Der in einem gemeinschaftlichen Testament mit einem Vermächtnis Bedachte kann, wenn das Vermächtnis vom überlebenden Ehegatten angefochten wurde, gegen diesen Klage auf Feststellung erheben, daß die Vermächtnisanordnung durch die Anfechtung nicht unwirksam geworden ist. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein und ordneten zugunsten des Klägers ein Vermächtnis an, daß dieser nach dem Tode de3 längstlebenden der Eheleute das Hausgrundstück nebst Schreinerei zu Eigentum erhalten solle. er habe die Beklagte nach dem Tode ihres Mannes schikaniert, sich als Eigentümer des Hauses aufgeführt und sogar mehrfach Klage gegen sie erhoben. Bie Berufung des Klägers führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zu dem Ausspruch der begehrten Feststellung dahin, daß die Vermächtnisanordnung zugunsten des Klägers in dem gemeinschaftlichen Testament durch die Anfechtung der Beklagten nicht unwirksam geworden sei. Da die Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers tatsächlich nicht wesentlich schwächer sei als die des Vertragserben oder dos Erben aus einem gemeinschaftlichen Testament, ist es nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, den Vermächtnisnehmer bezüglich der Präge nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO anders zu beurteilen. 1. Nach der im Schrifttum und in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung steht dem überlebenden Ehegatten das Recht zu, seine eigene wechselbezügliche Verfügung zugunsten eines.Dritten in einem gemeinschaftlichen Testament anzufechten, wenn die Voraussetzungen der §§ 2978, In Wirklichkeit will jedoch der Kläger festgestellt wissen, daß die durch die Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes zwischen dem überlebenden Ehegatten, also der Beklagten, und dem Bedachten, also dem Kläger, erwachsenen Beziehungen von der Anfechtung unberührt geblie- .; Wenn 3ich auch diese Beziehungen zwischen den Parteien noch nicht zu einem Rechtsanspruch des Klägers gegen die Beklagte verdichtet haben, für den Kläger vielmehr lediglich eine tatsächliche Aussicht auf das Vermächtnis besteht, so ist dies doch für die Präge, ob den Gegenstand des Klagebegehrens im vorliegenden Palle ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO bildet, nicht entscheidend. Solche Beziehungen bestehen aber auf Grund, des Gesetzes zwischen den längstlebenden Ehegatten und dem in dem gemeinschaftlichen Testament mit einem Vermächtnis bedachten Britten: So kann der überlebende Ehegatte seine wcchoclbezüglichen Verfügungen nicht mehr widerrufen (§§ 2270, 2271 BGB), wenn er auch tatsächlich über das eigene und das vom verstorbenen Ehegatten ererbte Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden verfügen und damit das Vermächtnis unwirksam machen kann (§ 2169 BGB). Ziel der gegenwärtigen Klage ist es, daß festgestellt werde, es sei diese auf Grund des gemeinschaftlichen Testamentes au3gelöste- * Beziehung zwischen den Parteien von der Anfechtung unberührt geblieben. Daraus ergibt sich aber auch, daß die Beklagte passiv legitimiert ist und nicht etwa, wie die Revision meint, der spätere Erbe ihres Nachlasses. Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund der Betrachtung gestellte Gleichstellung des Vermächtnisnehmers mit einem Schlußerben (§ 2269 BGB) nicht mehr an. Deshalb erübrigt es sich auch, auf die Revisions-angriffo einzugehen, mit denen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 12, 115 ff ausgeführt wird, der Vermächtnisnehmer habe keine Ansprüche gegen den Erblasser, nicht einmal ein Anwartschaftsrecht, der Berufungsrichter habe zu Unrecht den Vermächtnisnehmer dem Vertragserben gleichgestellt. Das Berufungsgericht geht jedoch zutreffend davon aus, daß der Kläger ein wirtschaftliches und damit auch ein rechtliches Interesse (RGZ 125, 232) daran hat, zu wissen, ob er Aufwendungen für das Grundstück, in dem er die ihm bereits überlassene Schreinerei betreibt, machen kann, ob er nicht im Gegenteil veranlaßt ist, schon jetzt für den Bau eines anderen Hauses zu sorgen, etwa durch Abschluß eines Bausparvertrages oder Erwerb eines Baugrundstückes. Wenn demgegenüber die Revision meint, der Kläger habe nicht einmal eine Anwartschaft, das Grundstück zu erhalten, so ist dies zwar Hier geht es jedoch darum, daß bei Wirksamkeit der Anfechtung dem Kläger auch die nur tatsächliche Aussicht auf den Erwerb des Hauoes genommen wäre und daß er dann schon jetzt Anlaß hätte, für die Zeit nach dem Tode der Beklagten anderweit Vorsorge zu