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BGH · V ZR 205/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 205/82

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1982 insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Dezember 1981 auch wegen eines Betrages von 100 000 DM nebst 4 % Zinsen seit KlageZustellung zurückgewiesen und dem Kläger mehr als 15/19 der bis dahin entstandenen Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges auferlegt hat. Von Rechts wegen Tatbestand Durch notariellen Vertrag vom |£ 1969 kaufte der Kläger von Walter LflHBIB, dem alleinigen Vorerben der damals noch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Ursula LflMH (im folgenden: Erblasserin), das Grundstück In derselben Urkunde räumte der Verkäufer an seinem Nachbargrundstück Flur Nr. dem Kläger ein dingliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkauf fall ein, dessen Eintragung in das Grundbuch er bewilligte und beantragte. Novembe 1974 verstarb Walter Ll Der Kläger hat geltend gemacht, wegen der pflichtwidrige Unterlassung der Eintragung durch das Grundbuchamt habe er das ihm bewilligte Vorkaufsrecht aufgrund des Kaufvertrages vom BUHP 1974 nicht ausüben können. Das Berufungsgericht hält die Klage Jedenfalls deswegen für unbegründet, weil der Kläger es fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs.3 BGB abzuwenden. a) Nach § 839 Abs.3 BGB entfällt die Ersatzpflicht wegen einer - für die Revisionsinstanz hier zu unterstellenden - Amtspflichtverletzung, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der gegen seine Amtspflichten verstoßende Beamte nicht selbst zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, sondern seine Verantwortlichkeit gemäß Art. 34 GG den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst der Beamte steht (vgl. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, daß als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs.3 BGB alle Rechtsbehelfe anzusehen sind, die eine Beseitigung oder Berichtigung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung des Schadens bezwecken und ermöglichen (BGHZ 28, 104, 106; b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe fahrlässig von diesen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß der Kläger eine derartige Mitteilung - sei es unmittelbar vom Grundbuchamt, sei es über den beurkundenden Notar - erhalten hat; zugunsten des Klägers ist deshalb vom Ausbleiben einer solchen Benachrichtigung auszugehen. Dann aber besteht eine Erkundigungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Grundbuchamt nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände (RG JW 1935, 772 Nr. 4; BGH Urteil vom 9. Juli 1958, V ZR 5/57, NJW 1958, 1532 /.Insoweit in BGHZ 28, 104 nicht abgedruckt/); da der Antragsteller grundsätzlich von einer ordnungsgemäßen Bearbeitung seines Antrags ausgehen kann, müßte die Amtspflichtverletzung für ihn dringlich nahegelegen haben (RG JW 1927, 1412 Nr. 8; BGHZ 28, 104, 106 f; BGH Urteil vom 31. Es hat weiter unterstellt, daß auch der Notar die an ihn gerichtete Vollzugsmitteilung nicht an den Kläger übersandt habe. Unter solchen Umständen ist nicht ersichtlich, warum sich der Kläger, wie das Berufungsgericht meint, spätestens beim Weiterverkauf der Parzelle Flur nach dem Schick- dieser Sachlage brauchte sich dem Kläger nicht die Annahme aufzudrängen, daß das Grundbuchamt den weiteren in der Kauf-urkunde vom ^ MHHHI 1969 enthaltenen Eintragungsantrag nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe. 2. Auf dem Boden der bisherigen Feststellungen kann das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO). a) Die Klage ist nicht, wie die mündliche Revisionserwiderung meint, schon deswegen unbegründet, weil der Kläger nicht dargetan hat, daß er nicht auf andere Weise, nämlich durch Inanspruchnahme des mit dem Vollzug des Vertrages beauftragten Notars, Ersatz zu erlangen vermag (§ 893 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens durch mehrere Beamte kann § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu dienen, die Haftung des einen Beamt auf den anderen abzuwälzen; dies betrifft auch die Haftung von Gebührenbeamten (Notare) und gilt ebenfalls dann, wenn an Stelle der Haftung des einen Beamten die des Staates oder einer anderen Körperschaft tritt (BGH Urteil vom 28. b) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - im Rahmen des § 839 Abs.3 BGB nicht geprüft, ob den Notar wegen der Unterlassung von ’’Rechtsmitteln” gegen die behauptete Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts möglicherweise ein Verschulden trifft und ob sich der Kläger aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Geschädigte für ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung seiner Verpflichtung aus § 839 Abs.3 BGB nach § 278 BGB einzustehen hat (RGZ 138, 114, 117; 163, 121, 124; RG WarnRspr. Erfüllungsgehilfe ist Jeder, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles und mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113 f; 50, 32 35; 62, 119, 124 f = LM BGB § 278 Nr. 65 mit An. Rothe; Es kommt nicht darauf an, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und seiner Hilfsperson besteht und ob die Hilfsperson einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt (BGHZ 24, 325, 329); maßgebend ist allein, daß der Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient (vgl. Der Senat hat deshalb in BGHZ 62, 119, 124 f - im Gegensatz zu dem Urteil des III. Daß der Notar auch dann, wenn er - wie hier - rechtsbetreuend tätig wird (§ 24 BNotO), in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt (BGHZ 87, 156, 163 * DNotZ 1983, 549 mit An. Zimmermann; Seybold/Hornig aaO § 1 Rdn. 5, § 24 Rdn. 2 -Jeweils m.w.N.), steht dem nicht entgegen. Zweifel mögen insofern bestehen, als im Verhältnis zwischen den Beteiligten der Notar nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer aller Beteiligten ist; hinzu kommt, daß die Parteien vielfach darauf angewiesen sind, die Tätigkeit eines Notars in Anspruch zu nehmen (vgl. Diese Bedenken betreffen jedenfalls nicht die Fälle, in denen der Notar nicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflichten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO), sondern aufgrund eines besonderen Auftrags im Rahmen sonstiger Betreuung der Beteiligten (§24 BNotO) - zu demal gegenüber Gerichten oder Verwaltungsbehörden - tätig wird. Die sonstige Betreuung auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege, zu der auch der Vollzug eines beurkundeten Rechtsgeschäfts und seine Überwachung gehören, kann auch von Privatpersonen übernommen werden (Seybold/ Hornig aaO § 24 Rdn. 2). In diesem Umfang ist der Notar befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Behörden zu vertreten (§24 Abs. 1 Satz 2 BNotO); ihnen gegenüber nimmt er - ähnlich einem Rechtsanwalt (vgl. Jedenfalls im Verhältnis zu Gerichten und Behörden widerspricht es daher der Stellung des Notars nicht, ihn als Erfüllungsgehilfen eines Beteiligten zu betrachten. Deshalb muß sich auch der Kläger, soweit es seine Verpflichtung aus § 839 Abs.3 BGB gegenüber dem Grundbuchamt angeht, ein Verschulden des von ihm eingeschalteten Notars anrechnen lassen. Da das Berufungsgericht auch hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif.Das angefochtene Urteil ist daher in dem beantragten Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht bei der Prüfung des Ursachenzusammenhanges zwischen einer etwaigen Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts und dem geltend gemachten Schaden auch zu beachten haben, daß das vereinbarte dingliche Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkauf sf all gelten sollte. Falle hätte sich das Vorkaufsrecht des Klägers, wenn es durc pflichtgemäße Bearbeitung des Eintragungsantrags rechtzeitig entstanden wäre, (nur) auf den Vertrag vom 4p* W 1974 erstreckt. auch BGHZ 67, 395 - Rücktritl des Käufers - und - speziell zur Vertragsaufhebung - hierzu die Anmerkung von Hagen, LM BGB § 505 Nr. 12 unter 4 b).

