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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-licho Verhandlung vom 9« Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten "Ir. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt: und dem Beklagten sollte der von diesem in Anspruch genommene Grundstücksteil ihm solange für den vereinbarten Zweck überlassen bleiben, als dieser Teil nicht zur Kiesausbeutung in Anspruch genommen würde. "ler Kläger rückte seit dem Jahre 1959 mit der Aus-kiesung an den Bau heran und verlangte mit der Mitte dieses Jahres erhobenen Klage die Räumung und den Abbruch des Blockhauses samt Freimachung des Geländes von Schutt und die Herausgabe des freigemachten Geländes, Uer Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise dem Antrag auf Räumung und Herausgabe nur gegen Zahlung von 6 000 UM stattzugeben. dieser hat im Hinblick darauf, daß das Klagbc-gchren durch den Abbruch in der Hauptsache erledigt ist, vor der letzten mündlichen Verhandlung den alleinigen Berufungsantrag angekündigt, den Kläger unter teilv/eiscr Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von 9 000 UM nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat diesen Antrag damit begründet, daß der Kläger im Jahre 1953 zur Zahlung des angemessenen Preises, nämlich 12 000 UM, verpflichtet gev/esen sei, ohne daß ihm, dem Beklagten, irgendwelche Aufwendungen für den Abbruch und die Räumung entstanden wären. In der letzten mündlichen Verhandlung hat er diesen Antrag als Hauptantrag gestellt und daneben hilfs-weise beantragt, die Verurteilung zur Räumung des Blockhauses und Herausgabe des Geländes nur gegen Zahlung von 6 000 dM auszusprechen und im übrigen die Klage (Abbruch und Schutträumung) abzuweisen. der Kläger hat beantragt, den Rechtsstreit bezüglich des Klagantrags in der Hauptsache für erledigt zu erklären und weiter im Y/oge der Anschlußberufung den Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten 2 000 dM mit 4 $ Zinsen seit dem 1. In der Rovisionsinstanz ist der Beklagte mit der Erledigungserklärung des Klagantrags einverstanden, dagegen verfolgt er weiter die Zurückweisung der Anschlußborufung (Rückzahlung von 2 000 dM nebst Zinsen) und auch den in der Berufungsinstanz erhobenen Anspruch auf Zahlung von 9 000 dM nobst 5 5* Zinsen hieraus seit dem 1. Bei der Prüfung, ob das Bauwerk wesentlicher Bestandteil dos Grundstücks geworden ist, unterstellt das Berufungsgericht, daß im Zeitpunkt seiner Erstellung die spätere Übernahme durch den Eigentümer vorgesehen worden war. Es stellt aber fest, daß von vornherein sein Abbruch und seine Entfernung in verhältnismäßig kurzer und übersehbarer Zeit, nämlich im Zeitpunkt des Auskieseno dieses Geländeteils, beabsichtigt war und folgert aus dieser Tatsache, daß der Bau nicht wesentlicher Bestandteil dos Grundstücks geworden ist. lie Revision meint dagegen, schon die Vereinbarung der Übernahme führte dazu, daß der Bau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gev/orden sei; dagegen sei unerheblich, in welcher Weise der Grundstückseigentümer später mit dem Bauwerk verfahre, insbesondere zu welchem Zweck und wielange er es für sich verwende. Juni 1959 (Bl. 8) noch mehr begründet; insbesondere werde dadurch der Bewoisv/crt der Aussagen des Zeugen beeinträchtigt, lie Aussagen des Zeugen reichten für den Beweis einer vertraglichen Bindung der Kiesge-scllschaft unter diesen Umständen nicht aus, wenn man weiter in Betracht ziehe, daß