Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgorichts München vom 18o Oktober 1961 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, zurückverv/ieserio Von Rechts wegen Tatbestand? Die Beklagten vertraten sofort im Nachlaßverfahren den Standpunkt, die Erblasserin sei am 2* Dezember 1951 testierunfähig geweseno Der Kläger, der nach der Behauptung der Beklagten ihre Ansicht ursprünglich teilte, hat im Februar 1953 vorliegende Klage erhoben, mit dem Antrag, festzustcllen, daß das am 2«, Dezember 1951 von der Erblasserin errichtete Testament gültig sei* in don die Erblasserin das von ihr gewünschte Testament nach seinen wesentlichen Inhalt im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte fcstgclegt hatte, den an andern Tag (nach einem erneuten Gehirn-schlag in der dazwischen liegenden Hachu) verlesenen Text verstand und auch als Testament auffaßte» In diesem Pall war erheblich, daß der kundgegebene Wille ihren langgehegten Vorstellungen entsprach» Im vorliegenden Päll ist dagegen allein entscheidend, ob die Klägerin am 2«, Dezember 1951 testierfähig war oder nicht» War sie zu diesem Zeitpunkt nicht tootierfähig, so ist das an diesem Tag errichtete Testament unwirksam und die Klage abzuweisen» Die vom Kläger unter Beweis gestellten Behauptungen, die ihre früheren Vorstellungen betreffen, sind rechtsunerhoblich, 2» Mit Ausnahme dreier, von der Revision gerügter Verfahrensverstöße (Berücksichtigung zweier vom Sachverständigen Dr» Gerweck seinem Gutachten irrtümlich als erwiesen zugrunde gelegter Tatsachen, auf denen möglicherweise die Beurteilung des Sachverständigen und damit auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts beruht; Unterlassung der Erhebung eines Beweises Uber eine entscheidungserhebliche Behauptung) sind auch die prozessualen Rügen der Revision unbegründet» 760)» Das Ob er land es ge rieht hat dem nicht Rechnung getragen, die Parteien haben aber auch nicht die entsprechenden Anträge gestellt» Ist jedoch dem Sachverständigen die Aufgabe gestellt, sein Gutachten nur auf Grund der Vernohmungsprotokolle und des übrigen Aktenmaterialo zu erstatten, so i3t die Möglichkeit der psychiatrischen Beurteilung des Verstorbenen in sein Fachwissen gestellt« Da eine zwingende Bestimmung zur Durchführung des dargclegten zweckmäßigen Verfahrens nicht besteht, kann ein Verstoß gegen die Vorochrifton der Zivilprozeßordnung nicht festgeotellt werden« Dem Fachwissen der Sachverständigen unterliegt nicht nur die unmittelbare Würdigung der bezeugten Tatsachen unter den maßgebenden psychiatrischen Gesichtspunkten, sondern auch die Würdigung der Zeugenaussagen in der Richtung, inwieweit der einzelne Zeuge auf Grund näheren oder längeren Zusammenseins mit der Erblasserin, auf Grund seiner Beobachtungsgabe und auf Grund seiner Allgemeinbildung oder ärztlichen Fach-3cenntnissc in der Lago war, ein auffälliges Verhalten der Ex’b-lasserin überhaupt wahrzunehmen, von dem normalen Verhalten einer schwerhörigen, älteren Person zu unterscheiden, sowie seine Beobachtungen richtig wieder zugeb'en». Soweit der Sachverständige Dr« Walchcr in seinem Gutachten bemerkt hat, bestimmte Zeugen seien am Ausgang des Rechtsstreits interessiert, kann mit der Revision davon ausgegangen v/erden, daß die Würdigung solcher, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen beeinflussender Umstände den Gericht obliegt» Im vorliegenden Fall deckt sich jedoch die Bemerkung des Sachverständigen mit der vom Berufungsgericht getroffenen Würdigung (S„ 21 BU), so daß das Gutachten auf den maßgebenden Grundlagen aufbaut« dor maßgebenden Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen angezcigt ist» Allein der Umstand, daß die Sachverständigen im vorliegenden Pall eine Begutachtung ohne Beteiligung an der Zeugenvernehmung nicht ablehnten, kann ohne weitere Anhaltspunkte die Ungecigncthoit der Sachverständigen und die Unverwertbarkeit ihrer Gutachten noch nicht dartun» Es ist bei entsprechender Erfahrung eines Sachverständigen und sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Aktcnmaterials je nach Sachlage nicht ausgeschlossen, die Zeugenaussagen in der genannten Richtung auch nur auf Grund der Protokolle zu verwerten» verständigen ohne gesicherte