, v/eil durch ihre Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde. November 194-9 geltend gemacht habe, die Verunreinigungen ihrer Ccwcbc zeichneten sich nach dem Bleichen und weben in den gesponnenen Faden als fortlaufende Ilorsczcichqn ab, daß deshalb der Beweisbeschluß vom 8. Dezember 194-9 auf die Untersuchung der schwarzen Flecken in den Geweben der Klägerin gerichtet gewesen sei, der Sachverständige Böocnberg auch von den schwarzen Flocken in den einzelnen Fasern gesprochen und selbst Dr. Kanitz im Eingang seines Gutachtens die schwarzen Flecker im Gewebe erwähnt habe. Nach Ansicht der Revision konnte die Klägerin unter diesen Umstünden nicht auf den Gedanken kommen, daß Ir. Kenitz nur die braunen Verschmutzungen und nicht auch die schwarzen Flecken untersucht habe. Daraus kann indessen nicht hergeleitet werden, daß das Berufungsgericht darüber miterrichtet war, welche Verunreinigungen die Klägerin zur Grundlage ihres Schadensersatzanspruchs machen wollte. Die Revision übersieht, daß die Klägerin dem Gericht keine Proben der von ihr gemeinten Verschmutzungen vorgelegt, sondern gemäß dem Beweisbeschluß den Sachverständigen Proben der schadhaften Gewebe ausgehändigt hat und es infolgedessen ihre Sache war, den Gutachten! die Verunreinigungen zu bezeichnen, aus denen sie den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte herleiten wollte, wie das öonn auch nach der Erklärung des Sachverständigen Keaitz vor der Erstattung seines Gutachtens geschehen ist. Danach mußte das Berufungsgericht, wie es zutreffend ausführt, annehmen, daß die von Dr. Kcnitz untersuchten Verunreinigungen mit denjenigen Verschmutzungen der Gewebe identisch seien, welche die Klägerin auf die Abwässer der Beklagten zurückführen zu können glaubte. Das war umsomehr der Pall, als Dr. Kanitz, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen bat, in seinem Gutachten unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht hat, er habe die ihm von der Klägerin übergebenen 4 Stücke Deinen sorgfältig auf die größtenteils bereits durch einen angehefteten Raden markierten gelbbrüunlichcn Verunreinigungen durchgeschen. denn diosor Sachverständige hat auch in der kurzen Zusammenfassung seines Gutachtens, auf die das Oberlandesgcricht ebenfalls hätte hinv/eison können, nur von den gelbbraunen Verunreinigungen -gesprochen, die er durch die Gewobeprobe auf Seite 23 seines Gutachtens noch besonders deutlich gekennzeichnet hat» Dem Berufungsgericht ist danach darin beizutreten, daß die Klägerin nicht darüber im Zweifel sein konnte, welche Verunreinigungen Gegenstand der Begutachtung gewesen waren, und von ihr hätte erwartet werden können und müssen, daß sie alsbald nach der Erstattung diosoo Gutachtens geltend gemacht hatte, der Sachverständige habe nicht die von ihr gemeinten Verschmutzungen untersucht, da sic ihren Anspruch gegen die Beklagte nicht aus den gelbbraunen Verunreinigungen, sondern aus grauen punktierten, einem Blei-stiftstrich ähnlichen Linien in ihren Gewoben horleitc» Das Berufungsgericht hat danach der Klägerin mit Recht zur last gelegt, mit der Behauptung» Dr. Kanitz habe nicht dio Verunreinigungen untersucht, auf die cs ihr ankomme, zu spät hervorgetreten zu sein, da Unerheblich ist, ob dem Sachverständigen Br. Könitz, wie die Revision moint, die grauen punktierten Linien entgangen sind und er soinor Aufgabe als Gutachter nicht voll gerecht geworden ist; selbst wenn das der Fall sein sollte, kann doch für die Frage der groben Nachlässigkeit nur von Bedeutung sein, welche.Schlüsse die Klägerin aus den Gutachten von 22. Br. Kroepelin vom 24« November 1*955 hinsichtlich der zu begutachtenden Verunreinigungen stutzig worden müssen; denn dieses Gutachten, in dem von körnigen, braunen bis schwarzbrau-nen Verschmutzungen die Rede ist, läßt nicht mit Sicherheit erkennen, welcher Art die von Br. Kroepelin untersuchten Verunreinigungen waren. Februar 1954 ersehen mußte, daß Dr. Könitz nicht die Verunreinigungen begutachtet hatte, auf die es nach ihrer jetzigen Darstellung allein onkommen soll« Der Revision kann infolgedessen auch darin nicht gefolgt worden, erst das weitere Privatgutachton des Dr. Kroopelin vom 24. Richtig ist daran nur, daß das Gericht und möglicherweise auch Dr. Kanitz damals zu dem ersten Haie erfuhren, worauf es der Klägerin angeblich von Anfang an angekommen ist, während diese selbst schon bei Klageerhebung wissen mußte, worauf sie ihren Anspruch insoweit stutzen wollte, und seit der Erstattung des Gutachtens vom 22. Fs trifft danach auch nicht zu, daß, wie die Revision meint, der Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, wenn der Bewoisbcschluß von 8. Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 411 ZPO vorletzt % denn von einem verspäteten Vorbringen der Beweisoinredo könne schon deshalb keine Redo sein, weil die Klägerin nicht sofort zu dem Gut- Mai 1954 zu diesem Gutachten Stellung genommen und in ihm auch von braunen und gelbbraunen Verunreinigungen gesprochen hat, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, daß es auf diese 2iicht anlcomne, und sie dies auch bei der Vernehmung des Dr. Kanitz in der mündlichen Verhandlung von 1. Die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Beweiseizirede hätte die Klägerin danach damals schosi erheben können und müssen, da sie sich andernfalls dem Vorwurf der groben Nachlässigkeit aussetzte, den das Berufungsgericht unter den geschilderten Umständen mit Recht erhoben hat; denn ihm kann nicht etwa zur Last gelegt v/erden, an diesen Begriff zu hohe Anforderungen gestellt zu haben. Ba sich dieser bereits einwandfrei aus dem Gutachten vom 22i Februar 1954 ergab, kann die Revision aus den Vorgängen im Juni 1956 nicht herloiton,•daß%von einem verspäteten Vorbringen der Beweiseinrede nicht die Rede sein könne. Bas Berufungsgericht