Zitierte Normen: § 24 BNotO § 278 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 563 ZPO § 893 BGB § 24 BNotO § 839 BGB § 24 BNotO § 839 BGB
BGBGrundbuchamtNotarSchuldnerBerufungsgerichtBNotOKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BGB § 278; BNotO § 24
Jedenfalls im Rahmen betreuender Tätigkeit auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege (§ 24 BNotO) kann ein Notar Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten (§ 278 BGB) sein (Bestätigung von BGHZ 62, 119, 121 ff).
BGH, Urt. v. 13. Januar 1984 - V ZR 205/82 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 205/82	URTEIL	Verkündet	am
13. Januar 1984 H i r t h ,
JustizaatsInspektor
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Harald Hl

Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollaächtigter1 Rechtsanwalt
 gegen
, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Straße	Bl»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollaächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof, Dr. Hagen, Linden, Dr, Vogt und Dr. Lambert-Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1982 insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 2. Dezember 1981 auch wegen eines Betrages von 100 000 DM nebst 4 % Zinsen seit KlageZustellung zurückgewiesen und dem Kläger mehr als 15/19 der bis dahin entstandenen Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges auferlegt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom |£	1969 kaufte
 der Kläger von Walter LflHBIB, dem alleinigen Vorerben der damals noch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Ursula LflMH (im folgenden: Erblasserin), das Grundstück
 
Flur Nr. ®5/®9 der Gemarkung DfBHV zu dem Preis von 150 000 D gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt und die Eintragung einer AuflassungsVormerkung bewilligt. In derselben Urkunde räumte der Verkäufer an seinem Nachbargrundstück Flur Nr. dem Kläger ein dingliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkauf fall ein, dessen Eintragung in das Grundbuch er bewilligte und beantragte. Der Notar wurde beauftragt, für den Vollzug des Ve träges zu sorgen und ihn zu überwachen.
Nach Übersendung der Kaufurkunde durch den Notar nahm das Grundbuchamt verschiedene Eintragungen vor und ließ dem Notar hierüber am 29. Januar 1970 eine Mitteilung zugehen.
Die Eintragung des Vorkaufsrechts unterblieb zunächst und wurde erst am 27. April 1979 nachgeholt.
Inzwischen hatte Walter	das	Grundstück
 Flur Nr.	zunächst	am	21.	März	1974	an	Josef Lu^B|
verkauft. Dieser Vertrag wurde Jedoch wieder aufgehoben, weil Winfried LMHV, der alleinige Nacherbe der Erblasserin, seine Zustimmung versagte. Durch notariellen Vertrag vom
1974 veräußerte Walter	sodann	das	Grund
 stück Flur Nr. ®5/#4 Je zur realen Hälfte an Winfried L|HI-und Josef Lu^^ und ließ sich als Gegenleistung von Jedem Käufer einen Betrag von 7 500 DM sowie insgesamt eine monatliche Leibrente von 700 DM und ein lebenslanges Nießbrauchsrecht versprechen. In der Nacht vom 27. zu dem 28. Novembe 1974 verstarb Walter Ll
 Der Kläger hat geltend gemacht, wegen der pflichtwidrige Unterlassung der Eintragung durch das Grundbuchamt habe er das ihm bewilligte Vorkaufsrecht aufgrund des Kaufvertrages vom BUHP 1974 nicht ausüben können. Er hat behauptet, hier durch sei ihm ein Schaden in Höhe von 474 300 DM entstanden, und hat diesen Betrag mit der Klage ersetzt verlangt.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch noch in Höhe von 100 000 DM nebst Zinsen weiter* Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe I.
Das Berufungsgericht hält die Klage Jedenfalls deswegen für unbegründet, weil der Kläger es fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB abzuwenden. Es stellt fest, daß das Grundbuchamt auf eine Erinnerung des Klägers hin das dingliche Vorkaufsrecht noch rechtzeitig eingetragen hätte. Es meint, bei Anwendung der in Grundstücksgeschäften auch von einem Nichtjuristen zu fordernden Sorgfalt wäre der Kläger verpflichtet gewesen, beim Grundbuchamt oder beim Notar Nachfrage zu halten.
1. Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
a) Nach § 839 Abs. 3 BGB entfällt die Ersatzpflicht wegen einer - für die Revisionsinstanz hier zu unterstellenden - Amtspflichtverletzung, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden
 durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der gegen seine Amtspflichten verstoßende Beamte nicht selbst zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, sondern seine Verantwortlichkeit gemäß Art. 34 GG den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst der Beamte steht (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1958, V ZR 5/57, WM 1958, 1049 /Insoweit in BGHZ 28, 104 nicht abgedruckt/).
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, daß als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB alle Rechtsbehelfe anzusehen sind, die eine Beseitigung oder Berichtigung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung des Schadens bezwecken und ermöglichen (BGHZ 28, 104, 106;
BGH Urteile vom 21. März 1963, III ZR 8/62, WM 1963, 841 und vom 22. Juni 1982, VI ZR 268/80, DNotZ 1983, 129, 131 =
WM 1982, 930); hierzu gehören in Grundbuchsachen auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder die formlose Erinnerung an die Erledigung eines Antrags (BGHZ 28, 104, 106; BGH Urteile vom 31. März I960, III ZR 41/59, NJW I960, 1718 und vom 5. Februar 1974, VI ZR 71/72, NJW 1974, 639, 640).
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe fahrlässig von diesen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht.
Das Berufungsgericht überspannt insoweit die Anforderungen an die vom Kläger zu beobachtende Sorgfalt.
Der in GrundbuchSachen Beteiligte hat zwar dem Grundbuchamt gegenüber im allgemeinen eine Überwachungspflicht.
Ihm obliegt es, die ihm nach § 55 GBO übersandten Eintragung snachr ich ten sorgfältig zu prüfen und bei Anhaltspunkten für eine Amtspflichtverletzung das Grundbuchamt durch Er-
innerung oder Beschwerde auf den Fehler hinzuweisen (vgl.
RGZ 138, 114, 116; RG JW 1936, 1891; BGH Urteile vom 9. Juli 1958, V ZR 5/57, NJW 1958, 1532 /.Insoweit in BGHZ 28, 104 nicht abgedruckt7 und vom 31. März I960, III ZR 41/59,
NJW I960, 1718). Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß der Kläger eine derartige Mitteilung - sei es unmittelbar vom Grundbuchamt, sei es über den beurkundenden Notar - erhalten hat; zugunsten des Klägers ist deshalb vom Ausbleiben einer solchen Benachrichtigung auszugehen. Dann aber besteht eine Erkundigungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Grundbuchamt nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände (RG JW 1935, 772 Nr. 4; BGH Urteil vom 9. Juli 1958, V ZR 5/57, NJW 1958, 1532 /.Insoweit in BGHZ 28, 104 nicht abgedruckt/); da der Antragsteller grundsätzlich von einer ordnungsgemäßen Bearbeitung seines Antrags ausgehen kann, müßte die Amtspflichtverletzung für ihn dringlich nahegelegen haben (RG JW 1927, 1412 Nr. 8; BGHZ 28, 104, 106 f; BGH Urteil vom 31. Januar 1963, III ZR 138/61, WM 1963, 345, 350).
Solche außergewöhnlichen Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr ist es von dem unbestrittenen KlageVorbringen ausgegangen, daß der Kläger persönlich vom Grundbuchamt keine Vollzugsmitteilungen betreffend den Vertrag vom0. ■■■HB 1969 erhalten habe.
Es hat weiter unterstellt, daß auch der Notar die an ihn gerichtete Vollzugsmitteilung nicht an den Kläger übersandt habe. Unter solchen Umständen ist nicht ersichtlich, warum sich der Kläger, wie das Berufungsgericht meint, spätestens beim Weiterverkauf der Parzelle Flur	nach	dem	Schick-
sal des Vorkaufsrechts an dem Nachbargrundstück hätte erkundigen müssen, zu demal beide Veräußerungsfälle im Grundbuch offenbar ohne Schwierigkeiten vollzogen worden sind. Bei
 
dieser Sachlage brauchte sich dem Kläger nicht die Annahme aufzudrängen, daß das Grundbuchamt den weiteren in der Kauf-urkunde vom ^ MHHHI 1969 enthaltenen Eintragungsantrag nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe.
