Der Streit geht jetzt nur noch um einen Schadensersatzanspruch des Klägers, den er darauf stützt, daß sich das Pachtgrundstück bei Beendigung des Vertragsverhältnlsses in einem mangelhaften Zustande befanden habe, und um einen im Wege der Widerklage geltendgemachten Gegenanspruch der Gemeinschuldnerin auf Aufwendungs-ersttz für Beseitigung von Kriegsschäden und Wertverbesserungen, hilfsweise auf Rückzahlung des gemäß § 7 des Pachtvertrages gezahlten Betrages# Der Kläger hat zunächst einen Teilbetrag von 1.000 DK nebst Zinsen eingeklagt mit dem Bemerken, daß diese Summe sich je zu einem Drittel auf die drei vorgenannten Schäden - Wiederaufbau des Fabrikgebäudes, Schönheitsreparaturen und sonstige Instandsebzungen - verteile* Sie hat eine Verpflichtung zur Beseitigung von Kriegsschäden in Abrede gestellt und geltend gemacht» diese Pflicht habe vielmehr dem Kläger als Grundstückseigentümer obgelegen; deshalb müsse er ihre Aufwendungen für den Wiederaufbau der Gebäude bezahlen und außerdem nach § 4 des Pachtvertrages die von ihr herbeigeführten Wertverbesserungen. Das Berufungsgericht hat beiden Parteien auf gegeben, ihre Ansprüche im einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen Es hat alsdann die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Konkursverwalters, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, der Widerklage ln Höhe von 4.00C DM stattgegeben. 1. Das Berufungsgericht legt den § 3 des Pachtvertrages vom 5- Dezember 1941, wonach die Gemeinechuldnerin "alle Instandsetzungsarbeiten" Übernommen hatte, dahin aus, daß unter diese Bestimmung zwar die zur Erhaltung der Pachtsache in einem ordnungsmäßigen ZuBtand erforderlichen Aufwendungen fLeien, nicht aber die Beseitigung von Kriegsschäden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Gemeinschuldnerin nach dem Zusammenhang und Sinn der getroffenen Vereinbarungen zwar die laufenden Instandsefczungsarbeiten zu erbringen gehabt habe, nicht aber zu einer Wiederherstellung nach völliger oder teilwel-serZerstörung infolge höherer Gewalt verpflichtbt gewesen sei, beruht auf der Auslegung eines Individualvertrages, die in diesem Rechtszuge nur beschränkt nachprüfbar ist. a) Soweit der Kläger ein Drittel des genannten Betrages zu dem Wiederaufbau des ersten Obergeschosses im Fabrikgebäude verlangt, hat das angefochtene Urteil ausgeführt, die Geasinsohuldnerin sei nicht verpflichtet gewesen, das kriegs-beschädigte Gebäude wieder herzustellen; wenn sie die Ruine für eigene Zwecke eigenwillig ausgebaut habe oder durch ihre Untermieter habe ausbauen lassen, so habe das ihrem vertraglichen Recht entsprochen, flauf dem Grundstück Um- und Ausbauten vorzunehmen*1 ($4 des Pachtvertrages). Die AnschlußreviBion rügt, das Berufungsgericht habe den zur Erörterung stehenden Teilanspruch nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob Sine Wiederaufbaupflicht der Gemeinschuldnerin bestanden habe, aber es sei auf die weitere An-spruchsbegründung, daß sie nämlich das Grundstück rücksichtslos ausgeschlachtet habe, nicht eingegangen und habe insbesondere den unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers über die Beseitigung des gesamten Obergeschosses und einer massiven Zwischendecke sowie über das Beiseiteschaffen von 40 Ferner habe das Berufungsgericht bei der Ausschlachtung des Gebäudes zu Unrecht zugunsten der Gemeinschuldnerin auf deren vertragliche Befugnis zur Vornahme von Um- und Ausbauten abgestellt; bei richtiger Betrachtungsweise hätte mit diesem Gesichtspunkt die Schlüssigkeit des Ersatzanspruches nicht verneint werden dürfen. Dem kann insoweit nicht beigetreten werden, als die Anscbludrevision die Nichtberücksichtigung des Sachvortrages über das "rücksichtslose Ausschlachten11 rügt und es als rechts irrig bezeichnet*, daß in diesem Zusammenhang das Uta- und Ausbaurecht der Päohterin zur Beurteilung mit herangezegen worden sei. In Wirklichkeit hat das Berufungsurteil den Vortrag des Klägers zu diesem Punkt nicht Übergangen, denn es erörtert ausdrücklich den "eigenwilligen Ausbau" der Ruine für "eigene Zwecke", und es hat sioh auch mit dem Verhalten der Gemeinschuldnerin euseinandergeeetet, indem es im § 4 des Pachtvertrages einen Rechtfertigungsgrund für die Beseitigung des Obergeschosses und der Zwischendeoke gefunden hat. März 1953 und Gutachten vom gleichen Tage) hervorgeht, unter Verkennung des § 4 des Pachtvertrages von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, daß die Gerneinsohuldnerin verpflichtet gewesen sei, die Baulichkeiten wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Da im übrigen, wie bereite ausgeführt wurde (vgl oben zu Nr 1), aus $ 5 des Pachtvertrages eine Pflicht der Gemeinschuldnerin zur Beseitigung von Kriegsschäden nicht entnommen werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang auch auf den Vortrag der Anschlußrevision über die Kosten, die im Jahre 1949 zur Wiederherstellung des Pabrikgebäudes erforderlich gewesen wären, nicht an. Das Berufungsgericht hab nämlich, wie die Anschlußrevision zutreffend geltend macht, dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß eB dem Saohvortrag und den Beweisanträgen über das Beiseiteschaffen von 60 Eisen-brägern nicht nachgegangen ist. Oktober 1993 ist lediglich allgemein behauptet worden, durch die Aufräumung der Ruine und die Wiederherstellung des früheren Baues sei dem Kläger "bestimmt kein Schaden entstanden", onne indessen zu dem Vorwurf, daß Eisenträger verkauft worden seien, Stellung zu nehmen (Bd II Bl 147 R), während es in dem eretinetanzlichen Schriftsatz der GemelnBchuld/ierln vom 4* -lörz 1952 als beweisbedürftig bezeichnet worden war, "inwieweit bei dem Wiederaufbau Materialien des zerstörten Hauses verwendet worden sind, deren Wert selbstverständlich in Abzug gebracht werden muß" (Bd I Bl 148 R). Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht die Frage, ob die Gemeinschuldnerin wirklich Eisenträger von dem Pachtgrundstück entfernt und durch ihren Verkauf einen Gewinn erzielt habe, nicht ungeprüft lassen dürfen. Denn zu einem solchen Verhalten wäre sie, wenn ihr auch in § 4 des Pachtvertrages die Vornahme von Um- und Auebauten gestattet worden war, auf jeden Pall nicht berechtigt gewesen. Das Revisionsgericht selbst kann über diesen Punkt nicht abschließend entscheiden, well der genannte Teilanspruch noch nioht im Sinne von § 565 Abs 3 Ihr 1 ZPO zur Endentscheidung reif ist; nach der Ein-lassung der Gemeinschuldnerin erscheint es nicht ausgeschlossen, daß sie,.wenn sie das auch nirgends klar ausgesprochen hat, trotzdem die Sachdarstellung des Klägers über das Bei-seiteschaffen und den Verkauf der Eisenträger bestreiten wollte. Eine solche Bezugnahme reiche umso weniger aus, als nach Behauptung des Beklagten die Vornahme von Schönheitsreparaturen den Mietern obgelegen habe, die dafür einen Abzug von der Miete gemacht hätten, und, wie der Kläger zugebe, nur bei sechs Mietern diese Reparaturen zu Lasten des Vermieters gegangen seien. Anstatt die von dem Sachverständigen unter 97 Positionen für zahlreiche Wohnungen und andere Grundstücksteile snfgeführten Schäden in Bezug auf die eingeklagte Teilforderung zu spezifizieren, habe der Kläger es dem Gericht überlassen, sich aus einer Sammlung verschiedenster Schadensur-saohen (Bohrbruch, Qausschwamm, Feuchtigkeit, Kriegsschäden usw.) Irgendwelche herauszusuchen, die im Betrage von 333,33 DiG vielleicht eine Grundlage für die Klageforderung abgeben könnten. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, von mehreren, aus verschiedenen Ursachen entstandenen selbständigen Rechnungsposten die im Rahmen eines Teilanspruchs geltend gemachten so genau zu bezeichnen, daß Rechtshängigkeit, Entscheidungsbefugnis deB Gerichts und Rechtskraftwirkung der demnächstigen Entscheidung außer Zweifel gerückt würden. Die Anschlußrevision beanstandet diese Ausführungen und macht geltend, das Berufungsgericht habe, wenn es dem Kläger Ersatzansprüche für unterbliebene Sohönheibsreparatu-ren und sonstige Instandsetzungsarbeiten aberkannt habe, gegen die Vorschriften der §§ 139, 286 ZPO verstoßen* Ob allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts« daß die Vornahme derartiger Reparaturen im Verhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Mietern den letzteren obgelegen habe, für sich allein geeignet wäre, die Abweisung dieses Teilanspruchs zu rechtfertigen, mag dahingestellt bleiben« Auf jeden Pall erweist sich aber der Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß der Kläger insoweit seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zur vollBtän-uigsn Darlegung der klagebegründenden Umstände (§ 138 Abs 1 2?0) nicht genügt habe, als zutreffend. Der Verfasser des Gutachtens - der dafür vol: Kläger als sachverständiger Zeuge benannt worden ist -hat unter 97 Positionen edne Reihe von Schäden aufgezählt, die er bei einer am 5. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts soheiterte das Klagebegehren auch nicht daran, daß der Kläger nicht die gesamten von Bürgel errechneten Instandsetzungskosten von 7.842,50 INK, sondern nur einen Teilbetrag von 553,33 DH geltend machte und es der Prüfung des Gerichts überließ, ob sich aus den aufgezählten Einzelschäden ein Ersatzanspruch bis zu dieser Höhe ergab. In diesem Falle wäre nämlich gegen das Klagebegehren auch aus den Gesichtspunkten der Rechtshängigkeit und Rechtskraft nichts einzuwenden gewesen (Kraft aaO; vgl auch BGHZ 11, 192 [194])« Allerdings befinden sich in der Aufstellung des Architekten Bürgel offensichtlich auch solche Schäden, die auf Kriegseinwirkung zurückzuführen sind und daher nicht unter die Instandsetzungspflicht der Gemeinschuldnerin nach $ 3 des Pachtvertrages fallen (vgl z«B. Das angefochtene Urteil läfit sich daher auch insoweit nicht aufrechterhalten, als es die Klage hinsichtlich der nicht zu den Schönheitsreparaturen gehörenden InstandBetzungs-ansprüche abgewiesen hat« Vielmehr mcufi die Sache in diesem Umfange sowie hinsichtlich des oben erörterten angeblichen BeiseiteschaffenB der Eisenträger, also insgesamt wegen 666,66 DM, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen werden, damit geklärt werden kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger derartige Ansprüche zustehen* März 1954 nicht gerecht* Hit dieser Auflage, deren Sinn und Zweck durch eine Zwischenverfügung vom 1c April 1954 nochmals betont worden sei, habe der Beklagte veranlagt werden Bollen, den Sachverhalt ohne Bezugnahme so vollständig darzulegen, daß das Gericht ihn seihst (ohne Sachverständige) auf seine Schlüssigkeit und (gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen) auf seine Begründetheit hätte prüfen können. März noch in der Zwisohenverfügung vom 1• April 1954 darauf hingewiesen worden, daß das Gericht eine Substantiierung nach der Richtung verlange, ob es sich bei den einzelnen Aufwendungen um Kriegeschädenbeseitigung oder um Wertverbesse-rungen handele. Buroh diesen Beschluß hatte das Berufungsgericht, nachdem schon in seinem am gleichen Tage verkündeten Teilurteil auf die unterschiedliche Rechtsgrundlage der Aufwendungsersatzansprüche der GerneinBchuldnerin - einerseits Kriegsschä-denbeseitigung, andererseits Ihn- und Ausbauten nach § 4 des Pachtvertrages - hingewiesen worden war, dem Beklagten unter geräumiger Fristsetzung aufgegeben, März 1954 wies der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten darauf hin, daß er bereits mit Beinern früheren Schriftsatz vom 27* Mai 1950 drei Aufstellungen über die ausgeführten Arbeiten eingereioht habe, und zwar getrennt nach Reichsmark, Ostmark und Westmark sowie unter Angabe der aus-führenden Firmen und der Rechnungsdaten, und äußerte die Bitte ihm durch Zwischenverfügung mitzuteilen, welche Angaben er jetzt noch machen Bolle. Es trifft also nicht zu, daß dem Beklagten, wie 'die Revision nunmehr behauptet, in der Zwischenverfügung nur eine "Teilung nach Reichsmark, Ostmark und Vestmark" aufgegeben und daß er nicht darauf hingewiesen worden sei, das Gericht verlange die Substantiierung unter dem Gesichtspunkt, welche einzelnen Beträge unter den Begriff der Kriegsschädenbesei-t.igung und welche unter den von TJ!m- und Ausbauten fielen« C-erade die letztere Unterscheidung kam in der Verfügung vom 'i . Br hat aber trotz der wiederholten Hinweise von Seiten des Gerichts und nachdem ihm noch eine Fristverlängerung gewährt worden war, gleichwohl mit Schriftsatz vom 24- Mai 1954 wiederum nur eine Aufstellung vorgelegt, die sich in Art und Aufbau von der früheren kaum wesentlich unterschied und insbesondere die ausdrüoklioh geforderte Aufteilung nach Anspruchsgrundlagen nicht enthielt« Zu einem großen Teil handelte es sich um bloße Angaben über Materiallieferungen« Unter diesen Umständen bestand eine Pflioht zu weiteren Fragen gemäß § 139 ZPO, nachdem das Gericht sich in der geschilderten Weise mehrfach um Aufklärung bemüht hatte, gegenüber dem durch einen Hechtsanwalt vertretenen Beklagten nicht mehr« um eine den tatsächlichen Begebenheiten möglicherweise ferner stehenden "Partei kraft Amtes" handelte und daß das Abfassen der Aufstellung durch die Hotwendigkeit, dabei drei verschiedene Höhmugsperioderi zu berücksichtigen, erschwert worden sein mag» Wenn die Revision ferner meint, das Berufungsgericht hätte aus dem Grunde Anlaß zu weiteren Fragen gehabt, weil es aus der Anfrage im Schriftsatz vom 30« März 1954 habe ersehen können, daß bei dem Beklagten noch Zweifel hinsichtlich der gestellten Anforderungen bestünden, so wird dabei übersehen, daß der Beklagte ja gerade durch die Zwischenverfügung vom 1. Es kann dahingestellt bleiben« ob die weitere Rüge der Revision Zustimmung verdient, daß es sich bei der Beseitigung von KriegsBchäden nicht um "sonstige Verwendungen11 im Sinne von § 547 Abs 2 BGB handele, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern daß insoweit "notwendige Verwenduhgen" nach Abs 1 aaO vorlägen« Denn auch wenn letzteres der Fall sein sollte, müßte gleichwohl die Berechtigung der von der Gemeinschuldnerin erhobenen Ansprüche jeweils nach.ihrem Ursprung gesondert geprüft werden. Den vom Beklagten hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Grund schuld summe von 4*000 DH bat das Berufungsgericht für begründet erachtet und insoweit der Widerklage stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt, aus der Vereinbarung der Vertragspartner, wonach die Grundsohuld als Sicherheit für die Verpflichtungen der Gemeinsohuldnerin habe bestehen bleiben sollen, folge nioht, daß dem Kläger über die endgültige Auflösung des Pachtverhältnisses hinaus nach seinem Belieben noch ein Zurückbehaltungsrecht wegen von ihm einseitig behaupteter Ansprüche zustehe. Venn sie allerdings geltend macht, der Kläger könne die Rückzahlung der 4-000 DU schon deshalb verweigern, weil ihm durch Teilurteil des Kammergerichts vom 1 • März 1954 eine Konkursforderung von 8.165,81 DH zuerkannt worden sei und er diesen Betrag bisher nicht in voller Höhe erhalten habe, bo ist das nicht stichhaltig. Bei dieser handelt es sich nicht, wie das Berufungsgericht irrigerweise angenommen hat, um die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, sondern die Rechtsverteidigung des Klägers läuft in Wirklichkeit darauf hinaus, daß die Forderung der Gemeinschuldnerin durch Aufrechnung erloschen sei (Palandt 13* Aufl § 273 Anm 3d). Bevor aber die Frage, ob sich die Gemein-echuldnerin durch Nichtausführung von Instandsetzungsarbeiten schadensersatzpflichtig gemacht hat, nicht geklärt ist -die Klärung soll, wie oben dargelegt/jdurch das Berufungsgericht erfolgen können dem Beklagten die herausverlangten 4000 DM nicht zugesprochen werden« Es bedarf daher auch in diesem Punkte eier Aufhebung und Zurückverweisung.
