Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch das Urteil vom 21. Dagegen wendet sich der Kläger mit/dem Antrag, unter Zurückweisung dex* Berufung des Beklagten auch insoweit als ihr stattgegeben ( 1 822,45 DM), auf die Anschlußbo-rufung den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines weiteren Betrags von 4 340,35 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Abgesehen vun der vom Kläger geltend gemachten und durch die Erblasserin offenbar anerkannten Aussteuerrestforderung der Ehefrau des Klägers in Höhe von 8 000 DM sei diese an beiden Verträgen nicht beteiligt gewesen, sie habe alles dem Kläger überlassen. und der Ehefrau des Klägers) sei nichts dafür zu entnehmen, daß die dem Kläger aus diesen Verträgen erwachsenen Vorteile seiner Ehefrau hätten zufließen und ihr (als Ausstattung) hätten zugute kommen sollen. kommt daher zu dem Ergebnis, daß die Übertragung des Unternehmens und die Übereignung des Grundstücks auf den Kläger keine Geschenke an seine Ehefrau darstellten. Durch Anerkenntnis einer Restaussteuerforderung der Ehefrau des Klägers in Höhe von 8 000 DM, welche mit der Grundstückskaufpreisforderung gegen den Kläger verrechnet worden ist, habe die Erblasserin jedoch der Ehefrau des Klägers 8 000 DM unentgeltlich zugewendet, und zwar als Ausstattung im Sinn des § 1624 Abs. 1 BGB, die aber das den Umständen, insbesondere den VermÖgensverhältnis-sen der Mutter entsprechende Maß nicht überstiegen habe und daher nicht als Schenkung im Sinn des § 2327 BGB angesprochen werden könne» Als Ausstattung seien diese 8 000 DM jedoch vom Kläger zur Ausgleichung zu bringen» Neben der Grundlage für die Ertragswertberechnung des dem Beklagten übertragenen Anwesens, nämlich des tatsächlich nachhaltig zu erzielenden Jahresertrags, bemängelt die Revision die Berücksichtigung einer Ausstattung der Ehefrau des Klägers im Wert von 8 000 DM von seiten der Erblasserin, Die Revision verweist auf den Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 17, Juli 1952 unter II, Bl. 10 GA und Schriftsatz vom 12, Juni '*957, Bl, 222 GA), wonach diese Geldforderung als Aussteuerforderung gegen den Vater bestanden habe und rügt, daß das Berufungsgericht diese Tatsache nicht berücksichtigt und daher irrtümlicherweise daraus auch nicht den rechtlichen Schluß gezogen habe, daß diese Forderung eine Nachlaßverbindlichkeit des Vaternachlasses gewesen sei,deren Erfüllung durch die Erblasserin keinen Ausgleichsanspruch bei der Verteilung ihres eigenen Nachlasses begründen könne. Selbst wenn man aber unterstelle, die Ehefrau des Klägers habe 8000 DM als Ausstattung von ihrer Mutter erhalten, so müßte, wenn überhaupt, deren Ausstattung für alle drei Kinder be*--, rücksichtigt, also dem Nachlaß zugerechnet werden. Der Beklagte hat darauf erwidert, es hätten richtigerweise "das Gesamtvermögen so, wie es verteilt worden ist”, auseinandergesetzt werden müssen, insbesondere hätte auch die Möbelaussteuer der Ehefrau des Klägers vom Jahre 193% die Leistungen des Vaters beim Hausbau des Klägers im Jahre 1939 und die Zuwendungen der Mutter in den Verträgen vom 31. Würde sonach unter mehreren Abkömmlingen im Falle gesetzlicher Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers zur Ausgleichung zu bringen sein, so bestimmt sich gemäß § 23*6 Abs. 1 BGB der Pflichtteil eines Abkömmlings auch für die Berechnung der Pflieht-teilsergänzung nach demjenigen, waß auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht bei der Teilung entfallen würde. Im ersteren Falle käme eine Ausgleichung (allein) iw Rahmen der Zuwendungen seitens der Erblasserin nicht in Betracht, da das Anerkenntnis als deklaratorisches der Ehefrau des Klägers die Forderung nicht zugewendet hätte. Läge dagegen eine Zuwendung von seiten der Erblasserin vor, so müßte der unbestrittene Sachvor-trag Berücksichtigung finden, daß die beiden Brüder ebenfalls Zuwendungen von der Erblasserin