nach den Materialverhältnissen im Jahre 1942 kaum eine Notwendigkeit bestand, eine Pflicht zur Übernahme zu begründen, daß die Grund Stücks eigen tumor in keinen besonderen Anlaß hatte, neben der Erlaubnis noch Verpflichtungen einzugehen, und daß in der ersten schriftlichen Äußerung des Zeugen nur der Ausdruck "vorgesehen" gebraucht und auch im Nachtragsschreiben vom 14 • Juni 1959 nur das Interesse der Eigentümerin betont worden sei. Juni 1959 entgegen der Ansicht der Revision nicht mißverstanden, sondern ebenso v/ie die Revision dahin aufgefaßt, daß der Zeuge das Abkommen mit dem Beklagten seinerzeit deshalb natürlich fand, weil das Blockhaus in Anbetracht der damaligen Raumnot für Bürozwecke der Eigentümerin willkommen war, also den Interessen der RechtsVorgängerin des Klägers entsprochen hat. Letztlich geben die Entscheidungsgründe auch keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten über seine Beziehungen zu einer der beiden Vorcigon- 1 und 3 (Bl. 70 und 72 GA) und im Schriftsatz von 19« Mai I960 (Bl. 77 GA) erblickt die Revision ein Geständnis des Klägers in der Richtung, daß er sich zur Übernahme des Blockhauses zu einem angemessenen Preis verpflichtet habe; der Kläger habe erst im Schriftsatz vom 19« Februar 1962 S. Richtig ist, daß die Ausführungen des Klägers öfters auch dahin gehen, daß jedenfalls unter den seit 1959 bestehenden Verhältnissen eine "angemessene Vergütung" nur noch in Höhe des Abbruchswert3 in Betracht gezogen werden könne. Allein aus der Tatsache, daß der Kläger in diesem Zusammenhang die Übernahme einer Pflicht verneint, das Blockhaus zu dem Verkehrswert zu übernehmen, kann kein Zugeständnis in der Richtung erblickt werden? daß der Kläger sich zu einem anderen Preis zur Übernahme verpflichtet habe« Auch das Landgericht hat diese .Einlassung nicht als Geständnis aufgefaßt, sondern die Pflicht des Klägers, das Blockhaus gegen eine Vergütung zu übernehmen, auf Grund der Beweisaufnahme festgostellt (Urteil des Landgerichts So 4, Bio 158 GA), Ebenso hat der Beklagte selbst diese Einlassungen aufgefaßt, wie sich aus der Berufungsbogründung (S. Ist der Kläger aber keine Verpflichtung zur Übernahme des Gebäudes eingegangen, so mußte der Beklagte nach dem Widerruf der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung bedingungslos räumen, das Grundstück in seinen früheren Zustand versetzen und in diesem Zustand dem Eigentümer herausgeben. 5. Ililfsweise hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Kiesgesellschaft 1942 entsprechend den Aussagen des Zeugen die Pflicht übernommen hat, das Blockhaus gegen Zahlung eines angemessenen Preises für Bürozv/ecke zu übernehmen. Im Jahre 1953 habe eine Vergütung in dieser Höhe keinesfalls mehr als 6 000 DM betragen; das Begehren des Beklagten, die Baracke gegen Zahlung von 12 000 DM zu übernehmen, habe den Kläger daher hinsichtlich der Übernahmeverpflichtung nicht in Schuldnerverzug versetzen können.

Zitierte Normen: § 416 ZPO
BerufungsgerichtZahlungErklärungZeugeÜbernahmeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V_ZR_206/62
Verkündet am 9* Dezember 1964 Hirth, Justizangestellter ale Urkun^obeamter der Geschäftsstelle
2186
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Walter^J \), Am
N
m
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Dr. Wolfgang B unter der Firma SÄBÄstraße iS
, handelnd
 Kläger, Berufung3boklagten und Revisionsbeklagten, - Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Ir.
hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-licho Verhandlung vom 9« Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten "Ir. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen v/ird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Düsseldorf vom 18. Juli 1962 insoweit aufgehoben, als über den Klagantrag (Räumung und Abbruch des Blockhauses sowie Freimachung des Geländes und Herausgabe des freigemachten Geländes) erkannt ist. Dieser Antrag ist erledigt.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
'Her Kläger ist unter der Firma seit 194-8 Rechtsnachfolger der früheren Kiesgesellschaft mit beschränkter Haftung	die ihrerseits während des
 Krieges eine größere Fläche zu dem Zwecke des Auskiesens von der mit dem Beklagten befreundeten Voreigentümerin erworben hatte, Unter deren Vermittlung wandte sich der Beklagte 1942 an die Rechtsvorgängerin des Klägers, die Kiesgesellschaft, mit dem Wunsch, auf dem Grundstück ein Blockhaus für Wohnzwecke erstellen zu dürfen, 'niese erklärte dem Beklagten im Oktober 1942 schriftlich:
"Wir sind damit einverstanden, daß Si^au^inserem zur Kicsausbeutung von Baronin von	und
 von Baronin von 1^ erworbenen Grundstück ........
eine V/ohnbaracke in Holz zu dem vorübergehenden Gebrauch errichten."
Hach der mündlichen Besprechung zwischen dem damaligen Geschäfts führer der Kiesgesellschaft, dem Zeugen 'Ir. Ing. und dem Beklagten sollte der von diesem in Anspruch genommene Grundstücksteil ihm solange für den vereinbarten Zweck überlassen bleiben, als dieser Teil nicht zur Kiesausbeutung in Anspruch genommen würde. Im übrigen ist der Inhalt und Sinn dieser Besprechung umstritten. ">er Beklagte vertritt die Ansicht, der Geschäftsführer	habe damals namens
 der Kiesgesollschaft die Verpflichtung übernommen, bei Räumung des Blockhauses diese Baulichkeit gegen eine angemessene Vergütung zu übernehmen, die durch eine angemessene Regelung gütlich bestimmt werden sollte.
Als im Jahre 1953 die Auskiesung des fraglichen Gebiets in Betracht gezogen wurde, kam es zu Verhandlungen
 zwischen den Parteien und Erwägungen des Klägers über die Verwendungsmöglichkeiten des Gebäudes. Seine Übernahme kam nicht zustande, da der Beklagte 12 000 UM forderte, der Kläger aber äußerstenfalls zur Zahlung von 6 000 IM bereit war. "ler Kläger rückte seit dem Jahre 1959 mit der Aus-kiesung an den Bau heran und verlangte mit der Mitte dieses Jahres erhobenen Klage die Räumung und den Abbruch des Blockhauses samt Freimachung des Geländes von Schutt und die Herausgabe des freigemachten Geländes, Uer Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise dem Antrag auf Räumung und Herausgabe nur gegen Zahlung von 6 000 UM stattzugeben.
■nas Landgericht verurteilte den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 2 000 'HM entsprechend dem Klagantrag.
Auf Vollstrcckungsmaßnahmen des Klägers hin ließ der Beklagte während der Berufungsinstanz das Blockhaus samt Fundament und dem angefallenen Schutt entfernen und den Boden planieren, ’lor Kläger bezahlte 2 000 UM an den Beklagten. dieser hat im Hinblick darauf, daß das Klagbc-gchren durch den Abbruch in der Hauptsache erledigt ist, vor der letzten mündlichen Verhandlung den alleinigen Berufungsantrag angekündigt, den Kläger unter teilv/eiscr Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von 9 000 UM nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat diesen Antrag damit begründet, daß der Kläger im Jahre 1953 zur Zahlung des angemessenen Preises, nämlich 12 000 UM, verpflichtet gev/esen sei, ohne daß ihm, dem Beklagten, irgendwelche Aufwendungen für den Abbruch und die Räumung entstanden wären. In Wirklichkeit habe er nur 2 000 IM in bar und 4 560 UM in Form des noch verwertbaren Abbruchmaterials (insgesamt 6 560 UM) erhalten, dafür aber 3 623,20 UM für Abbruch, Schuttentfernung und Planierung zahlen müssen, also seien ihm insgesamt nur 2 936,80 UM statt 12 000 UM, also 9 063,20 UM zu wenig
 
zugcflossen. In der letzten mündlichen Verhandlung hat er diesen Antrag als Hauptantrag gestellt und daneben hilfs-weise beantragt, die Verurteilung zur Räumung des Blockhauses und Herausgabe des Geländes nur gegen Zahlung von 6 000 dM auszusprechen und im übrigen die Klage (Abbruch und Schutträumung) abzuweisen.
