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BGH · V ZR 207/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 207/55

Die Kläger sind die alleinigen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft BÜM & Co«, Diese betreibt in HflHHP auf der Ggg^traße ein Juweliergeschäft <.Vom August 1.951 bis sum Frühjahr 1953 gehörte auch der Beklagte der Gesellschaft an, die 'sich in jener Zeit nannte, und führte damals im wesent-liehen die Geschäfte der Firma, Es kam zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern und zu einem Rechtsstreit QflHBB gegen HflHBl (16 0 6/53 Landgericht Hannover)c Dieser wurde am 19» März 1953 durch gerichtlichen Vergleich beendet« Auf Grund des Vergleichs schied der Beklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer aus. Der Beklagte habe der Frau EflHI BB; die weder über ausreichende geschäftliche Erfahrung noch über Geldmittel verfügt habe, das erforderliche Kapital gegeben und sie in ihrer Geschäftsführung ständig du^ch seine Tochter und seinen Sohn überwachen lassen» Wenn er auch nach außenhin als Geschäftsinhaber nicht in Erscheinung getreten sei, so habe er sich doch seit Dezember 1953 dauernd in der im Keller gelegenen Werkstatt aufgehalten und von dort durch eine Sprechverbindung zu dem Laden die Frau allen zweifelhaf- 1 c Bas Berufungsgericht hat unter Bejahung des Peststellungsinteresses der Kläger (§ 256 ZK)) den Beklagten für schadensersatzpflichtig erachtet* Auf Grund der Vereinbarung in Kr V des gerichtlichen Vergleichs sei ihm die Begründung einer gewerblichen Niederlassung für den Einzelhandel mit Juwelen, Gold- und Silberwaren in jeder Form untersagt worden, gleichgültig, ob er das Geschäft unter eigener oder fremder Firma, ob er es allein oder zusammen mit anderen führte sowie ob er persönlich darin tätig war oder sich auf kapitalmäßige Beteiligung und Mitwirkung bei der Organisation beschränkte« Gegen dieses Verbot habe der Beklagte durch Einrichtung und Führung des Geschäfts im Hause üflHBßtraße flMP verstoßen, wobei es keine Rolle spiele, daß er nach außen nicht persönlich als Geschäftsinhaber hervorgetreten sei5 denn sein Gesamtverhalten ergebe, daß er die Umgehung des Wettbewerbsverbots durch geschickte Formulierung von Verträgen , zu tarnen versucht und sich der Witwe eMHB als "Ftrohmann" bedient habe« In Wirklichkeit sei das scheinbar von Frau EflHK betriebene Juweliergeschäft das eigene Geschäft des Beklagten gewesen? gehabt habe und in ihrer Tätigkeit durch den Beklagten und seine Angehörigen ständig überwacht worden sei« Bie Einrichtung des Geschäfts habe nicht etwa nur eine MVorberei-tungshandlung" für ein dem Beklagten vertraglich erst vom Januar 1955 ab gestattetes Einzelhandelsgeschäft dargestellts sondern sei bereits die Führung dieses Konkurrenzgeschäfts selbst gewesene Dadurch sei den Klägern e.in Schaden entstanden, insbesondere in Form von ümsatzrückgang, vermehrten Werbungskosten, Minderung der Gewinnspanne usw, Bei der Übertretung des Wettbewerbsverbots habe der Beklagte vorsätzlich, mindestens aber mit bedingtem Vorsatz gehandelt$ im übrigen könnte er sich auch auf einen vermeintlichen Rechtsirrtum nicht berufen. aber um eine solche Rebenverpflichtung handle es sich hier keineswegs, vielmehr werde durch die fragliche Klausel eine Ausschaltung des Beklagten vom Markt bezweckte Auch der weitere Gesichtspunkt, daß bei einer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern die Kundschaft gebietsweise aufgeteilt und federn Beteiligten der Wettbewerb außerhalb des ihm vorbehaltenen Gebiets untersagt werden könne, nach Gegenstand, Zeit und Ort begrenztes Wettbewerbsverbot handelt - für den Beklagten eine unangemessene Einschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit (BGH in WM 1957, 320) «> Es trifft ferner nicht zu, daß dem vorübergehenden Ausschluß des Beklagten von seinem Tätigkeitsgebiet keine entsprechende Verpflichtung der Kläger gegenübergestanden habe? Der Einwand greift nicht durch* Es kann auf sich beruhen, ob sich aus dem Vorhandensein der besatzungsrechtlichen Dekartellisierungsgesetzgebung, die gewisse Arten von Wettbewerbseinschränkungen verbietet, ein * allgemeiner Auslegungsgrundsatz des Inhalts herleiten läßt, vertragliche Wettbewersverbote mußten immer so eng interpretiert werden, daß sie nicht unter das gesetzliche Verbot fielen= Selbst wenn das nämlich zuträfe, wäre im vorliegenden Fall die Vergleichsauslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden^ denn die Nr V des Vergleichs ist ja, wie oben ausgeführt