Unterscheidung zwischen dom im vorliegenden Pall aus den Zeugenaussagen gewonnenen Bild und einer spezifischen Krankheit (etwa Hirnarteriosklerose oder senile Demenz) und ohne Differentialdiagnose (vgl«, dazu die Bemerkungen des Sachverständigen Uber "diagnostische Erwägungen" der Zeugen Dr» Dirr und Dr. Crämer, S„ 19 Ergänzungsgutachten, Bl» 785) unter Feststellung bestimmter psychischer Erscheinungen (deliranto Erlebnisse, erhebliche Beeinträchtigung der Willensbildung, hochgradige Urteils-schwächc, stark gedrucktes Persönlichkeitsniveau, S» 17-19 Ergänzungsgutachton) eine Aussage Uber die Fähigkeit, die Bedeutung einer Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, und auch über das Ausmaß der Einschränkung dieser Fähigkeit«, Es bestand keine Veranlassung für den Sachverständigen Prof» Dr» Walcher, auf die Erklärung des Nachlaßgerichts bei der Teotamontscroffnung (Bl.» 6/7 Nachlaßakten) im Besonderen einsugehen, da der Nachlaßrichter nur seinen persönlichen Eindruck anläßlich einer früheren Unterredung mit der Erblasserin wiedergogoben hat. Die Revision vermißt weiter im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr«, Gcrwcck die Verv/ertung der Aussagen der Zeugin Wösch, weil der Gutachter im übrigen verschiedentlich erneut auf die in erster Instanz vernommenen Zeugen eingegangen ist, diese Zeugin jedoch nicht noch einmal besonders erwähnt hat. Im Anschluß an diese Stelle ist zun Beweis dafür, daß die Erblasserin über_das_ganze Jahr 1951 unter geistiger Verwirrtheit gelitten habe und besonders schlecht in ihrer geistigen Verfassung gewesen sei, vom Sachverständigen, auf die Aussagen der Zeuginnen RofllBund Dr. Creiacr zurückgegriffen. Auf diesen beiden, vom Sachverständigen zugrunde gelegten, gleichwohl aber nicht erwiesenen Tatsachen beruht möglicherweise die Beurteilung der Sachverständigenfrage und damit auch die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat aus den vom Kläger unter Beweis gestellten Behauptungen entnommen, daß alle Y/eitercn von Kläger benannten Zeugen mit der Erblasserin nur golegontlich in Berührung gekommen seien. Allo anderen Zeugen hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision jedoch mangels hinreichender Substantiicrung des Beweisthemas hinsichtlich des Zusammenseins der Zeugen mit der Erblasserin mit Recht nicht vernommen (Eheleute BÖ® 5 Anna und Fanny GrE®®®®}, Be®® F®®, P®H® o Bas Oberlandesgericht hat sonach nicht das Ergebnis einer gebotenen Beweisaufnahme vorwegge-nomnen, sondern unterstellt, daß solche Bekannte, die die erwähnten Voraussetzungen im Verhältnis zu der Erblasserin nicht erfüllen, auch keine Auffälligkeiten der Erblasserin bemerkt zu haben brauchten und sie daher entsprechend dem Klagvortrag für eine vollkommen normale und vernünftige Frau gehalten haben. Bas Berufungsgericht hat die Gründe angegeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 286 ZPO); es war nicht verpflichtet, auf jede Einzelheit des Vortrags des Klägers einzugeben (BGHZ 162, 175; Urteil des Senats vom 2. Januar 1952 an das Nachlaßgericht entworfen hat» Entgegen der Meinung der Revision hat daö Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Tatsachenvortrag des Klägers über die Gründe, die für sein Verhalten maßgebend gewesen sein sollen, in den Kreis seiner Würdigung einbesegen, jedoch das Vorbringen des Klägers, er habe das Schreiben nicht etwa in Übereinstimmung mit seiner eigenen Beurteilung, sondern aus Gefälligkeit gegenüber den Beklagten entworfen, nicht glaubhaft gefunden» Es liegen keine Gründe dafür vor, daß der Vortrag des Klägers über diesen Vorgang in den Nachlaßakten übersehen worden wäre» handlung wieder zu eröffnen, da er erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in die Strafakten habe Einblick nehmen können, ihm aber gestattet sein müsse, dazu schriftsätzlich Stellung zu nehmen» Das Berufungsgericht hat von der Möglichkeit der Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO keinen Gebrauch gemacht, den Antrag auf Wiedereröffnung vielmehr abgelehnt« Die Revision meint, dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte pflichtgemäß stattgegeben werden und alsdann das gesamte weitere Vorbringen des Klägers berücksichtigt werden müssen« Auch diese Rüge ist unbegründet« Die Revision hat nicht dargetan, auf Grund v/olcher prozeßrechtlichen Vorschriften das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sein sollte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen« Solche Vorschriften sind auch nicht ersichtlich» Das Berufungsgericht hatte dem Beweisantrag des Klägers stattgegeben und die Strafakten boigezogen« Irgendwelche Anträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu diesem Beweismittel (laut Protokoll, Bl« 912 GA) nicht gestellt» Spätere Anträge hat das Berufungsgericht mit Recht nicht berücksichtigt»