hat ferner die Ansicht vertreten, die Berücksichtigung der verspäteten Bev/eiseinrede der Klägerin würde die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern; denn das von der Klägerin vorgelegto Privatgutachten des Prof« Br« Kroepelin könne gegen den Widerspruch der Beklagten als Beweismittel nicht verwendet werden und die Einholung eines neuen Gutachtens über die Art der grauen Verschmutzungen in den Geweben der Klägerin und über die Frage, ob die Abwässer der Beklagten für diese Verunreinigungen ursächlich sind, würde nach den gerade in diesem Rechtsstreit gemachten Erfahrungen sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, und zwar erheblich mehr Zeit als dio Einholung der Auskunft, die noch zur Entscheidung über die geltend gemachten Verschlairmungoschädon an den Kesseln und sonstigen Bctriobsanlagen erforderlich sei« Nach der /r.eicht des Berufungsgerichts handelt es sich boi den Garn- und Gc-v/ebeschäden einerseits und den sonstigen von der Klägerin geltend gemachten Schilden um zwei völlig getrennte Scha-dcnsorsatzansprüche, die in zwoi verschiedenen Prozessen hätten geltend gemacht werden können. Sie leitet dies daraus her, daß das Berufungsgericht zwar die Bewoiseinrode der Klägerin wegen der von ihm befürchteten Verzögerung zurllckgewiesen, tatsächlich aber zugleich auch in der Sache selbst erkannt habe. Der Revision ist zuzugeben, daß § 529 Abs. 2 und 3 ZPO nicht anwendbar sind, wenn bereits die Entscheidung in der Sache selbst ergehen kann, eine Verzögerung des Rechtsstreits durch das neue Vorbringen also nicht herbei-geführt wird, da es in diesen Fällen an einer wesentlichen Voraussetzung für die Ausschließung fehlt (vgl. Eas Oberlandcogcricht hat allerdings ausgeführts Selbst wenn § 529 Abs. 2 und 3 ZPO nicht zur Anwendung kämen, würde die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Schadonccrsatzanoprüche wogen Verunreinigung der Game und Gewebe keinen Erfolg haben können, das Ver-süuruiisurtcil also insoweit aufrecht erhalten werden müssen; denn die Klägerin habe auch durch das Gutachten des Prof. Bonn das Obcrlandesgericht hat in soinen Ausführungen zur Präge der Verzögerung des Rechtsstreits unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß bei Zulassung der Bev/eisoinrede der Klägerin ihr Schadensersatzanspruch wogen der Gam-und Gcv/ebeschäden gerade noch nicht entscheidungsreif sein, cs vielmehr noch einer weiteren Beweiserhebung über die Art der grauen Verschmutzungen und über die Präge bedürfen würde, ob die Abwässer der Eelclagten für diese Verunreinigungen ursächlich sind. Das spricht schon dafür, daß es mit den in Bede stehenden Ausführungen nicht hilfsweise eine Entscheidung in der Sache selbst begründen wollte« Die Widersprüche ergeben sich auch nur denn, wenn man die fraglichen Darlegungen als Sachentscheidung auffaßt« Eine solche Auslegung ist aber nicht zwingend, wenn auch die von dem Oberlandesgericht gewühlte Fassung auf eine Entscheidung in der Sache selbst hindeuten mag« Die aufgezeigten Widersprüche sind nicht vorhanden, wenn man die strittigen Ausführungen lediglich als eine Meinungsäußerung des Berufungsgerichts darüber ansicht, welche Aussichten der Bechtsstreit hinsichtlich des hier erörterten Klageanspruchs bieten würde, wenn § 529 Abs. 2 und 3 ZPO nicht zur Anwendung zu kommen hätten« So gesehen, wird verständlich, daß sich das Berufungsgericht zu der v.oistraft des Gutachtens des Dr. Kroepelin und der von ihm angewandten tlethode geäußert sowie seiner Meinung Über die Möglichkeit, den der Klägerin obliegenden Beweis zu führen, Ausdruck verliehen hat. wegs an einem Anlaß, in dem angefochtenen Urteil auf die Beurteilung der angeschnittenen Streitpunkte durch das Oberlandesgcricht hinzuwoisen; denn die Klägerin hat in dem gegenwärtigen Rechtsstreit nur einen kleinen Teil' des angeblich erheblichen Gewebeschadens eingeklagt, so daß gerade im Hinblick e.uf die Nichtzulassung der Beweis-einrede mit der Goltendraachung eines v/eiteren Teiles dieses Schadens durch die Klägerin zu rechnen war, die gegebenen Hinweise also in einem künftigen Rechtsstreit der Parteien über denselben Schaden von Bedeutung sein konnten. Bio Xußc rung des Berufungsgerichts über die Aussicht, den der Klägerin obliegenden Beweis durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu führen, erklärt sich zwanglos aus dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme; denn die Sachverständigen Br. Bösenberg und Br. Kanitz hatten die Beurteilung dos Sachverhalts durch die Klägerin nicht bestätigt und das Gutachten des Sachverständigen Br. Kroopclin sah das Oborlandesgericht unter den engeführten Gesichtspunkten als unzureichend an. Bie Revision rügt schließlich Verletzung des § 301 ZPO« Sie sicht einen schweren Ermosscnsvcrstoß darin, daß das Berufungsgericht, bloß um von seinem Standpunkt aus angeblich verspätete Behauptungen zurückweisen zu können, ein Teilurteil erlassen habe, obwohl der übrige Streitotoff ohnehin noch in der Berufungsinstanz habe anhängig bleiben Wenn die schädigende Handlung auch in beiden Fällen in der Verunreinigung der Sieber durch dio Abwässer der Beklagten gefunden wird, so handelt es sich doch um gänzlich verschiedene Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Betrieb der Klägerin, indem einmal die Potrieb3enla-gen und unabhängig hiervon auch dio Erzeugnisse der Spinnerei verunreinigt worden sein sollen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 529 ZK § 301 ZPO
ZPOBerufungsgerichtGutachtenVerunreinigungGewebeBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

• Mr das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* ZPO §§ 283, 529, 534
Rechtssatz* Beweiscinreden sind nicht lediglich Angriffe gegen Bev/eismittel des Gegners, sondern auch solche der bev/eisführenden Partei (z.Bo gegen ein Gutachten) .
