Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Das Kreisgericht hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Bebauung seiner mit einem notariellen Vertrag vom 30. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert, die Klage abgewiesen und eine Anschlußberufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das angefochtene Urteil enthält keinen Tatbestand, weil das Berufungsgericht angenommen hat, die für die Zulässigkeit der Revision nötige Beschwer des Klägers von mehr als 60.000 DM sei nicht erreicht. Für ein der Revision unterliegendes Urteil aber ist ein Tatbestand erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich aus den Entscheidungsgründen der Sachund Streitstand so deutlich erschließt, daß eine revisionsrechtliche Prüfung des Berufungsurteils möglich ist (BGH, Urt. v. 1. Es geht im Revisionsverfahren nicht mehr um die Wirksamkeit des notariellen Vertrages, der nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilen ist. V ZR 107/92, BB 1993, 1108 f), so daß sich diese Frage für die Revision des Klägers nicht mehr stellt. Mit der Anschlußberufung verlangt der Kläger von den Beklagten die Einräumung einer vertraglich vereinbarten (vgl. März 1994, V ZR 159/92, NJW 1994, Mai 1989, V ZR 128/88, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 5), ließe sich der für das Revisionsverfahren maßgebliche Sachund Streitstand insoweit nicht in ausreichendem Umfang den Entscheidungsgründen entnehmen. a) Ob, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang die B0 klagten vertraglich zur Bestellung einer Baulast nach den j maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verpflicht tet sind, beurteilt sich zunächst nach dem Wortlaut der inj § 2 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 30. a) Den wesentlichen Inhalt der nach § 160 Abs.3 Nr. 4 ZPO protokollierten Zeugenaussagen geben die Entscheidungsgründe entgegen der Auffassung der Revision allerdings zu erkennen und unterscheiden insoweit auch noch hinreichend deutlich zwischen dem Inhalt der Aussagen und ihrer Würdigung.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- V ZR 206/94 URTEIL Verkündet am: 20. Oktober 1995 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Roland MI In der Wii Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Marlies und Hans-Jörg B^BB, Am Bol I, P( Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. von und 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburg!sehen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 1994 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Das Kreisgericht hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Bebauung seiner mit einem notariellen Vertrag vom 30. April 1990 erworbenen Teilfläche eines Grundstücks 3 eine Baulast in bestimmtem Umfang zu begründen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert, die Klage abgewiesen und eine Anschlußberufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt. Entscheidungsgründe Es ist sachlich durch Versäumnisurteil zu erkennen, wobei die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge beruht (BGHZ 37, 79, 82). Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das angefochtene Urteil enthält keinen Tatbestand, weil das Berufungsgericht angenommen hat, die für die Zulässigkeit der Revision nötige Beschwer des Klägers von mehr als 60.000 DM sei nicht erreicht. Doch ist hier die Revision nach dem vom Senat festgesetzten Wert der Beschwer statthaft. Für ein der Revision unterliegendes Urteil aber ist ein Tatbestand erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Fehlt er, so verfällt das Berufungsurteil grundsätzlich der Aufhebung (BGHZ 73, 248, 252). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich aus den Entscheidungsgründen der Sachund Streitstand so deutlich erschließt, daß eine revisionsrechtliche Prüfung des Berufungsurteils möglich ist (BGH, Urt. v. 4 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901; v. 19. Juni 1986, IX ZR 141/85 und v. 12. Mai 1989, V ZR 128/88, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 2 und 5). Das ist hier nicht der Fall. 1. Es geht im Revisionsverfahren nicht mehr um die Wirksamkeit des notariellen Vertrages, der nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilen ist. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien um eine Rechtsfrage streiten, deren Beantwortung nur den insoweit den Entscheidungsgründen zu entnehmenden Inhalt der Vereinbarungen der Parteien, nicht aber die Feststellung eines weiteren konkreten Sachverhalts voraussetzt (vgl. BGHZ 73, 248, 252). Das Berufungsgericht legt die Wirksamkeit des notariellen Vertrages zugrunde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. März 1993, V ZR 107/92, BB 1993, 1108 f), so daß sich diese Frage für die Revision des Klägers nicht mehr stellt. 2. Mit der Anschlußberufung verlangt der Kläger von den Beklagten die Einräumung einer vertraglich vereinbarten (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1994, V ZR 159/92, NJW 1994, 2757 ff) Baulast. Insoweit fehlt es schon an der Wiedergabe der Anträge nach § 313 Abs. 2 ZPO. Selbst wenn diese aus dem Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts festzustellen wären (§§ 314 Satz 2, 165, 561 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1989, V ZR 128/88, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 5), ließe sich der für das Revisionsverfahren maßgebliche Sachund Streitstand insoweit nicht in ausreichendem Umfang den Entscheidungsgründen entnehmen. a) Ob, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang die B0 klagten vertraglich zur Bestellung einer Baulast nach den j maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verpflicht tet sind, beurteilt sich zunächst nach dem Wortlaut der inj § 2 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 30. April 1990 ge^ J troffenen Vereinbarung, den das Berufungsgericht aber nicht wiedergibt. Schon dies schließt es aus, hier einen Ausnahme* fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ah zunehmen. b) Wenn der Wortlaut der Vereinbarung zu demindest im Hir blick auf (Jen Bezugsgegenstand der Bebauung nicht eindeutic und der, gegebenenfalls ergänzenden, Auslegung bedürftig is (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 54. Aufl., Art. 232 § 1 EGBGB Rdn. 7, 8), kann es von entscheidender Bedeutung sein, wie es zu dieser Vereinbarung gekommen ist und was die Parteier in diesem Zusammenhang, z.B. zur jeweiligen Interessenlage, vorgetragen haben. Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme belegen, gibt es hierzu Sachvortrag der Parteien, der dem Berufungsurteil aber nicht zu entnehmen ist. Auch insoweit ergibt sich der Sachund Streitstand nicht in ausreichendem Umfang aus den Entscheidungsgründen. Damit fehlt es an der für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die von der Revision geltend gemachte Verletzung von Auslegungsregeln durch das Berufungsgericht und für die vollständige und rechtsfehlerfreie Würdigung de Zeugenaussagen erforderlichen tatsächlichen Grundlage. 6 3. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: a) Den wesentlichen Inhalt der nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO protokollierten Zeugenaussagen geben die Entscheidungsgründe entgegen der Auffassung der Revision allerdings zu erkennen und unterscheiden insoweit auch noch hinreichend deutlich zwischen dem Inhalt der Aussagen und ihrer Würdigung. Allerdings setzt sich das Berufungsgericht nur mit einem Teil der protokollierten Aussagen auseinander. Sowohl der Notar als auch die geschiedene Ehefrau des Klägers hatten neben den vom Berufungsgericht gewürdigten Aussagen angegeben, daß bei den Verhandlungen den Absichten des Klägers an einer umfangreicheren Bebauung der erworbenen Fläche von den Beklagten durch Übernahme entsprechender Baulasten auf ihr Restgrundstück Rechnung getragen werden sollte. b) Die Annahme, der Klageanspruch sei wegen des Fehlens eines bestandskräftigen Bebauungsplans, aus dem sich erst der Inhalt der verlangten Baulastübernahme ergebe, jedenfalls zur Zeit unbegründet, wird eine ergänzende Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Parteien zu dieser Frage verlangen. Die im Termin vom 31. Mai 1994 "überreichten" Unterlagen sind offensichtlich nicht zu den Akten genommen worden. 4. Die Sache unterliegt insgesamt der Aufhebung und Zu-rückverweisung. Für das Revisionsverfahren werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gerichtskosten nicht erhoben (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1986, IVb ZR 76/85; v. 12. Mai 1993, 7 XII ZR 174/92, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 2 und 10). Hagen Schneider Lambert-Lang Krüger Tropf