2224 085 7_ZR_205^61 Verkündet ajUl, Dezember 1963 Justizhauptsekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke In dem Hechtsstreit dos Rechtsanwalts Matthias m Straße^fc/l, Klägers5 Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■- gegen » Berta M ■■■■■■■II in I| der verstorbenen Anna M , 2. den Hauptmann a.]}., Theobald ScB^^H^traße ■§ als Alleinerbin m Beklagten3 Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt FrhroV. hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vei-handlung vom 11« Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundeorichtcr Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr„ Mattem und Offtcrdinger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgorichts München vom 18o Oktober 1961 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, zurückverv/ieserio Von Rechts wegen Tatbestand? Die Beklagten sind die gesetzlichen Erben der mit 74 Jahren verstorbenen Porstratswitwe Therese WflHP gebo Y/aflHH Die Erblasserin, deren beide Söhne im Jahre 1944 und 1949 verstorben sind, war wegen eines Oberarmbruchs vom 2. Dezember 1950 bis 15» Januar 1951 in klinischer Behandlung, «anschließend zuhause in Pflege der Schwestern Maria Kathinka vom Februar bis Mitte Juli 1951 war Ge- brechlichkcitspflegschaft angeordnet• Am 2« Dezember 1951 errichtete die Erblasserin ein privatschriftliches Testament zugunsten von Verwandten de3 verstorbenen Freiherrn von RflBI, der ihre beiden Sohne adoptiert hatte«. Sie starb nach einem an Weihnachten 1951 erlittenen Schlaganfall am 6» Januar 1952* Als Nachlaß hinterließ sie im v/esentlichen das Hausgrundstück Wofl®straße W) a in Der Kläger, der zeitweise Ge- brochlichkcitspflcgor der Erblasserin war und in ihrer Wohnung ein Zimmer bewohnt hatte, war in dem besagten Testament als Testamentsvollstrecker bestellt» Im übrigen ist in dem Testament angeordnet s "Das Haus ist mit Heck-Geld und meinem Zutun gekauft» Mein Bruder - der Beklagte zu 2 - und meine Schwester - die frühere Beklagte zu 1, Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten zti 1 - schließen_aus,r<. Die Beklagten vertraten sofort im Nachlaßverfahren den Standpunkt, die Erblasserin sei am 2* Dezember 1951 testierunfähig geweseno Der Kläger, der nach der Behauptung der Beklagten ihre Ansicht ursprünglich teilte, hat im Februar 1953 vorliegende Klage erhoben, mit dem Antrag, festzustcllen, daß das am 2«, Dezember 1951 von der Erblasserin errichtete Testament gültig sei* Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen«, Nach Erhebung von Zeugenaussagen (Mieter, Nachbarn, Freundinnen der Söhne der Erblasserin, einer Hausgehilfin der Erblasserin und Sekretärin des Klägers) sov/ie Einholung eines.Sachverständigengutachtens (Gerichtsarzt Prof» Pro Walcher) hat das Landgericht im Januar 1955 die Klage abgev/ieseno Pas Oberlandesgericht München hat nach Vernehmung des Vormundschafts- und Nachlaßrichters (Amtsgerichtsrat Pr« Meister)! ein Gutachten des Landgerichtsarztes beim Landgericht München I, des Oberrogierungsmedizinalrats Dr. Gerv/eclc, Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten, und nach Vernehmung von v/oitoren 18 Zeugen ein Ergänzungsgutachten desselben Sachverständigen eingeholto Pie Berufung des Klägers wurde zurück-gowiesen«, Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weitere Pie Beklagten beantragen dagegen, die Revision zurück-suwcisniio Entscheidungsgründe: Pas Berufungsgericht führt aus: Auf Grund der Beweisaufnahme, bei der sich aus einzelnen Bruchstücken ein plastisches Bild der doch recht abartigen Persönlichkeit der Erblasserin zur Zeit der Testamentaerrichtung