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BGH · V ZR 205/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 205/11

Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. 1 Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
unzulässig23AnhörungsrügeMärzZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 205/11
vom 23. April 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	nach	§ 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig
 zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt.
2	Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht es nicht aus, wenn - wie hier - ausschließlich auf die fehlende Begründung des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wird. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (eingehend Senat,
 Beschlüsse vom 19. März 2009 -VZR 142/08, NJW 2009, 1609 f.; vom 16. Dezember 2010 - VZR 95/10, GuT 2010, 459; vom 9. Dezember 2010 -VZR 33/10, juris).
Krüger	Stresemann	Czub
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.01.2011 - 24 O 410/10 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2011 - 1 U 55/11 -