Aktenzeichen* V ZR. 207/56 Urteil des BGH vom 16. April 1958
LG Göttingen OLG Celle
V ZR 207/56
Verkündet am 16. April 1958 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Pinna Carl	Co.,	Gesellschaft mit beschränkter
 Haftung, Flachsspinnerei in	vertreten,
 durch ihre Geschäftsführer Wolfgang	Rdwin YT(
und Georg MflU^ in
 Klägorin, Berufungsiclö.gerin und Revisionsklägerin,
- Rrozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Fritz II||^^BAktigigesellsbhaft, Holzfaser-r Plattenfabrik in hHHHIHB; Zentrale DflHB,
vertreten durch ihr Vorstandsmitglied [ugo lüHBl in B:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi s i onsb eklagt e,
Proseßbev ollmächtigters
 Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche sowie der Bundes-richtcr Br. Htickinghaus, Schuster, Br. Rothe und Br. Freitag für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. Juni 1956 wird auf Kosten der Klägerin surückgewicsen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin betreibt in I4HHP eine FlaohsSpinnerei* Das ftir diesen Betrieb benötigte Y/asscr entnimmt sie dem Y/asserlauf der Sieber auf Grund eines ihr am 27* November 1924 verliehenen und im YJasserbuch für die Sieber eingetragenen Wasserrochts. Die gesponnenen Garne werden in zwei weiteren Betrieben der Firma, einer Bleicherei in
 und einor Y/eberei in	bei	bHHHB)	ver-
arbeitet»
Seit dem Jahre 1943 betreibt die Beklagte in ein Hartfaserplattenwerk, das etwa 10 km oberhalb der Betriebsstätte der Klägerin an der Sieber liegt» Sie leitet die bei der Fabrikation anfallenden Abwässer in die Sieber ein. Nachdem ein von ihr in Gang gebrachtes Verleihungsver-fahren während des Xriegcs nicht zu dem Abschluß gekommen war, stellte die Beklagte im Jahre 1948 erneut den Antrag, ihr das dauernde Hecht zur Einleitung von Abwässern in die Sieber zu verloihen. Obwohl die Klägerin diesen Antrag widor-sprochcn hatte, wurde der Beklagten an 5« Juli 1951 das nochgesuohto Hecht unter gewissen Bedingungen verliehen»
Die dagegen von der Klägerin erhobene Verwaltungsklagc ist durch Urteil des Lcndesverwaltungsgerichts abgewiesen worden. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen»
Am 13. Oktober 1949 hat die Klägerin beim Landgericht einen Antrag auf Erlaß einor einstweiligen Verfügung oingc-reicht, durch die dor Beklagten untersagt werden sollte, ihre ”schädlich wirkenden” Abwässer in die Sieber einzulci-ten. Dieses Verfahren haben beide Parteien in dem Vorhand-
lungsteriain vom 8, Dezember 194-9 in der Hauptsache für erledigt erklärt > nachdem zwei Angestellte der Belclagten bekundet hatten, daß neuerdings in dem Betriebe der Beklagten ein neues Klärbecken mit einem Fassungsvermögen von 1 OOO cbm fertiggestellt worden sei.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin bchaup tet, daß die Sieber nach wie vor durch phonolhaltigc AbwäS' ser der Beklagten stark verunreinigt werde und dadurch erhebliche Schäden in ihrem Betriebe verursacht worden seien. Sie hat geltend gemacht? In den Geweben ihres Betriebes träten Fehler auf, die auf Phenole aus den Abwässern der Beklag ten zurücirzuführen seien. Die Gewebe seien wegen dieser Verunreinigungen nur zu ermäßigten Preisen abzusetzen. Neben diesem Verdienstausfall erleide sie dadurch Schaden, daß infolge des verunreinigten Betriebswassers eine Verschlammung der Betriebskessel und dos Vorwärmers sowie ein stärkerer Verschleiß der Spinn tröge eintrote. Die Ablagerungen hätten zudem zu einem Rückgang der Wärmeübertragung und damit zu einem erhöhten Kolilenvcrbrauch geführt- Ferner seien lohnverluste infolge des Betriobsausfalles der verunreinigte« Maschinen entstanden. Ihr Gesamtschaden belaufe sich bis Bude 1949 schätzungsweise auf 200 000 DM.
Hiervon hat die Klägerin mit der am 1. November 1949 erhobenen Klage einen Teilbetrag von 6 500 TM geltend gemacht. Sie hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen,
1» an sie 6 500 TM nebst 4 # Zinsen seit Kle*ge-erhebung zu zahlen,
2. es zu unterlassen, Abwässer in die Sieber einzuleiten, die nicht zuvor durch eine ge-
- 4 “
»•
eignete Entphenolisierungsen] äge von schädlichen Phenolen befreit seien, für den Zuwider-handlungsfall auch eine vom Gericht festzusetzende Geldstrafe anzudrohen,
3o festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu ersetzen über den bisher eingeklagten Schaden hinaus, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Be2:lagte schädigende Abwässer ihres Werkes in IMBHHfcin die Sieber eingeleitet habe«
Bio Beklagte hat \m Abweisung der Klage gebeten und bestritten, daß ihre Abwässer die von der Klägerin behaupteten Schäden verursacht haben« Sie hat vorge-bracht*. Nach der Verbesserung ihrer Kläranlagen werde phonolhaltiges Abwasser :iur noch in geringen Mengen in die Sicher eingeleitet« Diese Abwässer würden bis zur Wasserentnahmestelle der Klägerin durch hinzutretendes Wasser stark verdünnt« Im übrigen sei die Verschmutzung der Sieber vor allem auf die Abwässer anderer Betriebe zurückzuführen. Die Klägerin habe es außerdem unterlassen, das von ihr der Sieber entnommene Wasser vor der Verwendung ordnungsmäßig aufzubereiten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben. Bs hat zunächst gemäß Beschluß vom 8« Dezember 1949 ein Gutachten des früheren Leiters des Plußv/asseivUntcrsuchungsamtes in Hildesheim, Dr.Ing. Bösenberg, u.a. darüber eingeholt, ob die von der Klägerin dargclegten Gewebefehler., insbesondere die schwarzen Flecke in den Geweben der Klägerin, auf eine Verunreinigung des im Werk der Klägerin benutzten Wassers
 zuxiickziiführen sind und welcher Art gegebenenfalls diese Verunreinigung des Uassors sein müßte (etwa vex-dünnte Plienollöcuugen?). Es hat dem Sachverständigen aufgegeben, sich von der Klägerin Proben der schadhaften Gewebe aushändigen zu lassen und sie später seinem Gutachten beizufügen o 3ösenberg hat das Gutachten am 11. März 1952 erstattet. Kit Rücksicht auf Bedenken, welche die Klägerin gegen dieses Gutachten auf Grund eines Privatgutachtens dos Organisch-Chemischen Instituts der Universität Göttingen Vorn 18« November 1950 erhoben hatte, hat das Land-ge rieht ein Obergutachten des Diplom-Chemikers Dr. phil. und Dr. med.habil. Canitz eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 22. Februar 1954 festgestellt, daß die in den ihm von der Klägerin übergebenen Icinenproben enthaltenen gelbbraunen Verunreinigungen nicht den Sieberv/asscr entstammen und es sich bei ihnen auch nicht um Phenole, sondern um Spuren von fettem öl, vermutlich Klauenöl, handle. Das Landgericlit hat den Sachverständigen Dr. Kanits in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 1954 zu Beanstandungen seines Gutachtens durch die Klägerin vernommen. Auf Grund dieser Verhandlung hat das Landgericht die Klage angewiesen, weil die Klägerin den Beweis nicht erbi-acht habe, daß die Abwässer der Beklagten die von ihr bohauptoton Schäden verursacht haben, und sie ein eigenes Verschulden insofern treffe, als sie das von ihr verwendete SiOberwasser nicht ordnungsmäßig aufbereitet habe.