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T ZB 205/5+ 2567 0:0 "
Verkündet
am 14- Juli 1956 Hoffmeister, Just.Ang. als Urkundsbeamber der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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deB Kaufmanns Emst NHHB in BSB-SUav’ ________________
straße A ala Verwalters im Konkursverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft Erich ZMBB» Druck-und Verlagshaus in SHHBHHBi ZMIHI Straße
Beklagten;.Widerklägers, Berufungsheklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
den Grundstückseigentümer Gottfried Bl F^HHBstraße fe
Kläger, Widerbeklagten« Berufungskläger, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liohe Verhandlung vom 11. Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Großmann,
Dr. Spieler und Dr. Rothe
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Schlußurteil des 8* Zivilsenats des Kammergerichts vom 18« November 1954 wird zurückgewiesen«
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das genannte Urteil, unter Zurückweisung der Anschluß-
-la-
%
revision im übrigen, insoweit aufgehoben, als darin
a) die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 27- März 1953 wegen eines Betrages von 666,66 DM nebst 5 ¥» Zinsen seit dem 1. Februar 1950 eurückgewiesen,
b) der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 4000.DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 26«
Juni 1951 verurteilt und
c) über die Kosten des Hechtsstreits entschieden worden ist..
In diesem thofange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird«
Von Hechts wegen
Tatbestazid :
Die jetzt im Konkurs befindliche Firma Erich Zj Druck- und Verlagshaus Kommanditgesellschaft (im folgenden: "Gemeinschuldnerin" genannt) war vom Jahre 1942 bis sum 31« Oktober 1951 Pächterin des Grundstücks Straße {
in BÜHk das dem Kläger gehört« Es handelt sich um ein bebautes Grundstück; die Baulichkeiten - Fabrik- und Wohngebäude - sind während des Krieges teilweise beschädigt worden«
Im § 3 des Pachtvertrages vom 5« Dezember 1941 war vereinbart, daß die Gemeinschuldnerin die Mieten aus dem Grundstück erhielt und "sämtliche auf dem Grundstück ruhenden'öffentlichen Lasten und Abgaben, alle Instandsetzungsarbeiten, jede Haftung und sonstige Verpflichtungen außer Hypothekenzinsen" übernahm; diese Vertragsbestimmung haben die Vertragsschließenden später in einem Zusatzabkommen vom 22« Dezember 1947 dahin ergänzt und erläutert, daß für Fälle höherer Gewalt nicht und für Verletzung "sonstiger Verpflichtungen" nur insoweit gehaftet werde, als "durch Unachtsamkeit des Pächters Schaden verursacht" worden sei. Der § 4 des Pachtvertrages lautete folgendermaßen:
"Der Pächter ist berechtigt, auf dem Grundstück Um- und Ausbauten vorzunehmen. Auf Verlangen des Verpächters, und zwar nur dann, sind solche Veränderungen, welche bei anderweitiger Vermietung nicht ohne weiteres verwendbar sind, bei Vertragsbeendigung zu entfernen.
Alle Verbesserungen, soweit ihr Wert BM 1000 nicht übersteigt, werden bei Beendigung des Vertrages Eigentum des Verpächters« Ist der Wert höher, so hat der Verpächter teilweise Ersatz zu leisten, und zwar bei Aufwendungen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen,
35 $1 bei kürzerer Zeitdauer entsprechend weniger«
Was über zehn Jahre liegt, gilt als amortisiert. Als Verbesserungen gelten nicht solche Veränderungen, welche bei anderweitiger Vermietung keinen entsprechenden Mehrertrag zu bringen geeignet sind."
- 3 «
Auf Grund von § 7 des Pachtvertrages zahlte die Gerne inschuld-nsr-irj für die Einräumung eines Vorkaufsrechts 40.000 HM an den Kläger, der ihr in dieser Höhe eine Grundschuld an dem Pachtgrundstück bestellte; in Abweichung von dem Pachtvertrag, der die Rückzahlung der 40*000 RM "bei Auflösung des Pachtverträge811 vorsah, wurden sich die Vertragspartner später darüber einig, daß der genannte Betrag als Sicherheit für etwaige Ansprüche des Klägers aus der Instandsetzungsver-pfiichtung der Gerneinschuldnerin dienen sollte«
In dem gegenwärtigen Rechtsstreit, der seit dem Jahre 1949 schwebt, hatte der Kläger u.a. rückständigen Pachtzins und von der Gemeinschuldnerin übernommene. Hauszinssteue^an-teile eingeklagt. Insoweit ist der Prozeß durch mehrere Teil-urteile des Landgerichts und Kammergerichts, die rechtskräftig geworden sind, erledigt worden. Der Streit geht jetzt nur noch um einen Schadensersatzanspruch des Klägers, den er darauf stützt, daß sich das Pachtgrundstück bei Beendigung des Vertragsverhältnlsses in einem mangelhaften Zustande befanden habe, und um einen im Wege der Widerklage geltendgemachten Gegenanspruch der Gemeinschuldnerin auf Aufwendungs-ersttz für Beseitigung von Kriegsschäden und Wertverbesserungen, hilfsweise auf Rückzahlung des gemäß § 7 des Pachtvertrages gezahlten Betrages#
Der Kläger hat behauptet, die Gemeinschuldnerin habe
unter Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen das Pacht
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gründetück nicht in dem Zustande zurückgegeben, in dem sie es seinerzeit erhalten habe. Anstatt das Pabrikgebäude wieder aufzubauen, das zwar kriegsbeschädigt, aber laut Sachverständigengutachten instandsetzungswürdig gewesen sei, habe sie es rücksichtslos ausgeschlachtet, indem sie insbesondere eine Zwischendecke beseitigt und Eisenträger entfernt habe; eie habe nach eigenem Gutdünken lediglich einen Behelfsbau errichtet, bei dem das ganze obere Stockwerk fehle; die Kosten,
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die er aufwenden müsse, um das Fabrikgebäude wieder in den früheren Zustand zu versetzen» beliefen sich auf 43.778,49 DH. In dem Wohngebäude» zu dessen Instandhaltung die Gemein-Schuldnerin vertraglich verpflichtet gewesen sei» hätten sich nach Beendigung deB VertragBverhältnisaeB Schönheitsreparaturen im Gesamtbeträge von 4*500 DH und sonstige Instandsetzungsarbeiten im Betrage von 7.842,50 DH als erforderlich erwiesen; weitere Ansprüche wegen der noch nioht feststellbaren Schäden für Schwammbeseitigung blieben Vorbehalten*
Der Kläger hat zunächst einen Teilbetrag von 1.000 DK nebst Zinsen eingeklagt mit dem Bemerken, daß diese Summe sich je zu einem Drittel auf die drei vorgenannten Schäden - Wiederaufbau des Fabrikgebäudes, Schönheitsreparaturen und sonstige Instandsebzungen - verteile*
Die Gemeinschuldnerin hat Klageabweisung und wider-klagend Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 34.000 DH nebst Zinsen beentragt. Sie hat eine Verpflichtung zur Beseitigung von Kriegsschäden in Abrede gestellt und geltend gemacht» diese Pflicht habe vielmehr dem Kläger als Grundstückseigentümer obgelegen; deshalb müsse er ihre Aufwendungen für den Wiederaufbau der Gebäude bezahlen und außerdem nach § 4 des Pachtvertrages die von ihr herbeigeführten Wertverbesserungen. Sie habe für diese Zwecke insgesamt 52*714,13 BH, 14^725,66 DM-Ost und 61.733,41 DM-West aufgewandt. Hilfs-weise ist die Widerklage darauf gestützt worden, daß der Kläger die durch Grundschuld gesicherten 40.000 BH, umgestellt auf 4.000 DH, zurückzahlen müsse.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger, nachdem inzwischen Tarn 5- Januar 1953) das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden war und der zu dem Konkursverwalter bestellte jetzige Beklagte die den Gegenstand der Klage bildende SchadenserBatzforderung bestritten hatte.
