Dem Beklagten wurde jedoch mitgeteilt, daß die in den Grundakten enthaltene Vollmacht des Klägers sich nur auf die Grundbuchangelegenheit beziehe und deshalb für das Zwangaversteigerungsverfahren eine besondere Vollmacht nachzureichen sei. dem Interessenten für den Fall, daß er das Gi’und-stiick ersteht, etwa auf ein weiteres Jahr zu denselben Bedingungen wie bisher bestehen bleiben kann« Wir würden auf diese Weise das Risiko für unsere Mandanten wesentlich verringern» Ich bitte Sie um Ihre Stellungnahme, insbesondere um Mitteilung, ob Sie mit einer solchen Regelung einverstanden sind, damit wir dann, evtl, gemeinsam, einem Makler Auftrag geben könnten, eine solche Ausbietungsgarantie zu beschaffen. Der Kläger war jedoch über die Oatertage (2»/3»April 1961 nach Altenbögge-Bönen in Westfalen verreist* Daß er zu verreisen beabsichtigte, hatte der Kläger dem Beklagten unter Angabe seiner Urlaubsadresse mit Schreiben vom 23» März 1961 mitgeteilt. Im Büro des Beklagten ging das Schreiben, das Rechtsanwalt Dr» ScflHV an äen Beklagten gesandt hatte, am Gründonnerstag, dem 30» März 1961 ein und wurde mit dem Eingangsstempel von diesem Tage versehen» Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reise angetreten, von der er erst nach Ostern zurückkehrte» Da er am Dienstag nach Ostern, dem 4» April, in Kiel Termine wahrzunehmen hatte, las er das Schreiben erst am Mittwoch, dem 5» April, einen Tag vor dem Versteigerungstermin* Am Nachmittag dieses Tages rief Rechtsanwalt Dr» Sc|fl|B bei dem Beklagten unter Bezug auf den bevorstehenden Termin an» Im Verlaufe dieses Gesprächs erklärte der Beklagte, er sei zu einem Mitbieten vom Kläger nicht beauftragt worden. "Ich habe erst nach dem Termin in Hamburg über den Verlauf des Vereteigerungstermins etwas erfahren können und dabei in Erfahrung gebrachty daß der Zuschlag allenfalls durch Beschluß in einem Termin am 20. Es sollen in dem Termin nur zwei der mit Ihnen gleichrangigen Gläubiger anwesend gewesen sein, wobei ich im Interesse der Kostenersparnis für Sie von einer persönlichen Wahrnehmung des Termins abgesehen hatte und davon ausging, daß mindestens 7/10 des Verkehrswertes geboten werden müßten. Über dieses Ergebnis sind alle Beteiligten wahrhaft überrascht, und ich habe ermittelt, daß allenfalls der Widerspruch eines Beteiligten möglich wäre, der möglicherweise aber auch nur im Termin selbst hätte erklärt werden können. Bine Pflichtverletzung des Beklagten sieht der Kläger insbesondere darin, daß der Beklagte den Kläger über das Scheitern der Bemühungen zur Erlangung einer Ausbietungsgarantie nicht informiert und den Versteigerungstermin vom 6. aus der Rückschlüsse auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nicht gezogen werden könnten; auch daraus könne der Kläger keine Ansprüche gegen ihn herleiten, daß er sich in dom Zwangsversteigerungsverfahren über den Umfang des Mandats hinaus in erheblichem Maße für die Belange des Klägers eingesetzt habe; er habe nicht den Willen gehabt, das inhaltlich begrenzte Mandat im Umfang zu erweitern., Der Beklagte hat in der Revisionsinstanz noch vorgotragen, er habe zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil an den Kläger am 3° April 1961 den Betrag von 7 500 DM und am 1» Juni 1963 weitere 419,37 Dil bezahlt» Rr hat deshalb nach § 717 Abs» 3 2P0 weiter beantragt, den Kläger zu verurteilen, an ihn diese 3et2'äge nebst 7 /s Zinsen zu zahlen» eich zwar anfangs darauf beschränkt habe, die Eintragung des Klägers als Grundschuldgläubiger herbeizuführen und ihm dui'ch die Erwirkung eines öeitritts-beschlunsos die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu verschaffen, daß er aber dann, wie sich aus dem späteren Schriftwechsel der Parteien und dem Verhalten des Beklagten ergebe, ohne Beschränkung auf bestimmte Aufgaben auf das gesamte Zwangsversteigerungoverfahren ausgedehnt worden sei. 2c Biesen Anwaltsvortrag hat der Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts dadurch verletzt, daß er dem Kläger von dem Scheitern der Bemühungen um eine Ausbietungsgarantie keine Mitteilung gemacht (a), daß er den Kläger nicht in umfassender Weise beraten und belehrt (b) und daß er den Versteigerungstermin nicht wahrgenoramen habe (c). Biese Pflichtverletzungen des Beklagten sind nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts auch schuldhaft (d) und für den dem Kläger durch seinen teilweisen Ausfall in der Zwangsversteigerung entstandenen Schaden auch ursächlich gewesen (e). garantie umgehend Mitteilung an seine ürlaubsadresse zu machen, nicht dadurch enthoben worden, das Hechtsanwalt Br. ScflHHP einen Durchschlag seines Schreibens vom 29» März 1961 dem Kläger direkt an seine Berliner Adresse übersandt habe» Er habe vielmehr damit rechnen müssen, daß die unmittelbar bevorstehenden Ostertage eine Verzögerung der Briefbeförderung verursachen konnten, zu demal da ihm bekannt gewesen sei, daß der Kläger über Ostern verreisen würde und er nicht damit habe rechnen können, daß dem Kläger Post nachgesandt wurde» Es sei nach den vorliegenden Umständen durchaus im Bereich des Möglichen gelegen, daß der Kläger das Schreiben Dr» SqJHlH nicht rechtzeitig habe erhalten können» b) Der Beklagte hätte den Kläger insbesondere über die einem Grandpfandreohtsgläubigor in der Zwangsversteigerung drohenden Gefahren belehren müssen» Er hätte ihm darlegen müssen, daß für ihn die Gefahr bestanden habe, mit dem dinglichen Recht auszufallen, möglicherweise in voller Höhe, wenn er nicht zusammen mit den anderen Gläubigern bieten würde» Der Beklagte hätte damit rechnen müssen, daß die Bemühungen seines Kollegen um die Beschaffung einer Ausbietungsgarantie scheitern könnten, und auch für diesen fall alle Vorkehrungen treffen müssen. Die Bemerkung in dem Schreiben des Hechtsanv.alts Br. an den Kläger vom 27» Februar 1961, daß man durch das Beschaffen einer Ausbietungsgarantie "das Hisiko für unsere Mandanten wesentlich verringern" könne, habe den Beklagten seiner Beratungepflicht nicht enthoben, da der Kläger sich aus dieser Andeutung kein klares Bild habe machen können. April 1961 wahrzunehmen, habe allein schon deswegen bestanden, weil sich vor dem ■Termin die Entwicklung des Zwangeversteigerungsverfahrene nicht genau habe vorhersehen lassen und die Wahl des für den Kläger aussichtsreichsten Mittels zur Befriedigung möglicherweise erst im Termin hätte getroffen werden können. Der Beklagte hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, daß der Durchschlag des Schreibens des Rechtsanwalts Dr. ocfli vom 29« März 1961 den Kläger rechtzeitig erreichen werde. Im übrigen hätte der Beklagte aber auch noch nach seiner Rückkehr die Möglichkeit gehabt, sich mit dem Kläger telegrafisch in Verbindung zu setzen. zu anterrichten« Der Irrtum, ein Grundstück dürfe nicht unter 7/10 des Grundstückwertes zugeschlagen werden, wie er in dem Schreiben an den Kläger vom 17o April 1961 zu dem Ausdruck komme, vermöge den Beklagten nicht zu entschuldigen« Habe der Beklagte sich die pflichtmäßige Durchführung des Mandats nicht zugetraut, so hätte er den Auftrag nicht übernehmen dürfen« Die Verletzung der Mitteilungspflicht sei ursächlich gewesen, da der Kläger eich mit dem Beklagten hätte in Verbindung setzen und alle erforderlichen Schritte hätte besprechen können, wenn der Beklagte dem Kläger nach dem Scheitern der Bemühungen um eine Ausbietungsgarantie hiervon sofort an seine Urlaubsadrease Mitteilung gemacht hätte« Der Kläger hätte auch, wenn er den Beklagten nicht erreicht hätte * mit Hechtsanwalt Dr. ScJ(H Kontakt aufnehmen können« Der Kläger hätte sich schließlich auch dazu entschließen können, den Versteigerungstermin selbst wahrzunehmen und dort ein Gebot - entweder allein oder zusammen mit den beiden gleichrangigen Gläubigern -abzugeben und das Grundstück später freihändig zu verkaufen. Schließlich sei der Umstand, daß der Beklagte den Versteigerungstermin nicht wahrgenommen habe, ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen» Der Beklagte hätte, wäre er in dem Termin anwesend gewesen, für den Kläger einen Antrag auf Versagung des Zuschlags nach § 74 a ZVG stellen und damit die Erteilung des Zuschlags an die Meistbietenden verhindern können» In einem'' neuen Versteigerungstermin wäre dann entweder ein die Grundschuld des Klägers deckendes Gebot von dritter Seite abgegeben worden oder der Kläger hätte selbst ein Gebot abgeben können» f) Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers komme nicht in Betracht» Nachdem er die Angelegenheit dem Beklagten übergeben habe, habe er sich darauf verlassen können, daß dieser seine Interessen in der rechtlich gebotenen Weise vertreten und insbesondere den Vorsteigerungstermin wahrnehmen werde» Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß ein Rechtsanwalt, der nicht nur mit