Dieses Urteil hat die Klägerin mit der Berufung angegriffen, die sic auf die Schadens ersatzfoi'dcrung beschränkt hat. Sie hat im Laufe des zweiten Rechtozuges den geltend-gemachten Teilbetrag des Schadens mit dem Bemerken auf 13 000 DM erhöht, daß hiervon 6 500 DM auf den Garn- bzw.
 
Gewebe schaden und 6 500 DM auf den Mas chin en s chad en entfallen sollen, und nunmehr beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13 000 DM nebst 4 # Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen*
Die Klägerin hat in der BerufungsbegrUndung erneut das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kanitz angegriffen und behauptet, Klauenöl werde in ihrer Weberei in OflHHfe nicht verwendet* Nachdem der ztinächst auf den 3* Februar 1955 anberaumte Verhandlungstermin auf ihre Bitte wiederholt verlegt worden war., hat die Klägerin im Termin vom 22* September 1955 nach Ablehnung eines Vertagungsantrages gegen sich Versäumnisurteil ergehen lassen, durch das ihre Berufung zurückgewiesen worden ist*
Die Klägerin hat gegen dieses. Urteil rechtzeitig Einspruch eingelegt und mit Schriftsatz vom 10» Dezember 1955 ein PrüfungsZeugnis des Uiedersüclisi schon IJatcrialprüfungs-amts über die Zusammensetzung der von ihr entnommenen Abwässerproben der Beklagten sowie ein von ihr cingeholtos Gutachten des Prof» Dr* Krocpelin vorgelogt, in dem dieser auf Grund einer vergleichenden mikroskopischen Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen ist, es spreche eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Schmutznioderschlag auf dem von der Klägerin zur Verfügung gestellten Gewebe und die Trübstoffe der Abwässerproben der Beklagten aus dem gleichen Material beständen, und zwar aus einem Krcsol-(bzw* Phenol-) Formaldehyd-Kunstharz. Die Klägerin hat durch diese beiden Unterlagen die Ursächlichkoit der Abwässer der Beklagten für die in ihren Geweben aufgotrotenen Verschmutzungen als nacligev/iesen angesehen und hilfsweise um Einholung eines Obergutachtehs gebeten*
 
Das Berufungsgericht hat eine schriftliche Äußerung des Sachverständigen Dr. Könitz zu dem Prüfungszeugnis .des Materialprüfungsamts und zu dem Gutachten des Prof.
Dr* Kroepelin eingeholt.
Kit Schriftsatz vom 1.. Juni 1956 hat die Klägerin schließlich geltend gemacht* Dr. Kanitz habe nicht die Verschmutzungen; auf die es ihr ankomme, sondern ganz andere Verschmutzungen untersucht* und sich hierfür auf eine von ihr veranlaßte Äußerung des Prof. Dr. Kroepelin zu der von dem Berufungsgericht eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Kanitz berufen.
In der mündliohen Verhandlung vom 14» Juni 1956 hat die Klägerin mehrere Stoffproben vorgelegt, von denen einige die von Dr. Kanitz untersuchten gelbbraunen Streifen und andere graue punktierte Linien enthalten. Letztere, die Prof. Dr. Kroepelin untersucht haben soll, hat die Klägerin als diejenigen Verunreinigungen bezeichnet, aus denen sie ihre Schadensersatzansprüche wegen der Gewebe-schaden herleite.
Die Beklagte hat um Aufrechterhaltung des VerSäumnisurteils gebeten und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie hat vor allem bestritten, daß die den von der Klägerin eingeholten Privatgutachten zugrunde liegenden Proben * ordnungsmäßig entnommen worden sind.
Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Vorhandlung vom 14. Juni 1956 den Sachverständigen Dr. Kanitz münd lieh zu seinem Gutachten gehört. Es hat sodann durch Teilurteil vom 28. Juni 1956 das Versümunisurtoil vom 22. September 1955 insoweit aufrecht erhalten, als es sich um die
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Schadensersatzansprüche wegen Verunreinigung der Grame und Gewebe handelt«
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bittet; unter Aufhebung dos angefochtenen Teilurtcils der Klage insoweit stattzugeben, wie sie abgewiesen worden isb, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Toilurteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzitweisen.
Sntscheidungsgründ es
 Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, die Garn- und Gc-wcbeschäden seien auf die Abwässer der Beklagten curiick-zuführen, beweisfüllig geblieben sei. Hach seiner Würdigung ist durch das ausführliche und überzeugende Gutachten des Sachverständigen Ir. Kenitz von 22. Februcr 1954 bewiesen, daß die von ihn untersuchten gelbbraunen Verunreinigungen der ihn übergebenen leincnprobcn nit den Abwässern der Beklagten nichts zu tun haben und es sich bei diesen Verschmutzungen insbesondere nicht un Phenole, sondern um Spuren von fettem öl handelt. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen.
