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BGH · V ZK 206/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 206/64

Ein Verstoß gegen das Pormerfordernis des § 313 BGB, wonach alle von den Vertragspartnern als wesentlich angesehenen Abreden in die gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden müssen (BGH Y/M 1966, 1304, 1306), liegt nicht vor, wenn das Entgelt, das demnächst für die Übereignung eines Grundstücks zu leisten sein wird, in der Urkunde noch nicht genau festgelegt ist. November 1949* In der Folgezeit wurden die Parteien im Grundbuch als Eigentümer der ihnen überlassenen Flächen eingetragen; ferner trug das Grundbuehamt auf dem Grundbuchblatt des Klägers für den Beklagten eine Auf-las sung s Vormerkung ein. Der Kläger, der unverheiratet ist, bliob zunächst auf dem nunmehr dem Beklagten gehörenden Stammhof und wohnte dort mit in den Altenteilsräumen seiner Mutter, von wo aus er seine Ländereien bewirtschaftete. Er meint, das Grundbuch sei unrichtig, da erbvertragliche Ansprüche, um die es sich hier handele, nicht durch Vormerkung gesichert werden könnten; der bedingte Anspruch des Beklagten auf Eigentumsübertragung sei mit dem Wohnungsbau vom Jahre 1961 erloschen; zu dem mindesten habe der Beklagte ihn durch sein jahrelanges Untätigbleiben verwirkt. Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt, hält sich für vertraglich berechtigt, vom Kläger Übereignung der 12 ha zu verlangen* lediglich mit Rücksicht auf die Mutter der Parteien und zwecks Erhaltung des Familienfriedens habe er diesen - durch die Vormerkung hinreichend gesicherten -Anspruch bisher nicht geltend gemacht; er wolle das auch in Zukunft nicht tun, sondern das Anwesen seinem Bruder Die Revision behauptet selbst nicht, die Parteien hätten am 15* November 1949 zusätzlich zu dem, was in der Vertragsurkunde niedergelegt ist, noch weitere Vereinbarungen - insbesondere über die Gegenleistung des Beklagten - getroffen. Ob die Parteien, als sie jenen Ergänzungsvertrag schlossen, das Entgelt, das der Kläger gegebenenfalls für die Hergabe seines Grundbesitzes erhalten sollte, mit ausreichender Genauigkeit festgelegt haben, ist eine Frage, die mit dem Forraerfordernis des § 313 BGB nichts zu tun hat. Da der ernstliehe Wille der Vertragschließenden, den Kläger unter den in § 2 beschriebenen Voraussetzungen zur Übereignung zu verpflichten, nach den tatrichterlichen Feststellungen außer Zweifel steht, würde eine etwaige Unvollständigkeit der getroffenen Vereinbarungen nicht gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge haben, daß noch kein Vertrag zustandegekommen wäre. Allerdings steht auf Grund Erbvertrages, solange der Erbfall nicht eingetreton ist, dem Begünstigten noch kein Auflassungsanspruch zu, der durch Vormerkung gesichert werden könnte (BGHZ 12, 115, 117 f), und daß die Vertragschließenden hier etwa eine zusätzliche Verpflichtung des Klägers, nicht unter Lebenden über seinen Grundbesitz zu verfügen, hätten begründen wollen (vgl. Letzterer erwarb damit einen Anspruch auf Auflassung, der zwar zunächst nur bedingt, aber kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB) von Anfang an vormerkungsfähig war; dabei spielt es keine Rolle und kann deshalb offen bleiben, ob es sich um eine aufschiebende oder um eine auflösende Bedingung handelte (vgl. Das Bestreben der Vertragschließenden, den bedingten Auflassungsanspruch durch die Vormerkung dinglich zu sichern, ist nicht, wie die Revision meint, daran gescheitert, daß bei den erbvertraglichen Beziehungen eine derartige Sicherung, die ebenfalls vorgesehen war, bis zu dem Eintritt des Erbfalls noch nicht verwirklicht werden konnte» Selbst wenn insoweit die Vormerkung nichtig sein sollte, folgt daraus nicht eine Nichtigkeit zugleich des restlichen Grundbucheintrages, soweit er die Sicherung des bedingten Auflassungsanspruchs aus § 2 des Ergänzungsvertrages betrifft. Deshalb liegt die Annahme nahe, daß sie an dem Erfordernis, hierfür eine Vormerkung eintragen zu lassen, auch dann festgehalten haben würden, wenn ihnen die mangelnde Vormerkungsfähigkeit der erbvertraglichen Hechte bekannt gewesen wäre; das gilt um so mehr, als das Hindernis, das einer dinglichen Sicherung dieser Hechte entgegensteht, kein dauerndes ist, sondern mit dem Erbfall ohnehin wegfallen wird, so daß sich die Vormerkung alsdann auch auf den Erbanspruch des Beklagten erstreckt. Diese aber ging dahin, die mangelnde Vormerkungsfähigkeit des erbvertraglichen Anspruchs habe das Entstehen