Eine Nachforschungspflicht des Klägers wäre hier Jedenfalls auch deswegen zu verneinen, weil er den Notar mit dem Vollzug des Vertrages und seiner Überwachung beauftragt hatte Wenn ein Beteiligter, um allen Schwierigkeiten und Gefahren zu entgehen, den rechtskundigen Notar mit der grundbuchmäßige) Abwicklung eines Rechtsgeschäfts betraut, darf er sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf verlassen, daß der Notar alles Erforderliche tun werde (vgl. BGH Urteile vom 20. Oktober 1958, III ZR 26/57, S. 12 f und vom 31. März I960 III ZR 41/59, WM I960, 982, 985). Ohne besonderen Anlaß brauchte sich der Kläger daher nicht persönlich zu vergewissern, ob das Grundbuchamt alle beantragten Eintragungen vorgenommen hatte. Der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts folgt der Senat nicht,
2. Auf dem Boden der bisherigen Feststellungen kann das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO).
a)	Die Klage ist nicht, wie die mündliche Revisionserwiderung meint, schon deswegen unbegründet, weil der Kläger nicht dargetan hat, daß er nicht auf andere Weise, nämlich durch Inanspruchnahme des mit dem Vollzug des Vertrages beauftragten Notars, Ersatz zu erlangen vermag (§ 893 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Bei fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens durch mehrere Beamte kann § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu dienen, die Haftung des einen Beamt
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auf den anderen abzuwälzen; dies betrifft auch die Haftung von Gebührenbeamten (Notare) und gilt ebenfalls dann, wenn an Stelle der Haftung des einen Beamten die des Staates oder einer anderen Körperschaft tritt (BGH Urteil vom 28. September 1959, III ZR 112/58; DNotZ I960, 260 m.w.N.; Arndt, BNotO 2. Auf1. S. 249; Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 19 Rdn. 77). In diesen Fällen kann der Geschädigte wahlweise den einen oder den anderen Amtsträger (bzw, die an dessen Stelle haftende Körperschaft) in Anspruch nehmen (BGH aaO).
Diese gesamtschuldnerische Haftung besteht auch dann, wenn der Notar eine gemäß § 24 BNotO übernommene Amtspflicht verletzt hat. Zwar haftet er dann im Verhältnis zu seinem Auftraggeber schon allgemein ohne die Verweisungsmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1,
 2. Halbs. BNotO), doch wird hierdurch seine Rechtsstellung im Verhältnis zu Dritten nicht geschmälert (vgl. BGH Urteil vom 6. Dezember 1963, VI ZR 292/62, VersR 1964, 320; Arndt aaO S. 247); der Fortfall der Verweisungsmöglichkeit begünstigt lediglich den Auftraggeber. Deshalb wird dessen Recht, sich ohne Darlegung des Fehlens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit wahlweise an den Notar oder den anderen Amtsträger (bzw. an die für diesen haftende Körperschaft) zu halten, durch § 19 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. BNotO nicht eingeschränkt.
§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB steht daher der Schlüssigkeit der Klage nicht entgegen.
b)	Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB nicht geprüft, ob den Notar wegen der Unterlassung von ’’Rechtsmitteln” gegen die behauptete Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts möglicherweise ein Verschulden trifft und ob sich der Kläger
 
ein solches Verschulden gemäß § 278 BGB wie eigenes zurechnen lassen müßte. Letzteres wäre nach Auffassung des Senats zu bejahen.
aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Geschädigte für ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung seiner Verpflichtung aus § 839 Abs. 3 BGB nach § 278 BGB einzustehen hat (RGZ 138, 114, 117; 163, 121, 124; RG WarnRspr. 1931 Nr. 22; BGH Urteile vom 30. November 1953, III ZR 234/52, S. 10 und vom 24. Januar 1955, III ZR 29/54, S. 5; ferner BGB-RGRK/Krefl 12. Aufl. § 839 Rdn. 536; MünchKomm/Papier, BGB § 839 Rdn. 216 Staudinger/Schaefer, BGB 10./11. Aufl. § 839 Rdn. 460; Erman/ Drees, BGB 7. Aufl. § 839 Rdn. 94).
