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BGH · V ZR 205/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 205/95

März 1996 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Tropf, Schneider und Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Von Rechts wegen Tatbestand Das Kreisgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages, Berichtigung des Grundbuches sowie Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangt hat, wegen des Vorrangs des Vermögensgesetzes als unzulässig abgewiesen. Die Berufung gegen diese Entscheidung hat die Klägerin nach einem Hinweis des Bezirksgerichts auf das Senatsurteil vom 3. Nach der Mitteilung des Amtes zur Regelung für offene Vermögensfragen, daß die Klägerin noch allein als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, hat die Klägerin die Rücknahme der Berufung widerrufen. 2. Das Berufungsgericht sieht den Widerruf der Rücknahme der Berufung als unwirksam an, weil die Voraussetzungen für einen Restitutionsgrund nicht gegeben seien. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt und das Urteil, durch welches die Berufung als unzulässig verworfen wird, der Restitutionsklage aus § 580 ZPO unterläge (BGHZ 12, 284, 285; Das Grundbuch war vorhanden und für die Klägerin als Eigentümerin einsehbar (§§ 27 ff GVO/DDR, § 12 Abs. 1 GBO). Auch wenn die vom Berufungsgericht unterstellten früheren Schwierigkeiten bei einer beabsichtigten Einsichtnahme bestanden haben sollten, führt dies nicht dazu, daß die Klägerin sich darauf erst nach dem Hinweis des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen berufen konnte.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
Berufung22VoraussetzungTatbestandZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
o&l
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 205/95	URTEIL
Verkündet am:
22. März 1996 K a n i k
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. Helga Kl
2. Dieter Kflft, P(
Straße ■ ,
Klägerin und Revisionsklägerin, Straße ■, DflMHBB, Revisionskläger,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
gegen
 Petra Kl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1996 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Tropf, Schneider und Dr. Klein
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Die Revisionskläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das Kreisgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages, Berichtigung des Grundbuches sowie Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangt hat, wegen des Vorrangs des Vermögensgesetzes als unzulässig abgewiesen. Die Berufung gegen diese Entscheidung hat die Klägerin nach einem Hinweis des Bezirksgerichts auf das Senatsurteil vom 3. April 1992, V ZR 83/91 zurückgenommen. Nach der Mitteilung des Amtes zur Regelung für offene Vermögensfragen, daß die Klägerin noch allein als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, hat die Klägerin die Rücknahme der Berufung widerrufen.
3
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die gemäß § 547 ZPO statthafte Revision ist nicht begründet .
1.	Das Urteil enthält zwar keinen Tatbestand. Der für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zurücknahme der Berufung maßgebliche Sachund Streitstand ergibt sich aber in ausreichendem Umfang aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1992,
VI ZR 4/92, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 8 - m.w.N.).
2.	Das Berufungsgericht sieht den Widerruf der Rücknahme der Berufung als unwirksam an, weil die Voraussetzungen für einen Restitutionsgrund nicht gegeben seien.
3.	Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt und das Urteil, durch welches die Berufung als unzulässig verworfen wird, der Restitutionsklage aus § 580 ZPO unterläge (BGHZ 12, 284, 285;
4
 BGH, Beschl, v. 16. Mai 1991, III ZB 1/91, NJW 1991, 2839 m.w.N.). Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.
b) Die Restitutionsklage findet nach § 580 Nr. 7b ZPO statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es handelt sich bei dem Grundbuch nicht um eine neu aufgefundene und erst jetzt wieder verfügbare Urkunde nach § 580 Nr. 7b ZPO. Das Grundbuch war vorhanden und für die Klägerin als Eigentümerin einsehbar (§§ 27 ff GVO/DDR, § 12 Abs. 1 GBO). Auch wenn die vom Berufungsgericht unterstellten früheren Schwierigkeiten bei einer beabsichtigten Einsichtnahme bestanden haben sollten, führt dies nicht dazu, daß die Klägerin sich darauf erst nach dem Hinweis des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen berufen konnte. Soweit die Revision auf den Zweck der Restitutionsklage (BGHZ 46, 300, 303; 38, 333, 336 f) zurückgreifen will, verkennt sie, daß es im vorliegenden Fall bereits an den Voraussetzungen für dieses Verfahren fehlt.
5
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 566, 595 Abs. 3 ZPO.
Vogt	Wenzel	Tropf
 Schneider	Klein