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Bas Berufungsgericht hat das.Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 1. Juni 1956 und in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1956, der Sachverständige Br. Kanitz habe nicht die Verunreinigungen ihrer Game und Gewebe untersucht, auf die es hier ankoirmo, so daß sein Gutachten wertlos sei, als eine neue Beweiseinrede
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angesehen, welche die Klägerin schon im ersten Rechtszuge hätte geltend machen können und hätte geltend machen müs-sen, die sie aber gleichwohl nicht einmal in der Beruf ungs-hegründung erhöhen habe. Es hat in diesem Verhalten der Klägerin eine grobe Nachlässigkeit gefunden und die Beweiseinrede nach § 529 Abs. 2 und 3 ZPO nicht zugelassen, v/eil durch ihre Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde.
Die Revision rügt Verletzung verfahrenerechtlieher Vorschriften.
Sie macht geltend, die Klägerin habe ihren Schadenersatzanspruch wegen der Verunreinigung ihrer Game und Gewebe von Anfang an daraus hergcleitet, daß in ihren Erzeugnissen schwarze Flcc3cen aufgetreten scion. Die Revision weist darauf hin, daß die Klägerin bereite in den Verfahren betreffend den Vrlaß einer einstweiligen Verfügung in ihrem Schriftsatz vom 10. November 194-9 geltend gemacht habe, die Verunreinigungen ihrer Ccwcbc zeichneten sich nach dem Bleichen und weben in den gesponnenen Faden als fortlaufende Ilorsczcichqn ab, daß deshalb der Beweisbeschluß vom 8. Dezember 194-9 auf die Untersuchung der schwarzen Flecken in den Geweben der Klägerin gerichtet gewesen sei, der Sachverständige Böocnberg auch von den schwarzen Flocken in den einzelnen Fasern gesprochen und selbst Dr. Kanitz im Eingang seines Gutachtens die schwarzen Flecker im Gewebe erwähnt habe. Nach Ansicht der Revision konnte die Klägerin unter diesen Umstünden nicht auf den Gedanken kommen, daß Ir. Kenitz nur die braunen Verschmutzungen und nicht auch die schwarzen Flecken untersucht habe. Sie wirft dem Berufungsgericht insoweit eine Verletzung des § 286 ZPO vor.
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Diese Büge ist nicht gerechtfertigt* Das Berufungsgericht hat das von der Revision angeführte Vorbringen der Klägerin in ihrem. Schriftsatz vom 10. November 1949 in dem Verfahren 2 Q 18/49 nicht übersehen, sondern in den Gründen seiner Entscheidung ongeführt, Es hat dort ferner berücksichtigt, daß in den Beweisbeschluß vom 8. Dezember 1949 von "sohwerzan El ecken in den Geweben” die Rede ist. Daraus kann indessen nicht hergeleitet werden, daß das Berufungsgericht darüber miterrichtet war, welche Verunreinigungen die Klägerin zur Grundlage ihres Schadensersatzanspruchs machen wollte. Die Revision übersieht, daß die Klägerin dem Gericht keine Proben der von ihr gemeinten Verschmutzungen vorgelegt, sondern gemäß dem Beweisbeschluß den Sachverständigen Proben der schadhaften Gewebe ausgehändigt hat und es infolgedessen ihre Sache war, den Gutachten! die Verunreinigungen zu bezeichnen, aus denen sie den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte herleiten wollte, wie das öonn auch nach der Erklärung des Sachverständigen Keaitz vor der Erstattung seines Gutachtens geschehen ist. Danach mußte das Berufungsgericht, wie es zutreffend ausführt, annehmen, daß die von Dr. Kcnitz untersuchten Verunreinigungen mit denjenigen Verschmutzungen der Gewebe identisch seien, welche die Klägerin auf die Abwässer der Beklagten zurückführen zu können glaubte. Das war umsomehr der Pall, als Dr. Kanitz, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen bat, in seinem Gutachten unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht hat, er habe die ihm von der Klägerin übergebenen 4 Stücke Deinen sorgfältig auf die größtenteils bereits durch einen angehefteten Raden markierten gelbbrüunlichcn Verunreinigungen durchgeschen. Dem Gericht sind nach den Darlegungen des .Berufungsgerichts zu dem ersten Male im Termin vom 14. Juni 1956
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Leinenproben mit grauen punktierten Linien mit dem Hinweis darauf vorgelegt worden, daß der erhobene Schadensersatz-anopruch aus diesen Verunreinigungen hcrgeleitct werde, die von Tr. • Kanitz überhaupt nicht untorsuc)it v/orden scion* Das war in der Tat ein neues Vorbringen? denn diosor Sachverständige hat auch in der kurzen Zusammenfassung seines Gutachtens, auf die das Oberlandesgcricht ebenfalls hätte hinv/eison können, nur von den gelbbraunen Verunreinigungen -gesprochen, die er durch die Gewobeprobe auf Seite 23 seines Gutachtens noch besonders deutlich gekennzeichnet hat»
Dem Berufungsgericht ist danach darin beizutreten, daß die Klägerin nicht darüber im Zweifel sein konnte, welche Verunreinigungen Gegenstand der Begutachtung gewesen waren, und von ihr hätte erwartet werden können und müssen, daß sie alsbald nach der Erstattung diosoo Gutachtens geltend gemacht hatte, der Sachverständige habe nicht die von ihr gemeinten Verschmutzungen untersucht, da sic ihren Anspruch gegen die Beklagte nicht aus den gelbbraunen Verunreinigungen, sondern aus grauen punktierten, einem Blei-stiftstrich ähnlichen Linien in ihren Gewoben horleitc»
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, cs bedürfe keiner besonderen Sachkenntnis, um die gelbbraunen Streifeu, die Dr. Kanitz untersucht habe, von den grauen (der Farbe nach einem Bloistiftotrich ähnlichen) punktierten lixiion zu unterscheiden? denn jeder Laie sehe auf den ersten Blick, daß diese beiden Verunreinigungen,# sofern man die kaum ins Auge fallenden grauen punktierten Union überhaupt als Verunreinigungen bezeichnen könne, zwei ganz verschiedene Dinge seien. Das Berufungsgericht hat danach der Klägerin mit Recht zur last gelegt, mit der Behauptung» Dr. Kanitz habe nicht dio Verunreinigungen untersucht, auf die cs ihr ankomme, zu spät hervorgetreten zu sein, da
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das schon in der ersten Instanz, spätestens aber in der B erufungsbegründung hätte geschehen müssen. Unerheblich ist, ob dem Sachverständigen Br. Könitz, wie die Revision moint, die grauen punktierten Linien entgangen sind und er soinor Aufgabe als Gutachter nicht voll gerecht geworden ist; selbst wenn das der Fall sein sollte, kann doch für die Frage der groben Nachlässigkeit nur von Bedeutung sein, welche.Schlüsse die Klägerin aus den Gutachten von 22. Februar 1954 ziehen mußte und welches weitere Vorhalten von ihr danach erwartet worden konnte. Es bedurfte infolgedessen entgegen der Ansicht der Revision keiner Aufklärung der Frage, ob in den Br. Könitz übergebenen Proben graue punktierte Linien vorhanden gewesen sind und der Sachverständige diese nur nicht beachtet hat. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts liegt demnach nicht vor.