einer wirksamen Vormerkung nicht beeinträchtigt, da der Wille der Vertragschließenden eindeutig darauf gerichtet gev/esen sei, dem Beklagten neben jenem Anspruch ein vormerkungsfähiges Recht auf Auflassung einzuräumen. Zu Unrecht vermißt sonach die Revision eine tatrichterliche Feststellung des Inhalts, daß das Rechtsgeschäft - nämlich der Abschluß des Ergänzungsvertrages vom 15» November 1949 - ’’auch ohne den nichtigen Teil vor-genommen” worden wäre. Januar 1953 kein V/Qhngebäude errichtet und auch die ihm vom Beklagten gewährte Nachfrist nutzlos hat verstreichen lassen, spätestens mit Ablauf des Frühjahrs 1953 zu einer ^nbeding^ ten geworden, wendet sie sich gegen die Auslegung eines Individualvertrages durch den Tatrichter. 1952 und 1953 die Gebäudeerrichtung wegen Ausbleibens eines öffentlichen Darlehens unmöglich gewesen, seine Bemühungen seien an der Einstellung des Kulturamts gescheitert und er habe - was den Vertragschließenden von vornherein bekannt gewesen sei - nicht Uber die erforderlichen Eigenmittel verfügt, so ist dieses Vorbringen im angefochtenen Urteil als richtig unterstellt worden (So 7 unten). Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich jedoch der Klager schlechthin zur Grundstücksübereignung bereit erklärt für den Fall, daß er seiner Verpflichtung, ein Wohngebäude zu erstellen, nicht nachkommen sollte, ohne Rück- den landwirtschaftsgerichtlichen Versagungsbeschluß vom 27* Juli 1949) ausräumen wollen; das aber sei nur möglich gewesen, wenn die Wiedervereinigung des dem Kläger zu überlassenden Teilanwesens mit der Stammstelle des Hofes im Palle der Nichterrichtung eines Wohngebäudes unbedingt gewähr!eistet erschien. Mit dem Einwand, der Kläger sei, da er den Mißerfolg seiner Bemühungen nicht zu vertreten habe, von der Pflicht zu dem Erstellen eines Wohngebäudes frei geworden, sucht die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Vertragsauslegung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen. Bas gleiche gilt von ihren weiteren Rügen, der Beklagte dürfe gegenüber dem Kläger, der alles Benkbare getan habe, nach Treu und Glauben keinen unbedingten Auflassungsanspruch geltend machen, er habe ihm vielmehr Gelegenheit geben müssen, eine Wohnung zu errichten; ihre Behauptung, das habe der Beklagte auch eingesehen und deshalb stillschweigend die Prist zur Grund-' stücksbebauung auf unbestimmte Zeit verlängert, steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Peststellungen des Urteils (S. weitere Präge nicht mehr entscheidend an, ob der Kläger dadurch, daß er im Jahre 1961 einen Teil seines Stalles nachträglich zu einer Wohnung ausbaute, ein "ausreichendes Wohngebäude" im Sinne von § 2 des ErgänzungsVertrages erstellt hat. Ob die Bedenken, die zu diesem Punkt im angefochtenen Urteil zunächst wegen der Genehmigungsbedürftigkeit von Verträgen über landwirtschaftliche Grund* stücke geäußert werden (S* 8 f), gerechtfertigt sind, mag dahinstehen, so daß es keines Eingehens auf die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen bedarf* Denn das Urteil hat außerdem dargelegt, es fehle auch an den allgemeinen Voraussetzungen für eine Verwirkung des dem Beklagten zu-stehenden Übereignungsanspruchs, und dieser Teil der Begründung erweist sich auf jeden Pall als rechtsirrtumsfrei . nüge, wenn seit Eintritt der Möglichkeit, ihn geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist, sondern daß noch besondere Umstände hinzutreten müssen, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung als unvereinbar mit Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB empfunden wird; es muß sich also um ein illoyales Verhalten des Gläubigers handeln (BGHZ 21, 66, 78; Urteil vom 29* September I960, VIII ZR 135/59, NJW I960, 2331). Baß dem Beklagten ein solches Verhalten zur Last falle, hat das Oberlandesgericht verneint und dazu im einzelnen ausgeführt; Nach den Umständen habe der Kläger nicht annehmen dürfen, der Beklagte verzichte endgültig auf eine Wiedervereinigung des abgetrennten Grundbesitzes mit dem Stammhof; diese sei angesichts der nach wie vor bestehenden Kinderlosigkeit des Klägers durch die Auflassungsvormerkung und die erbvertragliehe Regelung ohnehin als gewährleistet erschienen, und der Kläger habe sich sagen müssen, daß ihm der Be-klagte, da die Parteien Brüder seien, den Grundbesitz, der seine Existenzgrundlage bilde, möglicherweise bis an sein Lebensende belassen wolle; weder die am 10. Dezember 1952 gewährte Fristverlängerung noch das spatere