ergeben habe, habe der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof» Pro Y/alcher die volle Überzeugung gewonnen, daß die Erblasserin zur Zeit der Tcstancntscrrichtung (2. Pezember 1951) wegen fortgeschrittener Hirnarteriosklerose testierunfähig im Sinn, des § 2 Abo. 2 TcstG (= § 2229 Abs, 4 BGB n0Fo) gewesen ?ei. Dao Gutachten dec Sachverständigen Dr. Gerweck, nach dessen Ansicht die Erblasserin im maßgeblichen Zeitpunkt "höchstwahrscheinlich" nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der abgegebenen Willenserklärung einzusehen, stehe der vollen Überzeugung des Senats nicht entgegen. Liese Überzeugung stütze sich auf das klare Ergebnis des Urkunden-und Zeugenbev/ei3es auch für den Zeitpunkt der Testaments-crrichtung und auf die durch das Beweisergebnis bestätigte medizinische Erfahrung, daß die bei der Erblasserin während ihres Klinikaufenthalts festgostellten Gehirnschädigungen in aller Regel nicht wieder behoben werden könnten» (Der angeführte Zcugenbewoio bezieht sich auf drei Postkarten, die die Erblasserin im Jahre 1951 geschrieben und mit den Namen von WeflHVS "von und "WflB v.WaflHB" unterzeichnet hatte)» Die Möglichkeit, daß die Erblasserin ihr Testament etwa in einem Augenblick wiedererlangter geistiger Klarheit (lucidum intervallum) errichtet haben könnte, hätten beide Sachverständige in überzeugender Weise ausgeschlossen» Nachdem zwei, im wesentlichen gleiche psychiatrische Gutachten vorlägen, bestehe auch kein Anlaß, noch ein graphologisches Gutachten cinsuholen» % Entscheidend falle weiter ins Gewicht, daß der Kläger selbst, der monatelang im Hause der Erblasserin gelebt habe und täglich mit ihr in Berührung gekommen sei, früher der Ansicht gewesen sei, sie sei bei der Testamentserrichtung geisteskrank und testicrunfähig gewesen. Die mit nur schwer verständlicher Schärfe vom Kläger erhobenen Angriffe gegen die Zeugen, die seinem Vortrag widersprechende Aussagen gemacht hatten, seien unbegründet» Dies beziehe sich insbesondere auf die Behauptung, die betreffenden Zeugen seien von den inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt Br» SflBB dem Prozcßbevollmäehtigten der Beklagten, zu unrichtigen Aussagen verleitet worden, und auf die Strafverfahren gegen vier Zeuginnen, die der Kläger wegen falscher Zeugenaussage und wegen fahrlässigen Falscheides angezeigt hatte o II. 1. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe materielles Recht nicht richtig angewendet, ist unbegründet; die Revision verweist auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGWarn 1919 Nr. 179) 9 wonach in jedem Fall nachgewiesen werden müsse, daß die freie Willensbestimmung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgeschlossen gewesen ist» Biese zutreffende Voraussetzung hat das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt geprüft» Ebenso war der Tatrichter sich bewußt, daß die Testierunfähigkeit die Rechtsfolge darstellt, die unter Umständen aus einer bestimmten Art und einem bestimmten Ausmaß einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit geschlossen werden kann, und daß die Beweisv/ürdigung wie auch die daraus sich ergebende Überzeugung des Richters sich auf diese tatsächlichen Umstände stützen muß. Bas Berufungsgericht hat auch keinen Zweifel gelassen, daß es sich auf Grund der gesamten Beweiswürdigung von diesen Tatsachen anhand der beiden Sachverständigengutachten voll überzeugt hat. Schließlich weist die Revision auf das Urteil des Senats von 1. Juli 1959 (BGHZ 30, 294) hin und hält die Tatsache für rcchtserheblich, daß die Erblasserin seit Jahren die feste Absicht hatte, nicht ihre Geschwister als Erben oinzusetzen. Bas zitierte Urteil betrifft jedoch einen Fall, in don die Erblasserin das von ihr gewünschte Testament nach seinen wesentlichen Inhalt im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte fcstgclegt hatte, den an andern Tag (nach einem erneuten Gehirn-schlag in der dazwischen liegenden Hachu) verlesenen Text verstand und auch als Testament auffaßte» In diesem Pall war erheblich, daß der kundgegebene Wille ihren langgehegten Vorstellungen entsprach» Im vorliegenden Päll ist dagegen allein entscheidend, ob die Klägerin am 2«, Dezember 1951 testierfähig war oder