Bie Revision wirft ferner dem Sachverständigen Br. Kanitz zu Unrecht vor,, er hätte durch das Gutachten des Prof. Br. Kroepelin vom 24« November 1*955 hinsichtlich der zu begutachtenden Verunreinigungen stutzig worden müssen; denn dieses Gutachten, in dem von körnigen, braunen bis schwarzbrau-nen Verschmutzungen die Rede ist, läßt nicht mit Sicherheit erkennen, welcher Art die von Br. Kroepelin untersuchten Verunreinigungen waren. Br. Kanitz hat dagegen in seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten klar zun Ausdruck gebracht, daß es sich bei den von Br. Kroepelin untersuchten Proben um solcho vollständig anderer Art handeln dürfte als bei den ihm frühor zur Untersuchung übergebenen. Auch diese Gegenäußerung wies darauf hin, daß der gerichtliche Sachverständige nicht dieselben Verunreinigungen untersucht hatte wie Br. Kroepelin. Bieser Hinweis war indessen nicht von ent-
scheidender Bedeutung, da dio Klägerin nach den überzeugenden Darlegungen des Berufungsgerichts schon aus dem Gutachten vom 22. Februar 1954 ersehen mußte, daß Dr. Könitz nicht die Verunreinigungen begutachtet hatte, auf die es nach ihrer jetzigen Darstellung allein onkommen soll« Der Revision kann infolgedessen auch darin nicht gefolgt worden, erst das weitere Privatgutachton des Dr. Kroopelin vom 24. Mai 1956 habe der Klägerin klar gemacht, daß Dr. Kanitz die entscheidenden Veränderungen im Stoff nicht begutachtet habe, und dieser Tatsache spien sich alle Beteiligten erst in dem Termin am 14. Juni 1956 bei der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Kanitz bewußt geworden. Richtig ist daran nur, daß das Gericht und möglicherweise auch Dr. Kanitz damals zu dem ersten Haie erfuhren, worauf es der Klägerin angeblich von Anfang an angekommen ist, während diese selbst schon bei Klageerhebung wissen mußte, worauf sie ihren Anspruch insoweit stutzen wollte, und seit der Erstattung des Gutachtens vom 22. Februar 1954 auch nicht mehr darüber in Zweifel sein konnte, daß Dr. Kanitz nicht die Verunreinigungen untersucht hatte, auf die es ihr angeblich ankam. Fs trifft danach auch nicht zu, daß, wie die Revision meint, der Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, wenn der Bewoisbcschluß von 8. Dezember 1949 nicht so ausgeführt worden sei, wie es zur Fnt-scheidung des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre, und infolgedessen die Zurückweisung ihrer Bcv/ciseinrede wegen Verspätung ungerechtfertigt sei.
Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 411 ZPO vorletzt % denn von einem verspäteten Vorbringen der Beweisoinredo könne schon deshalb keine Redo sein, weil die Klägerin nicht sofort zu dem Gut-
achten habe Stellung zu nehmen brauchen, es ihr vielmehr freigestanden habe, in der mündlichen Verhandlung Prägen an den Sachverständigen zu richten, wie es denn auch ihrerseits geschehen sei. Die Revision hat hierbei offenbar die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Xanitz vom 16. April 1956 zu dem Gutachten dos Prof. Dr. Kroopelin.vom 24. November 1955 sowie die mündliche Verhandlung vom 14* Juni 1956 im Auge. Auf diese Vorgänge kommt es indessen nicht an. Die Revision übersieht, daß der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23. März 1954 eine Prist zur Erklärung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.
Känitz gewährt worden ist, daß sie in ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 1954 zu diesem Gutachten Stellung genommen und in ihm auch von braunen und gelbbraunen Verunreinigungen gesprochen hat, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, daß es auf diese 2iicht anlcomne, und sie dies auch bei der Vernehmung des Dr. Kanitz in der mündlichen Verhandlung von 1. Juni 1954 nicht getan hat, obwohl der Sachverständige hierbei einen Loinen-streifen überreicht hat, der die Verunreinigungen in Uchu.3« faden zeigt und nur die gelbbraunen Streifen, nicht aber auch graue punktierte Linien aufweist. Rach dem zuvor Gesagten konnte der Klägerin zu jenem Zeitpunkt nicht mehr zweifelhaft sein, daß der Sachverständige lotztere nicht zu dem Gegenstand seiner Untersuchungen und seines Gutachtens gemacht hatte. Die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Beweiseizirede hätte die Klägerin danach damals schosi erheben können und müssen, da sie sich andernfalls dem Vorwurf der groben Nachlässigkeit aussetzte, den das Berufungsgericht unter den geschilderten Umständen mit Recht erhoben hat; denn ihm kann nicht etwa zur Last gelegt v/erden, an diesen Begriff zu hohe Anforderungen gestellt zu haben.
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Eine Verletzung des § 529 Abs. 2 und 3 ZPO findet die Revision schließlich zu Unrecht darin; daß Br„ Kanit? dio gutachtliche Äußerung des Dr. Kroepclin vom 24« Mai 1956 vor dem Termin am 14. Juni 1956 nicht zugänglich gemacht worden sei und er infolgedessen erst in dieser Verhandlung naoh dem Gegenstand seiner Begutachtung habe befragt werden können. Ba sich dieser bereits einwandfrei aus dem Gutachten vom 22i Februar 1954 ergab, kann die Revision aus den Vorgängen im Juni 1956 nicht herloiton,•daß%von einem verspäteten Vorbringen der Beweiseinrede nicht die Rede sein könne.