Verhalten des Beklagten, insbesondere sein Schweigen zu dem Ausbau der Wohnung im Stallgebäude, habe den Kläger in den Glauben versetzen können, daß sein Bruder die Ausübung des Rechts auf Übertragung der Grundstücke endgültig aufgebe. Nicht zu beanstanden ist seine Ansicht, der Beklagte habe keinen Anlaß gehabt, von sich aus an den Kläger heranzutreten, als dieser mit dem Ausbau der Wohnung begann, und ihn noch einmal besonders auf den bestehenden Übereignungsanspruch hinzuweisen; vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen» seinerseits durch eine Rücksprache zu klären, ob etwa, auf den Anspruch verzichtet würde, wenn er die Wohnung nur unter dieser Voraussetzung errichten wollte. Da das Urteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Hechtsfehler zu dem Nachteil des Klagers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurüclczuweisen.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 286 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
VormerkungBGBWohngebäudeAnspruchWohnungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 313, 316
Ein Verstoß gegen das Pormerfordernis des § 313 BGB, wonach alle von den Vertragspartnern als wesentlich angesehenen Abreden in die gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden müssen (BGH Y/M 1966, 1304, 1306), liegt nicht vor, wenn das Entgelt, das demnächst für die Übereignung eines Grundstücks zu leisten sein wird, in der Urkunde noch nicht genau festgelegt ist. Per Umfang der Gegenleistung bestimmt sich in solchen Pallen, sofern eine Vertragsauslegung zu keinem Ziel führt, nach Maßgabe von § 316 BGB•
BGH, Urt. v. 28. Februar 1968 - V ZK 206/64 - OLG Schleswig
LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
V_ZR_206/64	URTEIL	Verkündet	am
28. Februar 1968 Wüst, Justiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauern Willi
 Kreis
in
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- Frozeßbevollraächtigte:.
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 Rechtsanwälte Prof.pr. und l)r.	-
gegen
 den Bauern Karl
 Kreis
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17* September 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien sind Brüder. Ihre Mutter War Eigentümerin eines Bauernhofes in Eichede. Am 11. April 1949 schloß sie mit ihren Kindern einen Überlassungsvertrag; danach sollte die Stammstelle des Hofes in Größe von etv/a 20 ha nebst Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf den Beklagten übergehen, während der Kläger etv/a 12 ha Land mit einer Scheune und einem Schuppen erhalten sollte.
Der Vertrag wurde vom Landwirtschaftsgericht nicht genehmigt; dieses beanstandete insbesondere, daß der Kläger auf den ihm zugedachten 12 ha keinen leistungsfähigen Betrieb aufbauen könne, da ihm ein Wohngebäude fehle.
Nachdem die Vertragspartner gegen den Versagungsbeschluß sofortige Beschwerde eingelegt hatten und die Angelegenheit vor dem Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz eingehend besprochen v/orden war, schlossen sie am 15. Novem-
 
ber 1949 einen v/eiteren notariellen Vertrag, worin sie die Vereinbarungen vom April 194-9 berichtigten und ergänzten. Laut § 2 des Ergänzungsvertrages hatte der Kläger auf dem ihm überlassenen Teilbesitz bis zu dem 1« Januar 1953 ein ausreichendes Wohngebäude zu erstellen (Abs. 1); kam er dem nicht nach, so sollte er verpflichtet sein, seinen Grundbesitz auf den jeweiligen Eigentümer der Stammstelle zu übertragen, der dann seinerseits die eingetragenen Lasten zu übernehmen und den Kläger von jeglichen Verpflichtungen freizuhalten hatte (Abs. 2); für diesen Pall blieb zwischen den beiden Brüdern eine besondere Auseinandersetzung über die Abfindung des Klagers Vorbehalten (Abs. 3)* Im § 3 setzte der Kläger für den Pall, daß er ohne Hinterlassung von Abkömmlingen sterben sollte, kraft Erbvertrages den Beklagten zu seinem Hoferben ein. Gemäß § 5 des Ergänzungsvertrages sollten die in den §§ 2 und 3 vom Kläger eingegangenen Verpflichtungen zur Eigentumsübertragung durch eine Vormerkung gesichert werden. Bas Oberlandesgericht hob daraufhin am 20. November 1949 die landv/irtschafts-gerichtliche Entscheidung auf und genehmigte den Überlassungsvertrag in der Passung der notariellen Verhandlung vom 15. November 1949* In der Folgezeit wurden die Parteien im Grundbuch als Eigentümer der ihnen überlassenen Flächen eingetragen; ferner trug das Grundbuehamt auf dem Grundbuchblatt des Klägers für den Beklagten eine Auf-las sung s Vormerkung ein.