nicht» War sie zu diesem Zeitpunkt nicht tootierfähig, so ist das an diesem Tag errichtete Testament unwirksam und die Klage abzuweisen» Die vom Kläger unter Beweis gestellten Behauptungen, die ihre früheren Vorstellungen betreffen, sind rechtsunerhoblich, 2» Mit Ausnahme dreier, von der Revision gerügter Verfahrensverstöße (Berücksichtigung zweier vom Sachverständigen Dr» Gerweck seinem Gutachten irrtümlich als erwiesen zugrunde gelegter Tatsachen, auf denen möglicherweise die Beurteilung des Sachverständigen und damit auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts beruht; Unterlassung der Erhebung eines Beweises Uber eine entscheidungserhebliche Behauptung) sind auch die prozessualen Rügen der Revision unbegründet» a) Die Revision hält beide Sachverständigengutachten für unverwertbar, weil sie Widersprüche enthielten und ohne Heranziehung der Sachverständigen 2u den Zeugenvernehmungen allein auf Grund der Akten erstattet worden seien» Einzuräunen ist der Revision, daß bei der Erstattung von psychiatrischen Gutachten, insbesondere über verstorbene Personen, die Vernehmung der Zeugen in der Regel in Anwesenheit dcQ Sachverständigen angczcigt ist, weil ein solches Verfahren die erschöpfende Befragung der Zeugen auf die medizinisch bedeutsamen Tatsachen hin am besten gewährleistet (vgl» Baumbach, ZPO 26« Aufl« Vorbem« 2 B vor § 462; Mayer, DJ 1941? 755? 760)» Das Ob er land es ge rieht hat dem nicht Rechnung getragen, die Parteien haben aber auch nicht die entsprechenden Anträge gestellt» Ist jedoch dem Sachverständigen die Aufgabe gestellt, sein Gutachten nur auf Grund der Vernohmungsprotokolle und des übrigen Aktenmaterialo zu erstatten, so i3t die Möglichkeit der psychiatrischen Beurteilung des Verstorbenen in sein Fachwissen gestellt« Beide Sachverständigen haben diese Möglichkeit im vorliegenden Pall bejaht, der Tatrichter hat sich ihnen angeschlossen. Da eine zwingende Bestimmung zur Durchführung des dargclegten zweckmäßigen Verfahrens nicht besteht, kann ein Verstoß gegen die Vorochrifton der Zivilprozeßordnung nicht festgeotellt werden« Dem Fachwissen der Sachverständigen unterliegt nicht nur die unmittelbare Würdigung der bezeugten Tatsachen unter den maßgebenden psychiatrischen Gesichtspunkten, sondern auch die Würdigung der Zeugenaussagen in der Richtung, inwieweit der einzelne Zeuge auf Grund näheren oder längeren Zusammenseins mit der Erblasserin, auf Grund seiner Beobachtungsgabe und auf Grund seiner Allgemeinbildung oder ärztlichen Fach-3cenntnissc in der Lago war, ein auffälliges Verhalten der Ex’b-lasserin überhaupt wahrzunehmen, von dem normalen Verhalten einer schwerhörigen, älteren Person zu unterscheiden, sowie seine Beobachtungen richtig wieder zugeb'en». Soweit der Sachverständige Dr« Walchcr in seinem Gutachten bemerkt hat, bestimmte Zeugen seien am Ausgang des Rechtsstreits interessiert, kann mit der Revision davon ausgegangen v/erden, daß die Würdigung solcher, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen beeinflussender Umstände den Gericht obliegt» Im vorliegenden Fall deckt sich jedoch die Bemerkung des Sachverständigen mit der vom Berufungsgericht getroffenen Würdigung (S„ 21 BU), so daß das Gutachten auf den maßgebenden Grundlagen aufbaut« Es ergibt sich schon aus diesen Umständen, daß die Vernehmung dor maßgebenden Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen angezcigt ist» Allein der Umstand, daß die Sachverständigen im vorliegenden Pall eine Begutachtung ohne Beteiligung an der Zeugenvernehmung nicht ablehnten, kann ohne weitere Anhaltspunkte die Ungecigncthoit der Sachverständigen und die Unverwertbarkeit ihrer Gutachten noch nicht dartun» Es ist bei entsprechender Erfahrung eines Sachverständigen und sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Aktcnmaterials je nach Sachlage nicht ausgeschlossen, die Zeugenaussagen in der genannten Richtung auch nur auf Grund der Protokolle zu verwerten» Einen Widerspruch in dem Gutachten des Sachverständigen Br» Gerweck erblickt die Revision in folgenden Ausführungen; "Zur Beurteilung dos Geisteszustandes der Erblasserin überhaupt stehen sehr wenig bev/eiskräftige Äußerungen zur Verfügung, mit Ausnahme der Zeit, in der sie sich Ende 