wurde, entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht yregen Verstoßes gegen die BritMilRegVO Nr 78 nichtig* b) Die Revision verdient auch insoweit keine Zustimmung, als sie geltend macht, die Auslegung des Berufungsgerichts enthalte einen Verstoß gegen die §§ 133, 157 BGB« Sie verkennt nicht, daß die Auslegung eines Individualvertrages, um den es sich bei dem Vergleich vom 19* März 1953 handelt, «Tatfrage« ist, meint jedoch, im vorliegenden Fall seien die Gesetze der Logik verletzt, wenn das Berufungsgericht die streitige Klausel, die ihrem Wortlaut nach dem Beklagten nicht den Wettbewerb schlechthin mit einzelnen Ausnahmen, sondern nur bestimmte Wettbewerbshandlungen - Begründung einer gewerblichen Niederlassung und jegliche gewerbliche Betätigung - verbiete, im Sinne eines umfassenden Wettbewerbsverbotes verstehe0 Beanstandet wird von ihr insbesondere die Erwägung des angefochtenen Urteils, mit dem Betätigungsverbot müsse, da die noch zusätzlich erwähnte Niederlassungsbegründung ohnehin darunter falle, mehr beabsichtigt gewesen sein als eine Ausschaltung der persönlichen Verbindung zur Kundschaft% dem Be-klagten habe darüber hinaus jede sonstige Beeinträchtigung des Kundenkreises der Kläger, auch wenn sie nur mittelbar, kapitalmäßig oder in anderer Form erfolgte, untersagt werden sollen« Hierbei werde - so führt die Revision aus - vom Berufungsgericht übersehen, daß ein Kaufmann eine gewerbliche Niederlassung auch unter seinem Namen begründen könne, ohne selbst darin tätig zu werden, indem er also lediglich seinen Namen zu dem Wettbewerb hergebe5 das sei der Grund, weshalb man dem Beklagten außer der eigenen Tätigkeit auch noch die Begründung einer gewerblichen Niederlassung verboten habe.. Die Ausdrucksweise des Berufungsurteils ("daraus c „ 0 muß entnommen werden”) ist, wie aus dem Zusammenhang der Ausführungen hervorgeht, offensichtlich nicht in einem ausschließlichen Sihnei zu 1 »verstehen«, Der von der Revision angeführte Sachverhalt - Hergäbe lediglich des Namens für eine fremde Niederlassung - mag ebenfalls mit unter das vereinbarte Verbot der Niederlassungsbegründung fallen, aber daraus folgt keineswegs, daß die Vergleichsschließenden nur an diesen fern liegenden Pall gedacht hätten und daß ihnen die Absicht gefehlt habe, zugleich alle anderen Wettbewerbsformen zu verbieten, darunter vor allem auch die Einrichtung eines Konkurrenzgeschäfts unter fremden Namen, jedoch mit eigenem Kapitale Daß gerade diese letztere Gefahr für die Kläger besonders bedrohlich war, folgert das Berufungsgericht in einleuchtender Weise aus der Tatsache, daß sie ihm auf Grund des Vergleichs eine beträchtliche Geldsumme, nämlich 1000Q0 'DM bar auszahlen mußten, Soweit die Revision ferner darauf verweist, die kapital“ mäßige Beteiligung an einem Gewerbebetrieb mit Juwelierwaren werde in Nr V des Vergleichs nicht ausdrücklich erwähnt, laßt sie außer acht, daß die Auslegung des angefochtenen Urteils nicht nur auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 19«. In dem angefochtenen Urteil wird dazu unter X der Entscheidungsgründe ausgeführt, der Beklagte habe als langjähriger Treuhänder und Geschäftsführer der Kläger am besten gewußt, daß mit dem Wettbewerbsverbot nicht nur eine persönliche Verbindung zwischen £hm und"dev Kundschaft zeitweise habe ausgeschlossen werden sollen, sondern auch die Ausnutzung seines Organisationstalents und seiner hervorragenden Fähigkeiten *in der Beurteilung des Publikumsgeschmacks und in der Auswahl der gerade vom hannoverschen Publikum gewünschten Waren, Er habe -davon sei das Berufungsgericht überzeugt - auch gewußt, daß seine Verträge mit Frau lediglich dazu be- Wenn er trotzdem nicht den Schluß gezogen haben wolle, daß er praktisch der Herr des Geschäfts gewesen sei, so glaube das Berufungsgericht einem so erfahrenen Geschäftsmann wie dem Beklagten das nicht0 Mindestens habe er damit gerechnet, daß er gegen das Wettbewerbsverbot verstoße, und habe diese Folgen in Kauf genommene üas gilt auch, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe erkennen läßt, von den Ausführungen unter Hr X, die sich mit der Verschuldensfrage befassen« Etwas Abweichendes ergibt sich ferner nicht aus dem Schreiben des Beklagten an Rechtsanwalt Dr> vom 13c Oktober 1953 (Bl 12 GA), dessen Nichterwähnung die Revision rügt% wenn der Beklagte damals, nachdem er wegen einer von ihm in der Zeitung veröffentlichten Werbeanzeige (Bl 11 GA) verwarnt und auf seine Verpflichtungen aus dem Vergleich hingewiesen worden war, dem Anwalt der Kläger schrieb, er werde derartige Anzeigen nicht mehr