erhalten haben, die unter den Abkömmlingen im Falle der gesetzlichen Erbfolge zur Ausgleichung hätten gebracht werden müssen (§ 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dagegen Kann der Revisionserwiderung darin nicht gefolgt werden, daß bei der Berechnung des Pflichtteils nach der Mutter zusätzlich auch die Ausstattungen aller drei Abkömmlinge von seiten des Vaters zur Ausgleichung heranzuzic-hen wären, da die hier maßgebende Pflichtteilsberechnung nur nach den gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden kann und für die Berücksichtigung der Zuwendungen von seiten des Vaters keine Grundlage im Gesetz zu finden ist«, Soweit sich die Revision gegen die Schätzung des Ertragswerts des Anwesens S^|Bs^ra^e 9 wendet, ist ihr zuzugeben, daß bei der Schätzung von dem objektiv zu erzielenden Ertrag auszugehen ist (BGHZ 17, 236j NJW *962, 2293 f)t der seinerzeit tatsächlich gezahlte Pachtzins stellt nur einen, wenn auch wesentlichen Anhaltspunkt für diese Größe dar. Das Berufungsgericht hat auf der anderen Seite Gründe dafür festge3tellt, daö das Sandgrulsenunternehmen und auch drei Grundstücke dem Kläger 1939 nicht nur in seinem Interesse oder demjenigen seiner Ehefrau, sondern auch in demjenigen der übrigen Familie JfliBübertragen worden sind, indem dem Kläger die damit verbundenen Werte für das von ihm mit dem Unternehmen eingegangene Risiko in der Art einer Prämie, als Anreiz für die von ihm erwartete Unternchmer-leistung und als Ausgleich für den Verzicht auf seine Beamtenstellung übertragen worden sind, so daß die Meinung der Re- Andererseits hat seine Ehefrau nach den nunmehr getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts "alles dem Kläger überlassen", wonach es nicht ausgeschlossen ist, daß dem Kläger Werte mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis auch in Anrechnung auf ihre Ausstattung übertragen worden 3ind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 003 V 211 205/63 URTEIL Verkündet am 2. November 1966 Hirth J ustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Dipl.-Ingenieurs Richard K Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanv/alt Dr. gegen den Metzgerroeister Heinrich in LflHHHHB» SflHBstraße Beklagten, Berufungskläger, und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» •** p 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (v/estf.) vom 21. Juni 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers entschieden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur ander-v/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, zurückverwiesen. Von Hechts wegen Tatbestand^ Der Kläger macht aus abgetretenem Recht den Pflicht-teilsergängungsanspruch seiner Ehefrau (§§ 2325, 2329 BGB) nach ihrer am 16. Oktober 1951 verstorbenen Mutter Theresia (Erblasserin), die von ihr und ihren zwei Brüdern Albert und Heinrich beerbt v/orden ist, gegen den Beklagten, den Sohn des Miterben Heinrich JfllHl geltend. Die Erblasserin hatte dem Beklagten vor ihrem Tod am 3. Mai 1951 ihr Gastwirtsanwesen in DflHHHIB’ SflHBstraßef. und verschiedene Grundstücke unentgeltlich unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs übertragen. Der Kläger begehrt, daß ■ . V $ ■. . t v • • .. t der Beklagte die Zwangsvollstreckung in die näher bezeich-neten Grundstücke wegen eines Betrags von 12 000 DM nebst Zinsen dulde. Das Landgericht, das den Wert des übereigneten Anwesens unter Abzug der Belastungen auf 51 <655,94 DK schätzte, hat der Klage in Höhe von 7 659>65 DM stattgegeben; das Obei’landesgericht hat unter Schätzung des Sclicgnkwerts auf 82 301,43 DM die Klage zufolge Anrechnung von vorausgegangenen Schenkungen an die Ehefrau des Klägers ganz abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch das Urteil vom 21. März 1962 (V ZR 169/60) aufgehoben und die Sache zuruckverwiesen. Das Oberlandesgericht hat nunmehr die Anschlußberufung des Klägers erneut