seinen Klageantrag dahin abgeänderfc, daß Feststellung einer Forderung von 1000 DM zur KonkurstabeIle verlangt werde.
Das Berufungsgericht hat beiden Parteien auf gegeben, ihre Ansprüche im einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen Es hat alsdann die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Konkursverwalters, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, der Widerklage ln Höhe von 4.00C DM stattgegeben.
Mit der Revision (Beklagter) und der - nach Ablauf der Revision8frist eingelegten - Anschlußrevision (Kläger) verfolgen die Parteien ihre bisherigen Anträge weiter. Jede Partei bittet zugleich um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe s
______ % ________ __
1. Das Berufungsgericht legt den § 3 des Pachtvertrages vom 5- Dezember 1941, wonach die Gemeinechuldnerin "alle Instandsetzungsarbeiten" Übernommen hatte, dahin aus, daß unter diese Bestimmung zwar die zur Erhaltung der Pachtsache in einem ordnungsmäßigen ZuBtand erforderlichen Aufwendungen fLeien, nicht aber die Beseitigung von Kriegsschäden. Eine Verpflichtung der letzteren Art sei für die GemelnBchuldnerin auch im späteren Verlauf des Pachtverhältnisses nicht durch Vereinbarung begründet worden. Soweit sie auf dem gepachteten Grundstück Kriegsschäden beseitigt habe, könne sie ihre Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 381 Abs 2, 347 Abs 2 BGB vom Kläger ersetzt verlangen. Die gegenseitigen Ansprüche der Parteien - so heißt es in dem BerufungBUrteil - gliederten sich daher in drei Gruppen: laufende Instandsetzungsarbeiten, welche die Gemeinschuldnerin na oh § 3 des Pachtvertrages zu tragen habe, Kriegsschädenbeseitigung, die der Kläger im Rahmen des $ 547 Abe 2 BGB zu ersetzen habe, und Grundstücksverbesserungen, deren Ausgleich dem Kläger #iach
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näh-rer Maßgabe von § 4 dea Pachtvertrages obliege.
Der Kläger bekämpft mit seiner Anschlußrevision den Standpunkt des angefochtenen Urteils in der Frage der Kriegsschädenbeseitigung. Durch § 3 des Pachtvertrages« so führt er aus, sei die an sich dem Verpächter obliegende InBtand-setzungspflicht des § 536 BGB auf die Gerneinsohuldnerin als Fächterin übertragen morden, die dafür die gesamten Mieten eingezogen habe. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, inwieweit die Instandsetzungspflicht der Pftchterin "parallel zu der regelmäßigen Verpflichtung einem Vermieters zu bemessen" sei. Für letzteren bestehe bei teilweiser Zerstörung der Mietsache eine Verpflichtung zur Ausbesserung oder Wiederherstellung jedenfalls bis zur Grenze der Zumutbarkeit, auch wenn es sich um Eriegsschäden handele; zuzu demuten sei dem yermieter aber die Instandsetzung insoweit, als der zerstörte feil der Räume hinter dem nicht zerstörten Teil zurückbleibe. Letzteres sei hier der Fall. Deshalb hätte das Berufungsgericht eine Wiederherstellungspflioht der Gemeinschuldnerin in dem gleichen umfange bejahen müssen, wie sie bei gesetzlicher Regelung dem Verpäohter obgelegen hätte.
Man dürfe in dieser Hinsicht keinan Unterschied zwischen den Pflichten des einen oder des anderen Vertragsteiles machen.
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Dem kann nicht beigetreten werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Gemeinschuldnerin nach dem Zusammenhang und Sinn der getroffenen Vereinbarungen zwar die laufenden Instandsefczungsarbeiten zu erbringen gehabt habe, nicht aber zu einer Wiederherstellung nach völliger oder teilwel-serZerstörung infolge höherer Gewalt verpflichtbt gewesen sei, beruht auf der Auslegung eines Individualvertrages, die in diesem Rechtszuge nur beschränkt nachprüfbar ist. Bine Verletzung von Auslegungsgrundsätzen oder ein sonst in dieser Hinsicht beachtlicher Verstoß ist nicht ersichtlich. Der umstand, daß die üblicherweise den Verpächter treffende
Instandsetzungspflicht, wie die Anschlußrevision meint, hier auf den Vertregsgegner "überlagert” worden sein mag, nötigt keineswegs za der Schlufifolgerung, die Gemeinschuldnerin müsse nun auch für außerordentliche Schäden genau so wie ein Vermieter oder Verpächter einstehen« Hierzu besteht umso weniger Veranlassung, als im vorliegenden Fall der Gegenwert für die Überlassung des Pachtgrundstücks, nämlich der Pachtzins, weiterhin dem Grundstückseigentümer zugeflossen ist; daß die Gemeinschuldnerin nach § 3 des Pachtvertrages die Uohnungsmieten einziehen durfte, rechtfertigt es ebenfalls nicht, ihr eine solche Viederherstellungspflicht - zu demal hinsichtlich des Fabrikgebäudes - aufzuerlegen«
2. Den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Teilbetrages von 1.000 DH für die drei verschiedenen Arten von Schäden hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet»
a) Soweit der Kläger ein Drittel des genannten Betrages zu dem Wiederaufbau des ersten Obergeschosses im Fabrikgebäude verlangt, hat das angefochtene Urteil ausgeführt, die Geasinsohuldnerin sei nicht verpflichtet gewesen, das kriegs-beschädigte Gebäude wieder herzustellen; wenn sie die Ruine für eigene Zwecke eigenwillig ausgebaut habe oder durch ihre Untermieter habe ausbauen lassen, so habe das ihrem vertraglichen Recht entsprochen, flauf dem Grundstück Um- und Ausbauten vorzunehmen*1 ($4 des Pachtvertrages).