Der Kläger, der unverheiratet ist, bliob zunächst auf dem nunmehr dem Beklagten gehörenden Stammhof und wohnte dort mit in den Altenteilsräumen seiner Mutter, von wo aus er seine Ländereien bewirtschaftete. Als im
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Jahre 1952 das Ende der Frist gemäß § 2 Ahs. 1 des Ergänzungsvertrages herannahte, verhandelte er mit der Schlesv/ig-Holsteinisehen Landgesellschaft wegen Errichtung eines Wohngebäudes und bat zugleich seinen Bruder um Fristverlängerung; der Beklagte gab daraufhin am 10- Dezember 1952 die schriftliche Erklärung ab, er sei nmit der Errichtung des Wohngebäudes .... im Laufe des Winters bzw. Frühjahrs 1953 einverstanden’’. Die Verhandlungen des Klägers mit der Landgesellschaft führten zu keinem Ergebnis, so daß der Bau des Wohnhauses weiterhin unterblieb. Die Mutter der Parteien starb am 15» Januar 1962. Einige Monate zuvor, im Jahre 1961, hatte der Kläger in dem Stallgebäude, das sich auf seinem Grund und Boden befindet, eine aus Stube, Schlafzimmer, Küche und Waschküche .bestehende Wohnung ausbauen lassen. Dorthin zog er Anfang 1962 zusammen mit seiner Verlobten.
Mit der Klage begehrt der Kläger Verurteilung des Beklagten, in die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung einzuwilligen. Er meint, das Grundbuch sei unrichtig, da erbvertragliche Ansprüche, um die es sich hier handele, nicht durch Vormerkung gesichert werden könnten; der bedingte Anspruch des Beklagten auf Eigentumsübertragung sei mit dem Wohnungsbau vom Jahre 1961 erloschen; zu dem mindesten habe der Beklagte ihn durch sein jahrelanges Untätigbleiben verwirkt. Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt, hält sich für vertraglich berechtigt, vom Kläger Übereignung der 12 ha zu verlangen* lediglich mit Rücksicht auf die Mutter der Parteien und zwecks Erhaltung des Familienfriedens habe er diesen - durch die Vormerkung hinreichend gesicherten -Anspruch bisher nicht geltend gemacht; er wolle das auch in Zukunft nicht tun, sondern das Anwesen seinem Bruder

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bis zu dessen Lebensende belassen; dieser betreibe nur deshalb die Löschung der Vormerkung«, weil er sein Anwesen, das er schon seit Jahren nicht mehr selber bewirtschafte, an Dritte zu veräußern beabsichtige.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanz liehen Urteils. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob der mit der streitigen Vormerkung (§ 883 BGB) gesicherte Anspruch auf Eigentumsübertragung besteht oder nicht. Im Balle seines Nichtbestehens wäre das Grundbuch unrichtig; der Kläger könnte dann in entsprechender Anwendung des § 894 BGB (vgl. RGZ 163o 62) verlangen, daß der Beklagte die Löschung des Eintrags bewilligt. Rach Ansicht des Berufungsgerichts kann er das indessen nicht; denn dem Beklagten stehe nach wie vor ein Übereignungsanspruch zu. 1
1. Die Revision, die dies als rechtsfehlerhaft bekämpft, stellt die wirksame Entstehung eines solchen Anspruchs in Abrede. Sie vermißt in § 2 des Ergänzungs-Vertrages vom 15« November 1949» worin der Kläger sich, falls er bis zu dem 1 . Januar 1953 kein Wohngebäude erstellen sollte, zur Übertragung seines Grundbesitzes verpflichtete nähere Angaben über die vom Beklagten in diesem Pall zu erbringenden Gegenleistungen: Die Vereinbarung, daß er
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die dann eingetragenen Grund3tüekslasten zu übernehmen und den Kläger von jeglichen Verpflichtungen freizuhal-ten habe, lasse nicht erkennen, welche Verpflichtungen damit im einzelnen gemeint seien* auch das angefochtene Urteil habe darüber nichts festgestellt. Ebenso fehle, wenn in § 2 Abs. 3 eine besondere Auseinandersetzung der beiden Brüder über die Abfindung des Klägers Vorbehalten werde, jeder Anhaltspunkt dafür, nach welchen Grundsätzen und Richtlinien man sich auseinandersetzen solle. Da mithin, so meint die Revision, die Vertragsleistung des Beklagten nicht nur völlig unbestimmt geblieben sei, sondern sich auch als unbestimmbar erweise, verstoße der Vertrag gegen die Formvorsehrift des § 313 BGB? danach müßten alle v/esentlichen Vereinbarungen notariell beurkundet werden, und das gelte namentlich für die Gegenleistung (unter Hinweis auf BGB RGRK 11. Aufl.