aufgeben, da er nicht "gegen die Bestimmungen des Vergleichsvertrages zu verstoßen” beabsichtige, so wird durch eine solche - mehr oder weniger freiwillige -Erklärung (die im übrigen zu seinem späteren Verhalten im Widerspruch stand) die Feststellung, daß er vorsätzlich gehandelt habe, keineswegs widerlegt. Alle weiteren Einwendungen, welche die Revision in diesem Zusammenhang noch erhebt, richten sich nicht gegen die oben wieiergegebenen Feststellungen in Nr X der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, sondern gegen die Ausführungen in dem folgenden Abschnitt XI, wo vom Oberlandesgericht dargelegt wird, daß auch der Hinweis des Beklagten auf seine angebliche Gutgläubigkeit nicht durchgreife. Bei diesen Ausführungen handelt es sich aber um bloße Hilfserwägungen, auf denen die angefochtene Entscheidung nicht beruht«, Das ergibt sich aus den Einle itungsWortent ein "vermeintlicher" Hechtsirrtum des Beklagten wäre "im übrigen" unentschuldbar und würde seine Haftung nicht ausschließen, "zu demal da" er auch für Fahrlässigkeit einzustehen habe. Mit diesen Wendungen bringt das Berufungsgericht zu dem Ausdruck, daß es grundsätzlich an seiner vorherigen Feststellung, wonach der Beklagte mit Vorsatz gehandelt hat, festhält und nur zusätzlich noch darauf hinweisen will, die - mit dieser Feststellung nicht zu vereinbarenden und für widerlegt angesehenen - Behauptungen des Beklagten über seine Gutgläubigkeit wären auch aus Rechtsgründen nicht geeignet, zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zu führen. 398 Hr 5)o So lag es hier jedoch nichtc Auf die für ihn günstigen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren des Vorprozesses 16 0 6/53 sowie auf das landgerichtliche Urteil im gegenwärtigen Rechtsstreit konnte sich der Beklagte schon aus dem Grunde nicht berufen, weil sie, als er die Verträge mit Frau SdH abschloß, noch gar nicht ergangen waren. Auch der Umstand, daß der Beklagte sich durch Rechtsanwälte hat beraten lassen, vermag ihn nicht' zu entlasten, da er nach der Feststellung des angefochtenen Urteils seinen Beratern den Sachverhalt nicht richtig geschildet hat; das folgert das Berufungsgericht aus dem Schreiben des Beklagten an Rechtsanwalt Dr* vom 13. 26- November 1953 (Bl 105 f GA) beigefügt habe, so ist das aus dem Grunde nicht stichhaltig, weil sich auch aus dem Vertrag der Sachverhalt nicht einwandfrei und vollständig ergab; die Gewinn- und Verlustbeteiligung des Beklagten sowie sine Jberwachungsmaßnahmen wurden vielmehr erst durch die Zeugenvernehmung der Frau EflHB im gegenwärtigen Rechtsstreit geklärt (S 21 f, 26 des Berufungsurteils)e Daß das Berufungsgericht von einer Vernehmung des außerdem noch als Zeugen benannten Rechtsanwalts Dr« StBHHHP (Schriftsatz des Beklagten vom 20» Juni 1955) Abstand genommen hat, stellt bei dieser Sachlage ebenfalls keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, zu demal da der Beklagte hier, anders als im Falle nicht einmal den Wortlaut seiner Anfrage an Drc StflHHHP angegeben hat (S 29 des

Zitierte Normen: § 256 ZK § 286 ZPO
GeschäftBerufungsgerichtMärzKlägerNrRevision

Volltext der Entscheidung

2355 049
i
V ZR 207/55
Verkündet am 6, März 1957
Hirth, Justiz^ngestellter
 als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle
I i Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des JuweliersJohannes H Lstraße
 in Hl
 Beklagten, Berufungsfceklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen 1 p den Kaufmann Herbert Q
2c dessen Ehefrau Liselotte Q beide in
 geb*. -Bl
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6C März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Brt Hückinghaus, Br, Augustin, Br« Piepenbrock und Br, Rothe
 für Recht erkannt %
Bie Revision gegen das Urteil des 9 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16« Juli 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
... M .  <ur	mv	»iWWiH
Die Kläger sind die alleinigen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft BÜM & Co«, Diese betreibt in HflHHP auf der Ggg^traße ein Juweliergeschäft <.
Vom August 1.951 bis sum Frühjahr 1953 gehörte auch der Beklagte der Gesellschaft an, die 'sich in jener Zeit
 nannte, und führte damals im wesent-liehen die Geschäfte der Firma, Es kam zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern und zu einem Rechtsstreit QflHBB gegen HflHBl (16 0 6/53 Landgericht Hannover)c Dieser wurde am 19» März 1953 durch gerichtlichen Vergleich beendet« Auf Grund des Vergleichs schied der Beklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer aus.