Die AnschlußreviBion rügt, das Berufungsgericht habe den zur Erörterung stehenden Teilanspruch nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob Sine Wiederaufbaupflicht der Gemeinschuldnerin bestanden habe, aber es sei auf die weitere An-spruchsbegründung, daß sie nämlich das Grundstück rücksichtslos ausgeschlachtet habe, nicht eingegangen und habe insbesondere den unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers über die Beseitigung des gesamten Obergeschosses und einer massiven Zwischendecke sowie über das Beiseiteschaffen von 40
wertvollen Eisenträgern nicht berücksichtigt. Ferner habe das Berufungsgericht bei der Ausschlachtung des Gebäudes zu Unrecht zugunsten der Gemeinschuldnerin auf deren vertragliche Befugnis zur Vornahme von Um- und Ausbauten abgestellt; bei richtiger Betrachtungsweise hätte mit diesem Gesichtspunkt die Schlüssigkeit des Ersatzanspruches nicht verneint werden dürfen.
Dem kann insoweit nicht beigetreten werden, als die Anscbludrevision die Nichtberücksichtigung des Sachvortrages über das "rücksichtslose Ausschlachten11 rügt und es als rechts irrig bezeichnet*, daß in diesem Zusammenhang das Uta- und Ausbaurecht der Päohterin zur Beurteilung mit herangezegen worden sei. In Wirklichkeit hat das Berufungsurteil den Vortrag des Klägers zu diesem Punkt nicht Übergangen, denn es erörtert ausdrücklich den "eigenwilligen Ausbau" der Ruine für "eigene Zwecke", und es hat sioh auch mit dem Verhalten der Gemeinschuldnerin euseinandergeeetet, indem es im § 4 des Pachtvertrages einen Rechtfertigungsgrund für die Beseitigung des Obergeschosses und der Zwischendeoke gefunden hat.
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Die der Gemeinschuldnerin in dem genannten Paragraphen eingeräumte Befugnis zur selbständigen Ausgestaltung der Baulichkeiten ist in der Tat von entscheidender Bedeutung. Wenn die Päohterin in Ausübung dieser Befugnis das frühere, i ■ I • »» .
kriegsbeschädlgte Fabrikgebäude, das zwei Stockwerke aufge-wiesen hatte, zu einem eingeschossigem Bauwerk umgestaltete, dann war es selbstverständlich, daß‘bei dem umbau die Trümmer des bisherigen Obergeschosses nicht an Ort und Stelle verblieben, sondern entfernt wurden. Die Beseitigung der Zwischen decke stellte alBo kein "Ausschlachten" dar, vielmehr handelte es sich um Baumaßnahmen, mit deren Durchführung die Gemeinschuldnerin den Rahmen ihrer vertraglichen Rechte* nicht. überschritt. Daß der Sachverständige wie die An-
schlußrevision behauptet, den Abbruch der Obergeachoß-Reate als unvernünftig beurteilt haben mag, ist unerheblich, denn
dieser Sachverständige istf wie aus seinen schriftlichen Ausführungen (Schreiben vom 6. März 1953 und Gutachten vom gleichen Tage) hervorgeht, unter Verkennung des § 4 des Pachtvertrages von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, daß die Gerneinsohuldnerin verpflichtet gewesen sei, die Baulichkeiten wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Da im übrigen, wie bereite ausgeführt wurde (vgl oben zu Nr 1), aus $ 5 des Pachtvertrages eine Pflicht der Gemeinschuldnerin zur Beseitigung von Kriegsschäden nicht entnommen werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang auch auf den Vortrag der Anschlußrevision über die Kosten, die im Jahre 1949 zur Wiederherstellung des Pabrikgebäudes erforderlich gewesen wären, nicht an.
Gleichwohl mußte die Rüge, daß dem Kläger das erste Drittel seines Sohadensersatzanspruchs von 1.000 DM zu Unrecht aberkannt worden sei, Erfolg haben. Das Berufungsgericht hab nämlich, wie die Anschlußrevision zutreffend geltend macht, dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß eB dem Saohvortrag und den Beweisanträgen über das Beiseiteschaffen von 60 Eisen-brägern nicht nachgegangen ist. Der Kläger hatte bereits in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 13« Dezember 1951 und vom 8. März 1952 behauptet, die Gemeinschuldnerin habe anläßlich des Abbruchs des Pabrikgebäudes wertvolles Material an Trägern usw. verkauft und damit nein lukratives Geschäft,f gemacht (Bd I Bl 140 und 150 GA). DieseB Vorbringen hat er
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im Berufungsrechtszug aufrechterhalten; in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 1953 ist die Rede von der ^Entfernung der Eisenträger, die gerade nach dem Kriege einen ganz erheblichen Wert gehabt11 hätten (Bd II Bl 160 R GA), und im Schriftsatz vom 17. April 1954 machte er der Gemeinschuldnerin - diesmal unter Benennung von zwei Bachverständigen Zeugen - er-neut den Vorwurf, daß sie ,rdie Eisenträger, etwa 60, die nach dem Kriege einen besonders hohen Wert hatten, herausge- -holt” und dadurch sein Eigentum widerrechtlich und vorsätzlich
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-verletzt habe (Bd II Bl 197 GA)» Die Darstellung des Klägers 1st von der beklagten Partei ausweislich der Akten nirgends ausdrücklich bestritten worden. In ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 1993 ist lediglich allgemein behauptet worden, durch die Aufräumung der Ruine und die Wiederherstellung des früheren Baues sei dem Kläger "bestimmt kein Schaden entstanden", onne indessen zu dem Vorwurf, daß Eisenträger verkauft worden seien, Stellung zu nehmen (Bd II Bl 147 R), während es in dem eretinetanzlichen Schriftsatz der GemelnBchuld/ierln vom 4* -lörz 1952 als beweisbedürftig bezeichnet worden war, "inwieweit bei dem Wiederaufbau Materialien des zerstörten Hauses verwendet worden sind, deren Wert selbstverständlich in Abzug gebracht werden muß" (Bd I Bl 148 R). Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht die Frage, ob die Gemeinschuldnerin wirklich Eisenträger von dem Pachtgrundstück entfernt und durch ihren Verkauf einen Gewinn erzielt habe, nicht ungeprüft lassen dürfen. Denn zu einem solchen Verhalten wäre sie, wenn ihr auch in § 4 des Pachtvertrages die Vornahme von Um- und Auebauten gestattet worden war, auf jeden Pall nicht berechtigt gewesen.
Die Abweisung des an erster Stelle geltend gemachten Teilanspruchs von 333,33 DM hält somit im Ergebnis den Angriffen der Anschlußrevision nicht Btand, so daß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden muß. Das Revisionsgericht selbst kann über diesen Punkt nicht abschließend entscheiden, well der genannte Teilanspruch noch nioht im Sinne von § 565 Abs 3 Ihr 1 ZPO zur Endentscheidung reif ist; nach der Ein-lassung der Gemeinschuldnerin erscheint es nicht ausgeschlossen, daß sie,.wenn sie das auch nirgends klar ausgesprochen hat, trotzdem die Sachdarstellung des Klägers über das Bei-seiteschaffen und den Verkauf der Eisenträger bestreiten wollte. Die Sache war daher zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
b) und c) Den Anspruch des Klägers auf ein weiteres Drittel von 1.000 DM für unterbliebene notwendige Sehönheits-reparaturen aip. Wohngebäude hat das Berufungsgericht als unschlüssig bezeichnet. Es führt dazu aus, der Kläger babe zur Begründung lediglich auf ein mitüberreichtes Gutachten des Sachverständigen B^^^ verwiesen, der darin die erforderlichen Arbeiten nur allgemein behandele und ihre Kosten für insgesamt 25 Wohneinheiten auf 4.500 DM schätze. Eine solche Bezugnahme reiche umso weniger aus, als nach Behauptung des Beklagten die Vornahme von Schönheitsreparaturen den Mietern obgelegen habe, die dafür einen Abzug von der Miete gemacht hätten, und, wie der Kläger zugebe, nur bei sechs Mietern diese Reparaturen zu Lasten des Vermieters gegangen seien.