der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, sondern, wie das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist (Bü S. Das hängt vielmehr, wie das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe auch nicht verkannt hat, von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von den Absprachen ab, die der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber nach dessen pflichtgemäßer Belehrung getroffen hat (vgl. Soweit die Revision meint, es sei gänzlich ungewöhnlich, daß ein auswärtiger Anwalt zu einem Versteigerungstermin als Vertreter eines betreibenden Gläubigers erscheine, und es habe deshalb der Kläger damit keinesfalls rechnen können, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 6, April 1961 in diesem nicht nur der ebenso wie der Beklagte in Hamburg wohnhafte Rechtsanwalt Dr. ScflH für den Gläubiger sondern auch der in Gronau (Hannover) wohnhafte Rechtsanwalt Dr» ZiBBBfür den Gläubiger Zi®H anwesend waren» Der Wohnsitz des in einem Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts kann auch deshalb keine ausschlaggebende Rolle spielen, weil, wie in der Revisionsorwiderung mit Recht hervorgehoben wird, die Möglichkeit der Untervertretung besteht» Der in diesem Zusammenhang geäußerten Meinung der Revision, der Kläger hätte einen in Wesselburen wohnhaften Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in dem Versteigerungstermin beauftragen müssen, kann mit der Revisionserwiderung nicht gefolgt werden. deutet habe, daß er die Wahrnehmung des l’ermins durch den Beklagton wünsche, und daß in keinem der Schreihon des Beklagten an den Kläger ein Kostenvorochuß erfordert oder gar ein Vorschuß für die Keisekosten verlangt worden sei« Auch diese Rüge i9t unbegründet» Nachdem der Beklagte den Antrag dea Klägers, ihn ira gesamten Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten, angenommen hatte, war er gehalten, die Interessen dea Klägers in jeder Richtung wahrzunehmen und insbesondere nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Kläger in allen mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehenden juristischen und wirtschaftlichen Fragen richtig und umfassend zu beraten (BGH VersR 1961, 897, 898). BGH VersR 1961, 897, 898; Scheffler aa0)o Da diese Klärung nicht erfolgte und auch die Terminsnachricht des Beklagten in dieser Hinsicht nichts enthielt, konnte und durfte der Kläger, nachdem er sich untor den anwaltlichen Schutz des Beklagten gestellt hatte, annehmen, daß der Beklagte für seine Vertretung in dem Versteigerungstermin sorgen werde. Daß der Kläger daraus, daß der Beklagte von ihm keinen Kostenvorschuö und auch keinen Vorschuß für die Reisekosten verlangt hat, den Schluß sog, daß der Beklagte ihn in den Versteigerungstermin nicht vertreten werde, konnte dieser, zu demal ihm der Kläger nach den Ausführungen der Revision bis dahin unbekannt war, nicht erwarten» b) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Kläger von der Erfolglosigkeit der Bemühungen um eine Ausbietungsgarantie Mitteilung zu machen, meint die Revision, eine Belehrung des Klägers durch den Beklagten aus diesem Anlaß sei überflüssig gewesen, weil jedermann wisse, daß in einem Zwangsversteigerungsverfahren der Meistbietende öffentlich ermittelt und diesem dann der Zuschlag erteilt werde, daß mangels interessierter Bieter die Möglichkeit bestehe, daß nur ein sehr geringer unter dem Wert des Versteigerungsobjekts liegender Betrag erzielt werde, daß die eigene Beteiligung an einer Versteigerung dazu führen könne, den Versteigerungserlös in die Höhe zu treiben, und daß damit naturgemäß die Gefahr verbunden sei, selbst mit dem Versteigerungsobjekt sitzen zu bleiben» Auch dem kann nicht gefolgt werden» Die von der Revision aufgeführto Kenntnis von dem Verlauf und den Beglich- keitcn eines Zwangsversteigerungsverfahrens kann von einem juristischen Laien nicht verlangt werden» Dies gilt hier um so mehr, als der Beklagte den Kläger, wie Bereits ausgeführt, Bisher nicht kannte und deshalb von dessen Kenntnis auf dem Gebiet der Zwangsversteigerung nichts wußte und die Revision selbst sich in anderem Zusammenhang auf den Vortrag des Klägers beruft, daß er in Zwangsversteigerungssachen keinerlei Erfahrung gehabt habe» Im übrigen brauchte der Kläger über den Verlauf und die Möglichkeiten der Zwangsversteigerung auch keine Erwägungen anzustellen, nachdem er, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, den Beklagten gerade deshalb beauftragt hatte, damit seine Rechte in dem Zwangsvei’-steigerungsverfuhren gewahrt würden» Der weiteren Meinung der Revision, der Kläger habe sich vielleicht darauf verlassen können, von einem Erfolg der Bemühungen um eine Ausbietungsgarantie rechtzeitig Nachricht zu erhalten, nicht aber auch darauf, daß dies im Falle eines Mißerfolges geschehe, weil dann die Lage nicht anders als vor dem erfolglos gebliebenen Versuch gewesen sei, steht entgegen, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 1» März 1961, mit dem von ihm das die Ausbietungsgarantie betreffende Schi'eiben des Rechtsanwalts Dr» ßcflHBvom 27»Februar 1961 an den Beklagten "2ur weiteren Veranlassung“ wextergo-loitet wurde, die Erwartung weiterer Nachrichten ausgesprochen und der Beklagte in seinem Antwortschreiben vom 14» März 1961 weiteren Bericht in Aussicht gestellt hatte» Schon auf Grund dieses Sachverhalts ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger von dem Scheitern der Bemühungen um eine Ausbietungsgarantie Mitteilung zu machen» Da der Kläger, wenn ihm das die Mitteilung von dem Scheitern der Bemühungen um eine Ausbietungsgarantie enthaltende Schreiben des Rechtsanwalts Dr» ScflHBvom 29. März 1961 rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden wäre, die von dem Berufungsgericht im einzelnen aufgeführten Maßnahmen hätte ergreifen können (Bü S» 43), kann sich die Revision schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß dieses Schreiben nicht als ein solches von besonderer Bedeutung anzu-sehen gewesen sei und deshalb nicht zu den unaufschiebbaren Fristsachen gehört habe, die ’während der Abwesenheit des Beklagten von Hamburg besondere Maßnahmen seines BUros erfordert hätten» gemachte Nur wenn in diesem Punkt ein Irrtum des Klägers Vorgelegen und der Beklagte das erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, hätte eine Belehrungspflicht bestanden haben können * Wenn der Beklagte, wie ihm der Kläger zu dem Vorwurf mache, in diesem Punkt einem Irrtum unterlegen gewesen sein sollte, so wäre dieser Irrtum .jedenfalls folgenlos geblieben» Denn der Beklagte habe ihn nicht unrichtig belehrt» Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang noch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Klager hätte, wenn er von dem Beklagten pflichtgemäß belehrt worden war, bei drohendem Ausfall allein oder mit den anderen Gläubigern das Grundstück ersteigert und später verkauft« Sie meint, es fehle hierbei an einer Auseinandersetzung darüber, warum der Kläger dann nicht zu dem Versteigerungstermin gegangen sei, weil er offenbar nur so das Geschehene hätte vermeiden können Gerade dazu war aber der Kläger nicht gehalten, nachdem er dem Beklagten seine Vertretung im gesamten Zwangsversteigerungsverfahren übertragen hotte und von ihm nicht über die Vorschrift des $ 74 a ZVG belehrt worden war. d) Die Revision greift weiter die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Beklagte hätte, wenn er den Versteigerungstermin vom 6« April 1961 wahrgenommen hätte, für den Kläger den Antrag auf Versagung des Zuschlags nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG stellen können, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift Vorgelegen hätten und ihre Anwendung auch nicht durch § 74 b ZVG ausgeschlossen gewesen sei. Nach der einen Meinung steht dem betreibenden Gläubiger ein solches Antragsrecht deshalb nicht zu, weil dies mit seinem auf Versteigerung des Grundstücks gerichteten Antrag nicht vereinbar wäre und er die Möglichkeit habe, durch Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG die Verschleuderung des Grundstücks zu verhindern (Jaeckel/Güth ZVG 7= Aufl. auch Jonas/Pohle aaO' Schließlich wird die Meinung vertreten, es sei auch der betreibende Gläubiger nach § 74 a Aba. 1 Satz 1 ZVG antragsberechtigt, weil ihm diese Vorschrift weder ausdrücklich noch dem Sinne nach das Antragsrecht vorenthalte und er nicht den Ausweg einer Einstellungs-bewilligung nach § 30 ZVG wählen müsse, der ihm ohnehin, wenn ei' schon zweimal die Einstellung bewilligt Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Antrag des Klägers nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG hätte die Vorschrift des § 74 b ZVG nicht entgegengestanden, ist frei von Rechtsirrtum« Diese Vorschrift besagt, daß § 74 a ZVG keine Anwendung