der Kläger hat beantragt, den Rechtsstreit bezüglich des Klagantrags in der Hauptsache für erledigt zu erklären und weiter im Y/oge der Anschlußberufung den Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten 2 000 dM mit 4 $ Zinsen seit dem 1. Februar 1962 zu verurteilen und schließlich die Berufung und Widerklage des Beklagten abzuweisen, der Beklagte hat demgegenüber die Zurückweisung der Anschlußberufung begehrt, das Oberlandesgericht hat entsprechend der Anschlußberufung den Beklagten zur (Rück)Zahlung von 2 000 dM nebst 4 $ Zinsen verurteilt und die Yfiderklage des Beklagten (Zahlungsanspruch über 9 000 dM) abgewiesen, den Hilfsantrag des Beklagten hat cs dahin gewürdigt, daß der Beklagte bei Abweisung seiner Zahlungsklage eine Entscheidung über den Rechtsbestand des vom Landgericht gelieferten und von ihm nur zwangsweise erfüllten Vollstreckungstitcls haben wollte, während der Kläger solchenfalls (entsprechend einem früheren Antrag, Bl. 227 GA) den Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung begehre, dementsprechend hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts weiter dahin abgeändert, daß die Verurteilung nicht von der Zug-um-Zug-Leistung in Höhe von 2 000 dM abhängig ist.
In der Rovisionsinstanz ist der Beklagte mit der Erledigungserklärung des Klagantrags einverstanden, dagegen verfolgt er weiter die Zurückweisung der Anschlußborufung (Rückzahlung von 2 000 dM nebst Zinsen) und auch den in der Berufungsinstanz erhobenen Anspruch auf Zahlung von 9 000 dM nobst 5 5* Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1954*
 
^er Kläger ‘beantragt, die Revision zurückzuweisen mit der Haßgabc, daß der in der 1. Instanz gestellte Klagantrag in der Hauptsache erledigt ist.
Entscheidungsgründe:
I.
Bei der Prüfung, ob das Bauwerk wesentlicher Bestandteil dos Grundstücks geworden ist, unterstellt das Berufungsgericht, daß im Zeitpunkt seiner Erstellung die spätere Übernahme durch den Eigentümer vorgesehen worden war. Es stellt aber fest, daß von vornherein sein Abbruch und seine Entfernung in verhältnismäßig kurzer und übersehbarer Zeit, nämlich im Zeitpunkt des Auskieseno dieses Geländeteils, beabsichtigt war und folgert aus dieser Tatsache, daß der Bau nicht wesentlicher Bestandteil dos Grundstücks geworden ist. 'niese rechtliche V/ürdigung sieht das Berufungsgericht dadurch bestätigt, daß bei der Errichtung des Baues die Eigentümerin und der Beklagte davon ausgingen, daß er zunächst nicht Eigentum des Grundstückseigentümers werden sollte.
lie Revision meint dagegen, schon die Vereinbarung der Übernahme führte dazu, daß der Bau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gev/orden sei; dagegen sei unerheblich, in welcher Weise der Grundstückseigentümer später mit dem Bauwerk verfahre, insbesondere zu welchem Zweck und wielange er es für sich verwende.