Diese summarische Begründung des Teilanspruches sei unzulänglich.
Des gleiche gelte - so fährt das angefochtene-Urteil fort - hinsichtlich des restlichen Drittels der Klagforderung für die "übrigen Instandsetzungsarbeiten" des Gutachtens. Anstatt die von dem Sachverständigen unter 97 Positionen für zahlreiche Wohnungen und andere Grundstücksteile snfgeführten Schäden in Bezug auf die eingeklagte Teilforderung zu spezifizieren, habe der Kläger es dem Gericht überlassen, sich aus einer Sammlung verschiedenster Schadensur-saohen (Bohrbruch, Qausschwamm, Feuchtigkeit, Kriegsschäden usw.) Irgendwelche herauszusuchen, die im Betrage von 333,33 DiG vielleicht eine Grundlage für die Klageforderung abgeben könnten. Das sei nicht angängig. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, von mehreren, aus verschiedenen Ursachen entstandenen selbständigen Rechnungsposten die im Rahmen eines Teilanspruchs geltend gemachten so genau zu bezeichnen, daß Rechtshängigkeit, Entscheidungsbefugnis deB Gerichts und Rechtskraftwirkung der demnächstigen Entscheidung außer Zweifel gerückt würden. Zur Erfüllung der gerichtlichen Auflage habe es auch nicht genügt, auf eine tatsächlich unvollständige
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und ungeordnete Zusammenstellung eines unter anderen Gesichtspunkten erstatteten und als Anlage überreichten Sachverständigengutachtens Bezug zu nehmen*
Die Anschlußrevision beanstandet diese Ausführungen und macht geltend, das Berufungsgericht habe, wenn es dem Kläger Ersatzansprüche für unterbliebene Sohönheibsreparatu-ren und sonstige Instandsetzungsarbeiten aberkannt habe, gegen die Vorschriften der §§ 139, 286 ZPO verstoßen*
Die Büge greift, soweit es sich um die Schönheitsrepa-raturen handelt, nicht durch. Ob allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts« daß die Vornahme derartiger Reparaturen im Verhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Mietern den letzteren obgelegen habe, für sich allein geeignet wäre, die Abweisung dieses Teilanspruchs zu rechtfertigen, mag dahingestellt bleiben« Auf jeden Pall erweist sich aber der Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß der Kläger insoweit seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zur vollBtän-uigsn Darlegung der klagebegründenden Umstände (§ 138 Abs 1 2?0) nicht genügt habe, als zutreffend. Dem Kläger war durch Auflagebeschluß vom 1• März 1954 auf gegeben worden, 11 seinen Teilanspruch von 1.000 DM .... unter genauer Bezeichnung der mit dem Teilanspruch verfolgten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach eingehend im einzelnen zu substantiieren und unter Beweis zu stellen,>. Er hat daraufhin in seinem Schriftsatz vom 17. April 1954 u.a. vorgetragen, die für Schönheitsreparaturen erforderlichen Aufwendungen beliefen siah auf. 4.500 DM, und hat wegen der Einzelheiten auf ein gleichzeitig überreichtes Gutachten ("Beweissicherung1*) des Architekten BK^vom 14. November 1951 Bezug genommen.
In dem Gutachten findet sich jedoch zu diesem Punkt lediglich die kurze Bemerkung, die Schönheitsreparaturen erstreckten sich "in erster Linie auf das dringend notwendige Streichen der Penster und Pußböden und in zweiter Linie
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auf das Streichen der Decken, Türen und Tapezieren der Wände11, ur.d eine "geschätzte Kostenermittlung" ergebe für 25 Wohneinheiten die "durchschnittliche Summe" von 180 DH je Wohnung, insgesamt also 4.500 DH. Eine solche Art der Begründung entsprach nicht dem Auflagebeschlufi. Sie mar in der Tat ausgesprochen "summarisch" und ließ alle Einzelheiten vermissen, auf die das Berufungsgericht, wie es in seinem Auflagebe-schluß ausdrücklich betont hatte, mit Recht Wert legte.
Dagegen kann der Anschlußrevision insoweit der Erfolg nloht versagt werden, als es sioh um die Abweisung auch des letzten Drittels der eingeklagten 1.000 DH handelt. Wegen der "sonstigen Instandeetzungsarbeiten" (außer Schönheitsreparaturen) hatte der Kläger sich ebenfalls auf das Bürgel'sehe Gutachten vom 14. November 1951 bezogen. Dort (Bd II Bl 201 GA) finden sich aber zu diesem Punkt zahlreiche ins Einzelne gehende Angaben. Der Verfasser des Gutachtens - der dafür vol: Kläger als sachverständiger Zeuge benannt worden ist -hat unter 97 Positionen edne Reihe von Schäden aufgezählt, die er bei einer am 5. Oktober 1951, also wenige Wochen vor Beendigung des Pachtverhältnisses durchgeführten Besichtigung des Wohngebäudes ermittelt haben will; die Mängel werden im Gutachten genau und fachmännisch beschrieben; außerdem wird bei jeder Position ziffernmäßig angegeben, welche Kosten jeweils zur Beseitigung erforderlich gewesen seien. Unter diesen Umständen kann hier von einer unzulänglichen Substantiierung nicht gesprochen werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts soheiterte das Klagebegehren auch nicht daran, daß der Kläger nicht die gesamten von Bürgel errechneten Instandsetzungskosten von 7.842,50 INK, sondern nur einen Teilbetrag von 553,33 DH geltend machte und es der Prüfung des Gerichts überließ, ob sich aus den aufgezählten Einzelschäden ein Ersatzanspruch bis zu dieser Höhe ergab. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die Ausführungen von Kref t (DRiZ 1954. 186) Bedenken gegen die Art der Klage be gründsing
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hatte, dann wäre ea seine Aufgabe gewesen, unter Anwendung des Fragerechts nach § 139 ZPO zu klären, ob der Kläger nicht - was nach seinem Vorbringen ohnehin nahe lag - die einzelnen Teilschäden nach der Reihenfolge des B^p^'eohen Gutachtens lediglich bis zur Höhe des eingeklagten Betrages als Hauptanspruch und darüber hinaus als HilfsanBpruch geltend machen wollte. In diesem Falle wäre nämlich gegen das Klagebegehren auch aus den Gesichtspunkten der Rechtshängigkeit und Rechtskraft nichts einzuwenden gewesen (Kraft aaO; vgl auch BGHZ 11, 192 [194])« Allerdings befinden sich in der Aufstellung des Architekten Bürgel offensichtlich auch solche Schäden, die auf Kriegseinwirkung zurückzuführen sind und daher nicht unter die Instandsetzungspflicht der Gemeinschuldnerin nach $ 3 des Pachtvertrages fallen (vgl z«B. Positionen 8 - 10, 13» 17, 23, 25, 33, 34, 36-41). Das gilt jedoch keineswegs für sämtliche Schadensposten; insbesondere scheinen gerade die ersten drei Positionen der Aufstellung, die bei Richtigkeit der eingesetzten Instandsetzungskosten bereits den eingeklagten Betrag erreichen und übersteigen würden, keine Kriegsschäden zu sein.