findet, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, 7/10 des Grundstückswertes erreicht und dieser Betrag im Range unmittelbar hinter dem letzten Betrag steht, der durch das Gebot noch gedeckt ist» Diese Vorschrift dient lediglich der Klarstellung» Denn wenn sie fehlen würde, wäre die Rechtslage die gleiche, weil dann, wenn die 7/10-Grenze durch das Recht des Meistbietenden geht, kein anderer nach § 74 a ZVG Antragsberechtigter vorhanden wäre (V.ilhclmi/Vogel/Zeller aaO § 74 b Ann. 1; Jonas/Pohle aaO § 74 b Anm» 1 S. 280)«, Sie ist von Bedeutung, wenn das Grundstück, wie das hier der Fall ist, mit gleichrangigen _ Rechten belastet ist» Insofern ist jedoch die Frage umstritten, ob zu dem Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte nur der Ausfall des betreibenden Gläubigers, der Meistbietender geblieben ist, oder auch noch die Ausfälle der anderen Gläubiger hinzuzurechnen sind«, Die Frage ist hier deshalb von Bedeutung, weil bei alleiniger Hinzurechnung der Ausfälle der Gläubiger He^^> und Zi^^| die 7/lG-Grenze von 42 000 DM nicht erreicht, bei Hinzurechnung auch des Ausfalls des Klägers dagegen überschritten worden wäre» In dem Kommentar von Steiner/Riedel (aaO § 74 b Anm» 1 c) wird - allerdings ohne Begründung und nur aus dem aufgefUhrten Zahlenbeispiel ersichtlich - die Meinung vertreten, daß auch die Ausfälle der betreibenden Gläubiger, die nicht Meistbietende geworden sind, hinzuzureebnen sind» 396; Reinhard/ Müller/Baßler/Schiffhauer, ZVG 9» Aufl» § 74 b An. 2 d) wird die streitige Frage nicht behandelt» 3s ist insoweit auch nichts aus den dort aufgeführten Zahlenbeispielen zu entnehmen, weil in ihnen das Gebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte bereits unter alleiniger Hinzurechnung des Ausfalls de3 Meistbietenden entweder die 7/10-Grenze erreicht oder übersteigt» Der Senat schließt sich rait dem Berufungsgericht der Auffassung an, daß die Ausfälle der betreibenden Gläubiger? o) Hinsichtlich der Höhe des entstandenen Schadens wendet sich die Revision nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schadensersatzpflicht des Beklagten werde nicht nach § 254 3GB gemindert; sie macht geltend, das Berufungsgericht hätte, wenn es schon ein Verschulden des Beklagten angenommen habe, bei der gegebenen Sachlage richtigerweise ein erheblich überwiegendes Mitverschulden des Klägers feststellen müssen»
Nachschlagewerk*. ja Amtliche Sammlung» ja
ZVG § 74 a Abs, 1 Satz 1
Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann von einem betreibenden Gläubiger jedenfalls dann gestellt werden«; wenn noch weitere betreibende Gläubiger vorhanden sind r.
ZVG § 74 b
Ist das Grundstück mit mehreren gleichrangigen Rechten belastet, so ist dem Gebot einschließlich des Kapital-werto der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Reehto nur der Ausfall des betreibenden Gläubigers hinzuzurechnen, der Meistbietender geblieben ist.
BGH,ürt ov 0 14 * Oktober 1966 - V ZR 206/63 OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR
IM NAMEN DES VOLKES
206/63 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
14o Oktober 1966 Hirth, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Rechtsanwalts
bi
m
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
den Rentner Erich Bö^|, KflBstraiBe
m
Kläger, Berufungsbeklagten und Revieionsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigter»
Rechtsanwalt Er.
o
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7= Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Augustin und der Bundesrichter Dr» Rothe, Dr, Freitag, J)r» Rattern und Dr . Grell
für Recht erkannt»
Die Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22, Februar 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurüekgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbes tandi
Im Grundbuch von V/flHIHB Band 50Blatt 2O0§ waren auf dem Grundstück der Witwe Minna Z000 vier gleichrangige Grund3chulden in Höhe von je IG 000 Dii oingetragen, und zwar zwei für den Kaufmann Hefm und je eine für den Kaufmann Zis^H* und den Kläger,
Die Grundschuld für den Kläger war zunächst als Bigen-tümergrundschuld eingetragen und ist zur Sicherung eines der Witwe zflÜ und ihrem Sohn Heinrich Z00/0 gewährten Darlehens an den Kläger abgetreten worden. Die Abtretung wurde am 12, Januar 1961 im Grundbuch eingetragen. Den vier Grundschulden gingen eine nicht fällige Hypothekengewinnabgabe von 2 580,16 Dü und Öffentliche Lasten in Höhe von 440,15 Dkl voraus.
Bereite mit Beschluß des Amtsgerichts Y/esselburen vom 17. November I960 war auf Antrag des Gläubigers die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet worden» -Mit Beschluß vorn 14» Dezember I960 wurde der Beitritt des Gläubigers ZiflHI zugelassen»
Die Eintragung des Klagers als Grundschuldgläubiger erfolgte auf Betreiben des beklagten Rechtsanwalts, der hierzu sowie zur Zustellung der die Grundschuld betreffenden Urkunden von der für den Kläger handelnden Finanz- und Immobilien-Gesellschaft mbH in Hamburg mit Schreiben vom 7» Dezember I960 beauftragt worden war» Der Antrag auf Eintragung des Klägers wurde von dem Beklagten am 9» Dezember 1960 mit er Beifügung einer Vollmacht des Klägers gestellt» Mit Schreiben vom selben l'ag setzte der Beklagte den Kläger hiervon sowie von der Veranlassung der Zustellung der Urkunden in Kenntnis. Das Schreiben schließt mit dem Hinweis, er werde die Sache tunlichst beschleunigen und weiter berichten»
Auf den von dem Beklagten '’namens und in Vollmacht" des Klägers gestellten Antrag vom 4» Januar 1961 wurde mit Beschluß vom 11. Januar 1961 der Beitritt des Klägers zur Zwangsversteigerung zugeiaasen. Dem Beklagten wurde jedoch mitgeteilt, daß die in den Grundakten enthaltene Vollmacht des Klägers sich nur auf die Grundbuchangelegenheit beziehe und deshalb für das Zwangaversteigerungsverfahren eine besondere Vollmacht nachzureichen sei.
Der Beklagte übersandte daraufhin mit Sehreiben vom 12. Januar 1961 an den Kläger einen entsprechenden Vollmachtsvordruck mit der Bitte um Unterzeichnung und
postv/endende Rücksendung , Auch in die sett Schreiben heißt cs abschließend, daß über den weiteren Verlauf der 2aehe berichtet werde.
Lie von den Kläger am 15, Januar 1961 unterzeichnet« Vollmacht wurde von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 18, Januar 1961 dem Verateigerungsgericht eingereicht.
Der Verkehrswert des Grundstücks wurde mit Beschluß vorn 20, Januar 1961 gemäß § 74 a Abs, 5 ZVG auf 6ö C00 Di: festgesetzt, Lei* kagistrat von hatte den Verkehrswert auf nur 93 700 L.A geschätzt.
Ad 2, Februar 1961 vaurde der Veroteigerungstermin auf 6, April 1961 bestimmt. Lies teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6, Februar 1961 mit. In diesen Schreiben heißt es wiederum; "Ich werde Ihnen weiter berichten,"
Der Gläubiger regte ein gemeinsames Vor-
gehen aller drei gleichrangigen Grundschuldgläubiger an. Sein Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Lr«, ScfHHI sandte am 27, Februar 1961 gleichlautende Schreiben an den Bevollmächtigten dos Gläubigers .Rechtsanwalt Lr, und an den Kläger, In den Schreiben
heißt es u,ü,s
"Wir haben jedoch überlegt, ob es nicht vielleicht zweckmäßig sein kann, eine Auabietungsgarantio zu beschaffen, Ici^erwäge, einen Hakler» evtl, Herrn GflHB'in zu bitten, einen
Bieter für das Grundstück zu interessieren, der uns ein Gebot von 45 000 DM in der Zwangsversteigerung garantiert, Zinem solchen Interessenten müßte natürlich eine Gegenleistung geboten werden. Als solche käme m,Zo in Betracht, daß von den an erster Stelle rangierenden Grundschulden von 40 000 LH nur die Hälfte ausgezahlt zu werden braucht, während die übrige Hälfte von 20 000 DK
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dem Interessenten für den Fall, daß er das Gi’und-stiick ersteht, etwa auf ein weiteres Jahr zu denselben Bedingungen wie bisher bestehen bleiben kann« Wir würden auf diese Weise das Risiko für unsere Mandanten wesentlich verringern» Ich bitte Sie um Ihre Stellungnahme, insbesondere um Mitteilung, ob Sie mit einer solchen Regelung einverstanden sind, damit wir dann, evtl, gemeinsam, einem Makler Auftrag geben könnten, eine solche Ausbietungsgarantie zu beschaffen. Oder meinen Sie, daß nach Lage der Dinge bei der Zwangsversteigerung ohnehin ein so hoher Betrag geboten werden wird, daß es einer solchen Ausbietungsgarantie nicht bedarf» "
Der Kläger übersandte dieses Schreiben mit Brief vom 1. März 1961 an den Beklagten zur Kenntnisnahme und "zur weiteren Veranlassung". Kr fuhr sodann fox*t»
"Wenn Sie den Vorschlag Dr. ScBHHBfür richtig halten, daß eine Ausbietungsgarantie von 45 OCO DM zweckmäßig sein kann und die Hälfte der Grund-schulden als Gegenleistung für die Dauer eines Jahres stehen bleiben sollten, bin ich zu den bisherigen Bedingungen damit einverstanden. ...