zurückgewiesen, der Berufung des Beklagten jedoch nur zu einem geringen Üeil stattgegeben und die Verurteilung des Beklagten in Höhe von 5 837,20 DM gebilligt. Dagegen wendet sich der Kläger mit/dem Antrag, unter Zurückweisung dex* Berufung des Beklagten auch insoweit als ihr stattgegeben ( 1 822,45 DM), auf die Anschlußbo-rufung den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines weiteren Betrags von 4 340,35 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Entscheidüngsgründe: I. Das Berufungsgericht bestimmt den Verkehrswert des Anwesens SflB^traße f, auf dem sich ein Geschäftshaus befindet, nach dem Ertragswert. Es schätzt in Anlehnung an den Pachtvertrag vom Jahre 1950 den Jahresertrag auf insgesamt 6 000 DM jährlich und gelangt zu einem Ertragswert des Gebäudes von 48 854,58 DM und des Grund und Bodens von 22 £20 DM, insgesamt zu einem Wert von 71 054,58 DM, wovon es die unstreitigen Belastungen (17 941,36 DM) und den Wert des auf 5 1/2 Monate angesetzten Nießbrauchs (2 090 DM) absetzt, so daß es insgesamt 51 023,22 DM von der Erblasserin schenkweise dem Beklagten überlassen erachtet. Ohne Erwähnung der vom Vater JflBdem Sohn Heinrich und der Tochter Anneliese gewährten Ausstattungen und der dem Sohn Albert zuteil gewordenen Ausbildung als Arzt sowie weiter der von der Mutter den beiden Söhnen in den Jahren 1939 und 1940 vom Vatererbe gewährten Ausstattungen würdigt das Berufungsgericht die in den beiden Verträgen vom 31. Oktober 1939 dem Kläger überlassenen Gegenstände (Sandgrubenunternehmen und drei Grundstücke) folgendermas-sen. Abgesehen vun der vom Kläger geltend gemachten und durch die Erblasserin offenbar anerkannten Aussteuerrestforderung der Ehefrau des Klägers in Höhe von 8 000 DM sei diese an beiden Verträgen nicht beteiligt gewesen, sie habe alles dem Kläger überlassen. Aus der Beweisaufnahme (Vernehmung des Heinrich Jung sen. und der Ehefrau des Klägers) sei nichts dafür zu entnehmen, daß die dem Kläger aus diesen Verträgen erwachsenen Vorteile seiner Ehefrau hätten zufließen und ihr (als Ausstattung) hätten zugute kommen sollen. Vielmehr sei die ganze Familie Jung bedacht gev/esen, den Kläger für die Leitung des Unternehmens unter Aufgabe seiner Beamtenstellung zu gewinnen, wobei die Grundstücke als mögliche Kreditunterlage bei der Führung des Unternehmens gedacht gev/esen seien. Das Berufungsgericht T - 5 kommt daher zu dem Ergebnis, daß die Übertragung des Unternehmens und die Übereignung des Grundstücks auf den Kläger keine Geschenke an seine Ehefrau darstellten. Durch Anerkenntnis einer Restaussteuerforderung der Ehefrau des Klägers in Höhe von 8 000 DM, welche mit der Grundstückskaufpreisforderung gegen den Kläger verrechnet worden ist, habe die Erblasserin jedoch der Ehefrau des Klägers 8 000 DM unentgeltlich zugewendet, und zwar als Ausstattung im Sinn des § 1624 Abs. 1 BGB, die aber das den Umständen, insbesondere den VermÖgensverhältnis-sen der Mutter entsprechende Maß nicht überstiegen habe und daher nicht als Schenkung im Sinn des § 2327 BGB angesprochen werden könne» Als Ausstattung seien diese 8 000 DM jedoch vom Kläger zur Ausgleichung zu bringen» Den dem Kläger abgetretenen Pflichtteilsergänzungsanspruch seiner Ehefrau gegenüber dem Beklagten berechnet das Berufungsgericht alsdann wie folgt; wovon abgezogen wird der Wert des Pflichtteils auf Grund des Nachlasses 1/6 von 5 700,— DM 950,— DM und die Hälfte der ausgleichspflichtigen Ausstattung 4 000,— DM 4 950«— verbleibt als Pflichtteilsergänzungs- DM Wert des Nachlasses der Erblasserin Geschenk an den Beklagten Ausstattung an die Ehefrau des Klägers zusammen 1/6 als rechnerischer Pflichtteils-anapruch ergibt 5 700,— 51 023,22 8 OOP.