treffen, während er sich umgekehrt bei Beatehenbleiben der tatsächlichen Aussicht auf den Erwerb des Hauses zu solchen Maßnahmen nicht veranlaßt zu fühlen brauchte. Gehe man hiervon aus, so habo jedenfalls die Beklagte nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, daß es tatsächlich zwischen den Parteien nach dem Tode des Ehemannes zu Zerwürf- Der Kläger braucht für die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung und damit des Fortbestehens seiner Stellung gegenüber der Beklagten nur dar-zutun, daß ein wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament gegeben iot, in dem ein Vermächtnis zu seinen Gunsten enthalten ist. Für ihre Darstellung, daß die Vermächtnisanordnung auf Grund der Anfechtung unwirksam geworden sei, muß die Beklagte alle tatsächlichen Voraussetzungen der Anfechtung beweisen, also, daß sie sich in der Erwartung, nach dem Tode ihres Ehemannes mit dem Kläger weiterhin in einem guten Mutter-Sohn-Verhältnis leben zu können, goirrt habe und daß es in der Tat zu Zerwürfnissen gekommen sei (vgl. Es spielt dabei keine Rolle, daß ihr im Rahmen der Fcststcllungsklagc die Porteistellung einer Beklagten zu-kommt, leitet sie aus der Anfechtung Rechtsfolgen ab, so ist sie für deren tatsächliche Voraussetzungen bev/eispflich-tig, gleichgültig, ob sie das angriffsweise oder verteidi-gungsv/cico tut (Rosenberg aaO § 13 II S, 173, 174; RGZ 9, 337, 339)* In den von der Revision angezogenen Entscheidungen dos Reichsgerichts (RGZ 9, 337? Die Beklagte und nicht den Kläger traf mithin die Beweislast dafür, daß sich der Kläger nicht so verhalten habe, wie sie es bei Errichtung des Testamentes erwartet habe. b) Das Berufungsgericht hält die Beklagte für beweispflichtig dafür, daß es zwischen den Parteien zu solchen Zerwürfnissen gekommen sei, wie sie im Verhältnis zwischen Eheleuten und ihrem angenommenen Kinde nicht Vorkommen dürften. a) Daß der Kläger am ersten Samstagabend nach dem Tode des Ehemannes B4HHI nicht bei der Beklagten war, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. b) Die Revision meint, im Gegensatz zu dem Berufungsgericht, auch die Ausarbeitung eines Angebots am Sonntag nach der Beerdigung des Ehemannes hätte den Kläger nicht verhindern dürfen, die Beklagte beim Kirchgang zu begleiten. Es hätte für seine Auffassung auch darauf hinweisen können, daß die Beklagte nach diesem Vorfall noch in der Wohnung des Klägers mit diesem und seiner Frau zusammenlebte und daß sie in ihrer der Testamentsanfechtung beigegebenen Rechtfertigungsschrift jenes Verhalten des Klägers nicht erwähnte. Soweit dio Revision in diesem Zusammenhang noch rügt, das Berufungsgericht hätte auf die Aussage des Zeugen eingehen müssen, ein gemeinsamer Kirchgang am ersten Sonntag nach der Beerdigung sei in der dortigen Gegend üblich, kann.sie auch damit keinen Erfolg haben. Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang noch, es sei übersehen worden, daß unter Parteivernehmung gestellt worden sei, für ihr Verhalten am Abend des ersten Samstags und am folgenden Sonntag hätten der Kläger und seine Frau nur Ausreden gehabt, ferner über das Verschwinden des Gefäßes mit einer Silberbronze habe der Kläger keine Auskunft geben können, die Beklagte habe aber das Gefäß bald darauf fast geleert vor dem Werkstattfenster gefunden. Mit der Behauptung, der Zeuge habe mit seiner Aussage seinen Arbeitgeber (Kläger) nur unterstützen wollen, seine Angaben seien mangels Spezifikation nicht glaubhaft und überzeugend, stellt sich die Revision der Bev/eiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise entgegen. Bas Berufungsgericht führt dazu aus, der Kläger habe immerhin annehmen können, daß er das im Schreinereibetrieb verwendete und eigens dafür angcschaffto Eahrzeug bei Übergabe des Geschäftes im Jahre 1955 zu Eigentum erhalten habe. Das Berufungsgericht kommt schließlich zu dem Ergebnis, daß der Kläger hinsichtlich der im Juni 1958 von der Beklagten erhobenen Klage in drei Punkten (Höhe der Untcrhaltsrente, Rückstand mit einem Betrag von 300 DM, Lieferung eines Küchenschrankes) Anlaß zur Klage gegeben haben könnte. Sie ist der Auffassung, daß sich der Kläger in allen vom Berufungsgericht aufgeführten Fällen nicht so verhalten habe, wie es von einem Sohn seiner Mutter gegenüber erwartet werden müsse. Wenngleich das Berufungsgericht boi seinen Erwägungen verkannt haben kann, daß das Anfechtungsrecht der Beklagten nur deren Irrtum, aber kein Verschulden des andern feiles voraussetzte, braucht doch auf die einzelnen