In Erwartung weiterer Nachrichten..."
Der Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 14» März 1961»
"In der Zwangsversteieerungssache gegen zH^B hat sich Herr Dr. ScflJ■('nunmehr um eine Ausbietungsgarantie bemüht und Sie erklären sich mit Schreiben vom 1. März 1961 damit einverstanden, daß die Hälfte der Valuta auf die Dauer eines Jahres zu den bisherigen Bedingungen stehen bleiben soll. Ich möchte diesen Vorschlag befürworten und werde ihr Einverständnis dementsprechend Herrn Dr. ScfllHI mitteilen. ... Ich werde weiter berichten»"
Am selben lag schrieb der Beklagte an Rechtsanwalt Dr. ScflBB*
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"ln der Zwangsversteigerungssachc ZflB hatten Sie direkt an meine Partei geschrieben und mir liegt nunmehr die Stellungnahme vor. Ich darf bemerken, daß meine Partei mit der von Ihnen angeregten Ausbietungsgarantie einverstanden wäre, fall3 Ihre Bedingungen akzeptiert werden» ».»"
Mit Schreiben vom 29» März 1961 teilte Rechtsanwalt I)r» ScflHB dem Beklagten folgendes mit»
"In der Zwangsversteigerungssache ■HB» hat der Hausmakler mir auf tele-
fonische Nachfrage mitgeteilt, daß er eine Ausbietungsgarantie mangels Interesse bisher nicht beschaffen konnte, daß andererseits Merz' ZflHi aber sich bemühe, das Grundstück mit Hilfe eines Geldgebers zu behalten» Ob dieser Geldgeber die betreibenden Gläubiger auszahlen soll oder ob er in dei* Zwangsversteigerung als Bieter auf-treten wird, weiß man nicht» Jedenfalls erscheint es mir nc^jwendig, daß Herr (Klüger; >
Herz' ZiflHiund Herr darüber einig
werden, wie sie im Termin Vorgehen sollen, wenn keine genügenden Gebote abgegeben werden»
Ich möchte voz'schlagen, daß die drei erstrangigen Gläubiger ggf. ihre Hechte ausbieten und sich darüber einig werden müssen, bis zu welchem Betrag sie gehen wollen.
Herr Dr. ZiflHBwird am 5° April 1961 abends gegen 19 Uhr in Hamburg eintreffen. Können wir (da Sie nach Mitteilung Ihres Büros anscheinend den Verateigerungsternin nicht wahrnehmen können) die Angelegenheit am 5» April nachmittags oder abends noch einmal besprechen ?
Mit Rücksicht auf Ihre Abwesenheit vom Büro und zur Vermeidung von Verzögerungen habe ich mir, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaubt, den .Durchschlag meines heutigen Schreibens direkt an Ihren Herrn Mandanten zu senden, damit ez* sich ggf. rechtzeitig vor dem -Termin noch mit Ihnen in Verbindung setzen kann."
Den Durchschlag seines Schreibens sandte Rechtsanwalt Dr. Sc an dessen damaligen
Wohnsitz in 3 » Der Briefumschlag
trägt den Aufgabestempel vom 29» März 1961, 22 Uhr«
Der Kläger war jedoch über die Oatertage (2»/3»April 1961 nach Altenbögge-Bönen in Westfalen verreist* Daß er zu verreisen beabsichtigte, hatte der Kläger dem Beklagten unter Angabe seiner Urlaubsadresse mit Schreiben vom 23» März 1961 mitgeteilt. Er hatte außerdem einen Nachsendeantrag bei der Post gestellt*
Wann der Kläger das Schreiben des Rechtsanwalts Dr* ScMMerhalten bat, ist zwischen den Parteien streitig» Nach seiner Darstellung erhielt er es erst am 6» April 1961 vormittags, also am Tag der Versteigerung»
Im Büro des Beklagten ging das Schreiben, das Rechtsanwalt Dr» ScflHV an äen Beklagten gesandt hatte, am Gründonnerstag, dem 30» März 1961 ein und wurde mit dem Eingangsstempel von diesem Tage versehen» Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reise angetreten, von der er erst nach Ostern zurückkehrte» Da er am Dienstag nach Ostern, dem 4» April, in Kiel Termine wahrzunehmen hatte, las er das Schreiben erst am Mittwoch, dem 5» April, einen Tag vor dem Versteigerungstermin* Am Nachmittag dieses Tages rief Rechtsanwalt Dr» Sc|fl|B bei dem Beklagten unter Bezug auf den bevorstehenden Termin an» Im Verlaufe dieses Gesprächs erklärte der Beklagte, er sei zu einem Mitbieten vom Kläger nicht beauftragt worden. Er werde den Termin daher nicht wahr-nehmon. Nach der Darstellung des Beklagten gingen
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dabei beide Gesprächspartner davon aus, daß wegen der 7/10-Grenze nichts passieren könne»
In dem Vers teige rungstermin vom 6«, April 1961 waren weder der Beklagte noch der Kläger anwesend»
Die Gläubiger und bildeten eine Gesell-
schaft des bürgerlichen Hechts und gaben ein Gebot von 4 000 BK ab» Ba nicht mehr geboten wurde, blieben sie Meistbietende, Der Vertreter der Schuldnerin Z^^B 'widersprach der Zuschlagserteilung» Der Termin zur Verkündung der Entscheidung Uber den Zuschlag wurde auf den 20» April 1961 bestimmt»
Kit Schriftsatz vom 14» April 1961 widersprach der Beklagte für den Kläger der Erteilung des Zuschlags und legte vorsorglich "jedes zulässige Rechtsmittel" ein» Der Schx-iftsatz lautete sodanni
"Ich habe erst nach dem Termin in Hamburg über den Verlauf des Vereteigerungstermins etwas erfahren können und dabei in Erfahrung gebrachty daß der Zuschlag allenfalls durch Beschluß in einem Termin am 20. April 1961 erteilt werden kann»
Ba mein Mandant im Versteigerungstermin selbst nicht anwesend war^iabe ich noch mit Herrn Kollegen Br. Scf|V über eine Möglichkeit der gemeinsamen Verwertung unter Beteiligung meines Mandanten verhandelt» Ich bin mit ihm dahin übereingekommen, daß eine Beteiligung meiner Partei zu versuchen sei» Ich bin ferner der ^nsicht, daß die Bestimmung des $ 83 Ziff* 2 in Verbindung mit den Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebotes verletzt ist« Zu den letzten Bestimmungen gehört £ 44 ZVG» Gemäß Abs. 1 dürfte nur ein solches Gebot zugelassen werden, welches die dem Ansprüche der beiden bietenden Gläubiger vorgehenden Hechte zuzüglich der Kostendeckt» Der von mir vertretene Gläubiger M^HÜBist zwax* gleichrangig mit den Gläubigern, die nunmehr geboten haben»
Der Sinn dieser Bestimmung ist doch aber dahin zu verstehen, daß vorrangige Gläubiger und damit gleichrangige nicht ausfallen können, wobei es den Bietern selbstverständlich freistand, ihrerseits durch ihr Gebot auf einen Anteil ihrer Forderungen zu verzichten» Das Gebot war deshalb zurückzuweisen, soweit es die Forderung meines Mandanten nicht deckte. ...
An den Kläger schrieb der Beklagte unter dem 17. April 1961s
"In der Zwangsversteigerungssache Zfl^l habe ich erst nachträglich von dem Verlauf des Termins erfahren, der nach meinen bisherigen Informationen einen höchst überraschenden Verlauf genommen hat. Es sollen in dem Termin nur zwei der mit Ihnen gleichrangigen Gläubiger anwesend gewesen sein, wobei ich im Interesse der Kostenersparnis für Sie von einer persönlichen Wahrnehmung des Termins abgesehen hatte und davon ausging, daß mindestens 7/10 des Verkehrswertes geboten werden müßten. Im Termin soll jedoch nicht einmal die nachrangige Gläubigerin anwesend gewesen sein, um den Vorrang von insgesamt 40 000 DM (einschließlich Ihrer Forderung) mit auszubieten.
Es sollen deshalb im Termin nur ca. 6 500 DM von den mit Ihnen gleichrangigen Gläubigern geboten worden sein. Das hätte zur Folge, daß von den 6 500 DM ca. 3 500 DM an Kosten abgingen und die übrigen 3 000 DM unter ihnen gleichrangig verteilt würden« Mit anderen Worten, auf Sie würden anteilig nur etwa 700 DM entfallen.