Er erhielt als wGegenleistung” 100 000 DM, wovon 60 000 DM auf sein Auseinandersetzungsguthaben entfielen, während 40 000 DM die wAbfindung seiner vertraglichen Ansprüche auf Gehalt und Gewinn für die Dauer von 3 Jahren ” darstellten. Die Nr V des Vergleichs lautete;
"Der Beklagte verpflichtet sich, bis zu dem 31^ Dezember 1954 in der Stadt lyf^^peine gewerbliche Niederlassung für den Einzelhandel mit Juwelen-, Gold- und Silberwaren nicht zu begründen und jegliche gewerbliche Betätigung in dem genannten Fachbereich bis zu dem Ablauf des genannten Endtermins in	zu
 unterlassen. Der Beklagte ist jedoch berechtigt, Gelegenheit sgeschäfte in HflHBBp durchzuführen, sofern sie nicht an einen festen Standort gebunden sindc"
Seit dem 1 * Januar 1955 betreibt der Beklagte unter seinem eigenen Namen im Hause LflHtystraße	einige	hundert
 Meter von dem Laden der Kläger entfernt, ein Juweliergeschäfte
.öle Räumlichkeiten dafür hatte er bereits im Oktober 1953 gemietet und mit einer entsprechenden Ladeneinrichtung versehen. Er hatte diese Räume im November 3.953 einer Witwe Waltraud E|HB überlassen, die bis dahin in einer anderen Straße ein von ihrem Ehemann ererbtes, stark heruntergewirtschaftetes und verschuldetes Juwelier • geschäft betrieben hatte, und hatte mit ihr vereinbart, daß Frau EflBi für die Zeit bis zu dem 31 * Dezember 1954 in seinen Mietvertrag mit dem Eigentümer des Hauses Lflfl^Btraße	eintreten	und	ihm	für	die	Benutzung
 der von ihm angeschafften Ladeneinrichtung monatlich 500 DM zahlen sollte, während er sich dem Hauseigentümer gegenüber selbstschuldnerisch für die Mietzinsverbindlichkeiten der Frau	verbürgte.	Zwischen	dem	Beklagten und Prau	waren	ins	einzelne	gehende
 Vereinbarungen getroffen worden, wonach insbesondere das ihr gehörige Geschäft am 1c Januar 1955 mit allen Aktiven und Passiven von ihm übernommen werden sollte; in der Zwischenzeit durfte Prau ESIBi aus dem Geschäft nicht mehr als 350 DM monatlich entnehmen und mußte alle weiteren Gewinne zur Abdeckung der Geschäftsschulden verwenden. Im Dezember 1953 war dann Prau EfllHfe in die I^^Bstraße umgezogen. Das Geschäft wurde dort bis zu dem 31c Dezember 1954 unter der Bezeichnung M20 Jahre
 geführt. Nachdem schon im Oktober 1953 der etwa 17-jährige Sohn des Beklagten als Lehrling bei der Firma EjJdfc eingetreten war, war von Dezember 1953 ab auch seine 20-jährige Tochter als Volontärin in diesem Geschäft tätig. Der Beklagte selbst, der bis dahin in	gewohnt hatte, bezog im März 1954 eine
 Wohnung im 3« Stock des Hauses iMlHBtraße
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Me Kläger haben behauptet, bei dem bis Ende Dezember 1954 in dem genannten Hause geführten Juweliergeschäft habe es sich in Wirklichkeit um ein solches des Beklagten gehandelte Er sei der eigentliche Geschäft sinhaber gewesen. Der Beklagte habe der Frau EflHI BB; die weder über ausreichende geschäftliche Erfahrung noch über Geldmittel verfügt habe, das erforderliche Kapital gegeben und sie in ihrer Geschäftsführung ständig du^ch seine Tochter und seinen Sohn überwachen lassen» Wenn er auch nach außenhin als Geschäftsinhaber nicht in Erscheinung getreten sei, so habe er sich doch seit Dezember 1953 dauernd in der im Keller gelegenen Werkstatt aufgehalten und von dort durch eine Sprechverbindung zu dem Laden die Frau	allen	zweifelhaf-
ten Fällen beraten« Das Gesamtverhalten des Beklagten stelle einen Verstoß gegen das im Vergleich vereinbarte Wettbewerbsverbot dar«, Sie (die Kläger) hätten dadurch erhebliche Verluste an Kunden und eine merkliche Verringerung ihres Umsatzes erlitten« Die Höhe des Schadens lasse sich zur Zeit noch nicht im einzelnen angeben«
Die Kläger haben deshalb um Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Betrieb des Ladengeschäfts LHBstraße 9HB von der Zeit seiner Eröffnung bis einschließlich 31 •. Dezember 1954 entstanden sei«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Er hat die «Behauptungen- der Kläger bestritten und ist ihren Hechtsausführungen entgegengetreten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die von den Klägern begehrte Feststellung getroffen«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klage Abweisung weiter* Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels *
Ent scheidungsgründe *
1 c Bas Berufungsgericht hat unter Bejahung des Peststellungsinteresses der Kläger (§ 256 ZK)) den Beklagten für schadensersatzpflichtig erachtet* Auf Grund der Vereinbarung in Kr V des gerichtlichen Vergleichs sei ihm die Begründung einer gewerblichen Niederlassung für den Einzelhandel mit Juwelen, Gold- und Silberwaren in jeder Form untersagt worden, gleichgültig, ob er das Geschäft unter eigener oder fremder Firma, ob er es allein oder zusammen mit anderen führte sowie ob er persönlich darin tätig war oder sich auf kapitalmäßige Beteiligung und Mitwirkung bei der Organisation beschränkte« Gegen dieses Verbot habe der Beklagte durch Einrichtung und Führung des Geschäfts im Hause üflHBßtraße flMP verstoßen, wobei es keine Rolle spiele, daß er nach außen nicht persönlich als Geschäftsinhaber hervorgetreten sei5 denn sein Gesamtverhalten ergebe, daß er die Umgehung des Wettbewerbsverbots durch geschickte Formulierung von Verträgen , zu tarnen versucht und sich der Witwe eMHB als "Ftrohmann" bedient habe« In Wirklichkeit sei das scheinbar von Frau EflHK betriebene Juweliergeschäft das eigene Geschäft des Beklagten gewesen? es sei in seinem Interesse und für seine Rechnung geführt worden, während Frau	nur die Stellung einer Treuhänderin inne-
gehabt habe und in ihrer Tätigkeit durch den Beklagten und seine Angehörigen ständig überwacht worden sei« Bie Einrichtung des Geschäfts habe nicht etwa nur eine MVorberei-tungshandlung" für ein dem Beklagten vertraglich erst vom
 Januar 1955 ab gestattetes Einzelhandelsgeschäft dargestellts sondern sei bereits die Führung dieses Konkurrenzgeschäfts selbst gewesene Dadurch sei den Klägern e.in Schaden entstanden, insbesondere in Form von ümsatzrückgang, vermehrten Werbungskosten, Minderung der Gewinnspanne usw, Bei der Übertretung des Wettbewerbsverbots habe der Beklagte vorsätzlich, mindestens aber mit bedingtem Vorsatz gehandelt$ im übrigen könnte er sich auch auf einen vermeintlichen Rechtsirrtum nicht berufen.