1950, Anfang 1951 in der Privatklinik Krccke befand» Es ist deshalb der Versuch einer genaueren diagnostischen Klärung des Palls nicht möglich» (s. 22 des Gutachtens, Bl» 176 GA)o Von verschiedenen Zeugen wurden aber doch eindeutige und vor allem übereinstimmende Aussagen über den Geisteszustand der Erblasserin in den letzten Jahren gemacht, so daß es möglich ist, das psychische Zustandsbild zu entwerfen»" (ebenda)» Es ist nach Ansicht der Revision nicht ersichtlich, welcher Unterschied zwischen der Unmöglichkeit einer genaueren diagnostischen Klärung und der Möglichkeit, das psychische Zustandsbild zu entworfen, bestehen soll» Nach Ansicht der Revision deckt sich das psychische Zustandsbild mit der diagnostischen Erklärung. Sie meint, wenn das eine verneint, das andere bejaht werde, so sei damit schon die Unverwertbarkeit dos Gutachtens dargetan» Bor von der Revision behauptete Widerspruch besteht jedoqji nicht» Bas psychische Zustandcbild gestattet dem Sach- verständigen ohne gesicherte Unterscheidung zwischen dom im vorliegenden Pall aus den Zeugenaussagen gewonnenen Bild und einer spezifischen Krankheit (etwa Hirnarteriosklerose oder senile Demenz) und ohne Differentialdiagnose (vgl«, dazu die Bemerkungen des Sachverständigen Uber "diagnostische Erwägungen" der Zeugen Dr» Dirr und Dr. Crämer, S„ 19 Ergänzungsgutachten, Bl» 785) unter Feststellung bestimmter psychischer Erscheinungen (deliranto Erlebnisse, erhebliche Beeinträchtigung der Willensbildung, hochgradige Urteils-schwächc, stark gedrucktes Persönlichkeitsniveau, S» 17-19 Ergänzungsgutachton) eine Aussage Uber die Fähigkeit, die Bedeutung einer Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, und auch über das Ausmaß der Einschränkung dieser Fähigkeit«, Es bestand keine Veranlassung für den Sachverständigen Prof» Dr» Walcher, auf die Erklärung des Nachlaßgerichts bei der Teotamontscroffnung (Bl.» 6/7 Nachlaßakten) im Besonderen einsugehen, da der Nachlaßrichter nur seinen persönlichen Eindruck anläßlich einer früheren Unterredung mit der Erblasserin wiedergogoben hat. In übrigen hat der Nachlaßrichter als Zeuge in der 2» Instanz (Bl. 124GA) ausgesagt, auch er habe die Erblasserin für ein Unikum gehalten, er habe bei dom damaligen Gespräch nur keine hervorstechenden Zeichen einer Geisteskrankheit bemerkt. Die Revision vermißt weiter im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr«, Gcrwcck die Verv/ertung der Aussagen der Zeugin Wösch, weil der Gutachter im übrigen verschiedentlich erneut auf die in erster Instanz vernommenen Zeugen eingegangen ist, diese Zeugin jedoch nicht noch einmal besonders erwähnt hat. Der Sachverständige hatte jedoch keine Veranlassung, sämtliche in erster Instanz schon vernommenen Zeugen erneut in seine Würdigung cincubcziohon«, 10 b) Die Revision weist darauf hin, daß der verstorbene Prozcßbovollmächtigto der Beklagten (Rechtsanwalt Dr» Sauter), entgegen anwaltlicher Standespflicht die - vom Gericht und den Sachverständigen al3 maßgeblich erkannten - Zeugen mittels seines eigenen Einflusses und des Einflusses der Beklagten habe sich schriftlich festlegen lassen, und zwar entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nur die im Nachlaßverfahren benannten Zeugen, sondern auch die im vorliegenden Prozeß vernommenen Zeugen» Der Revision ist einzuräumen, daß der Kläger einen solchen Vorfahren mit Recht entgegengetreten ist» Das Berufungsgericht hat jedoch nicht übersehen, daß Rechtsanwalt Dr. Sauter in dieser Weise nicht nur im Nachlaßverfahren, sondern auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgegangen ist (vgl. die Erklärungen der Zeugin Mletzko, Bl. 34-35 GA, der Zeugin Susanna Dietx-ich, Bl. 38-39 GA und der Zeugin Bajanow, Bl. 43-44 GA)o Das Berufungsgericht hat aber - dies stand dem Tatrichtcp trotz des Verhaltens des Dr. Sauter frei - bei seiner BeweisWürdigung die Uninteressiertheit dieser Zeugen am Ausgang dos Rechtsstreits ins Feld geführt und daher ihren Aussagen vor Gericht gleichwohl Glauben geschenkt» In zwei Punkten hat der Sachverständige Dr» Gerweck in seinem Ergänzungsgutachten allerdings Tatsachen berücksichtigt, die sich aus den Zeugenaussagen nicht entnehmen lassen: Auf So 17 des Gutachtens (Bl» 733 GA) greift