Schaltet ein Beteiligter beim Verkehr mit dem Grundbuchamt den beurkundenden Notar ein, so kann auch der Notar insoweit sein Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Grundbuchamt sein.
Erfüllungsgehilfe ist Jeder, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles und mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113 f; 50, 32 35; 62, 119, 124 f = LM BGB § 278 Nr. 65 mit Anm. Rothe;
BGH Urteil vom 13. April 1978, III ZR 125/76, NJW 1978, 2294, 2295). Es kommt nicht darauf an, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und seiner Hilfsperson besteht und ob die Hilfsperson einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt (BGHZ 24, 325, 329); maßgebend ist allein, daß der Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient (vgl. Mot. II 30; BGH aaO). Der Senat hat deshalb in BGHZ 62, 119, 124 f - im Gegensatz zu dem
 Urteil des III. Zivilsenats vom 20. Oktober 1958, III ZR 26/57, S. 14 - auch den Notar als Erfüllungsgehilfen gegenüber der anderen Vertragspartei angesehen (zustimmend Larenz, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 13. Aufl. § 20 VIII, S. 274 f; Fikentscher, Schuldrecht, 6. Aufl. § 54 II, S. 285; Zimmermann, DNotZ 1983, 552, 556; Palandt/Heinrichs, BGB 43. Aufl. § 278 Anm. 3 a; Staudinger/Löwisch, BGB 12. Aufl. § 278 Rdn. 11; Erman/Battes, BGB 7. Aufl. § 278 Rdn. 29; sachlich übereinstimmend AK-BGB Dubischar, § 278 Rdn. 7; differenzierend: Lüderitz, NJW 1975, 1 ff; Esser/Schmidt, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. § 27 I 1, S. 48; MünchKomm/Hanau, § 278 Rdn. 14; kritisch Arndt, BNotO, 2. Aufl. § 1 Anm. II 9; Seybold/ Hornig, BNotO, 5. Aufl. § 19 Rdn. 112). Daran ist zu demindest für die vorliegende Fallgestaltung festzuhalten.
Daß der Notar auch dann, wenn er - wie hier - rechtsbetreuend tätig wird (§ 24 BNotO), in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt (BGHZ 87, 156, 163 * DNotZ 1983, 549 mit Anm. Zimmermann; Seybold/Hornig aaO § 1 Rdn. 5, § 24 Rdn. 2 -Jeweils m.w.N.), steht dem nicht entgegen. Wie der Senat in BGHZ 62, 119, 124 bereits dargelegt hat, liegt der Grund dafür, daß der Schuldner für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat, in der Erweiterung seines Geschäftsund Risikobereichs; die Hilfsperson übernimmt objektiv eine Aufgabe, die im Verhältnis zu dem Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt. Für den hiernach entscheidenden Gedanken der Arbeitsteilung ist es unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage der eingeschaltete Dritte tätig wird und ob der Schuldner auf seine Tätigkeit Einfluß nehmen kann (BGHZ 24, 325, 329). Entscheidend ist - und hierin kann auch die notwendige Begrenzung für die Haftung des Schuldners gefunden werden -, daß die Handlung weiterhin objektiv zu dem Pflichtenkreis des Schuldners gehört (vgl. dazu auch Lüderitz, NJW 1975, 6 ff und Rothe in Anm.
LM BGB § 278 Nr. 65 a.E.).