■^iese Rüge ist nicht begründet. Richtig ist zwar, daß ein Bauwerk in der Regel dann nicht zu einem vorübergehenden Zweck errichtet ist, wenn es auch nach Beendigung eines
 
I.Tictvcrhältniöoea den Zweck des Eigentümers dienen soll (EGIIZ 8, 1). Grundsätzlich ist jedoch daran festsuhalton, daß für die Präge, ob ein vorübergehender Zweck vorlicgt, in erster Linie die innere Willensrichtung des Einfügenden maßgebend ist (BGH LM BGB § 95 Nr* 5)» Zu diesem maßgeblichen Willen des Beklagten hat der Berufungsrichtor in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, daß die Grundstücks-cigontümerin zunächst nicht Eigentümerin des Bauwerks werden sollte und das Bauwerk auch nach Übernahme durch die Grundstückseigentümern nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden bleiben sollteo Unter diesen besonderen Umständen ist das Bauwerk zu keinem Zeitpunkt zu einem anderen als einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher gemäß § 95 Abs«. 1 Satz 1 BGB nicht wesentlicher Bestandteil geworden«.
II.
1 * Burch Räumung und Abbruch des Blockhauses sowie Proimachung des Geländes von Schutt und Herausgabe des freigemachten Geländes ist der in der 1. Instanz gestellte Klagantrag nach der übereinstimmenden Erklärung beider Prozeßparteien erledigt. Bios ist im Urteil auszusprechen. Burch diesen Ausspruch wird das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang wirkungslos. Bie Kosten des Rechtsstreits fallen insoweit dem Beklagten zur Last, da der Klagantrag in vollem Umfang begründet war (vgl. unten unter Nr. 2).
2. Es bleibt daher nur zu entscheiden, ob der Kläger das Blockhaus im Jahre 1953 zu einem Preis von 12 000 UM oder später zu diesem oder etwa einem geringeren Preis vom Beklagten hätte übernehmen müssen. Bazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Eine vertragliche Pflicht des Klägers, das Bauwerk gegen eine angemessene Vergütung zu
 
übernehmen, sei nicht erwieseno las Genehmigungsschreiben vom 22. Oktober 1942 sago darüber nichts aus. lio im Prozeß vorgolegtc Erklärung des Zeugen	vom 9» September 1959
(Bl. 12) stelle kein zulässiges Beweismittel dar. lie Gefahr einer unbewußten Beeinflussung der Erinnerung des Zeugen werde durch die auf Rückfragen der Anwälte des Beklagten erklärte Ergänzung vom 14. Juni 1959 (Bl. 8) noch mehr begründet; insbesondere werde dadurch der Bewoisv/crt der Aussagen des Zeugen beeinträchtigt, lie Aussagen des Zeugen reichten für den Beweis einer vertraglichen Bindung der Kiesge-scllschaft unter diesen Umständen nicht aus, wenn man weiter in Betracht ziehe, daß nach den Materialverhältnissen im Jahre 1942 kaum eine Notwendigkeit bestand, eine Pflicht zur Übernahme zu begründen, daß die Grund Stücks eigen tumor in keinen besonderen Anlaß hatte, neben der Erlaubnis noch Verpflichtungen einzugehen, und daß in der ersten schriftlichen Äußerung des Zeugen nur der Ausdruck "vorgesehen" gebraucht und auch im Nachtragsschreiben vom 14 • Juni 1959 nur das Interesse der Eigentümerin betont worden sei.
lie Revision greift diese Bevveiswürdigung in verschiedener Richtung an und meint weiter, der Tatrichter habe ein Geständnis dos Klägers in diesem Punkt übergangen, liese Angriffe sind jedoch nicht begründet.