Über dieses Ergebnis sind alle Beteiligten wahrhaft überrascht, und ich habe ermittelt, daß allenfalls der Widerspruch eines Beteiligten möglich wäre, der möglicherweise aber auch nur im Termin selbst hätte erklärt werden können.
Ich habe deshalb, um das Beste daraus zu machen, auf jeden Fall den abschriftlich beigefügten Widerspruch dem Gericht eingereicht und um Anberaumung eines neuen Termins gebeten. ...
Für eine kurze Stellungnahme wäre ich Ihnen schon jetzt sehr dankbar."
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Der Termin zur Verkündung der Dntscheidung über den Zuschlag wurde mit Rücksicht auf den Antrag der Schuldnerin vom 17* April 1961, ihr nach
§ 765 a ZPO Vollstreckungsschutz durch Versagung des Zuschlags zu gewähren, auf den 12 » Mai 1961 vertagt» Mit Beschluß von diesem Tag wurde auf den Antrag der Schuldnerin Z^^^der Zuschlag versagt»
Der Antrag des Beklagten auf Versagung des Zuschlags wurde dagegen zurückgewiesen, da er nur bis zu dem Schluß der Verhandlung über den Zuschlag hätte gestellt werden können»
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger und Zif^^Bhob das Landgericht mit Beschluß vom 10» Juni 1961 den angefochtenen Beschluß auf und schlug das Grundstück den Beschwerdeführern zu, obwohl der Beklagte um Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins gebeten und versichert hatte, daß der Kläger an einem neuen Termin teilnehmo und 20 000 Di-1 bieten werde»
Die Gläubiger HefB und 2veräußerten das Grundstück mit Vertrag vom 31» Oktober 1961 zu einem Preis von 32 000 DM zuzüglich der Übernahme der liypo-thekengewinnabgabeo
Der Klägex* erhielt aus dem Versteigerungserlös auf seine Grundachuld einen Betrag von 790,30 DM» Im übrigen fiel er mit dem dinglichen Recht aus»
Die Restforderung des Klägers gegen die v«itwe zfl und deren Sohn beträgt rund Q 677 DM. Beide Schuldner haben den Offenbarungseid geleistet» Heinrich Z^B ist wegen Betrugs verurteilt worden»
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Der Kläger i3t der Ansicht, daß der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten als Rechtsanwalt schuldhaft verletzt und dadurch den Schaden, der ihm durch seinen teilweisen Ausfall in der Zwangsversteigerung entstanden sei, verursacht habe. Bine Pflichtverletzung des Beklagten sieht der Kläger insbesondere darin, daß der Beklagte den Kläger über das Scheitern der Bemühungen zur Erlangung einer Ausbietungsgarantie nicht informiert und den Versteigerungstermin vom 6. April 1961 nicht wahrgenommen habe. Den ihm entstandenen Schaden errechnet der Kläger auf 6 515,70 DK. hiervon macht er einen Teilbetrag von 6 500 DI.2 geltend.
Der Kläger hat beantragt,
don Beklagten zu verurteilen, an ihn 6 500 DU nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Liai 1962 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung seiner Darlehensforderung gegen die Witwe lainna zUfund deren Sohn Heinrich zur Höhe des Klagbetrages.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet eine Verantwortung für den dem Kläger entstandenen Schaden und beruft sich dabei in erster Linio darauf, daß sein Auftrag lediglich dahin gegangen sei, die Eintragung des Klägers als Grundschuld-gläubiger zu erwirken, damit dieser im Zwangsver-stoigerungsverfahren die Rechtsstellung eines Beteiligten erhaltej die von ihm bei dem Kläger ange-fordertc und zu den Zwangsversteigerungsakten eingereichte Vollmacht sei eine reine Pormalität gewesen,
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aus der Rückschlüsse auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nicht gezogen werden könnten; auch daraus könne der Kläger keine Ansprüche gegen ihn herleiten, daß er sich in dom Zwangsversteigerungsverfahren über den Umfang des Mandats hinaus in erheblichem Maße für die Belange des Klägers eingesetzt habe; er habe nicht den Willen gehabt, das inhaltlich begrenzte Mandat im Umfang zu erweitern.,
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Brfolg»
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter» Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels»
Der Beklagte hat in der Revisionsinstanz noch vorgotragen, er habe zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil an den Kläger am 3° April 1961 den Betrag von 7 500 DM und am 1» Juni 1963 weitere 419,37 Dil bezahlt» Rr hat deshalb nach § 717 Abs» 3 2P0 weiter beantragt, den Kläger zu verurteilen, an ihn diese 3et2'äge nebst 7 /s Zinsen zu zahlen»
Entscheidungsgrundei
1» Das Berufungsgericht ist zunächst der Auffassung, daß der von den Parteien abgeschlossene Anwaltsvertrag, der dadurch zustandegekommen sei, daß das von der Finanz- und Immobilien-Gesellschaft in Hamburg mit Schreiben vom 7» Dezember I960 für den Kläger abgegebene Angebot von dem Beklagten mit Schreiben vom 9» Dezember I960 angenommen worden sei.
eich zwar anfangs darauf beschränkt habe, die Eintragung des Klägers als Grundschuldgläubiger herbeizuführen und ihm dui'ch die Erwirkung eines öeitritts-beschlunsos die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu verschaffen, daß er aber dann, wie sich aus dem späteren Schriftwechsel der Parteien und dem Verhalten des Beklagten ergebe, ohne Beschränkung auf bestimmte Aufgaben auf das gesamte Zwangsversteigerungoverfahren ausgedehnt worden sei.
Biese Auffassung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist deshalb als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung filr das Rovisionsgerieht bindend.
2c Biesen Anwaltsvortrag hat der Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts dadurch verletzt, daß er dem Kläger von dem Scheitern der Bemühungen um eine Ausbietungsgarantie keine Mitteilung gemacht (a), daß er den Kläger nicht in umfassender Weise beraten und belehrt (b) und daß er den Versteigerungstermin nicht wahrgenoramen habe (c). Biese Pflichtverletzungen des Beklagten sind nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts auch schuldhaft (d) und für den dem Kläger durch seinen teilweisen Ausfall in der Zwangsversteigerung entstandenen Schaden auch ursächlich gewesen (e). Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers nach § 254 BGB wird von dem Berufungsgericht verneint (f).
Bas Berufungsgericht führt insoweit im einzelnen u. a . o us i
a) Ber Beklagte sei seiner aus dem Anwaltsvertrag sich ergebenden Verpflichtung, dem Kläger von der Erfolglosigkeit der Bemühungen um eine Ausbietungs-
garantie umgehend Mitteilung an seine ürlaubsadresse zu machen, nicht dadurch enthoben worden, das Hechtsanwalt Br. ScflHHP einen Durchschlag seines Schreibens vom 29» März 1961 dem Kläger direkt an seine Berliner Adresse übersandt habe» Er habe vielmehr damit rechnen müssen, daß die unmittelbar bevorstehenden Ostertage eine Verzögerung der Briefbeförderung verursachen konnten, zu demal da ihm bekannt gewesen sei, daß der Kläger über Ostern verreisen würde und er nicht damit habe rechnen können, daß dem Kläger Post nachgesandt wurde» Es sei nach den vorliegenden Umständen durchaus im Bereich des Möglichen gelegen, daß der Kläger das Schreiben Dr» SqJHlH nicht rechtzeitig habe erhalten können»
b) Der Beklagte hätte den Kläger insbesondere über die einem Grandpfandreohtsgläubigor in der Zwangsversteigerung drohenden Gefahren belehren müssen» Er hätte ihm darlegen müssen, daß für ihn die Gefahr bestanden habe, mit dem dinglichen Recht auszufallen, möglicherweise in voller Höhe, wenn er nicht zusammen mit den anderen Gläubigern bieten würde» Der Beklagte hätte damit rechnen müssen, daß die Bemühungen seines Kollegen um die Beschaffung einer Ausbietungsgarantie scheitern könnten, und auch für diesen fall alle Vorkehrungen treffen müssen. Er hätte mit dem Kläger absprechen müssen, ob und wieweit geboten werden sollte. Vor allem hätte er klären müssen, ob der Kläger selbst zu dem Termin hätte kommen und bieten wollen oder ob der Beklagte dies für den Kläger hätte tun sollen. Im letzteren Kalle hätte der Beklagte sich rechtzeitig vom Kläger eino öffentlich beglaubigte Vollmacht (§71 Abs» 2 ZVG) ausstellen lassen müssen.