Die Revision rügt Verletzung der BritMilRegVO Er 78, der §§ 1335, 157 BGB und des sonstigen sachlichen Rechts sowie der §§ 139, 286 ZPO.»
2S Von ihr wird geltend gemacht, daß das Wettbewerbs-rerbot gegen die Dekartellisierungsbestimmungen der früheren Besatzungsmächte in Deutschland verstoße und deshalb nichtig sei. Rach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen sei zwar eine Kunden-schutzklausel nicht zu beanstanden, wenn sie als untergeordnete Rebenverpflichtung nur die faire, Treu und Glauben entsprechende Durchführung eines Vertrages zu sichern bestimmt und wenn die durch sie herbeigeführte Beschränkung der geschäftlichen Tätigkeit nicht geeignet sei, die allgemeine Marktlage zu beeinflussen! aber um eine solche Rebenverpflichtung handle es sich hier keineswegs, vielmehr werde durch die fragliche Klausel eine Ausschaltung des Beklagten vom Markt bezweckte Auch der weitere Gesichtspunkt, daß bei einer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern die Kundschaft gebietsweise aufgeteilt und federn Beteiligten der Wettbewerb außerhalb des ihm vorbehaltenen Gebiets untersagt werden könne,
 
sei im vorliegenden Palle nicht anwendbar$ denn der Beklagte werde durch das Wettbewerbsverbot völlig von der ehemaligen Kundschaft der Pirma BflHM & HflHBB abgeschlossen und ihm sei überhaupt keine Bewegungsfreiheit mehr geblieben, sich als Kaufmann innerhalb seiner Branche in HflHHfezu betätigen, ohne daiß dem irgendeine entsprechende Verpflichtung der Kläger gegenübergestanden habe. Es liege daher ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art V 9 c 2 BritMilHegVO Nr 76 vor.
Die Büge ist nicht begründet. Die angeführte besatzungsrechtliche Bestimmung, die heute noch in Deutschland gilt (BGHZ 19, 72	6/	$ Urteil des Senats vom
7 November 1956, V 21 39/55, S 13), erklärt allerdings u a. für verbotswidrig "den Ausschluß von Personen von Marktgebieten ioder geschäftlichen Tätigkeitsbereichen ., c, mit Ausnahme von Abmachungen, die nicht die Beschränkung des Wettbewerbs zu dem Ziele haben'1; Darunter würde# sofern man lediglich auf den Wortlaut der BritMilRegVO Nr 78 abstellt, in der Tat auch die Vereinbarung der Parteien fallen, wonach der Beklagte bis zu dem 31 * Dezember 1954 verpflichtet sein sollte, in der Stadt HHBl keine gewerbliche Niederlassung für den Einzelhandel mit Juwelen, Gold- und Silberwaren zu begründen und, von bestimmten Gelegenheitsgeschäften abgesehen, jegliche gewerbliche Betätigung in dem genannten Fachbereich zu unterlasseni denn der Beklagte wurde.dadurch von einem geschäftlichen Tätigkeitsbereich ausgeschlossen, und es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß mit der Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt war. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch von jeher die Auffassung vertreten worden, daß eine buchstäbliche Anwendung der besatzungsrechtlichen
 
DekartellisierungsbeStimmungen nicht möglich ist, da sie zu völlig unhaltbaren Ergebnissen führen würde$ aus der Überschrift der BritMilRegVO Nr 78 (»»Verbot der übermäßigen Konzentration deutscher Wirtschaftskraft**), ihrer Präambel und dem Zusammenhang ihrer Vorschriften geht vielmehr hervor, daß nur solche Einschränkungen des Wettbewerbs' verböten sein sollen, die geeignet sind, die allgemeine Marktlage zu beeinflussen (BGHZ 5. 189 /f97 «7? 5, 71	5,	126? 19, 130 ^T357$
NJW 1952, 3U? vgl auch Heim NJW 1957, 205). Der erken-nende Senat hat sich ebenfalls dieser Auffassung angeschlossen (Urteil vom 7* November 1956, V ZR 59/55)»
An ihr ist festzuhalten« Von einer Marktbeeinflussung in dem angegebenen Sinne kann aber bei der Vereinbarung in Nr V des gerichtlichen Vergleichs vom 19» März 1955 keine Rede sein. Es mag dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten anläßlich seines Ausscheidens aus der offenen Handelgesellschaft	&	EflB vertrags-
mäßig übernommene Verpflichtung, seinen bisherigen Mit-gesellschaftem während eines begrenzten Zeitraums innerhalb derselben Stadt keine Konkurrenz zu machen, nicht doch, entgegen der Ansicht der Revision, lediglich eine untergeordnete, die Durchführung des Vertrages nach Treu und Glauben gewährleistende Nebenverpflichtung darstellt, die als solche ohnehin nicht unter, das Verbot des!Art
 setzung von Gesellschaftern nicht selten getroffen zu werden pflegt, einen Verstoß gegen die ganz anderen Zielen dienende Dekartellisierungsgesetzgebung zu erblicken. Die Vereinbarung geht weder, vom Standpunkt der Kläger aus gesehen* über die Grenzen ihrer schutzwerten Belange hinaus, noch bedeutet sie - zu demal da es sich um ein
 