Die Revision hat schließlich in der mündlichen Verhandlung noch gerügt, daß es sich nicht um eine Beweiseinrede gehandelt habe, weil die Klägerin bev/eispflich-tig sei, ihr Vorbringen sich also nicht gegen die Zulässigkeit, rechtliche üTirksankoit oder Glaubwürdigkeit eines gegnerischen Beweismittels gerichtet habe. Die Revision will danach unter Beweiseinredon nur solche Angriffe verstehen, die gegen Beweismittel der Gegner vorgebracht werden. Barin kann ihr nicht gefolgt werden. Eine derartige Einschränkung des Begriffs der Beweiseinrede findet im Gesetz (§§ 283, 529, 534 ZPO) keine Stütze, würde eine Benachteiligung der beweisführenden Partei bedeuten und auch den praktischen Bedürfnissen nicht entsprechen. Bio Auffassung der Revision ist 7 soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher nicht vertreten worden und wird im Schrifttum nur von Sydow/Busch (ZPO § 283 Anm. 1) geteilt, die diesen Standpunkt nicht begründen.
Bas Berufungsgericht hat nach alledem ohne Rechtsirrtum die Ansicht vertreten, daß die Beweiseinrede der Klä-
gerin neu war und bereits im ersten Rechtszuge hätte erhoben werden können, spätestens aber in der Berufungsbegründung hätte geltend gemacht werden müssen, und daß darin, daß dies unterblieben ist, eine grobe Nachlässigkeit zu finden ist«
Bas Berufungsgericht hat ferner die Ansicht vertreten, die Berücksichtigung der verspäteten Bev/eiseinrede der Klägerin würde die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern; denn das von der Klägerin vorgelegto Privatgutachten des Prof« Br« Kroepelin könne gegen den Widerspruch der Beklagten als Beweismittel nicht verwendet werden und die Einholung eines neuen Gutachtens über die Art der grauen Verschmutzungen in den Geweben der Klägerin und über die Frage, ob die Abwässer der Beklagten für diese Verunreinigungen ursächlich sind, würde nach den gerade in diesem Rechtsstreit gemachten Erfahrungen sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, und zwar erheblich mehr Zeit als dio Einholung der Auskunft, die noch zur Entscheidung über die geltend gemachten Verschlairmungoschädon an den Kesseln und sonstigen Bctriobsanlagen erforderlich sei« Nach der /r.eicht des Berufungsgerichts handelt es sich boi den Garn- und Gc-v/ebeschäden einerseits und den sonstigen von der Klägerin geltend gemachten Schilden um zwei völlig getrennte Scha-dcnsorsatzansprüche, die in zwoi verschiedenen Prozessen hätten geltend gemacht werden können. Es hat deshalb über den zur Entscheidung reifen Anspruch auf Schadensersatz wegen dor Carn- und Ccwoboschüdcn gemäß § 301 £10.durch .Teilurteil entschieden, weil die Entscheidung über die Verschlammungeschaden noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich mache»
Dio Revision rügt Verletzung des § 529 Abs. 2 und 5 ZK). Sie meint, das Berufungsgericht habe rechtsirrig angenommen, daß durch die Zulassung der Bcv/oisoinredo die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden würde.
Sie leitet dies daraus her, daß das Berufungsgericht zwar die Bewoiseinrode der Klägerin wegen der von ihm befürchteten Verzögerung zurllckgewiesen, tatsächlich aber zugleich auch in der Sache selbst erkannt habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß § 529 Abs. 2 und 3 ZPO nicht anwendbar sind, wenn bereits die Entscheidung in der Sache selbst ergehen kann, eine Verzögerung des Rechtsstreits durch das neue Vorbringen also nicht herbei-geführt wird, da es in diesen Fällen an einer wesentlichen Voraussetzung für die Ausschließung fehlt (vgl. EGZ 162,2C!2, 2915 Stoin/Jonas/Schönkc ZPO 17. Aufl. § 529 Ann. Ill 1 d a.Ec ; tfieezorek ZPO § 529 Arm. c VI a). Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe in den Teilurteil zugleich in der Sache selbst entschieden, kann indessen nicht beigetreten werden. Eas Oberlandcogcricht hat allerdings ausgeführts Selbst wenn § 529 Abs. 2 und 3 ZPO nicht zur Anwendung kämen, würde die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Schadonccrsatzanoprüche wogen Verunreinigung der Game und Gewebe keinen Erfolg haben können, das Ver-süuruiisurtcil also insoweit aufrecht erhalten werden müssen; denn die Klägerin habe auch durch das Gutachten des Prof.
Br. ITroopolin nicht den Beweis erbringen können, daß die Verunreinigungen ihrer Gewebe mit den Abwäsccrbestendteilcn der Beklagten identisch seien. Bio von diesen Sachverständigen verwendete Kctliode cinoo mikroskopischen ^hnlich-keitsvergleicbs sei nicht geeignet, einen vollen Beweis zu erbringen. Br. Kroepelin sprecho deshalb in seinen Gutachten
 vom 24* November 1955 selbst auch nur von einer sehr großen Wahrscheinlichkeit und im vorletzten Absatz seines Gutachtens vom 24. Hai 1956 sogar nur davon, daß es ihm durchaus möglich erscheine, daß die im Abr/osser der Beklagten vorhandenen Vorpolymerisate den schwärzlichen Belag auf den Fasern der Klägerin hervorriefen* Bas reiche aber Zu einer der Klägerin günstigen Entscheidung nicht aus.
Auch der Sachverständige Br. Kanitz habe bei seiner Vernehmung vom 14. Juni 1956 erklärt, daß die von Prof. Br. Krocpclin verwendete Methode der mikroskopischen Untersuchung nicht annähernd spezifisch genug sei, um den exakten wissenschaftlichen Nachweis des Vorhandenseins von*Phenolen zu führen. Es sei auch nicht damit zu-rechnen, daß die Einholung eines weiteren Gutachtens den Erfolg hätte, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis führen könnte.
Wollte man mit der Revision in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts eine Entscheidung in der Sache selbst finden, so würde das Berufungsurteil an erheblichen Hangeln und vor allem an unverständlichen Widersprüchen leiden.