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Die Bemerkung in dem Schreiben des Hechtsanv.alts Br. an den Kläger vom 27» Februar 1961, daß
man durch das Beschaffen einer Ausbietungsgarantie "das Hisiko für unsere Mandanten wesentlich verringern" könne, habe den Beklagten seiner Beratungepflicht nicht enthoben, da der Kläger sich aus dieser Andeutung kein klares Bild habe machen können.
c) Die Verpflichtung des Beklagten, den Versteigerungstermin vom 6. April 1961 wahrzunehmen, habe allein schon deswegen bestanden, weil sich vor dem ■Termin die Entwicklung des Zwangeversteigerungsverfahrene nicht genau habe vorhersehen lassen und die Wahl des für den Kläger aussichtsreichsten Mittels zur Befriedigung möglicherweise erst im Termin hätte getroffen werden können. Als mit der Vertretung dos Klägers im gesamten Zxvangsversteigerungsverfahren betrauter Anwalt hätte der Beklagte sich in die Lage versetzen müssen, in jeder Situation alles zu tun, um für den Kläger ein möglichst günstiges Ergebnis zu erzielen. Der Versteigerungstermin sei für den Fortgang des Verfahrens und insbesondere für das Ziel des Klägers, Befriedigung aus dem Grundstück zu erlangen, von entscheidender Bedeutung gewesen. Biesen bedeutungsvollen Termin hätte der Beklagte entweder persönlich wahrnehmen oder durch einen geeigneten Vertreter wahrnehmen lassen müssen. Er habe nicht darauf vertrauen können, daß der Kläger den Termin selbst wahrnehmen werde. Bei der gegebenen Sachlage habe er eher mit dem Gegenteil rechnen müssen.
Der Beklagte hätte den Termin weiterhin auch deshalb wahrnehmen müssen, um erforderlichenfalls einen Antrag auf Versagung des Zuschlags nach § 74 a Abs. 1
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Satz 1 ZVG zu stellen, der nur bis zu dem Schluß der Verhandlung Uber den Zuschlag zulässig gewesen wäre (§ 74 8 Abs» 2 ZVG). Die Voraussetzungen des $ 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG hätten Vorgelegen und es hätte weder die Vorschrift des § 74 a Abs. 1 Satz 2 ZVG noch die des § 74 b ZVG entgegengestanden»
d) Die Pflichtverletzungen des Beklagten seien auch schuldhaft gewesen«
Der Beklagte hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, daß der Durchschlag des Schreibens des Rechtsanwalts Dr. ocfli vom 29« März 1961 den Kläger rechtzeitig erreichen werde. Dadurch, daß er die mögliche Verzögerung des Postverkehrs über die Gstertage und außerdem den-Umstand, daß der Kläger verreist gewesen sei, nicht in seine Überlegung einbezogen habe, habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Kr sei nicht dadurch entschuldigt, daß er sich zur Zeit des Eintreffens des Schreibens vom 29- März 1961 in seiner Kanzlei nicht mehr in Hamburg befunden habe. Für die ordnungsmäßige Bearbeitung von eiligen Sachen in seiner Abwesenheit hätte der Beklagte Vorsorge treffen müssen. Im übrigen hätte der Beklagte aber auch noch nach seiner Rückkehr die Möglichkeit gehabt, sich mit dem Kläger telegrafisch in Verbindung zu setzen.
Eine weitere Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt liege darin, daß der Beklagte den Kläger nicht umfassend belehrt habe.
Schließlich habe der Beklagte insoweit schuldhaft gehandelt, daß er eo unterlassen habe, sich gründlich über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen
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zu anterrichten« Der Irrtum, ein Grundstück dürfe nicht unter 7/10 des Grundstückwertes zugeschlagen werden, wie er in dem Schreiben an den Kläger vom 17o April 1961 zu dem Ausdruck komme, vermöge den Beklagten nicht zu entschuldigen« Habe der Beklagte sich die pflichtmäßige Durchführung des Mandats nicht zugetraut, so hätte er den Auftrag nicht übernehmen dürfen«
e) Die von dem Beklagten begangenen Pflichtverletzungen seien für den Schaden des Klägers auch adäquat ursächlich gewesen«
Die Verletzung der Mitteilungspflicht sei ursächlich gewesen, da der Kläger eich mit dem Beklagten hätte in Verbindung setzen und alle erforderlichen Schritte hätte besprechen können, wenn der Beklagte dem Kläger nach dem Scheitern der Bemühungen um eine Ausbietungsgarantie hiervon sofort an seine Urlaubsadrease Mitteilung gemacht hätte« Der Kläger hätte auch, wenn er den Beklagten nicht erreicht hätte * mit Hechtsanwalt Dr. ScJ(H Kontakt aufnehmen können« Der Kläger hätte sich schließlich auch dazu entschließen können, den Versteigerungstermin selbst wahrzunehmen und dort ein Gebot - entweder allein oder zusammen mit den beiden gleichrangigen Gläubigern -abzugeben und das Grundstück später freihändig zu verkaufen. Aus dem Schriftsatz des Beklagten an das Landgericht vom 30. Juni 1961 sei zu schließen, daß der Kläger die hierfür erforderlichen Mittel besessen habe. Ein Ausfall in der tatsächlich eingetretenen Höhe sei dann vermieden woi'den«
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Auch die Unterlassung einer umfangreichen Belehrung sei für den Schaden des Klägers ursächlich gewesen»
Hatte der Beklagte, ’wie cs seine Pflicht gewesen wäre, den Kläger über die drohenden Gefahren in der Zwangsversteigerung belehrt und hätte er ihn weiterhin über die zur Auswahl stehenden Möglichkeiten zur Vermeidung eines Ausfalls beraten, so hätte der Kläger allein oder mit den anderen Gläubigern das Grundstück ersteigert und später verkauft»
Schließlich sei der Umstand, daß der Beklagte den Versteigerungstermin nicht wahrgenommen habe, ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen» Der Beklagte hätte, wäre er in dem Termin anwesend gewesen, für den Kläger einen Antrag auf Versagung des Zuschlags nach § 74 a ZVG stellen und damit die Erteilung des Zuschlags an die Meistbietenden verhindern können» In einem'' neuen Versteigerungstermin wäre dann entweder ein die Grundschuld des Klägers deckendes Gebot von dritter Seite abgegeben worden oder der Kläger hätte selbst ein Gebot abgeben können»
f) Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers komme nicht in Betracht» Nachdem er die Angelegenheit dem Beklagten übergeben habe, habe er sich darauf verlassen können, daß dieser seine Interessen in der rechtlich gebotenen Weise vertreten und insbesondere den Vorsteigerungstermin wahrnehmen werde»
3» Die Revision greift diese Ausführungen ohne Erfolg an»
a) Sie meint zunächst, bei der anwaltlichen Vertretung im Zwangoversteigerungsverfahren handle es sich ebenso wie bei der anwaltlichen Vertretung in
jedem anderen Vollstreckungsverfahren um ein anwaltliches Nebengeschäft, das vom Gesetz als solches behandelt und honoriert werde (nach § 68 Abs» 1 ür. 1 bis 3 BRAGebO für das Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungstermins 3/10, für die Wahrnehmung des Versteigerungs-terrains 4/10 und für das Verteilungsverfahren 3/10 der vollen Gebühr), und folgert hieraus, daß der mit der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens betraute Rechtsanwalt in aller Regel nicht die Aufgabe habe, den Versteigerungstermin wahrzunehmen«
Bern kann nicht gefolgt werden« Für die Frage der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts ist es, wie in der Revioionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, ohne Bedeutung, ob es sich bei dem Geschäft, mit dem der Rechtsanwalt betraut ist, um ein Hauptgeschäft oder um ein Hebengeschäft handelt. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß ein Rechtsanwalt, der nicht nur mit der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, sondern, wie das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist (Bü S. 28), auch mit der gesamten Durchführung des Verfahrens beauftragt ist, in der Regel nicht die Aufgabe hat, den Versteigerungstermin wahrzunehmen. Das hängt vielmehr, wie das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe auch nicht verkannt hat, von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von den Absprachen ab, die der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber nach dessen pflichtgemäßer Belehrung getroffen hat (vgl. Scheffler, Haftpflichtgefahr 1958 S. 54). Io Übrigen weißt die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß der Gesetzgeber auch mit der Wahrnehmung des Versteigerungstermins durch einen Rechtsanwalt gerechnet
und deshalb in § 68 Abs» 1 Nr« 2 BRAGebö hierfür eine Gebühr festgesetzt hat.
Soweit die Revision meint, es sei gänzlich ungewöhnlich, daß ein auswärtiger Anwalt zu einem Versteigerungstermin als Vertreter eines betreibenden Gläubigers erscheine, und es habe deshalb der Kläger damit keinesfalls rechnen können, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 6, April 1961 in diesem nicht nur der ebenso wie der Beklagte in Hamburg wohnhafte Rechtsanwalt Dr. ScflH für den Gläubiger sondern auch der in Gronau (Hannover) wohnhafte Rechtsanwalt Dr» ZiBBBfür den Gläubiger Zi®H anwesend waren» Der Wohnsitz des in einem Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts kann auch deshalb keine ausschlaggebende Rolle spielen, weil, wie in der Revisionsorwiderung mit Recht hervorgehoben wird, die Möglichkeit der Untervertretung besteht» Der in diesem Zusammenhang geäußerten Meinung der Revision, der Kläger hätte einen in Wesselburen wohnhaften Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in dem Versteigerungstermin beauftragen müssen, kann mit der Revisionserwiderung nicht gefolgt werden. Die etwaige Untervertretung war, da nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, Sache des Beklagten.