— 64 723,22, 10 787,20, anspruch 5 837,20. II. Neben der Grundlage für die Ertragswertberechnung des dem Beklagten übertragenen Anwesens, nämlich des tatsächlich nachhaltig zu erzielenden Jahresertrags, bemängelt die Revision die Berücksichtigung einer Ausstattung der Ehefrau des Klägers im Wert von 8 000 DM von seiten der Erblasserin, Die Revision verweist auf den Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 17, Juli 1952 unter II, Bl. 10 GA und Schriftsatz vom 12, Juni '*957, Bl, 222 GA), wonach diese Geldforderung als Aussteuerforderung gegen den Vater bestanden habe und rügt, daß das Berufungsgericht diese Tatsache nicht berücksichtigt und daher irrtümlicherweise daraus auch nicht den rechtlichen Schluß gezogen habe, daß diese Forderung eine Nachlaßverbindlichkeit des Vaternachlasses gewesen sei,deren Erfüllung durch die Erblasserin keinen Ausgleichsanspruch bei der Verteilung ihres eigenen Nachlasses begründen könne. Dafür, daß die Ehefrau des Klägers etwa eine bei der Auseinandersetzung des Nachlasses der Mutter ausgleichspflichtige Ausstattung erhalten habe, wäre überdies der Beklagte beweispflichtig. Selbst wenn man aber unterstelle, die Ehefrau des Klägers habe 8000 DM als Ausstattung von ihrer Mutter erhalten, so müßte, wenn überhaupt, deren Ausstattung für alle drei Kinder be*--, rücksichtigt, also dem Nachlaß zugerechnet werden. Der Beklagte hat darauf erwidert, es hätten richtigerweise "das Gesamtvermögen so, wie es verteilt worden ist”, auseinandergesetzt werden müssen, insbesondere hätte auch die Möbelaussteuer der Ehefrau des Klägers vom Jahre 193% die Leistungen des Vaters beim Hausbau des Klägers im Jahre 1939 und die Zuwendungen der Mutter in den Verträgen vom 31. Oktober 1939 berücksichtigt werden müssen, da damals T die Tochter praktisch Uber den Kläger abgefunden worden sei, Es müsse gleiche Behandlung aller Beteiligten in Betracht kommen; entweder falle alldies, was hier auf dem Weg der vorweggenommenen Erbteilung an die einzelnen Beteiligten (einschließlich des Klägers und des Beklagten) gefallen sei, unter den Begriff der Ausstattung oder nicht und in diesem Fall unter den Begriff der Schenkung. In beiden Fällen hielten sich die Empfänge aller drei Stämme die Waage. Die Revision ist begründet. Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erfordert die gesonderte Berechnung des Pflichtteils dergestalt, daß der verschenkte Gegenstand dem Nachlaß zugezählt wird (§ 2325 Abs.i BGB). Auch bei dieser Berechnung sind im übrigen die allgemeinen Vorschriften über die Berechnung des Pflichtteils anzuwenden. Würde sonach unter mehreren Abkömmlingen im Falle gesetzlicher Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers zur Ausgleichung zu bringen sein, so bestimmt sich gemäß § 23*6 Abs. 1 BGB der Pflichtteil eines Abkömmlings auch für die Berechnung der Pflieht-teilsergänzung nach demjenigen, waß auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichspflicht bei der Teilung entfallen würde. Für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs gegen einen Britten spielt dabei keine Rolle, daß die drei pflichtteilsberechtigten Geschwister unter sich rechtsgeschäftlich eine Ausgleichung derjenigen Empfänge ausgeschlossen haben, die ihnen bis zu dem Zeitpunkt dieses Vergleichs zugeflossen sind. Es ist daher in der Tat erheblich, ob im Falle gesetzlicher Erbfolge eine Zuv/endung der Erblasserin zur Ausgleichung zu bringen sein würde. Darüber enthält das angefochtene Urteil trotz der erwähnten gegenteiligen Behauptungen des Klägers keine ein- i 8 deutigen Feststellungen«, In den Gründen (So H BU) ist zwar ausgeführt, die Erblasserin habe die Aussteuerrest— ; forderung anerkannt. Es fehlt jedoch eine Feststellung, ob die Erblasserin diese Forderung als Verbindlichkeit gegen den Nachlaß des Vaters - wie der Kläger behauptet -oder als Ausstattungsforderung gegen sich selbst anerkennen wollte. Im ersteren Falle käme eine Ausgleichung (allein) iw Rahmen der Zuwendungen seitens der Erblasserin nicht in Betracht, da das Anerkenntnis als deklaratorisches der Ehefrau des Klägers die Forderung nicht zugewendet