nach Gegenstand, Zeit und Ort begrenztes Wettbewerbsverbot handelt - für den Beklagten eine unangemessene Einschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit (BGH in WM 1957, 320) «> Es trifft ferner nicht zu, daß dem vorübergehenden Ausschluß des Beklagten von seinem Tätigkeitsgebiet keine entsprechende Verpflichtung der Kläger gegenübergestanden habe? denn dem Beklagte! wurde eine nicht unbeachtliche Abfindungssumme gezahlt, worin nach Lage der Sache auch die Gegenleistung der Kläger für den Unterlassenen Wettbewerb mit enthalten war» Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision in diesem Zusammenhang noch angeführten Entscheidung BGHZ 17, 41 s sie bezieht sich auf vertragliche Bindungen und Beschränkungen eines Lizenznehmers über-die Laufzeit des Patents hinaus, betrifft also einen anders gelagerten Sachverhalt«*
3» Weitere Angriffe der Revision richten sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Nr V des Vergleichs vom 19^ März 1953 ein «umfassendes"
(S 15 Berufungsurteil) oder, wie es an einer anderen Stelle de3 angefochtenen Urteils heißt (S 17), "allumfassendes" Wettbewerbsverbot enthalte, das sich insbesondere auch auf das Einrichten und Betreiben eines Juweliergeschäfts unter fremdem Namen bezogen habe,
a) Von der Revison wird eingewandt, auch diese Auslegung der Wettbewerbsklausel verstoße gegen Art V BritMilRegVQ Nr 78«. Da hiernach echte Wettbewerbsbeschränkungen ungesetzlich seien, müßten vertragliche Wettbewerbsverbote, wenn man sie aufrechterhalten wolle, einengend ausgelegt werden« Bas habe das Berufungsgericht indessen nicht getan, es habe vielmehr die Klausel als allumfassendes Wettbewerbsverbot und damit als eine
 
«echte Wettbewerbsbeschränkung mit Ausschluß des Beklagten vom Markt in	angesehen? auf diese
 Weise werde nicht nur - was zulässig gewesen wäre -ein unangemessenes Verhalten des Beklagten ausgeschlossen, sondern ihm würden alle Handlungen auf seinem Fachgebiet auf bestimmte Zeitdauer untersagt *
Der Einwand greift nicht durch* Es kann auf sich beruhen, ob sich aus dem Vorhandensein der besatzungsrechtlichen Dekartellisierungsgesetzgebung, die gewisse Arten von Wettbewerbseinschränkungen verbietet, ein * allgemeiner Auslegungsgrundsatz des Inhalts herleiten läßt, vertragliche Wettbewersverbote mußten immer so eng interpretiert werden, daß sie nicht unter das gesetzliche Verbot fielen= Selbst wenn das nämlich zuträfe, wäre im vorliegenden Fall die Vergleichsauslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden^ denn die Nr V des Vergleichs ist ja, wie oben ausgeführt wurde, entgegen der Ansicht der Revision gerade nicht yregen Verstoßes gegen die BritMilRegVO Nr 78 nichtig*
b) Die Revision verdient auch insoweit keine Zustimmung, als sie geltend macht, die Auslegung des Berufungsgerichts enthalte einen Verstoß gegen die §§ 133, 157 BGB« Sie verkennt nicht, daß die Auslegung eines Individualvertrages, um den es sich bei dem Vergleich vom 19* März 1953 handelt, «Tatfrage« ist, meint jedoch, im vorliegenden Fall seien die Gesetze der Logik verletzt, wenn das Berufungsgericht die streitige Klausel, die ihrem Wortlaut nach dem Beklagten nicht den Wettbewerb schlechthin mit einzelnen Ausnahmen, sondern nur bestimmte Wettbewerbshandlungen - Begründung einer gewerblichen Niederlassung und jegliche gewerbliche
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Betätigung - verbiete, im Sinne eines umfassenden Wettbewerbsverbotes verstehe0 Beanstandet wird von ihr insbesondere die Erwägung des angefochtenen Urteils, mit dem Betätigungsverbot müsse, da die noch zusätzlich erwähnte Niederlassungsbegründung ohnehin darunter falle, mehr beabsichtigt gewesen sein als eine Ausschaltung der persönlichen Verbindung zur Kundschaft% dem Be-klagten habe darüber hinaus jede sonstige Beeinträchtigung des Kundenkreises der Kläger, auch wenn sie nur mittelbar, kapitalmäßig oder in anderer Form erfolgte, untersagt werden sollen« Hierbei werde - so führt die Revision aus - vom Berufungsgericht übersehen, daß ein Kaufmann eine gewerbliche Niederlassung auch unter seinem Namen begründen könne, ohne selbst darin tätig zu werden, indem er also lediglich seinen Namen zu dem Wettbewerb hergebe5 das sei der Grund, weshalb man dem Beklagten außer der eigenen Tätigkeit auch noch die Begründung einer gewerblichen Niederlassung verboten habe.. Der Einwand ist indessen nicht stichhaltig«
Die Ausdrucksweise des Berufungsurteils ("daraus c „ 0 muß entnommen werden”) ist, wie aus dem Zusammenhang der Ausführungen hervorgeht, offensichtlich nicht in einem ausschließlichen Sihnei zu 1 »verstehen«, Der von der Revision angeführte Sachverhalt - Hergäbe lediglich des Namens für eine fremde Niederlassung - mag ebenfalls mit unter das vereinbarte Verbot der Niederlassungsbegründung fallen, aber daraus folgt keineswegs, daß die Vergleichsschließenden nur an diesen fern liegenden Pall gedacht hätten und daß ihnen die Absicht gefehlt habe, zugleich alle anderen Wettbewerbsformen zu verbieten, darunter vor allem auch die Einrichtung eines Konkurrenzgeschäfts unter fremden Namen, jedoch mit eigenem Kapitale Daß gerade diese letztere Gefahr für die Kläger
 