Die Revision macht dem Berufungsgericht sodann zu dem Vorwurf, es habe unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen, daß die I'erminsnachricht, die der Beklagte dem Kläger habe zukommen lassen, nicht die Mitteilung enthalten habe, daß der Beklagte den i’ermin wahrnehmen werde, daß auch der Kläger nicht mit einem Wort ange-
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deutet habe, daß er die Wahrnehmung des l’ermins durch den Beklagton wünsche, und daß in keinem der Schreihon des Beklagten an den Kläger ein Kostenvorochuß erfordert oder gar ein Vorschuß für die Keisekosten verlangt worden sei« Auch diese Rüge i9t unbegründet» Nachdem der Beklagte den Antrag dea Klägers, ihn ira gesamten Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten, angenommen hatte, war er gehalten, die Interessen dea Klägers in jeder Richtung wahrzunehmen und insbesondere nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Kläger in allen mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehenden juristischen und wirtschaftlichen Fragen richtig und umfassend zu beraten (BGH VersR 1961, 897, 898). Hierzu gehörte die ausdrückliche Klärung der Frage, ob der Vorsteigerungstermin vom 6» April 1961 von dem Beklagten oder von einem von ihm bestellten Unterbevollmächtigten oder, was an sich möglich gewesen wäre, von dem Kläger selbst wahrgenoraraen werden sollte (vgl. BGH VersR 1961, 897, 898; Scheffler aa0)o Da diese Klärung nicht erfolgte und auch die Terminsnachricht des Beklagten in dieser Hinsicht nichts enthielt, konnte und durfte der Kläger, nachdem er sich untor den anwaltlichen Schutz des Beklagten gestellt hatte, annehmen, daß der Beklagte für seine Vertretung in dem Versteigerungstermin sorgen werde. Daß der Kläger daraus, daß der Beklagte von ihm keinen Kostenvorschuö und auch keinen Vorschuß für die Reisekosten verlangt hat, den Schluß sog, daß der Beklagte ihn in den Versteigerungstermin nicht vertreten werde, konnte dieser, zu demal ihm der Kläger nach den Ausführungen der Revision bis dahin unbekannt war, nicht erwarten»
Die Revision kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg
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darauf berufen, keine Partei pflege damit zu rechnen, daß ihr Anwalt ohne ausdrücklichen Auftrag auch aua-vüirtige Termine wahrnehmen werde, und jede Partei wisse, daß eine solche Terminswahrnehmung mit besonderen Aufwendungen und Kosten verbunden sei, für die der Anwalt entschädigt werden müsse. Srfahrungssätze in diesei* Hinsicht sind nicht anzuerkennen»
Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch nicht verpflichtet, über die Krage, ob die Vertretung eines Gläubigers in einem Zwangsversteigerungstermin üblich ist, ein Sachverständigengutachten der zuständigen Anwaltskammer einzuholen»
b) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Kläger von der Erfolglosigkeit der Bemühungen um eine Ausbietungsgarantie Mitteilung zu machen, meint die Revision, eine Belehrung des Klägers durch den Beklagten aus diesem Anlaß sei überflüssig gewesen, weil jedermann wisse, daß in einem Zwangsversteigerungsverfahren der Meistbietende öffentlich ermittelt und diesem dann der Zuschlag erteilt werde, daß mangels interessierter Bieter die Möglichkeit bestehe, daß nur ein sehr geringer unter dem Wert des Versteigerungsobjekts liegender Betrag erzielt werde, daß die eigene Beteiligung an einer Versteigerung dazu führen könne, den Versteigerungserlös in die Höhe zu treiben, und daß damit naturgemäß die Gefahr verbunden sei, selbst mit dem Versteigerungsobjekt sitzen zu bleiben» Auch dem kann nicht gefolgt werden» Die von der Revision aufgeführto Kenntnis von dem Verlauf und den Beglich-
keitcn eines Zwangsversteigerungsverfahrens kann von einem juristischen Laien nicht verlangt werden» Dies gilt hier um so mehr, als der Beklagte den Kläger, wie Bereits ausgeführt, Bisher nicht kannte und deshalb von dessen Kenntnis auf dem Gebiet der Zwangsversteigerung nichts wußte und die Revision selbst sich in anderem Zusammenhang auf den Vortrag des Klägers beruft, daß er in Zwangsversteigerungssachen keinerlei Erfahrung gehabt habe» Im übrigen brauchte der Kläger über den Verlauf und die Möglichkeiten der Zwangsversteigerung auch keine Erwägungen anzustellen, nachdem er, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, den Beklagten gerade deshalb beauftragt hatte, damit seine Rechte in dem Zwangsvei’-steigerungsverfuhren gewahrt würden»
Der weiteren Meinung der Revision, der Kläger habe sich vielleicht darauf verlassen können, von einem Erfolg der Bemühungen um eine Ausbietungsgarantie rechtzeitig Nachricht zu erhalten, nicht aber auch darauf, daß dies im Falle eines Mißerfolges geschehe, weil dann die Lage nicht anders als vor dem erfolglos gebliebenen Versuch gewesen sei, steht entgegen, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 1» März 1961, mit dem von ihm das die Ausbietungsgarantie betreffende Schi'eiben des Rechtsanwalts Dr» ßcflHBvom 27»Februar 1961 an den Beklagten "2ur weiteren Veranlassung“ wextergo-loitet wurde, die Erwartung weiterer Nachrichten ausgesprochen und der Beklagte in seinem Antwortschreiben vom 14» März 1961 weiteren Bericht in Aussicht gestellt hatte» Schon auf Grund dieses Sachverhalts ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre,
den Kläger von dem Scheitern der Bemühungen um eine Ausbietungsgarantie Mitteilung zu machen»
Da der Kläger, wenn ihm das die Mitteilung von dem Scheitern der Bemühungen um eine Ausbietungsgarantie enthaltende Schreiben des Rechtsanwalts Dr» ScflHBvom 29. März 1961 rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden wäre, die von dem Berufungsgericht im einzelnen aufgeführten Maßnahmen hätte ergreifen können (Bü S» 43), kann sich die Revision schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß dieses Schreiben nicht als ein solches von besonderer Bedeutung anzu-sehen gewesen sei und deshalb nicht zu den unaufschiebbaren Fristsachen gehört habe, die ’während der Abwesenheit des Beklagten von Hamburg besondere Maßnahmen seines BUros erfordert hätten»
c) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts der Beklagte habe seine Öeratungs- und Belehrungs-Pflichten verletzt, meint die Revision noch folgendes; Eine Belehrung darüber, daß eine Garantie für ein angemessenes Versteigerungsergebnis nur dui*ch das Mitbieton in eigener Person oder in der Person eines Beauftragten gegeben werden könne, habe der Beklagte dem Kläger nicht zu erteilen brauchen, weil das selbst verständlich gewesen sei» Die Dinge hätten möglicherweise anders gelogen, wenn der Kläger von der unrichtigen Meinung ausgegangen wäre, daß in jedem Pall die Ausbietung seiner Grundschuld siehergeatellt sei, wenn also insbesondere von ihm gemeint worden wäre, daß eine Versteigerung zu einem geringeren Wert als 7/10 des vom Gericht festgesetzten Wertes unmöglich sei. Gerade das aber habe der Kläger nicht geltend
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gemachte Nur wenn in diesem Punkt ein Irrtum des Klägers Vorgelegen und der Beklagte das erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, hätte eine Belehrungspflicht bestanden haben können * Wenn der Beklagte, wie ihm der Kläger zu dem Vorwurf mache, in diesem Punkt einem Irrtum unterlegen gewesen sein sollte, so wäre dieser Irrtum .jedenfalls folgenlos geblieben» Denn der Beklagte habe ihn nicht unrichtig belehrt»
Damit kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben» Von einem juristischen Laien, der, wie der Kläger5 auf dem Gebiet der Zwangsversteigerung keine Erfahrung hat, konnte der Beklagte auch die hier von der Revision aufgeführten Kenntnisse und, nachdem ihm von dem Kläger die Vertretung im gesausten Zwangsversteigerungsverfahren übertragen worden war, auch dahingehende Überlegungen nicht erwarten» Richtig ist, daß der Kläger gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des § 74 a ZVG keine irrige Ansicht geäußert und der Beklagte deshalb keinen Anlaß zu einer Richtigstellung gehabt hat» Damit ist aber nicht die Verpflichtung des Beklagten entfallen, den Kläger über die Vorschrift des § 74 a ZVG zu belehren»
Sie ergab sich ohne weiteres daraus, daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, auf Grund des Anwaltsvertrags den Kläger auf künftige Gefahren aufmerksam machen und ihm zugleich die Wege zeigen mußte, wie ein Schaden vermieden werden konnte» Eine Gefahr in diesem Sinne enthielt aber die Vorschrift des § 74 a Abs» 1 Satz 1 2VG, weil sio den Zuschlag auch ohne Erreichung der 7/10-Grenze ermöglichte, wenn ein benachteiligter Beteiligter nicht rechtzeitig, nämlich nicht bis zu dem Schluß der Verhandlung über den Zuschlag (§ 74 a Abs» 2 ZVG), den Antrag auf Versagung
des Zuschlags stellte» Baf3 sich der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Vorschrift des § 74 a ZVG in einem Irrtum befand, indem er sie dahin auslegte, ein Grundstück dürfe in keinem Fall unter 7/10 des vom Gericht festgesetzten Grundstückswerts zugeschlagen werden, vermag ihn nicht zu entlasten, ist ihm vielmehr, wie es das Berufungsgericht auch getan hat, als Verschulden zuzurechnen (vgl. RGZ 89, 426, 430; BGh MDR 1961, 120; BGH BRiZ I960 366)»
Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang noch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Klager hätte, wenn er von dem Beklagten pflichtgemäß belehrt worden war, bei drohendem Ausfall allein oder mit den anderen Gläubigern das Grundstück ersteigert und später verkauft« Sie meint, es fehle hierbei an einer Auseinandersetzung darüber, warum der Kläger dann nicht zu dem Versteigerungstermin gegangen sei, weil er offenbar nur so das Geschehene hätte vermeiden können Gerade dazu war aber der Kläger nicht gehalten, nachdem er dem Beklagten seine Vertretung im gesamten Zwangsversteigerungsverfahren übertragen hotte und von ihm nicht über die Vorschrift des $ 74 a ZVG belehrt worden war.
d) Die Revision greift weiter die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Beklagte hätte, wenn er den Versteigerungstermin vom 6« April 1961 wahrgenommen hätte, für den Kläger den Antrag auf Versagung des Zuschlags nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG stellen können, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift Vorgelegen hätten und ihre Anwendung auch nicht durch § 74 b ZVG ausgeschlossen gewesen sei.