Bonn das Obcrlandesgericht hat in soinen Ausführungen zur Präge der Verzögerung des Rechtsstreits unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß bei Zulassung der Bev/eisoinrede der Klägerin ihr Schadensersatzanspruch wogen der Gam-und Gcv/ebeschäden gerade noch nicht entscheidungsreif sein, cs vielmehr noch einer weiteren Beweiserhebung über die Art der grauen Verschmutzungen und über die Präge bedürfen würde, ob die Abwässer der Eelclagten für diese Verunreinigungen ursächlich sind. Es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht einerseits eine umfangreiche und voraussichtlich langwierige Beweisaufnahme für
 erforderlich gehalten hat, andererseits aber sich über diese Notwendigkeit hinwegsetzen und das Ergebnis der Beweisaufnahme unzulässigerweise vorwegnehmen wollte« Als Sachentscheidung cufgefaßt, würde ein weiterer Widerspruch darin liegen, daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichts das Privatgutachten des Dr. Kroepelin gegen den Widerspruch der Beklagten als Beweismittel nicht verwendet werden kann, das Oberlandesgericht aber gleichwohl dieses Gutachten bei der sachlichen Entscheidung verwertet haben würde« Derartige krasse Widersprüche können dem Berufungsgericht nicht ohne weiteres zugetraut werden. Das spricht schon dafür, daß es mit den in Bede stehenden Ausführungen nicht hilfsweise eine Entscheidung in der Sache selbst begründen wollte« Die Widersprüche ergeben sich auch nur denn, wenn man die fraglichen Darlegungen als Sachentscheidung auffaßt« Eine solche Auslegung ist aber nicht zwingend, wenn auch die von dem Oberlandesgericht gewühlte Fassung auf eine Entscheidung in der Sache selbst hindeuten mag« Die aufgezeigten Widersprüche sind nicht vorhanden, wenn man die strittigen Ausführungen lediglich als eine Meinungsäußerung des Berufungsgerichts darüber ansicht, welche Aussichten der Bechtsstreit hinsichtlich des hier erörterten Klageanspruchs bieten würde, wenn § 529 Abs. 2 und 3 ZPO nicht zur Anwendung zu kommen hätten« So gesehen, wird verständlich, daß sich das Berufungsgericht zu der v.oistraft des Gutachtens des Dr. Kroepelin und der von ihm angewandten tlethode geäußert sowie seiner Meinung Über die Möglichkeit, den der Klägerin obliegenden Beweis zu führen, Ausdruck verliehen hat. Einer solchen Meinungsäußerung konnte selbstredend in dem' gegenwärtigen Bochts-streit keine Bedeutung zukommen« Es fehlte indessen keines-
 
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wegs an einem Anlaß, in dem angefochtenen Urteil auf die Beurteilung der angeschnittenen Streitpunkte durch das Oberlandesgcricht hinzuwoisen; denn die Klägerin hat in dem gegenwärtigen Rechtsstreit nur einen kleinen Teil' des angeblich erheblichen Gewebeschadens eingeklagt, so daß gerade im Hinblick e.uf die Nichtzulassung der Beweis-einrede mit der Goltendraachung eines v/eiteren Teiles dieses Schadens durch die Klägerin zu rechnen war, die gegebenen Hinweise also in einem künftigen Rechtsstreit der Parteien über denselben Schaden von Bedeutung sein konnten. Bio Xußc rung des Berufungsgerichts über die Aussicht, den der Klägerin obliegenden Beweis durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu führen, erklärt sich zwanglos aus dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme; denn die Sachverständigen Br. Bösenberg und Br. Kanitz hatten die Beurteilung dos Sachverhalts durch die Klägerin nicht bestätigt und das Gutachten des Sachverständigen Br. Kroopclin sah das Oborlandesgericht unter den engeführten Gesichtspunkten als unzureichend an. Aus allen diesen Gründen vermag der er?:enncnde Senat in den fraglichen Ausführungen keine die Sache selbst betreffende Hilfsbcgrünöung zu finden. Handelt es sich aber bei ihnen nur um Hinweise, welche die Entscheidung nicht tragen, so erübrigte es sich, auf die Rügen oin-zugehon, welche die Revision gegen die vermeintliche Sachentscheidung erhoben hat.
Bie Revision rügt schließlich Verletzung des § 301 ZPO« Sie sicht einen schweren Ermosscnsvcrstoß darin, daß das Berufungsgericht, bloß um von seinem Standpunkt aus angeblich verspätete Behauptungen zurückweisen zu können, ein Teilurteil erlassen habe, obwohl der übrige Streitotoff ohnehin noch in der Berufungsinstanz habe anhängig bleiben
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müssen. !Die Revision meint ferner, der Erlaß des Teil- /
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Urteils sei auch deshalb unzulässig goweson, weil mit der Klage ein einheitlicher Schaden geltend gemacht worden sei, wenn dieser auch teils in den Betriobsanlagen und teils in den Erzeugnissen der Klägerin aufgetreten sei.
Auch diese Rügen vermochten der Revision nicht jzu dem Erfolg zu verhelfen.
Zutroff end hat das Berufungsgericht angenommen, daß mit der Klage zwei völlig getrennte Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind, dio in zwei selbständigen Prozessen hätten erhoben werden können. Wenn die schädigende Handlung auch in beiden Fällen in der Verunreinigung der Sieber durch dio Abwässer der Beklagten gefunden wird, so handelt es sich doch um gänzlich verschiedene Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Betrieb der Klägerin, indem einmal die Potrieb3enla-gen und unabhängig hiervon auch dio Erzeugnisse der Spinnerei verunreinigt worden sein sollen. Dementsprechend leitet die Klägerin ihre Ersatzansprüche aus ganz verschiedenen Folgen der Verschmutzung des Sicborwacsors durch die BeJdagto her. Daraus ergibt sich, daß die Entscheidung über einen dieser Ansprüche durch das über den anderen Anspruch ergehende Schlußurteil nicht mehr berührt werden kann. Dio VorausSetzungen des § 301 ZPO für den Erlaß eines Tcilurtcils waren danach gegeben. Ob das Berufungsgericht ein Tcilurtoil erlassen wollte, stand in seinem Ermessen, das von den Revisionsgcricht nicht nach-geprüft werden kann. Im übrigen ist es eine notwendige Folge des Erlasses eines Teilurtcils, daß durch dieses
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ein Teil des Rechtsstreits erledigt wird, während er im übrigen in der Instanz anhängig bleibt«
Nach alledem erweisen sich alle Rügen als unbegründet« Ra auch sonst keine Gesetzcsvcrlctzunc ersichtlich ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwoi sen *
Br« Tasche	Br«	HÜckinghaus	Schuster
 Br. Freitag
 Rothe