lie Revision hält die Ausführungen des Berufungsgerichts, die beiden Schreiben des Zeugen H^[|^ seien keine zulässigen Beweismittel, für rechtsirrtümlich und meint, diese Erklärungen seien als Urkundonbewois zu würdigen. Offensichtlich meint das Berufungsgericht aber, daß die Vorlage dieser Erklärungen nicht den Anforderungen des Zeugenbeweises genügte und als Zeugenaussage nicht verwertbar sei, denn als Privaturkunden begründen sie nur den Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben worden sind
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(§ 416 ZPO). An dieser Tatsache hat das Berufungsgericht nicht gezweifolt. Diese schriftliche Festlegung des Zeugen vor dem Prozeß, wie sie eben in der Urkunde zu dem Ausdruck kommt, hat jedoch in den Augen des Tatrichters den Beweiswert seiner späteren Zeugenaussage beeinträchtigt. Diese Beurteilung der Zeugenaussage ist ein Teil der den Tatrichter obliegenden Beweisv/iirdigung und aus Hechtsgründen nicht anfechtbar. Bei der Würdigung der gesamten übrigen Umstände hat das Berufungsgericht die Bemerkung unter Nr. 2 der Nachtragserklärung vom 14. Juni 1959 entgegen der Ansicht der Revision nicht mißverstanden, sondern ebenso v/ie die Revision dahin aufgefaßt, daß der Zeuge	das	Abkommen	mit	dem Beklagten seinerzeit
 deshalb natürlich fand, weil das Blockhaus in Anbetracht der damaligen Raumnot für Bürozwecke der Eigentümerin willkommen war, also den Interessen der RechtsVorgängerin des Klägers entsprochen hat. Der Gedankengang des Berufungsgerichts ist in diesem Zusammenhang (S. 10/11 oben) der, daß nach den gesamten Umständen im Jahre 1942 die Kiesgesellschaft keinen besonderen Anlaß hatte, neben der unentgeltlich erteilten Erlaubnis ■ auch noch eine rechtsgeschäftliche Pflicht zur Übernahme eines Bauwerks oinzugehen, wie auch umgekehrt eben im Hinblick auf deren Interesse an der Übernahme für den Beklagten keine Notwendigkeit bestand, auf der Übernahme einer Rechtspflicht durch die Gesellschaft zu bestehen. Auch bei diesen Überlegungen hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung des gesamten Prozeßstoffes. Rechtlichen Bedenken begegnet auch nicht die Verwertung des Umstands, daß der Zeuge	in	der	Er-
klärung vom 9« Juni 1959 nur den Ausdruck “vorgesehen” verwendete, nicht dagegen einen Ausdruck benutzte, der das Eingehen einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung zu dem Inhalt hat. Letztlich geben die Entscheidungsgründe auch keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten über seine Beziehungen zu einer der beiden Vorcigon-
 
tümerinnen übersehen hatte. Inwiefern diese Beziehungen der Kicsgcocllschaft hätten Veranlassung geben können, eine rechtsgeschäftlicho Verpflichtung gegenüber dem Beklagten zu übernehmen, ist nicht ersichtlich.
In den Ausführungen dos Klägers iin Schriftsatz vom 10. März I960 S. 1 und 3 (Bl. 70 und 72 GA) und im Schriftsatz von 19« Mai I960 (Bl. 77 GA) erblickt die Revision ein Geständnis des Klägers in der Richtung, daß er sich zur Übernahme des Blockhauses zu einem angemessenen Preis verpflichtet habe; der Kläger habe erst im Schriftsatz vom 19« Februar 1962 S. 3 (Bl. 222 GA) auf einmal behauptet, er habe sich ’’niemals der Beklagten gegenüber verpflichtet, sein Behelfsheim gegen eine Vergütung zu übernehmen." Die.- Ausführungen, auf die die Revision Bezug nimmt, stellen jedoch keine unzweideutige Erklärung im Sinne des Vortrags der Revision dar. ler Kläger hat schon in der Klagschrift und in den weiteren Schriftsatz vom 14. Oktober 1959 eine Rechtspflicht in Abrede gestellt. Richtig ist, daß die Ausführungen des Klägers öfters auch dahin gehen, daß jedenfalls unter den seit 1959 bestehenden Verhältnissen eine "angemessene Vergütung" nur noch in Höhe des Abbruchswert3 in Betracht gezogen werden könne. Im Schriftsatz vom 10. März I960 (Bl. 70) begründet der Kläger im einzelnen den Rücktritt von einem widerruflichen Vergleich, dem offensichtlich eine Übernahmoverpflichtung des Klägers zugrunde gelegen hat. Der Kläger will in diesem Schriftsatz darlegcn, daß der Vergleich ihm auch bei dieser Vergleichsgrundlage nicht angemessen erscheine. Ebenso sind auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 19« Mai I960 (Bl. 77 GA) im Zusammenhang mit den vorausgegangenen Behauptungen des Beklagten zu würdigen. Allein aus der Tatsache, daß der Kläger in diesem Zusammenhang die Übernahme einer Pflicht verneint, das Blockhaus zu dem Verkehrswert zu übernehmen, kann kein Zugeständnis in der Richtung erblickt werden?