Rügen und die entsprechenden Ausführungen des Berufungsrichters nicht eingegangen zu werden. Denn auch bei Vorliegen dieser Anfechtungsvoraussetzung war die Ausübung des Anfechtungsrechtes unzulässig, wenn die Beklagte das Hiehteintreten der Erwartung eines weiterhin harmonisch verlaufenden Zusammenlebens der Parteien durch ein gegen freu und Glauben verstoßendes Verhalten selbst, herbeigeführt hat (Orteil des erkennenden Senate vom 26. Wenn in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht ausführt, in keinem einzigen Palle habe der Kläger unprovoziert den Streit begonnen, so sollte damit ersichtlich nicht gesagt werden, in jedem Palle sei dem Vorhalten des Klägers ein spezielles provozierendes Tun der Beklagten unmittelbar vorausgegangen. Deshalb ist entgegen der Auffassung der Revision nicht von entscheidender Bedeutung, daß die Nichtzahlung des monatlichen Unterhaltsbe^träges von 120 DM, das Schreiben des Klägers vom 3. Von den der Beklagten zur Last geiegten Vorfällen greift die Revision nur einige auf.Ihre Rüge, die Feststellungen des Berufungsgerichts seien hier unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen worden, ist unbegründet. Es stellt auch keinen Prozeßverstoß dar, v/enn der Berufungsrichter zur Stütze seiner Auffassung darauf verv/eist, daß die Beklagte in einem Vergleich sich verpflichtete, in Zukunft den Zutritt zur Schreinerei des Klägers niemanden mehr zu verwehren.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung:ja ZPO § 256; BGB &§ 2271, 2281 Der in einem gemeinschaftlichen Testament mit einem Vermächtnis Bedachte kann, wenn das Vermächtnis vom überlebenden Ehegatten angefochten wurde, gegen diesen Klage auf Feststellung erheben, daß die Vermächtnisanordnung durch die Anfechtung nicht unwirksam geworden ist. BGH, Urt. v. 4. Juli 1962 - V ZR 206/60 - OLG Karlsruhe ' - 4. ZS in Freiburg LG Freiburg V ZR 206/60 Verkündet an 4. Juli 1962 Justizhauptsekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Lina M (Landkreis geb. in , BflH|straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Schroinermeistei^lfred (Landkreis ), in Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Freitag, Br. Mattern und Offterdinger für Recht erkannt; Bie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 15. September I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger ist der Sohn eines Stiefbruders der Beklagten (Witwe » Schon während seiner Schulzeit war er von der Beklagten und deren Ehemann zeitweise in deren Haushalt aufgenommen worden und lebte seit 1941 ganz bei ihnen. Er erlernte bei dem Ehemann der Beklagten, der im Wohnhaus der Eheleute eine Schreinerei betrieb, das Schreinerhandwerk. Nach seiner Verheiratung bezog er in diesem Hause eine eigene Wohnung und führt seit dem 1. Juli 1955 selbständig die Schreinerei, die ihm vom Ehemann der Beklagten übergeben worden war. Die Eheleute USflHP errichteten am 17. Februar 1955 ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein und ordneten zugunsten des Klägers ein Vermächtnis an, daß dieser nach dem Tode de3 längstlebenden der Eheleute das Hausgrundstück nebst Schreinerei zu Eigentum erhalten solle. Der Ehemann der Beklagten starb am 19« November 1956 und wurde von der Beklagten als Alleinerbin auf Grund des Testamentes beerbt. In der Folgezeit kam es zu Spannungen und Unstimmigkeiten zwischen den Parteien; diese machten auch mehrere Hechtsstreitigkeiten gegeneinander anhängig. Am 1. Juli 1958:;-focht die Beklagte dem Nachlaßgericht gegenüber in notarieller Urkunde das erwähnte Vermächtnis an. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Anfechtung unwirksam sei. Nach seiner Meinung hat die Beklagte keine Anfechtungsgründe. Die Streitigkeiten zwischen den Parteien seien aus alleinigem Verschulden der Beklagten entstanden. Diese habe das Testament im Interesse ihrer eigenen gesetzlichen Erben umstoßen wollen. Die Beklagte hat KlageahweiBung beantragt. Sie und ihr Mann seien, so behauptet sie, bei der Testamentserrichtung von der Erwartung ausgegangen, daß der Kläger sie bis zu ihrem Tode weiterhin so behandeln werde, wie ein Kind seine Eltern behandle. Bas habe der Kläger nicht getan? er habe die Beklagte nach dem Tode ihres Mannes schikaniert, sich als Eigentümer des Hauses aufgeführt und sogar mehrfach Klage gegen sie erhoben. Bas Landgericht hat die Klage als unzulässig (weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestehe) abgewiesen. Bie Berufung des Klägers führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zu dem Ausspruch der begehrten Feststellung dahin, daß die Vermächtnisanordnung zugunsten des Klägers in dem gemeinschaftlichen Testament durch die Anfechtung der Beklagten nicht unwirksam geworden sei. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufrecht -erhaltung des landgerichtlichen Urteils und. damit die Abweisung der Klage. Ber Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. EntscheidungsgrUnde: : x- Im Gegensatz zu dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Peststellungsklage» Es knüpft an die höchstrichterliche Rechtsprechung und das Schrift- tun (EG Y/arnRspr 1917 Nr. 121; Nachschlagewerk des Reichsgerichts ZPO § 256 Nr. 57; OLG Dresden SeuffArch 71, 375; RGRK BGB 11. Auf 1. § 2281 Anni. 5; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 2271 Anm. 14; Y/ieczorek, ZPO § 256 B I t 20; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9« Aufl. § 86 II 1 a Abo. 2) an, wonach ein Vertragserbe (Erbe aus einen bindend gewordenen gemeinschaftlichen v/echselbezüglichen Testament) Eestotellungsklage erheben kann, daß die Anfechtung dos Erbvertrages (des gemeinschaftlichen Testamentes) seitens des Erblassers (des überlebenden Ehegatten) unwirksam sei. Da die Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers tatsächlich nicht wesentlich schwächer sei als die des Vertragserben oder dos Erben aus einem gemeinschaftlichen Testament, ist es nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, den Vermächtnisnehmer bezüglich der Präge nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO anders zu beurteilen. Es sei nicht erforderlich, daß das Rechtsverhältnis einen Leistungsanspruch zu begründen oder auch nur vorzubereiten geeignet sei. Dem tritt der Senat im Ergebnis bei, 1. Nach der im Schrifttum und in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung steht dem überlebenden Ehegatten das Recht zu, seine eigene wechselbezügliche Verfügung zugunsten eines.Dritten in einem gemeinschaftlichen Testament anzufechten, wenn die Voraussetzungen der §§ 2978, 2079, 2082 BGB gegeben sind (RGZ 132, 1, 4; BGH V ZR 18/59 vom 17. November 1959 - FamRZ 1.960, 145), Von diesem Recht hat im vorliegenden Palle die Beklagte Gebrauch gemacht. Der Kläger bezeichnet die Anfechtung als unbegründet und unwirksam. Wörtlich genommen ist sein Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung, nämlich der Anfcchtungserklärung, gerichtet; ein solches Klagebe- gehren fällt nicht in den Rahmen des § 256 ZPO, weil nicht die Peststellung des Bestehens oder Nichtbeste-hens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. In Wirklichkeit will jedoch der Kläger festgestellt wissen, daß die durch die Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes zwischen dem überlebenden Ehegatten, also der Beklagten, und dem Bedachten, also dem Kläger, erwachsenen Beziehungen von der Anfechtung unberührt geblie- .; ben sind, weil die Anfechtung der Rechtewirksamkeit entbehre. Wenn 3ich auch diese Beziehungen zwischen den Parteien noch nicht zu einem Rechtsanspruch des Klägers gegen die Beklagte verdichtet haben, für den Kläger vielmehr lediglich eine tatsächliche Aussicht auf das Vermächtnis besteht, so ist dies doch für die Präge, ob den Gegenstand des Klagebegehrens im vorliegenden Palle ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO bildet, nicht entscheidend. Hierfür ist nämlich nicht das Vorhandensein eines klagbaren Leiotungsanspruchs Voraussetzung; es genügt, wenn sich aus einem bestimmten konkreten Sachverhalt, hier der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes, vermöge der ihn beherrschenden Norm rechtlich geregelte Beziehungen zwischen Personen ergeben (BGH EM § 2100 BGB Hr. 5; Stein/Jonas/SchÖnke, ZPO 18, Aufl. § 256 II 1). Solche Beziehungen bestehen aber auf Grund, des Gesetzes zwischen den längstlebenden Ehegatten und dem in dem gemeinschaftlichen Testament mit einem Vermächtnis bedachten Britten: So kann der überlebende Ehegatte seine wcchoclbezüglichen Verfügungen nicht mehr widerrufen (§§ 2270, 2271 BGB), wenn er auch tatsächlich über das eigene und das vom verstorbenen Ehegatten ererbte Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden verfügen und damit das Vermächtnis unwirksam machen kann (§ 2169 BGB). Bas Gesetz schützt den Bedachten gegen böswillige Vereitelung des Vermächtnisses durch den überlebenden Ehegatten (§ 2288 Abs. 1 und 2 BGB vgl. OGHZ 1, 161); der überlebende Ehegatte hat also zugunsten des späteren Vermächtnisnehmers hinsichtlich des vermachten