besonders bedrohlich war, folgert das Berufungsgericht in einleuchtender Weise aus der Tatsache, daß sie ihm auf Grund des Vergleichs eine beträchtliche Geldsumme, nämlich 1000Q0 'DM bar auszahlen mußten,
 Soweit die Revision ferner darauf verweist, die kapital“ mäßige Beteiligung an einem Gewerbebetrieb mit Juwelierwaren werde in Nr V des Vergleichs nicht ausdrücklich erwähnt, laßt sie außer acht, daß die Auslegung des angefochtenen Urteils nicht nur auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 19«. März 1953 äbstelltj sondern daß das Berufungsgericht außerdem noch die sonstigen tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt und insbesondere die Interessenlage der Beteiligten gewürdigt hat. Wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, die Kläger hätten mit der Wettbewerbsklausel "überhaupt jede Gefahr einer Konkurrenz des Beklagten, jedenfalls für eine gewisse Zeit, ausschalten" wollen, so ist das aus . Rechtsgründen nicht zu beanstanden Mit ihren Erörterungen darüber, daß "gute Gründe” für eine Einschränkung der Klausel auf bloßes persönliches Tätigwerden des Beklagten gegenüber der hannoverschen Kundschaft sprächen, begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung und setzt sich in Widerspruch mit der im gegenwärtigen Rechtszug nicht nachprüfbaren Vertragsauslegung des Berufungsurteilsrf
4c Die Revision wendet sich endlich noch gegen die
 Auffassung des Berufungsgerichts, daß Vorsatz, mindestens
 aber bedingt vorsätzliches Handeln Vorgelegen habe, und
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macht ihm zu dem Vorwurf, es sei unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen (§§ 286, 139 ZPO) nicht auf den Sachvortrag des Beklagten eingegangen, wonach er
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sein Möglichstes zur Erfüllung des Vergleichs getan und vor Abschluß der Verträge mit Frau EflHBP anwalt-schaftlichen Rat über ihre Zulässigkeit und Vereinbarkeit mit der Wettbewerbsklausel eingeholt habe* Auch diese Rüge kann indessen keinen Erfolg haben.
In dem angefochtenen Urteil wird dazu unter X der Entscheidungsgründe ausgeführt, der Beklagte habe als langjähriger Treuhänder und Geschäftsführer der Kläger am besten gewußt, daß mit dem Wettbewerbsverbot nicht nur eine persönliche Verbindung zwischen £hm und"dev Kundschaft zeitweise habe ausgeschlossen werden sollen, sondern auch die Ausnutzung seines Organisationstalents und seiner hervorragenden Fähigkeiten *in der Beurteilung des Publikumsgeschmacks und in der Auswahl der gerade vom hannoverschen Publikum gewünschten Waren, Er habe -davon sei das Berufungsgericht überzeugt - auch gewußt, daß seine Verträge mit Frau	lediglich	dazu	be-
stimmt waren, darüber hinwegzutäuschen, daß hinter der Firma	tat sächlich damals schon er selbst stand.
Baß es sich um die Vorschiebung eines Strohmannes handelte, . habe er nur allzu gut übersehen können, insbesondere daß Frau	die nur ein Monatsgehalt von 350 EM bezogen
 habe, praktisch seine Angestellte gewesen sei. Er habe gewußt, daß das Geschäft nach seinen Plänen angelegt, eingerichtet und ausgestattet war und für seine Rechnung geführt wurde. Wenn er trotzdem nicht den Schluß gezogen haben wolle, daß er praktisch der Herr des Geschäfts gewesen sei, so glaube das Berufungsgericht einem so erfahrenen Geschäftsmann wie dem Beklagten das nicht0 Mindestens habe er damit gerechnet, daß er gegen das Wettbewerbsverbot verstoße, und habe diese Folgen in Kauf genommene
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Diese Feststellungen werden von der Revision mit der Begründung, der Beklagte habe den entsprechenden Behauptungen der Kläger stets widersprochen und Beweise seien nicht erhoben worden, als "aktenwidrig” bezeichnet. Das ist jedoch nicht richtige Das angefochtene Urteil beruht auf einer eingehenden Würdigung des gesamten Sachund StreitStandes sowie der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme (insbesondere Zeugenaussage Waltraud E^H^B)? üas gilt auch, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe erkennen läßt, von den Ausführungen unter Hr X, die sich mit der Verschuldensfrage befassen« Etwas Abweichendes ergibt sich ferner nicht aus dem Schreiben des Beklagten an Rechtsanwalt Dr> vom 13c Oktober 1953 (Bl 12 GA), dessen Nichterwähnung die Revision rügt% wenn der Beklagte damals, nachdem er wegen einer von ihm in der Zeitung veröffentlichten Werbeanzeige (Bl 11 GA) verwarnt und auf seine Verpflichtungen aus dem Vergleich hingewiesen worden war, dem Anwalt der Kläger schrieb, er werde derartige Anzeigen nicht mehr aufgeben, da er nicht "gegen die Bestimmungen des Vergleichsvertrages zu verstoßen” beabsichtige, so wird durch eine solche - mehr oder weniger freiwillige -Erklärung (die im übrigen zu seinem späteren Verhalten im Widerspruch stand) die Feststellung, daß er vorsätzlich gehandelt habe, keineswegs widerlegt.