Das angefochtene Urteil läfit sich daher auch insoweit nicht aufrechterhalten, als es die Klage hinsichtlich der nicht zu den Schönheitsreparaturen gehörenden InstandBetzungs-ansprüche abgewiesen hat« Vielmehr mcufi die Sache in diesem Umfange sowie hinsichtlich des oben erörterten angeblichen BeiseiteschaffenB der Eisenträger, also insgesamt wegen 666,66 DM, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen werden, damit geklärt werden kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger derartige Ansprüche zustehen*
3« Der Widerklage hat das Berufungsgericht nur in Höhe des Hilfsanspruchs auf Rückzahlung von (40«000 RM =) 4.000 DM sbabtgegeben, eie aber Im übrigen wegen mangelnder Substan-biierung abgewiesenEs hat sich auf den Standpunkt gestellt.
die Art, wie der Beklagte die Ersatzansprüche der Gemeinschuldnerin wegen Kriegsschädenbeseitigung und Grundstücksverbesserungen begründet hatte, werde den Anforderungen des Auflagebeschlusses vom 1. März 1954 nicht gerecht* Hit dieser Auflage, deren Sinn und Zweck durch eine Zwischenverfügung vom 1c April 1954 nochmals betont worden sei, habe der Beklagte veranlagt werden Bollen, den Sachverhalt ohne Bezugnahme so vollständig darzulegen, daß das Gericht ihn seihst (ohne Sachverständige) auf seine Schlüssigkeit und (gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen) auf seine Begründetheit hätte prüfen können. Dazu genüge es aber nicht, unter Überreichung von zwei Mappen mit Rechnungen, Quittungen und sonstigen Schriftstücken eine Zusammenstellung der darin enthaltenen Urkunden zu vermitteln, in welcher zusammenhanglos in Stichworten gewisse Arbeite- und Materielleistungen aufgeführt würden, die sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstreckten und weder Art noch Zweck der - vielfältigen Einzelzielen dienenden - Aufträge erkennen ließen. Insbesondere lasse sich dabei nicht prüfen, welche einzelnen Aufträge unter den Begriff einer Krjegsschädenbeseitigung und welche unter den Begriff von Um- und Ausbauten im Sinne des § 4 deB Pachtvertrages fielen. Außerdem fehle es auoh hier an der erforderlichen Spezifizierung des verlangten Teilbetrages im Rahmen des Ge Samtbauaufwand es«
Die Revision des Beklagten bekämpft diese Ausführungen und rügt insbesondere Verletzung des § 139 ZPO. Der Beklagte sei - so macht sie geltend - weder in dem Auflagebeschluß vom 1. März noch in der Zwisohenverfügung vom 1• April 1954 darauf hingewiesen worden, daß das Gericht eine Substantiierung nach der Richtung verlange, ob es sich bei den einzelnen Aufwendungen um Kriegeschädenbeseitigung oder um Wertverbesse-rungen handele. Hätte das Berufungsgericht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, den Beklagten auf diese rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam gemacht, so hätte er seinen Saohvortrag
entsprechend ergänzt.
Pas ist jedoch nicht stichhaltig. Sb bedarf keiner Entscheidung darüber, ob das BerufungBurteil etwa insoweit, als es eine "Spezifizierung des verlangten Teilbetrages im Rahmen des Sesambbauaufwandes" vermißt, auf einem Verstoß gegen § 139 ZPO beruht. Penn auf jeden Pall tragen die weiteren Ausführungen des Urteils über die Nichterfüllung des Auflagebeschlusses vom 1. März 1954 die angefochtene Entscheidung.
Buroh diesen Beschluß hatte das Berufungsgericht, nachdem schon in seinem am gleichen Tage verkündeten Teilurteil auf die unterschiedliche Rechtsgrundlage der Aufwendungsersatzansprüche der GerneinBchuldnerin - einerseits Kriegsschä-denbeseitigung, andererseits Ihn- und Ausbauten nach § 4 des Pachtvertrages - hingewiesen worden war, dem Beklagten unter geräumiger Fristsetzung aufgegeben,
"a) seine Ansprüche auf Erstattung von Kosten für Kriegs Schädenbeseitigung nebst Zinsen unter genauer Anführung der einzelnen Arbeiten nach Zeit, Art, Umfang und Betrag, getrennt nach Aufwendungen von Reichsmark, Ostmark und Testmark eingehend zu substantiieren und unter Beweis zu stellen,
b) desgleichen getrennt seine sonstigen Erstattunge-ansprüche nebst Zinsen unter Berücksichtigung des § 4 des Pachtvertrages vom 5* Pezember 1941*"
Unter dem 30. März 1954 wies der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten darauf hin, daß er bereits mit Beinern früheren Schriftsatz vom 27* Mai 1950 drei Aufstellungen über die ausgeführten Arbeiten eingereioht habe, und zwar getrennt nach Reichsmark, Ostmark und Westmark sowie unter Angabe der aus-führenden Firmen und der Rechnungsdaten, und äußerte die Bitte ihm durch Zwischenverfügung mitzuteilen, welche Angaben er jetzt noch machen Bolle. Pas Berufungsgericht antwortete mit
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Verfügiing vom 1 • April 1954s die Aufstellungen des Schriftsatzes vom 27. Mai 1950 genügten dem Senat nicht zur Sub-stantilerurig, insbesondere sei darin "eine Teilung der Arbeiten gemäß dem Auflagebeschluß" nicht vorgenommen; "die Art der Arbeiten1! - so hieß es in der Verfügung weiter - "ist aus der in Bezug genommenen Aufstellung nicht hinreichend ersichtlich11*
Es trifft also nicht zu, daß dem Beklagten, wie 'die Revision nunmehr behauptet, in der Zwischenverfügung nur eine "Teilung nach Reichsmark, Ostmark und Vestmark" aufgegeben und daß er nicht darauf hingewiesen worden sei, das Gericht verlange die Substantiierung unter dem Gesichtspunkt, welche einzelnen Beträge unter den Begriff der Kriegsschädenbesei-t.igung und welche unter den von TJ!m- und Ausbauten fielen« C-erade die letztere Unterscheidung kam in der Verfügung vom 'i . April 1954 - ebenso wie auoh bereits in dem Auflagebeschluß und dem Teilurteil vom 1. März 1954 - deutlich zu dem Ausdruck, und der Beklagte konnte bei sorgfältigem Burchlesen nicht darüber im Zweifel sein, was von ihm verlangt wurde.