hätte. Läge dagegen eine Zuwendung von seiten der Erblasserin vor, so müßte der unbestrittene Sachvor-trag Berücksichtigung finden, daß die beiden Brüder ebenfalls Zuwendungen von der Erblasserin erhalten haben, die unter den Abkömmlingen im Falle der gesetzlichen Erbfolge zur Ausgleichung hätten gebracht werden müssen (§ 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dagegen Kann der Revisionserwiderung darin nicht gefolgt werden, daß bei der Berechnung des Pflichtteils nach der Mutter zusätzlich auch die Ausstattungen aller drei Abkömmlinge von seiten des Vaters zur Ausgleichung heranzuzic-hen wären, da die hier maßgebende Pflichtteilsberechnung nur nach den gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden kann und für die Berücksichtigung der Zuwendungen von seiten des Vaters keine Grundlage im Gesetz zu finden ist«, Da über die erwähnten entscheidungserheblichen Tatsachen keine Feststellungen getroffen sind, ist das Urteil, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen• Dabei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, zu der in der Revisionsverhandlung erörterten Frage des Güterstands der verstörte- nen Eltern J|^®(vglo Urteil des Landgerichts in Hagen vom 7» Januar 1942 Bl. 191 HO 45/41) und seines etwaigen Einflusses auf den Klaganspruch Stellung zu nehmen. III. Soweit sich die Revision gegen die Schätzung des Ertragswerts des Anwesens S^|Bs^ra^e 9 wendet, ist ihr zuzugeben, daß bei der Schätzung von dem objektiv zu erzielenden Ertrag auszugehen ist (BGHZ 17, 236j NJW *962, 2293 f)t der seinerzeit tatsächlich gezahlte Pachtzins stellt nur einen, wenn auch wesentlichen Anhaltspunkt für diese Größe dar. Wie der Revision aber nicht entgangen ist, ist dieser Gesichtspunkt im Protokoll vom 28. März *958 (Bl. 281) und im Bev/eisbeSchluß vom 4« November 1958 (Bl. 326 R) deutlich hervorgehoben worden, so daß keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daö Berufungsgericht habe diesem Gesichtspunkt bei der eigenen Würdigung nicht Rechnung getragen. Die Schätzung selbst ist grundsätzlich eine der Nachprüfung im Revisionsrechtszug nicht zugängliche tatsächliche Beurteilung (BGHZ aaO). Dem Kläger bleibt überlassen, in dieser Hinsicht in der erneuten Verhandlung Tatsachen vorzutragen, die für eine höhere Bewertung sprechen. Das Berufungsgericht hat auf der anderen Seite Gründe dafür festge3tellt, daö das Sandgrulsenunternehmen und auch drei Grundstücke dem Kläger 1939 nicht nur in seinem Interesse oder demjenigen seiner Ehefrau, sondern auch in demjenigen der übrigen Familie JfliBübertragen worden sind, indem dem Kläger die damit verbundenen Werte für das von ihm mit dem Unternehmen eingegangene Risiko in der Art einer Prämie, als Anreiz für die von ihm erwartete Unternchmer-leistung und als Ausgleich für den Verzicht auf seine Beamtenstellung übertragen worden sind, so daß die Meinung der Re- Visionserwiderung, alle Vermögenswerte waren ihm nur in seiner Eigenschaft als Ehemann der Tochter Anneliese und damit notwendig für deren Rechnung übertragen worden, nicht swingend ist. Andererseits hat seine Ehefrau nach den nunmehr getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts "alles dem Kläger überlassen", wonach es nicht ausgeschlossen ist, daß dem Kläger Werte mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis auch in Anrechnung auf ihre Ausstattung übertragen worden 3ind. Ob das eine oder andere vorlag, ist entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Ansicht keine Rechtsfrage, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung vom Berufungsgericht zu entscheideno Da die Entscheidung Uber die Kosten maßgebend von der Entscheidung in der Hauptsache abhängig ist, war auch die Kostenentscheidung aufzuheben und die Entscheidung über die Kosten der Revision ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen. Br. Augustin Dr. Piepenbrock Br. Freitag Offterdinger Br. Grell