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Die Revision hält diese Auffassung für bedenklich., Pie Nachprüfung läßt jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen.
Da der Kläger durch die Zulassung seines Beitritts zu dem Zwangsversteigerungsverfahren betreibender Gläubiger geworden ist, bedarf es zunächst einer Prüfung dahin, ob ein betreibender Gläubiger überhaupt antrags-berechtigt nach § 74 a Abß0 1 Satz 1 ZVG ist» Die Frage ist umstritten«. Nach der einen Meinung steht dem betreibenden Gläubiger ein solches Antragsrecht deshalb nicht zu, weil dies mit seinem auf Versteigerung des Grundstücks gerichteten Antrag nicht vereinbar wäre und er die Möglichkeit habe, durch Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG die Verschleuderung des Grundstücks zu verhindern (Jaeckel/Güth ZVG 7= Aufl. § 83 Anm. 13 S. 411; Korintenberg/Wenz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 6. Aufl., § 1 der Verordnung auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 - RGBl I 302 - Anm. 3 S. 393; vgl. auch Jonas/Pohle, Zwangsvollstreckungentrecht 16. Aufl.
§ 74 a ZVG Anm. 4 c). Nach einer anderen Meinung ist der Antrag eines betreibenden Gläubigers, den Zuschlag wegen Nichterreichung des 7/10-Grenze zu versagen, als Bewilligung der Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG anzusehen (OLG Breslau, JW 1936» 3080; OLG Marienwerder, IIRR 1938 Nr. 1059; vgl. auch Jonas/Pohle aaO' Schließlich wird die Meinung vertreten, es sei auch der betreibende Gläubiger nach § 74 a Aba. 1 Satz 1 ZVG antragsberechtigt, weil ihm diese Vorschrift weder ausdrücklich noch dem Sinne nach das Antragsrecht vorenthalte und er nicht den Ausweg einer Einstellungs-bewilligung nach § 30 ZVG wählen müsse, der ihm ohnehin, wenn ei' schon zweimal die Einstellung bewilligt
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gehabt habe, nicht mehr zur Verfügung stehe (Wilhelmi/ Vogel/Zeller, ZVG 60 Aufl. § 74 a Annie. 2 S» 594;
OLG Kiel, JW 1939» 54)° Einer Entscheidung der Streitfrage bedarf es indessen hier nicht, da der Kläger nicht alleiniger betreibender Gläubiger war und deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht ausfiihrt, die von ihm bewilligte Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG allein nicht ausgereicht hätte, um die Erteilung des Zuschlags zu verhindern, weil das von den anderen Gläubigern betriebene Verfahren durch diese Einstellung nicht berührt worden wäre» Bei dieser Sachlage bestehen keine rechtlichen Bedenken, mit dem Berufungsgericht der im Schrifttum vertretenen Meinung zu folgen, daß, wenn einer von mehreren betreibenden Gläubigern die Versagung des Zuschlags nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG beantragt, dieser Antrag hinsichtlich der eigenen Forderung des Antragstellers als einstweilige Einstellung nach § 30 ZVG anzusehen ist mit der Folge, daß der Antragsteller al3 betreibender Gläubigex* ausscheidet und der Antrag im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern wirksam gestellt ist (Jonas,
JW 1936, 3080 Annie zu Jir. 58; Steiner/Riedel, ZVG 7« Aufl. § 74 a Anm. 3)«
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Antrag des Klägers nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG hätte die Vorschrift des § 74 b ZVG nicht entgegengestanden, ist frei von Rechtsirrtum« Diese Vorschrift besagt, daß § 74 a ZVG keine Anwendung findet, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, 7/10 des Grundstückswertes
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erreicht und dieser Betrag im Range unmittelbar hinter dem letzten Betrag steht, der durch das Gebot noch gedeckt ist» Diese Vorschrift dient lediglich der Klarstellung» Denn wenn sie fehlen würde, wäre die Rechtslage die gleiche, weil dann, wenn die 7/10-Grenze durch das Recht des Meistbietenden geht, kein anderer nach § 74 a ZVG Antragsberechtigter vorhanden wäre (V.ilhclmi/Vogel/Zeller aaO § 74 b Ann. 1; Jonas/Pohle aaO § 74 b Anm» 1 S. 280)«, Sie ist von Bedeutung, wenn das Grundstück, wie das hier der Fall ist, mit gleichrangigen _ Rechten belastet ist» Insofern ist jedoch die Frage umstritten, ob zu dem Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte nur der Ausfall des betreibenden Gläubigers, der Meistbietender geblieben ist, oder auch noch die Ausfälle der anderen Gläubiger hinzuzurechnen sind«, Die Frage ist hier deshalb von Bedeutung, weil bei alleiniger Hinzurechnung der Ausfälle der Gläubiger He^^> und Zi^^| die 7/lG-Grenze von 42 000 DM nicht erreicht, bei Hinzurechnung auch des Ausfalls des Klägers dagegen überschritten worden wäre» In dem Kommentar von Steiner/Riedel (aaO § 74 b Anm» 1 c) wird - allerdings ohne Begründung und nur aus dem aufgefUhrten Zahlenbeispiel ersichtlich - die Meinung vertreten, daß auch die Ausfälle der betreibenden Gläubiger, die nicht Meistbietende geworden sind, hinzuzureebnen sind»
Die gegenteilige Meinung wird in dem Kommentar von v,ilholmi/Zeller/Vogel (aaO § 74 b Anm. 1) mit der Begründung vertreten, daß die Vorschrift des § 74 b ZVG nichts von Gleichrangigen sage. Im übrigen Schrifttum (Jaeekel/Güthe aaO § 83 Anm. 13 d; Jonas/Pohle aaO § 74 b Anm. 2 d S. 281/282; Korintenberg/Yienz, Zwangs-
Versteigerung und Zwangsverwaltung 6» Aufl», § 2 der Verordnung auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26o Mai 1933 - RGBl 1 302 - Anm. 3 S. 396; Reinhard/ Müller/Baßler/Schiffhauer, ZVG 9» Aufl» § 74 b Anm. 2 d) wird die streitige Frage nicht behandelt» 3s ist insoweit auch nichts aus den dort aufgeführten Zahlenbeispielen zu entnehmen, weil in ihnen das Gebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte bereits unter alleiniger Hinzurechnung des Ausfalls de3 Meistbietenden entweder die 7/10-Grenze erreicht oder übersteigt» Der Senat schließt sich rait dem Berufungsgericht der Auffassung an, daß die Ausfälle der betreibenden Gläubiger? die nicht Meistbietende geworden sind, nicht hinzuzurechnen sind, weil dies nicht nur dem Wortlaut des § 74 b ZVG, der nur von dem Meistbietenden spricht? sondern auch dessen Inhalt entspricht; denn wenn der meistbietende Gläubiger gleichen Rang mit anderen Gläubigern hat, dann steht hinter dem letzten Betrag, der durch das Gebot noch gedeckt ist, nicht der ganze Ausfallbetrag dos meistbietenden Gläubigers, sondern nur ein Bruchteil hiervon, da der andere Bruchteil den gleichrangigen Gläubigern zusteht, die nicht mitgeboten haben (vgl» Beyer, Mitteilungen des Bayerischen üotarvereins 1932, 255)»
o) Hinsichtlich der Höhe des entstandenen Schadens wendet sich die Revision nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schadensersatzpflicht des Beklagten werde nicht nach § 254 3GB gemindert; sie macht geltend, das Berufungsgericht hätte, wenn es schon ein Verschulden des Beklagten angenommen habe, bei der gegebenen Sachlage richtigerweise ein erheblich überwiegendes Mitverschulden des Klägers feststellen müssen»
Hierbei handelt es sich jedoch um einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts o
4° Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüeksuweisen. Damit ist der Antrag des Beklagten nach § 717 Abs» 5 ZPO gegenstandslos geworden«.
Dr. Augustin Rothe Dr« Freitag
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