§ 313 Anm. 31).
Die Rüge ist unbegründet. Gewiß sind bei Grundstücks-Verträgen sämtliche Abreden, die von den Beteiligten als erheblich angesehen werden, in die Vertragsurkunde auf- V1 zunehmen (Urteil des erkennenden Senats vom 2. November 1966, V ZR 108/64, WM 1966, 1304, 1306). Allein daß dies im vorliegenden Fall unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich. Die Revision behauptet selbst nicht, die Parteien hätten am 15* November 1949 zusätzlich zu dem, was in der Vertragsurkunde niedergelegt ist, noch weitere Vereinbarungen - insbesondere über die Gegenleistung des Beklagten - getroffen. Von unvollständiger Beurkundung des tatsächlich Vereinbarten kann daher keine Rede sein, und damit entfällt zugleich die Schlußfolgerung, Vertrag und Auflassungsvormerkung seien wegen Formmangels gemäß § 125
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Satz 1 BGB nichtig. Ob die Parteien, als sie jenen Ergänzungsvertrag schlossen, das Entgelt, das der Kläger gegebenenfalls für die Hergabe seines Grundbesitzes erhalten sollte, mit ausreichender Genauigkeit festgelegt haben, ist eine Frage, die mit dem Forraerfordernis des § 313 BGB nichts zu tun hat. Da der ernstliehe Wille der Vertragschließenden, den Kläger unter den in § 2 beschriebenen Voraussetzungen zur Übereignung zu verpflichten, nach den tatrichterlichen Feststellungen außer Zweifel steht, würde eine etwaige Unvollständigkeit der getroffenen Vereinbarungen nicht gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge haben, daß noch kein Vertrag zustandegekommen wäre. Vielmehr müßte in diesem Fall der Umfang der Gegenleistung entweder, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, im Wege der Vertragsauslegung ermittelt oder, sofern dies zu keinem Ergebnis führen sollte, nach Maßgabe von § 316 BGB bestimmt werden.
2. Wenn die Parteien in § 5 des Ergänzungsvertrages vereinbart haben, die Auflassungsvormerkung solle auch die erbvertraglichen Ansprüche des Beklagten aus § 3 aaO sichern, so ergibt sich daraus entgegen der Meinung der Eevision keino Unwirksamkeit des Vertragswerkes. Allerdings steht auf Grund Erbvertrages, solange der Erbfall nicht eingetreton ist, dem Begünstigten noch kein Auflassungsanspruch zu, der durch Vormerkung gesichert werden könnte (BGHZ 12, 115, 117 f), und daß die Vertragschließenden hier etwa eine zusätzliche Verpflichtung des Klägers, nicht unter Lebenden über seinen Grundbesitz zu verfügen, hätten begründen wollen (vgl. BGH2 31, 13, 19), läßt sich aus dem festgestollten Sachverhalt nicht entnehmen. Dadurch wird jedoch der Bestand der Vormerkung,
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soweit sie die Rechte aus § 2 des Ergänzungsvertrages zu dem Gegenstand hat, nicht berührt. Diese Vertragsbestimmung verpflichtete den Klager, seinen Grundbesitz, falls er darauf nicht bis zu dem 1. Januar 1953 ein Wohngebäude erstellte, an den Beklagten zu übereignen. Letzterer erwarb damit einen Anspruch auf Auflassung, der zwar zunächst nur bedingt, aber kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB) von Anfang an vormerkungsfähig war; dabei spielt es keine Rolle und kann deshalb offen bleiben, ob es sich um eine aufschiebende oder um eine auflösende Bedingung handelte (vgl. § 158 Abs. 1 und 2 BGB).