Alle weiteren Einwendungen, welche die Revision in diesem Zusammenhang noch erhebt, richten sich nicht gegen die oben wieiergegebenen Feststellungen in Nr X der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, sondern gegen die Ausführungen in dem folgenden Abschnitt XI, wo vom Oberlandesgericht dargelegt wird, daß auch der Hinweis des Beklagten auf seine angebliche Gutgläubigkeit nicht durchgreife. Bei diesen Ausführungen handelt es sich aber
 um bloße Hilfserwägungen, auf denen die angefochtene Entscheidung nicht beruht«, Das ergibt sich aus den Einle itungsWortent ein "vermeintlicher" Hechtsirrtum des Beklagten wäre "im übrigen" unentschuldbar und würde seine Haftung nicht ausschließen, "zu demal da" er auch für Fahrlässigkeit einzustehen habe. Mit diesen Wendungen bringt das Berufungsgericht zu dem Ausdruck, daß es grundsätzlich an seiner vorherigen Feststellung, wonach der Beklagte mit Vorsatz gehandelt hat, festhält und nur zusätzlich noch darauf hinweisen will, die - mit dieser Feststellung nicht zu vereinbarenden und für widerlegt angesehenen - Behauptungen des Beklagten über seine Gutgläubigkeit wären auch aus Rechtsgründen nicht geeignet, zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zu führen.
Was die Revision hiergegen ins Feld führt, könnte also selbst dann die Entscheidung im Ergebnis nicht zu Fall bringen, wenn es stichhaltig wäre«, Das ist es im übrigen keineswegs«, Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß bei einem Irrtum über die Rechtslage, falls er ■Vorgelegen hätte, an die Sorgfaltspflicht des Beklagten strenge Anforderungen gestellt werden müßten. Der Vorwurf fahrlässigen Handelns entfiele nur dann, wenn der Beklagte auch bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht mit der Möglichkeit hätte zu rechnen brauchen^daß er sich im Unrecht befinde (BGH NJW 1951?
 398 Hr 5)o So lag es hier jedoch nichtc Auf die für ihn günstigen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren des Vorprozesses 16 0 6/53 sowie auf das landgerichtliche Urteil im gegenwärtigen Rechtsstreit konnte sich der Beklagte schon aus dem Grunde nicht berufen, weil sie, als er die Verträge mit Frau SdH abschloß, noch gar nicht ergangen waren. Außerdem war bei Erlaß dieser
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Entscheidungen den Gerichten das vertragswidrige Verhalten des Beklagten auch noch nicht seinem ganzen Umfang nach bekannt; sie kannten insbesondere nicht den genauen Inhalt der schriftlichen Verträge mit Frau sowie den Schriftwechsel mit Rechtsanwalt Dr,
 Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt daher, entgegen der Ansicht der Revision, nicht vor. Auch der Umstand, daß der Beklagte sich durch Rechtsanwälte hat beraten lassen, vermag ihn nicht' zu entlasten, da er nach der Feststellung des angefochtenen Urteils seinen Beratern den Sachverhalt nicht richtig geschildet hat; das folgert das Berufungsgericht aus dem Schreiben des Beklagten an Rechtsanwalt Dr*	vom 13. Dezember 1953 (Bl 116 GA),
worin er der Wahrheit zuwider angibt, er sei am Gewinn und Verlust des Geschäftes EflHI nicht beteiligt. Wenn die Revision diese Feststellung mit dem Hinweis darauf bekämpft, daß der Beklagte, wie im Schriftsatz vom 20« Juni 1955 vorgetragen worden sei, dem genannten Schreiben an Dr»	zugleich	seinen	Vertrag	mit	Frau	£BHIBvoin
26- November 1953 (Bl 105 f GA) beigefügt habe, so ist das aus dem Grunde nicht stichhaltig, weil sich auch aus dem Vertrag der Sachverhalt nicht einwandfrei und vollständig ergab; die Gewinn- und Verlustbeteiligung des Beklagten sowie sine Jberwachungsmaßnahmen wurden vielmehr erst durch die Zeugenvernehmung der Frau EflHB im gegenwärtigen Rechtsstreit geklärt (S 21 f, 26 des Berufungsurteils)e Daß das Berufungsgericht von einer Vernehmung des außerdem noch als Zeugen benannten Rechtsanwalts Dr« StBHHHP (Schriftsatz des Beklagten vom 20» Juni 1955) Abstand genommen hat, stellt bei dieser Sachlage ebenfalls keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, zu demal da der Beklagte hier, anders als im Falle	nicht	einmal	den	Wortlaut
 seiner Anfrage an Drc StflHHHP angegeben hat (S 29 des
 
 Berufungsurteils)* Die Revision verkennt endlich den Umfang der richterlichen Pragepflicht, wenn sie dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, daß es den anwaltlich vertretenen Beklagten nicht gemäß § 139 ZPO zu einer Vervollständigung seines Sachvortragss und zu weiteren Beweisanträgen veranlaßt habe*
5: Da somit die Revisions lügen nicht durchgreifen und das angefochtene Urteil auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr* Tasche	Dr*	Hückinghaus	Dr„	Augustin
 Dr* Piepenbrock	Rothe