Gegenstandes keine ungeschmälerte Handlungsfreiheit. Andererseits muß der Bedachte beachten, daß der überlebende Ehegatte seine wechselbezügliche Verfügung äufheben kann, wenn sich der Bedachte bestimmter Verfehlungen (§ 2333 BGB) schuldig macht (§§ 2271 Abs. 2, 2294 BGB); auch seiner Handlungsfreiheit sind damit Grenzen gezogen. Hach der für die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testamentes durch den überlebenden Ehegatten entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des § 2281 Abs. 2 BGB erfolgt die Anfechtung zwar gegenüber dem Nachlaßgericht; dieses soll aber den von der Verfügung Begünstigten benachrichtigen. Daraus ergibt sich, daß das Gesetz sachlich als den Anfechtungsgegner nicht das Nachlaßgericht, sondern denjenigen ansieht, dessen Rechtsstellung von der Anfechtung betroffen wird (RGZ 143, 350, 355). Auch hierin wirkt sich die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments letztlich in rechtlich geregelte Beziehungen zwischen den Parteien aus. Ziel der gegenwärtigen Klage ist es, daß festgestellt werde, es sei diese auf Grund des gemeinschaftlichen Testamentes au3gelöste- * Beziehung zwischen den Parteien von der Anfechtung unberührt geblieben. So verstanden geht das Klagebogehren auf die Peststeilung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO. Es handelt sich dabei auch nicht etwa um die (unzulässige) Feststellung eines künftigen Srb-rechtoverhLiltnisses (vgl. rT-.r^. das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des IV. Zivilsenats vom 16. Mai 1962, IV ZR 215/61, S. 16), etwa eines Vermächtnisanspruches des Klägers (vgl. dazu RG WarnRspr 1917 Nr. 121 a.E.). Im Streit ist vielmehr die schon jetzt bestehende Be- Ziehung der Parteien untereinander; daß der Kläger später Vermächtnisnehmer werde, ist mit der begehrten Feststellung keineswegs ausgesprochen. Daraus ergibt sich aber auch, daß die Beklagte passiv legitimiert ist und nicht etwa, wie die Revision meint, der spätere Erbe ihres Nachlasses. Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund der Betrachtung gestellte Gleichstellung des Vermächtnisnehmers mit einem Schlußerben (§ 2269 BGB) nicht mehr an. Deshalb erübrigt es sich auch, auf die Revisions-angriffo einzugehen, mit denen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 12, 115 ff ausgeführt wird, der Vermächtnisnehmer habe keine Ansprüche gegen den Erblasser, nicht einmal ein Anwartschaftsrecht, der Berufungsrichter habe zu Unrecht den Vermächtnisnehmer dem Vertragserben gleichgestellt. 2. Daß der Kläger an der begehrten Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat, hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Es kann allerdings dahinstehen, ob sein Hinweis auf die Erschwerung einer Reehtsverfolgung nach dem Tode der Erblasserin zur Begründung des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ausreichen könnte. Das Berufungsgericht geht jedoch zutreffend davon aus, daß der Kläger ein wirtschaftliches und damit auch ein rechtliches Interesse (RGZ 125, 232) daran hat, zu wissen, ob er Aufwendungen für das Grundstück, in dem er die ihm bereits überlassene Schreinerei betreibt, machen kann, ob er nicht im Gegenteil veranlaßt ist, schon jetzt für den Bau eines anderen Hauses zu sorgen, etwa durch Abschluß eines Bausparvertrages oder Erwerb eines Baugrundstückes. Wenn demgegenüber die Revision meint, der Kläger habe nicht einmal eine Anwartschaft, das Grundstück zu erhalten, so ist dies zwar richtig. Hier geht es jedoch darum, daß bei Wirksamkeit der Anfechtung dem Kläger auch die nur tatsächliche Aussicht auf den Erwerb des Hauoes genommen wäre und daß er dann schon jetzt Anlaß hätte, für die Zeit nach dem Tode der Beklagten anderweit Vorsorge zu treffen, während er sich umgekehrt bei Beatehenbleiben der tatsächlichen Aussicht auf den Erwerb des Hauses zu solchen Maßnahmen nicht veranlaßt zu fühlen brauchte. Die Zulässigkeit der Eestotellungsklage ist nach allem mit Recht bejaht worden. II. Bas Berufungsgericht bezeichnet die von der Beklagten zur Begründung ihrer Anfechtung vorgebrachten Gründe als nicht durchgreifend. Es meint, es sei schon fraglich, ob die Erwartung eines gleichbleibenden guten Einverständnisses des Klägers mit den Eheleuten 4M der maßgebliche Beweggrund für die Vermächtnisanordnung gewesen sei. Eine solche Erwartung könne indes auch unbewußt bestanden und zu den Vorstellungen gehört haben, die den Erblassern als Selbstverständlichkeit erschienen sei. Gehe man hiervon aus, so habo jedenfalls die Beklagte nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, daß es tatsächlich zwischen den Parteien nach dem Tode des Ehemannes zu Zerwürf- nissen gekommen sei, wie sie im Verhältnis zwischen Eheleuten und ihrem angenommenen Kinde nicht Vorkommen dürften. 