er auf die in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. SflHH angefertigte Erklärung der Zeugin Karolino RiJ^^ zurück. In dieser Erklärung ist ausgeführt, Frau RiflHPhabc noch im November 1951 einen durchaus schlechten Eindruck von der geistigen Verfassung der Erblasserin gehabt, während ihre Aussage vor dem Gericht darüber nichts enthält. Im Anschluß an diese Stelle ist zun Beweis dafür, daß die Erblasserin über_das_ganze Jahr 1951 unter geistiger Verwirrtheit gelitten habe und besonders schlecht in ihrer geistigen Verfassung gewesen sei, vom Sachverständigen, auf die Aussagen der Zeuginnen RofllBund Dr. Creiacr zurückgegriffen. Diese beiden Zeuginnen jedenfalls haben aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Erblasserin letztmals ’’offenbar am 25« August 1951” gesehen (EU $. 24 unten). Auf diesen beiden, vom Sachverständigen zugrunde gelegten, gleichwohl aber nicht erwiesenen Tatsachen beruht möglicherweise die Beurteilung der Sachverständigenfrage und damit auch die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts. Dies zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. c) Begründet ist auch eine weitere Verfahrensrüge. Zutreffend hat das Oberlandesgericht zwar ausgeführt, von Bedeutung für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der Erblasserin könnten nur solche Zeugen sein, die nicht nur gelegentliche Gespräche mit der Erblasserin geführt, sondern einen engen persönlichen Kontakt auch noch um die Zeit der Testamentserrichtung mit ihr gehabt hätten; auch müßten sie darüber hinaus eine gute Beobachtungsgabe haben, die bei einfachen, unkritischen Personen ganz fehie, während sie bei medizinisch geschulten umgekehrt in besonderem Maße vorausgesetzt v/erden könnten. Das Berufungsgericht hat aus den vom Kläger unter Beweis gestellten Behauptungen entnommen, daß alle Y/eitercn von Kläger benannten Zeugen mit der Erblasserin nur golegontlich in Berührung gekommen seien. Dies ist nach dem Sachvortrag immerhin zweifelhaft hinsichtlich der als Zeugin benannten Prinzessin Pilar. Der Kläger hat nämlich im Schriftsatz vom 27« Dezember 1957 auf S. 4 (Bl. 546), wie die Revision hervorhebt, behauptet, diese Zeugin habe jahrelang freundschaftlich mit der Erblasserin verkehrt, im Sommer und Herbst 1951 habe die Erblasserin diese Zeugin jeden Sonntag aufgosucht und die Zeugin ihrerseits die Erblasserin an Weihnachten 1951« 12 Allo anderen Zeugen hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision jedoch mangels hinreichender Substantiicrung des Beweisthemas hinsichtlich des Zusammenseins der Zeugen mit der Erblasserin mit Recht nicht vernommen (Eheleute BÖ® 5 Anna und Fanny GrE®®®®}, Be®® F®®, P®H® o Bas Oberlandesgericht hat sonach nicht das Ergebnis einer gebotenen Beweisaufnahme vorwegge-nomnen, sondern unterstellt, daß solche Bekannte, die die erwähnten Voraussetzungen im Verhältnis zu der Erblasserin nicht erfüllen, auch keine Auffälligkeiten der Erblasserin bemerkt zu haben brauchten und sie daher entsprechend dem Klagvortrag für eine vollkommen normale und vernünftige Frau gehalten haben. d) Bio Angriffe der Revision betreffen v/eiter die Glaubwürdigkeit einzelner Zeuginnen (!£1^H® P®®, D®HH®, die Würdigung der eigenen Stellungnahme des Klägers zu der Testierfähigkeit der Erblasserin nach ihrem Tod und die Verwertung der vorgelegten graphologischen Gutachten« Biese Rügen sind unbegründet« Bie Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Zuverlässigkeit seiner Aussagen steht im tatrichterlichen Ermessen. Bics gilt insbesondere für die Frage, in welchem Ausmaß die Zeugin Ml®|® die Erblasserin in den Jahren 1949 bis 1951 besucht hat, für die Beobachtungen der Zeugin Rosa Pc®® (nächtliches Schreien der Erblasserin), für die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen B®®|® und E®®® einschließlich der Erheblichkeit der vom Kläger vorgebrachten und unter Beweis gestellten Hilfstatsachen und polizeilichen Äußerungen in den Ermittlungsverfahren. Bas Berufungsgericht hat die Gründe angegeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 286 ZPO); es war nicht verpflichtet, auf jede Einzelheit des Vortrags des Klägers einzugeben (BGHZ 162, 175; Urteil des Senats vom 2. Juni 1961 - V ZR 162/59). 