Das Bestreben der Vertragschließenden, den bedingten Auflassungsanspruch durch die Vormerkung dinglich zu sichern, ist nicht, wie die Revision meint, daran gescheitert, daß bei den erbvertraglichen Beziehungen eine derartige Sicherung, die ebenfalls vorgesehen war, bis zu dem Eintritt des Erbfalls noch nicht verwirklicht werden konnte» Selbst wenn insoweit die Vormerkung nichtig sein sollte, folgt daraus nicht eine Nichtigkeit zugleich des restlichen Grundbucheintrages, soweit er die Sicherung des bedingten Auflassungsanspruchs aus § 2 des Ergänzungsvertrages betrifft. Das wäre nur dann der Rail, wenn es auch hinsichtlich dieses Rechts an den Voraussetzungen einer wirksamen dinglichen Sicherung fehlen würde. Da jedoch, wie bereits ausgeführt, der genannte Anspruch keineswegs der Vormerkungsfähigkeit entbehrt, wäre durch einen Wegfall des unzulässigen Teils der Eintragung das Grundbuch nicht unrichtig geworden (Urteil des erkennenden Senats vom 20. Mai 1966, V ER 182/63, NJW 1966, 1656 = WM 1966, 781).
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Ebensowenig hätte eine etwaige Teilnichtigkeit des Ergänzungsvertrages, soweit er auf Sicherung der erbvertraglichen Ansprüche gerichtet ist, gemäß § 139 BGB auch alle übrigen Vereinbarungen in Mitleidenschaft gezogene Die Beteiligten konnten mit einer landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung, auf die es ihnen bei Abschluß dieses Vertrages entscheidend ankam, nur rechnen, sofern die Errichtung eines Wohngebäudes auf den an den Kläger zu überlassenden Grundstücken einwandfrei gewährleistet war. Deshalb liegt die Annahme nahe, daß sie an dem Erfordernis, hierfür eine Vormerkung eintragen zu lassen, auch dann festgehalten haben würden, wenn ihnen die mangelnde Vormerkungsfähigkeit der erbvertraglichen Hechte bekannt gewesen wäre; das gilt um so mehr, als das Hindernis, das einer dinglichen Sicherung dieser Hechte entgegensteht, kein dauerndes ist, sondern mit dem Erbfall ohnehin wegfallen wird, so daß sich die Vormerkung alsdann auch auf den Erbanspruch des Beklagten erstreckt. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen; denn es hat, indem es (BU S. 7) die hierauf bezüglichen Ausführungen des Landgerichts billigte, sich zugleich dessen Vertragsauslegung zu eigen gemacht. Diese aber ging dahin, die mangelnde Vormerkungsfähigkeit des erbvertraglichen Anspruchs habe das Entstehen einer wirksamen Vormerkung nicht beeinträchtigt, da der Wille der Vertragschließenden eindeutig darauf gerichtet gev/esen sei, dem Beklagten neben jenem Anspruch ein vormerkungsfähiges Recht auf Auflassung einzuräumen. Zu Unrecht vermißt sonach die Revision eine tatrichterliche Feststellung des Inhalts, daß das Rechtsgeschäft - nämlich der Abschluß des Ergänzungsvertrages vom 15» November 1949 - ’’auch ohne den nichtigen Teil vor-genommen” worden wäre.
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3* Soweit die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts angreift, die vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Hergabe seines Grundbesitzes (§2 des Ergänzungsvertrages) sei dadurch, daß er bis zu dem 1. Januar 1953 kein V/Qhngebäude errichtet und auch die ihm vom Beklagten gewährte Nachfrist nutzlos hat verstreichen lassen, spätestens mit Ablauf des Frühjahrs 1953 zu einer ^nbeding^ ten geworden, wendet sie sich gegen die Auslegung eines Individualvertrages durch den Tatrichter. Diese kann vom Revisionsgericht nur in beschränktem tJmfang nachgeprüft werden, und zwar daraufhin, ob sie auf Verletzung von gesetzlichen Vorschriften, allgemein anerkannten Auslegungs- > grundsätzen oder Rcnkgesetzen beruht. Leidet die Vertragsauslegung an keinem derartigen Fehler, dann ist sie für die Revisionsinstanz bindend.
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Daß das Oberlandesgericht, wie die Revision ihm vorwirft, bei seiner Entscheidung den Grundsatz von Treu und Glauben nicht beachtet sowie wesentliches Parteivorbringen unberücksichtigt gelassen habe, trifft nicht zu. Was insbesondere die Behauptung des Klägers anbetrifft, ihm sei?