1. a) Die Revision glaubt, damit habe der Berufungsrichter die Beweislastregclung verkannt. Bas trifft indessen nicht zu. Der Kläger braucht für die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung und damit des Fortbestehens seiner Stellung gegenüber der Beklagten nur dar-zutun, daß ein wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament gegeben iot, in dem ein Vermächtnis zu seinen Gunsten enthalten ist. Für ihre Darstellung, daß die Vermächtnisanordnung auf Grund der Anfechtung unwirksam geworden sei, muß die Beklagte alle tatsächlichen Voraussetzungen der Anfechtung beweisen, also, daß sie sich in der Erwartung, nach dem Tode ihres Ehemannes mit dem Kläger weiterhin in einem guten Mutter-Sohn-Verhältnis leben zu können, goirrt habe und daß es in der Tat zu Zerwürfnissen gekommen sei (vgl. RGZ 172, 83 f; Rosenberg, Die 3cwcislast, 4. Aufl. § 18 X 1 Abs. 4 S. 260 f mit Rachwei-scn). Es spielt dabei keine Rolle, daß ihr im Rahmen der Fcststcllungsklagc die Porteistellung einer Beklagten zu-kommt, leitet sie aus der Anfechtung Rechtsfolgen ab, so ist sie für deren tatsächliche Voraussetzungen bev/eispflich-tig, gleichgültig, ob sie das angriffsweise oder verteidi-gungsv/cico tut (Rosenberg aaO § 13 II S, 173, 174; RGZ 9, 337, 339)* In den von der Revision angezogenen Entscheidungen dos Reichsgerichts (RGZ 9, 337? 148, 6) vrird ein anderer Standpunkt nicht vertreten. Es spielt auch keine Rolle, daß es sich im vorliegenden Falle nach der Auffassung des Berufungsgerichts (UA S. 15 zu Beginn der Ziff XI) um eine positive Feststellungsklage handelt. Gerade in der zuletzt erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 148, 4, 6) wird betont, daß bei der positiven - wie bei der negativen - Peststellungsklage derjenige, der eine rechtsvernichtende Tatsache behauptet (hier: Anfechtung wegen Irrtums der Erblasserin), die rechtfertigenden Tatsachen dar-sulegen und zu bev/eisen habe. Die Beklagte und nicht den Kläger traf mithin die Beweislast dafür, daß sich der Kläger nicht so verhalten habe, wie sie es bei Errichtung des Testamentes erwartet habe. 10 - Damit erweist sich die auch bei einzelnen Rügen wiederholte Behauptung der Revision (Revisionsbegründung II 3 a, b) als unbegründet, die Beweislastregelung sei verkannt worden. b) Das Berufungsgericht hält die Beklagte für beweispflichtig dafür, daß es zwischen den Parteien zu solchen Zerwürfnissen gekommen sei, wie sie im Verhältnis zwischen Eheleuten und ihrem angenommenen Kinde nicht Vorkommen dürften. Die Revision verweist demgegenüber auf eine andere Urteilsstolle (UA 15 II)> wonach die Erwartungen der Beklagten dahin gegangen seien, daß sie nach wie vor so behandelt werde wie bis zur Testamentserrichtung. Ein Gegensatz zwischen beiden Urteilsstellen besteht entgegen der Annahme der Revision nicht. Denn die Behandlung bis zur Testamentserrichtung war eben .so, wie sie ein Kind seinen Eltern angedeihen läßt. Die Beklagte hatte auch selbst vorgetragen, sie habe erwartet, daß der Kläger die Beklagte weiterhin so behandeln werde, wie ein Kind seine Eltern behandeln müsse (UA S. 5 oben)* 2. Zu den einzelnen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung des § 286 ZPO vorgetragenen Rügen der Revision ist zu bemerken: a) Daß der Kläger am ersten Samstagabend nach dem Tode des Ehemannes B4HHI nicht bei der Beklagten war, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Es braucht daher auf die Ausführungen der Revision, mit denen dargetan werden soll, welchen schweren Verstoß diese (behauptete) Vernachlässigung der Beklagten darstelle, nicht eingegangen zu werden. b) Die Revision meint, im Gegensatz zu dem Berufungsgericht, auch die Ausarbeitung eines Angebots am Sonntag nach der Beerdigung des Ehemannes hätte den Kläger nicht verhindern dürfen, die Beklagte beim Kirchgang zu begleiten. Es ist jedoch mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht darin kein feindseliges Vorhalten des Klägers erblickt hat. Es hätte für seine Auffassung auch darauf hinweisen können, daß die Beklagte nach diesem Vorfall noch in der Wohnung des Klägers mit diesem und seiner Frau zusammenlebte und daß sie in ihrer der Testamentsanfechtung beigegebenen Rechtfertigungsschrift jenes Verhalten des Klägers nicht erwähnte. Soweit dio Revision in diesem Zusammenhang noch rügt, das Berufungsgericht hätte auf die Aussage des Zeugen eingehen müssen, ein gemeinsamer Kirchgang am ersten Sonntag nach der Beerdigung sei in der dortigen Gegend üblich, kann.sie auch damit keinen Erfolg haben. Auf alle Einzelheiten brauchte der Berufungsrichter nicht einzugehen; es genügt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175). Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang noch, es sei übersehen worden, daß unter Parteivernehmung gestellt worden sei, für ihr Verhalten am Abend des ersten Samstags und am folgenden Sonntag hätten der Kläger und seine Frau nur Ausreden gehabt, ferner über das Verschwinden des Gefäßes mit einer Silberbronze habe der Kläger keine Auskunft geben können, die Beklagte habe aber das Gefäß bald darauf fast geleert vor dem Werkstattfenster gefunden. Auch dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hatte zu diesen Punkten die Parteivernehmung des Klägers ungeordnet (GA I 215, 218, I, 1-4, III B). Zu einer Ausführung der Anordnung ist es im Beweisaufnahmetermin des Einzclrichtcrs des Landgerichts vom 11. März 1959 (GA I 237) nicht gekommen. Der Einzelrichter ordnete nach der Verneh- 12 mung der Zeugen zwar noch das persönliche Erscheinen der Parteien für die nächste mündliche Verhandlung an (GA I 238)» Deesen ungeachtet wurden die Parteien zur nächsten mündlichen Verhandlung aber nicht geladen (vgl. § 141 Abs. 2 ZPO). In diesem Termin vor dem Einzelrichter trugen die Prozcßbevollnachtigten das Beweisergebnis vor und verhandelten zur Sache (GA I 313)* Das gleiche geschah alsdann vor der Kammer, an die der Einzelrichter die Sache verwiesen hatte (GA I 353). Die Sitzungsniederschriften über diese Termine enthalten keinen Antrag der Beklagten, die Parteivernehmung des Klägers gemäß dem Beweisbeschluß des Einzolrichters noch auozuführen. Bei dieser Sachlage muß angenommen werden, daß die Beklagte auf die noch aus-stehende Parteivernehmung des Klägers verzichtet hat (vgl. § 295 ZPO). In der Berufungsinstanz ist sie aber auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen. c) Der Zeuge B4QPH hatte bekundet, daß die Beklagte durch sehr heftiges Zuschlägen der Türe die Arbeit im Ma~ schinenraum häufig gestört habe, infolge AufSchreckens durch diese Geräusche und Erschütterungen hätte es aber leicht zu Betriebsunfällen kommen können. Mit dieser Wört-fasoung ist die Frage der Hevision bereits beantwortet, inwiefern das Zuschlägen einer Tür einen Betriebsunfall hätte herbeiführen können. Mit der Behauptung, der Zeuge habe mit seiner Aussage seinen Arbeitgeber (Kläger) nur unterstützen wollen, seine Angaben seien mangels Spezifikation nicht glaubhaft und überzeugend, stellt sich die Revision der Bev/eiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise entgegen. Die Y/ürdigung der Zeugenaussage stand allein dem Tatrichter zu. d) Der Berufungsrichter sieht auch darin, daß der Kläger mehrmals gerichtlich gegen die Beklagte vorgegangen ist und zu einer Klage der Beklagten gegen ihn teilweise Anlaß gegeben hatte, keinen Rechtfertigungogrund für die Anfechtung der Vermächtnisanordnung. aa) Dem ersten gerichtlichen Verfahren lag die Äußerung der Beklagten gegenüber dem Zeugen Hd zu Grunde, sie sei beim Verkauf eines Kraftwagens vom Kläger regelrecht betrogen worden. Das Berufungsgericht hält eine Handlungsweise des Klägers, die eine solche Y/ürdigung verdient hätte, nicht für nachgewiesen. Da .die Beklagte in Unrecht gewesen sei, könne in der Abwehr durch den Kläger kein Anfechtungsgrund erblickt werden. Einige Monate später ließ der Kläger der Beklagten mittoilon, bevor er wegen Beleidigungen und Belästigungen Klrge erhebe:,, wolle er anfragen, ob sie nicht endgültig, von einem solchen Verhalten Abstand nehmen möchte; ein Urteil könnte am schwarzen Brett des Rathauses ausgehängt und auch in der Zeitung veröffentlicht werden. Auch diesem Schreiben legt das Berufungsgericht kein entscheidendes Gewicht bei. Der Kläger hat im Oktober 1957 gegen die Beklagte Klago auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefes, erhoben, die abgewiooen wurde. Bas Berufungsgericht führt dazu aus, der Kläger habe immerhin annehmen können, daß er das im Schreinereibetrieb verwendete und eigens dafür angcschaffto Eahrzeug bei Übergabe des Geschäftes im Jahre 1955 zu Eigentum erhalten habe. Burch die Wahrnehmung seines vermeintlichen Rechtes habe er nicht gegen die Erwartungen verstoßen, von denen die Eheleute hei der Anordnung