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daß der Kläger sich zu einem anderen Preis zur Übernahme verpflichtet habe« Auch das Landgericht hat diese .Einlassung nicht als Geständnis aufgefaßt, sondern die Pflicht des Klägers, das Blockhaus gegen eine Vergütung zu übernehmen, auf Grund der Beweisaufnahme festgostellt (Urteil des Landgerichts So 4, Bio 158 GA), Ebenso hat der Beklagte selbst diese Einlassungen aufgefaßt, wie sich aus der Berufungsbogründung (S. 1 unter II, Bl, 196 GA) ergibt.
Ist der Kläger aber keine Verpflichtung zur Übernahme des Gebäudes eingegangen, so mußte der Beklagte nach dem Widerruf der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung bedingungslos räumen, das Grundstück in seinen früheren Zustand versetzen und in diesem Zustand dem Eigentümer herausgeben.
5. Ililfsweise hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Kiesgesellschaft 1942 entsprechend den Aussagen des Zeugen	die Pflicht übernommen hat, das Blockhaus
 gegen Zahlung eines angemessenen Preises für Bürozv/ecke zu übernehmen. Es hält auch in diesem Pall den Zahlungsanspruch des Beklagten für unbegründet. Eie angemessene Vergütung richte sich in diesem Pall, so führt das Berufungsgericht aus, nach dem Wert der für Bürozv/ecke verwendeten Baracke, also nach einem Betrag, den der Grundstückseigentümer für eine Baracke üblicher Ausstattung zu zahlen gehabt hätte, wobei zu Lasten des Beklagten gegebenenfalls erhöhte Abbruchkosten (etv/a wegen des Rabitzputzes) und ein niedrigerer Re3tnutzungswert der geborgenen Materialien zu berücksichtigen wäre. Im Jahre 1953 habe eine Vergütung in dieser Höhe keinesfalls mehr als 6 000 DM betragen; das Begehren des Beklagten, die Baracke gegen Zahlung von 12 000 DM zu übernehmen, habe den Kläger daher hinsichtlich der Übernahmeverpflichtung nicht in Schuldnerverzug versetzen können. Ob der Beklagte hinsichtlich der Übertragungsvorpflichtung 1953
 
in Verzug geraten sei, könne dahingestellt bleiben, sollte dies der Pall sein, so hätte der Kläger vom Vertrag zurück-treten oder Schadenersatz wegen Verzugs verlangen können (§ 326 Abs. 2 BOB). Sollte der Beklagte jedoch nicht in Verzug versetzt worden sein, so wäre 1959 jedenfalls die Geschäftsgrundlage, nämlich die noch zeitweilige Gebrauchsfähigkeit der Baracke während der Auskiesung bis zu ihrer notwendigen Entfernung, woggefallen. Biese Geschäftsgrundlage sei nicht etwa wegen der gegenüber 1942 veränderten Bewertung des Baumaterials, sondern in erster Linie deswegen weggcfallen, v/eil der Beklagte das Blockhaus nicht in dem Zeitpunkt gegen Zahlung der angemessenen Entschädigung dem Kläger angeboten und überlassen habe, in welchem das Blockhaus für den Kläger noch verwendbar gewesen sei.
Ob die gegen diese Ausführungen erhobenen Bügen begründet sind, bedarf keiner weiteren Prüfung, da schon die Hauptbegründung des Urteils einer Überprüfung standhält.
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auf
^ic Entscheidung Uber die Kosten der Revision beruht § 97 ZPO.
T)r0 Augustin	Schuster	"Or.	Piepenbrock
"Or. Freitag Offtordinger