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Inwieweit aus diesen Gründen ein Notar als Erfüllungsgehilfe einer Partei angesehen werden kann, braucht im vorliegenden Fall nicht allgemein entschieden zu werden. Zweifel mögen insofern bestehen, als im Verhältnis zwischen den Beteiligten der Notar nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer aller Beteiligten ist; hinzu kommt, daß die Parteien vielfach darauf angewiesen sind, die Tätigkeit eines Notars in Anspruch zu nehmen (vgl. Lüderitz, NJW 1975, 1, 3; AK-BGB/ Dubischar, § 278 Rdn. 7).
Diese Bedenken betreffen jedenfalls nicht die Fälle, in denen der Notar nicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflichten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO), sondern aufgrund eines besonderen Auftrags im Rahmen sonstiger Betreuung der Beteiligten (§24 BNotO) - zu demal gegenüber Gerichten oder Verwaltungsbehörden - tätig wird. Die sonstige Betreuung auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege, zu der auch der Vollzug eines beurkundeten Rechtsgeschäfts und seine Überwachung gehören, kann auch von Privatpersonen übernommen werden (Seybold/
 Hornig aaO § 24 Rdn. 2). In diesem Umfang ist der Notar befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Behörden zu vertreten (§24 Abs. 1 Satz 2 BNotO); ihnen gegenüber nimmt er - ähnlich einem Rechtsanwalt (vgl. § 24 Abs. 2 BNotO) - die Interessen der Beteiligten wahr (Arndt aaO § 24 Anm. II 2.1; Seybold/Hornig aaO § 14 Rdn. 45). Jedenfalls im Verhältnis zu Gerichten und Behörden widerspricht es daher der Stellung des Notars nicht, ihn als Erfüllungsgehilfen eines Beteiligten zu betrachten. Deshalb muß sich auch der Kläger, soweit es seine Verpflichtung aus § 839 Abs. 3 BGB gegenüber dem Grundbuchamt angeht, ein Verschulden des von ihm eingeschalteten Notars anrechnen lassen.
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bb) Das Berufungsgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - das Verhalten des Notars tatrichterlich nicht gewürdigt. Da dem Revisionsgericht eine eigene Würdigung verwehrt ist, kann es den Rechtsstreit insoweit nicht abschließend entscheiden.
c)	Der Beklagte hat zwar im Berufungsrechtszuge die Einrede der Verjährung erhoben, aber der Kläger hat den hierfür maßgeblichen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung bestritten. Da das Berufungsgericht auch hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif.
Das angefochtene Urteil ist daher in dem beantragten Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
Im weiteren Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht bei der Prüfung des Ursachenzusammenhanges zwischen einer etwaigen Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts und dem geltend gemachten Schaden auch zu beachten haben, daß das vereinbarte dingliche Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkauf sf all gelten sollte. Den ersten Verkaufsfall kann aber schon der am 21. März 1974 zwischen Walter Iflm und Josef La4HB geschlossene Vertrag begründet haben, der im wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie der spätere Vertrag vom 27. November 1974 enthalten hat. Wegen dieser inhaltlichen Übereinstimmung dürfte es sich in beiden Fällen entweder um einen Kaufvertrag oder, wie der Beklagte geltend macht, um eine gemischte Schenkung gehandelt haben. Im ersteren
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Falle hätte sich das Vorkaufsrecht des Klägers, wenn es durc pflichtgemäße Bearbeitung des Eintragungsantrags rechtzeitig entstanden wäre, (nur) auf den Vertrag vom 4p* W 1974 erstreckt. Dem steht nicht entgegen, daß dieser Vertrag später wieder aufgehoben worden ist (vgl. RGZ 98, 44, 50; 106, 320, 323; 118, 5, 8; Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht,
S. 169 m.w.N. in Fn. 720; vgl. auch BGHZ 67, 395 - Rücktritl des Käufers - und - speziell zur Vertragsaufhebung - hierzu die Anmerkung von Hagen, LM BGB § 505 Nr. 12 unter 4 b). Di« Parteien werden Gelegenheit haben, unter diesem - bisher nie erörterten - Gesichtspunkt ihr Vorbringen etwa zu ergänzen.
Dr. Thumm	Hagen	Linden
 Vogt	Lambert-Lang