1952 und 1953 die Gebäudeerrichtung wegen Ausbleibens eines öffentlichen Darlehens unmöglich gewesen, seine Bemühungen seien an der Einstellung des Kulturamts gescheitert und er habe - was den Vertragschließenden von vornherein bekannt gewesen sei - nicht Uber die erforderlichen Eigenmittel verfügt, so ist dieses Vorbringen im angefochtenen Urteil als richtig unterstellt worden (So 7 unten). Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich jedoch der Klager schlechthin zur Grundstücksübereignung bereit erklärt für den Fall, daß er seiner Verpflichtung, ein Wohngebäude zu erstellen, nicht nachkommen sollte, ohne Rück-
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sicht darauf, aus welchen Gründen das unterblieb. Bas Urteil verv/eist in diesem Zusammenhang auf Sinn und Zweck der Vereinbarungen vom 15- November 1949: mit ihnen habe man die Genehmigungshindernisse der unwirtschaftlichen Zerschlagung und ungesunden Verteilung der Bodennutzung (vgl. den landwirtschaftsgerichtlichen Versagungsbeschluß vom 27* Juli 1949) ausräumen wollen; das aber sei nur möglich gewesen, wenn die Wiedervereinigung des dem Kläger zu überlassenden Teilanwesens mit der Stammstelle des Hofes im Palle der Nichterrichtung eines Wohngebäudes unbedingt gewähr!eistet erschien.
Biese Urteilsausführungen lassen keinen Rechtsirr-tum erkennen. Mit dem Einwand, der Kläger sei, da er den Mißerfolg seiner Bemühungen nicht zu vertreten habe, von der Pflicht zu dem Erstellen eines Wohngebäudes frei geworden, sucht die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Vertragsauslegung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen. Bas gleiche gilt von ihren weiteren Rügen, der Beklagte dürfe gegenüber dem Kläger, der alles Benkbare getan habe, nach Treu und Glauben keinen unbedingten Auflassungsanspruch geltend machen, er habe ihm vielmehr Gelegenheit geben müssen, eine Wohnung zu errichten; ihre Behauptung, das habe der Beklagte auch eingesehen und deshalb stillschweigend die Prist zur Grund-' stücksbebauung auf unbestimmte Zeit verlängert, steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Peststellungen des Urteils (S. 7,10 f), wonach eine Fristverlängerung über das Frühjahrs ende 1953 hinaus nicht stattgefunden hat.
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Ra unstreitig innerhalb der Frist nichts geschehen und damit der Eigentumsverschaffungsanspruch des Beklagten von keiner Bedingung mehr abhängig ist, kommt es auf die
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weitere Präge nicht mehr entscheidend an, ob der Kläger dadurch, daß er im Jahre 1961 einen Teil seines Stalles nachträglich zu einer Wohnung ausbaute, ein "ausreichendes Wohngebäude" im Sinne von § 2 des ErgänzungsVertrages erstellt hat. Das Berufungsgericht hat dies in anderem Zusammenhang, nämlich bei Erörterung des Verwirkungsein-wandes, verneint und dazu ausgefUhrt (BU S. 11): Dahinstehen möge, ob hiernach unbedingt ein selbständiges Wohngebäude zu erstellen gewesen sei; auf jeden Pall habe die Wohnung nach Größe und Beschaffenheit dem in Schleswig-Holstein für 12 ha-Höfe Üblichen entsprechen und einer bäuerlichen Pamilie mit Kindern eine angemessene Lebensführung ermöglichen müssen; diesen Anforderungen genüge die vom Kläger im Stallgebäude ausgebaute Wohnung nicht. Hiergegen v/endet sich die Revision ohne Erfolg. Bei ihrer Rüge, da3 Berufungsgericht habe seinen Standpunkt entgegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht begründet, übersieht sie die ins einzelne gehenden Peststellungen des angefochtenen Urteils, wonach die Wohnstube 12,86 qm, das Schlafzimmer 14,7 (richtig; 14,07) qm, die Küche nur 7,99 qm und die Waschküche 6,83 qm groß ist, sowie den Hinweis auf das gänzliche Pehlen von Keller, Bodenraum und sonstigem Hebengelaß, - ganz zu schweigen von der fehlenden Unterbringungsmöglichkeit für Kinder. Einen landwirtschaftlichen Sachverständigen brauchte das Oberlandesgericht nicht zu Rate zu ziehen; seine von der Revision angezweifeite Sachkunde in derartigen Prägen ergibt sich daraus, daß das an-gefochtene Urteil von dem allgemein für LandWirtschaftssachen zuständigen Pachsenat jenes Gerichts stammt, der schon seinerzeit im Genehmigungsverfahren LwH 4/49 den Be-schv/erdebeSchluß vom 20. November 1949 erlassen hatte (BU S. 8 unten; vgl. auch die Erörterungen Uber die Senatszu-
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ständigkeit Bl. 120 der Akten). Mit ihrem Einwand, der Tatrichter habe, wenn er von ’»üblicher” Wohnung und ’»angemessener Lebensführung” spreche, einen unrichtigen Maßstab angelegt und es sei nicht einzusehen, warum eine Wohnung in der festgestellten Größe nicht ausreichen soll überschreitet die Revision ihre verfahrensreehtliehen Gre: zen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Der als übergangen gerügte Antrag des Klägers, durch Ortsbesichtigung und Sachverständigengutachten über die Angemessenheit der Wohnung Beweis zu erheben (Schriftsatz vom 31. Juli 1964, S. 3), ist erst nach Schluß der letzten Tatsachenverhandlung bei dem Berufungsgericht eingegangen; dieses hatte, da § 139 ZPO entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt war, keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen (BGHZ 30, 60, 65).