13 - Das Berufungsgericht hat auch die Beurteilung der Testierunfähigkoit der Ei?blasserin durch den Kläger selbst in Betracht gesogen und dabei die Tatsache gewürdigt, daß der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 11«. Januar 1952 an das Nachlaßgericht entworfen hat» Entgegen der Meinung der Revision hat daö Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Tatsachenvortrag des Klägers über die Gründe, die für sein Verhalten maßgebend gewesen sein sollen, in den Kreis seiner Würdigung einbesegen, jedoch das Vorbringen des Klägers, er habe das Schreiben nicht etwa in Übereinstimmung mit seiner eigenen Beurteilung, sondern aus Gefälligkeit gegenüber den Beklagten entworfen, nicht glaubhaft gefunden» Es liegen keine Gründe dafür vor, daß der Vortrag des Klägers über diesen Vorgang in den Nachlaßakten übersehen worden wäre» Ebenso stand auch die Berücksichtigung der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit (Gutachten Dr» Brunner, Ulm, von 12» Juni 1956, Bl» 391 GA) und im Nachlaßverfahren (ausdruckspsychologische Begutachtung Dr» Hager, München, vom 6» November 1961) vorgelegtcn graphologische Gutachten, wie auch die. Einholung eines zusätzlichen graphologischen Gutachtens im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts» Eine allgemeine Meinung über den Beweiswert graphologischer Gutachten in Fragen der Teotierfähigkeit hat sich noch nicht gebildet (vgl» Urteil des Senats vom 2» Dezember 1959. - V ZR 31/59 mit Hinweis auf Buhts und Schweickert im Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin und naturwissenschaftlichen Kriminalistik 1940 S» 268)» o) Der Kläger hat im Schriftsatz vom 28» Juni 1961, S» 19 und 29 (Bl. 900 und 910 GA) den Antrag gestellt, neben anderen Ermittlungs- und Strafakten die Akten der Staatsanwaltschaft München I (Ermittlung und Anklage gegen die I % 14 - Zeugin Rosa Petry, 4 b Js 1519/59) wegen Verdachts falscher Aussagen beizuziehen, Er führte dazu aus, durch dieses Verfahren stehe zweifellos fest, daß auch die Zeugin Pef^ unwahre und unrichtige Aussagen im gegenwärtigen Zivilprozeß gemacht habe; die Beiziehung dieser Strafakten sei dringend geboten, weil sie Aufschluß Uber die Glaubwürdigkeit der Zeugin Pe®^ gäben» Das Oberlandesgericht hat die Strafakten beigezogen und dem Kläger in der mündlichen Verhandlung davon Kenntnis gegeben« In den Entscheidungsgründen ist ausgoführt, daß das Amtsgericht München die Eröffnung des HauptVerfahrens abgelehnt und das Landgericht München I die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen hat« In einen nach Schluß der mündlichen Verhandlung nachgereich- ten Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die mündliche Ver-♦ handlung wieder zu eröffnen, da er erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in die Strafakten habe Einblick nehmen können, ihm aber gestattet sein müsse, dazu schriftsätzlich Stellung zu nehmen» Das Berufungsgericht hat von der Möglichkeit der Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO keinen Gebrauch gemacht, den Antrag auf Wiedereröffnung vielmehr abgelehnt« Die Revision meint, dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte pflichtgemäß stattgegeben werden und alsdann das gesamte weitere Vorbringen des Klägers berücksichtigt werden müssen« Auch diese Rüge ist unbegründet« Die Revision hat nicht dargetan, auf Grund v/olcher prozeßrechtlichen Vorschriften das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sein sollte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen« Solche Vorschriften sind auch nicht ersichtlich» Das Berufungsgericht hatte dem Beweisantrag des Klägers stattgegeben und die Strafakten boigezogen« Irgendwelche Anträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu diesem Beweismittel (laut Protokoll, Bl« 912 GA) nicht gestellt» Spätere Anträge hat das Berufungsgericht mit Recht nicht berücksichtigt» 3. Da das Urteil wegen der oben unter Nr«, 2 b) und c) dargclegten Verfahrensverstöße aufzuheben war, andererseits die Sache auf Grund des festgestellten Sachverhältnisses \ jedoch nicht zur Endentscheidung reif ist, muß sie zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist« Schuster Rothe Dr. Freitag Dr«. Mattern Offterdinger