Br hat aber trotz der wiederholten Hinweise von Seiten des Gerichts und nachdem ihm noch eine Fristverlängerung gewährt worden war, gleichwohl mit Schriftsatz vom 24- Mai 1954 wiederum nur eine Aufstellung vorgelegt, die sich in Art und Aufbau von der früheren kaum wesentlich unterschied und insbesondere die ausdrüoklioh geforderte Aufteilung nach Anspruchsgrundlagen nicht enthielt« Zu einem großen Teil handelte es sich um bloße Angaben über Materiallieferungen« Unter diesen Umständen bestand eine Pflioht zu weiteren Fragen gemäß § 139 ZPO, nachdem das Gericht sich in der geschilderten Weise mehrfach um Aufklärung bemüht hatte, gegenüber dem durch einen Hechtsanwalt vertretenen Beklagten nicht mehr«
Etwas Gegenteiliges ergibt sich, entgegen der Ansicht der Revision, such nicht daraus, daß es sich bei dem Beklagten
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um eine den tatsächlichen Begebenheiten möglicherweise ferner stehenden "Partei kraft Amtes" handelte und daß das Abfassen der Aufstellung durch die Hotwendigkeit, dabei drei verschiedene Höhmugsperioderi zu berücksichtigen, erschwert worden sein mag» Wenn die Revision ferner meint, das Berufungsgericht hätte aus dem Grunde Anlaß zu weiteren Fragen gehabt, weil es aus der Anfrage im Schriftsatz vom 30« März 1954 habe ersehen können, daß bei dem Beklagten noch Zweifel hinsichtlich der gestellten Anforderungen bestünden, so wird dabei übersehen, daß der Beklagte ja gerade durch die Zwischenverfügung vom 1. April 1954 auf seine Anfrage eine unmißverständliche Antwort erhalten hatte« Was die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, läuft auf eine Überspannung der richterlichen Fragepflioht hinaus»
Da der Beklagte die geforderten Angaben nicht beigebracht hat« ist die Widerklage hinsichtlich ihres Häuptan-opruches mit Recht abgewiesen worden. Die Teilung zwischen Ansprüchen aus Kriegsschäderibeseitigung einerseits und aus wertverbessernden TM- und Ausbauten andererseits war für die Entscheidung von Erheblichkeit« Bei jeder der beiden Gruppen hing die Eretattungsfähigkeit der Aufwendungen von anderen Voraussetzungen ab. Es kann dahingestellt bleiben« ob die weitere Rüge der Revision Zustimmung verdient, daß es sich bei der Beseitigung von KriegsBchäden nicht um "sonstige Verwendungen11 im Sinne von § 547 Abs 2 BGB handele, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sondern daß insoweit "notwendige Verwenduhgen" nach Abs 1 aaO vorlägen« Denn auch wenn letzteres der Fall sein sollte, müßte gleichwohl die Berechtigung der von der Gemeinschuldnerin erhobenen Ansprüche jeweils nach.ihrem Ursprung gesondert geprüft werden. Während Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der Kriegsschädenbeseitigung nach näherer Maßgabe des $ 347 BGB erstattungsfähig waren, beantwortete sich die Frage, ob und ln welchem
Umfange die Gemeinschuldnerin für Um- und Ausbauten Ersatz verlangen konnte, nach den im § 4 des Pachtvertrages näher beschriebenen Umständen, wobei insbesondere auch die dortige Staffelung nach der Zeit eine wesentliche Rolle spielte»
4. Den vom Beklagten hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Grund schuld summe von 4*000 DH bat das Berufungsgericht für begründet erachtet und insoweit der Widerklage stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt, aus der Vereinbarung der Vertragspartner, wonach die Grundsohuld als Sicherheit für die Verpflichtungen der Gemeinsohuldnerin habe bestehen bleiben sollen, folge nioht, daß dem Kläger über die endgültige Auflösung des Pachtverhältnisses hinaus nach seinem Belieben noch ein Zurückbehaltungsrecht wegen von ihm einseitig behaupteter Ansprüche zustehe. Der Kläger habe seit Ver-tregsenaa rund drei Jahre verstreichen lassen, ohne seine angeblichen Ersatzforderungen genau zu bezeichnen und unter Beweis zu stellen. Deshalb sei seine auf ein Zurückbehaltungsrecht gestützte Einrede nicht gerechtfertigt.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Ansohlußrevi-
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sion mit Reoht.
Venn sie allerdings geltend macht, der Kläger könne die Rückzahlung der 4-000 DU schon deshalb verweigern, weil ihm durch Teilurteil des Kammergerichts vom 1 • März 1954 eine Konkursforderung von 8.165,81 DH zuerkannt worden sei und er diesen Betrag bisher nicht in voller Höhe erhalten habe, bo ist das nicht stichhaltig. Jene frühere Verurteilung betraf nämlich rückständigen Pachtzins, während die 4-000 DH nach dem übereinstimmenden Villen der Beteiligten nur als Sicherheit für etwaige Ansprüche des Klägers aus der Instandsetzungsver-pflichtung der Gemeinschuldnerin dienen sollten (Schreiben des Klägers vom 28. September und der Gemeinsohuldnerin vom 4-Oktober 1947). Ob letzteres den Kläger auch daran hindenn würde, gegen den RUckzahlungsanspruoh des beklagten Konkursver-
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palters mit seiner Konkursforderung aufzurechnen« nag dahingestellt bleiben, denn er hat bisher keine Aufrechnung erklärt (§ 388 BGB); wollte man aber in seinem Vorbringen unter Hr 3 des AnschlieBungsschriftsatzes vom 28. März 1933 eine solche Aufrechnungserklärung erblicken, so könnte sie Jedenfalls in dem Jetzigen Stande des Verfahrens nicht berücksichtigt werden ($ 361 ZPO).
Trotzdem läßt eich die Verurteilung zur Rückzahlung der 4000 BM nicht aufreohterhalten. Hach dem^ was oben zu 2 b) und o) ausgeführt wurde, stehen dem Kläger gegen die " Gemeinschuldnerin wegen nicht durchgeführter "sonstiger In-
standsetzungsarbeiten" möglicherweise noch Ansprüche zu. Solange aber diese Möglichkeit nicht ausgeräumt ist, braucht der Kläger die 4000 DM nicht zurückzuzahlen. Der Tftnstand, daß sich die Gemeinschuldnerin seit dem 3* Januar 1953 in Konkurs befindet, steht der Zahlungsweigerung des Klägers nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich nicht, wie das Berufungsgericht irrigerweise angenommen hat, um die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, sondern die Rechtsverteidigung des Klägers läuft in Wirklichkeit darauf hinaus, daß die Forderung der Gemeinschuldnerin durch Aufrechnung erloschen sei (Palandt 13* Aufl § 273 Anm 3d). Daß eine Aufrechnungs- . } erklärung insoweit tatsächlich abgegeben wurde, ergibt sich
aus dem Vortrag beider Parteien (Schriftsatz des Beklagten vom 9. Oktober 1953 unter Hr III; Schriftsatz des Klägers vom 15. Dezember 1953, vorletzter Absatz). Zwar steht der genaue Zeitpunkt dieser Erklärung nicht fest. Aber selbst wenn er erst nach Konkurseröffnung liegen sollte, wäre die Aufrechnung gleichwohl wirksam, da die beiderseitigen Forderungen einander bereits vorher aufrechenbar gegenübergestanden hatten; einer der Ausnabmetatbestände des § 55 KO liegt nicht vor. Die Forderungen waren auch "gleichartig11 im Sinne von $ 387 BGB« denn die zur Aufrechnung gestellten Schadens-ersatzansprüche des Klägers waren mindestens insoweit, als
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sie den eingeklagten Betrag von 333,33 DM überstiegen, nicht auf Feststellung zur Konkurstabelle, sondern auf Geldzahlung gerichtet (§ 53 KO). Bevor aber die Frage, ob sich die Gemein-echuldnerin durch Nichtausführung von Instandsetzungsarbeiten schadensersatzpflichtig gemacht hat, nicht geklärt ist -die Klärung soll, wie oben dargelegt/jdurch das Berufungsgericht erfolgen können dem Beklagten die herausverlangten 4000 DM nicht zugesprochen werden« Es bedarf daher auch in diesem Punkte eier Aufhebung und Zurückverweisung.
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5. Nach allem war die Revision zurückzuweisen und auf f die Anschlußrevision, unter Zurückweisung ! derselben im Übrigen, das Berufungsurteil im Kostenpunkt und Insoweit aufzuheben, als darin die Klage in Höhe von (2 mal 333,33 BM=)
666,66 DM nebst Zinsen abgewiesen und der Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 4000 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Dem Berufungsgericht, an das die Sache gemäß $ 565 ZPO zurückverwiesen werden mußte, war zugleich die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinsta'nz zu übertragen«
Schuster Dr. Oechßler Dr. Großmann
Dr. Spieler Rothe
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