4* Eine Verwirkung des durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs hat das Berufungsgericht, insoweit vom Landgericht abweichend, auf Grund eingehender Erwägungen verneint. Ob die Bedenken, die zu diesem Punkt im angefochtenen Urteil zunächst wegen der Genehmigungsbedürftigkeit von Verträgen über landwirtschaftliche Grund* stücke geäußert werden (S* 8 f), gerechtfertigt sind, mag dahinstehen, so daß es keines Eingehens auf die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen bedarf* Denn das Urteil hat außerdem dargelegt, es fehle auch an den allgemeinen Voraussetzungen für eine Verwirkung des dem Beklagten zu-stehenden Übereignungsanspruchs, und dieser Teil der Begründung erweist sich auf jeden Pall als rechtsirrtumsfrei .
Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß es, um einen Anspruch als verwirkt anzusehen, nicht ge-
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nüge, wenn seit Eintritt der Möglichkeit, ihn geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist, sondern daß noch besondere Umstände hinzutreten müssen, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung als unvereinbar mit Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB empfunden wird; es muß sich also um ein illoyales Verhalten des Gläubigers handeln (BGHZ 21, 66, 78; Urteil vom 29* September I960, VIII ZR 135/59, NJW I960, 2331). Baß dem Beklagten ein solches Verhalten zur Last falle, hat das Oberlandesgericht verneint und dazu im einzelnen ausgeführt; Nach den Umständen habe der Kläger nicht annehmen dürfen, der Beklagte verzichte endgültig auf eine Wiedervereinigung des abgetrennten Grundbesitzes mit dem Stammhof; diese sei angesichts der nach wie vor bestehenden Kinderlosigkeit des Klägers durch die Auflassungsvormerkung und die erbvertragliehe Regelung ohnehin als gewährleistet erschienen, und der Kläger habe sich sagen müssen, daß ihm der Be-klagte, da die Parteien Brüder seien, den Grundbesitz, der seine Existenzgrundlage bilde, möglicherweise bis an sein Lebensende belassen wolle; weder die am 10. Dezember 1952 gewährte Fristverlängerung noch das spatere Verhalten des Beklagten, insbesondere sein Schweigen zu dem Ausbau der Wohnung im Stallgebäude, habe den Kläger in den Glauben versetzen können, daß sein Bruder die Ausübung des Rechts auf Übertragung der Grundstücke endgültig aufgebe.
Was die Revision gegen diesen Teil der Urteilsbegründung vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie vertritt den Standpunkt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätten doch besondere Umstände Vorgelegen, die für eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sprächen;
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der Beklagte habe es nämlich hingenommen, daß der Kläger unter seinen Augen die Wohnung im Stallgebäude erstellte und dafür Aufwendungen machte, die für seine wirtschaftlichen Verhältnisse außerordentlich hoch gewesen seien; wenn der Beklagte den Kläger ruhig weiterbauen und dadurch das Grundstück, auf das er einen Anspruch zu haben glaubte, weiter im Wert erhöhen ließ, aber trotzdem sein« Auflassungsanspruch innerlich aufrechterhielt, so habe ej gegenüber seinem Bruder illoyal gehandelt. Biese Umstand« sind indessen vom Berufungsgericht nicht außer Betracht gelassen worden. Es hat sie sämtlich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und ist dabei lediglich zu einer anderen Würdigung gelangt als die Revision. Nicht zu beanstanden ist seine Ansicht, der Beklagte habe keinen Anlaß gehabt, von sich aus an den Kläger heranzutreten, als dieser mit dem Ausbau der Wohnung begann, und ihn noch einmal besonders auf den bestehenden Übereignungsanspruch hinzuweisen; vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen» seinerseits durch eine Rücksprache zu klären, ob etwa, auf den Anspruch verzichtet würde, wenn er die Wohnung nur unter dieser Voraussetzung errichten wollte.
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5. Die Revisionsrügen greifen sonach nicht durch. Da das Urteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Hechtsfehler zu dem Nachteil des Klagers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurüclczuweisen.
Br. Augustin	Br.	Piepenbrock	Rothe
 Br. Freitag
 Br. Grell