des Vermächtnisses ausgegangen seien. u - Das Berufungsgericht kommt schließlich zu dem Ergebnis, daß der Kläger hinsichtlich der im Juni 1958 von der Beklagten erhobenen Klage in drei Punkten (Höhe der Untcrhaltsrente, Rückstand mit einem Betrag von 300 DM, Lieferung eines Küchenschrankes) Anlaß zur Klage gegeben haben könnte. Doch sei auch dieses Verhalten nicht geeignet, der Beklagten einen Anfechtungsgrund zu geben. bb) Die Revision greift diese Ausführungen mit Pro-zoßrügen an. Sie ist der Auffassung, daß sich der Kläger in allen vom Berufungsgericht aufgeführten Fällen nicht so verhalten habe, wie es von einem Sohn seiner Mutter gegenüber erwartet werden müsse. Wenngleich das Berufungsgericht boi seinen Erwägungen verkannt haben kann, daß das Anfechtungsrecht der Beklagten nur deren Irrtum, aber kein Verschulden des andern feiles voraussetzte, braucht doch auf die einzelnen Rügen und die entsprechenden Ausführungen des Berufungsrichters nicht eingegangen zu werden. Denn auch bei Vorliegen dieser Anfechtungsvoraussetzung war die Ausübung des Anfechtungsrechtes unzulässig, wenn die Beklagte das Hiehteintreten der Erwartung eines weiterhin harmonisch verlaufenden Zusammenlebens der Parteien durch ein gegen freu und Glauben verstoßendes Verhalten selbst, herbeigeführt hat (Orteil des erkennenden Senate vom 26. April 1961, V ZR 184/60, S. 6 mit Nachweisen). In diese Richtung gehen aber die Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach hat die Beklagte schon alsbald nach dem fodo ihres Mannes begonnen, Kleinigkeiten zu dem Vorwand und Anlaß für Zerwürfnisse mit dem Kläger zu nehmen, weil sie damals schon entschlossen war, die Verraächtnisanordnung rückgängig zu machen, während der Kläger noch Endo 1956 um ein gutes Einvernehmen mit der Beklagten bemüht war. In der Folgezeit hat, so wird vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegt, die Beklagte •^-r- den Kläger anhaltend belästigt und schikaniert, v/ührend sie derartige Übergriffe sich zu Lebzeiten ihres Mannes nicht erlaubte und auch nicht wagen konnte, weil zv/ischen ihrem Manne und dem Kläger ein sehr gutes Verhältnis bestand. Wenn in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht ausführt, in keinem einzigen Palle habe der Kläger unprovoziert den Streit begonnen, so sollte damit ersichtlich nicht gesagt werden, in jedem Palle sei dem Vorhalten des Klägers ein spezielles provozierendes Tun der Beklagten unmittelbar vorausgegangen. Vielmehr ist das Verhalten des Klägers nach der Auffassung des Berufungsrichters jeweils auf das gesamte vorausgegangene Tun der Beklagten zurückzuführen. Deshalb ist entgegen der Auffassung der Revision nicht von entscheidender Bedeutung, daß die Nichtzahlung des monatlichen Unterhaltsbe^träges von 120 DM, das Schreiben des Klägers vom 3. Oktober 1957 und seine Klage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes nicht durch ein besonderes, gerade hierauf bezügliches Verhalten der Beklagten veranlaßt waren. Von den der Beklagten zur Last geiegten Vorfällen greift die Revision nur einige auf. Ihre Rüge, die Feststellungen des Berufungsgerichts seien hier unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen worden, ist unbegründet. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Eheleute den Waschraum benutzten. Er stand aber auch den Arbeitern der Schreinerei zur Verfügung. Dabei blieb es, als der Kläger den Betrieb übernahm. Es ist mit Rechtogründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es als ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Beklagten bezeichnet, daß sie diesen Zustand unvermittelt änderte, indem sie das Wasser abstellte und 16 - den Waschraum abschloß. Das gilt ebenso für das Absperren der Kcllerrüume und das Ausstößen des Fliegendrahtes aus dem Abortfenster. Es stellt auch keinen Prozeßverstoß dar, v/enn der Berufungsrichter zur Stütze seiner Auffassung darauf verv/eist, daß die Beklagte in einem Vergleich sich verpflichtete, in Zukunft den Zutritt zur Schreinerei des Klägers niemanden mehr zu verwehren. Der Berufungarich-tcr konnte daraus entnehmen, daß die Beklagte damals ihr treuv/idriges Verhalten selbst einsah. Hach allem kann die Revision mit ihren Angriffen keinen Erfolg haben. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt, ist das Rechtsmittel der Beklagten als unbegründet zurückzuv/eisen. Die Entscheidung ira Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO. Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Freitag Dr. Mattem Offterdinger